LG München I, Urteil vom 04.01.2008 - 27 O 13537/06
Fundstelle
openJur 2012, 89658
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger EUR 18.736,47 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeuges Mercedes Benz ..., Fahrgestellnummer VDB ... zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Klägerin sich in Annahmeverzug befindet.

IV. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Leasingvertrag geltend.

Die Parteien schlossen am 15.01./17.01.2003 einen Leasingvertrag, insoweit wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Parteien trafen eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung, insoweit wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Der Beklagte focht den Vertrag durch Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 13.04. und 02.05.2006 an, insoweit wird auf die Anlagen B 11 und B 12 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 20.971,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils Euro 1.085,31 seit 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006 und 01.09.2006, aus Euro 8.824,63 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.06.2007 und aus weiteren Euro 5.566,90 seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Mercedes Benz ..., Fahrgestell-Nr.: ... herauszugeben.

Der Beklagte beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger Euro 18.736,47 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeuges Mercedes Benz ... Fahrgestellnummer ... zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin sich in Annahmeverzug befindet.

Die Klägerin beantragt:

Abweisung der Widerklage.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Beklagten bei Vertragsschluss arglistig getäuscht, indem sie ihm mündlich zugesichert habe, er könne das verleaste Fahrzeug nach 30 oder 36 Monaten zu einem Preis von ca. Euro 12.000,00 bzw. Euro 6.500,00 erwerben, aber von Anfang an nicht beabsichtigt habe, ihm das Fahrzeug zu verkaufen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch jeweils uneidliche Vernehmung der Zeugin S gemäß Beweisbeschluss vom 05.02.2007 (Blatt 51) und des Beklagten als Partei gemäß Beweisbeschluss vom 30.07.2008 (Blatt 69).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 18.06.2007 (Blatt 57 ff.) und vom 19.11.2007 (Blatt 74 ff.) Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten aufgrund des abgeschlossenen Leasingvertrages, da dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Beklagte hat den Leasingvertrag wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Der Beklagte wurde von der Klägerin bei Abschluss des Leasingvertrages arglistig über eine Möglichkeit, das Fahrzeug nach 30 oder 36 Monaten zu extrem günstigen Kaufpreisen zurückzuerwerben, getäuscht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beklagten. Der Beklagte machte – ersichtlich ohne eine Aussage eingeübt zu haben – nachvollziehbare Angaben. Er wirkte hierbei persönlich glaubwürdig und redlich. Seine Angaben werden durch den Wortlaut der Anlage K 2 gestützt. Dieser Wortlaut ist nach Überzeugung des Gerichts bewusst missverständlich gehalten. Eine Vereinbarung, wonach der Leasingnehmer das Recht hat, Auflösungsersuchen an den Leasinggeber zu richten, ist offenkundig unsinnig. Ein derartiges Recht besteht auch, ohne dass dies vereinbart wird. Der Sinn der Vereinbarung kann nur darin bestehen, dass bei dem juristisch nicht vorgebildeten Beklagten der Eindruck erweckt wurde, die Rückkaufsmöglichkeit zu den genannten Preisen sei Vertragsinhalt geworden, während gegenüber einem Gericht darauf hingewiesen werden kann, dies ergebe sich aus dem Wortlaut gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum in der Anlage K 2 bereits Beträge für die vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen genannt sind, wenn über die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung erst noch zu verhandeln ist. Die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Aussage des Beklagten wird durch die Aussage der Zeugin ... nicht erschüttert. Die Zeugin ... wirkte am überzeugendsten, als sie angab, sie sei seit 10 Jahren bei der Klägerin und werde keinesfalls ihren Job riskieren. Ersichtlich war die Aussage der Zeugin von ihrem Bemühen, ihren Arbeitsplatz nicht zu gefährden, geprägt.

2. Die Widerklage ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Da der Leasingvertrag unwirksam ist, sind die Leistungen des Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt.

3. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 und 709 ZPO.

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