VG Regensburg, Urteil vom 25.02.2008 - RN 8 K 07.1579
Fundstelle
openJur 2012, 89850
  • Rkr:
Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger gesamtschuldnerisch ¾ und der Beklagte ¼.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt die Aufhebung einer Allgemeinverfügung des Beklagten, die den Anbau von Mais und Sonnenblumen im Vorland der Donau untersagt.

Mit Allgemeinverfügung vom 19. April 2007 sprach das Landratsamt ... für nach Flurnummern und Landkarten im Maßstab 1:5000 bestimmte Grundstücke das vorgenannte Verbot aus, ordnete dessen sofortige Vollziehung an und erließ eine Zwangsgeldandrohung. Hinsichtlich der Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges und der Zwangsgeldandrohung wird auf die Allgemeinverfügung Bezug genommen. Im Übrigen führte die Behörde dazu im Wesentlichen wie folgt aus:

Im Verlaufe des Augusthochwassers 2002 habe der Wasserspiegel der Donau trotz eines vergleichsweise niedrigen Hochwasserabflusses (15-jähriges Hochwasser) im Bereich Hornstorf, Stadt Straubing, die Deichkrone erreicht. Ein Überrinnen der Deiche hätte zu einem Deichbruch mit verheerenden Folgen für die Bevölkerung geführt. Die wissenschaftliche Untersuchung der Ursachen habe nach Angaben des Wasserwirtschaftsamtes (WWA) ... ergeben, dass der Bewuchs an den Ufern und im Vorland der Donau zwischen Straubing und Vilshofen in den letzten Jahren so zugenommen habe, dass die Donauvorländer nicht mehr ausreichend abflusswirksam seien. Darüber hinaus sei in den Vorländern immer mehr Mais angebaut worden, der eine zusätzliche Abflussbarriere in den Sommermonaten bilde. Der Hochwasserspiegel werde dadurch gegenüber dem früheren Zustand um bis zu einen Meter angehoben. Da ohne gegensteuernde Maßnahmen die Gefahr bestehe, dass diese Verschlechterung des Hochwasserschutzgrades sich verstetige bzw. sogar verschärfe, sei nunmehr insbesondere die Beseitigung des Anbaus von Mais im Bereich der Vorländer bzw. Überschwemmungsgebiete außerordentlich dringlich. Nur so könne in Verbindung mit den bereits durchgeführten Auslichtungsmaßnahmen beim natürlichen Bewuchs in den Vorländern eine hinreichende Hochwassersicherheit wiederhergestellt werden. Im Hinblick auf die drohenden erheblichen Schäden könnten Übergangsfristen für eine Beendigung des Maisanbaus nicht eingeräumt werden, zumal sich das Wasserwirtschaftsamt ... bereits seit 2004 ohne durchschlagenden Erfolg um eine einvernehmliche Lösung des Problems bemüht habe. Als Ersatz für die Übergangsfristen werde aber den Eigentümern oder Pächtern der Grundstücke, auf denen innerhalb der letzten fünf Jahre vor 2007 nachweislich mindestens zweimal Mais angebaut worden sei, auf Antrag ein befristeter finanzieller Ausgleich gewährt werden.

Das WWA ... als amtlicher Sachverständiger äußerte sich mit Schreiben vom 30. März 2007 zum geplanten Verbot. Grundlage dieser Stellungnahme sei die „Fachlichen Unterlagen zur Allgemeinverfügung vom März 2007“, die aus einem Erläuterungsbericht zur hydraulischen Untersuchung der Auswirkungen von Maisanbau in den Vorländern zwischen Straubing und Vilshofen sowie Plänen und Grundstücksverzeichnissen zum abflusswirksamen Bereich bestünden. Hiernach sei eine Verbesserung des Abflusses durch ein nachhaltiges Vorlandmanagement notwendig. Die Gesamtplanung sei in vielen Einzelschritten vorgenommen worden, auch unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien: unterschiedlicher Bewuchsanteil, Auswirkungen Maisanbau, Anlage von Flutrinnen, Abgrabung Vorland, Rückbau von Ufern, Deichrückverlegung. Der Prüfung von Alternativlösungen hätten umfangreiche hydraulische Berechnungen zugrunde gelegen. Ein wesentliches Ergebnis der hydraulischen Untersuchungen sei, dass ohne Öffnung der Ein- und Ausströmbereiche zu den Vorländern sowie der Beseitigung der Querriegel und des Maisanbaus in der Vorländern keine wirksame Absenkung der Wasserspiegellagen zwischen den Deichen erreicht werden könne. Insbesondere trügen die im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes Straubing-Vilshofen geplanten Deichrückverlegungen nur dann zur weiteren Reduzierung des Wasserstandes bei, wenn das Vorland abflusswirksam sei. Deichrückverlegungen könnten den Eingriff also nicht ersetzen. Eine zumutbare bedarfsgerechte Alternative zu den vom WWA vorgeschlagenen Maßnahmen sei unter Berücksichtigung der Notwendigkeit kurzfristig wirksamer Maßnahmen nicht ersichtlich. Dies gelte auch für den Vorschlag, oberhalb Straubings neuen Rückhalteraum zu schaffen, da dies neuer wasserrechtlicher Verfahren bedürfte. Die Beseitigung des natürlichen Bewuchses allein stelle ebenfalls keine bedarfsgerechte Alternative darf, denn es reiche weder die alleinige Beseitigung des Maisanbaus noch die alleinige Auslichtung des Uferbewuchses für sich aus. Erst im Zusammenwirken und in der Kombination entfalten diese beiden Maßnahmen ihre effektive und wasserspiegelsenkende Wirkung. Da nun bei der freiwilligen Reduzierung der Maisanbauflächen eine Stagnation eingetreten sei, seien weitere Schritte unvermeidbar. Schon ein einzelnes Maisfeld in einem Abflussquerschnitt genüge, um sonstige Verbesserungen in diesem Korridor zunichte zu machen. Hinsichtlich der Aussagen zur Hydrologie und Hydraulik sei seitens der damit beauftragten ... GmbH eine 2-dimensionale Wasserspiegelberechnung der Gesamtstrecke von ca. 72 km durchgeführt worden (vgl. Hydraulische Untersuchung der Auswirkungen von Maisanbau in den Vorländern zwischen Straubing und Vilshofen vom März 2007, aber auch SUMAD-Projektbericht vom 23. Mai 2006). Diese Berechnung liefere die fachliche Grundlage für das Vorlandmanagement und bestimme die fachlichen Grundlagen für ein Anbauverbot im Donauvorland. Mit ihr hätten die abflusswirksamen Bereiche für den schadlosen Hochwasserabfluss – unabhängig von möglichen Interesse eventuell Betroffener – ausschließlich nach hydraulischen Kriterien abgegrenzt werden können. Der vom Abfluss frei zu haltende Korridor sei vom WWA möglichst schmal gehalten worden und stelle daher eine optimierte Minimallösung dar.

Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat sich mit Schreiben vom 14. September 2006 und 20. März 2007 zu dem Vorhaben geäußert. Nach Prüfung des den Berechnungen zugrunde liegenden hydraulischen 2d-Modells bestätigte es die Plausibilität der Daten ohne Beanstandungen sowie die Untersuchung mehrerer Varianten. Der Einsatz des zweidimensionalen hydrodynamisch-numerischen Modells entspreche dem Stand der Technik, der Aufbau des Modells der Donau sei mit dem LfU abgestimmt worden.

Der Lehrstuhl und Versuchsanstalt für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität (TU) ... hat im März 2005 und Mai 2006 zwei Gutachten zur Maisfeldrauheit und zu den Auswirkungen von Bewuchs auf den Abfluss erstellt, auf die verwiesen wird. Dort wird u.a. hervorgehoben, dass der in der Natur zu findende Maisabstand von 75 cm so gering sei, dass die Maispflanzen in ihrer Gesamtheit als Maisfeld einen kompakten Körper bildeten und es für den Fließwiderstand keine Rolle spiele, wie die Maisreihen in Bezug auf die Fließrichtung angeordnet seien. Maßgebend sei der Fließwiderstand der Maisblätter, nicht der Pflanzen- oder Reihenabstand.

Die ... GmbH legte auf Wunsch des Bayerischen Bauernverbandes (BBV) im August 2007 eine ergänzende hydraulische Untersuchung zu den Auswirkungen des Maisanbaus in den Vorländern bei einer Fließgeschwindigkeit der Donau kleiner als 0,5 m/s und HW 100 vor. Dieses bestätigt die abflusshindernde Wirkung des Maisanbaus.

Die Allgemeinverfügung wurde am 19. April 2007 im Amtsblatt des Landkreises ... bekannt gemacht. In der ... Neuen Presse vom 24. April 2007 war zusätzlich eine Presseinformation abgedruckt. Beide enthielten den Hinweis, dass der Verfügungstext sowohl bei der Ausgangsbehörde als auch den betroffenen Gemeinden ... und ... mit Grundstücksverzeichnis und Kartenmaterial zur Einsichtnahme auslägen. Eine individuelle Zustellung der Verfügung an die bekannten Betroffenen (Eigentümer und bekannte Nutzungsberechtigte) erfolgte nicht.

Die Klägerseite legte form- und fristgerecht Widerspruch ein, der nach erfolglosem Abhilfeverfahren von der Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2007 zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung sowie die Kartendarstellung der Flächen im Widerspruchsakt wird verwiesen, ebenso wie auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte Stellungnahme des WWA ... vom 7. August 2007.

Die Klagepartei erhob am 18. September 2007 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Ganz allgemein leide die Allgemeinverfügung an verschiedenen Fehlern. Der Zwangsgeldandrohung fehle es an einer schriftlichen Androhung des Zwangsmittels gemäß Art. 36 VwZVG. Darüber hinaus sei das Zwangsgeld nicht in genau bestimmter Höhe angedroht worden, weil in der Allgemeinverfügung lediglich der Betrag pro m 2 Grundstücksfläche angegeben sei, auf der gegen das Verbot verstoßen worden sei. Zudem seien die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen nicht geprüft worden. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Zustellung der Androhung nach Art. 36 Abs. 7 VwZVG.

Die Verbotsverfügung selbst sei bereits deshalb rechtswidrig, weil vor ihrem Erlass keine Anhörung der Betroffenen erfolgt sei. Zudem seien die Voraussetzungen des Art. 62 BayWG nicht gegeben. Zunächst hätte eine Rechtsverordnung, keine Allgemeinverfügung ergehen müssen, da das Verbot nach seinem Inhalt als abstrakt-generell zu qualifizieren sei. Dies werde dadurch unterstrichen, dass das Maisanbauverbot zeitlich nicht beschränkt sei und sich aufgrund der Hochwassersituation nicht ohne weitere Maßnahmen erledigen werde. Abgesehen davon sei hinsichtlich der betroffenen Gebietskulisse nicht berücksichtigt worden, dass solche Flächen aus der Maßnahme hätten herausgenommen werden müssen, die von vornherein für den Zweck der Abflussverbesserung nicht erforderlich seien. Es hätte in jedem konkreten Einzelfall überprüft werden müssen, ob die entsprechenden Flächen der betroffenen Landwirte nicht aus der Maßnahmen herauszunehmen gewesen wären. Die Gebietskulisse sei daher insgesamt zu pauschal festgelegt worden, so dass die Größe des Gebiets in dem Ausmaß nicht erforderlich sei. Dem Vorhaben fehle es an einem integrierten Gesamtkonzept, die Zielrichtung sei einseitig. Vorrang vor eine beschleunigten Abführung des Wassers müsse die Ausweitung der Überschwemmungsgebiete haben. Der vom Wasserwirtschaftsamt verwendete Ansatz, insbesondere die Rechenmodelle, seien nicht plausibel. Es stehe keineswegs verbindlich fest, dass eine Verschärfung der Hochwassersituation kausal auf den Maisanbau zurückzuführen sei. Der Behauptung werde entgegengetreten, dass Mais eine abflusshindernde Wirkung habe.

Insbesondere sei das Maisanbauverbot aber unverhältnismäßig. Für die betroffenen Landwirte habe das Anbauverbot besonders schwere wirtschaftliche Folgen, die regelmäßig eine Existenzbedrohung darstellten. Es stelle daher eine die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden unverhältnismäßige Belastung dar. Zu beachten sei, dass das Anbauverbot bei mehreren Grundstücken eine Aufteilung in einen mit Mais bewirtschaftbaren und in einen nicht mit Mais bewirtschaftbaren Teil erforderlich machen würde. Dies sei für die Landwirte aufgrund des Wegfalls zusammenhängender Bewirtschaftung besonders unwirtschaftlich; die verbleibenden Restflächen könnten nicht mehr effizient genutzt werden. Ferner werde Mais häufig im Fruchtfolgewechsel alle 3 bis 4 Jahre angebaut. Durch das Anbauverbot müssten daher bei festgelegtem Fruchtfolgenwechsel langfristig geplante Konzepte geändert werden, um den Boden ähnlich verträglich weiter bewirtschaften zu können. Darüber hinaus befänden sich die betroffenen Flächen in einem FFH-Gebiet. Die Grundstücke seien daher bereits jetzt nur eingeschränkt nutzbar. Das Verbot verschärfe diese Situation massiv, so dass für die betroffenen Grundstücke in landwirtschaftlicher Hinsicht keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe. Weiterhin hätte ein Austausch der geförderten Flächen in der Weise geprüft werden müssen, dass die Flächen im Vorland unter Förderung nach KULAP stillgelegt würden und im Gegenzug stillgelegte Fläche außerhalb der Vorländer wieder bewirtschaftet werden dürften. Letztlich sei entgegen der Vorgabe des Art. 62 Abs. 1 BayWG der Einzelfall nicht geprüft worden.

