Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.02.2008 - 11 CS 07.3017
Fundstelle
openJur 2012, 90028
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller erwarb am 17. Januar 2002 eine Fahrerlaubnis der Klasse B.

Nach Darstellung der Kriminalpolizeiinspektion Bamberg gestand der Beschuldigte d. D., an den Antragsteller zwischen September 2005 und November 2006 mindestens 1,4 kg Haschisch in Einheiten zu jeweils 200 g verkauft zu haben. Der Antragsteller selbst gab bei seiner polizeilichen Beschuldigteneinvernahme am 8. Januar 2007 an, seit ca. acht Jahren immer wieder Haschisch zu konsumieren; er würde sich als "regelmäßigen Konsumenten" bezeichnen. Die Einnahmemodalitäten könne er nicht anhand von täglich oder wöchentlich verbrauchten Mengen festmachen. Wenn er Rauschgift zur Verfügung habe, rauche er täglich vielleicht 1bis 2 g; andernfalls komme es nicht zum Drogenkonsum. Es mache ihm nichts aus, ein paar Wochen lang nicht zu rauchen. Ehe er im März oder April 2006 erstmalig von d. D. Haschisch - und zwar im Umfang von 100 g - bezogen habe, habe er dieses Betäubungsmittel von anderen Personen auf der Straße in kleinen Mengen zum Eigenkonsum erworben. Von den von d. D. bezogenen 100 g habe er ca. 70 bis 80 g selbst verbraucht; den Rest habe er an Dritte weiterveräußert. Insgesamt habe er von d. D. fünf- bis sechsmal Haschisch in Einzelmengen von 100 bis 120 g (nach anderer Angabe des Antragstellers bei der gleichen Vernehmung: bis 150 g) erworben. Auch von diesen Mengen sei der Großteil für ihn selbst bestimmt gewesen; den Rest habe er weiterveräußert.

In einem polizeilichen Schlussvermerk vom 23. März 2007 wurde ausgeführt, der Antragsteller habe im Rahmen einer richterlichen Vernehmung, die am 9. Januar 2007 stattgefunden habe, angegeben, unter der Woche täglich 1 g und am Wochenende 5 bis 6 g Haschisch konsumiert zu haben.

Durch Bescheid vom 10. Mai 2007 entzog das Landratsamt Bamberg dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und gab ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des Bescheids im Landratsamt abzuliefern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe sich selbst als regelmäßigen Konsumenten von Haschisch bezeichnet, so dass er nach der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht fahrgeeignet sei.

Über den Widerspruch, den der Antragsteller am 18. Mai 2007 gegen diesen Bescheid einlegte, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens brachte der Antragsteller dem Landratsamt eine Unterlage zur Kenntnis, die den Namen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F. trägt. Aus ihr ergibt sich, dass die am 19. Mai 2007 durchgeführte Untersuchung einer nicht ausdrücklich bezeichneten Körpersubstanz einer nicht genannten Person auf Haschisch bzw. Cannabinol und Kokain negativ verlaufen sei.

Am 18. Mai 2007 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts dem Landratsamt mit, gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Gutachtensanforderung bestünden Bedenken, da ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers nicht objektiv (z.B. aufgrund einer Blutanalyse) feststehe und der Antragsteller seine diesbezüglichen Angaben nur bei der Polizei gemacht habe, sie jedoch nicht in einem rechtskräftigen Strafurteil enthalten seien.

In Reaktion auf diesen richterlichen Hinweis forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, bis zum 30. Juli 2007 das Gutachten eines in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arztes vorzulegen, das der Abklärung seines Konsumverhaltens dienen sollte. Wegen der Fragestellungen im Einzelnen wird auf das Schreiben dieser Behörde vom 21. Juni 2007 (Bl. 35 f. der Akte des Landratsamts) verwiesen. Außerdem teilte das Landratsamt dem Verwaltungsgericht mit, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 10. Mai 2007 sei bis zur Vorlage des Gutachtens ausgesetzt worden.

Am 22. August 2007 ging dem Landratsamt das vom 21. August 2007 datierende Gutachten eines in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung tätigen Arztes zu. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller habe bei seiner am 31. Juli 2007 durchgeführten Untersuchung angegeben, erstmals etwa im Jahr 2000 Haschisch geraucht zu haben. In der Folgezeit habe er - je nach Gelegenheit - null- bis einmal im Monat geraucht. Nach der Schulzeit sei die Konsumfrequenz auf etwa vier Konsumvorgänge je Monat angestiegen. Während sich die Dosis anfangs auf etwa ein Viertel Gramm Haschisch pro Rauchgelegenheit belaufen habe, habe sie später bis zu einem Gramm betragen. Im Sommer 2006 habe er "falsche Leute kennengelernt" und dann fast täglich "geraucht". Während dieser bis zum November jenes Jahres dauernden Zeit habe sein Verbrauch bei bis zu sechs "Tüten" am Tag (1 bis 6 g Haschisch) gelegen; danach sei es wieder weniger geworden. Letztmals habe ein Konsum an Silvester 2006 stattgefunden; seither habe er keine Drogen mehr genommen.

