VG München, Beschluss vom 30.01.2008 - M 18 S 07.4940
Fundstelle
openJur 2012, 89314
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hält auf seinem, nach eigenen Angaben 1626 qm großen, Grundstück (neben anderen Tieren) 14 Terrier der Rasse „Jack Russell“.

Bei einem Ortstermin am ... Juni 2005 wurde vom Antragsgegner festgestellt, dass der damalige Terrierbestand 7 Tiere betrug, von denen 3 in Transportboxen eingesperrt waren. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass transport- oder tierärztliche Behandlungsboxen nur für Sonderfälle und nicht zur regelmäßigen Unterbringung von Hunden geeignet seien.

Bei einem Ortstermin am ... Dezember 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die auf dem Grundstück befindlichen Hütten für die dort eingesperrten Terrier ebenso wie die Fenster der Hütten zu klein seien und dass Abhilfe geschaffen werden müsse. Weiter wurde dem Antragsteller angesichts dessen, dass die vorgefundenen Tiere weder sterilisiert, noch kastriert seien, darauf hingewiesen, dass eine gewerbsmäßige Zucht oder Haltung genehmigungsbedürftig sei.

Bei einer Ortseinsicht am ... Juli 2007 stellten Mitarbeiter des Antragsgegners fest, dass in einer Transportbox 1 Terrier eingesperrt war. Dieser habe sich nach Angaben von Nachbarn bereits seit sechs Stunden dort befunden. Weiter wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück des Antragstellers zahlreiche Gegenstände lagerten (Pflanzgestelle, Zierstangen, Schaufel, Rechen, kaputte Töpfe, Baustahlgewebe, ein Metallgerüst etc.), welches für die Hunde eine Verletzungsgefahr darstelle. Beim Bellen bestimmter Hunde ertöne ein pfeifendes Geräusch, was auf sogenannte „bell-stop“ Geräte hindeute.

Am ... Juli 2007 fand gemeinsam mit dem Antragsteller eine Kontrollbegehung statt. Hierbei stellte die Veterinärmedizinerin des Antragsgegners Folgendes fest:

1. Die 14 Terrier des Antragstellers seien uneingeschränkt fortpflanzungsfähig (7 männliche Tiere, 7 weibliche Tiere). Die 12 freiumherlaufenden Tiere hätten deutlich ausgeprägte Rangordnungskämpfe gezeigt und fast durchgehend lautstark gebellt.

2. Nach Auskunft des Antragstellers würden 5 Hunde im Haus gehalten, und 9 Hunde in verschiedenen separaten Holzhütten im Garten wie folgt:

Hütte rechts/rechte Seite:Maß: 190 x 220 cmHaltung eines weiblichen Hundes (Angabe des Antragstellers)zwei Fenster (55 x 60 bzw. 40 x 65 cm)

Hütte rechts/linke Seite:Maß: 190 x 220 cmHaltung eines männlichen Hundes (Angabe des Antragstellers)ein Fenster (65 x 115 cm mit Gitteröffnung)

Hütte links:Maß: 270 x 335 cmHaltung von zwei weiblichen Hunden (Angabe des Antragstellers)drei Fenster (60 x 55 cm; 45 x 70 cm; 45 x 70 cm)

erste Hütte unten:Maß: 180 x 140 cmzwei Fenster (60 x 60 cm bzw. 50 x 50 cmHaltung eines männlichen Hundes (Angabe des Antragstellers)

zweite Hütte unten:Maß: 150 x 230 cmzwei Fenster (50 x 35 cm bzw. 70 x 65 cm)Dort hätten sich zur Zeit der Kontrolle zwei Hündinnen mit einem Alter von 2 ½ bzw. 3 ½ Jahren befunden (Auskunft des Antragstellers). Die Tiere seien wild und laut bellend unablässig gegen die Fensterausschnitte gesprungen.

dritte Hütte unten:Maß: 330 x 330 cmein Fenster (125 x 80 cm)Haltung von zwei männlichen Tieren (Angabe des Antragstellers)

3. 2 Terrier, nach Auskunft des Antragstellers „Charly“ und „Carola“, hätten Signalhalsbänder getragen.

