I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Mit Kostenrechnung vom 13. Dezember 2006 verlangte der Beklagte vom Kläger für das Abschleppen seines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der am 27. November 2006 verbotswidrig in einer Feuerwehranfahrtszone abgestellt gewesen sei, 108,00 EUR (63,00 EUR Auslagen des Abschleppunternehmens, 45,00 EUR Gebühr). Am 28. Dezember 2006 ließ der Kläger Widerspruch einlegen: Das Abschleppen sei rechtswidrig gewesen. Sein Fahrzeug sei nämlich nicht in der Feuerwehrzufahrt geparkt gewesen und habe etwaige Einsatzkräfte nicht behindern können, wie sich aus den der Polizei vorliegenden Fotos ergebe. Die Feuerwehrzufahrt sei durch verlegte Rasengitterplatten eindeutig gekennzeichnet. Die Restfläche, auf der das Auto gestanden sei, sei wohl ohnehin nicht öffentlicher Grund. Weil der Pkw auch noch direkt hinter einer Trafostation und dem Schild „Feuerwehrzufahrt“ gestanden sei, hätte die vom Kläger genutzte Fläche bei einem etwaigen Einsatz von Feuerwehrkräften sowieso nicht überfahren werden können. Die subjektive Wahrnehmung der aufnehmenden Beamtin könne den Geltungsbereich des Zeichens „Feuerwehrzufahrt“ nicht erweitern.
Ein wegen des verbotswidrigen Parkens gegen den Kläger eingeleitetes Bußgeldverfahren wurde im Jahr 2007 eingestellt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 an die Bevollmächtigten des Klägers legte das Polizeipräsidium Unterfranken seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 ließ der Kläger im Wesentlichen erwidern, das genannte Urteil des VG Ansbach spreche gerade für ihn. Eine Ordnungswidrigkeit (OWi) nach § 12 Abs. 1 Nr. 8, § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO oder nach § 22 Abs. 1, § 27 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht vorsätzlich oder fahrlässig Zu- oder Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als Rettungsweg und als Angriffsweg für die Feuerwehr dienen könnten, versperrt hätte. Die Zufahrt für die Feuerwehr sei trotz des Pkw jederzeit möglich gewesen. Die genannte Vorschrift beziehe sich zudem nur auf Flächen, die der Feuerwehr überhaupt als Zuweg dienen könnten. Hier sei aber eine Zufahrt der Feuerwehr über die Stelle, auf der das Fahrzeug gestanden habe, schon tatsächlich nicht möglich (Trafostation, Schild „Feuerwehrzufahrt“, Mast mit Lichtzeichenanlage). Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung parke jemand, der sein Auto nicht auf der Fahrbahn der Feuerwehrzufahrt abstelle, sondern neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen Hindernissen, nicht „in“ der Feuerwehrzufahrt. Ein Halten in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt liege auch deshalb nicht vor, weil das hier streitbefangene Schild nicht den amtlichen Vorschriften (DIN 4066-D1 in der Größe 210 mm x 594 mm mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt, Halteverbot nach StVO“) entspreche; es habe auch nicht die amtliche Kennzeichnung rechts unten durch das Siegel der zuständigen Behörde. Ohne das Siegel sei das Schild nicht rechtsverbindlich und könne kein wirksames Halteverbot begründen. Die vorliegend allenfalls in Betracht kommende „Feuerwehrzufahrt“ sei nach der Legaldefinition auch von Bewegungs- oder Aufstellflächen zu unterscheiden, die mit einer Beschilderung als „Feuerwehranfahrtszone“ oder „Fläche für die Feuerwehr“ gekennzeichnet werden müssten. Das Schild könne sich daher höchstens auf die unmittelbare Grundstücksein- und -ausfahrt sowie auf deren weiteren Verlauf auf dem Grundstück beziehen. Die Kennzeichnung sei auch nicht eindeutig, weil in etwa 10 m bis 15 m Abstand zum Schild „Feuerwehrzufahrt“ das weitere Zeichen Nr. 283 nach § 41 StVO auf öffentlichem Grund stehe, somit sich beide Zeichen widersprächen. Weil das Fahrzeug auf Privatgrund gestanden habe, scheide ein Verstoß gegen das Zeichen 283, sofern es trotz des aufgezeigten Widerspruchs zu dem weiteren Zeichen gültig sei, aus.