Zudem sei die Allgemeinverfügung nicht erforderlich. Es gebe zahlreiche mildere Mittel wie Deicherhöhungen bzw. –verlegungen, die Errichtung (weiterer) Regenrückhaltebecken, die zeitliche und/oder örtliche Begrenzung des Verbotes auf Teile der Flächen etwa bis zur Verwirklichung verbesserter Deichmaßnahmen, die weitere Rodung des Gehölzes im Donauvorland, ein Flächentausch mit Ersatzflächen außerhalb der Gebietskulisse, der Grunderwerb von Flächen durch die öffentliche Hand oder die weitere Förderung des freiwilligen Verzichts auf den Maisanbau. Insbesondere die in den betroffenen Gebieten zahlreich vorhandenen Gehölze, Hecken und sonstigen Anpflanzungen seien nur partiell entfernt worden. Ihre Entfernung sei mit deutlichen Entschädigungsmaßnahmen verbunden gewesen, was eine Ungleichbehandlung darstelle.

Des weiteren sei das Maisanbauverbot wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Die Behörde habe keinerlei Ermessensentscheidung getroffen, insbesondere keine Abwägung vorgenommen, die alle relevanten Gesichtspunkte beachte und den jeweiligen Einzelfall berücksichtige. Die Belange der Landwirte seien völlig außen vor gelassen worden, da der Maisanbau auch Vorteile wie sein hohes Gewinnpotential, seine Selbst-, Spätsaat- und Hochwasserverträglichkeit oder seine Wichtigkeit für die Fruchtfolge biete.

Schließlich sehe die Allgemeinverfügung rechtsfehlerhaft keine einer ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung entsprechende Ausgleichregelung vor. Das Verbot sei selbst an Art. 14 GG zu messen. Hiernach liege ein schwerwiegender und deshalb unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausgleichsbedürftiger Eingriff vor. Nur Ausgleichszahlungen oder ein Ausgleich in anderer Form (Ankauf/Tausch) könne den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und zum Ausgleich der Sonderopfer führen. Die Sonderopfergrenze, mithin die Zumutbarkeit, sei dann überschritten, wenn eine Existenzgefährdung des betroffenen Betriebes drohe. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die vermögenswerten Rechte des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten dar. Landwirte benötigten den Mais etwa als Futter für die Tiernahrung. Betreiber von auf Mais ausgerichteten Biogasanlagen verwendeten Mais zur Gärung, andere Früchte seien hierfür sehr problematisch. Ein Anbauverbot mache zudem getätigte Investitionen in erheblichem Umfang wertlos. Annähernd gleichwertige Alternativen bestünden nicht, zumal Mehrkosten durch Mehrwege bei Bewirtschaftung anderer Flächen oder Pachtpreisexplosionen zu befürchten seien. Der in der Allgemeinverfügung erwähnte Ausgleich entspreche nicht den Voraussetzungen einer Ausgleichspflicht. Vor allem sei der von der Behörde gewählte Maßstab für eine Ausgleichszahlung nicht akzeptabel. Darüber hinaus könnten diese Zahlungen nicht das Erfordernis einer Übergangsfrist ersetzen. Daneben seien die Voraussetzungen für die Ausgleichzahlungen zu unbestimmt dargelegt. Letztlich müsse eine Übernahme der betroffenen Flächen durch die öffentliche Hand in Betracht kommen, da es bei Vollzug des Verbotes für die betroffenen Landwirte unzumutbar sei, diese Flächen behalten zu müssen (erhebliche Verkehrswertminderung).

Für den Einzelfall wird ergänzend vorgetragen:

Die Kläger sind Vollerwerbslandwirte und Eigentümer bzw. Pächter der mit Mais bewirtschafteten Grundstücke Fl.Nrn. ... Gemarkung ... sowie Fl.Nrn. ... Gemarkung …. Sie liegen mit einer Gesamtfläche von insgesamt 77.839 m 2 in der Anbauverbotszone. Zudem führen sie eine Bullenmastbetrieb (200 Mastbullen). Die Errichtung eines Rindermaststalles habe EUR 100.000.- bei einer Abschreibungsdauer von 30 Jahren gekostet. Das Anbauverbot führe zu deutlich höheren Kosten, längeren Transportwegen und erschwerten Arbeitsbedingungen. Mais müsse zukünftig von entfernteren Feldern eingebracht werden. Zudem sei die Bewirtschaftung von nach „Teilung“ verbleibenden Restflächen unwirtschaftlich. Eine beabsichtigte Betriebsvergrößerung sei nicht zu verwirklichen. Fehlende Fruchtfolge und vermehrte Intensivbewirtschaftung anderer Flächen seien unökologisch.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2008, auf den Bezug genommen wird, ergänzt und vertieft die Klägerseite ihr Vorbringen hinsichtlich der Frage der ausreichenden Bestimmtheit der Allgemeinverfügung, ihrer korrekten Zustellung, der richtigen Klageart gegen die Zwangsgeldandrohung, der tauglichen Ermächtigungsgrundlage für das Anbauverbot und der zugrundeliegenden wasserwirtschaftlichen Zusammenhänge.

Die Klägerseite beantragt zuletzt:

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes ... vom 19. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 16. August 2007 wird in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke in Ziffer I.1 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit nicht bereits erledigt ist.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Zur Begründung wird unter Wiederholung der Argumente aus den angegriffenen Bescheiden im Wesentlichen vorgetragen:

Aufgrund der äußersten Dringlichkeit der Anordnungen und der großen Zahl der Beteiligten (3100 Grundstücke; Zielgruppe: derzeitige und künftige Eigentümer und Nutzer) habe nach Art. 28 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 1 BayVwVfG von einer Anhörung abgesehen werden können. Ein Anhörungsverfahren hätte den Erlass der Allgemeinverfügungen um Monate verzögert. Dabei sei die Dringlichkeit der Maßnahme in den angegriffenen Bescheiden umfassend dargelegt. Insbesondere wirken die Gehölzmaßnahmen nur in Verbindung mit dem Anbauverbot. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt bzw. unbeachtlich.

Die Zwangsgeldandrohung entspreche den Anforderungen des Art. 36 VwZVG. Auch die Höhe des Zwangsgeldes lasse sich exakt bestimmen; eine individuelle Festsetzung sei angesichts des Ausmaßes des Vorhabens nicht möglich. Soweit Zustellungsmängel geltend gemacht würden, wären diese jedenfalls in den Fällen, in denen eine Widerspruchsentscheidung zugestellt worden sei, geheilt.

Inhaltlich handele es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine personale Allgemeinverfügung. Unerheblich sei insoweit, dass der Adressatenkreis der Anordnung im Zeitpunkt des Erlasses nicht abschließend festgestanden sei. Vorliegend werde jedenfalls ein konkreter Einzelfall geregelt. Der Anbau bestimmter, in der Anordnung konkretisierter Pflanzen werde in einem räumlich genau abgegrenzten Gebiet aus konkretem Anlass (Hochwassergefahr) geregelt. Allein die Unbefristetheit des Verbotes mache die Regelung nicht zur Rechtsnorm. Maßgeblich sei die Konkretheit des geregelten Lebenssachverhaltes. Im Wege von Einzelanordnungen sei ein solches flächendeckendes Verbot auch nicht ansatzweise erreichbar. Den Behörden obläge nach der Rechtsprechung eine Garantenpflicht zur Abwendung der Hochwassergefahr.

Die getroffene Regelung sei auch erforderlich und verhältnismäßig. Nach Schätzungen des WWA ... sei im Falle eines schweren Hochwasserereignisses (Deichbruch) im Bereich zwischen Straubing und Vilshofen mit möglichen Schäden von mindestens 200 Mio. EUR zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Anordnung vollumfänglich unverzichtbar und alternativlos. Die Notwendigkeit der Sofortmaßnahmen (Gehölzeingriffe und Maisanbauverbot) ergebe sich allein aus der Tatsache, dass das Hochwasserschutzsystem auf weiten Strecken nur einen unzureichenden Schutz gewährleiste. Dieser für Siedlungen, Gewerbe, Industrie sowie hochwertige Infrastruktureinrichtungen unzureichende Schutzgrad sei durch die bisherige Nutzung des Vorlandes weiter gesunken. Zwar sei in Teilbereichen der Hochwasserschutz seit 1976 bereits auf den erforderlichen Schutzgrad HQ100 ausgebaut worden. Jedoch seien diesen Maßnahmen Hochwasserspiegellagen zugrunde gelegen, die nach den Ergebnissen des SUMAD-Projektes (ohne Vorlandmanagement) um ca. 1,1 m niedriger ausgefallen seien als bei einem heutigen HQ 100. Eine weitere Deicherhöhung scheide aus. Bereits getätigte Investitionen würden hinfällig. In den Stadtgebieten komme eine Deichverstärkung aus Platz- sowie städtebaulich/denkmalpflegerischen Gründen nicht in Betracht. Der bisherige Ausbau sei in vielen Bereichen nur mit langer Vorbereitungszeit und hohem Aufwand durchsetzbar gewesen. Eine nochmalige Deicherhöhung/-verstärkung scheide praktisch aus und sei in absehbarer Zeit nicht umsetzbar. Deichrückverlegungen alleine führen nicht zu einer Verbesserung, wenn nicht die angeordneten Maßnahmen zugleich wirken.

Das Anbauverbot sei nicht pauschal für das faktische Überschwemmungsgebiet Donauvorländer angeordnet worden. Vielmehr beschränke sich das Verbot auf die ermittelten abflusswirksamen Bereiche. Die angemahnte Einzelfallbetrachtung sei hinsichtlich des Umgriffs der Gebietskulisse sehr wohl erfolgt. Dabei könne allein die hydraulische Wirksamkeit Maßstab der Anordnung sein, weshalb eine Herausnahme von Einzelflächen aus der Verbotkulisse oder eine Abgrenzung anhand der Flurgrenzen nicht in Betracht komme. Eine Abgrenzung nach Flurstücken und Feldstücken wäre rein willkürlich und fachlich nicht begründet. Die klägerischen Vorstellungen stellten zwangsläufig die gesamte wasserwirtschaftliche Planung des Vorlandmanagements zur Wasserspiegelsenkung in Frage.

Längere Übergangsfristen hätten aufgrund des Ausmaßes und der Brisanz der Gefährdungslage nicht eingeräumt werden können. Das Hochwasserschutzsystem zwischen Straubing und Vilshofen drohe bereits bei einem HQ 15 zu versagen. Die bereits durchgeführten Gehölzeingriffe blieben bei Fortführung des Maisanbaus weitgehend funktionslos. Aus den gleichen Gründen kommen auch eine Zulassung des Maisanbaus in bestimmten zeitlichen Abständen nicht in Betracht. Im Übrigen hätten die Landwirte in den betroffenen Gebieten bereits seit 2004 Kenntnis von der Relevanz des Maisanbaus in den Donauvorländern für die Überschwemmungsgefahr.

Die „Entschädigungen“ für Eingriffe in den natürlichen Bewuchs beruhten auf zwingenden rechtlichen Vorgaben des Naturschutzrechts.

Bestritten werde, dass das Maisanbauverbot regelmäßig existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen habe. Soweit dies doch anzunehmen sei, hätten diese Belange hinter die unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leib, Leben und erhebliche Sachwerte im Donauhinterland zurückzutreten. Jedenfalls sei der Beklagte weiter bereit, als Ersatz für eine nicht gewährte Übergangsfrist eine einmalige Ausgleichszahlung zu leisten. Dazu sei bereits durch den vereidigten Sachverständigen ... ein Gutachten ausgearbeitet und ein entsprechendes Angebot dem BBV unterbreitet worden. Zudem habe sich der Beklagte bereit erklärt, im Rahmen der verfügbaren Mittel Ackerflächen unter bestimmten Voraussetzungen zu erwerben. Dieses Kompensationskonzept aus Flächenmanagement und Ausgleichszahlungen würde die Betroffenheit der Landwirte erheblich minimieren. Dies ändere aber nichts an der grundsätzlichen Einschätzung, dass das Anbauverbot im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen sei. Die getroffene Regelung entziehe nicht das Grundeigentum oder die aus einem Pachtverhältnis sich ergebende Rechtsposition, sondern untersage nur eine (momentan) besonders einträgliche Nutzungsart. Die Eigentumsgarantie schütze jedoch nicht die einträglichste Nutzung, zumal wenn diese mit überwiegenden Belangen der öffentlichen Sicherheit nicht vereinbar sei. Auch wenn Mais sich für die Landwirte im betroffenen Gebiet besonders zum Anbau eigne, stehe fest, dass Mais in besonderem Maße den Wasserabfluss behindere. Die Maispflanze könne weit über 2 m erreichen, sei dicht gepflanzt und lege sich bei Hochwasser nicht um. Aus diesen Gründen entspreche der Anbau von Mais in den Vorländern und Überschwemmungsbereichen auch nicht der „guten fachlichen Praxis“. Zu beachten sei zudem, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in die Umwelt geprägt werde (Situationsgebundenheit). Wesentliche Funktion der Donauvorländer sei es, Hochwasser schadlos abzuführen und so einen wirksamen Hochwasserschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck seien die Deichanlagen errichtet worden. Funktionsfremd sei den Deichvorländern somit jede Grundstücksnutzung, die diese Aufgabe mehr als unerheblich beeinträchtige.

