VG Würzburg, Urteil vom 27.02.2008 - W 2 K 07.866
Fundstelle
openJur 2012, 89894
  • Rkr:
Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 28. Juni 2007 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit Januar 2006 das Gewerbe der Grabmalherstellung. Die Beklagte unterhält verschiedene Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen. Die Parteien streiten um eine Gebühr für die Erlaubnis für gewerbliche Steinmetzarbeiten auf den Friedhöfen der Beklagten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Gebühr für gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen betrage 300,00 EUR pro Jahr. Das Friedhofsamt gehe davon aus, dass sich die Klägerin „wie in den letzten Jahren“ für die Erhebung einer Jahresgebühr entscheide. Deshalb erhalte sie jeweils zu Jahresbeginn bis auf Widerruf einen entsprechenden Gebührenbescheid. Alternativ könnten Einzelgenehmigungen für jede gewerbliche Arbeit zu je 30,00 EUR angeboten werden.

Die Klägerin überwies daraufhin den Betrag von 300,00 EUR an die Beklagte.

MitSchreiben vom 9. Januar 2007, das inhaltlich identisch mit dem Schreiben vom 18. Januar 2006 ist, forderte die Beklagte die Klägerin auf, für das Jahr 2007 eine Gebühr für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen in Höhe von 300,00 EUR zu überweisen.

Hiergegen ließ die Klägerin am 29. Januar 2007 Widerspruch erheben, den das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 zurückwies.

II.

Am 10. Juli 2007 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, unstreitig handele es sich bei der Gebühr für die Ausstellung einer Berechtigungskarte um eine Verwaltungsgebühr. Diese treffe jedoch nur Steinmetzbetriebe, aber nicht sonstige Gewerbetreibende. Vorliegend sei die Gebühr in Höhe von 300,00 EUR nicht gerechtfertigt, um die Kosten der Verwaltung zu decken. Damit werde gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welcher bestimmte Personal- und Sachaufwand zu der Gebühr führe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, dass ein Mehraufwand an Prüfung für eine Berechtigungskarte dadurch entstehe, dass ein Gewerbetreibender öfters an Grabmalen auf den Friedhöfen zu tun habe. Die Unterscheidung zwischen einer Einzelgebühr und einer Jahresgebühr sei daher nicht rechtens. Auch dürfe nicht berücksichtigt werden, für wie viele Friedhöfe die Berechtigung gelte. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gebühr für die Zulassung eines Gewerbetreibenden jährlich neu anfalle. Um sich über Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden Gewissheit zu verschaffen, genüge in der Regel eine einmalige Überprüfung. Diese könne gegebenenfalls wiederholt werden, wenn Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit bestünden. Auch eine zeitliche Begrenzung der Zulassung sei denkbar, es sei jedoch eine unzumutbare Belastung, wenn der Nutzungsberechtigte alljährlich mit einer Pflichtneubeantragung der Berechtigungskarte belegt werde. Die Beklagte benutze diese Vorgehensweise als reine Geldeinnahmequelle. Der Versand einer bloßen Rechnung belege, dass die Beklagte keine entsprechende Prüfung der Zuverlässigkeit vornehme.

Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte das Aufstellen oder Fundamentieren eines Grabmales überwacht. Die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen hinsichtlich mangelhaft befestigter Grabsteine seien unplausibel. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass auch Gärtner in größerem Stil auf den städtischen Friedhöfen arbeiteten. Es sei nicht erkennbar, weshalb für deren Genehmigungen keine Verwaltungsgebühr erhoben werde.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Festlegung der Gebühr für die Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten sei in der Bestattungsgebührensatzung geregelt. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten müsse entsprechenden Regelungen unterworfen werden. Hierzu gehöre auch die Zulassung der Steinmetze, wofür eine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne.

Es entstehe ein Sach- und Personalaufwand dadurch, dass Mitarbeiter der Beklagten Standsicherheitsprüfungen der Grabmale vornehmen müssten. Hierbei habe es in nur vier Jahren 735 Beanstandungen gegeben. Die auf den städtischen Friedhöfen beschäftigten Steinmetze seien innerhalb eines Jahres etwa 300 mal auf den Friedhöfen gewerblich tätig. Allerdings erfolge nur in den seltensten Fällen eine entsprechende Anmeldung der konkreten Arbeiten. Damit komme es aufgrund fehlender Überwachungsmöglichkeiten immer wieder zu überdimensionierten Fundamenten, die bei der Auflösung der Grabstelle erhöhte Kosten bereiteten. Hieraus entstünden überdurchschnittlich hohe Personal- und Sachkosten. Es sei erforderlich, die Erlaubnis zumindest solange zu befristen, bis die Beanstandungsquote erträglich sei und die Steinmetze ihren Meldepflichten aus der Satzung im erforderlichen Umfang nachkämen.

