VG Bayreuth, Urteil vom 25.01.2008 - B 5 K 06.972
Fundstelle
openJur 2012, 89499
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Posthauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten. Er wendet sich gegen seine Umsetzung von seinem bisherigen Dienstort Hof an den Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) Bayreuth, Bürgerreuther Straße 1 mit dem Einsatzort „Am Briefzentrum 1“.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Deutschen Post Retail GmbH mit Dienstort in Hof beschäftigt. Im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen (Auflösung der Niederlassung Retail) wurde der Kläger zum 1. Januar 2006 zur Niederlassung BRIEF Bayreuth (Abteilung 34 -Filialsteuerung-), Betrieb Bayreuth der Deutschen Post AG versetzt. In der damaligen Versetzungsverfügung vom 28. Dezember 2005 wurde ausgeführt, dass der Kläger befristet bis zum 31. März 2006 seine bisherige Tätigkeit am bisherigen Dienstort Hof wahrnehmen solle. Mit Verfügung der Niederlassung BRIEF Bayreuth vom 23. Februar 2006 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen ab dem 6. März 2006 innerhalb des Bereichs der Niederlassung BRIEF Bayreuth von der Abteilung 34 in Hof zur Abteilung 19 in Bayreuth, Am Briefzentrum 1, unter Gewährung von Reisekostenvergütung abgeordnet. Diese Abordnung wurde aufgrund weiterer Verfügungen bis einschließlich 30. September 2006 verlängert.

Mit Schreiben der Niederlassung BRIEF Bayreuth vom 5. September 2006 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 von der Abteilung 34 (Dienstort Hof) zum ZSPL Bayreuth, Bürgerreuther Str. 1, umgesetzt. Sein Einsatzort blieb -wie bisher- das Briefzentrum (Verwaltung).

Der Kläger erhob gegen diese Anordnung mit Schreiben vom 18. September 2006 „Einspruch“. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er ohne Angabe von Gründen von seinem bisherigen Dienstort Hof (Abteilung 34, Überhang) zum ZSPL Bayreuth umgesetzt werde, wo er ebenfalls im Überhang beschäftigt werde. Durch diese Maßnahme entstünden ihm zusätzliche Fahrtkosten und erheblich längere Fahrtzeiten.

In einem weiteren Schreiben der Niederlassung BRIEF Bayreuth vom 19. September 2006 wurde ausgeführt, dass die Umsetzung unter Berücksichtigung der Grenzen des TV 444 räumlich und zeitlich zumutbar sei. Der Weg zwischen ZSPL und Briefzentrum werde auf die Dienstzeit angerechnet.

Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 26. September 2006 auch gegen dieses Schreiben „Einspruch“.

Unter dem 28. September 2006 teilte die Niederlassung BRIEF Bayreuth dem Kläger mit, dass die Umsetzung vom 5. September 2006 in vollem Umfang aufrechterhalten bleibe. Der Kläger verbleibe bei der Niederlassung BRIEF Bayreuth als Beamter, es ändere sich lediglich die Aufgabenübertragung. Die Umsetzung bewege sich auch in den Zumutbarkeitsgrenzen des Tarifvertrags Nr. 444 (TV 444). Der Betriebsrat habe der Umsetzung zugestimmt. In mehreren ausführlichen Besprechungen mit dem Kläger seien diesem alle Einzelheiten detailliert dargelegt worden. Aufgrund der Flächenoptimierungen im gesamten Niederlassungsbereich sei eine Konzentration der Mitarbeiter auf Räumlichkeiten in zumutbarer Entfernung vorgegeben. In Hof habe man deswegen Flächen zurückgeben und PC-Arbeitsplatzsysteme einsparen müssen. Im ZSPL Hof seien bereits Überhangkräfte eingesetzt und es bestehe keine Absicht, dies auszuweiten. Der Kläger sei zur Zeit bereits im Briefzentrum Bayreuth eingesetzt. Eine Verlagerung von Arbeiten nach Hof sei betrieblich nicht angezeigt und nicht geplant. Die Wegezeiten vom ZSPL Bayreuth ins Briefzentrum Bayreuth würden als Dienstzeit gewertet und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über Reisekosten abgerechnet. Es liege daher auch keine unzumutbare Belastung vor, zumal der Kläger, wenn er die öffentlichen Verkehrsmittel nützen würde, auch jetzt schon genauso lange Fahrzeiten hätte.

Dieses Schreiben wurde dem Kläger nach einem handschriftlich auf dem Entwurf angebrachten Vermerk am 28. September 2006 ausgehändigt.

Mit einem Telefax vom 30. Oktober 2006, das bei Gericht am gleichen Tag einging, ließ der Kläger Klage erheben und in einem weiteren Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 beantragen,

die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 5. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2006 aufzuheben.