Zum vorliegenden Einzelfall wird ergänzend ausgeführt:

Der vereidigte Sachverständige ... sei vom WWA ... beauftragt worden, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008, auf den Bezug genommen wird, ergänzt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Frage der tauglichen Rechtsgrundlage, der ausreichenden Bestimmtheit der Allgemeinverfügung, ihrer korrekten Zustellung sowie konkreter Bemühungen um Abhilfemaßnahmen (Grundstückskauf/-tausch).

Mit Klageerhebung hat die Klagepartei auch Eilanträge gegen den Sofortvollzug des Anbauverbotes und die Zwangsgeldandrohung gestellt (Az. RN 8 S 07.1900), über die bisher noch nicht entschieden ist.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend erledigt erklärt, als die Allgemeinverfügung durch Prozesserklärung des Beklagten aufgehoben worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und der Parallelverfahren, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2008 verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen in der Teilerledigung der Hauptsache übereinstimmen, war das Verfahren einzustellen und diesbezüglich nur noch über die Tragung der Kostenlast zu entscheiden (bei Teilerledigung geschieht dies im Urteil: vgl. BVerwG vom 7.8.1998 Az. 4 B 75/98). Soweit das Gericht noch zu einer streitigen Entscheidung berufen war, bleibt die Klage ohne Erfolg.

II.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht.

Bei den im Streit stehenden Allgemeinverfügungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte. Die ohne zeitliche Beschränkung vorgenommene Untersagung des Anbaus von Mais und Sonnenblumen auf den betroffenen Grundstücken beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung wieder aufzunehmen. In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist für solche Verwaltungsakte anerkannt, dass zur gerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den der letzten mündlichen Verhandlung bei Gericht abzustellen ist (vgl. z. B. BVerwG vom 19.9.2007 Az. 6 C 36/06; BayVGH vom 22.11.2006 Az. 8 BV 05.1918, vom 14.5.2004 Az. 22 B 00.2884; Eyermann/Schmidt, VwGO, 12. Auflage 2006, Rn. 48 zu § 113; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, Rn. 43f. zu § 113). Mithin hat das Gericht zwischenzeitliche Veränderungen der Sach- und/oder Rechtslage bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung muss sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig erweisen, in dem er überprüft wird.

III.

Die Allgemeinverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich, soweit sie noch gerichtlicher Prüfungsgegenstand war, als rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Art. 62 Abs. 2 BayWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl 2007, 969ff.; entspricht Art. 62 Abs. 1 BayWG a.F.) ist taugliche Rechtsgrundlage zum Erlass einer Allgemeinverfügung mit dem in Nr. I.1 des Bescheidstenors enthaltenen Regelungsgegenstand (Grundverfügung).

a) Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F. ermächtigt schon seinem Wortlaut nach dazu, Bewirtschaftungsregelungen für bestimmte Grundstücke zu treffen, wenn und soweit dies zur Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses erforderlich ist (so bereits zu Art. 62 Abs. 1 BayWG a.F.: VG Regensburg vom 14.2.2007 Az. RN 11 S 07.77; vom 12.4.2005 Az. RO 11 K 04.987; nachgehend Nichtzulassungsbeschluss des BayVGH vom 5.9.2005 Az. 22 ZB 05.1375; VG Ansbach vom 13.11.1996 Az. AN 13 K 96.00967). Solche Bewirtschaftungsanordnungen können selbstverständlich auch als Allgemeinverfügung ergehen (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Band 2, Stand: September 2007, Rn. 4 zu Art. 62 BayWG; Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: August 2006, Rn. 4 zu Art. 62), soweit die Vorgaben des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG eingehalten sind. Der Behörde steht insoweit ein Wahlrecht zwischen dem Erlass vieler einzelner Sammel- oder einer Allgemeinverfügung zu (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, Rn. 206 zu § 35). Hier handelt es sich um eine personale Allgemeinverfügung. Sie richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis und regelt dabei einen räumlich bestimmten Sachverhalt (konkret-generelle Regelung; vgl. Knack, VwVfG, 7. Auflage 2000, Rn. 124 zu § 35).

aa) Vorliegend steht eine anlassbezogene Regelung inmitten, da aufgrund gravierender Hochwasserereignisse an der Donau in den vergangenen Jahren akuter Handlungsbedarf in Form möglichst kurzfristig wirkender Maßnahmen zum Schutz von Leib, Leben und erheblicher Sachwerte bestand. Maßstab für die Gefahrenbeurteilung ist dabei der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dabei genügt es angesichts der Gefahrenträchtigkeit eines nicht schadlos abfließenden Hochwassers, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen einer auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BayVGH vom 16.1.1997 Az. 22 B 96.3491 = ZfW 1997, 240; Sieder/Zeitler, a.a.O., Rn. 4 zu Art. 62). Bekanntermaßen kündigen sich Hochwasserereignisse in der Regel nicht langfristig an. Auch in den Sommermonaten muss, etwa nach lang andauernden Starkregenereignissen, relativ kurzfristig damit gerechnet werden, wie beispielsweise die Sommerhochwasser 2002 oder 2005 an der Donau zeigen.

bb) Die Allgemeinverfügung ist hinsichtlich des Adressatenkreises hinreichend bestimmt. Die Regelung betrifft den Personenkreis, der ab 1. Januar 2008 beabsichtigt, auf den in der Verfügung genannten Grundstücken Mais und Sonnenblumen anzubauen bzw. den Anbau zu veranlassen. Von dem Verbot ist also allein die Bewirtschaftung konkreter Grundstücke in einem umgrenzten räumlichen Bereich mit bestimmten Pflanzenarten betroffen. Der betroffene Personenkreis ist dadurch ausreichend individualisiert, dass die von der Regelung Betroffenen durch ihre Beziehung zu dem in Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestimmt geregelten Sachverhalt (landwirtschaftliche Nutzung bestimmter Grundstücke in einer bestimmten Weise) gekennzeichnet sind (vgl. dazu Knack, a.a.O., Rn. 124ff. zu § 35; Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, Rn. 127 zu § 35; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rn. 203 zu § 35). Im vorliegenden Fall macht der Tenor der Allgemeinverfügung den Adressatenkreis sehr deutlich: Jeder, der die genannten Grundstücke in der genannten Form bewirtschaften will, ist von dem Verbot betroffen. Soweit jedoch der Wortlaut der Grundverfügung über den Kreis der Eigentümer und Nutzungsberechtigten hinaus etwa auch den der nicht Nutzungsberechtigen erfasst, verlässt dies zwar die Vorgaben des Art. 62 Abs. 3 BayWG n.F (= Art. 62 Abs. 2 BayWG a.F.). Dieser Verstoß verletzt aber die Klägerseite als Eigentümerin bzw. Pächterin der betroffenen Flächen nicht in ihren Rechten; sie ist in jedem Fall taugliche Adressatin der Verfügung.

cc) Die zeitlich unbeschränkte Gültigkeit der Allgemeinverfügung ändert an diesem Ergebnis nichts. Zunächst kann für Allgemeinverfügungen grundsätzlich nichts anderes als für Individualverfügungen anzunehmen sein, die zweifelsfrei zeitlich unbefristete Verbote für ein bestimmtes Verhalten (Handeln hinsichtlich der Beseitigung eines bestehenden Zustandes und Unterlassen des Herbeiführens gleicher Sachverhalte in der Zukunft) enthalten dürfen. Darüber hinaus stellt die von der Klägerseite für ihre Argumentation angeführte Fundstelle Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, Rn. 213 zu § 35, ausdrücklich fest, dass im Recht der Gefahrenabwehr zur Bekämpfung konkreter Gefahren (Anlassbezogenheit) auch allgemeine Handlungsge- und verbote durch Allgemeinverfügung erlassen werden dürfen (ebenso Giehl, a.a.O., Nr. 2 und 3 zu Art. 35 BayVwVfG). Demnach liege ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis dann ebenfalls vor, wenn die getroffene Regelung - wie hier - allen denjenigen, die eine bestimmte Handlung vornehmen wollen, diese verbietet. Damit könne eine personale Allgemeinverfügung auch dann gegeben sein, wenn sich die Regelung letztlich an jedermann wende.

Späteren, wasserwirtschaftlich bedeutsamen Veränderungen (z.B. Erschließung neuer Rückhalteflächen, Dammbauten bzw. -verlegungen u.ä.) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Verbotskulisse im Wege eines Antrags auf Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG oder auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG eine Anpassung erfährt. Maßgeblich wird dabei sein, ob aus wasserwirtschaftlich und sicherheitsrechtlich begründeter Sicht eine Anpassung des Abflusskorridors möglich ist. Mithin steht das hier zu prüfende Verbot nicht unverrückbar und für alle Zeiten unveränderlich fest.

dd) Das schriftsätzlich zitierte Urteil des VG München vom 4. Februar 1991 (Az. M 1 K 91.183 = NuR 1991, 491f.) veranlasst keine andere Beurteilung der Rechtslage. Die Kammer teilt die dort formulierte Rechtsauffassung nicht, dass ein zwar ortsbezogenes, sich aber an „jedermann“ richtendes Verbot im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu unbestimmt formuliert sei; es solle sich daher bei solch einer Formulierung materiell um eine Rechtsnorm handeln. Vielmehr schließt sich das Gericht der von Lübbe in BayVBl 1995, 97ff. („Anwendungsverbote bei Grundwasserbelastungen durch Pflanzenschutzmittel – Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung der Handlungsformen Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung“) formulierten Kritik an der Entscheidung an. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigen die Anlassbezogenheit und die örtliche Begrenztheit der Anordnung in Abgrenzung zur Rechtsnorm die gewählte Form der Allgemeinverfügung (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 8.9.2003 Az. 5 S 1274/03; vom 11.7.1997 Az. 8 S 2683/96; zu ersterem auch schon VGH n.F. 17 (1964), 57/64; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Rn. 103 zu § 35).

b) Art. 61 BayWG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bzw. Art. 61d ff. BayWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl 2007, 969ff.) genießen keinen Anwendungsvorrang zur Bewältigung der vorliegenden Problematik. Diese Vorschriften gestatteten bzw. gestatten zum Zwecke des vorbeugenden Hochwasserschutzes den Erlass von Rechtsverordnungen zur Ausweisung von Überschwemmungsgebieten. Solche Verordnungen können auch Bewirtschaftungsverbote der hier in Rede stehenden Art enthalten, wie Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayWG a.F. bzw. Art. 61h Abs. 1 Nr. 3 sowie Art. 61i Abs. 1 BayWG n.F. (ggf. i.V.m. Art. 61j Abs. 2 Satz 2 BayWG n.F.) zeigen. Jedoch stehen die Möglichkeit des Verordnungserlasses und die des Erlasses von Einzelfallanordnungen nebeneinander und schließen sich gegenseitig nicht aus. Vielmehr soll der Anwendungsbereich von Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F. nach dem Willen des Gesetzgebers durch die neuen gesetzlichen Regelungen nicht beschränkt werden (LT-Drs. 15/8876, S. 20). Dies zeigt schon der unterschiedliche Zweck der jeweiligen Handlungsinstrumente. Eine Überschwemmungsgebietsverordnung dient nicht allein dazu, Bewirtschaftungsregelungen für bestimmte Grundstücke zu treffen. Sie soll umfassend die Bodennutzung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet hochwasserverträglich gestalten. Dazu zählen auch, wie Art. 61h und Art. 61i BayWG n.F. belegen, beispielsweise das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, das Errichten und Ändern von Anlagen, die Genehmigungspflicht für Umwandlungen von Dauergrünland in Ackerland oder der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Nicht zu vergessen ist die baurechtliche Wirkung der förmlichen Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes nach § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG bzw. Art. 61h Abs. 4 BayWG n.F. (vgl. dazu BayVGH vom 30.7.2007 Az. 15 N 06.741 = ZUR 2007, 597ff.). Es geht also bei einer Überschwemmungsgebietsverordnung, ähnlich wie z.B. bei einem Bebauungsplan, um eine umfängliche Bewältigung vieler verschiedener Belange im Angesicht der bei einem Hochwasser bestehenden Gefahrenpotenziale. Dies berücksichtigend, hat der Beklagte sein ihm auch nach neuem Recht (vgl. dazu LT-Drs. 15/8876, S. 17 und die Wortlaute von Art. 61f, Art. 61j Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F.) weiterhin eingeräumtes Auswahlermessen, in welcher Form er die in wasserwirtschaftlicher Hinsicht bestehenden Gefahren durch den Maisanbau bekämpfen will, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er wollte im Wege der Allgemeinverfügung allein eine Regelung zu einem bestimmten Auslöser für bestehende konkrete Hochwassergefahren treffen, letztlich einzelfallbezogen handeln. Die Konkretheit des Handelns in räumlicher Hinsicht zeigt nicht zuletzt auch die in der mündlichen Verhandlung von der Wasserwirtschaftsverwaltung vorgelegte Karte eines (noch festzusetzenden) Überschwemmungsgebietes im streitbefangenen Donauabschnitt, welches im Vergleich zum räumlichen Geltungsbereich der vorliegenden Verfügung eine um ein Vielfaches größere Ausdehnung besitzen würde. Nach alledem kann der Beklagte nicht darauf verwiesen werden, konkrete Gefahren der vorliegenden Art durch den Erlass einer Überschwemmungsgebietsverordnung bekämpfen zu müssen, zumal hier auch nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr die Zeitdauer bis zum Erlass einer solchen Verordnung eine maßgebliche Rolle spielen muss und ihm zugleich die (Mit-) Regelung weiterer für ein förmlich ausgewiesenes Überschwemmungsgebiet bedeutsamer Sachverhalte quasi aufgedrängt würde. Dies war aber niemals Absicht der Behörden, wie auch das einzelfallbezogene Vorgehen im Rahmen der Gehölzauslichtungen zeigt. Vielmehr wird aus den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen deutlich, dass das Anbauverbot für bestimmte Pflanzenarten im Donauvorland nur eine von mehreren Komponenten zur Gewährleistung eines nachhaltigen Hochwasserschutzes darstellt.