Nach Darstellung im Gutachten vom 21. August 2007 ergab die Untersuchung des Antragstellers weder körperliche noch psychopathologische Auffälligkeiten; die Analyse von unter Sichtkontrolle gewonnenem Urin des Antragstellers sei in Bezug auf alle in die Untersuchung einbezogenen Betäubungsmittel negativ verlaufen.

Der begutachtende Arzt beantwortete die vom Landratsamt gestellten Fragen dahingehend, dass das Konsumverhalten des Antragstellers als zeitweise gelegentliche, zeitweise regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln zu bezeichnen sei. Hinweise auf eine Abhängigkeit hätten sich nicht ergeben; aufgrund der Befunde sei ein aktueller Drogenkonsum nicht gegeben. Es lägen weder Abstinenznachweise noch Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler oder auf den Missbrauch legaler Drogen vor.

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2007, auf dessen Begründung verwiesen wird, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss vom 24. Oktober 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Mai 2007 wiederherzustellen. Hilfsweise beantragt er, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs davon abhängig zu machen, dass er in das Ermessen des Gerichts gestellte "Auflagen zum Drogenscreening" einhalte. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine mangelnde Fahreignung feststehe. Um diese Rechtsfolge aus der regelmäßigen Einnahme von Cannabis herleiten zu können, bedürfe es nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (Az. 11 CS 06.1350) eines nahezu täglichen Konsums.

Gegenüber dem Arzt, der das Gutachten vom 21. August 2007 erstellt habe, habe er angegeben, er könne sich an die Daten und die Häufigkeit des Cannabiskonsums während der zweiten Jahreshälfte 2006 nicht mehr genau erinnern. Seine Äußerung, er habe "fast täglich" konsumiert, sei eine grobe Schätzung gewesen; auch der Gutachter habe auf die Ungenauigkeit dieser Aussage hingewiesen. Mit dem Begriff "fast täglich" habe der Antragsteller ausdrücken wollen, dass er nach seiner Erinnerung vier- bis fünfmal pro Woche Haschisch konsumiert habe. Auf die von ihm zur Bekräftigung dieses Vortrags abgegebene, zusammen mit der Beschwerdebegründung vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 14. November 2007 wird Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sei er jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem es zum Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sei, nicht fahrungeeignet gewesen.

Soweit nach einem Verlust der Fahreignung im Regelfall nachgewiesen werden müsse, das der Betroffene mindestens ein Jahr lang drogenabstinent gelebt habe, sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar nach eigenen Angaben jahrelang gelegentlich Cannabis konsumiert habe, es jedoch nur während eines relativ kurzen Zeitraums - nämlich von etwa Juli/August 2006 bis November 2006 - zu einer regelmäßigen Einnahme gekommen sei. Ab November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 habe er Haschisch nicht mehr regelmäßig geraucht; seit dem 1. Januar 2007 habe er dieses Betäubungsmittel überhaupt nicht mehr konsumiert. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang auf einen zusammen mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Laborbericht vom 21. Mai 2007 sowie ein Bestätigungsschreiben von Dr. F. vom 15. November 2007, in dem dieser Arzt ausführte, das für die Erstellung des Laborberichts verwendete Blut stamme vom Antragsteller; eine Verwechslung der Probe außerhalb seines Hauses könne er naturgemäß allerdings nicht sicher ausschließen.

Im Beschluss vom 7. Dezember 2006 (a.a.O.) habe der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, obgleich die Angaben des dortigen Antragstellers hochgradig ungesichert gewesen seien und er außer einem Drogen- auch ein Alkoholproblem gehabt habe; das sei vorliegend nicht der Fall. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es deshalb, vom Entzug der Fahrerlaubnis unter der Bedingung abzusehen, dass sich der Antragsteller einem regelmäßigen Drogenscreening unterziehe. Er sei auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen, da er im Betrieb seines Arbeitgebers als einziger Mitarbeiter für die Kundenbetreuung tätig sei; auf die diesbezüglich vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers vom 14. November 2007 wird verwiesen. Insofern sei es geboten, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles von einer entsprechenden Anwendung der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung abzusehen.

Das Begehren des Antragstellers, im Wege einer Zwischenregelung zu verfügen, dass er bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Führerschein nicht abgeben müsse, hat der Verwaltungsgerichtsgerichtshof durch Beschluss vom 26. November 2007 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt im Haupt- und im Hilfsantrag ohne Erfolg.