Die Umsetzung sei für den Kläger wegen der erheblich längeren Fahrzeiten unzumutbar, denn sie halte sich nicht an die Zumutbarkeitsgrenzen des § 5 Abs. 4 Satz 2 TV 444. Den PKW der Familie benötige die Ehefrau des Klägers, um Termine wegen der Kinder und wegen der zum Teil pflegebedürftigen Eltern wahrnehmen zu können. Es sei für ihn nicht zumutbar, sich einen weiteren Pkw anzuschaffen. Die Bildung einer Fahrgemeinschaft scheitere deshalb, weil andere aus Hof stammende Bedienstete unterschiedliche Dienstzeiten hätten und zum Teil teilzeitbeschäftigt seien. Nur unter Inanspruchnahme längerer Wartezeiten könne eine Fahrgemeinschaft zustande kommen. Die Umsetzung sei auch im Hinblick auf die zusätzlich entstehenden Fahrtkosten nicht zumutbar. Die im TV 444 genannten Zumutbarkeitskriterien würden weder bei einer Beschäftigung im Briefzentrum Bayreuth noch im ZSPL Bayreuth in der Bürgerreuther Straße eingehalten. Darüber hinaus liege auch eine soziale Unzumutbarkeit gemäß § 5 Abs. 6 TV 444 vor. Die 81-jährige Mutter des Klägers wohne in Martinlamitz, seine Schwiegermutter in Rehau. Beide müssten aufgrund ihrer Erkrankungen häufig zu Ärzten und zum Einkaufen gefahren werden. Dem Kläger sei weder im ZSPL Bayreuth noch im Briefzentrum ein Dienstposten oder eine feste Tätigkeit zugewiesen, denn in der Abteilung 34 seien bereits zum jetzigen Zeitpunkt mehr als 100 Kolleginnen und Kollegen ohne Dienstposten tätig. Der Kläger sei bereits seit dem 1. April 2003 im Überhang beschäftigt. Für den Kläger sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien er für die Personalmaßnahme ausgewählt worden sei, denn es habe weder im Rahmen der Abordnung zum 6. März 2006 noch anlässlich der Umsetzung zum 1. Oktober 2006 eine Sozialauswahl stattgefunden. Mehrere Kollegen seien beim ZSPL Hof in ihrer bisherigen Verwendung verblieben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Sozialauswahl zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2006 beantragte die Service-Niederlassung Personalrecht der Deutschen Post AG für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger übe bei der Niederlassung BRIEF Bayreuth seit seiner Abordnung ab dem 6. März 2006 als Mitarbeiter im Bereich der Hausverwaltung Tätigkeiten im mittleren Dienst aus. Diese Tätigkeiten seien an seinem bisherigen Einsatzort Hof weggefallen. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich des mittleren Dienstes in Hof bestehe für den Kläger nicht. Dies sei ihm auch bekannt. Er habe daher gegen die Abordnung bzw. deren Verlängerungen keine rechtlichen Schritte ergriffen. Man habe mit dem Kläger teilweise im Beisein des Betriebsrats ausführliche Gespräche geführt und mitgeteilt, dass aus Kostengründen eine weitere Abordnung nicht mehr erfolgen könne und der Kläger umgesetzt werden müsse. Die dienstlichen Gründe, aufgrund derer die Umsetzung notwendig geworden sei, seien dem Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich ausführlich dargelegt worden. Aus wirtschaftlichen Gründen seien die Büroflächen des weitgehend ungenutzten früheren Dienstgebäudes für eine anderweitige Verwertung abgegeben worden. Auch PC-Arbeitsplatzsysteme seien stillgelegt und zurückgegeben worden. Insbesondere seien im ZSPL Hof alle Dienstposten besetzt und bereits mehrere Überhangkräfte eingesetzt. Die Regelungen des TV 444 fänden auf den Kläger entgegen dessen Ansicht keine Anwendung. Voraussetzung hierfür sei, dass einem in einem Sozialplan geführten Beamten ein fester Arbeitsposten oder Vertreterposten übertragen werde, wodurch sich der Sozialplanfall löse. Dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Dieser sei weder in Hof auf einem festen Arbeitsposten untergebracht gewesen, noch sei dies nach der Umsetzung der Fall. Dies werde auch vom Kläger eingeräumt. Für Überhangkräfte wie den Kläger seien die Regelungen des TV 444 weder direkt noch analog anwendbar. Um den persönlichen Belangen des Klägers entgegenzukommen, habe die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die räumlichen Zumutbarkeitsgrenzen des TV 444 als Richtschnur genommen und als Ort für den Dienstbeginn und das Dienstende den im Innenstadtbereich von Bayreuth liegenden Zustellstützpunkt Bürgerreuther Str. 1 angenommen. Von dort fahre der Kläger unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und auf Kosten der Beklagten morgens zum Briefzentrum und abends zurück. Von Hof könne der Zustellstützpunkt Bayreuth, Bürgerreuther Str. 1 auch innerhalb einer zusätzlichen Wegezeit von weniger als zwei Stunden täglich hin und zurück erreicht werden. Maßgeblich hierfür sei die reine fahrplanmäßige Fahrtzeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Auf die anliegende Berechnung werde verwiesen. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, da die Regelungen des TV 444 nicht anwendbar seien. Es könne auch kein Verstoß gegen soziale Zumutbarkeitskriterien geltend gemacht werden, zumal weder die Mutter noch die Schwiegermutter des Klägers pflegebedürftig seien und von ihm betreut würden. Der Kläger als Beamter habe auch keinen Anspruch darauf, dass sein bisheriger Dienstort auf Dauer beibehalten werde. Auch die weitere Behauptung des Klägers, dass eine Bildung von Fahrgemeinschaften nicht möglich sei bzw. dass ein zweiter Pkw anzuschaffen sei, begründeten keine berechtigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung. Der Kläger sei seit dem 6. März 2006 im Wege der Abordnung täglich nach Bayreuth gefahren und habe hierbei regelmäßig mit einem weiteren Beschäftigten eine Fahrgemeinschaft gebildet.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 erwiderten die Klägerbevollmächtigten, dass der Kläger in der Abteilung 19 (Briefzentrum Bayreuth) ebenfalls Tätigkeiten im Bereich der Hausverwaltung ausübe, jedoch als zusätzliche Kraft ohne festen Tätigkeitsbereich. Diese Tätigkeiten seien an seinem bisherigen Einsatzort Hof weggefallen. Ab dem 6. März 2006 seien jedoch drei Kollegen des Klägers, deren Tätigkeiten ebenfalls weggefallen seien, als Überhangkräfte beim ZSPL Hof verblieben. Eine Sozialauswahl habe im Rahmen dieser Besetzung nicht stattgefunden. Gegen die frühere Abordnung sei von Seiten des Klägers deswegen kein Einwand gekommen, weil die Niederlassung Bayreuth im Fall eines Einspruchs stets mit einer sofortigen Umsetzung zum ZSPL Bayreuth gedroht habe. Trotz Nachfrage habe der Kläger beim Betriebsrat keine Unterstützung erhalten. Es sei nicht zutreffend, dass bei Ablauf der Abordnung ausführliche Gespräche mit dem Kläger teilweise auch im Beisein des Betriebsrats stattgefunden hätten und dass aus Kostengründen eine weitere Abordnung nicht mehr erfolgen könne. In den geführten Gesprächen sei es lediglich darum gegangen, dass dem Kläger geraten worden sei, die Versetzung zum Briefzentrum Bayreuth und die Prämie zur Förderung der räumlichen Mobilität (3.440,00 EUR, bis zum 31. August 2006 der doppelte Betrag) zu beantragen. Da dem Kläger aber von Seiten der Niederlassung kein Dienstposten in Aussicht habe gestellt werden können, was Voraussetzung für die Beantragung der Prämie sei, habe der Kläger diese nicht beantragt. Die Rückgabe von weitgehend ungenutzten früheren Dienstgebäuden in Hof habe für die Situation des Klägers keine Bedeutung. Die Regelung des TV 444 sei von der Niederlassung BRIEF Bayreuth in Bezug auf die Zulässigkeit der Umsetzung zum ZSPL Bayreuth immer wieder als Richtschnur herangezogen worden. Die Berechnung der zusätzlichen Wegezeit durch die Beklagte sei aber nicht zutreffend. In der Zeit vom 6. März bis 30. September 2006 sei der Kläger ausschließlich bei einem Kollegen mitgefahren. Erst ab dem 1. Oktober 2006 sei eine Fahrgemeinschaft gebildet worden, da der Kollege nicht mehr bereit gewesen sei, bei einer nur geringen Fahrtkostenerstattung täglich seinen Pkw zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigung als Überhangkraft ohne festen Dienstposten könne auch weiterhin in Hof erfolgen.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007, dass für die Umsetzung die dienstlichen Qualifikationen und der Bedarf in der Abteilung Personal/Hausservice maßgeblich gewesen seien. Von den drei verbliebenen Überhangkräften in Hof seien zwei Kräfte aufgrund ihrer dienstlichen Qualifikationen und Leistungen in die Nachfolgeplanung für ausscheidende Kräfte des ZSPL Hof einbezogen worden. Eine weitere Kraft sei mittlerweile im Rahmen einer Projekttätigkeit für die Abteilung 308 im gesamten Bereich der Niederlassung Bayreuth tätig. Nach Abschluss dieses Projekts werde sie erneut im Überhang in Bayreuth eingesetzt. Entgegen den Ausführungen des Klägers seien mit diesem durchaus ausführliche Gespräche geführt worden zu den Punkten Mobilitätszulage, Dienstort, Umsetzung zum ZSPL Bayreuth und Fahrtmehrkosten. Die Beklage sei gehalten, am Standort Hof, der der Niederlassung BRIEF Bayreuth zugerechnet werde, möglichst viele Büroflächen frei zu bekommen, um diese über eine Tochterfirma auf dem Immobilienmarkt zu vermarkten. Wegen des Wegfalls seines Dienstpostens hätte der Kläger bereits im Jahr 2003 zur Vertriebsdirektion Nürnberg umgesetzt werden müssen, man habe damals aber wegen der räumlichen Unzumutbarkeit davon abgesehen. Zum 1. Januar 2006 habe sich die Situation dadurch geändert, dass der Kläger im Rahmen einer Organisationsänderung vom Filialbereich zur Niederlassung BRIEF Bayreuth versetzt worden sei.

