VG Ansbach, Urteil vom 20.03.2008 - AN 16 K 05.01624
Fundstelle
openJur 2012, 90709
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihres zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung für das Jahr 2004 an den Beklagten zu entrichtenden Beitrags sowie die Höhe des Vorschusses auf den Beitrag für das Jahr 2005.

Die Klägerin gewährt ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung in Form von Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse (Unterstützungskasse für … und …). Zur Finanzierung der Versorgungsleistungen schließt die Unterstützungskasse als bezugsberechtigte Versicherungsnehmerin Rückdeckungsversicherungen bei einem aus vier Versicherungsgesellschaften bestehenden Konsortium ab, deren Führer die …, ist. Die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen sind an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter verpfändet.

Der Beklagte ist gemäß § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland.

Mit Bescheid vom 11. November 2004 setzte der Beklagte auf der Basis von Auskünften der Klägerin den Beitrag der Klägerin für das Jahr 2004 auf 4.843,06 EUR und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 2.057,59 EUR fest. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. November 2004 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Der Gesetzgeber habe selbst in § 10 Abs. 3 BetrAVG eine Gewichtung der Risiken vorgenommen, die mit den einzelnen Versorgungswegen der betrieblichen Altersversorgung verbunden seien. In gleichheitswidriger Weise habe der Gesetzgeber für rückgedeckte Unterstützungskassen keine Sonderregelung eingeführt, wie er dies für die Pensionsfondsversorgung, für die Pensionskassenversorgung und für die Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht, soweit dieses nicht beliehen ist, vorgesehen habe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Februar 2005 ließ die Klägerin beantragen,

der Bemessung der Beiträge lediglich einen Anteil von 20 % des Teilwertes der Pensionsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG zu Grunde zu legen und die weitergehenden Beitragsbescheide vom 11. November 2004 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Anwendung von § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG widerspreche, weil der Gesetzgeber den nur mit einem sehr geringen Insolvenzrisiko behafteten gangbaren Versorgungsweg der Unterstützungskassenversorgung gegen Entgeltumwandlung mit Abschluss kongruenter Rückdeckungsversicherung nicht in gleicher Weise begünstige, wie dies für andere insolvenzrisikoarme Versorgungswege vorgezeichnet worden sei, den Weg der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, bei dem als Beitragsbemessungsgrundlage nur 20 % des Teilwerts der Pensionsverpflichtung heranzuziehen sind. Aus einer Gegenüberstellung der verschiedenen Versorgungswege (Direktzusage, Direktzusage mit verpfändeter kongruenter Rückdeckungsversicherung, Unterstützungskassenversorgung, Unterstützungskassenversorgung mit verpfändeter kongruenter Rückdeckungsversicherung, Pensionskasse, Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers, Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht, Pensionsfondsversorgung), deren Insolvenzanfälligkeit und deren Belastung mit Pensionssicherungsvereins-Beiträgen gemäß § 10 BetrAVG ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber durch die Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werde, der Melde- und Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unabhängig davon unterstelle, ob und inwieweit die Versorgungsanwartschaften bereits über die Art und Weise ihrer Finanzierung gesichert seien und in dem Betriebsrentengesetz in der Fassung vom 5. Juli 2004 bei Sicherheiten irgendwelcher Art, also auch dann keine Befreiung von der Insolvenzsicherungspflicht vorgesehen sei, wenn Rückdeckungsversicherungen bestünden und diese an die Versorgungsbegünstigten verpfändet seien. Nach dem der Gesetzgeber in der unterschiedlichen Regelung der Beitragshöhe je nach Art des jeweils risikobehafteten Versorgungsweges selbst einen Gerechtigkeitsmaßstab aufgestellt habe, verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der eigentliche Inhalt der Regel 3 Abs. 1 GG erschließe sich aus den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Vorgaben für den Gesetzgeber. Diese Rechtsprechung sei gekennzeichnet durch die Ablehnung der früheren - bis 1980 allein praktizierten - „Willkürklausel“ durch die sog. „neue Formel“. Danach gälten je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichten. Allgemein gelte nach wie vor, dass die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes den Vergleich von Lebensverhältnissen verlange, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich seien. Grundsätzlich sei es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe. Bei Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG sei daher zu prüfen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten habe. Dabei sei zu beachten, dass er bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen (im Vergleich zu Einzelpersonen) regelmäßig einer strengen Bindung unterliege. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspreche eine abgestuften Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Komme als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, könne ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn sich ein sachgerechter Grund für die gesetzliche Regelung nicht finden lasse, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident sei. Dagegen prüfe das Bundesverwaltungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandelten oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirkten im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie - unter Berücksichtigung des Normzwecks - die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Die Erwägungen, die dieser Abstufung zu Grunde lägen, seien auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. In Anlehnung an die „Willkürklausel“ könne auch formuliert werden, dass der Gleichheitssatz verletzt sei, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden lasse und deshalb die Gesetzesbestimmung als willkürlich bezeichnet werden müsse. Der Gesetzgebung seien danach nur die zwei Grenzen gezogen, dass sie einerseits nicht willkürlich vorgehen dürfe und andererseits besondere Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten habe. Von daher verlange der Gleichheitssatz, dass die Steuergesetze auf sachgerechten und konsequent durchgeführten Prinzipien beruhten. Er regele entgegen seinem Wortlaut nicht nur die Rechtsanwendungsgleichheit, sondern fordere vom Gesetzgeber auch Rechtssetzungsgleichheit. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz komme vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandele, obwohl zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Im vorliegenden Fall liege die angegriffene Ungleichbehandlung in einer Handlung des Gesetzgebers, in dem er der Bemessung der Beiträge für Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführten, eine wesentlich höhere Bemessungsgrundlage zu Grunde lege, als z.B. bei Arbeitgebern, die ihre betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, bei denen die Beitragsbemessungsgrundlage nur 20 v. H. des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sei. Diese festgestellte Ungleichbehandlung sei begründungs- und rechtsfertigungsbedürftig. Angesichts des geringen Insolvenzrisikos bei rückgedeckten Unterstützungskassen im Vergleich mit Pensionsfonds sei eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung sei weder zur Erreichung eines legitimen Regelungszwecks geeignet, noch sei sie hier erforderlich und angemessen. Neben materiellen Zielsetzungen (z.B. wirtschaftspolitischer Natur) könne der Gesetzgeber zwar auch formelle Zielsetzungen (z.B. Rechtssicherheit oder Verwaltungseffektivität) verfolgen. Die Legitimität des Regelungszwecks bemesse sich dabei aber nach den spezifischen Gerechtigkeitsprinzipien, die den zu ordnenden Lebensbereich beherrschten, unter Einbeziehung aller Wertungen, die die Verfassung positiv zur Verfügung stelle. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG eine zweckmäßige Regelung gefunden, diese sei jedoch nicht gerecht und bewege sich auch nicht im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Gebot folgerichtiger tatbestandlicher Ausgestaltung steuerlicher Belastungsgrundentscheidungen hindere den Gesetzgeber nicht daran, nichtfiskalische Forderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen. Solche Ziele seien jedoch nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn sie von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen würden. Das sei hier gerade nicht der Fall. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätte der Gesetzgeber diejenigen Wege der betrieblichen Altersversorgung durch eine niedrige Beitragsbemessungsgrundlage begünstigen müssen, die ein geringeres Insolvenzrisiko als andere aufwiesen und es wäre insoweit eine Gleichstellung der rückgedeckten Unterstützung mit dem Pensionsfonds geboten.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG die Beitragspflicht und die Beitragsbemessung für Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchführten, ausdrücklich festgeschrieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 (BVerwG, Az.: I C 13.98) ausgeführt, dass nach dem Prinzip der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 3 BetrAVG dahingehend ausscheide, dass in die Beitragsbemessung nur solche Renten oder unverfallbare Versorgungsanwartschaften einfließen dürften, für deren Sicherungsbedürftigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Eine derartige Einschränkung würde ein Einfallstor für die Berücksichtigung vielfältiger Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage eröffnen, die mit dem Ziel des Gesetzes nicht vereinbar wäre, eine eindeutige und verlässliche Grundlage für die Erfüllung der Betriebsrentenversprechen im Falle einer Insolvenz zu schaffen. Der Gesetzgeber habe nur bestimmte Versorgungswege und bestimmte Versorgungsträger, bei denen die Erfüllung der Betriebsrentenverpflichtungen gesichert sei, zum Anlass einer Freistellung von der Beitragspflicht genommen, nicht aber allgemein darauf aufgehoben, ob und in welchem Grad die Ansprüche der Arbeitnehmer tatsächlich oder rechtlich gefährdet seien. Die Berücksichtigung solcher, vielfach nicht verlässlich abschätzbarer Umstände könnte zu einer erheblichen Unsicherheit sowohl hinsichtlich der Finanzierung der Insolvenzsicherung als auch der Erfüllung der Betriebsrentenansprüche führen. Ausgehend von diesem Verständnis des Gesetzes stelle das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Freistellung von der Beitragspflicht nur unter den gesetzlich angeordneten engen Voraussetzungen zulässig sei und nur der Gesetzgeber den Kreis der freigestellten Arbeitgeber und Versorgungswege erweitern könne. Im Übrigen hebe das Bundesverwaltungsgericht den bereits in der Entscheidung vom 4. Oktober 1994 (BVerwG, Az.: I C 41.92) geäußerten Gedanken hervor, dass der Beitrag zur Insolvenzsicherung nicht das Risiko der eigenen Insolvenz des Arbeitgebers abdecken solle, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhe und einer anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos diene. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. Februar 1987 (Az.: I BVR 1667/84) festgestellt, dass der Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung einem sozialen Schutzzweck diene und sich nicht mit abgabenrechtlichen Grundsätzen vertrage. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils des beitragszahlenden Arbeitgebers sei der Zweck des Pflichtbeitrages, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zu Grunde liegende soziale Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen.

