I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Februar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2008 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass für die geplante Versammlung des Antragstellers die nachstehenden Auflagen gelten.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Auflagen:
1. Verantwortlicher Leiter (VL) der Versammlung ist Herr ..., als Vertreter wurde keine Person benannt. Bei Abwesenheit des VL geht, soweit ein Vertreter benannt wurde, die Verantwortung als VL auf den Vertreter über.
Der VL oder ggf. sein Vertreter haben ständig anwesend zu sein. Wenn weder VL noch sein Vertreter anwesend ist, ist die Versammlung unzulässig.
Der VL ist verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und sicherzustellen, dass er für diesen während der gesamten Dauer der Veranstaltung jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Für die Durchsetzung der Auflagen, den störungsfreien Verlauf und die Einhaltung der zeitlichen und räumlichen Vorgaben der Versammlung ist der VL verantwortlich.
Er hat die Auflagen dieses Bescheides, soweit sie die Teilnehmer betreffen, vor Beginn der Veranstaltung in geeigneter Weise den Teilnehmern bekanntzugeben mit dem Hinweis, dass Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG).
Er hat diesen Bescheid mit zu führen. auf Verlangen der Polizei vorzuweisen und dafür zu sorgen. dass er mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Demonstration erreichen kann.
2. Die Verwendung oder das Mitführen folgender Kundgebungsmittel sind nicht zugelassen:
Fackeln, Trommeln.
Weitere Verbote, Einschränkungen oder gegebenenfalls bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten bei der Verwendung oder dem Mitführen von Kundgebungsmitteln durch andere Auflagen dieses Bescheides oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
3.Die Polizei kann in Absprache mit dem Veranstalter den Kundgebungsort oder die Streckenführung dann ändern, wenn eine Auflösung oder ein Verbot der Versammlung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder sonstiger wichtiger Umstände erforderlich wäre.
4. Der VL hat den Schluss der Versammlung bekanntzugeben und die Teilnehmer aufzufordern, sich unter Mitnahme aller Kundgebungsmittel umgehend vom Platz zu entfernen, und von weiteren, dann gesetzwidrigen, Versammlungen Abstand zu nehmen. Die Versammlung wird auch dadurch beendet, sobald die rechtlichen Voraussetzungen für eine Versammlung i.S. des Versammlungsgesetzes nicht mehr gegeben sind, auch wenn die Veranstaltung in rechtlich anderer Form fortgesetzt wird (z. B. bei einem weiteren Betrieb von Informationsständen u.a. Straßensondernutzungen, Vergnügungen usw.). Auch in diesem Fall hat der VL das Ende der Versammlung bekanntzugeben.
5. Der VL hat für einen den verkehrsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Verlauf der Demonstration zu sorgen. Insbesondere sind die Vorschriften der StVO zu beachten, soweit durch diesen Bescheid oder die Polizei nichts Anderes bestimmt wird.
So sind z. B. Ampelschaltungen an Kreuzungen zwingend einzuhalten, außer die Polizei sperrt kurzfristig den Kreuzungsbereich. bis der Demonstrationszug diesen passiert hat. Ebenso sind bei der Mitnahme von Kraftfahrzeugen in Bereiche der Fußgängerzone die entsprechenden Fahrverbote zu beachten: erforderlichenfalls müssen vorher die notwendigen Ausnahmegenehmigungen beim Tiefbauamt eingeholt werden.
6. Bei den Kundgebungen ist zu befahrenen Straßen und Fahrtrassen des öffentlichen Nahverkehrs ist ein Sicherheitsabstand von mind. 4 m einzuhalten.
7. Der Fußgängerverkehr darf nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert werden.
8. Die Breite des Zuges darf eine Fahrspurbreite nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass die Gegenfahrbahn jedoch zwingend frei gehalten werden muss.
9. Die Teilnehmer des Aufzuges haben die rechten Fahrbahnseite zu benutzen. Bei weniger als 50 Teilnehmern sind, soweit aus Platzgründen möglich, vorhandene Gehwege zu benützen. Um den Straßenverkehr nicht mehr als notwendig zu behindern sind Kreuzungen oder Straßenübergänge so zügig wie möglich zu überqueren.
10. Bei Dunkelheit oder sonst schlechter Sicht (z. B. Nebel) sind Anfang, Ende und die Seiten des Zuges insbesondere zur Fahrbahn hin mit geeigneten Mitteln, wie Leuchten, reflektierenden Flächen, Schutzwesten etc, deutlich sichtbar abzusichern.