Nur in wenigen Einzelfällen seien Gärtnereien mit Arbeiten auf den Friedhöfen betraut. Da in diesem Bereich keine Sicherheitsaspekte relevant seien, seien auch nur geringere Kontrollen erforderlich.

Die Höhe der verlangten Gebühr sei allenfalls geeignet, die Verwaltungskosten annähernd zu decken.

Im vorliegenden Fall sei auf ein förmliches Antragsverfahren verzichtet und die Klägerin lediglich über die Zulassungspflicht informiert worden. Die Überprüfung der Klägerin auf Zuverlässigkeit in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht sei seit Anfang des Jahres 2006 zweimalig zum Jahresanfang und stichprobenhaft im Jahresverlauf erfolgt. Auf die Ausstellung einer Zulassungskarte werde generell verzichtet. Die Steinmetze erhielten als Zulassungsberechtigung den Schlüssel zu den städtischen Friedhöfen ausgehändigt.

Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2008, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Landratsamts Rhön-Grabfeld, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 28. Juni 2007.

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der genannte Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde ist Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 6 Nachtragshaushaltsgesetz 2006 (GVBl. S. 193) – KG –. Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung der Kosten durch Kostensatzungen zu regeln.

Eine Amtshandlung i.S.d. Art. 20 Abs. 1 KG, für welche die Gemeinde Kosten, also Gebühren und Auslagen, erheben kann, liegt nur dann vor, wenn sie als Behörde im Bereich der hoheitlichen Verwaltung nach außen tätig wird und beispielsweise einen Bescheid erlässt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Stand: 01.04.2007, Art. 20 KG, RdNr. 1.1). Zum eigenen Wirkungskreis zählen vor allem Amtshandlungen zum Vollzug von Satzungen nach Art. 23 Satz 1 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 7 Gesetz zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen vom 10. April 2007 (GVBl. S. 271) – Gemeindeordnung (GO) –.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO können die Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln. Hierzu gehört auch der Betrieb von gemeindlichen Friedhöfen als öffentliche Einrichtungen. Gemäß Art. 7 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 36 2. Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) – Bestattungsgesetz (BestG) – sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Dies bedeutet, dass die Gemeinden dazu berechtigt sind, für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Friedhöfen als öffentliche Einrichtung Gebühren zu erheben. Die entsprechende Regelung kann sowohl in einer eigenen Kostensatzung als auch durch Einzelregelung in einer anderen Satzung getroffen werden. Dies ergibt sich aus der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 13. Februar 1987 (MABl. 1987, 144) über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände. Gemäß deren Anlage 2, dem kommunalen Kostenverzeichnis i.d.F. der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 23. September 1996 (AllMBl. 1996, 655 ff.) beträgt der Gebührenrahmen für die Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof 20,00 DM bis 1.200,00 DM.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in Umsetzung der genannten Vorschriften in § 33 Abs. 1 ihrer Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 29. Januar 1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Mai 2007 – Friedhofssatzung – bestimmt, dass Bildhauer, Steinmetze und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende für ihre Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt bedürfen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen; sie kann von der Vorlage besonderer Nachweise abhängig gemacht werden. Nach § 33 Abs. 2 Friedhofssatzung wird die Zulassung nur dem Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung wird widerruflich erteilt; die Stadt stellt hierüber eine Zulassungsbescheinigung aus.

Diese Regelungen sind nicht zu beanstanden. Denn die Zweckbestimmung des Friedhofs umfasst nicht die Betätigung bestimmter Gewerbezweige und zwar auch dann nicht, wenn diese mehr oder weniger auf den Friedhof angewiesen sind. Die Gewerbetreibenden können auch nicht aus dem Grundsatz der Berufsfreiheit und nicht aus dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ein Recht herleiten, auf fremden Grundstücken oder im Bereich öffentlicher Anstalten ihr Gewerbe ohne Weiteres und ungehindert zu betreiben. Vielmehr ist für die Ausübung jeglicher gewerblicher Tätigkeiten auf Friedhöfen die ausdrückliche Zulassung des Friedhofsträgers erforderlich (Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Stand: Oktober 2005, Erläuterung XII, RdNr. 40 m.w.N.). Dieses Recht der Gemeinden, gewerbliche Tätigkeiten auf Friedhöfen von einer Zulassung abhängig zu machen, folgt grundsätzlich aus der Befugnis der Gemeinde, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung zu regeln.