2. Die Grundverfügung ist formell rechtmäßig.

a) Insbesondere kommt es auf die aufgeworfene Frage, ob eine Anhörung der Betroffenen im Ausgangsverfahren erforderlich war, nicht entscheidungserheblich an. Selbst wenn dort seitens der Behörden eine Anhörung rechtsfehlerhaft unterlassen worden wäre, wäre dieser Mangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG durch Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Widerspruchsverfahren geheilt (vgl. BVerwG vom 17.7.1986 7 B 6/86; BayVGH vom 25.2.2005 Az. 25 ZB 04.1538; OVG NRW vom 2.7.2007 Az. 6 A 213/05; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 26f. zu § 45).

b) Die Verbotsverfügung ist räumlich hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Sie enthält neben der textlichen Auflistung der betroffenen Grundstücke in einem Grundstücksverzeichnis auch eine zulässige Bezugnahme auf aufgelegtes und zur Einsicht bereitgelegtes Kartenmaterial im Maßstab 1:5000. Auf beides wurde sowohl in der ortsüblichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt nach Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG als auch in der zusätzlichen Pressebekanntmachung textlich hingewiesen. Dieses Vorgehen der Ausgangsbehörde hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntgabe sowie des gewählten Kartenmaßstabes genügt den Anforderungen des Rechtsstaatsgebotes. Es ist zulässig, das betroffene Gebiet im Text der Allgemeinverfügung grob zu beschreiben (hier durch das Grundstücksverzeichnis) und die genauen Grenzen durch Verweisung auf an den benannten Amtsstellen niedergelegten und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Karten anzugeben, deren archivmäßige Verwahrung sicherzustellen ist (vgl. BVerwG vom 31.1.2001 Az. 6 CN 2/00 m.w.N.; auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, Rn. 53 zu § 41; hinsichtlich des gewählten Kartenmaßstabes vgl. den Rechtsgedanken des für den Erlass von Verordnungen geltenden Art. 51 Abs. 3 LStVG). Eine genauere Kennzeichnung der betroffenen Flächen, etwa in Form quadratmetergenauer Angaben, ist von Rechts wegen nicht erforderlich.

Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung Widersprüchlichkeiten zwischen Nr. I.1 Satz 1 und Nr. I.1 Satz 2 der Verfügung verortet hat (Untersagung einerseits im Vorland der Donau bzw. im Überschwemmungsgebiet, andererseits für bestimmte Grundstücke), teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Satz 2 bestimmt nach seinem Wortlaut („Die Allgemeinverfügung gilt für.“) eindeutig den Geltungsbereich und konkretisiert die mit Satz 1 gegebene allgemeine Gebietsbeschreibung der betroffenen Flächen.

c) Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erfordert nicht die Ausfertigung und Bekanntmachung der Landkarten. Es reicht aus, den verfügenden Teil, also den Entscheidungssatz, die verfügende Behörde sowie den Adressatenkreis (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 51 zu § 41) ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen blieben mögliche Bekanntgabefehler jedenfalls unbeachtlich, da die Klagepartei augenscheinlich tatsächliche sichere Kenntnis vom Anbauverbot sowie von Grund und Ausmaß ihrer Betroffenheit erlangt hat. Ansonsten wäre sie nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte durch Widerspruch und Anfechtungsklage weiter zu verfolgen und dort ihre Betroffenheit von der Verfügung nach Flurnummern und Flächengröße schon vor gerichtlicher Akteneinsicht ihrer Prozessbevollmächtigten genau zu benennen. Nunmehr verstieße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerseite trotz Kenntnis von ihrer Betroffenheit und rechtzeitiger Einlegung der gebotenen Rechtsmittel etwaige Bekanntgabemängel noch erfolgreich rügen könnte.

3. Die Grundverfügung ist materiell rechtmäßig.

a) Das Anbauverbot als Bewirtschaftungsanordnung dient der Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses zur Vermeidung eines Aufstaus auf den betroffenen Grundstücken (Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F.). Maßgebliche Bemessungsgrundlage ist dabei ein sog. HQ 100 , also ein Hochwasser, welches statistisch im Laufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. z.B. BayVGH vom 29.9.2004 Az. 15 ZB 02.2958; vom 14.8.2002 Az. 22 ZB 02.1567; Sieder/Zeitler, a.a.O., Rn. 7 zu Art. 62 m.w.N.). Dies ist inzwischen auch in Art. 61d Abs. 2 Satz 1 BayWG n.F. sowie § 31b Abs. 2 Satz 3 WHG ausdrücklich gesetzlich verankert.

aa) Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts zunächst aus dem von der ... GmbH im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes ... erstellten SUMAD-Projektbericht vom 23. Mai 2006. Dort wird auf S. 4f. unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte (s. auch S. 37) und den Zweck des Hochwasserschutzes an der Donau nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Anstieg der Hochwasserspiegel auf die Veränderungen des Vorlandbewuchses (vgl. S. 27ff.) zurückzuführen sei. Insbesondere entspreche deshalb der Bemessungshochwasserspiegel aus dem Jahr 2000 nicht mehr den aktuellen Erfahrungen. Das damals festgestellte HQ 100 , auf das der Schutzgrad der bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen im derzeitigen Zustand ausgelegt sei, sei in etwa einem heutigen HQ 50 vergleichbar (vgl. S. 67ff.). Die landwirtschaftlichen Flächen stellten zwar im Winter in der Regel kein Abflusshindernis dar, jedoch unterlägen sie je nach Anbaufrucht mehr oder weniger starken saisonalen Schwankungen und verschärften die Hochwassersituation im Sommer. Bei einem Vergleich des minimalen und des maximalen Bewuchses der Vorländer hätten die durchgeführten Modelluntersuchungen gezeigt, dass der Hochwasserspiegel um bis zu 1,7 m differiere. Die Umnutzung von Acker zu Grünland könne diesen um bis zu 40 cm senken, ein Auslichten des Uferbewuchses brächte weitere rd. 60 cm (vgl. auch Abb. 37/38 auf S. 75f.). Daher sei u.a. eine möglichst baldige Vermeidung von Maisanbau im Vorland – neben anderen Maßnahmen – als Teil eines umfassenden Konzeptes zum Vorlandmanagement zwingend erforderlich (S. 6 und 95). Insbesondere erntereifer Mais habe sich als besonders abflusshemmend erwiesen, die Fließgeschwindigkeit könne in durchströmten Maisfeldern bis auf fast Null zurückgehen (S. 50f.).

Des weiteren bezieht sich das Gericht auf das ebenfalls von der ... erstellte Gutachten „Hydraulische Untersuchung der Auswirkungen von Maisanbau in den Vorländern zwischen Straubing und Vilshofen“ vom März 2007. Unter Verwendung derselben Ermittlungs- und Messgrundlagen wie beim SUMAD-Projekt kommt es zu dem Ergebnis, dass der Bemessungswasserstand für ein HQ 100 aus dem Jahr 2000 derzeit um ca. 50 bis 100 cm überschritten werde (S. 11). Entscheidenden Einfluss darauf habe der veränderte Vorlandbewuchs und die veränderte Landnutzung gehabt. Zur Abflussertüchtigung mit Ziel einer Rückführung der Wasserstände auf den Stand des Jahres 2000 sei nach Untersuchung verschiedener Alternativen und Maisanbauszenarien (dazu S. 17ff.) eine Variante gewählt worden, die bei einem vergleichsweise geringen Eingriff in den Gehölzbestand eine deutliche Reduzierung der Wasserstände erreicht habe. Dabei sei die vollständige Durchführung der Maßnahmen notwendig. Allein die Gehölzeingriffe seien nicht zielführend, wenn dahinter Maisflächen oder andere Querriegel nicht beseitigt würden (S. 14). Der Einfluss von Maisfeldern auf den Abfluss lasse sich nach entsprechenden Untersuchungen dahingehend quantifizieren, dass bei Umsetzung der Gehölzeingriffe und der Einstellung des Maisanbaus die Wasserstände um bis zu 45 cm abgesenkt werden könnten. Volle Hochwassersicherheit sei damit aber immer noch nicht erreicht; im Mittel liege der Wasserstand dann immer noch ca. 35 cm über dem Bemessungswasserstand 2000 (S. 16).

Diese gefundenen Ergebnisse werden von Untersuchungen der TU ... in ihren Gutachten zur Maisfeldrauheit vom März 2005 (dort v.a. S. 10 und 14) sowie zu Auswirkungen von Bewuchs auf den Abfluss vom Mai 2006 (dort Nr. 6.2) bestätigt.

bb) Diese Feststellungen und Einschätzungen werden von den maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Fachbehörden geteilt. Das WWA ... legt in seiner grundlegenden fachlichen Stellungnahme als amtlicher Sachverständiger (Art. 75 Abs. 2 BayWG) vom 30. März 2007, bekräftigt durch Ausführungen seines Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, schlüssig dar, dass die den genannten Projekten bzw. Gutachten zugrundeliegenden wissenschaftlichen Ermittlungs- und Rechenmethoden plausibel und nachvollziehbar sind (S. 3f.). Diese Haltung teilt das Landesamt für Umwelt in seinen Äußerungen vom 14. September 2006 und 20. März 2007. Eine erhebliche abflusshindernde Wirkung von Mais und vergleichbaren Pflanzen mit den entsprechenden Folgen für den Hochwasserschutz sei nachgewiesen (S. 5). Dementsprechend hält das WWA ... Maßnahmen zur Reduktion des Hochwasserspiegels im Donauabschnitt Straubing – Vilshofen im Wege eines nachhaltigen Vorlandmanagements für notwendig, um den früheren Schutzgrad bei den bestehenden Hochwasserschutzanlagen wiederherzustellen. Diese müssen auf zwei Säulen stehen - der Auslichtung der natürlichen Vegetation und der Umwandlung des Maisanbaus in eine abflussverträgliche Bewirtschaftungsweise. Ausdrücklich hebt das Wasserwirtschaftsamt dabei hervor, dass beide Maßnahmen gemeinsam durchgeführt werden müssten, um eine wasserspiegelsenkende Wirkung herbeizuführen (S. 2 unten). Nachdem Auslichtungen bereits stattgefunden hätten, sei angesichts der Gefahren für überragend wichtige Individualrechts- bzw. Gemeinschaftsgüter eine Beseitigung des Anbaus von Mais im Bereich der Vorländer erforderlich, um eine hinreichende Hochwassersicherheit wiederherzustellen (S. 5).

cc) Diesen Einschätzungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel besonderes Gewicht zu (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194; vom 5.2.2007 Az. 22 N 06.2838; vom 2.2.2004 Az. 22 B 02.3084; vom 14.1.2004 Az. 23 ZB 03.3115; vom 18.10.2003 Az. 22 CS 03.679). Sie müssen von der Klägerseite substantiiert in Frage gestellt werden, um deren Aussagekraft erschüttern zu können (vgl. zur Bedeutung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BayVGH vom 25.11.2005 Az. 22 ZB 05.2652; vom 24.2.2005 Az. 26 B 03.2579; vom 2.2.2004 Az. 22 B 02.3084; vom 13.3.2003 Az. 22 CS 02.3075; vom 15.1.2003 Az. 22 CS 02.3223; vom 24.7.2001 Az. 22 CS 01.1466). Durch schlichtes Bestreiten, Bezweifeln oder bloße Behauptungen können sie nicht erschüttert werden (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 22 B 06.3236; vom 4.9.2007 Az. 22 ZB 06.3161; vom 22.8.2007 Az. 22 CS 07.96; vom 7.10.2002 Az. 22 ZB 02.1206; vom 26.4.2001 Az. 22 ZB 01.863).