Nach weiterem Schreiben vom 20. September 2007, in dem auf den Vortrag der Bevollmächtigten eingegangen und - im Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruchs - ein Widerspruchsbescheid angekündigt wurde, wies das Polizeipräsidium Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 , zugestellt am 20. Oktober 2007, den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung wird auf die Akte Bezug genommen.
II.
Am 19. November 2007 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 13. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 derselben Behörde aufzuheben.
Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Abschleppmaßnahme der rechtlichen Prüfung nicht standhalte, wie auch das Amtsgericht Würzburg unter dem Az.: 202 OWi 952 Js 4144/07 festgestellt und das OWi-Verfahren unter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Januar 2008 wurde im Wesentlichen der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und auf Fotos verwiesen, auf denen der Kläger die Parksituation am 27. November 2006 nachgestellt hatte.
Für den Beklagten beantragte das Polizeipräsidium Unterfranken unter dem 11. Dezember 2007,
die Klage abzuweisen.
Es wiederholte gleichfalls im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und brachte zudem vor, die Einstellung des OWi-Verfahrens habe nur zur Voraussetzung, dass das Gericht - wie hier - eine Ahndung wegen Geringfügigkeit nicht für erforderlich halte. Auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens komme es im Polizeirecht aber im Gegensatz zum Ordnungswidrigkeitenrecht nicht an; entscheidend sei vielmehr, ob objektiv eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe. Dies werde hier durch die Lichtbilder dokumentiert. Das durch das Schild „Feuerwehrzufahrt“ verfügte Halteverbot beziehe sich auf die gesamten hinter dem Schild liegenden Freiflächen, nicht nur auf die schmale Zufahrtsspur, wie die Stadtverwaltung Würzburg als zuständige Straßenverkehrsbehörde bestätigt habe. Die Beschilderung sei ordnungsgemäß und entspreche der in der StVO festgelegten DIN 4066-D1-, das Schild enthalte die Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“, die Stadt Würzburg als zuständige Behörde sei darauf bezeichnet. Das weitere Schildzeichen 283 mit Zusatzschild beziehe sich auf die öffentliche Verkehrsfläche, das Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt“ dagegen lege ein Halteverbot für den Privatgrund fest; beide Zeichen widersprächen sich deshalb nicht, sondern ergänzten sich.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen; an der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2008 nahm für die Klägerseite niemand teil.
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kostenrechnung vom 13. Dezember 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für diesen Kostenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 76 Satz 3 PAG, § 1 Nr. 1 Polizeikostenverordnung (PolKV), Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG). Nach Art. 9 Abs. 2 PAG werden für das Abschleppen als unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die vom Abschleppunternehmen der Polizei berechneten Kosten sind Auslagen i.S.d. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG; im Übrigen handelt es sich um Gebühren.
Im Widerspruchsbescheid wird zutreffend dargelegt, dass der polizeiliche Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 1 PAG aufgrund der vom Kläger (objektiv, wenngleich nach seinem Vortrag nicht bewusst) begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1, § 27 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) eröffnet war. Eine noch andauernde Ordnungswidrigkeit ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 PAG, die abzuwenden der Polizei obliegt. Nach Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr der im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Fahrzeug durch einen Beauftragten abschleppen lassen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG), wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Handlungsstörers oder Zustandsstörers (Art. 7 oder 8 PAG) nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Zwar wäre hier der Kläger als Halter oder Fahrer unmittelbar für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich und vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen. Aufgrund des Kennzeichens („MW“ für Mittweida in Sachsen) und weil unbekannt war, wo der Fahrer sich aufhielt, war jedoch offensichtlich, dass bis zu einer Beseitigung des Autos durch den Kläger Stunden vergehen konnten. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Kraftfahrzeuge, die in einem als Feuerwehranfahrtszone ausgewiesenen Halteverbotsbereich geparkt sind, sofort, das heißt ohne Einhaltung einer Wartezeit, und ohne dass es auf eine konkrete Behinderung ankommt, abgeschleppt werden (vgl. Berner/Köhler, PAG, Art. 25, Rd.Nr. 9, BayVGH, U.v. 25.02.1991, 21 B 90.01727, BayVBl. 1991, S. 433).
