Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 12 ZB 06.3334
Fundstelle
openJur 2012, 90424
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2006 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 124 a Abs. 4 VwGO).

Er ist aber unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht greifen.

1.1 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel bestehen etwa dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 26.3.2007 BayVBl 2007, 624 und vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1363) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (so BVerwG vom 10.3.2004 DVBl 2004, 838).

Der Kläger meint, diese Voraussetzungen lägen deshalb vor, weil die streitgegenständlichen Räume im Anwesen Gemarkung ... Fl.-Nr. 18264, ... (Vordergebäude 5. OG rechts), nicht unter das Zweckentfremdungsverbot fielen. Sie dienten bereits vor dem Inkrafttreten dieses Verbots am 1. Januar 1972 anderen als Wohnzwecken, der Vater des Klägers könne bestätigen, dass die streitgegenständlichen Räume seit dem Jahre 1971 ausschließlich als Büro genutzt worden sind. Das Erstgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass in einem Gewerbebetrieb das Zweckentfremdungsverbot keine Anwendung finde, habe aber das Anwesen des Klägers fälschlicherweise nicht einem faktischen Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zugeordnet. Schließlich sei das Erstgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Räume mit einer Größe von über 200 m², die über einem Speditionshof liegen, als Wohnung vermietbar gewesen seien.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.

1.1.1 Soweit der Kläger nach wie vor geltend macht, die streitgegenständliche Räume fielen nicht unter das Zweckentfremdungsgebot, weil sie bereits vor dem 1. Januar 1972 anderen als Wohnzwecken dienten, greift die Rüge, das Erstgericht habe die Beweislast fehlerhaft verteilt, nicht durch.

Ein „non liquet“, in dem das Verwaltungsgericht allein nach Beweislastverteilung über das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen entscheidet, liegt entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der streitigen Tatsache, ob die Räume im Zeitpunkt des Inkrafttretens dem Zweckentfremdungsverbots unterfielen, nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger den Sachverhalt schlüssig vorgetragen hat, die Beklagte diesem Vortrag durch Gegenvorbringen entscheidungserheblich entgegengetreten ist, die Beweisbedürftigkeit des streitigen Vorbringens und dass das Gericht auch nach Ausschöpfung aller möglichen und prozessual zulässigen Beweismittel keine richterliche Überzeugung gewinnen konnte (siehe dazu Deutsches Rechtslexikon, 2. Aufl. 1992, S. 1167, Stichwort „Non liquet“).

Dem entgegen ist das Verwaltungsgericht hier unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten – auch der Beweisaufnahme – zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Räumen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckenentfremdungsgebotes um Räume handelte, die nach Anlage und Ausstattung für Wohnzwecke geeignet und vom Verfügungsberechtigten für Wohnzwecke bestimmt waren. Es hat diese Frage nicht offen gelassen, wie der Kläger meint, sondern festgestellt, dass das „zweifellos der Fall“ sei (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 286 RdNr. 16 m.w.N.; Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 RdNrn. 68 ff.) und nachvollziehbar die Gründe dargelegt, die zu seiner richterlichen Überzeugungsbildung geführt haben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den Überlegungen des Klägers etwa zu einer früheren Nutzungsänderung, zum Fehlen von Mietverträgen für den fraglichen Zeitraum usw. auseinandergesetzt und das Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen durch die Beklagte in seine Entscheidungsfindung einbezogen, so dass nicht die Rede davon sein kann, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung an inneren Mängeln leidet (BVerwG NVwZ 1999, 64).

Indem es weiter ausgeführt, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den gegenteiligen Nachweis zu führen, hat es die Grundsätze der Beweislastverteilung nicht verletzt. Die Feststellung, die einvernommene Zeugin habe die unter Beweis gestellte „klägerische Behauptung“ nicht bestätigen können, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig die Begründung hierzu und die Folgerung, weil auch keine anderen Gesichtspunkt für die Behauptung des Klägers sprächen, gehe „diese Unerweislichkeit“ zu seinen Lasten.

Unabhängig hiervon läge auch im Falle eines non liquet die materielle Beweislast für die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung beim Kläger, weil er sich zur Begründung seiner Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Negativzeugnisses auf zu beweisende Tatsachen beruft (siehe dazu Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 108 RdNrn. 127 f.), die sich in seiner „Verantwortungs- und Verfügungssphäre“ befinden (dieselben, a.a.O., RdNrn. 134 f. m.w.N.). So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1985 Nr. 25 B 83 A. 528 schon festgestellt, dass die Nichterweislichkeit der Behauptung, die Wohnung sei bereits vor dem 1. Januar 1972 gewerblich genutzt worden, „nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu Lasten der Klägerin gehe“. Mit der Ergänzung, sie hätte jedenfalls diejenigen Beweismöglichkeiten substantiiert aufzeigen müssen, die in ihren Erkenntnisbereich fallen, wird diese Zuordnung der Tatsachenbehauptung zu deren Verantwortungs- und Verfügungssphäre unterstrichen.

1.1.2 Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinzutreten neuer Tatsachen und Beweismittel, wie der Kläger meint. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung des Zulassungsgrundes.