Ein insoweit beachtliches Gegenvorbringen der Klagepartei ist nicht erfolgt. Soweit allgemein gerügt wird, dass die Gebietskulisse zu pauschal festgelegt sei und keine Individualprüfung stattgefunden habe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Beklagte hebt völlig zurecht hervor, dass Hochwasserschutzmaßnahmen sich zuallererst am Ziel der Vermeidung bzw. Bewältigung von Hochwasser anhand hydraulischer Kriterien zu orientieren haben (vgl. beispielsweise Stellungnahme des WWA ... vom 7.8.2007). Mithin ist es nur folgerichtig, wenn sich die entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen anhand verschiedener Parameter wie z.B. Fließgeschwindigkeit sowie Bewuchsdichte und -art der Ufer und Vorländer ausschließlich danach richten, wie sich die Donau bei dem für den Hochwasserschutz allein relevanten Bemessungshochwasser HQ 100 unter Einfluss von Bewuchs verhalten und daraus sodann ein entsprechender Gefahrenkorridor ermittelt wird. Es erscheint offensichtlich nicht sachgerecht, wenn dieser Korridor durch eine „Korrektur“ entlang von Flur- oder Bewirtschaftungsgrenzen „verfälscht“ würde. Da sich Hochwasser bekanntermaßen nicht an solchen Grenzen orientiert, wäre es grob sachwidrig, einen anhand fachlicher Gesichtspunkte ermittelten hochwasserwirksamen Bereich dahingehend zu „berichtigen“, allein aus wirtschaftlichen Gründen entweder unter Schutz zu stellende Gebiet dann doch nicht mit einzubeziehen oder nur teilweise betroffene Areale vollständig mit einzubinden. Ein solches Vorgehen verließe die erforderliche fachliche Basis und stellte die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen insgesamt infrage. Vielmehr entspricht es dem wohlverstandenen Interesse der Betroffenen (welches nicht mit dem ökonomischen gleichgesetzt werden darf), wenn ausschließlich diejenigen (Teil-)Flächen in den Wirkungskreis der vorliegenden Anordnung einbezogen werden, für die dies wissenschaftlich begründet ist. In dieser auf fachlicher Grundlage erfolgten Ermittlung von Art und Ausmaß der nötigen, aber auch erforderlichen Belastung der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten liegt zugleich die von der Klägerseite geforderte Einzelfallprüfung für jedes Grundstück.

Soweit die Klägerseite anhand des ...-Gutachtens vom August 2007 eine Neubemessung des Abflusskorridores unter Zugrundlegung einer Fließgeschwindigkeit von 0,5 m/s für angemessen hält, folgt dem das Gericht nicht. Einerseits handelt es sich bei der dort in den Abbildungen 4 und 5 dargestellten Wasserspiegeldifferenz nicht um die des Ist-Zustandes zu dem bei 0,5 m/s Fließgeschwindigkeit, sondern um die Differenz der der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden Fließgeschwindigkeit von 0,3 m/s zu der angenommenen von 0,5 m/s. Die klägerseitig gewünschten Anpassungen würden also - zumindest im Oberlauf dieses Donauabschnittes - zu einer erheblichen Verschlechterung des Hochwasserschutzes führen, da dort bei 0,5 m/s die Wasserstände um bis zu 11 cm weniger stark gesenkt werden könnten als bei 0,3 m/s. Selbiges gilt nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Wasserwirtschaftsverwaltung auch für eine Anpassung des Abflusskorridores auf 0,5 m/s ca. nur ab etwa Donau-km 2288 flussabwärts. Das Donau-Flusssystem muss im relevanten Regelungsbereich unter dem Blickwinkel eines Rückstaus in seiner Gänze betrachtet werden. Wenn eine abschnittsweise Betrachtung bei zwar vermeintlich geringen Konsequenzen für die Unterlieger zu entsprechend großen für die Oberlieger führt, muss der Abflusskorridor anhand eines strengen Maßstabes danach bemessen werden, Hochwasserschutz auf der ganzen Strecke gleichermaßen zu gewährleisten. Angesichts der Tatsache, dass bei Hochwassern jeder Zentimeter des Wasserstandes entscheidend sein kann und die verfügten Maßnahmen der Gehölzauslichtungen sowie des Maisanbauverbotes gemeinsam noch nicht wieder zu einem vollständigen Rückgang des Wasserspiegels auf den Stand des Jahres 2000 führen (vgl. ...-Gutachten vom August 2007, S. 6) kann eine Verschlechterung des Hochwasserschutzes im Oberlauf des Donauabschnittes aus sicherheitsrechtlichen Gründen nicht in Kauf genommen werden. Vielmehr erscheint der durchgehende Ansatz von 0,3 m/s zur Zweckerreichung als notwendig und geboten. Diese Einschätzung teilt auch das Landesamt für Umwelt in seiner Stellungnahme vom 20. März 2007, wenn es dort ausführt, dass Maisanbau auf den Ackerflächen im Fließgeschwindigkeitsbereich ? 0,3 m/s keine nennenswerte Wasserstandserhöhung verursache, weshalb sich eine Toleranzlinie für einen potentiellen Maisanbau an diesem Grenzwert orientieren solle.

Die weiteren erhobenen Rügen, dem Vorhaben fehle es an einem integrierten Gesamtkonzept, der vom Wasserwirtschaftsamt verfolgte Ansatz sei nicht plausibel und der Maisanbau sei nicht verantwortlich für die Verschärfung der Hochwassersituation, sind ganz offensichtlich nicht substantiiert vorgetragen (zu den Rechtsfolgen vgl. oben), abgesehen davon nach der vorliegenden Gutachtenslage inhaltlich unbegründet (vgl. auch VG Regensburg vom 17.9.2007 Az. RN 13 K 07.472; vom 14.2.2007 Az. RN 11 S 07.77). Insbesondere kann in einem bloßen Bestreiten oder Bezweifeln ein Grund für die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch nicht gesehen werden (BayVGH vom 30.10.2007 Az. 22 B 06.3236; vom 7.10.2002 BayVBl. 2003, 753).

b) Die Anordnung ist verhältnismäßig.

aa) Die Erforderlichkeit dieser Anordnung ist zu bejahen, da ohne die Anordnung die Sicherung des Hochwasserabflusses ernsthaft gefährdet ist (vgl. Sieder/Zeitler, a.a.O., Rn. 7 zu Art. 62). Soweit die Klägerseite bestimmte andere Vorgehensweisen für vorrangig erachtet, handelt es sich dabei nicht um in zeitlicher wie fachlicher Hinsicht gleichwertige mildere Mittel zur Erreichung ausreichender Hochwassersicherheit. Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist die ohne weiteres nachvollziehbare Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes ... in seiner Stellungnahme vom 30. März 2007, dass angesichts der Tatsache, dass letztlich fast jederzeit Hochwasser auch von massiverer und massivster Zerstörungskraft auftreten können, als zumutbare und bedarfsgerechte Alternativmaßnahmen nur solche in Rede stehen können, die bis 1. Januar 2008 einen wenigstens gleichen Erfolg verzeichnet hätten. Solche sind hier nicht ersichtlich (vgl. auch Alternativenuntersuchung im SUMAD-Projektbericht, S. 83ff. sowie in der hydraulischen Untersuchung der ... vom März 2007, S. 17ff.; Stellungnahme des LfU vom 14.9.2006).

(a) Soweit die Klägerseite wasser- bzw. flussbauliche Maßnahmen verlangt, um den geforderten Hochwasserschutz sicherzustellen, verkennt sie die Dringlichkeit des Verbotes. Derartige Vorhaben sind in der Regel planfeststellungsbedürftig. Das hierfür erforderliche förmliche Verwaltungsverfahren nimmt erfahrungsgemäß zu viel Zeit in Anspruch, als dass es incl. Bauzeit – noch dazu an allen erforderlichen Stellen im betroffenen Donauabschnitt – zum selben Zeitpunkt wie die Allgemeinverfügung hätte abgeschlossen werden können (vgl. auch VG Regensburg vom 14.2.2007 Az. RN 11 S 07.77). Im Übrigen gibt der Beklagte zu Recht zu bedenken, dass in bestimmten Bereichen eine Dammerhöhung bzw. -verlegung oder die Ausweisung/Schaffung von Retentionsraum topographisch nicht möglich ist. Dies stellt auch der SUMAD-Projektbericht fest, wenn er ausführt, dass die theoretischen Möglichkeiten baulicher Maßnahmen in der Praxis vielen zwingenden Einschränkungen unterliegen (S. 97). Zudem seien im Untersuchungsgebiet derartige Maßnahmen allein nicht ausreichend, um den Bemessungshochwasserspiegel aus dem Jahr 2000 wiederherzustellen. Diese Einschätzung teilt das Wasserwirtschaftsamt ... in seiner Stellungnahme vom 30. März 2007 (dort S. 2, 3. Absatz).

(b) Eine zeitliche und/oder örtliche Begrenzung des Anbauverbotes etwa auf einen periodisch wiederkehrenden Zeitraum oder bis zur Verwirklichung wasserbaulicher Maßnahmen scheidet ebenfalls aus.

(aa) Eine zeitliche Beschränkung dergestalt, dass das Verbot z. B. nur alle zwei, drei oder vier Jahre greifen dürfe, wird dem verfolgten Schutzzweck nicht gerecht. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem in der Klagebegründungsschrift zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26. August 1992 (Az. 10 C 11067/91.OVG) zugrunde gelegen hatte. Dort ging es um in einer Wasserschutzgebietsverordnung verankerte Nutzungsbeschränkungen für landwirtschaftliche Grundstücke zum Zwecke des Trinkwasserschutzes (insbesondere Anbau- und Düngeverbote). In solch einer Konstellation, bei der einerseits die „Störung“ durch Anbau und Düngung in der Hand der betroffenen Landwirte liegt und andererseits eine Abmilderung des Schadstoffeintrags in das Grundwasser durch seltenere Bepflanzung ausreicht, um die Trinkwassergrenzwerte einzuhalten, mag die Beschränkung auf einen zeitlichen Anbaurhythmus sachlich gerechtfertigt sein. Zur Bewältigung der hier vorliegenden Sachlage ist ein solches Mittel nicht geeignet. Zum einen lässt sich das Auftreten eines Hochwassers (im Gegensatz zum Einsatz eines Düngemittels durch den Landwirt) zeitlich und örtlich nicht genau bestimmt vorhersagen. Zum anderen liegt auf der Hand, dass jedenfalls im betroffenen Anbaujahr die Hochwassersicherheit nicht garantiert wäre. Deshalb ist zur ständigen Gewährleistung des Hochwasserschutzes ein zeitlich unbeschränktes Verbot notwendig.

(bb) Eine Befristung des Verbotes bis zur Fertigstellung etwaiger Wasserbaumaßnahmen stellt ebenfalls kein milderes Mittel dar. Dass der räumliche Wirkungsbereich des Verbotes zutreffend ermittelt und nach dem momentanen wissenschaftlichen Stand der Dinge nicht zu verändern ist, wurde bereits oben dargestellt. Dem mit diesem Argument von der Klägerseite verfolgten individuellen Schutz für die Zukunft ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ihr bei späteren wasserwirtschaftlich bedeutsamen Änderungen der Gebietskulisse grundsätzlich entweder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Widerruf der Allgemeinverfügung zusteht.

(c) Eine weitere Rodung bzw. Auslichtung der Gehölze bzw. Gewächse über das bisher erfolgte Maß ist keine taugliche Alternative zu dem hier angeordneten Anbauverbot. Die bereits vor dem Anbauverbot mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 gestatteten und nachfolgend gerichtlich gebilligten Auslichtungsmaßnahmen (vgl. VG Regensburg vom 14.2.2007 Az. RN 11 S 07.77; vom 17.9.2007 Az. RN 13 K 07.472) müssen sich in dem Rahmen halten, den zwingende naturschutzrechtliche Vorgaben des Europarechts sowie des BNatSchG und des BayNatSchG zulassen. Die Behörden können und dürfen sich nicht über gesetzliche Schutzbestimmungen hinwegsetzen, die sich aus dem Status der betroffenen Areale als gemeldetes FFH-Gebiet (Nr. 7142-301 „Donauraum zwischen Straubing und Vilshofen“) sowie festgelegtes Vogelschutzgebiet (SPA 7142-471 „Donau zwischen Straubing und Vilshofen“) ergeben. Die Behörden haben das zulässige Maß an Auslichtungen verfügt, welches unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen möglich, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes nötig war. Mithin mag die Forderung nach weiteren Gehölzauslichtungsmaßnahmen zwar theoretisch interessant klingen, sie stößt aber ganz offensichtlich an ihre rechtlichen Grenzen und ist daher im vorliegenden Fall unbeachtlich.