Am 27. Juli 2007 fand eine mündliche Verhandlung statt. Den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich auf Gewährung eines Darlehens durch die Beklagte zur Beschaffung eines zweiten PKW nahm der Kläger nicht an.

Mit Beschluss vom 19. September 2007 forderte das Gericht die Beklagte auf, die dienstliche Notwendigkeit der Umsetzung des Klägers von Hof nach Bayreuth genauer zu erläutern.

Unter dem 16. Oktober 2007 führte die Beklagte aus, dass der Kläger in Hof nie Aufgaben wahrgenommen habe, die dem zur Niederlassung BRIEF Bayreuth gehörenden ZSPL Hof zugeordnet gewesen wären. Der Kläger sei seit 1996 in Hof ausschließlich im Filialbetrieb tätig gewesen. Da zum 1. April 2003 die Abteilung Service der Niederlassung Filialen Weiden, die auch die Hausverwaltung umfasst habe, aufgelöst worden sei, habe sich der Kläger ab diesem Zeitpunkt im Überhang befunden. In der Serviceabteilung in Nürnberg (Verschmelzung der Niederlassung Filialen Weiden mit Vertriebsdirektion Filialen Nürnberg) seien alle Dienstposten besetzt gewesen, so dass der Kläger auslaufend mit Hilfstätigkeiten für die Service-Abteilung der Vertriebsdirektion Nürnberg beschäftigt worden sei. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 sei der Kläger dann zur Niederlassung Retail versetzt worden und am 1. Januar 2005 als Beamter der Deutschen Post Retail GmbH zugewiesen worden. Mangels vorhandener Arbeit sei letztlich die Niederlassung Retail aufgelöst und die Zuweisung des Klägers zum 31. Dezember 2005 aufgehoben worden. Das Filialnetz habe sich in „blaue Filialen“, angegliedert an die Postbank, und „gelbe Filialen“, angegliedert an die Niederlassung BRIEF umgruppiert. Der Kläger sei zum 1. Januar 2006 zur neuen selbständigen Organisationseinheit Niederlassung BRIEF versetzt worden. Lediglich bis zum 31. März 2006 sei er noch mit Aufgaben des ehemaligen Filialbereichs betraut gewesen.