11. Soweit aus Platzgründen möglich sind die Fahrspuren der Straßenbahn freizuhalten, nur wenn aus Platzgründen unvermeidlich dürfen die Trassen der öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Der öffentliche Nahverkehr darf nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
12. Der VL hat ehrenamtliche, unbewaffnete und volljährige Ordner einzusetzen. Diese müssen während der gesamten Veranstaltung anwesend und mit weißen Armbinden mit dem Aufdruck "Ordner" gekennzeichnet sein.
Der Ordnerdienst setzt sich wie folgt zusammen:
Bis 150 Teilnehmer:6 Ordner,Je 50 weitere Teilnehmer: zusätzlich 1 Ordner.Die Ordner dürfen in angemessener Zeit vor und während der Veranstaltung keinerlei Alkohol zu sich nehmen, alkoholisierte Ordner sind sofort von der Veranstaltung zu verweisen und durch andere nicht alkoholisierte Ordner zu ersetzen.
Der VL hat die Ordner über ihre Aufgaben und die erlassenen Auflagen dieses Bescheides vor Beginn der Versammlung ausreichend zu belehren und anzuhalten, gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten.
Polizeiliche Befugnisse stehen dem Ordnungsdienst nicht zu.
Die Ordner haben den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Polizei Folge zu leisten und sind durch den VL anzuweisen, eine Ausweitung der Versammlung über den festgesetzten Versammlungsbereich hinaus zu verhindern, es sei denn, dass dies wegen der Teilnehmerzahl unvermeidbar notwendig ist. Insbesondere haben die Ordner dafür zu sorgen, dass der Zug zur Straßenmitte hin begrenzt wird. Hierzu ist es erforderlich, dass sich die Ordner entlang des Zuges auf der linken Zugseite, erforderlichenfalls auch auf der rechten Seite, in regelmäßigen Abstände!) postieren und den Zug begleiten.
Sie haben auch zu gewährleisten, dass die Zugspitze nicht überholt wird bzw. keine Teilnehmer hinter das Zugende zurückfallen. Zu diesem Zweck sind am Anfang und am Ende des Zuges mindestens 1 Ordner zu positionieren.
13. Der Versammlungsleiter hat bis spätestens 25.02.2008 um 17.00 Uhr (eine Stunde vor Versammlungsbeginn) der Polizeidirektion ..., Sachgebiet Einsatz, ... eine schriftliche Liste der eingesetzten Ordner mit Angabe des Namens und der Adresse zu übermitteln (Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Liste bis spätestens zu diesem Zeitpunkt dort auch tatsächlich eingegangen ist!). Der Versammlungsleiter hat am 25.02.2008 um 17.30 Uhr (eine halbe Stunde vor Versammlungsbeginn) der Polizei am Ort des Versammlungsbeginnes die Ordner vorzustellen und diese in Anwesenheit der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.
14. Die Kundgebungsmittel (dies gilt auch für ein etwaiges Abspielen von CDs und anderen Tonträgern, siehe dazu auch Auflage Nr. 2.35) oder zu verteilendes lnformations- oder Werbematerial (einschl. CDs sind andere Ton- oder Bildträger) dürfen in ihrem Inhalt nicht gegen die Strafgesetze, die Rechtsordnung, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen Die Druckerzeugnisse müssen außerdem den presserechtlichen Vorschriften entsprechen. Es dürfen insbesondere keine Demonstrationsmittel mitgeführt oder Aussagen getroffen oder geduldet werden, deren Inhalt Tatbestände der Volksverhetzung, falschen Verdächtigung, der Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede i.S. des Strafgesetzbuches erfüllen. Der VL hat entsprechendes zu unterbinden.
15. Gewerbliche Werbung z. B. von Sponsoren ist nicht zulässig.
16. Der Verkauf von Büchern. Zeitschriften und Informationsbroschüren darf nur zum Selbstkostenpreis erfolgen. Sämtliche Druckwerke müssen in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem angemeldeten Versammlungsthema stehen. Bei Aufforderung durch Polizeibeamte oder durch Vertreter der Stadtverwaltung sind die Selbstkosten nachzuweisen.
17. Plakate und ggf. Informationsstände dürfen nur am Versammlungsort aufgestellt, Flugschriften nur im unmittelbaren Versammlungsbereich (höchstens 10 m im Umkreis) verteilt werden.