Der Antragsteller besitzt ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof über das Begehren, die aufschiebende Wirkung des anhängigen Widerspruchs wiederherstellen (bzw. sie, soweit der Ausgangsbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, anzuordnen), sachlich entscheidet. Denn die Aussetzung der Vollziehung, die das Landratsamt im Gefolge des Hinweisschreibens vom 18. Mai 2007 bewilligt hat, endete - soweit das anhand der Aktenlage beurteilt werden kann - wegen der ihr innewohnenden Befristung mit der Vorlage des Gutachtens vom 21. August 2007, spätestens aber dann, als die Behörde den Antragsteller mit einem vom 19. November 2007 datierenden Schreiben zur Herausgabe des Führerscheins aufforderte (vgl. ausführlich dazu Seite 4 f. des Beschlusses vom 26.11.2007).

Der Beschwerde kann jedoch aus sachlichen Gründen nicht entsprochen werden. Der Ausgang des anhängigen Widerspruchsverfahrens ist derzeit als offen anzusehen. Die Interessenabwägung, auf die es vor diesem Hintergrund ausschlaggebend ankommt, führt dazu, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids zu belassen.

Offen ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens deshalb, weil im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsteller die Fahreignung verloren hat (1.), es jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wiedererlangt (2.).

1. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, spricht alles dafür, dass der Antragsteller die Fahreignung nach der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren hat, weil er über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg Cannabis regelmäßig eingenommen hat.

Das in der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 29.8.2002 Az. 11 CS 02.1606; BayVGH vom 3.9.2002 ZfS 2003, 429/431; BayVGH vom 7.12.2006, a.a.O.). Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann ein "regelmäßiger" Gebrauch von Cannabis grundsätzlich noch nicht bejaht werden, wenn es zu maximal vier Konsumvorgängen pro Woche oder zu höchstens zwanzig Konsumvorgängen pro Monat gekommen ist (vgl. eingehend dazu BayVGH vom 7.12.2006, a.a.O.). Aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers - soweit ihnen gefolgt werden kann - ergibt sich jedoch, dass er über mindestens vier Monate hinweg Cannabis praktisch täglich - und teilweise sogar mehrmals pro Tag - geraucht hat.

Eindeutig - und keinen relativierenden Interpretationen zugänglich - ist bereits die vom Antragsteller bei der polizeilichen Beschuldigteneinvernahme am 8. Januar 2007 gemachte Angabe, er rauche, wenn er Rauschgift zur Verfügung habe, "täglich". Ebenfalls eindeutig ist die anlässlich seiner richterlichen Einvernahme am Folgetag aufgestellte Behauptung, er habe Haschisch "unter der Woche täglich und am Wochenende 5 bis 6 g" konsumiert. Zwar befindet sich das am 9. Januar 2007 erstellte richterliche Protokoll nicht in den derzeit zur Verfügung stehenden Akten; der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vorgetragen, seine damaligen Einlassungen seien im polizeilichen Schlussvermerk vom 23. März 2007 unzutreffend wiedergegeben worden.

Soweit der Antragsteller am 8. Januar 2007 behauptete, zwischen den Phasen des täglichen Cannabisgebrauchs habe es Zeiträume gegeben, während derer er dieses Betäubungsmittel nicht konsumiert habe, kann ihm das nicht geglaubt werden. Für die Unrichtigkeit dieser Darstellung spricht zum einen, dass er bei der ärztlichen Untersuchung am 31. Juli 2007 keine dahingehende Einlassung mehr aufgestellt hat, sondern er für die Zeit vom Sommer 2006 bis zum November des gleichen Jahres uneingeschränkt eine "fast tägliche" Einnahme dieser Droge einräumte. Dass während dieser Monate die am 8. Januar 2007 erwähnte Voraussetzung, unter der der Antragsteller vom Cannabiskonsum zeitweilig abgesehen haben will (nämlich die Nichtverfügbarkeit von Haschisch) nicht erfüllt gewesen sein kann, ergibt sich zum anderen aus seinen Angaben über die Mengen, die er während des fraglichen Zeitraums von d. D. bezogen habe, und den hierauf entfallenden Anteil seines Eigenverbrauchs. Unterstellt man zu seinen Gunsten, dass es nur zu fünf derartigen Beschaffungsvorgängen gekommen ist, die sich auf den Zeitraum vom März 2006 bis zum Ende jenes Jahres erstreckten, und geht man im Sinne einer dem Antragsteller vorteilhaften Betrachtung weiter davon aus, dass er hierbei jeweils nur die geringste der von ihm genannten Mengen (nämlich 100 g) erhalten hat, und dass von jeder Lieferung nur ca. 70 g für ihn selbst bestimmt waren, so standen ihm für einen Zeitraum von zehn Monaten insgesamt 350 g zum Eigenverbrauch zur Verfügung. Selbst wenn er während dieser ganzen Zeit einen Joint pro Tag konsumiert hätte, der 1 g Haschisch enthielt (1 g stellt die Obergrenze einer üblichen Konsumeinheit dar; vgl. Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 3, RdNr. 85), hätte er für den am 31. Juli 2007 eingeräumten Gebrauch von mehreren Joints an bestimmten Tagen noch ausreichend Material besessen. Stellt man in Rechnung, dass der Antragsteller bei der dem Gutachten vom 21. August 2007 vorangehenden ärztlichen Untersuchung einen "fast täglichen" Konsum nur für die Zeit von "Sommer 2006" bis zum November des gleichen Jahres behauptete, so ergibt sich hieraus erst recht, dass es während dieser eingegrenzten Zeitspanne keine Phase gegeben haben kann, während derer er wegen Mangels an Cannabis auf dessen Einnahme verzichten musste. Auch die am 31. Juli 2007 gemachte Einschränkung, er habe während dieser Periode "fast" täglich konsumiert, kann vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass es im Laufe der genannten Monate längere drogenfreie Intervalle gegeben habe.