Da der Kläger seit 1996 im Bereich Hausverwaltung des Filialbereichs eingesetzt gewesen sei, habe es nahegelegen, ihn nach der Versetzung zur Niederlassung BRIEF in Bayreuth in der Abteilung Personal/Service einzusetzen. Arbeiten der Service-Abteilungen seien organisatorisch am Standort der Niederlassung, hier im Briefzentrum in Bayreuth, angesiedelt. Der Arbeitsbereich des Klägers erfordere zum Teil sehr unterschiedlich gelagerte Unterstützungstätigkeiten, u.a. eine ständige Abstimmung mit dem Sachgebietsleiter, wofür eine schnelle und persönliche Kommunikation unabdingbar sei. Bestimmte Aktionen könnten auch ausschließlich vor Ort beim Briefzentrum durchgeführt werden.

Ab dem 1. September 2007 sei dem Kläger ein nach A 8 bewerteter Aushilfsposten zugewiesen worden. Dies gebe dem Kläger die Möglichkeit, bei der Filiale Bayreuth 11 als stellvertretender Filialleiter eingesetzt zu werden.

Aus der ehemaligen Organisationseinheit des Filialbereichs (Service-Abteilung) seien am Standort Hof im Postgebäude keine Dienstposten mehr verblieben. In der Organisationseinheit des Unternehmensbereichs BRIEF des ZSPL Hof seien am 1. April 2006 alle Dienstposten besetzt gewesen. Auch die Überhangkräfte … und … hätten im ZSPL Hof keine Dienstposten mehr inne und seien dort im Überhang eingesetzt. Derzeit seien im ZSPL Hof keine freien Dienstposten vorhanden. Die Auswahl unter den Überhangkräften …und … sei Anfang 2006 durch den Abteilungsleiter 33, Herrn …getroffen worden, der mit den Betroffenen Gespräche geführt habe. Ausschlaggebend für die Umsetzung des Klägers nach Bayreuth sei seine langjährige Tätigkeit im Hausverwaltungsbereich gewesen. Für betriebliche Unterstützungsfunktionen beim ZSPL Hof, wo es insbesondere auf Teamfähigkeit und Flexibilität ankomme, seien die Überhangkräfte … und … besser geeignet. Ein wesentlicher Grund für die getroffene Entscheidung habe auch in der Sozialkompetenz gelegen, wobei die Kollegen … und …besser überzeugt hätten als der Kläger, der seit 1996 wenig flexibel gewesen und in seinem begrenzten Aufgabenbereich in Hof verblieben sei, während für die Kollegen … und … die Umorganisationen auch mit Ortswechseln verbunden gewesen seien. In absehbarer Zeit zeichne sich für den Kläger keine Möglichkeit ab, in Hof einen freien Dienstposten zu erhalten, zumal sich ein weiterer Personalabbau um mindestens eine Kraft abzeichne. Dagegen hätten in 2006 zwei Überhangkräfte in Bayreuth einen Dienstposten übertragen bekommen.

Der TV 444 sei zwar für Überhangkräfte nicht anwendbar, seine Grundsätze würden im Interesse des Klägers aber dennoch sinngemäß angewandt. Der Kläger leiste durch das Konstrukt, dass die Fahrtzeit von der Bürgerreuther Straße in das Briefzentrum als Arbeitszeit gewertet werde, eine wesentlich kürzere Wochenarbeitszeit als seine Kollegen, die ohne eine solche Regelung zum Teil noch weitere Fahrzeiten hinnehmen müssten.

Der Klägerbevollmächtigte entgegnete hierauf, dass der Kläger seit 1. Januar 1999 vom Dienstort Hof aus seine Tätigkeiten im Hausservicebereich für verschiedene Niederlassungen ohne Beanstandungen ausgeführt habe. Die ständigen Restrukturierungsmaßnahmen hätten zu einer fast permanenten unterwertigen Beschäftigung des Klägers geführt. Die Versetzung zur Niederlassung BRIEF Bayreuth, Abteilung 34, sei mit einer Versetzung zu Vivento vergleichbar. Der Kläger sei nunmehr zusätzlich im Hausservice untergebracht. Es handele sich ausschließlich um Hilfstätigkeiten oder Zuarbeit für Dienstposteninhaber. In Hof würde bis zum jetzigen Zeitpunkt im 2. Obergeschoss des Dienstgebäudes der Beklagten Büros von Betriebsräten und anderen Mitarbeitern genutzt, so dass auch ein Büro für den Kläger nutzbar wäre. Der dem Kläger angebotene Aushilfsposten sei kein Dienstposten mit Regeltätigkeit, sondern werde bei einem vorübergehend starken Arbeitsanfall eingerichtet. Der Kläger sei zudem letztmals 1977 am Schalter tätig gewesen. Seit der Kläger bei der Niederlassung BRIEF Bayreuth beschäftigt sei, seien frei gewordene Dienstposten ohne vorherige Ausschreibung besetzt worden. Dem Kläger habe man nur Dienstposten bei anderen Niederlassungen oder außerhalb des Unternehmens angeboten. Am ZSPL Hof würden Ende 2007 aufgrund von Altersteilzeit zwei Arbeitsplätze frei. Der Kläger könne daher ohne Probleme in Hof beschäftigt werden, ohne dass ein anderer Kollege weichen müsse. Durch die Umsetzung nach Bayreuth sei der Kläger aber weiterhin im Überhang beschäftigt, obgleich er einen Anspruch auf Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit habe. Wenn dem Kläger mangelnde Sozialkompetenz vorgeworfen werde, widerspreche dies allen bisherigen dienstlichen Beurteilungen. Die Beklagte habe keine Auswahlentscheidung nach Leistungsgesichtspunkten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –) getroffen. Die Beklagte könne dem Kläger keine mangelnde Flexibilität vorwerfen, denn eine Versetzung nach Weiden sei wegen des TV 444 räumlich nicht zumutbar gewesen, weshalb der Kläger, wie eine Reihe anderer Kollegen, seine Tätigkeit für Weiden von Hof aus ausgeübt habe. Für den Kläger erscheine eine Tätigkeit als Überhangkraft möglich, da zwei Kollegen ausscheiden würden. Die Umsetzung des Klägers zum ZSPL Bayreuth stelle nur ein Hilfskonstrukt dar, aufgrund dessen er sich von anderen Kollegen Vorhaltungen anhören müsse. Für die Beklagte sei es letztlich nicht von Belang, ob der Kläger in Hof oder in Bayreuth sitze. Durch die erfolgte Umsetzung habe der Kläger erhebliche gesundheitliche Probleme und sei seit längerer Zeit krank geschrieben.