18. Ein Verkauf von Büchern, Zeitschriften und Informationsbroschüren oder Verteilen von Flugblättern im Rahmen der Versammlung auf öffentlichem Verkehrsgrund ist nur zulässig, wenn dies nicht in aggressiv werbender Weise erfolgt (z. B. durch Ansprechen oder Anhalten von Passanten), der Verkehrsraum für die Fußgänger nicht unerträglich eingeengt wird (Störung der Sicherheit des Verkehrs) und damit keine ins Gewicht fallende Verschmutzung des Straßengrundes (z. B. durch weggeworfene oder fallen gelassene Zeitschriften, Flugblätter. u.s.w.) verbunden ist (im Rahmen des Gemeingebrauchs). Ansonsten darf der Verkauf oder das Verteilen der vorgenannten Schriften nur mit einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis erfolgen.
19. Maskierungen, Verkleidungen u.ä. dürfen nicht zum Zwecke der Verhinderung der Identitätsfeststellung dienen. Das Mitführen oder Tragen von Gegenständen oder Kleidungsstücken, die zur Verhinderung der Identitätsfeststellung vorgesehen oder geeignet sind (z. B. Schutzhelme. Schutzmasken, Schutzbrillen: sowie, soweit nicht aus Witterungsgründen notwendig. auch Sonnenbrillen, Kapuzen), wird untersagt.
Musik- und Gesangsdarbietungen, Textlesungen und szenische Darbietungen dürfen nur erfolgen, wenn deren Inhalt einen unmittelbaren Bezug zum Thema der Versammlung haben. Soweit nicht in den Versammlungs-/Kundgebungsmitteln zugelassen dürfen keine Musikinstrumente mit elektrischer oder anderer technischer Verstärkung verwendet werden. Während der Versammlung einschließlich der Zeiten für die Aufstellung bzw. Auflösung dürfen keine unterhaltenden Musikdarbietungen stattfinden.
21. Die Teilnehmer dürfen keine Tonwiedergabegeräte mitführen.
22. Durch das Rufen von Parolen, Benutzen von Lärm- und ähnlichen Geräten (z. B. Trillerpfeifen, Trommeln. Hupen, Presslufthörner) darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung von Passanten und Anwohnern oder Beeinträchtigung des Straßenverkehrs kommen.
Auf Anweisung der Polizei sind eventuell verwendete Geräte sofort auszuschalten bzw. deren Benutzung einzustellen.
23. Lautsprecheranlagen oder Megaphone und dergleichen dürfen nur für Ansprachen und Darbietungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen, verwendet werden. Die Ausrichtung der Lautsprecher hat dabei in Richtung des Versammlungsbereiches zu erfolgen. Die Sicherheit des angrenzenden Straßenverkehrs darf nicht gefährdet werden.
Die Lautsprecheranlage oder Megaphone dürfen auf dem Rathausplatz nicht verwendet werden.
Die Lautstärke von Lautsprecher, Megaphone und sonstigen vergleichbaren Verstärkeranlagen darf im Übrigen einen Spitzenpegel von 90 dB(A) nicht überschreiten (gemessen unmittelbar vor dem Lautsprecher usw.). Die Lautstärke ist auf 65 dB(A) zu beschränken im Umkreis von 100 m um Schulen während des Schulbetriebes, Friedhöfen während der allgemeinen Öffnungszeiten, Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Altersheimen und Kinderheimen. Im Umkreis von 100 m um Kirchen oder ähnlichen Einrichtungen während der Zeit von Gottesdiensten. Gebetsveranstaltungen oder vergleichbaren religiösen Veranstaltungen dürfen mit Ausnahme für erforderliche Ordnungsdurchsagen Lautsprecher und dergleichen nicht verwendet werden, auch dürfen solche Veranstaltungen nicht durch das Rufen von Parolen, Benutzen von Lärm- sind ähnlichen Geräten gestört werden.
Zwischen den einzelnen Durchsagen Ansprachen und Darbietungen sind jeweils angemessene Pausen einzulegen.
Durch eine der Polizei gegenüber als Verantwortlicher bekanntgegebene Person ist während der Veranstaltung laufend die Tonübertragungsanlage und die dadurch hervorgerufene Beschallung zu überwachen und auf Aufforderung der Polizei die Lautstärke sofort zu reduzieren, soweit erforderlich auch unter die oben genannten Werte.
