FG München, Urteil vom 07.01.2008 - 14 K 672/07
Fundstelle
openJur 2012, 89702
  • Rkr:
Tatbestand

I. Die Klägerin erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 24. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2007 Klage, ohne sie zu begründen.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 5. März 2007) und Erinnerung vom 16. April 2007 wurde mit Anordnung vom 31. Mai 2007 (zugestellt am 5. Juni 2007) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 6. Juli 2007 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.  

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2007 (Eingang beim Finanzgericht ebenfalls am 6. Juli 2007, 18.37 Uhr) wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Klage noch einmal um zwei Monate zu verlängern. Aufgrund des gestellten Insolvenzantrags könne derzeit nicht entschieden werden, ob Steuererklärungen erstellt werden könnten.

Die Klägerin beantragt,den Umsatzsteuerbescheid vom 24. September 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2007 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig.

Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).

Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit  der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Die im Streitfall gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 6. Juli 2007 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens hat die Klägerin verstreichen lassen.  Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann dann jedoch nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 31. Mai 2007 hingewiesen.

Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17. Oktober 2003 IV B 51/02, BFH/NV 2004, 348). Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).

14Beantragt ein Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich beschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-), damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann (BFH-Beschluss vom 1. August 1996 XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131).

15Diese Pflicht zur Bescheidung kann jedoch nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann. So verhält es sich auch im Streitfall, weil der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Ausschlussfrist dem Gericht erst am 6. Juli 2007 um 18.37 Uhr übermittelt worden ist.

Darüber hinaus hätte dem am 6. Juli 2007 um 18.37 Uhr eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist auch deswegen nicht entsprochen werden können, weil Gründe für eine Verlängerung nicht glaubhaft gemacht worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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