Da sich das von der Klägerin gewählte Unterstützungskassen-Modell auch grundsätzlich von der Versorgungszusage über einen Pensionsfonds unterscheide, für welchen sich die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG bestimme, könne sie auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend machen. Denn zwischen einer Unterstützungskassenzusage und einer Pensionsfondszusage bestünden grundlegende Unterschiede, die es rechtfertigten, beide Durchführungswege unterschiedlich zu behandeln. Eine Unterstützungskasse sei gemäß § 1 b Abs. 4 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähre. Sie werde vielfach in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieben. Die Unterstützungskasse werde durch Zuwendungen des Arbeitsgebers in die Lage versetzt, bei Eintritt eines Versorgungsfalles Leistungen an den Begünstigten zu erbringen. Eine Möglichkeit für Unterstützungskasse sei es, zur Finanzierung der von ihr zugesagten Leistungen Rückdeckungsversicherungen bei einem Lebensversicherungsunternehmen abzuschließen. Der Pensionsfonds sei ab 1. Januar 2002 als neuer Durchführungsweg vom Gesetzgeber geschaffen worden. Er werde in § 112 VAG definiert als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für eine oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmern erbringe. Die Arbeitnehmer hätten einen eigenen „Rechtsanspruch“ gegen den Pensionsfonds. Pensionsfonds könnten nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder des Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden und unterlägen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Aus diesen Punkten ergebe sich, dass zwischen den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Pensionsfonds grundlegende und wesentliche Unterschiede bestünden. Die für die Betrachtung im Bereich der gesetzlichen Insolvenzsicherung besonders maßgeblichen Unterschiede lägen auf der Anspruchsinhaberschaft des Arbeitnehmers und der Finanzierung bzw. deren Aufsicht. Dem unmittelbaren Anspruch des Arbeitsnehmers gegen einen Pensionsfonds stehe im Fall der Unterstützungskassenzusage kein gleichwertiger Anspruch gegen die Unterstützungskasse gegenüber. Der begünstigte Arbeitnehmer könne sich lediglich an seinen Arbeitgeber halten. Für die Vermögensanlage durch eine Unterstützungskasse bestünden keine verbindlichen gesetzlichen Vorgaben und es erfolge auch keine staatliche Aufsicht. Soweit im Fall einer rückgedeckten Unterstützungskasse dem betroffenen Arbeitnehmer ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht eingeräumt werde, könne dies selbst bei rein wirtschaftlicher Betrachtung und unter Außerachtlassung aller rechtlichen und konstruktiven Unterschiede nicht als vergleichbar angesehen werden. Rückdeckungsversicherungen räumten dem Begünstigten - im Gegensatz zur Direktversicherung - keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen das Lebensversicherungsunternehmen ein. Der Versicherungsvertrag komme in jedem Fall unmittelbar zwischen der Unterstützungskasse und dem Versicherungsunternehmen zu Stande. Der Arbeitnehmer sei lediglich in die Vertragsbeziehungen einbezogen. Im Falle einer Verpfändung stünden die Gestaltungsrechte am Versicherungsvertrag der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer zu. Komme es im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zu Modifikationen oder Leistungsstörungen, so habe dies mittelbare Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Pfandrechts des Versorgungsberechtigten, die dieser nicht beeinflussen könne. Erfülle aber die Unterstützungskasse die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen nicht oder könne sie sie nicht erfüllen, so treffe den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Einstandspflicht für die Erfüllung der Zusage. Könne der Arbeitgeber wegen eines der in § 7 Abs. 1 BetrAVG aufgeführten Sicherungsfälle die zugesagten Versorgungsleistungen gleichermaßen nicht erfüllen, so trete der Pensionssicherungsverein ein. Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer habe einen gesetzlichen Anspruch unmittelbar gegen den Pensionssicherungsverein und sei nicht darauf angewiesen, wie ein sonstiger Insolvenzgläubiger seine Forderungen und seine evtl. Sicherungsrechte im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Soweit sich der Gesetzgeber daher entschieden habe, die von ihrer Ausgestaltung und eher rechtlichen Konstruktion grundlegend verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse und über einen Pensionsfonds auch bei der Berechnung der Beitragsvermittlungsgrundlage unterschiedlich zu behandeln, sei dies nicht zu beanstanden, insbesondere liege hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Mai 2005, der am 20. Mai 2005 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen ist, hat die Klägerin Klage gegen den Pensionssicherungsverein erhoben und mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2005 beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Beitragsbescheide vom 11. November 2004 und des dazugehörigen Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 zu verurteilen, bei der Bemessung der Insolvenzsicherungsbeiträge lediglich einen Anteil von 20 % des Teilwertes der Pensionsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu Grunde zu legen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Beitragsbescheide rechtswidrig seien, weil § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG gegen den Gleichheitssatz verstoße. Es werde deshalb angeregt, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit aussetze und die Rechtsfrage dem Bundesverwaltungsgericht vorlege. Die Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG sei erst dadurch eingetreten, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 24. Juli 2003 (BGBl. I, S. 1526) mit Rückwirkung zum 1. Januar 2002 § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG neu gefasst und einen Versorgungsweg der betrieblichen Altersversorgung gemäß dem bei diesem Versorgungsweg geringerem Insolvenzrisiko mit stark ermäßigten Insolvenzsicherungsbeiträgen ausgestattet habe. Aufsätze und gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Gesetzeslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abstellten, hätten deswegen für den Streitfall keine Bedeutung. Das gelte auch für die Entscheidungen, welche der Beklagte im Widerspruchsbescheid zitiere. Vor Inkrafttreten des Gesetzes habe noch keine prozentuale Ermäßigung der Insolvenzsicherungsbeiträge für den Pensionsfonds gegolten, der allerdings erst durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1310) zum 1. Januar 2002 als fünfter Versorgungsweg eingeführt worden sei. Durch den Abschlag von 80 % auf denjenigen Beitrag, der sich üblicherweise nach Maßgabe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung ergebe, habe er Gesetzgeber ein Wertesystem geschaffen, welches der Grundregel folge, dass die Höhe der Insolvenzsicherungsbeiträge nach § 10 BetrAVG auch dem jeweiligen Insolvenzrisiko des eingeschlagenen Versorgungsweges entsprechen müsse. Diese Grundregel und das damit verbundene Wertesystem werde verletzt, wenn für den Versorgungsweg der kongruenten rückgedeckten Unterstützungskasse keinerlei Abschlag auf den regulären Insolvenzsicherungsbeitrag gewährt werde, obwohl dieser Versorgungsweg mit keinem höheren Insolvenzrisiko ausgestattet sei, als der des Pensionsfonds.

Die Risikoprofile der Firmversorgungswege der betrieblichen Altersversorgung stellten sich wie folgt dar:

a) Direktzusage bzw. unmittelbare Versorgungszusage

Der Arbeitgeber erteile die Direktzusage. Er verspreche dem Arbeitnehmer, ihm bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersversorgung zu zahlen, sei es in Form einer Rente oder eines Einmalbetrages. Falle der Arbeitgeber in Insolvenz, müsse der Arbeitnehmer mit einem Totalausfall seiner Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung rechnen. Insofern bestehe bei diesem Versorgungsweg das größte Insolvenzrisiko. Der Beklagte sei nach § 7 BetrAVG verpflichtet, die Versorgungsansprüche bei Eintritt des Versorgungsfalles zu erfüllen, gedeckelt nach § 7 Abs. 3 BetrAVG. Der Beklagte erhebe für diesen Insolvenzsicherungsschutz Beiträge, deren Höhe sich nach dem Schadensvolumen des Vorjahres richte. Diese Beiträge würden auf alle Arbeitgeber verteilt, welche über die Versorgungswege Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht und Pensionsfonds unverfallbare Versorgungszusagen erteilt hätten. Bei dem Versorgungsweg der Direktzusage sei der Teilwert der Pensionsverpflichtung die Bemessungsgrundlage für den Insolvenzsicherungsbeitrag.