(d) Schließlich handelt es sich bei der schriftsätzlich aufgeworfenen Problematik, ob nicht ein Flächentausch, Grunderwerb durch die öffentliche Hand oder die Förderung des freiwilligen Anbauverzichts dem Verbot vorzuziehen gewesen wären, nicht um eine Frage der Erforderlichkeit der angegriffenen Grundverfügung. Vielmehr gehört diese Problematik sachlich zutreffend zur Thematik, ob der vorliegende Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange einer finanziellen bzw. tatsächlichen Ausgleichspflicht unterliegt oder nicht. Nur wenn dies anzunehmen wäre, wäre der Beklagte gehalten, der Klägerseite derartige Angebote zu machen. Ist dies jedoch nicht der Fall, ist er von Rechts wegen dazu nicht verpflichtet. Jegliche Kompensationsleistung, die er dennoch tätigt, ist freiwillig. Sie begründet insofern keinen Rechtsanspruch; diesbezügliche Zusagen werden sich strikt an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) messen lassen müssen.

bb) Das Anbauverbot ist verhältnismäßig im engeren Sinne, mithin angemessen. Insbesondere obliegt dem Beklagten keine tatsächliche oder finanzielle Ausgleichspflicht nach den Grundsätzen über die ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung.

(a) Für nutzungsregelnde Vorschriften wie hier Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F. - an der die angegriffene Verfügung zunächst zu messen ist - ist in Literatur und Rechtsprechung geklärt, dass es sich verfassungsrechtlich nicht um Enteignungen, sondern um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums handelt (vgl. zu Art. 62 BayWG a.F.: BayVGH ZfW 1997, 240; Drost, a.a.O., Rn. 16 zu Art. 62 BayWG; Sieder/Zeitler, a.a.O., Rn. 18 zu Art. 62). Dies ist zwischen der Parteien - im Gegensatz zur Frage der Ausgleichspflicht - auch unstrittig. Jedoch muss der Gesetzgeber und mit ihm auch die Exekutive in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 6. September 2005 (Az. 1 BvR 1161/03 = NVwZ 2005, 1412ff.; so schon BVerfG vom 19.12.2002 Az. 1 BvR 1402/01) ausgeführt:

„Er [Der Gesetzgeber] muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 79, 174 <198>; 87, 114 <138 f.>; 91, 294 <308>; 100, 226 <241>).

Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 <294>; 50, 290 <340>; 70, 191 <201>; 95, 64 <84>). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (vgl. BVerfGE 52, 1 <27 f.>), hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden.

Jedoch kann der Gesetzgeber unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums bestimmenden Regelung grundsätzlich durch Ausgleichsmaßnahmen verhindern. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind, können folglich ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 <245 f.>).“

(b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben handelt es sich bei dem vorliegenden Anbauverbot um eine im Rahmen der Abwägung aller nach Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F. bedeutsamen Kriterien zumutbare, daher nicht von Rechts wegen ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.

(aa) Zunächst ist zusammenfassend der hohe Stellenwert des hier in Rede stehenden Belanges des Hochwasserschutzes zu beleuchten. Die Hochwasserereignisse der letzten Jahre, etwa zu Pfingsten 1999 und im Sommer 2002 bzw. 2005 haben bekanntermaßen verheerende Schäden angerichtet. Sie haben die volkswirtschaftliche Notwendigkeit eines weitreichenden Hochwasserschutzes aufgezeigt, der über den primär zu gewährleistenden Schutz von Leben und Gesundheit der Betroffenen hinausreicht. Zur Bedeutung des Hochwasserschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.7.2004 (Az. 7 CN 1/04 = NVwZ 2004, 1507ff.; dazu Faßbender, Aktuelle Fragen und Entwicklungen des Hochwasserschutzes, DVBl 2007, 926/932) hinsichtlich eines Bauverbotes im Überschwemmungsgebiet festgehalten:

„Der Hochwasserschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. Sie rechtfertigt einschränkende Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das grundsätzliche Bauverbot im Überschwemmungsgebiet ist geeignet und erforderlich, den Zweck der § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 88 Abs. 1 LWG zu erfüllen, die natürlichen Rückhalteflächen zu erhalten und dadurch den schadlosen Abfluss des Hochwassers sicherzustellen. Das Bauverbot belastet den Eigentümer nicht übermäßig. § 89 Abs. 2 LWG und § 4 Abs. 2 der angegriffenen Rechtsverordnung lassen Ausnahmen von ihm zu. Eine Ausnahme kann freilich nicht genehmigt werden, wenn und soweit durch die Verwirklichung des Vorhabens der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung beeinflusst werden können. Muss das Grundstück aus Gründen des Hochwasserschutzes von der beabsichtigten Nutzung freigehalten und deshalb eine Ausnahme versagt werden, wird damit nur aus Gründen der Gefahrenvorsorge eine Gefahr erhöhende Nutzung unterbunden. Ein Überschwemmungsgebiet kann nur für solche Grundstücke festgesetzt werden, die tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt werden. Eine Änderung ihrer Nutzung, insbesondere ihre Bebauung, verringert bisher vorhandene natürliche Rückhalteflächen. Sie erhöht dadurch die Gefahr, dass sich das Hochwasser auf bisher nicht betroffene Bereiche ausweitet. Zugleich setzt sich eine Bebauung des Grundstücks der Gefahr aus, selbst durch Hochwasser beeinträchtigt zu werden. Das Bauverbot knüpft an die natürliche Lage des Grundstücks an einem Gewässer und in dessen natürlichem Überschwemmungsgebiet an. Unabhängig von der rechtlichen Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets legt diese Lage Beschränkungen in der Nutzung des Grundstücks nicht nur vernünftigerweise nahe, sondern gebietet sie auch. Bauliche Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind nur zulässig, wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (§ 34 Abs. 1 BauGB). Soll ein Bauvorhaben im natürlichen Überschwemmungsgebiet eines Gewässers verwirklicht werden, wird seine Genehmigung auch ohne ein rechtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet mit Bauverbot regelmäßig an dieser Voraussetzung scheitern. Die förmliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets verschiebt die Verfahrenslast. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich zunächst auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets berufen und steht nicht von vornherein vor der Notwendigkeit nachzuweisen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Eigentümers, darzutun, dass eine Bebauung des Grundstücks mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist.“

Das hohe Gewicht dieses Belangs kommt ebenfalls in der aktuellen wasserwirtschaftlichen Gesetzgebung zum Ausdruck.

So hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I, 1224ff.) die Erfahrungen aus den Hochwasserkatastrophen der vergangenen Jahren aufgegriffen (vgl. zu diesem Gesetz etwa Faßbender, DVBl 2007, 926ff.). Lt. Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3168) soll mit diesem Gesetz das Problembewusstsein der Betroffenen geschärft werden und der Hochwasserschutz bei deren Entscheidungen verstärkt Berücksichtigung finden. Ziel des Gesetzes sei es, insbesondere auch den Flüssen mehr Raum zu lassen, vor allem ihnen ihre natürlichen Überflutungsflächen zu erhalten oder zurückzugeben, Hochwasser dezentral zurückzuhalten, die durch Hochwasser drohenden Schäden zu minimieren sowie die Unterhaltung und den Ausbau von Flüssen besser an den Erfordernissen des Hochwasserschutzes auszurichten (vgl. BT-Drs. 15/3168, S. 8). § 31a WHG führt daher erstmals bundesweit einheitliche Grundsätze des Hochwasserschutzes als Ergänzung der allgemeinen Grundsätze des § 1a Abs. 1 und 2 WHG ein. Absatz 1 richtet sich in diesem Zusammenhang an die Wasserwirtschaftsbehörden und fordert sie auf, ihre Gewässerbewirtschaftungsmaßnahmen nach den dort niedergelegten Zielen vorzunehmen. Absatz 2 richtet sich hingegen als unmittelbar geltende Regelung an jeden, der durch Hochwasser betroffen sein kann und verpflichtet ihn, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu geeigneten vorsorgenden Schutz- und Schadensminderungsmaßnahmen (vgl. auch Breuer, Die neuen wasserrechtlichen Instrumente des Hochwasserschutzgesetzes, NuR 2006, 614/618; Faßbender, DVBl 2007, 926/927 und 931). Das Gesetz hebt dabei besonders eine den Hochwassergefahren angepasste Nutzung von Grundstücken hervor.

Der Landesgesetzgeber hat mit Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl 2007, 969ff.) die Vorschriften des Bayerischen Wassergesetzes zum vorbeugenden Hochwasserschutz ebenfalls deutlich erweitert. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/8876, 13ff.) beschreibt als Kernstück des Gesetzentwurfes die Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. In Folge der zunehmenden Erwärmung in Bayern sei bereits jetzt abzusehen, dass Niederschläge räumlich und zeitlich ungleicher verteilt und mit größerer Intensität niedergehen würden. Damit sei eine zunehmende Hochwassergefahr verbunden, der es durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen gelte. Bereits im Mai 2002 hatte der Freistaat Bayern ein Programm „Nachhaltiger Hochwasserschutz in Bayern – Aktionsprogramm 2020“ mit einem sich auf 20 Jahre erstreckenden Investitionsvolumen von 2,3 Milliarden Euro aufgelegt. Schon dort wird der Hochwasserschutz als elementare Aufgabe des Staates zur Sicherung der menschlichen Daseinsvorsorge charakterisiert. Wesentliche Ziele des Aktionsprogramms 2020 seien daher die Reduktion des Schadenspotenzials und die Gewährleistung eines ausreichenden Hochwasserschutzes (vgl. http://www.stmugv.bayern.de/umwelt/wasserwirtschaft/hochwasser/index.htm). Das Hochwasserschutzkonzept für die Donau zwischen Straubing und Vilshofen baut auf diesem Aktionsprogramm auf (vgl. Antwort 1 auf die schriftliche Anfrage der SPD-Landtagsabgeordneten Gudrun Peters, LT-Drs. 15/5314).

Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser hat bereits im August 1995 im Auftrag der Umweltministerkonferenz Leitlinien für eine zukunftsweisenden Hochwasserschutz formuliert (vgl. http://www.stmugv.bayern.de/umwelt/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/leitlinien_zukunft.pdf). Dort heißt es, die Umwandlung von Grünland in Ackerland vermindere den Bewuchsspeicher; Formen der nicht ordnungsgemäßen Landwirtschaft hätten den Bodenspeicher geschädigt und vermindert. Je intensiver und je weniger angepasst ein Überschwemmungsgebiet genutzt werde, desto größer sei auch das Schadenspotential und der im Hochwasserfall eingetretene Schaden. Die freie Landwirtschaft müsse insbesondere einer standortgerechten Landbewirtschaftung Rechnung tragen.

Schließlich ist ein entsprechendes Handeln auch auf europäischer und internationaler Ebene festzustellen. So haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl L 288/27 vom 6. November 2007) erlassen. Obwohl diese Richtlinie keine konkreten Schutzmaßnahmen von den Mitgliedsstaaten verlangt, so wird dennoch deutlich, dass Hochwasser auch eine internationale zu bewältigende Gefahr und Herausforderung darstellt. Insbesondere im Erwägungsgrund 1 wird herausgestellt, dass Hochwasser das Potenzial hätten, zu Todesfällen, zur Umsiedlung von Personen und zu Umweltschäden zu führen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft zu gefährden und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu behindern. Erwägungsgrund 14 beschreibt sodann die Notwendigkeit, durch Erhalt bzw. Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten den Flüssen mehr Raum zu geben. Neben der Europäischen Union ist aber auch die von 14 Anrainerstaaten der Donau eingerichtete Internationale Kommission zum Schutz der Donau tätig geworden. Auf ihrer Homepage beziffert sie allein die durch das Hochwasser 2002 an der Donau in Deutschland entstandenen Schäden bei Infrastruktur und Privateigentum auf 230 Millionen Euro (vgl. http://icpdr01.danubeday.org/icpdr-pages/floods.htm). In ihrem Aktionsprogramm für nachhaltigen Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Donau (vgl. http://icpdr01.danubeday.org/icpdr-files/8188) beschreibt sie, dass menschliche Aktivitäten und Eingriffe die Hochwassersituation nachhaltig verändert hätten. Diese Eingriffe müssten, soweit möglich, rückgängig gemacht, ausgeglichen und in Zukunft verhindert werden. Veränderungen in der Wasserpolitik und den Landnutzungspraktiken wie auch Umwelt- und Naturschutz müssten zugunsten eines besseren Umgangs mit Hochwassern gefördert und vereinheitlicht werden. Demgemäß sollte der Mensch die Nutzung der Überschwemmungsgebiete auf die bestehenden Gefahren ausrichten.