Nicht geglaubt werden kann dem Antragsteller ferner, wenn er erstmals im Rahmen der Beschwerdebegründung sowie in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. November 2007 vortrug, die im Gutachten vom 21. August 2007 festgehaltene Angabe, er habe ab dem Sommer 2006 bis zum November des gleichen Jahres Cannabis "fast täglich" eingenommen, sei so zu verstehen, dass der Haschischkonsum seiner Erinnerung nach vier- bis fünfmal wöchentlich stattgefunden habe. Der Richtigkeit dieser Einlassung stehen zum einen die am 8. und 9. Januar 2007 vor der Polizei bzw. einem Richter gemachten Angaben entgegen, in denen vorbehaltlos von einem "täglichen" Konsum die Rede ist. Angesichts der zeitlichen Nähe dieser Aussagen zu den fraglichen Vorgängen muss davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller jedenfalls seinerzeit noch ausreichend deutlich an seine Konsummodalitäten erinnern konnte. Da er am 31. Juli 2007 ferner noch anzugeben vermochte, wie viele Gramm Haschisch er sowohl vor als auch während der Zeit der "fast täglichen" Cannabiseinnahme verbraucht hat und wie viele Joints er damals rauchte, spricht nichts dafür, dass ihm an jenem Tag zuverlässige Angaben über die Konsumfrequenz nicht mehr möglich gewesen sein sollen. Aufschlussreich ist ferner, dass der Antragsteller den nunmehr vorgebrachten Einwand gegen die Richtigkeit der auf Seite 4 oben des Gutachtens vom 21. August 2007 festgehaltenen Angaben über seine Konsumhäufigkeit nicht alsbald nach dem Bekanntwerden dieser Ausarbeitung vorgetragen hat, obgleich schon seit dem Erlass des Bescheids vom 10. Mai 2007 (und erst recht seit dem Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 18.5.2007) kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es vorliegend entscheidend darauf ankommen würde, ob der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der "Regelmäßigkeit" der Cannabiseinnahme einer rechtlichen Nachprüfung standhalten würde. In den bereits in Kenntnis des Gutachtens verfassten Schriftsätzen seines Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 21. September 2007 und vom 15. Oktober 2007 ist jedoch nicht einmal ansatzweise davon die Rede, seine Konsumfrequenz sei in dieser ärztlichen Ausarbeitung unzutreffend dargestellt worden.

Allen erkennbaren Umständen nach muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bzw. sein anwaltlicher Bevollmächtigter durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (a.a.O.) aufmerksam gemacht wurden (er wird auf Seite 8 unten der erstinstanzlichen Entscheidung unter Angabe des Aktenzeichens zitiert). Aus dem Beschluss vom 7. Dezember 2006, der zumindest in den Datenbanken "Juris" und "Fahrerlaubnisrecht.de" veröffentlicht ist, konnte die Antragstellerseite entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof einen nur vier- bis fünfmal je Woche stattfindenden Cannabiskonsum im Regelfall nicht als ausreichend ansieht, damit die Voraussetzungen der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bejaht werden können. Die erstmals in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die Einlassungen des Antragstellers am 31. Juli 2007 seien im Gutachten vom 21. August 2007 unzutreffend wiedergegeben worden, muss vor diesem Hintergrund als Versuch gewertet werden, die im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung gegebene Darstellung nachträglich an die Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs "anzupassen", um so den Eindruck hervorzurufen, der Antragsteller habe keinen "regelmäßigen" Cannabiskonsum im Sinne der vom beschließenden Gericht vorgenommenen Begriffsbestimmung eingeräumt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluss vom 7. Dezember 2006 in der Beschwerdebegründung im Kontext der nunmehr vorgetragenen Version über die Einlassungen des Antragstellers am 31. Juli 2007 bestätigt diese Absicht zusätzlich.