Die vorgefundene Hundehaltung wurde insgesamt als nicht tierschutzgerecht eingestuft. Der Antragsteller hätte bei dem Termin nur einen sehr eingeschränkten Einfluss auf das Verhalten der Tiere gehabt, was angesichts der bestehenden Rudeldynamik ein Problem für die öffentliche Sicherheit ergeben könne.

Mit Bescheid vom ... September 2007 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die Hundehaltung bis spätestens ... Oktober 2007 dauerhaft auf höchstens vier Tiere zu reduzieren, von denen nicht mehr als 2 Tiere weiblich sein dürften. Der Antragsteller habe bis spätestens ... Oktober 2007 dem Antragsgegner den Verkauf und/oder Verbleib der zur Erfüllung der Ziffer 1. dieses Bescheids abzugebenden Tiere schriftlich nachzuweisen. Ebenso sei bis auf weiteres Abgang und Zugang von Tieren dem Antragsgegner innerhalb von 2 Wochen schriftlich nachzuweisen (Ziffer 1. des Bescheids). Der Antragsteller habe die bei ihm verbleibenden weiblichen Tiere bis spätestens ... Oktober 2007 und später, bei Neuzugängen, jeweils zum frühest möglichen Zeitpunkt, die weiblichen Tiere sterilisieren zu lassen. Der Antragsteller habe dem Antragsgegner bis zum ... Oktober 2007 die Sterilisation der bei ihm verbleibenden weiblichen Tiere schriftlich nachzuweisen; im Übrigen habe der Antragsteller jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Vornahme der Sterilisation diese dem Antragsgegner schriftlich nachzuweisen (Ziffer 2. des Bescheids). Der Antragsteller habe bis spätestens ... September 2007 sicherzustellen, dass im Vorgarten und Garten, in denen sich Tiere aufhalten, gefährliche Gegenstände, wie z. B. Gegenstände mit scharfen Kannten aus Metall, Holz und anderen Materialien, zerbrochene Blumentöpfe, Holzlatten mit Nägeln usw., die geeignet sind, bei den Tieren Verletzungen hervorzurufen, entfernt werden (Ziffer 3. des Bescheids). Der Antragsteller habe unter Beachtung der Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung bis spätestens ... September 2007 sicherzustellen, dass die Räume, in denen durch ihn Hunde untergebracht werden, sofern diese Räume nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, eine benutzbare Bodenfläche von 6 m² für ein Tier (bei einem Stockmaß von 50 cm) und für jedes weitere in dem selben Zwinger gehaltene Tier zusätzlich 3 m² aufweisen. Der Antragsteller habe bei dieser Zwingerhaltung daneben bis zum ... September 2007 sicherzustellen, dass den Tieren mindestens auf einer Seite freie Sicht nach außen ermöglicht wird (Ziffer 4. des Bescheids). Dem Antragsteller werde die Benutzung von „bell-stop“ Geräten bei der Haltung seiner Hunde untersagt (Ziffer 5. des Bescheids). Für den Fall dass der Antragsteller den in Ziffern 1. bis 5. des Bescheids enthaltenen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500,-- EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 6. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern 1. bis 6. wurde angeordnet (Ziffer 7. des Bescheids).

Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der tierschutzrechtlichen Kontrolle vom ... Juli 2007 Bezug genommen.