b) Direktversicherung

In diesem Fall schließe der Arbeitgeber eine Lebensversicherung ab, bei der der Arbeitnehmer Bezugsberechtigter sei und der Arbeitgeber laufende Prämien auf den Versicherungsvertrag zahle. Wenn der Arbeitnehmer als unwiderruflich Bezugsberechtigter eingesetzt worden sei, fielen keine Insolvenzsicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber könne in diesem Fall nicht über den Rückkaufswert der Direktversicherung verfügen. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers fielen die Ansprüche aus der Direktversicherung nicht in die Insolvenzmasse. Sei nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden oder habe der Arbeitgeber bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Ansprüche aus der Direktversicherung beliehen, bestehe ein Insolvenzrisiko. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht fielen die Ansprüche aus der Direktversicherung in die Insolvenzmasse. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht, aber bei einer Beleihung bzw. Abtretung der Ansprüche aus der Direktversicherung an einen Dritten, werde der Dritte im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche nicht mehr freigeben. Die Bemessungsgrundlage für die zu erhebenden Insolvenzsicherungsbeiträge sei das Deckungskapital bzw. die Deckungsrückstellung der Direktversicherung.

c) Pensionskasse

Sage der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zu, verpflichte er sich sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber der Pensionskasse, monatliche Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung einzuzahlen. Der Arbeitnehmer erwerbe einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Pensionskasse, wenn der Versorgungsfall eingetreten sei. Insolvenzversicherungsbeiträge würden nicht erhoben, was damit begründet werde, dass die Pensionskasse der Aufsicht des Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliege und dass der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegenüber der Pensionskasse auf Erfüllung habe.

d) Pensionsfondsversorgung

Die rechtliche Struktur sei identisch mit der derjenigen über den Versorgungsweg einer Pensionskasse. In beiden Fällen erwerbe der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger und in beiden Fällen sei der Arbeitgeber sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Versorgungsträger verpflichtet, Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung zu bezahlen. Eine Insolvenz des Arbeitgebers berühre nicht das bei den Pensionsfonds bzw. Pensionskasse bereits aufgebaute Vermögen. Von der Sicherheitslage bestehe nur insoweit ein kleiner Unterschied als der Pensionsfonds nicht so intensiv der Aufsicht durch die BaFin unterliege. Die Insolvenzversicherungsbeiträge würden im Vergleich zu denjenigen bei einer Direktzusage mit einem Abschlag von 80 % erhoben.

e) Kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse

Hier erteile der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung und er verpflichtet sich einerseits gegenüber dem Arbeitnehmer und andererseits gegenüber der Unterstützungskasse, monatliche Beiträge an die Unterstützungskasse zu bezahlen, die eine solche Höhe hätten, dass die von der Unterstützungskasse abgeschlossene rückgedeckte Versicherung die Versorgungsansprüche des Arbeitsnehmers im Versorgungsfall abdecke. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers bleibe das Vermögen der Unterstützungskasse, zu dem auch die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zählten, unberührt und das Vermögen der Unterstützungskasse falle nicht in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers. Zwar könnte die Unterstützungskasse selbst überschuldet oder zahlungsunfähig werden. Wenn jedoch die Unterstützungskasse die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den begünstigten Arbeitnehmer verpfändet habe, seien diese Ansprüche auch im Falle einer Insolvenz der Unterstützungskasse insolvenzgesichert. Sie fielen nicht in die Insolvenzmasse der Unterstützungskasse.

Vom Risikoprofil her gesehen sei die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse, welche die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer verpfändet habe, dem Versorgungsweg des Pensionsfonds gleichzusetzen. Der Gesetzgeber verletze den Gleichheitssatz, wenn er die beiden Versorgungswege nicht gleichsetze. Der im Widerspruchsbescheid dargelegte Gesichtspunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht die gleichmäßige Belastung aller Versorgungswege mit einem Insolvenzsicherungsbeitrag auch unter dem Gesichtspunkt der Solidarität für richtig empfinde, sei dann nicht mehr tragend, wenn der Gesetzgeber selbst einzelne Versorgungswege begünstige. Denn dann könne er nicht willkürlich andere Versorgungswege von dieser Begünstigung ausschließen. Das Argument, dass der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Altersversorgung über den Versorgungsweg der Unterstützungskasse keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber der Unterstützungskasse erwerbe, sei nicht durchgreifend, weil der Ausschluss des Rechtsanspruchs, der dem Begriff der Unterstützungskasse systemimmanent sei, nur eine formale Bedeutung habe. Denn im Falle der Nichtzahlung der Versorgungsleistungen könne der Arbeitnehmer die Unterstützungskasse verklagen und aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung in Anspruch nehmen. Unrichtig sei die Auffassung des Beklagten, dass im Falle einer Nichtzahlung von Versorgungsleistungen der Arbeitnehmer nur Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend machen könne. Ebenso unzutreffend sei die Rechtsauffassung des Beklagten, dass eine Verpfändung von Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen die Sicherheitslage des Arbeitsnehmers nicht verbessern würde. Denn die Verpfändung führe dazu, dass die Ansprüche im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers nicht mehr in dessen Insolvenzmasse fielen und auch dazu, dass der Versicherungsnehmer nur mehr gemeinsam mit dem Pfandgläubiger über die Versicherungsansprüche verfügen könne (§ 1281 Satz 1 BGB). Es werde deshalb daran festgehalten, dass § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG verfassungswidrig sei. Der Versorgungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse werde in der Praxis dann gewählt, wenn eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einer Entgeltumwandlung erteilt werde. Das umgewandelte Arbeitsentgelt fließe im Ergebnis in die Rückdeckungsversicherung ein, deren Ansprüche an den Arbeitnehmer verpfändet würden. Die betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung werde vom Gesetzgeber besonders gefördert, weil dieser erreichen wolle, dass sich jeder Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Rentenversicherung selbstfinanzierte Ansprüche auf eine Altersversorgung aufbaue. Die Förderung des Gesetzgebers liege darin, dass er umgewandeltes Entgelt nicht der Lohnbesteuerung unterwerfe und auch - zunächst bis 31. Dezember 2008 - nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belaste. Diese Bemühungen des Gesetzgebers würden konterkariert werden, wenn die hierfür verwendeten Versorgungswege mit Kosten belastet würden, die betriebswirtschaftlich nicht sein müssten. Zu diesen Kosten rechneten die Insolvenzsicherungsbeiträge.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. September 2005 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es sich, soweit die Mittel für die betriebliche Altersversorgung im vorliegenden Fall aus einer (Brutto-)Entgeltumwandlung herrührten, lediglich um einen Weg der Finanzierung handele, an die der Gesetzgeber einige spezielle gesetzliche Regelungen geknüpft habe. Bei ihr einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass künftige Entgeltansprüche nicht bar vergütet, sondern in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Die Entgeltumwandlung sei keine eigene Gestaltungsform und kein eigenständiger Zusagetypus der gesetzlichen Altersversorgung, sondern ein Finanzierungsmodell, das mit den verschiedenen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung kombiniert werde. Bei dem Verzicht des Arbeitnehmers auf Barlohn einerseits und der Erteilung einer Zusage auf betriebliche Altersversorgung andererseits sei es ebenso wie bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen im Interesse des Arbeitsnehmers grundsätzlich erforderlich, dessen Anwartschaft aus der Versorgungszusage gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern. Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung gewähre, seien die Leistungsansprüche der Versorgungsempfänger und der aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften begünstigte Arbeitnehmer bei den insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswegen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers bei dem Beklagten als dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung nach §§ 10, 11 BetrAVG zu sichern. Die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht für einen Arbeitgeber sei davon abhängig, welchen Durchführungsweg er für die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung wähle. Dabei knüpfe der Gesetzgeber an die abstrakte Frage an, ob die Versorgungsansprüche und die unverfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberechtigten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers (rechtlich) gefährdet sind oder ob sie trotz eines Insolvenzfalles (vollständig) erfüllt werden können. In § 10 Abs. 3 BetrAVG stelle das Gesetz nicht auf eine individuelle, konkrete wirtschaftliche Betrachtung beim einzelnen Arbeitgeber ab, sondern ausschließlich auf die rechtliche Konstruktion des jeweiligen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung (Typisierung). Von den fünf Durchführungswegen stünden die unmittelbare Versorgungszusage, die Unterstützungskasse der Pensionsfonds, sowie einige Fallgestaltungen bei Direktversicherungen unter gesetzlichem Insolvenzschutz beim Beklagten. Denn im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers könne die Zusage des Arbeitgebers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von ihm nicht mehr erfüllt werden. Lediglich die Pensionskassen und der Regelfall der Direktversicherung seien in §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 3 BetrAVG nicht genannt und somit von der Insolvenzsicherungspflicht ausgenommen. Denn die Deckungsmittel bei diesen beiden Durchführungswegen unterlägen der staatlichen Aufsicht durch die BaFin, damit die Erfüllbarkeit der Versorgungszusage dauerhaft gewährleistet sei. Nach Ansicht des Gesetzgebers bedrohe die Insolvenz des Arbeitgebers in diesen beiden Fällen die Erfüllung der Versorgungsansprüche nicht. Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung würden nach § 10 BetrAVG durch Beitragszahlungen aller Insolvenzsicherungspflichtigen (2004 rund 53.000) Arbeitgeber aufgebracht. Dem Finanzierungsverfahren der Beklagten liege ein (im Schriftsatz im Einzelnen beschriebenes) Rentenwertumlageverfahren zu Grunde. Dieser Finanzbedarf des Beklagten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe werde nach einem in § 10 BetrAVG gesetzlich geregelten Modus umgelegt. Der Gesetzgeber habe für den Umlageschlüssel ein Verfahren entwickelt, das den zusätzlichen Aufwand zur Ermittlung einer Beitragsbemessungsgrundlage gering halte. Deshalb werde möglichst an Beträge angeknüpft, die vom Arbeitgeber unabhängig von der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Steuerveranlagung ohnehin ermittelt werden müssten. Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlagen seien in § 10 Abs. 3 BetrAVG festgelegt.