24. Hauseingänge. Grundstückszufahrten. Kreuzungen und Straßeneinmündungen dürfen nicht blockiert werden. Ein freier ungehinderter Zugang zu Aus- und Einfahrten muss jederzeit gewährleistet und notfalls durch den VL und die Ordner mit geeigneten Mitteln durchgesetzt werden.
25. Tribünen. Rednerpulte. Aufbauten. Plakatständer, Masten, Verstärker- und Lautsprecheranlagen usw. müssen so fachgerecht, technisch einwandfrei und standsicher errichtet werden, benutzte Grundstücke so beschaffen sein, dass eine Unfallgefahr ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt auch für die Verlegung von Kabeln, Leitungen usw. sowie anderen technischen Einrichtungen; einschlägige Sicherheitsvorschriften sind zu beachten. Die elektrischen Einrichtungen bzw. Anschlüsse müssen den VDE-Richtlinien entsprechen und eingerichtet werden. Soweit gefordert. sind die Arbeiten durch Fachpersonal auszuführen. Über eine eventuell notwendige bauliche Abnahme von erforderlichen Bühnen und anderen baulichen Anlagen gibt das Bauordnungsamt (0821 324 4620) Auskunft.
26. Das Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden, ist verboten.
27. Die Abgabe, Mitnahme oder der Konsum alkoholischer Getränke (auch Bier!) ist verboten. Der VL ist verpflichtet das Verbot durchzusetzen und Verstöße dagegen unverzüglich zu unterbinden. Personen die sich weigern, sich an das Verbot oder entsprechende Weisungen des VL oder Ordner zu halten, sind vom VL unverzüglich der Polizei zu melden (diese entscheidet über einen Ausschluss von der Versammlung). Ist der VL nicht in der Lage das Alkoholverbot durchzusetzen, hat er unverzüglich die Versammlung zu unterbrechen und wenn dies nicht ausreicht für beendet zu erklären und die Teilnehmer aufzufordern sich umgehend zu entfernen. Alkoholisierte Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Versammlung stören, sind vom VL unverzüglich der Polizei zu melden (diese entscheidet über einen Ausschluss von der Versammlung).
28. Das Mitführen von Seilen und mehr als 3 m langen Transparenten) ist untersagt.
Soweit Transparente längs an den Seiten mitgeführt werden, dürfen diese eine Höhe von 1 m und eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Zwischen den einzelnen Seiten-Transparenten ist ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Eine Verbindung zwischen den einzelnen Seiten-Transparenten ist nicht zulässig.
29. Für Transparente, Plakate, Fahnen usw. dürfen nur Tragstangen aus Weichholz mit einer Länge von max. 2 in und einem Durchmesser von max. 3 cm verwendet werden. Bei Annäherung an die Oberleitungen der Straßenbahn besteht Lebensgefahr. Der VL und die Ordner haben darauf zu achten und die Teilnehmer vor Beginn der Versammlung auf geeignete Weise zu informieren und zu warnen. Es sollte deshalb seitens des VL dem) Teilnehmern empfohlen werden, Tragstangen mit max. 1 '5 m Länge zu verwenden.
30. Es ist verboten, Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet sind, mit sich zu führen.
31. Es ist verboten, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zu Verletzung von Personen oder zur Beschädigung vom) Sache!) geeignet und bestimmt sind, bei sich zu tragen (§ 2 Abs.3 VersammlG).
32. Das Mitführen und die Benutzung von Fackeln, Trommeln und vergleichbaren Schlaginstrumenten, von Fahnen, Transparenten und Tragschildern mit strafbarem Inhalt oder mit Gestaltungen bzw. Symbolen ' die als Ersatzsymbole für nationalsozialistische Symbole bzw. Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wird untersagt. (Hinweis: Nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 24.10.2006 geht zum Beispiel das Amtsgericht München nunmehr von einer Strafbarkeit der Verwendung des "Keltenkreuzes" aus, so auch VG ... Urteil vom 04.04.2007 Az. Au 4 K 06.1058. Auch die Verwendung der Reichskriegsflagge in bestimmten Fassungen ist strafbar. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)
33. Das Uniformverbot des Versammlungsgesetzes ist genauestens zu beachten. Das gemeinsame Tragen von dunklen Springerstiefeln in Verbindung mit dem Tragen von Bomberjacken (schwarz. blau, militärgrün) gegebenenfalls nebst einer militärischen Kopfbedeckung, sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken, wird als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung angesehen und ist untersagt.