Der „Ort des Geschehens“ liegt unweit des VG Würzburg und ist dem erkennenden Richter aus eigener Anschauung bekannt: Entgegen dem Klägervortrag ist der gesamte Bereich hinter dem Schild „Feuerwehrzufahrt“, vom Gehweg bis nahe an das hinter der Feuerwehrzufahrt liegende Haus, mit den gleichen Rasengittersteinen gepflastert. Diese Pflasterung umfasst die Stelle, an der das Auto des Klägers stand, sowie den - nicht abgetrennten - Bereich daneben, den Fahrzeuge auf jeden Fall als Fahrspur benötigen, um von der öffentlichen Verkehrsfläche zu dem seitlich dahinter liegenden Gebäudekomplex zu gelangen. Weil an diesen Gebäuden seit geraumer Zeit gebaut wird, ist auf dieser Teilfläche kaum noch Grasbewuchs vorhanden und die Pflasterung - wohl durch das Gewicht der Baufahrzeuge - stellenweise ins Erdreich gedrückt und beschädigt, während im übrigen Bereich das Gras stark gewuchert ist. Die einheitliche Pflasterung der gesamten Fläche ist aber eindeutig und nicht schwierig zu erkennen, überdies auch auf den vom Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2006 selbst vorgelegten Schwarz-Weiß-Fotos. Ausgenommen von dieser Pflasterung ist nur ein schmaler Streifen am linken Rand der Fläche (vor den Abfallcontainern). Der vom Wagen des Klägers blockierte Raum war auch nicht etwa deshalb „wertlos“, weil er von Straße und Gehweg aus wegen der dortigen Hindernisse (ein Stromverteilerkasten und der Schilderpfosten) für Fahrzeuge nicht erreichbar gewesen wäre. Denn der Abstand zwischen Verteilerkasten und Pfosten ist (unter Berücksichtigung der Ausladung der Schilder und der Schrägneigung des Pfostens) mit ziemlich genau 4,00 m bei weitem ausreichend, um mit einem Lkw direkt von der Straße über den Gehweg auf die Pflasterung fahren zu können. Der Ampelmast auf dem Gehweg hindert dies nicht. Abgesehen davon ist weiter rechts eine breite Zufahrtsmöglichkeit gegeben.
Die einheitliche Pflasterung und die Tatsache, dass das Schild „Feuerwehrzufahrt“ an der Längsseite der Fläche praktisch mittig angebracht wurde, machen deutlich, dass sich das Schild erkennbar auf die gesamte dahinter liegende Fläche bezieht und nicht nur auf die unbedingt notwendige „Fahrspur“. Freilich kommt es entgegen dem Hinweis des Beklagten nicht darauf an, ob die Stadtverwaltung Würzburg dies bestätigt oder nicht. Denn Verkehrszeichen und Hinweisschilder müssen vielmehr für jeden Adressaten eindeutig erkennbar und in ihrer Bedeutung zweifelsfrei sein. Vorliegend ist dies aber der Fall (trotz des zur Hälfte abgerissenen zweiten Schildes mit dem Hinweis auf § 22 VVB, dessen noch lesbare Textfragmente den Inhalt aber noch erkennen lassen).
Die vom Kläger behaupteten Fehler in der Beschilderung, die diese unwirksam machen sollten, liegen nicht vor. Die Straßenverkehrsordnung kennt ein amtliches Verkehrszeichen „Feuerwehrzufahrt“ nicht, vielmehr wurde die Kennzeichnung landesrechtlichen Vorschriften überlassen. Demnach regelt die bayerische Verordnung über die Verhütung von Bränden in § 22 („Rettungswege“), dass Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als Rettungswege und als Angriffswege für die Feuerwehr dienen können, freizuhalten sind. Der Oberbegriff „Angriffsweg“ bezeichnet dabei offensichtlich nicht einen Weg im engen Wortsinn (der zum Gehen oder Fahren von A nach B unbedingt benutzt werden muss). Vielmehr kann „Angriffsweg“ jede Fläche sein, die die Feuerwehr zum „Angriff“ auf das Feuer an einem brennenden Objekt benötigt. Dass eine Kennzeichnung als „Feuerwehrzufahrt“ oder z.B. „Anfahrtszone für Feuerwehr“ einen größeren Bereich umfasst als die für das Heranfahren lediglich benötigte Fahrspur, zeigt sich auch daran, dass mit einer Recherche im Internet nach Schildern gemäß § 22 VVB Tafeln der verschiedensten Anbieter mit uneinheitlichen Beschriftungen zu finden sind.