Darauf entgegnete die Beklagte unter dem 17. Dezember 2007, dass sich der Kläger selbst widerspreche, indem er auf die (wohl fehlende Ausschreibung und ) Besetzung freier Stellen in Bayreuth verweise, letztlich aber deutlich mache, dass er unter allen Umständen in Hof bleiben wolle. In 2007/2008 seien in Hof zwei Dienstposten weggefallen. Die Entscheidung der Beklagten, wer welche Tätigkeiten an welchem Dienstort zu verrichten habe, sei sachgerecht getroffen worden. Der Dienstherr habe hierbei ein weites Ermessen. Die Niederlassung habe künftig eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben zu bewältigen, so dass der Einsatz des Klägers als sachkundige Kraft hier in Bayreuth angezeigt sei. Die vom Kläger als unerträglich empfundene Belastung könne nicht nachvollzogen werden, da derartige Belastungen auf nahezu alle versetzten oder umgesetzten Beamten zukämen.

Der Kläger sei wegen seiner anhaltenden Erkrankung am 15. November 2007 vom Postbetriebsarzt … untersucht worden. Dieser komme in seinem Arztbericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger für Büro, Verwaltung und Sachbearbeitertätigkeit einsetzbar sei.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2008 stellte der Klägerbevollmächtigte abschließend den Antrag

aus der Klageschrift vom 5. Dezember 2006, den er dahingehend ergänzte, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger amtsangemessen auf einem Arbeitsplatz in Hof an einer „Hofer“ Postdienststelle zu beschäftigen.

Die Beklagtenpartei beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Sitzungsniederschriften vom 27. Juli 2007 und vom 25. Januar 2008 sowie auf die Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die von der Beklagten als Umsetzung bezeichnete Personalmaßnahme vom Dienstort Hof zum ZSPL Bayreuth, Bürgerreuther Straße 1, mit konkretem Dienstort in der Abteilung 19 im Briefzentrum Bayreuth ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm eine amtsangemessene Beschäftigung an einer Hofer Dienststelle zuweist.

Es bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei der streitgegenständlichen Personalmaßnahme um eine Umsetzung, wie sie von der Beklagten bezeichnet wird, oder eine Versetzung handelt. Während bei einer Versetzung nach § 26 Bundesbeamtengesetz (BBG) der Beamte auf Dauer zu einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn versetzt wird, stellt eine Umsetzung eine behördeninterne Maßnahme nach § 55 Satz 2 BBG dar. Bei der Umsetzung verbleibt der Beamte sowohl in seinem statusrechtlichen Amt als auch bei derselben Behörde (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer: Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 26, Rd.Nrn. 2 a und 45). Im Fall einer Versetzung, die Verwaltungsaktsqualität aufweist, steht dem Beamten die Anfechtungsklage, im Fall einer Umsetzung ohne Verwaltungsaktsqualität die allgemeine Leistungsklage als Rechtsbehelf zur Verfügung. Letztlich kann daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Klage dahinstehen, ob durch die Schaffung relativ großer Organisationseinheiten, wie hier durch den Bereich der Niederlassung BRIEF Bayreuth, die bis Hof reicht, möglicherweise die vom Gesetz vorgegebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Versetzung umgangen werden und dadurch möglicherweise Rechtspositionen von Beamten beschnitten werden sollen. Denn dem Beamten steht auch bei einer Umsetzung die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Verfügung, wobei bei der Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme auch die Konsequenzen eines möglichen Ortswechsels zu berücksichtigen sind (wird noch ausgeführt).

Das gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) i. V. m. §§ 68 ff. VwGO sowohl für die Anfechtungs- als auch für die allgemeine Leistungsklage erforderliche Vorverfahren wurde vom Kläger ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Beklagten getroffene Personalmaßnahme ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde die nach § 28 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) notwendige Zustimmung des Betriebsrats eingeholt.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Personalmaßname ist als Ausgangspunkt die Situation festzustellen, in der sich der Kläger vor Erlass der Entscheidung vom 5. September 2006 befand. Denn der Kläger hat weder seine Versetzung zum 1. Januar 2006 von der Niederlassung Retail zur Niederlassung BRIEF Bayreuth, Abteilung 34 –Filialsteuerung noch die darauffolgende Abordnung nach Bayreuth angegriffen, noch hat er sich ab dem Jahr 2003 dagegen gewehrt, dass er seit dieser Zeit im sogenannten Überhang geführt wird und ihm seit diesem Zeitpunkt sowohl bei seiner damaligen Dienststelle als auch nunmehr im Zuständigkeitsbereich der Niederlassung BRIEF Bayreuth kein konkret-funktionales Amt mehr zustand bzw. nicht mehr zusteht. Zugleich hat die Beklagte vorgetragen, dass seit der Organisationsänderung im Januar 2006 in Hof kein Dienstposten und auch keine sonstige Tätigkeit im Bereich Hausverwaltung/Service mehr besteht.