Die Anzahl der Hunde sei auf eine verträgliche Anzahl zu reduzieren gewesen. Aus dem Verhalten der vorgefundenen Tiere sei zu erkennen gewesen, dass der Antragsteller weder die Zeit, noch die fachlichen Kenntnisse habe, um eine größere Anzahl von Hunden zu betreuen. Die vorgefundenen Tiere zeigten bereits Verhaltensstörungen, was eindeutig auf die Haltungsbedingungen und den Umgang des Antragstellers mit den Tieren zurückzuführen sei. Die Sterilisation der verbleibenden weiblichen Tiere sei anzuordnen gewesen, um das Risiko neuer zuchtähnlicher Zustände zu verhindern. Die Entfernung gefährlicher Gegenstände von den Grundstücksteilen, auf denen sich auch die Tiere zeitweise aufhalten, sei anzuordnen gewesen, um ein Verletzungsrisiko für die Hunde zu beseitigen. Bei der Unterbringung der Hunde in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, seien die Anforderungen des § 6 Tierschutz-Hundeverordnung einzuhalten. Die Verwendung der „bell-stop“ Geräte sei zu untersagen gewesen, da gemäß § 3 Nr. 5 TierSchG es verboten sei, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Die Anordnungen entsprächen der Ausübung pflichtgemäßem Ermessens. Es seien keine milderen Mittel ersichtlich, die den angestrebten Erfolg mit der gleichen Sicherheit erfüllten. Die zuständigen Behörden hätten die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Hierzu gehöre auch die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Die privaten Interessen des Antragstellers an der Haltung von mehr als den zugestandenen 4 Tieren bzw. an seiner Entscheidung über Unterbringung, Haltung und Erziehung der Tiere müsse angesichts der teilweise gravierenden tierschutzrechtlichen Verstöße demgegenüber zurücktreten. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO im öffentlichen Interesse anzuordnen gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur durch eine sofortige wirksame Maßnahme des Antragsgegners gewährleistet sei, dass die dem Antragsteller obliegenden Verpflichtungen eingehalten würden. Nach Abwägung aller Mittel und Umstände erscheine die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- € als geeignetes und erforderliches Mittel, um den Antragsteller zur Erfüllung der angeordneten Verpflichtungen anzuhalten. Die Höhe des Zwangsgeldes sei im Hinblick auf die Bedeutung der zu vollstreckenden Pflicht angemessen.

Gegen den dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am ... September 2007 zugestellten Bescheid ließ dieser durch seinen Bevollmächtigten am ... September 2007 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (M 18 K 07.4166).

Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. September 2007 die Aussetzung der Vollziehung bis ... Oktober 2007. Der Antragsteller werde Ziffer 2. bis 5. des Bescheids vom ... September 2007 bis ... Oktober 2007 erfüllen. Er wende sich jedoch gegen die Reduzierung des Tierbestands in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids.

Hierzu wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Wert darauf lege, die gegenwärtig von ihm gehaltene 7 männlichen und 7 weiblichen Hunde auch weiterhin zu halten. Der gegenwärtige Hundebestand des Antragstellers bestehe aus einem Stammrüden und einer Stammhündin im Alter von jeweils 7 Jahren und 2 daraus gezogenen und auch behaltenen Würfen, sowie einer weiteren hinzugekauften Hündin. Die weitere Vermehrung des Bestandes könne durch Sterilisation unterbunden werden, wozu der Antragsteller auch bereit wäre. Die Hunde würden bei ihm artgerecht gehalten. Eine gewerbsmäßige Hundehaltung liege nicht vor. Die Hunde befänden sich in einwandfreiem Ernährungs- und Pflegezustand. Verhaltensauffälligkeiten lägen nicht vor.

Mit Schreiben des Antragsgegners vom ... September 2007 lehnte dieser die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom ... September 2007 ab.

Am ... Oktober 2007 fand eine angekündigte Kontrolle der Hundehaltung des Antragstellers statt. Hierbei wurde seitens des Antragsgegners folgendes festgestellt (vgl. Aktenvermerk Bl. 110 der Akten):

2 Hunde würden in einem kleinen abgegrenzten Bereich des Gartens vor dem Haus gehalten. 2 Hunde liefen frei im Garten. 2 Hunde seien in der „zweiten Hütte“ (ca. 150 x 230 cm) eingesperrt. 5 Hunde seien in der neuen Hütte (ca. 330 x 300 cm) in Transportboxen eingesperrt. 3 Hunde seien in der „dritten Hütte“ (ca. 330 x 330 cm) eingesperrt. Im gesamten Bereich des Gartens lägen diverse Gegenstände. Dies habe sich im Vergleich zur letzten Kontrolle verschlimmert. Aus den Hütten, in denen die Hunde gehalten wurden, dringe starker Uringeruch.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2007 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass bei einer Überprüfung am ... Oktober 2007 folgende Verstöße festgestellt worden seien:

1. Der Antragsteller halte weiterhin 14 Hunde.

2. Der Antragsteller habe keine Nachweise über die Sterilisation der weiblichen Tiere vorgelegt.

3. Im Garten des Antragstellers lägen weiterhin für Tiere gefährliche Gegenstände.

4. Der Antragsteller habe 2 Hunde in einer Hütte mit lediglich ca. 3,45 qm, 3 Hunde in einer Hütte mit lediglich ca. 10,90 qm und 5 Hunde in Transportbehältern gehalten.