Die vom Kläger im Zulassungsverfahren angebotene Einvernahme seines Vaters als Zeugen stützt sich auf keinen neuen Sachvortrag, weil die hier vorgetragenen Tatsachenbehauptungen dem Verwaltungsgericht beim Schluss der mündlichen Verhandlungen bereits bekannt und in die Entscheidungsfindung einbezogen waren (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124 RdNr. 20). Es werden deshalb auch keine neu entstandenen Tatsachen in das Verfahren eingeführt (vgl. dazu Happ, a.a.O., § 124 RdNr. 21).

Allerdings geht der Kläger zutreffend davon aus, dass auch neue Beweismittel – für sich genommen – zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen können. Dazu muss aber im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sein, weshalb sich aus der Einvernahme des nunmehr benannten Zeugen das Urteil als unrichtig erweisen sollte. Es bedarf einer substantiellen Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (BVerfG NVwZ 2001, 552). Es genügt nicht, das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, auch nicht mit dem bloßen Hinweis, das Urteil sei insoweit unzutreffend oder das Vorbringen sei vom Erstgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden (Seibert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a RdNr. 206). Es genügt auch nicht, nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen; ein Beweisantrag ersetzt auch im Übrigen nicht die substantielle Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungsgründen (so auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 124a RdNr. 100).

Das hat der Kläger nicht beachtet.

Er führt in der Sache lediglich an, sein Vater könne bestätigen, dass die streitgegenständlichen Räume seit dem Jahre 1971 ausschließlich als Büro genutzt worden sind, er habe im fraglichen Zeitraum im Haus ... gelebt. Insoweit handelt es sich um eine bloße Wiederholung bzw. Zusammenfassung seiner Einlassung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, ohne nähere Erörterung, welche genaueren Angaben der Vater des Klägers, ggf. in Ergänzung seiner Einlassungen vor dem Erstgericht, nunmehr machen werde. Zudem handelt es sich auch nicht um ein an sich neues, hinzugetretenes Beweismittel, weil der als Zeuge angebotene Vater des Klägers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst beteiligt war, sich im o. a. Sinne zur Sache bereits eingelassen hat und zumindest auf Antrag als Partei hätte vernommen werden können (siehe §§ 447 ff. ZPO).

Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herbeiführen zu können, hätte es vor diesem Hintergrund eines substantiierten Sachvortrages und gegebenenfalls einer eidesstattlichen Versicherung des Zeugen bedurft, aus der das voraussichtliche Beweisergebnis zumindest ansatzweise glaubhaft hervorgegangen wäre (vgl. dazu ausführlich Seibert, a.a.O., § 124 RdNr. 86 ff., 91).

1.1.3 Hinsichtlich der Ausführungen zum faktischen Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 BauGB (seinerzeit BBauG) i.V.m. § 8 BauNVO schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, wonach das Vordergebäude ..., in dem die streitgegenständlichen Räume liegen, weder innerhalb eines beplanten noch innerhalb eines faktischen Gewerbegebietes liegen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt sich u. A. anhand der in den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder. Abzustellen ist dabei nicht – wie der Kläger meint – allein darauf, wie sich die Dinge aus Sicht eines am Speditionshof stehenden Betrachters etwa im Jahre 1989 darstellen.

Eine Nutzung der Räume als Wohnraum war daher planungsrechtlich zulässig.

1.1.4 Letztlich ergeben sich ernstliche Zweifel auch nicht aus der bloßen Behauptung, die streitgegenständlichen Räume seien mit einer Größe von über 200 m² nicht als Wohnung vermietbar gewesen. Der Senat nimmt insoweit wiederum Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts sowie auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1983 Nr. 8 B 80 A.51, wonach gut ausgestattete Wohnungen in ... seinerzeit bis zu einer Größe von 250 qm vermietbar waren. Die Lage der Räume im Umfeld einer Spedition ist nicht etwa ungewöhnlich, wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die im Osten angrenzenden Wohngebäude entlang der Südseite der Kirchenstraße zutreffend feststellt. Die Angriffe des Klägers erschöpfen sich hier in bloßen Mutmaßungen.

Dass die Gewinnerwartung des Klägers, ausgedrückt in der Netto-Kaltmiete, unerheblich ist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits fehlerfrei festgestellt.

1.2 Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (vgl. dazu Happ, a.a.O., § 124 RdNr. 35 f.).

Der hier vom Kläger aufgeworfenen Frage nach der Beweislastverteilung bei der Anwendung des Zweckentfremdungsverbotes in zeitlicher Hinsicht kommt eine solche grundsätzliche Bedeutung, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zum einen über die Anwendung des Zweckentfremdungsgebotes nicht allein nach Regeln der Beweislastverteilung entschieden, sondern ist aufgrund von Beweisen und Indizien zu einer richterlichen Überzeugung gekommen. Zum anderen ist die Frage der materiellen Beweislast in verwaltungsgerichtlichen Verfahren obergerichtlich geklärt, jedenfalls in dem Sinne, in dem der Zulassungsantrag darauf abstellt, „ob die Voraussetzungen für einen in die Rechte des Bürgers eingreifenden Verwaltungsakt vorliegen“, aber auch im Hinblick auf die hier streitige Frage (so die oben zitierte Entscheidung des BayVGH vom 31.5.1985 Nr. 25 B 83 A. 528).

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 62 Abs. 1 GKG.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

5. Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des dortigen Klägers zu 1 gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.