Bei der Regelung der Zulassung hat der Friedhofsträger vor allem den Gleichheitssatz zu beachten. Rein fiskalische Gesichtspunkte haben außer Acht zu bleiben. Der Friedhofsträger kann die Zulassung von einer Überprüfung der Sachkunde, der Eignung und der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abhängig machen. Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit auf Friedhöfen sind lediglich als Berufsausübungsvorschriften i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG zulässig, die ihre Rechtfertigung in den Gründen des Gemeinwohls haben müssen (vgl. Klingshirn, a.a.O., RdNr. 42 m.w.N.).

Eine öffentlich-rechtliche Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof ist eine Gebrauchserlaubnis, die unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden kann. In der Regel genügt eine einmalige Überprüfung des Gewerbetreibenden. Diese kann allerdings dann wiederholt werden, wenn aus gegebenem Anlass Zweifel bestehen, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben sind (Klingshirn, a.a.O., RdNr. 43).

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die in § 33 Abs. 1 und 2 Friedhofssatzung getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte die Betätigung der Klägerin auf ihren Friedhöfen von einer vorherigen Zulassung abhängig machen.

Allerdings erweist sich die von der Beklagten für die Amtshandlung der Zulassung der Klägerin zu gewerblichen Arbeiten auf ihren Friedhöfen erhobene Gebühr als rechtswidrig.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der geforderten Gebühr fehlerhaft ist.

Nach § 4 Nr. 12 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Bad Neustadt a.d.Saale vom 28. Mai 2003 – Bestattungsgebührensatzung – werden folgende Gebühren erhoben: „Erlaubnis für gewerbliche Steinmetzarbeiten jährlich 300,00 EUR; Einzelerlaubnis 30,00 EUR“.

Diese Regelung entspricht nicht Art. 20 KostG, § 33 Abs. 1 und 2 Friedhofssatzung.

Zulässig ist es, für die Erteilung der Zulassung zu gewerblichen Arbeiten auf Friedhöfen eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Denn die Zulassung stellt eine Amtshandlung i.S.d. Art. 20 KG dar, nämlich eine Überprüfung i.S.d. § 33 Abs. 1 und 2 BestG, ob der Gewerbetreibende für die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof die erforderliche Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Bemessung der Gebühren ist das Äquivalenzprinzip zu beachten. Demgegenüber ist es nicht zulässig, über diese Gebührenerhebung die Gewerbetreibenden zur Mittragung der Betriebskosten des Friedhofs heranzuziehen (Klingshirn, a.a.O., RdNr. 44).

Im vorliegenden Fall ist die in § 4 Nr. 12 Bestattungsgebührensatzung festgelegte Gebühr nicht unmittelbar mit der Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten auf den städtischen Friedhöfen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Friedhofssatzung verknüpft. Während diese Zulassung auf Antrag einmalig und widerruflich erteilt wird, soll die Gebühr gemäß § 4 Nr. 12 Bestattungsgebührensatzung jährlich anfallen. Sie wird gemäß ihrem Wortlaut auch nicht für die Überprüfung des Gewerbetreibenden erhoben, sondern für die „Erlaubnis für gewerbliche Steinmetzarbeiten“. Dies bedeutet, dass die Gebühr nicht für die Abgeltung des Aufwandes im Rahmen der Amtshandlung „Überprüfung der Zuverlässigkeit“ verlangt wird. Dies wird auch durch den Vortrag der Beklagtenseite bestätigt. Diese hebt darauf ab, dass mit der Gebühr ein Sach- und Personalaufwand abgegolten werden soll, der durch Standsicherheitsüberprüfungen der Grabsteine und durch die Entfernung überdimensionierter Fundamente entsteht. Dies hat mit einer Überprüfung der Zuverlässigkeit von Steinmetzen nichts zu tun.

Hieraus ergibt sich, dass die im vorliegenden Fall erhobene Gebühr auf einer nichtigen Rechtsgrundlage beruht. Denn die Gebühr wird, wie oben ausgeführt, nicht für eine Amtshandlung i.S.d. Art. 20 KostG erhoben, sondern unabhängig von einer vorausgegangenen Amtshandlung dafür, dass der Gewerbetreibende auf dem Friedhof tätig werden darf. Ist aber keine Amtshandlung erfolgt, kann auch keine Gebühr erhoben werden.

Aus diesem Grunde erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtswidrig. Er verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip deshalb vorliegt, weil zwar § 33 Abs. 1 und 2 Friedhofssatzung eine Zulassungsbedürftigkeit mit Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht nur für Steinmetze, sondern auch für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende vorsieht, die Bestattungsgebührensatzung demgegenüber aber nur eine Gebühr für Steinmetze festlegt.

Nicht entscheidungserheblich ist weiterhin die Frage, ob die Klägerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides tatsächlich hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überprüft worden ist und eine dauerhaft gültige, widerrufliche Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

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