Dahinstehen kann, ob vor diesem Hintergrund dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung insoweit gefolgt werden kann, als die Zeitspanne des regelmäßigen Cannabisgebrauchs darin auf die Monate "ca. Juli/August 2006 bis November 2006" eingegrenzt wird. Denn auch dann, wenn von der Richtigkeit dieser Konkretisierung der im Gutachten vom 21. August 2007 enthaltenen Zeitangabe auszugehen sein sollte, wäre die Phase des regelmäßigen Haschischgebrauchs lange genug, um den Eintritt der sich nach der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Folge als gerechtfertigt anzusehen. Kannheiser (NZV 2000, 57/60) hat zwar darauf hingewiesen, dass - je nach diagnostischer Schärfe der eingesetzten Verfahren - chronische, auf den Gebrauch von Cannabis zurückzuführende körperliche oder geistige Veränderungen teilweise erst nach einer Konsumdauer von zehn bis 15 Jahren, mit sensitiveren Verfahren nach einer Konsumdauer von fünf Jahren entdeckt wurden; in seinem am 26. März 1999 für das beschließende Gericht erstatteten Gutachten (referiert in BayVGH vom 18.10.1999 Az. 11 CS 99.617) hat er ausgeführt, die kürzeste Konsumdauer, bei der in klinischen Studien von kognitiven Verschlechterungen bei Konsumenten berichtet worden sei, habe mehr als ein Jahr betragen. Damit in Einklang steht, dass ausweislich des Gutachtens vom 21. August 2007 beim Antragsteller trotz der Intensität seines Cannabiskonsums noch keine körperlichen Folgeschäden festgestellt wurden. Wenn die Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung den Verlust der Fahreignung gleichwohl nicht von einer längeren Dauer der regelmäßigen Einnahme von Cannabis abhängig macht, so rechtfertigt sich das daraus, dass der tägliche Gebrauch dieses Betäubungsmittels auch dann, wenn noch nicht mit "Langzeitschäden" körperlicher oder psychischer Art zu rechnen ist, u. U. Folgen nach sich ziehen kann, die die Fahreignung beseitigen oder einschränken. Zu rechnen ist insoweit damit, dass das subjektive Intoxikationsempfinden wegen einer sich herausbildenden Toleranz nicht mehr ausreichend ausgeprägt ist, so dass der Konsument objektiv beeinträchtigende Drogenwirkungen nicht mehr (ausreichend) wahrnimmt bzw. sie unterschätzt (Kannheiser, a.a.O., S. 62). Auch kann eine intensive, sich nur über 30 Tage erstreckende Cannabiseinnahme nach dem Absetzen dieser Droge bereits Entzugserscheinungen auslösen, die ggf. mit grippeähnlichen Symptomen einhergehen (Kannheiser, a.a.O., S. 64). Schlussendlich besteht bei intensivem Konsum dieses Betäubungsmittels die Möglichkeit, dass plötzlich und unerwartet toxische Psychosen auftreten, die mit Verwirrung, Gedächtnisschwund, Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Beklemmung, Agitiertheit und hypomanischen Symptomen verbunden sein können (Kannheiser, a.a.O., S. 65). Bereits nach einem sich nur über Monate hinweg erstreckenden chronischen, schweren Cannabiskonsum kann zudem - insbesondere in der Adoleszenz - ein "amotivationales Syndrom" auftreten, das wegen der damit einhergehenden Demotivierung und fehlenden Leistungsorientierung verkehrsbezogen als bedenklich bewertet werden muss (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 172). Durch die bei chronischem Konsum von Cannabis zunehmende Gewöhnung und verminderte Selbstkontrolle steigt zudem die Bereitschaft zum Fahren unter Drogeneinfluss (Möller, a.a.O., § 3, RdNr. 84).

Auf der Grundlage der eigenen Angaben des Antragstellers lässt sich zeigen, dass es bei ihm bereits zu derartigen Gewöhnungseffekten gekommen ist. Da zur Herbeiführung eines Rauschzustandes etwa 7 bis 15 mg des Wirkstoffs THC benötigt werden (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda), und Haschisch typischerweise einen THC-Gehalt aufweist, der zwischen 2 und 10 % liegt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda), wobei allerdings auch deutlich höhere Konzentrationen vorzufinden sind (Möller, a.a.O., RdNr. 69), reichen bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 6 % bereits 250 mg Haschisch aus, um dem Konsumenten 15 mg THC zuzuführen. 250 mg Haschisch aber entsprechen exakt jener Dosis, die der Antragsteller bei seiner verkehrsmedizinischen Untersuchung am 31. Juli 2007 als anfängliche Konsumeinheit genannt hat. Wenn er am 8. Januar 2007 angegeben hat, täglich 1 bis 2 g verbraucht zu haben, und er am 31. Juli 2007 sogar einräumte, bis zu sechs "Tüten" bzw. zwischen 1 und 6 g Haschisch pro Tag verbraucht zu haben, so belegt das nicht nur eine weit überdurchschnittliche Konsumintensität, sondern auch eine deutliche, im Laufe der Zeit eingetretene und nur mit Gewöhnungseffekten erklärbare Steigerung der täglich verbrauchten Menge.

Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass an der Aussage, ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers sei im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen, dann nicht mehr festgehalten werden könnte, falls in Bezug auf den Antragsteller ein Strafurteil ergangen ist oder künftig ergehen wird (eine ihn betreffende Hauptverhandlung soll nach den Angaben im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.10.2007 auf den 3.12.2007 anberaumt worden sein), in dem Feststellungen enthalten sind, die nach § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung entfalten und die dazu führen, dass der Rechtsfindung im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss, als er sich gegenwärtig darstellt, oder dass eine von Vorstehendem abweichende rechtliche Beurteilung geboten ist. Angesichts der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung bestand für den Verwaltungsgerichtshof jedoch keine Veranlassung, eine solche - hypothetische - Gegebenheit zu unterstellen.

2. Macht eine Person, die die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren hat, im Laufe eines auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens geltend, sie habe die Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt, oder bestehen unabhängig von einem solchen Vorbringen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, die auf eine solche Entwicklung hindeuten, so ist diesem Vorbringen bereits im Entziehungsverfahren nachzugehen. Ein Entziehungsbescheid darf in einer solchen Fallgestaltung nur dann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung ergehen, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, dass dem "Wiedererlangungseinwand" Erheblichkeit zukommt. Letzteres ist dann der Fall, wenn bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt das eine Jahr, während dessen der Betroffene im Regelfall Drogenabstinenz geübt oder er zu einem mit den Erfordernissen des Fahrerlaubnisrechts vereinbaren Cannabiskonsum übergegangen sein muss (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), noch nicht abgelaufen ist und es deshalb - vorbehaltlich einer atypischen Sachverhaltsgestaltung im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 - keinesfalls zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung gekommen sein kann (vgl. grundlegend zu diesem Fragenkreis BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl. 2006, 18).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren, die den Entzug einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Situation (vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 247/250). Vorliegend kommt es deshalb darauf an, ob der Antragsteller bei Erlass eines Widerspruchsbescheids nachweislich fahrgeeignet sein wird.

Ob er bis dahin die Fahreignung wiedererlangt haben wird (bzw. er sie u. U. sogar gegenwärtig bereits besitzt), ist offen. Die Frist, mit deren Verstreichen der Einwand der behauptetermaßen wiedererlangten Fahreignung verfahrensrechtliche Beachtlichkeit erlangt, begann im Fall des Antragstellers am 1. Januar 2007 zu laufen, da er am 31. Juli 2007 behauptet hat, seit diesem Tag keine Drogen mehr eingenommen zu haben. Sie endete mit dem Jahreswechsel 2007/2008, da keine Gesichtspunkte vorliegen, die ein Abweichen von dem sich aus der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Einjahreszeitraum gebieten. Eine Verkürzung dieser Frist wäre nur dann veranlasst, wenn ein "atypischer Fall" im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 inmitten stünde. Die Einlassung, der Vater des Antragstellers als dessen Arbeitgeber würde einen schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden, falls der Antragsteller keine Fahrerlaubnis mehr innehätte, ist von vornherein ungeeignet, einen derartigen Sonderfall darzutun. Als Umstände, die ggf. eine Durchbrechung der in der Anlage 4 vorgenommenen Regelbewertungen erfordern können, nennt Satz 2 der Vorbemerkung 3 "Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen oder -umstellungen". Erforderlich sind mithin charakterliche, in der Person des Betroffenen wurzelnde Gegebenheiten, während Faktoren wie z.B. wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Entzug einer Fahrerlaubnis ergeben, in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben müssen. Ihren sachlichen Grund findet diese Einschränkung darin, dass die Anlage 4 dazu dient, die "Generalklausel" des § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV für in der Praxis häufig auftretende Fallgestaltungen zu konkretisieren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Umschreibt die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber näher, wann eine Person nicht den an den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu stellenden körperlichen oder geistigen Anforderungen genügt, so kann sich auch die Vorbemerkung zu dieser Anlage nur mit der Frage befassen, ob trotz Erfüllung des Tatbestands einer der "Katalogfälle" die körperliche oder geistige Fahreignung ausnahmsweise zu bejahen ist. Wenn nach dem Satz 3 der Vorbemerkung 3 bei Zweifeln über das Vorliegen eines "atypischen Falles" die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angezeigt sein kann, so zeigt das ebenfalls, dass dem Verordnungsgeber insoweit im psychischen oder psychophysischen Bereich liegende Gegebenheiten vor Augen standen.