Für diese Verstöße werde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- € fällig. Das fällige Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 10.000,-- € werde hiermit eingefordert.

Am ... Oktober 2007 fand auf Veranlassung des Antragsgegners eine tierschutzrechtliche Überprüfung der Hundehaltung des Antragstellers durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit statt. Auf die ausführlichen Feststellungen hierzu vom ... November 2007 (Bl. 128 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2007, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 31. Oktober 2007, beantragte der Antragsteller

1. die aufschiebende Wirkung der Klage wird wieder hergestellt.

2. der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2007 über Beitreibung eines Zwangsgeldes wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine gewerbsmäßige Zucht nicht vorliege. Gewinnerzielungsabsicht sei nicht vorhanden. Der Antragsteller habe nie vorgehabt, Hunde zu verkaufen. Schon aus diesem Grund sei ein gewerbsmäßiges Handeln nicht gegeben. Somit sei die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes nicht einschlägig. Damit seien aber auch die Voraussetzungen des § 11 TierSchG nicht erfüllt, eine Reduzierung der Anzahl der Hunde könne somit nicht verlangt werden. In tatsächlicher Hinsicht dürften sich die Hunde in Haus und Garten frei bewegen, das Grundstück sei 1626 qm groß. Dies biete selbst für 14 Hunde ausreichend Auslauffläche. Die vom Antragsgegner geforderten Mindestgrößen und Bodenflächen seien hier nicht relevant, da sich § 6 Tierschutz-Hundeverordnung ausschließlich auf die Zwingerhaltung beziehe. Eine solche sei hier aber nicht gegeben, da die Tiere sich im Garten und auch im Haus aufhielten. Die auf dem Grundstück vorhandenen Boxen dienten lediglich dazu, die Hunde kurzfristig einzusperren, wenn sich Besucher auf dem Grundstück aufhielten. Die Hunde würden sonst die Besucher anspringen und eventuell auch kneifen. Dabei handele es sich aber nicht um ein aggressives Verhalten, sondern um ein Jack-Russell rassentypisches, normales Verhalten. Es sei unzutreffend, dass sich auf dem Grundstück Gegenstände befinden, an welchen sich die Tiere verletzen könnten. Diese seien inzwischen beseitigt worden. Der Antragsteller verwende auch keine „bell-stop“ Geräte mehr. Der Antragsteller sei schließlich bereit, die Hündinnen sterilisieren zu lassen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei begründet. Zum einen sei der angefochtene Bescheid, wie oben ausgeführt, rechtswidrig. Zum anderen würde eine Vollstreckung des Bescheids zum jetzigen Zeitpunkt für den Antragsteller eine unangemessene Härte bedeuten. Der Antragsteller sei Rentner und nicht in der Lage, 10.000,-- € aufzubringen.