(bb) Die Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen, also deren Einbettung in Landschaft und Natur, wirkt zu Lasten der Klägerseite. Die klägerischen Grundstücke liegen im Überschwemmungsbereich der Donau und sind deshalb mit anderen Grundstücken nicht in jeder Hinsicht vergleichbar. Diese räumliche Lage führt zu immanenten Schranken der Nutzungs- und Verfügungsmacht des Eigentümers über sein Eigentum, die sich u.a. aus den Gemeinwohlbelangen Hochwasserschutz, Erosionsschutz und Gewässerschutz ergeben (vgl. BGH vom 7.7.1994 Az. III ZR 5/93; vom 16.7.1993 Az. III ZR 60/92; VG Regensburg vom 17.9.2007 Az. RN 13 K 07.472; vom 12.4.2005 Az. RO 11 K 04.987; Drost, a.a.O., Rn. 17, 19 zu Art. 62; Jarass/Pieroth, GG, 8. Auflage 2006, Rn. 41 zu Art. 14; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Juni 2007, Rn. 426 zu Art. 14). Diese Situationsgebundenheit berechtigt den Gesetzgeber, der gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfG vom 16.2.2000 Az. 1 BvR 242/91; BVerwG vom 24.6.1993 Az. 7 C 26/92; VGH Baden-Württemberg vom 20.4.1994 Az. 8 S 2449/93; Leibholz/Rinck, GG, Stand: Mai 2007, Rn. 582 zu Art. 14; Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O., Rn. 422 zu Art. 14). Diese ist im Regelfall nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG vom 31.1.2001 Az. 6 CN 2/00; vom 24.6.1993 Az. 7 C 26/92). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (bzw. hier die Umsetzungsfreiheit der Verwaltung im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage) ist dabei umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG vom 6.9.2005 Az. 1 BvR 1161/03; BVerfGE 100, 226ff.; 58, 137ff.; 53, 257/292; Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 42 zu Art. 14). Dabei verkörpert Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat (vgl. BVerfG vom 16.2.2000 Az. 1 BvR 242/91). Überdies finden die Gemeinwohlziele, denen das Eigentum nach Art. 14 Abs. 2 GG verpflichtet ist, bei von einem Grundstück ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit eine verfassungsrechtliche Grundlage insbesondere in der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20 a GG (zu Art. 20a GG: Sellmann, Die eigentumsrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung – Entwicklungstendenzen, NVwZ 2003, 1417/1419; Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 15 zu Art. 20a). Beide Verfassungsbestimmungen betreffen hochrangige Gemeinwohlbelange, die den Auftrag aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG verstärken und das grundrechtlich geschützte Interesse des Eigentümers, in der privatnützigen Verwendung seines Grundstücks nicht beschränkt zu werden, überwiegen (vgl. BVerfG vom 16.2.2000 Az. 1 BvR 242/91). Entsprechendes wird für Art. 141 Abs. 1 BV zu gelten haben.

Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F. selbst knüpft für mögliche Eigentumsbeschränkungen bereits vom Tatbestand her an die vorgefundene tatsächliche Situation an: Überschwemmung bestimmter Flächen bei einem Bemessungshochwasser und deren Freihaltung zur Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses. Ein behördliches Einschreiten wäre also bereits tatbestandlich nicht möglich, wenn nicht diese beschriebene Sachlage konkret vorläge.

Die Situation im Gebiet der Donauvorländer ist primär dadurch gekennzeichnet, dass diese als Überschwemmungsbereich seit jeher vorrangig dazu gedacht und angelegt waren, hochwasserschützende Funktionen zu erfüllen (vgl. zu dieser Gebietsfunktion auch VG Ansbach vom 13.11.1996 Az. AN 13 K 96.00967). Sie erfüllen damit eine besondere, nach dem einschlägigen Wasserrecht explizit schützens- und erhaltenswerte Aufgabe, was bereits die Überschwemmungsgebietsverordnungen des ehemaligen Landratsamtes ... vom 23. Juli 2007 und des ehemaligen Landratsamtes ... vom 27. Oktober 1958 zeigen. Diese für einen Überschwemmungsbereich charakteristische Zweckbestimmung muss im Lichte des Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F. besonders schwer wiegen, gestattet dieser doch bereits Eingriffe schon auf sonstigen hochwasserrelevanten Flächen, die nicht dieser speziellen Zweckrichtung dienen. Die Errichtung eines Deichschutzsystems entlang der Donau macht offensichtlich nur dann Sinn und kann die volle Wirkung nur dann entfalten, wenn der damit gewonnene Abflussraum im Hochwasserfall effektiv genutzt werden kann. Die mit diesem Funktionszweck einhergehende „Belastung“ der Grundstücke ergeben sich demnach nicht erst aus der ergangenen Verfügung, sondern bereits aus der seit Jahrzehnten bestehenden Lage der Grundstücke im Überschwemmungsbereich zwischen Donau und künstlich geschaffenen bzw. natürlich vorhandenen Dämmen. Mithin müssen schon seit jeher all die Nutzungen der Donauvorländer als der Situation unangepasst und dem Zweck dieses Areals zuwiderlaufend betrachtet werden, die diese Gebietsfunktion mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. So liegt es hier, wie die gutachterlichen Ermittlungen, die Ausführungen der Fachbehörden und nicht zuletzt die Hochwasserereignisse der letzten Jahre belegen. Mithin kann dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz nur durch Inpflichtnahme der Eigentümer und Pächter der betroffenen Grundstücke Rechnung getragen werden, deren Eigentum aufgrund der beschriebenen Funktion als Abflussraum einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt.

Soweit die Klägerseite mögliche Minderungen des Verkehrswertes der betroffenen Grundstücke befürchtet, hat sie zu bedenken, dass bereits das Bayerische Wassergesetz die Nutzungsmöglichkeit des Eigentums eingeschränkt geregelt hat. Das Anbauverbot aktualisiert als Umsetzung der Inhalts- und Schrankenbestimmung lediglich die abstrakt-generelle Vorschrift des Art. 62 Abs. 2 BayWG n.F., nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewirtschaftungsanordnungen getroffen werden können. Dies bedeutet, dass bereits von Gesetzes wegen das Grundeigentum von vorneherein schon insoweit beschränkt war, als sich das Risiko einer derartigen Regelung für solche Gebiete stets verwirklichen kann und konnte. Dies gilt auch hinsichtlich bereits realisierter Nutzungsmöglichkeiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 26.8.1992 a.a.O.), so dass die Grundstücke aufgrund ihrer konkreten Situierung und Funktion immer mit der Möglichkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme „belastet“ waren. Mithin mag die vorliegende Anordnung zu einer erstmals realistischen Anpassung des bis dato am Markt überhöhten Verkehrswertes anhand der den Vorländern seit jeher zukommenden Funktion als Abflussraum unter Berücksichtigung von Gesetzgebung und Vollzug führen. Angesichts des beschriebenen, zuallererst zu erfüllenden Zweckes der Vorländer kann dies der Klägerseite aber unter Ausgleichs- bzw. Entschädigungsgesichtspunkten nicht zugute kommen, da diese Areale letztlich über Jahre hinweg unter signifikanter Verschärfung der Hochwassergefahr für die Bevölkerung zweck- und damit zugleich sozialwidrig genutzt worden sind.

(cc) Der Kernbereich der durch Art. 14 GG sowie Art. 103 und 163 Abs. 3 BV vermittelten Eigentumsgarantie ist durch die Anordnung nicht verletzt (vgl. dazu etwa BVerfG vom 19.12.2002 Az. 1 BvR 1402/01). Als unzumutbare Einschränkung der Eigentümerbefugnisse erwiese sich die Verfügung allenfalls dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbliebe oder eine bisher ausgeübte, sich objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden würde (vgl. etwa BVerwG vom 17.1.2000 Az. 6 BN 2/99; BGH vom 16.7.1993 Az. III ZR 60/92). Angesichts des hohen Stellenwertes des Hochwasserschutzes muss jedoch im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ein vom Anbauverbot Betroffener grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seiner Grundstücke verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums mit größtmöglichem wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerfG vom 2.3.1999 1 BvL 7/91; vom 15.7.1981 1 BvL 77/78; BVerwG vom 17.1.2000 Az. 6 BN 2/99; BGH vom 16.7.1993 Az. III ZR 60/92; Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 40 zu Art. 14).

Das Anbauverbot hebt weder die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger als dessen Nutznießer noch dessen grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand auf. Der Klägerseite steht es vielmehr nach wie vor frei, auch unter Berücksichtigung etwaiger FFH-Vorgaben die betroffenen Grundstücke in einer nicht abflusshindernden Weise weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen, etwa durch Anbau von Weizen oder Zuckerrüben, mittels Graswirtschaft o.ä. (vgl. dazu Gutachten „Ermittlung von Einkommenseffekten im Rahmen des Verbotes von Maisanbau in den Donauvorländern“ - GA 820/4/07 - vom 27. September 2007, S. 54f. und 60f.). Soweit sich die Klägerseite in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass dies bei weitem nicht so lukrativ sei, da dort allein Mais aufgrund seiner Eigenschaften und seines Gewinnpotenziales sinnvoll angebaut werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. oben). Von einer völligen Entwertung des Grundeigentums (vgl. BVerfG vom 22.2.1999 Az. 1 BvR 565/91) kann jedenfalls keine Rede sein, vielmehr verbleiben sinnvolle und zumutbare Nutzungsmöglichkeiten. Soweit bei deren Verwirklichung nach Angaben der Klägerseite zusätzliche Beschwerlichkeiten auftreten könnten, so unterliegt diesen jeder Landwirt in vielfältiger Hinsicht, sei es aufgrund der Boden- und/oder Saatgutbeschaffenheit, der Anfälligkeit für Schädlinge oder der Wetterbedingungen. Mithin wird die Klägerseite dadurch nicht über Gebühr belastet.

Zudem hat sich die Nutzung der betroffenen Gebiete zum Maisanbau aus Sicht eines als Leitbild zu verstehenden verständigen und einsichtigen Landwirts, der auch die Gemeinwohlbelange im Blick hat (dazu Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 41 zu Art. 14), objektiv niemals aufgedrängt; eine „Situationsberechtigung“ (zu diesem Begriff BVerwG vom 24.6.1993 Az. 7 C 26/92) ist nicht ersichtlich. Bereits die Argumentation der Klägerseite belegt dies, wenn ausgeführt wird, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Donauvorlandes aufgrund der Hochwassergefahr eigentlich nur mit hohem Risiko möglich sei. Die Bewirtschaftung dieses Bereiches sei nur mit solchen Pflanzen möglich, die dem Hochwasser möglichst gut widerstehen und damit keinen Ernteausfälle produzieren. Somit beansprucht die Klägerseite für sich bewusst und in Kenntnis der möglichen Konsequenzen eine Nutzung der betroffenen Areale, die für sie zwar die einträglichste sein mag, aber gleichzeitig die Funktion der Flächen als Abflussraum zerstört. Eine solche Haltung verlässt den Rahmen einer objektiv sinnvollen, privaten und öffentlichen Belangen gleichermaßen verpflichteten und Rechnung tragenden Wirtschaftsweise, sondern orientiert sich einzig und allein am Ziel der Gewinnmaximierung. Dies wird von Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt. Demnach wird eine entschädigungslose Eigentumsbeschränkung immer dann angenommen werden können, wenn die geforderte Bewirtschaftung dem entspricht, was ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter wegen der drohenden Überschwemmungen vernünftigerweise ohnehin nur als Nutzungsmöglichkeit vorsehen dürfte, z.B. Grünlandbewirtschaftung im Wasserabflussgebiet (vgl. Sieder/Zeitler, a.a.O., Rn. 20 zu Art. 62; zur Grünlandbewirtschaftung im Hochwasserabflussgebiet als Regelbewirtschaftungsform: VG Regensburg vom 12.4.2005 Az. RO 11 K 04.987; VG Ansbach vom 13.11.1996 Az. AN 13 K 96.00967; Sieder/Zeitler, a.a.O., Rn. 12 zu Art. 62; Drost, a.a.O., Rn. 12 zu Art. 62).

Dies gilt auch für die Rückführung ggf. bereits seit Jahren anders genutzter Grundstücke zu Grünland. Auf Vertrauensschutz wegen bereits länger ausgeübter Nutzung kann sich die Klägerseite dabei schon deshalb nicht berufen, weil bereits durch Änderungsgesetz vom 21.8.1981 (GVBl 1981, 336) mit Wirkung ab 1.10.1981 die Beschränkung des Geltungsbereiches von Art. 62 Abs. 1 BayWG a.F. auf festgesetzte Überschwemmungsgebiete abgeschafft worden war. Somit musste sie spätestens ab diesem Zeitpunkt mit hoheitlichen Anordnungen zur Bekämpfung von Hochwassergefahren rechnen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht nicht entgegen, dass auch rechtswidrige Zustände, die schon längere Zeit bestehen, beseitigt werden. Ein Recht auf Belassung eines rechtswidrigen Zustandes kann nicht entstehen, weil es hier keine Ersitzung gibt, andererseits auch der behördlichen Aufgabe und Befugnis keine Verwirkung entgegengehalten werden kann (vgl. Sieder/Zeitler, a.a.O., Rn. 25 aE zu Art. 68; Drost, a.a.O., Rn. 21 zu Art. 68 BayWG). Im Übrigen wöge das öffentliche Interesse am vorbeugenden Hochwasserschutz schwerer (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 20.4.1994 Az. 8 S 2449/93; VG Ansbach vom 13.11.1996 Az. AN 13 K 96.00967).