Dem Dienstherrn kommt sowohl bei der Ver- als auch bei der Umsetzung ein Ermessen zu, von dem er pflichtgemäß Gebrauch zu machen hat. Das Interesse des Beamten am Verbleiben in seinem bisherigen Dienstposten oder daran, jedenfalls nicht in das in Aussicht genommene Amt versetzt zu werden, ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit bzw. Umsetzbarkeit des Beamten als wesentlichem Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung für die Allgemeinheit unter voller Hingabe an den Beruf auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel im Bundesgebiet, unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland notwendig in Kauf. Der Dienstherr handelt daher in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz dieser Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung bzw. Umsetzung den Vorrang gibt. Vielmehr können regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung bzw. Umsetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer a. a. O., Rd.Nr. 30 c zu § 26 m. w. N.). Insbesondere auch Organisationsveränderungen können die Notwendigkeit einer Versetzung begründen (vgl. BVerwG in BVerwGE 87, 318 ff.).

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung können zwar grundsätzlich hinsichtlich des vom Dienstherrn auszuübenden Ermessens unterschiedliche Zumutbarkeitskriterien gelten. Anders als die Versetzung ist die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung nicht von bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig, die Entbindung eines Beamten von seinem bisherigen Dienstgeschäft und die Übertragung eines neuen amtsgemäßen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Behörde ist vielmehr aus jedem sachlichen Grund nach pflichtgemäßem Ermessen zulässig. Führt jedoch ausnahmsweise die Umsetzung zu einem Ortswechsel, wird der Dienstherr, ebenso wie bei einer Versetzung, im Rahmen seiner Ermessensausübung diese damit verbundenen persönlichen und familiären Belastungen abzuwägen und über das gewöhnliche Maß hinausgehende Belastungen nach den gleichen Maßstäben wie im Fall einer Versetzung zu berücksichtigen haben, denn maßgebend für die Bewertung der Belastung des Beamten ist nicht der rechtliche Unterschied zwischen Umsetzung und Versetzung, sondern der tatsächliche Ortswechsel (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rd.Nr. 48 zu § 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006, Az.: 4 S 491/06).

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2006 von der Niederlassung Retail zur Niederlassung BRIEF Bayreuth versetzt wurde, d.h. erst seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger in dieser Organisationseinheit bzw. Behörde der Beklagten tätig. Zuvor war der Kläger im Filialbereich beschäftigt, wobei er aufgrund verschiedener Umorganisationen unterschiedlichen Organisationseinheiten zugeordnet war, und sich letztlich ab dem 1. April 2003 im sogenannten „Überhang“ befand.

Diese im Schriftsatz der Beklagten vom 16. Oktober 2007 vorgetragenen Gegebenheiten hinsichtlich der Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Post AG sind von Seiten des Klägers nicht in Abrede gestellt worden. Insbesondere hat auch er angegeben, dass er ab dem 1. Januar 2006 als ein im Übergang befindlicher Beamter bis zum 31. März 2006 noch Aushilfstätigkeiten für seine bisherige Organisationseinheit, den Filialbereich, verrichtet habe.

Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass in Hof mit der Umstrukturierung zum 1. Januar 2006 und der Auflösung des Filialnetzes im ZSPL Hof keine Verwaltungstätigkeit für den Zuständigkeitsbereich der Niederlassung BRIEF Bayreuth mehr vorhanden ist, dieser Bereich vielmehr vollständig im Briefzentrum in Bayreuth in der Abteilung Personal/Hausservice angesiedelt worden ist. Lediglich zehn Verwaltungsstellen für den operativen Bereich der Briefzustellung sind in Hof verblieben, die jedoch mit den bisher bereits diese Tätigkeit ausübenden Beamten besetzt waren, sowie drei im Überhang geführte Stellen aus dem bisher dort angesiedelten Bereich.

Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung, wer von den „überzähligen“ Beamten im Überhang in Hof weiterbeschäftigt werden soll und wer in der Service-Abteilung am Standort der Niederlassung BRIEF in Bayreuth zu beschäftigen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass ihm zwingend der Vorzug vor seinen Kollegen … und … einzuräumen gewesen wäre. Es stellt ein sachgerechtes Kriterium im Rahmen einer Auswahlentscheidung dar, auf die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse eines Beamten im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit abzustellen. Dies gilt auch und gerade unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Personaleinsatzes. Daher erscheint es auch nicht fehlerhaft, wenn die Überhangkräfte … und … in Hof verblieben sind, denn die in ihrer bisherigen Berufslaufbahn erworbenen besonderen Kenntnisse sind für die in Hof noch anfallenden Arbeiten von Vorteil, während der Kläger aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit im Rahmen der Hausverwaltung und aufgrund seiner Kenntnisse im Vergleich zu den anderen, in Hof verbliebenen Überhangkräften besser geeignet und ausgebildet erscheint, die in der Service-Abteilung in Bayreuth anfallenden Arbeiten zu erledigen, da seine Kollegen in diesem Bereich keine derartigen Erfahrungen aufweisen können. Der Kläger gibt auch selbst an, dass er seine Tätigkeit im Bereich Hausservice bisher anstandslos ausgeführt habe. Es wäre aus betrieblicher Sicht nicht nachvollziehbar, den Kläger, der auf diesem Gebiet die größte Erfahrung hat, in einem anderen Aufgabenbereich einzusetzen und seine bisherige Tätigkeit einem anderen, hierin unerfahrenen Kollegen zu übertragen. Zudem ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass den Kläger eine Versetzung bzw. Umsetzung nach Bayreuth ungleich schwerer treffen würde als seine Kollegen und damit seine persönlichen Gründe derart an Übergewicht gewinnen würden, dass diese unzweifelhaft Vorrang hätten vor dem Interesse der Beklagten an einem möglichst sinnvollen Personaleinsatz. Das Ermessen des Dienstherrn bei der zu treffenden Entscheidung war daher keinesfalls dahingehend eingeschränkt, den Kläger vor seinen beiden Kollegen in Hof zu belassen. Dem Kläger stehen auch keine schwerwiegenden persönlichen oder sozialen Gründe zur Seite, die eine Versetzung bzw. Umsetzung als rechtswidrig erscheinen ließen. Der vom Kläger vorgetragene wesentliche Grund, der gegen die Zumutbarkeit der Umsetzung sprechen soll, nämlich die Anschaffung eines zweiten PKW, begründet keine außergewöhnliche Härte. Denn einer derartigen Situation steht die Mehrzahl der berufstätigen Ehepaare gegenüber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger sogar ein Darlehen zur Beschaffung eines zweiten PKW angeboten hat. Durch die Ablehnung dieses Angebots hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass es ihm wohl gar nicht so sehr um die finanziellen Aspekte geht, sondern wohl doch eher darum, an dem für ihn genehmen Arbeitsplatz in Hof weiter tätig sein zu können und damit auch die zeitlichen Belastungen eines täglichen Pendelns nach Bayreuth zu vermeiden. Letztlich kann es hierauf jedoch nicht ankommen, denn es ist Sache des Beamten, seinen Wohnort so zu legen, dass er seinen Dienstort rechtzeitig erreichen kann.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm der Dienstherr einen Arbeitsplatz in Hof einrichtet und ihn mit den Aufgaben betraut, die er in Bayreuth nunmehr wahrnimmt. Der Kläger trägt hierzu zwar vor, dass er in der Vergangenheit für seine bisherigen Behörden (Niederlassung Filiale Weiden bzw. Betrieb Nürnberg) auch von Hof aus Verwaltungstätigkeiten ausgeführt habe, obwohl diese Tätigkeiten eigentlich nicht mehr in Hof, sondern in den dafür vorgesehenen Zentralen angesiedelt worden waren. Wenn dies bisher so gehandhabt worden ist, gibt dies jedoch dem Kläger keinen Anspruch auf eine Fortführung dieser Praxis. Denn letztlich fordert der Kläger, dass die Beklagte einen Arbeitsplatz aus dem in der Niederlassung BRIEF Bayreuth in der Zentrale angesiedelten Bereich Service/Hausverwaltung speziell für ihn nach Hof auslagert, während alle übrigen Tätigkeiten in Bayreuth konzentriert sind.

Es steht jedoch im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wo und wie er bestimmte Aufgaben durch seine Bediensteten erfüllt haben will. Das dienstliche Interesse für eine Versetzung bzw. Umsetzung umfasst auch den Bereich personeller Notwendigkeiten, die sich aus dem generellen Organisationsziel der Verwaltung und dem besonderen Organisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs ergibt. Dabei begründet in der Regel die vollständige Auflösung einer Dienststelle ein dienstliches Bedürfnis (vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 29. Juni 2006, Az.: AN 11 S 06.01808).

Wenn die Beklagte vorträgt, dass im ZSPL Hof keinerlei Tätigkeiten im Bereich Hausverwaltung/Services mehr auszuführen sind, vielmehr eine Konzentration am Sitz der Niederlassung in Bayreuth erfolgen soll, stellt dies eine unternehmerische Entscheidung dar, die vom Gericht nicht zu überprüfen ist. Denn im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen des Beamten auf Verbleib am bisherigen Dienstort und dem dienstlichen Bedürfnis haben die Gerichte das dem Dienstherrn zustehende Organisationsrecht zu respektieren. Verwaltungspolitische Entscheidungen wie z.B. die Einrichtung oder Streichung einer Arbeitseinheit oder eines Dienstpostens oder die Verfolgung eines besonderen personalpolitischen Konzepts können vom Beamten nicht einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., Rd.Nr. 22a zu § 26 BBG).

Soweit der Kläger vorträgt, die Entfernung zwischen seinem bisherigen Dienstort in Hof und seiner nunmehrigen Dienststelle sei unzumutbar im Sinn des TV 444, ist hierzu Folgendes auszuführen:

Es kommt letztlich nicht darauf an, ob der TV 444 unmittelbar anwendbar ist oder ob die Beklagte dessen Zumutbarkeitskriterien lediglich als Richtschnur herangezogen hat, denn die vom Kläger zusätzlich zurückzulegende Wegezeit hält sich innerhalb der in diesem Regelwerk festgelegten Zumutbarkeitsgrenzen. Dabei ist abzustellen auf die zusätzliche Wegezeit, die der Kläger bis zur Bürgerreuther Straße 1 in Bayreuth benötigt, denn die anschließend zurückzulegende Fahrzeit zum Briefzentrum in Bayreuth wird ihm als Dienstzeit angerechnet.