Der Antragsteller hätte zu Beginn des laufenden Jahres die Fahreignung dann wiedererlangt, wenn es richtig ist, dass er seit dem 1. Januar 2007 betäubungsmittelabstinent lebt, und es bei ihm zu einem tiefgreifenden, nachhaltigen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen gekommen ist, angesichts dessen gewährleistet ist, dass er sich nicht nur unter dem Druck des strafrechtlichen und des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens wohlverhalten hat. Keine dieser Voraussetzungen steht bisher fest; andererseits lässt es sich aber auch nicht ausschließen, dass die Sachverhaltsaufklärung, die vor Erlass des Widerspruchsbescheids gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG insoweit geboten ist, zu seinen Gunsten ausfallen könnte.

Die Interessenabwägung, auf die es bei der Entscheidung über die anhängige Beschwerde deshalb ausschlaggebend ankommt, hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in Abschnitt D.I.2 seines Beschlusses vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378/2379 f.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 2380). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002, a.a.O., S. 2380). Angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einem Fahrerlaubnisinhaber aus Gründen der Gefahrenabwehr Nachteile in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen (BVerfG vom 5.3.2007 Blutalkohol 2008, 73).

Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis kommt bei in der Vergangenheit eingetretenem Verlust der Fahreignung deshalb in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr fahrungeeignet sein wird, oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann namentlich dann verantwortet werden, wenn er von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz der verfahrensrechtlich beachtlichen Geltendmachung eines auf Wiedererlangung der Fahreignung abzielenden Verhaltenswandels unterlassen hat, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben, das der Verifizierung dieser Behauptung dient. Da der Betroffene unter dieser Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung überzeugt ist, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt (vgl. zu alledem BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O., S. 22).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Insbesondere kann es derzeit auch nicht verantwortet werden, ihm nur für befristete Zeit oder - wie es mit dem Hilfsantrag erstrebt wird - unter der Auflage, sich Drogenscreenings zu unterziehen, das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu gestatten. Berücksichtigt werden muss insoweit zum einen, dass bis auf den Tag kein verlässlicher Nachweis dafür zur Verfügung steht, dass der Antragsteller tatsächlich drogenabstinent lebt. Die Urinuntersuchung, der er sich am 31. Juli 2007 unterzogen hat, eignet sich hierzu nicht einmal in Gestalt einer "Momentaufnahme", da es der Antragsteller in der Hand hatte, durch einen Verzicht auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nur während einiger weniger Tage vor diesem Termin ein ihm günstiges Ergebnis herbeizuführen. Denn der Arzt, der ihn seinerzeit untersucht hat, hat auf fernmündliche Nachfrage des Landratsamts hin mitgeteilt, der Antragsteller habe den Termin für die Abgabe der Urinprobe selbst bestimmt (vgl. Bl. 59 Rückseite der Akte des Landratsamts). Dieser - schon für sich genommen - glaubhaften Darstellung muss umso mehr gefolgt werden, als der Antragsteller bereits im Beschluss vom 24. Oktober 2007 (vgl. dort Seite 10) auf die aus diesem Umstand resultierende, ungenügende Aussagekraft des am 31. Juli 2007 durchgeführten Drogentests hingewiesen wurde, ohne dass die Beschwerdebegründung diesen Darlegungen des Verwaltungsgerichts etwas entgegengesetzt hat.