(Hinweis: Es handelt sich hier nur um eine beispielhafte. nicht abschließende Aufzählung von Kleidungsstücken, deren gemeinsames Tragen aufgrund des gesetzlichen Uniformverbotes unzulässig ist. Auch das gemeinsame Tragen anderer Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung unterliegt dem Verbot!)
34. Das geschlossene Marschieren in Blöcken, Zügen oder Reihen wird untersagt.
35. Alle Reden und auch von Tonträgern abgespielte Texte und Musikstücke haben den öffentlichen Frieden zu wahren. Zum Hass gegen Bevölkerungsteile darf nicht aufgestachelt oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgerufen werden. Die Menschenwürde anderer darf nicht verletzt werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden).
Redner, Ordner und Teilnehmer dürfen keine Embleme oder Tätowierungen sichtbar tragen, mit dem Aufdruck "Hass" oder mit Kennzeichen verfassungswidriger oder verbotener Organisationen.
36. Das Tragen von Bekleidungsstücken mit Aufschriften, aus denen durch teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen wie "NS", "NSD", "NSDAP", "SS", "SA", "A.C.A. B.", "14", "18", "88" oder die Abkürzung bzw. erkennbare Abkürzungsteile weiterer verbotener Parteien oder Gruppierungen ergeben kann, ist verboten.
37. Das Mitführen und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände aller Art (auch die freie Klasse 1) ist untersagt.
38. Das Aufstellen und das Benutzen einer Tribüne ist nur dann zulässig. wenn diese baurechtlich zulässig ist, insbesondere die ggf. erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen erteilt und Abnahmen erfolgt sind. Das Straßenpflaster / Belag einschl. Untergrund darf dabei nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Nägel oder sonstige Befestigungen eingeschlagen werden, die zulässigen Belastungsgrenzen sind zu beachten.
39. Die Verwendung folgender Personen als Ordner (einschl. Ordnerleiter) wird versagt: Herr ..., geb. ..., letzte bekannte Anschrift ….
I.
Mit Schreiben vom 22. März 2006 meldete der Antragsteller Demonstrationen zum Thema "Gedenken an den alliierten Bombenterror vom 25. Februar 1944 - gegen US-Terror" in ... auf einer genau bezeichneten Route für mehrere Termine, darunter den 25. Februar 2008 von 17.00 bis 20.00 Uhr an. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 wurde der Termin auf den 23. Februar 2008 verlegt. Diese Demonstration wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2008 im Wesentlichen mit der Begründung verboten, dass zum genannten Termin an allen Orten der Route bereits angemeldete Versammlungen stattfänden. Daraufhin änderte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2008 den Termin auf die ursprünglich angemeldete Zeit am 25. Februar 2008, Beginn 18.00 Uhr, Ende 21.00 Uhr, Teilnehmerzahl etwa 50 bis 70 Personen, gleiche Route, gleiche Kundgebungsmittel.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass auch zu diesem Termin sämtliche in Betracht kommenden Plätze bereits durch andere Veranstaltungen belegt seien. Zudem finde ab 18.00 Uhr im Rathaus eine Gedenkveranstaltung der Stadt ... statt, die nicht durch eine lautstarke Kundgebung vor dem Rathaus gestört werden dürfe. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 20. Februar 2008 dazu Stellung und wies darauf hin, dass auf dem Rathausplatz lediglich eine Schweigedemonstration und stille Mahnwache vorgesehen sei.