Diese Regelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete es, Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Die rückgedeckten Unterstützungskassen einerseits und die Pensionsfonds andererseits seien aber hinsichtlich des Insolvenzrisikos und der vom BetrAVG angestrebten Insolvenzsicherung keinesfalls gleichgelagert. § 1 Abs. 3 BetrAVG definiere den Pensionsfonds als rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewähre. Wegen des damit verbundenen Risikos würden die Rechtsverhältnisse zwischen den Pensionsfonds und den Leistungsempfängern wie Versicherungsgeschäfte angesehen mit der Folge, dass die Pensionsfonds gemäß § 112 Abs. 2 VAG zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der staatlichen Versicherungsaufsicht bedürften und dass für Pensionsfonds die auf Lebensversicherungsunternehmen anzuwenden Vorschriften gälten. Gerade in dieser staatlichen Aufsicht liege der maßgebliche Unterschied zu den Unterstützungskassen. Bei diesen handele es sich nach der Legaldefinition des § 1 b Abs. 4 BetrAVG um rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährten und deshalb auch nach § 1 Abs. 3 VAG nicht der staatlichen Versicherungsaufsicht unterlägen. Diese Unterschiede korrespondierten mit dem Insolvenzrisiko und der Insolvenzsicherung. Die Unterstützungskasse gewähre selbst keine Rechtsansprüche, unterliege deshalb nicht der Versicherungsaufsicht und könne ihre Mittel und ihr Vermögen frei anlegen. Aus diesem Grund überließen viele Unterstützungskassen in der Praxis ihr Vermögen darlehensweise dem Arbeitgeber bzw. dem Trägerunternehmen. Gerate der Arbeitgeber bzw. das Trägerunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so sei auch die Unterstützungskasse in der Regel nicht mehr in der Lage, die zugesagten Leistungen zu erbringen. Die Pensionsfonds müssten hingegen die gesetzlichen Anlagegrundsätze des VAG beachten. Der Umstand, dass für die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden sei, könne die maßgeblichen Unterschiede nicht beseitigen. Rückdeckungsversicherungen seien kein eigener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern stellten lediglich ein Finanzierungsinstrument zur späteren Erfüllung der Versorgungszusage dar. Bei ihr würden die Mittel für die Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen angelegt. Versicherungsnehmer und Vertragspartner des Versicherungsunternehmens sei die Unterstützungskasse. Der Arbeitnehmer sei versicherte Person, bezugsberechtigt sei die Unterstützungskasse. Dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen stünden nur die Ansprüche auf die Leistungen der Unterstützungskasse zu, nicht aber auch auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung. Diese trage auch nicht zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung bei. Das zeige schon die Regelung des § 9 Abs. 3 BetrAVG, wonach, wenn beim Arbeitgeber der Insolvenzfall eintrete, das Vermögen der Unterstützungskasse auf den Beklagten übergehe. Der Arbeitnehmer, der nicht Versicherungsnehmer sei und hinsichtlich der Versicherungsleistung kein Bezugsrecht besitze, habe daher keine Möglichkeit, auf den Versicherungsvertrag bzw. das Deckungskapital zurückzugreifen. Hieran ändere auch die Verpfändung der Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten nichts. Die betriebliche Altersversorgung bezwecke neben einer Alters- und Invalidenversorgung des jeweiligen Arbeitnehmers im Regelfall auch die Versorgung dessen Hinterbliebenen im Todesfall. Dann aber bedürfe eine Verpfändung nicht nur der (dinglichen) Einigung zwischen dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und dem Versorgungsverpflichteten, vielmehr müsse auch jeder in Betracht kommende Hinterbliebene persönlich beteiligt werden. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die vorgenommenen Verpfändungen diesen Anforderungen entsprechen. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass der Versorgungsberechtigte nicht Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherung sei. Er habe trotz der Verpfändung daher auch keinen Einfluss darauf, dass die Versicherungsprämien pünktlich und in voller Höhe gezahlt werden. Komme es zu Leistungsstörungen, so habe dies selbstverständlich Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der gepfändeten Versicherung, die der Arbeitnehmer nicht verhindern könne und von denen er im Zweifel gar keine Kenntnis habe. Ebenso stünden die Gestaltungsrechte aus dem Versicherungsvertrag allein dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zu. Wegen des - trotz Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung - rechtlich nicht ausgeschlossenen Insolvenzrisikos blieben die in § 10 Abs. 3 BetrAVG aufgeführten betrieblichen Altersversorgungen daher insolvenzsicherungspflichtig. Es komme hinzu, dass die versicherungstechnische Bezeichnung „kongruente“ Rückdeckungsversicherung irreführend sei. Denn es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Deckungsmittel der Rückdeckungsversicherung zu jedem Zeitpunkt der Vertragslaufzeit ausreichten, die zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen. Während der gesamten Prämienzahlungsdauer bestehe aber systembedingt keine Deckungsgleichheit zwischen den arbeitsrechtlich erdienten Ansprüchen (§ 2 Abs. 5 a BetrAVG) und den durch die Rückdeckungsversicherung finanzierten. Zu Beginn des Versicherungsverhältnisses würden nämlich die Rückdeckungsversicherungsprämien (= Entgeltumwandlungsbeträge) neben der Abdeckung biometrischer Risiken vorrangig zur Finanzierung der Abschlusskosten verwendet. Dadurch erkläre sich auch der Effekt, dass der Rückkaufswert von Lebensversicherungen in den ersten Jahren deutlich unter der Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge liege. Dies aber habe zur Folge, dass sowohl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens als auch bei Insolvenz des Arbeitgebers die erdienten Anwartschaften durch die Rückdeckungsversicherungen nicht vollständig abgedeckt würden.

Selbst wenn man der Auffassung sei, dass die Unterstützungskassenzusage hinsichtlich des Insolvenzrisikos mit einer Pensionsfondszusage vergleichbar sei, bestünden jedoch sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Die Insolvenzsicherung sei auf einem Solidarprinzip aufgebaut. Mit diesem Solidargedanken wäre es unvereinbar, je nach dem individuellen Insolvenzrisiko den einzelnen, individuellen Arbeitgeber von der Beitragspflicht völlig zu befreien oder den Beitrag zu reduzieren. Ebenso spiele es keinerlei Rolle, ob für den Versorgungsberechtigten private Sicherungsmittel wie Grundschulden, Hypotheken, Pfandrechte, Sicherungszessionen oder Bürgschaften eingeräumt werden. Komme es aber wegen des Solidargedankens auf das individuelle Insolvenzrisiko oder auf eine im Einzelfall vorliegende, mehr oder wenige starke Sicherung nicht an, so könne eine etwaige Reduzierung des individuellen Insolvenzrisikos auf Grund Verpfändung der Rückdeckungsversicherung weder eine Befreiung von der Insolvenzsicherung noch eine Minderung der Beitragspflicht rechtfertigen. Die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage hänge primär von der Art des für die betriebliche Altersversorgung gewählten Durchführungsweges ab. Dies habe zur Folge, dass eine bestimmte insolvenzgeschützte Versorgungsleistung je nach dem gewählten Durchführungsweg zu unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlagen und damit zu einer unterschiedlichen Beitragslast des Arbeitgebers führe. Dieses Ergebnis hätte der Gesetzgeber nur vermeiden können, indem er für die einzelnen Durchführungswege jeweils eigene, unterschiedliche Abrechnungsverbände geschaffen hätte, die jeweils nur die Leistungen des betreffenden Durchführungsweges schützten. Damit wäre zugleich das vom jeweiligen Durchführungsweg abhängige Insolvenzrisiko verteilt worden. Das hätte aber zu einer Erschwerung und unter Umständen sogar zur Gefährdung des vom Gesetz angestrebten Risikoausgleichs geführt. Ein solches Verfahren würde auch einen ganz erheblich höheren Verwaltungsaufwand bedingen. Denn dann müsste in jedem einzelnen Falle eine Prüfung der Art und Weise der zusätzlichen Sicherung sowie der Bonität bzw. Werthaltigkeit der Sicherung erfolgen. Der Gesetzgeber habe jedoch die Unternehmen und den Beklagten nicht mit übermäßiger Verwaltungsarbeit belasten wollen. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Beitragspflicht orientierten sich sämtlich amrechtlichenAusschluss des Insolvenzrisikos der betrieblichen Altersversorgung und an einem entsprechenden Ausschluss der Einstandspflicht des Beklagten. Ein derartiger gesetzlicher Ausschluss bestehe zum einen bei den konkursfesten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum anderen entfalle eine Einstandspflicht des Beklagten bei den Durchführungswegen der Pensionskassen und der unwiderruflichen Direktversicherung. Bei allen übrigen Arbeitgebern, bzw. den weiteren Durchführungswegen, sei hingegen ein Insolvenzfall und damit eine Eintrittspflicht des Beklagten nicht gesetzlich ausgeschlossen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass nach der bestehenden Gesetzeslage eine betriebliche Altersversorgung in Form einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage auch im Fall einer Verpfändung der Leistungsansprüche an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter insolvenzsicherungspflichtig sei.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2006 verwiesen die Bevollmächtigten des Beklagten auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 6. Dezember 2005 (Az.: 16 K 180/04), in dem das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliege.