Mit Schreiben des Gerichts vom ... Dezember 2007 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass nach erster Prüfung die Voraussetzungen für die Beitreibung des für fällig erklärten Zwangsgeldes eingehalten seien, dass jedoch die Anwendung von Zwangsmittel einzustellen sei, sobald der Pflichtige seinen Verpflichtungen nachkomme. Dem Antragsteller werde daher nahe gelegt, gegenüber dem Antragsgegner kurzfristig die Erfüllung der Ziffern 1. bis 5. des Bescheids vom ... September 2007 nachzuweisen bzw. mit dem Antragsgegner eine einvernehmlich festgelegte Begrenzung des Tierbestands zu erzielen, um einer weiteren Beitreibung des Zwangsgeldes dadurch den Boden zu entziehen.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2008 übermittelte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Anschreiben gleichen Datums an den Antragsgegner. Hierin wird ausgeführt, dass der Antragsteller eine vollständige Erfüllung der Ziffern 1. bis 5. des Bescheids vom ... September 2007, wie der Antragsgegner selbst bei einem Ortstermin am ... Januar 2008 habe feststellen können, gegenwärtig nicht nachweisen könne. Der Antragsteller sei jedoch bereit, dem nachzukommen. Es werde daher ersucht, ihm eine Erledigungsfrist bis ... April 2008 einzuräumen. Der abgängige Hund „Charly“ sei laut vorliegendem Untersuchungsbericht des Landesuntersuchungsamtes Unterschleißheim an Herzversagen in Folge Vorliegens eines Geburtsfehlers zwischenzeitlich verstorben. Der Antragsteller beabsichtige, künftig 10 Hunde in 2 Gruppen von 6 Rüden und 4 Hündinnen zu halten. Wenn eine Gruppe auf dem Grundstück frei auslaufe, werde die jeweils andere weggesperrt, um eine weitere Fortpflanzung zu verhindern. Gegenwärtig baue der Antragsteller 2 Hundehäuser, für die eine Handskizze eines „Plans Hundezwinger“ mit den Gesamtmaßen 4,70 m mal 8,00 m vorgelegt wurde. Die Antragspartei sei zuversichtlich, dass bei Gewährung einer weiteren Erledigungsfrist tierschutzkonforme Zustände erreicht werden könnten.

Mit Schriftsatz des Antragsgegners vom ... Januar 2008 teilte dieser mit, dass der Vorschlag der Antragspartei vom ... Januar 2008 in keinster Weise akzeptabel sei und bat um Entscheidung des Gerichts.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage M 18 K 07.4166 gegen den Bescheid vom ... September 2007 und auf „Aufhebung des Bescheides vom ... Oktober 2007 über Beitreibung eines Zwangsgeldes“ bleiben ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... September 2007 ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Es trifft dabei eine eigene, originäre Entscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Im vorliegenden Fall ist bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vom ... September 2007 auszugehen.

Die in Streit stehende Hundehaltung des Antragstellers steht weder von den räumlichen Gegebenheiten, noch im Hinblick auf die vom Antragsteller praktizierte Betreuung im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften.

Gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchHundeV dürfen Hunde in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche pro Tier bei einer Wiederristhöhe des Tiers bis zu 50 cm mindestens 6 qm beträgt, wobei diese Fläche für jeden weiteren Hund um 3 qm zu erweitern ist. Die beim Kontrolltermin am ... Juli 2007 aufgenommene Unterbringung der Hunde in den einzelnen Holzhütten auf dem Grundstück des Antragstellers erfüllen diese Flächenanforderungen zum größten Teil nicht. Darüber hinaus war teilweise für die Hunde der freie Blick aus dem Gebäude nicht gewährleistet, § 6 Abs. 3 Satz 5 TierSchHundeV. Schließlich verwendet der Antragsteller auf seinem Grundstück lagernde Transportboxen regelmäßig, um nach eigenen Angaben einzelne Hunde kurzfristig bei Besucherverkehr wegzusperren, wobei nach Angaben eines Nachbarn ein Hund auch schon über viele Stunden eingesperrt war (Bl. 14 der Akten). Derartige Raumbeschränkungen sind jedoch grundsätzlich nur während des Transportes zulässig, § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV. Die auf dem Grundstück des Antragstellers lagernden Gegenstände (vgl. die Feststellungen hierzu in den Aktenvermerken Bl. 14 und 36 der Akten) stellen, soweit sie als verletzungsträchtig anzusehen sind (scharfkantige Werkzeuge und Baumaterialien), eine Gefährdung für die art- und bedürfnisgerechte Unterbringung der Tiere dar, § 2 Nr. 1 TierSchG.