Das Gericht sieht diese Konstruktion im vorliegenden Fall auch nicht als unzulässige Umgehung der Zumutbarkeitskriterien dieses Regelwerks an, denn aufgrund der betrieblichen Situation, in der sich die Niederlassung BRIEF Bayreuth befindet, gibt es definitiv im engeren Umkreis des Wohnortes des Klägers bzw. seines bisherigen Dienstortes für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Dies betrifft auch nicht ihn allein, sondern alle Beamten und Angestellten, die von der Umstrukturierung und der Auflösung des Verwaltungsbereichs in Hof betroffen sind. Die Anrechnung der Fahrzeit von der Bürgerreuther Straße zum Briefzentrum auf die Dienstzeit belastet den Kläger nicht. Er erleidet hierdurch keinen Rechtsnachteil. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger auch angeboten, dass er in der Filiale 11 in der Kanzleistraße in Bayreuth beschäftigt werden könne. Diese Arbeitsstelle kann vom Bahnhof in der Bürgerreuther Straße fußläufig erreicht werden, so dass es einer zusätzlichen Fahrzeit mit dem Stadtbus nicht bedürfte, nähme der Kläger diese Stelle an. Der Kläger erfährt allein durch die zusätzliche Fahrzeit zum Briefzentrum keine Rechtsverletzung, denn zum einen wird diese Fahrzeit auf seine Dienstzeit angerechnet, zum anderen könnte er diese zusätzliche Fahrzeit dadurch vermeiden, dass er den Posten in der Kanzleistraße annimmt, der eine Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 8 aufweist, in welcher sich der Kläger befindet.

Die dem Kläger auferlegte zusätzliche Wegezeit ist für diesen auch zumutbar, denn die Strecke vom Hauptbahnhof in Hof, dem bisherigen Dienstort des Klägers, und dem ZSPL in der Bürgerreuther Straße in Bayreuth, dem Ort, an dem der Kläger seinen Dienst zu beginnen hat, hält sich innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 5 Abs. 4 TV 444. Maßgeblich hierfür ist die fahrplanmäßige Fahrzeit des regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels, die 2 Stunden für den Hin- und Rückweg nicht übersteigen darf. Die Beklagte hat durch die Vorlage von Fahrplanauskünften der Deutschen Bahn AG hinreichend belegt, dass zwischen Hof und Bayreuth Zugverbindungen bestehen, deren Fahrzeit unter einer Stunde beträgt. Dass es möglicherweise zum konkreten Dienstbeginn des Klägers nur eine Zugverbindung gibt, die geringfügig über dieser Grenze liegt, ist unerheblich. Denn es handelt sich hierbei um einen generellen Maßstab zur Bestimmung der Zumutbarkeit der räumlichen Entfernung (vg. hierzu: VG Augsburg, Urteil vom 13. Juli 2006, Az.: Au 2 K 05.590). Die Zumutbarkeitskriterien sind keinesfalls nur dann als erfüllt anzusehen, wenn alle Zugverbindungen dieses Zeitlimit einhalten.

Letztlich ist die angegriffene Personalmaßnahme auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger in Bayreuth kein konkreter Dienstposten zugewiesen worden ist und er sich hier, ebenso wie im ZSPL Hof, im sogenannten „Überhang“ befindet.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 2006, in dem es um eine Versetzung eines Beamten zur Beschäftigungsgesellschaft „vivento“ ging, ausgeführt, dass sich aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ein Anspruch des Beamten auf ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten ergibt. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss daher ein ihm stets amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden.

Der Kläger befindet sich jedoch bereits seit 1. April 2003 im sogenannten Überhang. Durch die von ihm angegriffene Personalmaßnahme wurde ihm kein konkret-funktionelles Amt entzogen. Daher sind die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze auf die vom Kläger angegriffene Personalmaßnahme der Umsetzung nicht unmittelbar anwendbar. Der Kläger hat sich bisher auch nicht an seinen Dienstherrn gewandt mit dem Begehren, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Vielmehr ging es ihm nur um die Beibehaltung des Dienstortes Hof. So hat er sich gegen die Umsetzung nach Bayreuth gewandt mit dem Wissen, dass er in Hof nicht amtsangemessen beschäftigt werden kann. Er hat aber auch keinen anderweitigen Antrag an seinen Dienstherrn auf amtsangemessene Beschäftigung gestellt, den er nunmehr im Klageweg weiterverfolgen könnte. Soweit er nunmehr mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2008 gestellten Klageantrag die Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens begehrt, hätte er dieses Begehren zunächst vor einer klageweisen Geltendmachung an seinen Dienstherrn herantragen müssen.

Im Übrigen kann dem Klageantrag auf eine amtsangemessene Beschäftigung unter ausdrücklicher Benennung des Dienstortes Hof bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil es unbestritten im ZSPL Hof keinen freien Dienstposten gibt, auf dem der Kläger beschäftigt werden könnte. Auch die Kollegen … und … sind dort im Überhang beschäftigt. Selbst wenn die von der Beklagten im Herbst 2006 getroffene Auswahlentscheidung zwischen ihm und den Kollegen … und … zugunsten des Klägers ausgefallen wäre, hätte dies nicht zur Übertragung eines Dienstpostens geführt. Der Kläger kann aber, wie bereits ausgeführt, von der Beklagten auch nicht verlangen, dass diese für ihn einen neuen Dienstposten in Hof schafft.

Letztlich ist auch zu bedenken, dass der Kläger bei einem Verbleib in Hof jeglicher Aussichten beraubt ist, in absehbarer Zukunft einen konkreten Dienstposten zu erhalten, da dort die hierfür nötigen haushaltsrechtlichen Stellen nicht vorhanden sind, während in Bayreuth zumindest die Möglichkeit besteht, sich auf einen frei werdenden Dienstposten zu bewerben. Bei einer derartigen Konstellation werden die Rechte des Beamten durch eine Umsetzung nicht geschmälert. Auch das Interesse des Dienstherrn ist zu berücksichtigen, der dem Beamten am alten Arbeitsplatz keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann, während an der neuen Dienststelle Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

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