Die Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 die Satzung der betrieblichen Versorgungseinrichtung „Unterstützungskasse für … und ……“ vor und führten ergänzend aus, dass bei dem Versorgungsweg des Pensionsfonds und dem Versorgungsweg der Unterstützungskasse bei Abschluss kongruenter Rückdeckungsversicherungen für den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung eine vergleichbare Risikolage bestehe, so dass auch ein gleich hoher Insolvenzsicherungsbeitrag erhoben werden müsse. Bei der Pensionsfondsversorgung zahle der Arbeitgeber in der Praxis laufende Beiträge, die der Höhe nach auf jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt seien. Nur insoweit greife die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG. Weitergehende Beiträge wären steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer erhalte Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans, deren Höhe sich aus den eingezahlten Beiträgen ableite. In der Regel liege eine sogenannte beitragsorientierte Leistungszusage vor; insoweit bestehe ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Pensionsfonds und ein Subsidiäranspruch gegen den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Der Pensionsfonds unterliege der Versicherungsaufsicht der BaFin.

Bei der Unterstützungskassenversorgung mit kongruenter Rückdeckung erfolgten in der Praxis monatliche oder jährliche gleich hohe Zuwendungen, weil nur dann die Zuwendungen beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Diese Zuwendungen würden von der Unterstützungskasse in gleichbleibender Höhe als Prämien in eine Rückdeckungsversicherung einbezahlt. Der Arbeitnehmer erhalte als Versorgungsleistung diejenigen Beträge, die sich als Versicherungsleistung aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung ergäben. Das Lebensversicherungsunternehmen, bei dem die Rückdeckungsversicherung abgeschlossen sei, unterliege ebenfalls der Aufsicht durch die ….

Bei der Pensionsfondsversorgung könne der Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers den Pensionsfonds direkt auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen, deren Höhe sich nach den eingezahlten Beiträgen bemesse. Wenn die monatlichen Beiträge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einbezahlt würden, wäre der Arbeitnehmer durch die Insolvenz des Arbeitgebers - abgesehen vom Verlust des Arbeitsplatzes - nicht geschädigt. Erfahrungsgemäß führe die Insolvenz des Arbeitgebers aber dazu, dass die monatlichen Beiträge einen gewissen Zeitraum vor dem Insolvenzantrag nicht mehr an die Unterstützungskasse geleistet worden seien und auch für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Insolvenzverwalters noch verstreiche, keine Zahlungen vorgenommen würden. Das könne zu Beitragsausfällen bis zu zwölf Monaten führen. Deswegen sei es auch gerechtfertigt, dass auch bei dem Versorgungsweg der Pensionsfondsversorgung (geminderte) Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensionssicherungsverein geleistet werden. Bei dem Weg über die Unterstützungskasse bestehe im Fall der Insolvenz hinsichtlich des Zeitraums des Ausfalls von Zahlungen eine vergleichbare Situation. Die Insolvenz des Arbeitgebers führe aber nicht dazu, dass das Pfandrecht des Arbeitnehmers an der Rückdeckungsversicherung beeinträchtigt werde. Diese sei nämlich nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Unterstützungskasse abgeschlossen worden. Die Insolvenz des Arbeitgebers führe bei diesem Weg auch nicht dazu, dass das Vermögen der Unterstützungskasse auf den Pensionssicherungsverein übergehe, wie dies in § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG vorgezeichnet sei. Dieser Übergang trete nur dann ein, wenn der Pensionssicherungsverein zu Leistungen nach § 7 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sei, nicht aber in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in Höhe der bereits verdienten Anwartschaften im Versorgungsfall befriedigt werden könne, wie er bei der Verpfändung einer kongruenten Rückdeckungsversicherung vorliege. Auch bei dem unterstellten Übergang des Vermögens der Unterstützungskasse auf den Pensionssicherungsverein sei zu beachten, dass der Vermögensgegenstand der Rückdeckungsversicherung nur belastet mit dem Pfandrecht übergehe, auf Grund dessen der Arbeitnehmer im Versorgungsfall die Versicherungsleistungen erhalten könne. Es bestehe somit bei beiden Versorgungswegen eine wirtschaftlich identische Risikolage im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Wenn man die Versorgungswege des Pensionsfonds und der Unterstützungskasse generalisierend vergleiche, gebe es genügend Unterschiede, die es rechtfertigten, die beiden Wege mit höheren Insolvenzsicherungsbeiträgen zu belasten, wobei das Hauptargument sei, dass die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht unterliege und der Arbeitgeber auch grundsätzlich frei sei, ob, wann und in welcher Höhe er der Unterstützungskasse Zuwendungen mache. Die Wege dürften aber nicht generalisierend verglichen werden, sondern es müsse der Weg der Pensionsfondsversorgung mit einer bestimmten Variante der Unterstützungskassenversorgung, nämlich der, bei der die Unterstützungskasse eine kongruente Rückdeckungsversicherung abschließe, deren Ansprüche an den Arbeitnehmer verpfändet werden, miteinander verglichen werden. Ein derartiger Vergleich sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch geboten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 überzeugten nicht. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG erst dadurch eingetreten sei, dass der Gesetzgeber erstmals durch das Gesetz vom 24. Juli 2003 das Risikoprofil der unterschiedlichen Versorgungswege gewichtet und für den Pensionsfonds eine deutliche Tarifermäßigung eingeführt habe. Der Versicherungsaufsicht unterliege nicht nur der Pensionsfonds, sondern auch die Versicherungsgesellschaften, bei denen die Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen würden. Auch das Argument, dass bei einer Unterstützungskassenversorgung kein Rechtsanspruch bestehe, sei nur vordergründig. Denn der Arbeitnehmer könne bei diesem Weg die Unterstützungskasse verklagen und einen auf Vertrauen begründeten Anspruch geltend machen. Die Rückdeckungsversicherung sei nicht nur ein innerbetriebliches Finanzierungsinstrument, sondern stelle für den Arbeitnehmer auch eine Sicherung in der Weise dar, dass ihm durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung ein dinglicher Wert in die Hand gegeben werde. Ein Bewertungsrecht des Insolvenzverwalters bestehe im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers hinsichtlich der von der Unterstützungskasse abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen schon deswegen nicht, weil die Unterstützungskasse eine eigene Rechtspersönlichkeit sei. Auch könne ein Insolvenzverwalter verpfändete Versicherungsansprüche nicht verwerten, weil der Fall der Verpfändung in § 166 Abs. 2 der Insolvenzordnung nicht erfasst sei. Schließlich sei das Verfahren vor dem VG Düsseldorf auch mit dem Ziel geführt worden, dass für die rückgedeckte Unterstützungskasse überhaupt keine Insolvenzsicherungsbeiträge anfielen. Dieses Ziel werde mit der vorliegenden Klage gerade nicht verfolgt.

Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten darauf mit Schriftsatz vom 10. April 2006, dass die im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. Februar 2006 hinsichtlich einer generalisierenden Betrachtung dargestellten Gesichtspunkte zuträfen. Denn anders als Pensionsfonds unterlägen Unterstützungskassen nicht der staatlichen Versicherungsaufsicht. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungsverträge bei Versicherungsgesellschaften abschließe, die ihrerseits der Versicherungsaufsicht unterlägen, rechtfertige keine andere Betrachtung. Denn bei diesen Verträgen sei der Arbeitnehmer nur Versicherter, aber weder Versicherungsnehmer noch hinsichtlich der Versicherungsleistung bezugsberechtigt. Diese versicherungsrechtlichen Leistungen stünden allein der Unterstützungskasse zu und dienten zur Finanzierung der Versorgungsleistungen. Der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen biete auch keinen lückenlosen Insolvenzschutz. Wenn das Trägerunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate und seinen Verpflichtungen gegenüber der Unterstützungskasse nicht vollständig oder rechtzeitig nachkomme, könne das Trägerunternehmen ausgeschlossen werden. Gleiches gelte, wenn das Trägerunternehmen (= Arbeitgeber) liquidiert werde. Denn in beiden Fällen werde das auf das entsprechende Trägerunternehmen entfallende Vermögen ermittelt und nach § 17 der Satzung verteilt. Dabei sei nicht geklärt, wie verfahren werden solle, wenn die Altersversorgungsleistungen noch gar nicht fällig seien, sondern der begünstigte Arbeitnehmer erst eine (unverfallbare) Versorgungsanwartschaft habe, der Versorgungsfall aber noch gar nicht eingetreten sei. Dass die Leistungsempfänger keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse hätten, sei in § 14 der Satzung ausdrücklich geregelt. Die Unterstützungskasse könne ihre Leistungen kürzen oder sie sogar vollständig einstellen, wenn das jeweilige Trägerunternehmen die erforderlichen Mittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung stelle. In diesem Falle bleibe, soweit Rechtsansprüche auf betriebliche Altersversorgung bestünden, ausschließlich das Trägerunternehmen alleiniger Versorgungsschuldner. Selbst wenn man den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen dennoch als Sicherungsinstrument ansehen wolle, rechtfertige dies keine Gleichbehandlung mit den Pensionsfonds. Denn während ein Pensionsfonds als externer Versorgungsträger selbst und unmittelbar der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliege, sei dies bei einer (rückgedeckten) Unterstützungskasse gerade nicht der Fall, da hier nur die hinzutretende dritte Person - das Versicherungsunternehmen - der staatlichen Aufsicht unterliege. Der Vortrag der Klägerin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG das „Risikoprofil“ der verschiedenen Durchführungswege gewichtet und als Maßstab für die Höhe des Insolvenzsicherungsbeitrages eingeführt habe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Zwar heiße es in der Begründung des Gesetzes, dass mit dem gegenüber einer Direktzusage auf ein Fünftel ermäßigten Beitrag für die Insolvenzsicherung bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds dem geringeren Insolvenzrisiko Rechnung getragen werden solle, jedoch nehme der Gesetzgeber dabei nur einen Vergleich zwischen der Direktzusage und dem Pensionsfonds vor. Der Grund hierfür liege darin, dass die bis dahin geltende Fassung des § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG vorgesehen habe, dass beim Weg einer Pensionsfondszusage die für eine Direktzusage geltende Regelung der Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend anzuwenden gewesen sei. Nur das habe mit dem Änderungsgesetz korrigiert werden sollen. Der Gesetzgeber habe dabei lediglich das unterschiedliche Risikoprofil zwischen zwei verschiedenen, jeweils eigenständigen Durchführungswegen miteinander verglichen, nicht aber grundsätzlich oder gar innerhalb ein und desselben Durchführungsweges ein Risikoprofil für die konkrete Altersversorgung als Beitragsmaßstab eingeführt. Das zeige sich schon daraus, dass auch innerhalb der verschiedenen Anlagemöglichkeiten des Pensionsfonds nicht unterschieden werde. Unterstützungskassenzusagen mit kongruenter und verpfändeter Rückdeckungsversicherung hätten ferner keine derart hohe Verbreitung, dass sie als weiterer, eigenständiger Weg der betrieblichen Altersversorgung gesondert geregelt werden müssten.

Für eine Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 BetrAVG sei nichts ersichtlich. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der von der Klägerin mehrfach vorgenommene Vergleich der Unterstützungskasse mit einem Pensionsfonds vermöge wegen der grundsätzlichen strukturellen Unterschiede beider Durchführungswege einen solchen Verstoß nicht zu begründen. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwerten, die er als im Rechtssinne gleich ansehen wolle und er müsse diese Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich sei, lasse sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der Gleichheitssatz verlange, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lasse. Unstreitig differenziere das Gesetz in § 7 Abs. 2 BetrAVG hinsichtlich der im Sicherungsfall vom Beklagten zu erbringenden Leistungen und in § 10 Abs. 3 BetrAVG hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge nur und ausschließlich nach den verschiedenen insolvenzgeschützten Durchführungswegen. Grundsätzlich unberücksichtigt bleibe hingegen, ob dem Versorgungsberechtigten weitergehende privatrechtliche Sicherungsmittel eingeräumt worden seien. Würde man derartige Sicherungen zusätzlich berücksichtigen, so müsste in jedem einzelnen Fall eine Prüfung der Art und Weise der zusätzlichen Sicherung sowie der Bonität bzw. Werthaltigkeit der Sicherung erfolgen. Der Gesetzgeber habe jedoch die Unternehmen nicht mit übermäßiger Verwaltungsarbeit belasten wollen und deshalb bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen auf die bei den Unternehmen ohnehin vorhandenen Größen zurückgegriffen. Abgesehen von dem vom Gesetzgeber nicht gewollten und auch nicht mehr praktikablen Verwaltungsaufwand hätten innerhalb der verschiedenen Durchführungswege noch unterschiedliche, je nach dem individuellen Insolvenzrisiko zu unterscheidende Gruppen oder Unterverbände vorgesehen werden müssen. Das hätte aber zwangsläufig zugleich zu einer Erschwerung und unter Umständen sogar Gefährdung des vom Gesetz vorgesehenen Risikoausgleichs geführt. Durch das gesetzliche Beitragsverfahren werde gewährleistet, dass die bestehenden Risiken mit einem niedrigen Verwaltungsaufwand solidarisch auf eine große Versichertengemeinschaft verteilt würden. Insgesamt lägen damit durchaus sachliche, einleuchtende Gründe vor, die etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit rechtfertigten. Es werde auch noch einmal auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2005 hingewiesen.

Die Bevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 26. Februar 2008, die der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 (Beitragsbescheid für das Jahr 2004 und Vorschussbescheid für das Jahr 2005) und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. April 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen zur Pensionssicherung für das Jahr 2004 und den Vorschuss für das Jahr 2005 ist § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Die von der Klägerin für die betriebliche Altersversorgung gewählte Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse stellt eine gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht unterliegende Unterstützungskasse dar, für die die Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG festgeschrieben ist. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, noch ist dazu etwas vorgetragen, dass die Bemessungsgrundlage oder die Höhe des geforderten Beitrags fehlerhaft berechnet wurde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kammer folgt den zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 20. April 2005 und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Klageverfahren ist ergänzend auszuführen, dass § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG eine abschließende Regelung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung enthält. Das von der Klägerin angewandte Modell einer kongruent rückgedeckten und mit einem Pfandrecht abgesicherten Unterstützungskasse ist in § 10 Abs. 3 BetrAVG zwar nicht ausdrücklich genannt, stellt im Grunde aber dennoch eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse dar, die unter die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG fällt. Der von der Klägerin geltend gemachte allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, für das von der Klägerin angewandte Modell eine von § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG abweichende Beitragsbemessungsgrundlage festzusetzen. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG, mit der für Pensionsfonds eine von den anderen Modellen abweichende (niedrigere) Beitragsbemessungsgrundlage eingefügt wurde, die ursprünglich vorhandene Typisierung aufgegeben und den Gesichtspunkt der Insolvenzsicherheit als nun vorrangig maßgebliches und differenziert zu betrachtendes Merkmal eingeführt hat.

Zum allgemeinen Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. November 1990 (Az. 2 BvF 3/88; NJW 1991, 743) ausgeführt:

„Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt.“

Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 (Az. 2 BvL 7/98; BVerfGE 103, 310 = DVBl 2001, 1204) ist zu entnehmen:

„Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14, 52; st. Rspr.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 83, 89, 107 f. m.w.N.).

Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108, 157). Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313, 329; 75, 108, 157). Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122, 130; 75, 108, 157; st. Rspr.). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54, 101).“

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2006 (Az. 2 C 12/05; NVwZ-RR 2006, 627) wird dargelegt:

„Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Merkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung knüpft. Die Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Umgekehrt ist eine Gleichbehandlung erst dann geboten, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt.“

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof fasst seine Auffassung im Orientierungssatz zu der Entscheidung vom 28. Oktober 2000 (Az. Vf. 8-VII-03; BayVBl 1005, 140) wie folgt zusammen:

„Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Er verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Der Gesetzgeber handelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.1997 = VerfGH 50, 1/8; VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/13).“

Die so beschriebene Grenze des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens ist nach der Auffassung der Kammer vorliegend nicht überschritten. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, wenn der Gesetzgeber innerhalb der in § 10 Abs. 3 BetrAVG dargestellten unterschiedlichen „Modelle“ der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf die Ermittlung der Beitragsbemessung nicht weiter differenziert.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in seinem Urteil vom 24. September 2007 (Az. M 3 K 05.3031- juris) - die dortige Klägerin hatte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung gewährt, die in Gestalt unmittelbarer, kongruent rückgedeckter Versorgungszusagen durchgeführt wurde, wobei die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zugunsten der versorgungsberechtigten Mitarbeiter verpfändet waren - ausgeführt:

„ … es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dem unterschiedlichen Maß an Insolvenzsicherheit bei der Beitragsbemessung genau Rechnung zu tragen. In Anbetracht der Vielzahl von Modellen der betrieblichen Altersversorgung erscheint es gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber sich auf eine bestimmte Anzahl von Modellen beschränkt. Die vorliegende typisierende Regelung wird durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt. Eine exakte Differenzierung der Modelle nach deren Insolvenzsicherheit führt zu praktischen Unwägbarkeiten und einem hohen Verwaltungsaufwand. Allein die Einführung des ermäßigten Beitrags für die Insolvenzsicherung bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, die mit dem geringeren Insolvenzrisiko begründet wurde (vgl. BT-Drs. 15/1199 vom 24.6.2003, S. 21), führt nicht zur generellen Einführung eines Prinzips der Beitragsbemessung nach der Insolvenzfestigkeit. Der Gesetzgeber hat vielmehr von seinem weitem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, für verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung die Grundlage der Beitragsbemessung zu regeln.