Nicht zuletzt ist zur Beurteilung sowohl der funktionellen Prägung der Vorländer als auch der dort objektiv verträglichen und möglichen Nutzungsweisen die naturschutzrechtliche Bewertung derartiger landwirtschaftlicher Anbauvorhaben zu berücksichtigen. § 5 Abs. 4 BNatSchG verlangt von der Landwirtschaft als Grundsätze der guten fachlichen Praxis u.a. zum einen im 1. Spiegelstrich eine standortangepasste Bewirtschaftung, zum anderen im 4. Spiegelstrich das Unterlassen eines Grünlandumbruchs auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6378) führt hierzu auf S. 39 aus, dass sich die Bewirtschaftung an den Eigenschaften und Erfordernissen des jeweiligen Standortes zu orientieren habe. Dazu gehörten neben den natürlichen Rahmenbedingungen auch die Eigenschaften und Erfordernisse des Naturhaushalts am Standort. Eine standortangepasste Bewirtschaftung verbinde Ertragsgesichtspunkte mit ökologischen Erwägungen; die aufgezählten Grundsätze brächten die aus Sicht des Naturschutzes besonders zu berücksichtigenden Aspekte einer nachhaltigen und standortangepassten Bewirtschaftung zum Ausdruck. Der Landesgesetzgeber setzt diese rahmenrechtliche Vorgabe aus dem Bundesrecht in Art. 2b Abs. 1 bis 3 BayNatSchG um. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/3477) wird dazu insbesondere auf S. 20 ausgeführt, dass Art. 2b Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG auch dem Hochwasserschutz diene.

Wenn nun diese naturschutzrechtlichen Vorgaben zunächst auf bestehendes Grünland und nicht auf bereits als Ackerland genutzte Flächen Anwendung finden sollen, so belegen sie jedoch, dass die irgendwann einmal erfolgte Umnutzung der Donauvorländer von Grün- zu Ackerland naturschutzfachlichen Gesichtpunkten elementar widersprochen hat. Zugleich beweisen diese Regelungen die aus naturschützerischer Sicht hohe Schutzbedürftigkeit von Überschwemmungsbereichen und bringen klar zum Ausdruck, dass dort Grünlandnutzung die Regel sein muss. Dem folgt die Kommentarliteratur; zugleich nennt auch sie als Zweck der Bundes- wie Landesregelung den Hochwasserschutz (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, Rn. 44 zu § 5; Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2007, Rn. 7 zu Art. 2b BayNatSchG). Das Gericht vertritt die Auffassung, der unbestimmte Rechtsbegriff der „guten fachlichen Praxis“ in § 5 Abs. 4 BNatSchG sowie Art. 2b BayNatSchG muss im Lichte des Schutzzwecks der Naturschutzgesetze sowie des hier einschlägigen Wasserhaushaltsgesetzes als hier spezifisches „Umweltfachgesetz“ in Richtung eines effektiven Umwelt- und Naturschutzes ausgelegt und angewandt werden. Ebenso ist der im Naturschutzrecht verwandte Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft um eine ökologische Komponente anzureichern, die spätestens dann zu Korrekturen veranlassen muss, wenn Landwirtschaft auf Kosten gewichtiger Belange des Natur- und/oder (Hoch-)Wasserschutzes betrieben wird bzw. werden soll. Standortgerechte Bodennutzung darf sich von Gesetzes wegen nicht allein an optimalen Erträgen, sondern muss sich zugleich am Maß des für Natur und Gewässer Hinnehmbaren orientieren. Umso mehr hat dies zu gelten, als Ackerbewirtschaftung im Hochwasserabflussgebiet neben dem Überschwemmungsrisiko auch die Gefahr des Bodenabtrags sowie des Schadstoffeintrags durch ausgeschwemmte Dünge- und Pflanzenschutzmittel mit sich bringt. Diese Sichtweise teilt im Ergebnis auch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, wenn es in seinem Schreiben vom 19. Februar 2008 ausführt, dass aus dessen Sicht ein Maisanbau in den Fällen problematisch sei, wenn aufgrund einer hohen Abflussgeschwindigkeit des Hochwassers mit erheblichen Erosionsschäden zu rechnen sei.

(dd) Hinsichtlich eines tatsächlichen Ausgleichs der klägerischen Beeinträchtigungen mittels Einräumung von Übergangsfristen (vgl. z.B. BVerwG vom 15.4.2003 Az. 7 BN 4/02) hält das Gericht bereits den Zeitraum zwischen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung Ende April 2007 und Inkrafttreten des Anbauverbotes am 1. Januar 2008 für ausreichend. Die frühere 11. (heute 4.) Kammer des VG Regensburg hat in ihrem Urteil vom 12. April 2005 (Az. RO 11 K 04.987) ausgeführt, dass bei länger andauernden Nutzungen eine Übergangsfrist für die Änderung der Bewirtschaftung in Betracht zu ziehen sei. Dies hat sie in ihrem Beschluss vom 11.2.2007 (Az. RN 11 K 07.77) bei fast deckungsgleichem Sachverhalt wie hier (dortiger Streitgegenstand waren die Ausholzungsmaßnahmen) dahingehend präzisiert, dass je dringlicher die Gefahrenabwehr sei, desto weniger Übergangsfristen in die Überlegungen einbezogen zu werden bräuchten. Dieser Rechtsprechung schließt sich die hier erkennende Kammer an; sie hält angesichts der hier zum Tragen kommenden überragend wichtigen Gemeinwohlbelange und des sicherheitsrechtlichen Charakters der getroffenen Maßnahme eine Übergangszeit von acht Monaten für ausreichend. Die Betroffenen hatten genügend Zeit, ihre Wirtschaftsweise unter Berücksichtigung der behördlichen Vorgaben umzuplanen und umzustellen. Insbesondere der Saatguteinkauf für 2008 (neue/andere Fruchtfolge) konnte in dieser Zeit überdacht und geklärt werden, ebenso wie Fragen des Ersatzanbaus auf den betroffenen Flächen, der Notwendigkeit von Zukäufen oder Zupachten, Neuorganisation von Betriebsabläufen, Arbeitswegen etc. Angesichts der erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs konnte die Klägerseite für ihre ab 2008 zu treffenden Dispositionen auch nicht auf die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsbehelfe vertrauen, sondern musste von Anfang an mit der Durchsetzung des Verbotes ab seinem Inkrafttreten rechnen. Hinzu tritt, dass die Behörden bereits seit 2003 die Öffentlichkeit, insbesondere die betroffenen Landwirte und ihren Lobbyverband BBV, intensiv über diese Problematik informiert haben (vgl. diverse Presseberichte in den Behördenakten sowie Übersicht über Informationsgespräche, Bl. 131 des Behördenaktes BA II - Teil 1).

(ee) Soweit klägerseitig eine Betroffenheit vom Verbot auf Pachtflächen geltend gemacht wird, war insoweit bei der Gewichtung der für die Klägerseite sprechenden Belange zu berücksichtigen, dass diesen eine ungleich schwächere Rechtsposition anhaftet. Jene ist grundsätzlich nur in Höhe der laufenden Restpachtdauer gesichert (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 20.4.1994 Az. 8 S 2449/93). Im Übrigen wird hier die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung in Betracht zu ziehen sein.

(ff) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite nach den Feststellungen des Sachverständigen ... von dem Verbot nicht existenzbedrohend betroffen ist. Auf Basis der ungeprüft übernommenen Angaben der Klägerseite hat der Gutachter mit seiner Prioritätenliste zur Einrichtung eines Flächenmanagements (Stand: 19. Dezember 2007) unter fachlicher Würdigung der gesamtbetrieblichen Auswirkungen des Verbotes anhand seines Gutachtens „Ermittlung von Einkommenseffekten im Rahmen des Verbotes von Maisanbau in den Donauvorländern“ (GA 820/4/07) vom 27. September 2007 eine nachvollziehbare Gewichtung und Klassifizierung der individuellen Betroffenheit vorgenommen.

Zwar kommt es nach den obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit für die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht auf eine mögliche Existenzbedrohung der Klägerseite an. Jedoch ist festzustellen, dass das Gewicht der wirtschaftlichen Betroffenheit in der Abwägung umso weniger eine Rolle spielt, je geringer deren tatsächlichen Konsequenzen sind.

(gg) Im Ergebnis kann also mangels bestehender Ausgleichspflicht die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob die in den streitgegenständlichen Bescheiden angebotenen Ausgleichszahlungen hinreichend bestimmt und ausreichend hoch sind. Ergänzend ist jedoch bei der Bestimmung der tatsächlichen klägerischen Betroffenheit nicht außer Acht zu lassen, dass der Beklagte sich mehrfach schriftlich und auch wieder in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, freiwillig Ausgleichszahlungen zu leisten bzw. Flächenvertauschungen vorzunehmen (s. dazu Wagner, Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der Forstwirtschaft, BayVBl 1994, 705/708). Ein entsprechendes Gutachten zur Ermittlung von Kriterien und Höhe solcher Ausgleichszahlungen liegt vor. Ebenso hat der Beklagte inzwischen ca. 28 ha Tauschfläche erworben (vgl. Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 7.2.2008). Auch der Bayerische Landtag wird die Staatsregierung voraussichtlich auffordern, ihm einen Vorschlag zur Entschädigung der betroffenen Landwirte zu unterbreiten (vgl. Antrag der SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag vom 7.11.2007, LT-Drs. 15/9274; am 13.2.2008 im Ausschuss für Landwirtschaften und Forsten und am 21.2.2008 in den Ausschüssen für Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen sowie Umwelt und Verbraucherschutz jeweils in geänderter Fassung angenommen).

Zugleich ist zu würdigen, dass die betroffenen Landwirte im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogrammes (KULAP) 2008 bis 2012 bei Beantragung der Maßnahme 3.4 aus Kapitel 5.3.2.1.4 „Umwandlung von Ackerland in Grünland entlang von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten“ eine Kompensation in Höhe von EUR 250.-/ha erhalten können. Dieser Betrag kompensiert jedenfalls über die Hälfte des durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung bezifferten jährlichen Einkommensnachteils von rund 420.- EUR/ha.

c) Endlich vermag das Gericht keine Verletzung der nach § 114 Satz 1 VwGO allein justiziablen Grenzen der Ermessensausübung zu erkennen, insbesondere keinen Ermessensnicht- bzw. –fehlgebrauch. Die Behörden haben in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid die wirtschaftlichen Belange der Klägerseite gesehen und in ihre Entscheidung mit einbezogen, wie z.B. die Erwägungen zur Entschädigungspflicht des Eingriffs oder die Ausführungen zu Zweck und Ausmaß des angebotenen befristeten finanziellen Ausgleichs zeigen. Dass diese Belange in der Abwägung mit den ebenfalls zu schützenden Gemeinwohlinteressen letztlich zurücktreten mussten, stellt keinen Ermessensausfall dar. Vielmehr handelt es sich um eine typische Folge einer Abwägungsentscheidung, bei der aufgrund eines hier auftretenden unvermeidlichen Zielkonflikts zwischen effektivem Hochwasserschutz und ungeschmälerter weiterer landwirtschaftlicher Nutzung der Vorländer durch Maisanbau nicht beiden Belangen gleichermaßen Rechnung getragen werden kann. Deshalb muss zur Gewährleistung des einen Schutzgutes das andere zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden. In diese Abwägung waren entgegen des Vorbringens in der Klageschrift auch Alternativmaßnahmen einbezogen, wie aus den bereits zitierten Gutachten, Stellungnahmen und nicht zuletzt den Bescheidsbegründungen hervorgeht. Dass und warum diese nicht zum Tragen kommen konnten, wurde dort ebenfalls dargelegt.

IV.

Kosten: §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Das Gericht legt diesen Teil der Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten auf, da sich die Allgemeinverfügung hinsichtlich des von ihm in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Teils voraussichtlich wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit bzw. wegen einer fehlenden ordnungsgemäßen Zustellung der Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig erwiesen hätte. Dieses Unterliegen des Beklagten beziffert das Gericht insgesamt mit ¼. Dabei war hinsichtlich der Grundverfügung zu berücksichtigen, dass es der Klagepartei in erster Linie um die Fortsetzung ihres Maisanbaus und nicht um die Nutzung anderer Pflanzen ging.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 11.442,33 festgesetzt.

Gründe

Das Gericht bemisst die Bedeutung der Streitsache für die Klagepartei (§ 52 Abs. 1 GKG) nach § 173 VwGO i.V.m. § 9 ZPO nach dem 3,5-fachen jährlichen Wert des auf das Anbauverbot zurückzuführenden Einkommensrückgangs. Hinsichtlich dessen konkreter Höhe zieht es den durch den Sachverständigen ... in der mündlichen Verhandlung genannten, aktuell ermittelten durchschnittlichen jährlichen Einkommensrückgang in Höhe von ca. EUR 420.-/ha heran. Die Größe der betroffenen Fläche entnimmt es der vom Beklagten vorgelegten Flächenliste vom 19. Februar 2008 unter Berücksichtigung der hierzu erfolgten Angaben der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt für den vorliegenden Fall einen Streitwert von EUR 11.442,33 (7,7839 ha betroffene Fläche x EUR 420.- x 3,5).

Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertermittlung außer Betracht (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004).