FG München, Urteil vom 07.01.2008 - 14 K 3283/06
Fundstelle
openJur 2012, 89703
  • Rkr:
Tatbestand

I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2005.

Der Kläger ist als Journalist unternehmerisch tätig.

Für die Streitjahre erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen zunächst im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Nach Abgabe der Erklärungen durch den Kläger wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt:

Umsatzsteuer 2000 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 4.302,52 €Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von ./. 2.608,10 €Umsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von ./. 1.384,41 €Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 2.254,62 €Umsatzsteuer 2004 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 2.183,73 €Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 31. Mai 2006 in Höhe von 1.935,36 €Das FA erkannte unter anderem verschiedene Vorsteuerbeträge nicht an und berücksichtigte unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich der privaten Telefon- und Kfz-Nutzung.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2006 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 4.253,95 €, die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 1.976,22 €, die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 1.902,09 € und die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 1.795,52 € fest. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Umsatzsteuerbescheide falsch seien. Aufgrund seiner geschäftlichen Verluste könne sich niemals eine Umsatzsteuerschuld ergeben. Aus den von ihm erwirtschafteten Verlusten könne sich keine Steuerschuld ergeben. Das FA versage ihm zu Unrecht den Abzug von Vorsteuern. Einen Steuerberater könne er sich nicht leisten. Als Normalbürger sei das Steuerrecht nicht zu begreifen.

Zu berücksichtigen seien die seiner Meinung nach ungesetzlich erfolgten Aktionen des FA. Aufgrund der Pfändungsmaßnahmen des FA habe er seinen Auftraggeber verloren und für den Zeitraum von neun Monaten weder laufende Kosten noch Lebensunterhalt bestreiten können.

Am 18. November 2004 hätte sich die Finanzbehörde (damals FA W, Außenstelle B) mit einem massiven Polizeiaufgebot unter Androhung von Gewalt Zugang zu seiner Wohnung verschafft und alles auf den Kopf gestellt. Eine Brief- und Münzen-Sammlung, die er eindeutig als seiner Lebenspartnerin zugehörig bezeichnet habe, sei gepfändet worden. Eine Rückgabe sei bis heute nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,unter Aufhebung der Bescheide der Jahre 2000 bis 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2006 die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf Null festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Steuer für die Streitjahre zutreffend festgesetzt, insbesondere wurde die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer und der privaten Telefon- und Kfz-Nutzung korrekt ermittelt.

1. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).

Die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795). Dem entspricht Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und stellt gleichzeitig klar, dass der Steuerpflichtige nur dann berechtigt ist, Mehrwehrsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.

Maßgebend für die Überprüfung der durch objektive Anhaltspunkte belegten Verwendungsabsicht ist der jeweilige Zeitpunkt des Leistungsbezugs, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 876).

18Nach diesen Grundsätzen stehen die vom Kläger bezogenen Eingangsleistungen – sofern es sich um die in der Einspruchsentscheidung aufgelisteten Gegenstände handelt - nicht in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Denn Aufwendungen für die Anschaffung von Haushaltsartikeln, Bildbänden, Bettzeug, Kleidung, Duschvorhängen und Kloschüsseln stellen Kosten der privaten Lebensführung dar und können nicht für das Unternehmen des Klägers erworben werden. Dies gilt ebenfalls für Vorsteuern aus Aufwendungen für Übernachtungen in einer Ferienwohnung.

Ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die auf den Namen der Lebensgefährtin des Klägers lauten oder die mit Anschriftenaufklebern des Klägers überklebt worden sind, ist ebenfalls nicht zulässig. Denn aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kontrollanforderungen an die Rechnungsangaben und aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG folgt, dass die Rechnung auch den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig und unzweifelhaft identifizierbar enthält.

Da hinsichtlich seiner Mietaufwendungen kein Nachweis in Form eines Mietvertrages erbracht worden ist, aus dem der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer ersichtlich wäre (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG), hat das FA auch insoweit zutreffend einen Vorsteuerabzug des Klägers verneint. Dasselbe gilt für die nicht berücksichtigungsfähigen Vorsteuern aus Bewirtungsaufwendungen, da die vorgelegten Rechnungen nicht den formellen Erfordernisse i. S. d. § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG entsprechen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge für Beiträge an das Versorgungswerk und die Künstlersozialkasse ebenfalls nicht abzugsfähig.

2. Das FA hat auch zu Recht die private  Kfz- und Telefonnutzung der Besteuerung unterworfen. Die Festsetzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG versteuern (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813). Der private Nutzungsanteil ist gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, außer Ansatz.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den PKW nur teilweise dem Unternehmen zugeordnet hat, bestehen nicht. Es ist daher die nichtunternehmerische Verwendung des PKW als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Denn es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein unternehmenseigener PKW auch privat genutzt wird. Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Zum Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung bedarf es vielmehr objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie z.B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Ein solches hat der Kläger nicht geführt, er hat das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.

Die angefallenen Kosten des PKW sind daher im Weg der Schätzung auf die unternehmerischen und nichtunternehmerischen Fahrten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 82/98, UR 1999, 366). Gem. § 162 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) darf die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. Eine entsprechende Schätzungsbefugnis hat auch das Gericht, § 96 Abs. 1 FGO. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, § 162 Abs. 1 S. 2 AO. Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986,226). Schätzungsunschärfen, die sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ergeben, muss dieser hinnehmen.

26Ausgehend von allgemeinen Erfahrungssätzen und unter Berücksichtigung des Berufsbilds des Klägers hält das Gericht den dabei ermittelten nichtunternehmerischen Nutzungsanteil von 10 % für sachgerecht (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2000 V B 124/03, BFH/NV 2001, 492; Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar § 3 Rz. 630, 645 m.w.N). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen darf, dass aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung keine genauen Erkenntnisse über die Art seiner Tätigkeit und der hierfür erforderlichen PKW-Nutzung bestehen.

 

27Das Finanzamt hat weiterhin im Ergebnis zutreffend die private Telefonnutzung steuerlich berücksichtigt. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Telefonanlagen unterliegt als Leistungseigenverbrauch gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 10 UStG der Umsatzsteuer. Private Telefongespräche können grundsätzlich nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Lässt sich der Umfang der privaten Gespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, ist der Umfang der privaten Telefonnutzung zu schätzen (vgl. zur Schätzung auch oben).

Die Schätzung des privaten Anteils von 10 v. H. an den Telefonkosten ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden und ist zu Gunsten des Klägers unter Berücksichtigung seiner journalistischen Tätigkeit ausgefallen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.