Insbesondere ist zu beachten, dass die Leistung einer betrieblichen Altersversorgung im Ermessen des Arbeitgebers steht. Nur wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden, gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber hat somit bei der Entscheidung, ob er seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung gewährt oder nicht, die dadurch entstehenden Kosten, somit auch die der Insolvenzsicherung, zu berücksichtigen. Dem Gesetzgeber kommt in Anbetracht der Freiwilligkeit der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung ein weiter Ermessensspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung der Beitragsbemessung zur Insolvenzsicherung zu.

Auf die Frage der konkret individuell vorliegenden Insolvenzfestigkeit des gewählten Modells kommt es deshalb nicht an. Ob das vorliegende Modell eine Insolvenzsicherheit, wie bei einer Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht, aufweist oder insoweit einem Pensionsfond gleichkommt, kann offen bleiben, weil die Klägerin die Möglichkeit hatte ein Modell für ihre betrieblich gewährte Altersversorgung zu wählen, das vom Gesetzgeber mit einer geringeren bis keiner Beitragslast ausgestattet wurde. Die Klägerin hat sich vorliegend für das Modell einer direkten Versorgungszusage entschieden und somit die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung kann nicht deshalb entfallen, weil die von der Klägerin gewährten Versorgungszusagen eine vergleichbare Insolvenzsicherheit aufweisen, wie eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder dem Modell eines Pensionsfonds. Der Klägerin stand es frei bei der Entscheidung über die Gewährung der betrieblichen Altersversorgung diese Modelle in Anspruch zu nehmen. Mit der Wahl des Durchführungsweges Direktversicherung hat die Klägerin auch die Konsequenzen hinsichtlich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Beitrags zu tragen.“

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen für den von der Klägerin im hier vorliegenden Fall gewählten Durchführungsweg der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, wobei die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Arbeitnehmer verpfändet sind, in vollem Umfang an.

Dazu kommt, dass es gute sachliche Gründe gibt, aus denen der Gesetzgeber Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in Form einer - durch Einräumung eines Pfandrechts modifizierte - kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse organisieren, der vollen Beitragspflicht unterwirft, während Arbeitgeber, die den Durchführungsweg der Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) oder einer Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) mit unwiderruflichem Bezugsrecht gewählt haben, nicht bzw. bei dem Durchführungsweg des Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) nur einer eingeschränkten Beitragspflicht unterliegen. Eine unterschiedliche Behandlung des Durchführungswegs der Unterstützungskasse ist schon deshalb gerechtfertigt, weil bei dieser, im Gegensatz zu den Durchführungswegen der Pensionskasse, der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht und des Pensionsfonds, die Deckungsmittel nicht der unmittelbaren staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dazu in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 (Az. 16 K 180/04- juris) ausführlich Folgendes dargelegt:

„Es gibt einen sachlichen einleuchtenden Grund, warum der Gesetzgeber Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse organisieren, grundsätzlich der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unterwirft und Arbeitgeber, die den Durchführungsweg einer Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) oder einer Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) mit unwiderruflichem Bezugsrecht wählen, auf die der Arbeitgeber nicht mehr zugreifen kann, von der Beitragspflicht ausnimmt. Denn bei den letzteren Konstruktionen, die in § 10 Abs. 1 BetrAVG nicht genannt sind und daher nicht der Beitragspflicht unterliegen, unterliegen die Deckungsmittel der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, damit die Erfüllbarkeit der Versorgungszusage gewährleistet ist. Dies ergibt sich für Lebensversicherungen direkt aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgesetz - (VAG). Da die Rechtsverhältnisse zwischen den Pensionskassen und den Leistungsempfängern wegen des damit verbundenen Risikos wie Versicherungsgeschäfte angesehen werden mit der Folge, dass die Pensionskassen als Lebensversicherungsgesellschaften betrieben werden, greift auch für die Pensionskassen die Regelung des § 1 Abs. 1 VAG, vgl. Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Stand: Sept. 2004/Jan. 2005, Rn. 175 ff.; Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (440).

Damit müssen die gesetzlichen Anlagegrundsätze des VAG (§§ 53 c ff. VAG) beachtet werden, die sich an der Sicherheit der jeweiligen Anlage orientieren. Durch diese staatliche Versicherungsaufsicht ist das Risiko, dass durch die Insolvenz des Arbeitgebers bei diesen beiden Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung die Erfüllung der Versorgungsansprüche gefährdet ist, derart weitgehend minimiert, dass auf eine Insolvenzsicherung verzichtet werden kann. Zudem hat der Arbeitnehmer einen eigenen nach Maßgabe des § 1b BetrAVG unverfallbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen.

Bei Unterstützungskassen, zu denen auch die von der Klägerin gewählte Organisationsform der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse zählt, handelt es sich nach § 1b Abs. 4 BetrAVG um rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren und deshalb nach § 1 Abs. 3 VAG nicht der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegen. Sie können ihre Mittel und ihr Vermögen frei anlegen, z.B. es dem Arbeitgeber als Darlehen wieder überlassen. Dadurch besteht bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in weit größerem Maße die Gefahr, dass die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitnehmer, der zudem nicht Versicherungsnehmer ist und von etwaigen Leistungsstörungen erst im Insolvenzfall Kenntnis erhält, nicht mehr erbracht werden können. Vgl. Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (439).

Der Umstand, dass die Klägerin für die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung bei einer Lebensversicherung abgeschlossen hat, die ihrerseits bei der Anlage ihrer Mittel der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt, vermag dieses grundsätzlich bestehende höhere Insolvenzrisiko nicht auszugleichen. Denn bei der Rückdeckungsversicherung handelt es sich um ein innerbetriebliches Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse, das die aus der Versorgungszusage für den Arbeitgeber entstehenden Risiken auffangen soll und dem Trägerunternehmen die Möglichkeit gibt, die an die Unterstützungskasse zugewendeten Beträge nach Maßgabe des § 4 d EstG als Betriebsausgabe abzuziehen; sie stellt keine Sicherung für den Arbeitnehmer dar, der nicht Bezugsberechtigter ist, vgl. Flitsch/Herbst, Lebensversicherungsverträge in der Insolvenz des Arbeitgebers, BB 2003, 317 ff. (317); Höfer, a.a.O., RN 3321; Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (440). Dies wird zusätzlich aus folgenden Umständen deutlich, die sich aus der von der Klägerin gewählten Konstruktion der Unterstützungskasse ergeben:

Kommt das Trägerunternehmen seinen Verpflichtungen gegenüber der Unterstützungskasse nicht nach, kann es nach § 3 Abs. 5 der Satzung der VGU W1- Gruppenunterstützungskasse durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Es ist nicht einmal sichergestellt, dass der Arbeitnehmer von Leistungsstörungen im Vorfeld der Insolvenz Kenntnis erhält. Nach § 3 Abs. 6 der Satzung ist bei Beendigung der Mitgliedschaft das auf das Trägerunternehmen entfallende anteilige Vermögen u.a. auf eine andere Unterstützungskasse zu übertragen. Nach § 12 Abs. 6 der Satzung behält sich die VGU W1-Gruppenunterstützungskasse vor, die Leistungen an die Versorgungsberechtigten entsprechend zu kürzen oder gar einzustellen, wenn das Trägerunternehmen die erforderlichen Mittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung stellt. In der Erklärung, die die Leistungsanwärter und -empfänger nach § 13 der Satzung abzugeben haben, verpflichten sich diese in einem solchen Fall ihre Leistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber (dem Trägerunternehmen) geltend zu machen. Nach § 14 derselben Satzung kann die Gruppenunterstützungskasse sogar schon dann aufgelöst werden, wenn sich die "steuerlichen Rahmenbedingungen" ändern. Mögliche Folge ist nach § 15 Abs. 3 der Satzung die Rückübertragung des Vereinsvermögens auf das Trägerunternehmen.