Die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zu § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO und die geltend gemachte „übereinstimmende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung“ bzw. „einschlägige Rechtsprechung“ hierzu sind vorliegend nicht maßgeblich. Dies hat auch das VG Ansbach (U.v. 28.02.2002, AN 5 K 01.00101) zutreffend dargelegt, die Frage einer etwaigen Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 8, § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO offen gelassen und ausgeführt, dass die Regelung in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 27 VVB nicht nur die eigentliche Fahrspur erfasst, sondern den gesamten hinter dem Zeichen „Feuerwehrzufahrt“ liegenden Bereich, weil auch damit zu rechnen ist, dass die Feuerwehr in einem Einsatzfall die gesamte, hinter diesem Zeichen liegende Fläche benötigt, um etwa von dort aus eine Rettungsleiter auszufahren oder den Brand zu bekämpfen. Dem OVG Saarland zufolge (U.v. 14.08.1990, 1 R 184/88, Orientierungssatz von Juris) setzt die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme ein Verschulden des Fahrzeugführers nicht voraus. Abgesehen davon bedeutet vorliegend die Einstellung des OWi-Verfahrens gegen den Kläger gem. § 47 Abs. 2 OWiG nicht einmal seine „Unschuld“, sondern hatte nur zur Voraussetzung, dass das Gericht „eine Ahnung nicht für geboten“ hielt (ggf. weil die Schuld nur gering war). Den weiteren Ausführungen des OVG Saarland (a.a.O.) zufolge ist auch nicht entscheidend, ob die fragliche Verkehrsfläche über das Zeichen 283 hinaus als „Feuerbewegungszone“ oder „Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichnet war. Ein Urteil des VG München vom 22. Mai 1998 (M 17 K 97.1030, DAR 2000, S. 182) betraf ein in einer Feuerwehranfahrtszone geparktes Auto, dessen Abschleppen das VG München (trotz eines hinter der „Parkfläche“ stehenden, die Zufahrt u.U. hindernden 2 m hohen Bauzaunes) für rechtens hielt u.a. mit der Begründung, die Anfahrtszone diene zumindest als mögliche Parkfläche für die Löschfahrzeuge. §§ 22 und 27 VVB erfassen auch im Privateigentum stehende Flächen (zutreffend VG Ansbach, a.a.O.; ebenso zum dortigen Recht: VG Saarlouis, U.v. 09.03.2005, 6 K 199/04).
Die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. März 2008 auf Nachfrage seitens des Gerichts genannten Entscheidungen waren entweder mangels hinreichender Angaben nicht zu finden („VG München vom 8.11.05“) oder offensichtlich unpassend. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.05.1992, 3 C 3/90) betraf - entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten - kein Parken „vor“ oder „in“ einer Feuerwehrzufahrt, sondern das Gehwegparken und den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, der auch die Gebäudesicherung umfasst. Welche Ausführungen in diesem Urteil auf den vorliegenden Fall auch nur annähernd übertragen werden könnten, ist nicht ersichtlich.
Die Beschilderung der fraglichen Fläche ist entgegen dem Kläger weder unzureichend noch aus irgendwelchen Gründen unwirksam oder widersprüchlich. Die Einhaltung bestimmter DIN-Vorschriften für ein Schild wie das hier maßgebliche ist unnötig. Amtlich ist eine Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt vielmehr, wenn sie von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger vorgenommen wurde; dies dient zur Abgrenzung von Hinweisschildern privater Grundstückseigentümer (Vogel, NZV 1990, 421). Das hier streitbefangene Schild wurde von der Stadt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde angebracht, ein Dienstsiegel ist darüber hinaus nicht notwendig; das Schild entspricht den örtlichen Vorschriften; dies reicht aus (Kammergericht Berlin vom 27.02.1992, B.v. 27.02.1992, 2 Ss 5/92 u.a.; NZV 1992, S. 291). Die vorliegend auf dem Gehweg stehenden und für Fahrbahn sowie Gehweg geltenden Halteverbotszeichen (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen „Feuerwehrzufahrt“, Anfang bzw. Ende) machen das - auf Privatgrund bezogene - amtliche Schild „Feuerwehrzufahrt“ nicht widersprüchlich oder unwirksam. Denn beide Schilder ergänzen sich.
Im Übrigen folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe hier ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
2. Da andere Rechtsmängel in den angegriffenen Bescheiden nicht ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 108,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG, Höhe der Kostenrechnung).