MitBescheid vom 21. Februar 2008untersagte die Antragsgegnerin die angemeldete Versammlung auf der vorgesehenen Route und erklärte diese Untersagung für sofort vollziehbar. Als Begründung ist ausgeführt, dass von der angemeldeten Versammlung und deren Teilnehmern eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit eine Gefahr ausgehen werde. Es seien für diesen Zeitraum für den Bereich der ...er Innenstadt weitere, zur Veranstaltung des Antragstellers konkurrierende Versammlungen angemeldet, und zwar schon seit 8. bzw. 27. Februar 2007. Der Antragsteller könne sich demgegenüber nicht auf eine frühere Anmeldung berufen. Es gebe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der früheren Anmeldung. Vielmehr habe bei der Vergabe der vorhandenen Plätze für konkurrierende Veranstaltungen eine Interessenabwägung zwischen den jeweiligen Veranstaltungen stattzufinden. In diesem Zusammenhang sei dem Antragsteller eine zumutbare Alternativroute angeboten worden, die dieser jedoch kategorisch abgelehnt habe. Der Antragsteller könne nicht die gesamte Innenstadt für sich allein beanspruchen und damit andere Veranstaltungen praktisch unmöglich machen. Darüber hinaus sei eine Fläche von der Größe des Rathausplatzes für die streitgegenständliche relativ kleine Versammlung nicht erforderlich. Zwar habe der Veranstalter das Recht, auch den Ort der Versammlung zu bestimmen. Dieses Selbstbestimmungsrecht könne jedoch durch Rechte anderer beschränkt werden. Die Angemessenheit sei hier gewährleistet, da dem Antragsteller ein weitgehend gleichwertiger Ersatz für seine Veranstaltung angeboten worden sei. Daneben würde die beabsichtigte Wegstrecke das Stadtgebiet und die dortigen Einfallstraßen zur Hauptverkehrszeit stören, wodurch ein Verkehrsstillstand drohe. Da ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen unmöglich wäre, sei die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Auf die weitere Begründung wird verwiesen.
Mit Fax vom 22. Februar 2008 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht ... und beantragte
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Zur Begründung wird unter anderem darauf verwiesen, dass die Versammlung des Antragstellers anlassbezogen auf den Rathausplatz gehöre, da dort beim alliierten Bombenangriff vom 25. Februar 1944 besonders schwere Schäden entstanden seien. Der streitgegenständliche Verbotsbescheid enthalte im Unterschied zum früheren Verbotsbescheid keine konkreten Angaben zu den Veranstaltern der konkurrierenden Versammlungen, zur Zahl der Teilnehmer und zum Ort. Es dränge sich der Verdacht auf, dass hier Anmeldungen nur zum Schein erfolgt seien. Da die Versammlung auf dem Rathausplatz auch als stille Kundgebung geplant sei, sei eine Störung der Gedenkveranstaltung im Rathaus auch nicht zu befürchten. Im Übrigen gehöre es zum Versammlungsrecht, dass auch ein Meinungsaustausch zwischen Vertretern unterschiedlicher Meinungen stattfinde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid, die Antrags- und Klagebegründung und den Akteninhalt insgesamt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Er ist mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe auch begründet.
Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, die von ihm angemeldete Versammlung durchführen zu können und dem von der Antragsgegnerin angenommenen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung kommt dem Interesse des Antragstellers der Vorrang zu. Denn das Versammlungsverbot erweist sich als rechtswidrig.
Das Verbot wird nahezu ausschließlich damit begründet, dass die an der vom Antragsteller geplanten Route gelegenen Plätze bereits durch andere Versammlungen belegt seien. Hieran bestehen nach Aktenlage bereits gewisse Zweifel. Es lag zwar eine Anmeldung des Bündnisses für Menschenwürde ... - Schwaben, zu dem verschiedene Organisationen gehören, für einen "Zyklus von Veranstaltungen im Innenstadtgebiet ... auf dem ..., ..., ..., ..., ...und ..." zum 24. Februar 2008 und 25. Februar 2008 vor. Als die Pläne des Antragstellers zur Versammlung am 23. Februar 2008 bekannt wurden, zeigten diese Organisationen eine Versammlung für den 23. Februar 2008 an. Insoweit erhielten sie von der Antragsgegnerin auch einen Auflagenbescheid. Soweit nach der Verlegung der Versammlung des Antragstellers auf den 25. Februar 2008 geltend gemacht wird, dass auch für diesen Zeitpunkt entsprechende Veranstaltungen des Bündnisses für Menschenwürde geplant seien, enthalten die vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise. Es scheint weder gesichert, dass der geplante Veranstaltungszyklus überhaupt stattfindet, noch zu welcher Zeit, noch mit welcher Teilnehmerzahl. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller begehrten Plätze für einen kurzfristig vom Bündnis für Menschenwürde am 25. Februar zu organisierenden Veranstaltungszyklus freihalten will. Dies ist aber mit dem Grundrecht des Antragstellers auf Ausübung der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar.