Das beim Durchführungsweg "Unterstützungskasse" grundsätzlich bestehende Insolvenzrisiko für den Arbeitnehmer wird auch nicht durch die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu seinen Gunsten ausgeglichen. Der Arbeitgeber bleibt nach wie vor bezugsberechtigt. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers soll sich der Arbeitnehmer aus der an ihn verpfändeten Rückdeckungsversicherung befriedigen können. Ein Pfandrecht ist jedoch immer nur so werthaltig wie die zu Grunde liegende Forderung, die, wie dargelegt, durch Leistungsstörungen vor der Insolvenz wertgemindert sein kann. Die Ansprüche der Versorgungsberechtigten sind überdies nicht vollständig gesichert, auch weil sie erst fällig werden, wenn der Versorgungsfall in der Person des Arbeitnehmers eintritt. Solange dieser Versorgungsfall nicht eingetreten ist, steht dem Insolvenzverwalter im Fall der Arbeitgeberinsolvenz das Recht zur Verwertung der verpfändeten Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zu, ohne dass der jeweilig betroffene Arbeitnehmer dies verhindern könnte (§§ 50 Abs. 1, 166 Abs. 2 InsO). Entgegen der Auffassung der Klägerin wirkt sich die Verwertung in der Insolvenz nicht nur hinsichtlich der Kosten aus (§ 170 Abs. 1 InsO). Denn allein der Umstand, dass der Lebensversicherungsvertrag die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht "überlebt", gefährdet die Ansprüche des Arbeitnehmers. Der Rückkaufwert der Rückdeckungsversicherung ist aufgrund der sog. "Zillmerung" nämlich grundsätzlich niedriger als die vergleichbare anteilige Versicherungssumme, die sich bei ungestörtem Vertragsablauf am Ende der Vertragslaufzeit ergibt. Selbst wenn sich die Zusage des Arbeitgebers nur nach der jeweils bestehenden Anwartschaft richtet, ist diese nicht mit dem Rückkaufwert bei Vertragsbeendigung gleichzusetzen. Ob sich im Einzelfall der Insolvenz die Möglichkeit ergibt, die Fortführung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer zu erreichen, ist zumindest offen und rechtfertigt keine Gleichstellung etwa mit der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Ob weitere Bedenken - etwa hinsichtlich der Hinterbliebenensicherung - bestehen, kann daher offen bleiben. Der Gesetzgeber knüpft hinsichtlich der Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung in § 10 BetrAVG nur an den jeweiligen Durchführungsweg der Versorgung an. Es ist unerheblich, ob die Ansprüche des Arbeitnehmers durch vertragliche Konstruktionen mit einem Dritten, hier einem Versicherungsunternehmen, zusätzlich geschützt werden, und dadurch im konkreten Fall mehr oder weniger gesichert sind, sodass sich das abstrakt bestehende Insolvenzrisiko des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer tatsächlich vermindert. Die Berücksichtigung solcher Umstände wäre mit dem das Betriebsrentenrecht bestimmenden Grundgedanken unvereinbar, die Insolvenzlast solidarisch auf alle Arbeitgeber umzulegen, die mit der Durchführung der Altersversorgung das Insolvenzrisiko abstrakt erhöhen. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der Insolvenzversicherung kommt es grundsätzlich nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13/98 - juris. Der Beitrag zur Insolvenzsicherung soll nicht das Risiko der eigenen Insolvenz des jeweiligen Arbeitgebers abdecken, sondern dient - auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruhend - der anteilmäßigen Deckung des Gesamtrisikos, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999, a.a.O und vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41/92 - juris. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung "Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht" und "Pensionskasse" einerseits und "kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse" andererseits unterscheiden sich wesentlich, sodass eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber (Beitragsfreiheit der ersteren und Beitragspflicht der letzteren) gerechtfertigt erscheint und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Erwägungen eine Pflicht des Gesetzgebers annehmen wollte, einer tatsächlichen Entwicklung hin zur rückgedeckten Unterstützungskasse dann Rechnung zu tragen, wenn sich im Hinblick auf das Insolvenzrisiko eine wesentlich von anderen Unterstützungskassen unterscheidende Versorgungsform entwickelt hätte, wäre eine solche Pflicht hier nicht verletzt. Denn sie würde weiter voraussetzen, dass die angeblich eigenständige Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse eine so große Verbreitung gefunden hätte, dass die Unterlassung einer gesonderten Regelung durch den Gesetzgeber als willkürlich erschiene. Davon kann angesichts des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegebenen Volumenverhältnisses von 1 zu 23 Mrd. Euro (Bestand innerhalb der Unterstützungskassen) keine Rede sein.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht in der konkreten Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlage im Vergleich zu der der Pensionsfonds vor. Nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG ist bei der von der Klägerin gewählten Durchführungsform der Unterstützungskasse das Deckungskapital für die laufenden Leistungen zuzüglich des Zwanzigfachen der jährlichen Zuwendungen für Leistungsanwärter im Sinne des Einkommensteuergesetzes maßgeblich, während bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds durchführen, die Beitragsbemessungsgrundlage 20 % des Teilwertes der Pensionsverpflichtung ausmacht (§ 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG). Es besteht ein sachlicher Grund, einen Pensionsfonds zwar der Beitragspflicht zu unterwerfen, aber beitragsmäßig günstiger zu stellen als Unterstützungskassen. Einerseits erhält der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds. Pensionsfonds unterliegen als externe Versorgungsträger wie Pensionskassen und Lebensversicherungen zudem nach § 1 Abs. 1 VAG der staatlichen Versicherungsaufsicht. Ihnen sind bei der Anlage ihrer Mittel aber größere Freiheiten eingeräumt ( §§ 112 ff. VAG). Das kann bei ungünstiger Wertentwicklung des Fonds einerseits und gleichzeitiger Insolvenz des grundsätzlich in diesem Fall eintrittspflichtigen Arbeitgebers ein Risiko begründen. Aufgrund des erforderlichen Zusammentreffens von zwei Risikofaktoren konnte der Gesetzgeber mit sachlichem Grund eine geminderte Beitragspflicht vorsehen, da damit ein geringeres Insolvenzrisiko besteht. Vgl. Gerke/Heubeck, BetrAV 2001, 433 (469 f.); Höfer, a.a.O; siehe auch BT-Drucksache 15/1999 vom 20. Juni 2003.

Während es sich bei Pensionsfonds um einen eigenständigen Durchführungsweg zur betrieblichen Altersversorgung handelt, deren grundsätzliches Risiko bei Insolvenz des Arbeitgebers auch eigenständig bewertet werden kann, handelt es sich bei der von der Klägerin gewählten Form der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse um einen Durchführungsweg, der sich innerhalb der Gruppierung der Unterstützungskasse bewegt, und sich hinsichtlich dieses Typus vom Pensionsfonds schon deshalb unterscheidet, weil er keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen einen anderen als seinen Arbeitgeber begründet. Mit der Berücksichtigung strukturell verschiedener Risikogruppen geht nicht die Pflicht einher, das im Einzelfall bestehende bzw. unterschiedlich eingeschränkte Insolvenzrisiko zu berücksichtigen. Wegen der Vielfalt der zu berücksichtigenden Fallgestaltungen kann der Gesetzgeber im Sinne der Typengerechtigkeit vielmehr einfache Abgrenzungskriterien wählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44/83 -, BVerwGE 72, 212 (225 f.). Es würde beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, im Hinblick auf die zahlreichen verschiedenen Typen von Arbeitgebern und die nach ihrer Bonität höchst unterschiedlichen Insolvenzrisiken eine im einzelnen auch nur annähernd risikogerechte Beitragsregelung zu schaffen. Insgesamt sprechen daher sachliche Gründe dafür, das Beitragsverfahren nach dem BetrAVG und die darin vorzusehenden Befreiungs- und Reduzierungstatbestände möglichst einfach und praktikabel zu gestalten und damit im konkreten Fall mögliche Durchbrechungen der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zur betrieblichen Alterssicherung in Kauf zu nehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 1988 - 9 A 1852/86 -

Möglicherweise wäre eine höhere Binnengerechtigkeit erzielt worden, wenn der Gesetzgeber für die einzelnen Durchführungswege eigene Abrechnungsverbände geschaffen hätte, die nur die Leistungen dieser Abrechnungsverbände schützen würden. Dies hätte aber zu einer vom Durchführungsweg abhängigen Verteilung des Insolvenzrisikos geführt, sodass der erwünschte Risikoausgleich zwischen den verschiedenen Durchführungswegen erschwert oder unter Umständen gefährdet gewesen wäre, vgl. Höfer, a.a.O. RN 4787. Deshalb konnte der Gesetzgeber aus sachlichen Gründen von getrennten Abrechnungsverbänden absehen. Durch das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wird erreicht, dass die bestehenden Risiken mit einem verhältnismäßig niedrigen Verwaltungsaufwand auf eine große Versichertengemeinschaft verteilt werden, ohne dass dies mit unerträglichen Ungerechtigkeiten verbunden wäre, vgl. Höfer, a.a.O. RN 4791 m.w.Nachw..“

Diesen Gesichtspunkten gibt es nach Auffassung der Kammer nichts hinzuzufügen.

Die Klage war deshalb nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten war das Urteil gemäß § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 711 ZPO.

Die Berufung wird auf Grund von §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.520,52 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

 

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