Aus den gleichen Gründen nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden kann auch der Drogentest, dem er sich im Mai 2007 unterzogen hat. Denn auch insoweit ist nicht gesichert, ob er dieses Untersuchungsergebnis ebenfalls dadurch beeinflussen konnte, dass er einen ihm genehmen Tag zur Urinabgabe wählte. Sollte er im Laufe des Jahres 2007 zu einem nur noch gelegentlichen Konsum von Cannabis übergegangen sein, durfte er bereits nach zwei- bis viertägigem Verzicht auf diese Droge mit einem negativen Befund rechnen; bei einem noch im Jahr 2007 fortgesetzten Dauerkonsum können u. U. zwei Wochen reichen, um ihn nicht mehr als Cannabiskonsumenten erscheinen zu lassen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 179, Tabelle 2). Andere Drogen als Cannabis sind im Urin generell nur während einer Zeitspanne nachweisbar, die sich zwischen einem und vier Tagen nach der Einnahme bewegt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda). Da der im Mai 2007 durchgeführte Drogentest auf eigene Initiative des Antragstellers zustande gekommen ist, spricht sogar alles dafür, dass von einer unvorhersehbaren und kurzfristigen Einbestellung zur Urinabgabe (vgl. zu diesem Erfordernis, um einem Drogenscreening Aussagekraft beimessen zu können, Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 180) keine Rede sein kann. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat der Antragsteller, dass der Urin, den das von Dr. F. beauftragte Labor untersucht hat, tatsächlich von ihm stammt. Wenn im Schreiben dieses Arztes vom 15. November 2007 ausgeführt wird, das "Blut", das dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, mit dem Namen des Antragstellers versehenen Laborbefund zugrunde liege, stamme vom Antragsteller, befremdet das insoweit, als dieser Befund allen erkennbaren Umständen nach die Untersuchung von Urin zum Gegenstand hatte (vgl. die Erwähnung des Kreatininwertes). Wenn man unterstellen wollte, dass Dr. F. insoweit ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen ist, ergibt sich aus seiner Bestätigung nicht, dass der untersuchte Urin unter der Sichtkontrolle dieses Arztes gewonnen wurde, und dass der Antragsteller nicht in der Lage war, die Probe zu vertauschen oder zu verändern, ehe sie in das Labor gelangte; eine dahingehende Möglichkeit hat Dr. F. in seinem Schreiben vom 15. November 2007 bezeichnenderweise selbst nicht ausgeschlossen. Abgesehen von den ausstehenden Abstinenznachweisen fehlen Anhaltspunkte jedweder Art dafür, dass der Antragsteller einen Persönlichkeitswandel durchgemacht hat, der zur Folge hätte, dass er sich künftig zuverlässig des Rauschgiftkonsums enthalten wird.

Zum Erlass einer Anordnung nach § 11 Abs. 6 FeV, durch die dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens aufgegeben wird, das dem Nachweis der behauptetermaßen wiedererlangten Fahreignung dient, war der Antragsgegner seit dem Eingang des Widerspruchsschreibens vom 15. Mai 2007 verpflichtet, da erstmals darin behauptet wurde, der Antragsteller enthalte sich seit seiner Verhaftung des Drogenkonsums. Das Landratsamt ist dieser Verpflichtung jedenfalls in gewissem Umfang durch die am 25. Mai 2007 ausgesprochene Aufforderung, ein ärztliches Fahreignungsgutachten beizubringen, nachgekommen. Denn da durch diese Ausarbeitung u. a. geklärt werden sollte, ob beim Antragsteller ein fortgesetzter und/oder aktueller Drogenkonsum vorliegt (vgl. die im Schreiben des Landratsamts vom 21.6.2007 enthaltene Frage c), war diese Aufforderung geeignet, die zunächst entscheidungserhebliche Frage der Betäubungsmittelabstinenz aufzuklären. Nach dem Eingang des Gutachtens vom 21. August 2007 war die Behörde sodann gehalten, gemäß § 11 Abs. 6 FeV darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller beweiskräftige, den Zeitraum eines vollen Jahres abdeckende Abstinenznachweise beibringt; rechtzeitig vor dem Ablauf der Einjahresfrist war er - falls nicht zuvor Erkenntnisse (z.B. Nachweise über einen erneuten Drogenkonsum) anfielen, die einer Wiedererlangung der Fahreignung entgegenstehen - zur Vorlage des psychologischen Teils einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aufzufordern, in dessen Rahmen eine Prognose über sein zukünftiges Verhalten anzustellen war. Wenn sich aus den Akten nicht ergibt, ob das Landratsamt (oder die Widerspruchsbehörde) dahingehende Schritte zur Sachverhaltsaufklärung unternommen haben, folgt daraus nicht, dass der Antragsgegner die sich aus Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Anforderungen missachtet hat; denn der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Vorgang des Landratsamts endet mit dem Eingang des Gutachtens vom 21. August 2007. Deshalb und da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht gerügt hat, dass der Antragsgegner seiner Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung nicht nachgekommen sei, darf im Rahmen der Interessenabwägung keine diesbezügliche Untätigkeit der Behörden unterstellt werden.

Wurden bisher aber die Voraussetzungen für eine Wiedergewinnung der Fahreignung sowohl unter somatischem als auch unter psychologischem Blickwinkel nicht einmal partiell nachgewiesen, und besteht nach dem derzeitigen Kenntnisstand zudem keine Veranlassung, die Anforderungen an die insoweit den Antragsteller treffende materielle Beweislast deshalb abzuschwächen, weil die öffentliche Verwaltung ihrer Verpflichtung zur Amtsermittlung nur ungenügend nachgekommen ist, hat es bei dem Grundsatz sein Bewenden, dass eine Person, die wegen eines intensiven, regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung verloren hat, im Interesse der Integrität hochrangiger Rechtsgüter Dritter von der motorisierten Verkehrsteilnahme ferngehalten werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).