Unabhängig von der Frage der Priorität konkurrierender Anmeldungen von Versammlungen ist ein Versammlungsverbot mit der Begründung, die in Betracht kommenden Plätze seien bereits belegt, von § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) nicht gedeckt. Allein der Umstand, dass auf einem Platz mehrere konkurrierende Versammlungen stattfinden, begründet noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und rechtfertigt insbesondere auch kein Verbot einer Versammlung, soweit nicht andere zusätzliche Umstände hinzutreten. Die Versammlungsbehörde müsste insoweit die konkrete Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen oder andere entsprechende Gefahren benennen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Selbst beim Vorliegen solcher Gefahren gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst andere Wege, solchen Gefahren zu begegnen, beispielsweise durch die räumliche Trennung der Versammlungen oder auch durch eine zeitliche Entzerrung. Dies wäre im vorliegenden Fall in besonderer Weise in Betracht zu ziehen gewesen, weil der Antragsteller seine Versammlung für die Zeit von 18.00 bis 21.00 Uhr plant, während die bisherige Anzeige des Bündnisses für Menschenwürde die Zeit zwischen 16.00 und 19.00 Uhr betrifft. Insoweit hätte es jedenfalls Möglichkeiten gegeben, durch Auflagen zur Wegstrecke eine Entzerrung zu erreichen. Auch die geltend gemachte Störung der Gedenkveranstaltung im Rathaus ist nicht zwangsläufig, zumal der Antragsteller insoweit eine ruhige Versammlung zugesichert hat. Für Störungen durch etwaige Gegendemonstrationen kann nicht ohne weiteres der Antragsteller verantwortlich gemacht werden. Ohnehin ist das Versammlungsverbot nicht darauf gestützt worden, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch gewaltsames Aufeinandertreffen verschiedener Versammlungen droht. Doch selbst einer solchen Gefahr kann nicht ohne weiteres dadurch begegnet werden, dass die geplante Versammlung als "Zweckveranlassung" verboten wird. Vielmehr bedarf es einer konkreten und einzelfallbezogenen Begründung und Abwägung, in welcher Weise einer solchen Gefahr begegnet werden kann.
Das Verbot wird auch darauf gestützt, dass die Versammlung an einem Werktag in der abendlichen Hauptverkehrszeit auf Hauptverkehrswegen der Stadt stattfinde, so dass unter Umständen ein Verkehrsstillstand bzw. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehe, weil Rettungsfahrzeuge blockiert würden. Doch kann auch einer solchen Gefahr angesichts der geringen Teilnehmerzahl durch Auflagen begegnet werden.
Nach alledem ist das Versammlungsverbot unverhältnismäßig und kann deshalb keinen Bestand haben. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist wiederherzustellen. Da dies jedoch nicht einschränkungslos gelten kann, sondern vielmehr Auflagen erforderlich sind, geht das Gericht davon aus, dass die dem Antragsteller bereits im Vorfeld der geplanten Veranstaltung vom 23. Februar angekündigten Auflagen angemessen und erforderlich sind, so dass die Wiederherstellung unter der Maßgabe der Geltung dieser Auflagen (bezogen auf den neuen Versammlungszeitpunkt 25. Februar) erfolgt. Es bleibt der Antragsgegnerin auch überlassen, eventuelle ergänzende Auflagen zu verfügen, soweit sie nach neueren hier noch nicht vorliegenden Erkenntnissen geboten sind. Diese Auflagen dürfen allerdings nicht in ihrer Wirkung einem völligen Verbot gleichkommen.
Abschließend macht sich die Kammer zu Eigen, was der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 30. April 2002, Az: 1 S 1050/02, in einem ähnlichen Verfahren zu dessen allgemeiner Charakterisierung ausgeführt hat:
"Insgesamt hat die Antragsgegnerin mit ihrer Verbotsverfügung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Indes ist sie als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (nicht anders als die Gerichte) an Gesetz und Recht und damit insbesondere an das Grundgesetz gebunden. Dieses hat die Absage an den Nationalsozialismus nicht zuletzt auch in dem Aufbau allgemeiner rechtsstaatlicher Sicherungen dokumentiert, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hatte. In der Beachtung rechtsstaatlicher Sicherungen - auch beim Umgang mit Gegnern des Rechtsstaats - sieht das Grundgesetz eine wichtige Garantie gegen das Wiedererstehen eines Unrechtsstaates. Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077). Diese Garantien können nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Exekutive bestimmten Parteien oder Personen den Schutz der Grundrechte aus Art. 5 und Art. 8 GG generell vorenthält und diese immer erst durch die Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte gesichert werden können."
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.