Aber auch die persönliche Betreuung der vom Antragsteller gehaltenen 14 Jack-Russel Terrier (zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids v. ...9.2007) entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden gemäß § 2 TierSchG und § 2 Abs. 1 TierSchHundeV. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tiere der Hunderasse Jack-Russel Jagdhunde bzw. Arbeitsterrier sind, die einen besonderen Bedarf haben, bewegt und beschäftigt zu werden. In Rudelhaltung stellen sie besondere Anforderungen an ihre Betreuungsperson im Hinblick auf ein geordnetes Sozialverhalten. Die Auslastung der Hunde durch ausreichend Bewegung und Beschäftigung ist essentiell für ihr Sozialverhalten (vgl. hierzu im Einzelnen die Feststellungen im Bericht des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit v. ...11.2007). Nach Angaben des Antragstellers werden die Hunde gruppenweise an der Leine bei Spaziergängen ausgeführt, allerdings infolge seiner Arbeitsbelastung nicht regelmäßig. Dieses stellt offensichtlich keinen ausreichenden Auslauf für die vom Antragsteller gehaltenen Hunde dar. Der Auslauf sollte mindestens 2 mal täglich im Freien gewährt werden und eine Zeitdauer von einer Stunde täglich (Minimum) nicht unterschreiten (vgl. hierzu den Bericht des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unter Hinweis auf die Bayerischen Vollzugshinweise zur TierSchHundeV). Die nicht ausreichende Beschäftigung und Bewegung der vom Antragsteller gehaltenen Tiere zeigt sich an den zu langen Krallen der Tieren einerseits und an Verhaltensauffälligkeiten andererseits. Hierzu gehört auch ein längerandauerndes Bellen der Tiere (vgl. Bl. 66 - 70 der Akten), dem der Antragsteller durch Einsatz sogenannter „bell-stop“ Geräte zu begegnen versuchte, die jedoch ihrerseits - zumindest bei einem längerfristigen unkontrollierten Einsatz - den Tieren erhebliche Leiden zufügen, § 3 Nr. 5 TierSchG, und daher für einen solchen Einsatz verboten sind. Darüber hinausgehende Verhaltensauffälligkeiten in Form von aggressivem Sozialverhalten innerhalb des Hunderudels, aber auch gegenüber Menschen sind in den jeweiligen Berichten des Antragsgegners bzw. des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu den Ortsterminen am ... Juli 2007 und ... Oktober 2007 hinreichend belegt.

Der Antragsteller wurde bei diesen Ortsterminen entsprechend informiert und angehört.

Die vom Antragsgegner im Bescheid vom ... September 2007 angeordneten Maßnahmen sind zur Beseitigung der festgestellten Verstöße gemäß § 16 a Nr. 1 TierSchG geeignet, erforderlich und ermessensgerecht und zwar unabhängig von der Frage, ob die Tierhaltung des Antragstellers erlaubnispflichtig gemäß § 11 TierSchG ist. Die Anzahl der zu betreuenden Hunde überfordert den Antragsteller - wie ausgeführt - offensichtlich, so dass eine Begrenzung der Anzahl der Tiere geboten ist. Angesichts des hohen Betreuungsbedarfs der vorliegenden Rasse Jack-Russel erscheint die vorgenommene Begrenzung auf 4 Tiere auch ermessensgerecht (vgl. hierzu die Empfehlungen des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, S. 14 des Berichts v. ...11.2007), wobei die Anzahl der weiblichen Tiere in Anlehnung an Punkt 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierschG zum Ausschluss einer möglicherweise erlaubnispflichtigen Tierhaltung auf 2 Tiere beschränkt werden konnte. Die Anordnung der Sterilisation der verbleibenden weiblichen Tiere war geboten, um eine Ausweitung des Tierbestands (wie aktuell gegeben) zu unterbinden.

Die Antragspartei ist auch den jeweiligen Fristsetzungen zu den im Einzelnen angeordneten Maßnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. Im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20. September 2007 an den Antragsgegner wird noch zugesagt, die Ziffern 2 - 5 des Bescheids bei Verlängerung „der nichteinhaltbaren Erledigungsfristen“ bis ... Oktober 2007 zu erfüllen. Im letzten Schriftsatz vom 23. Januar 2008 an den Antragsgegner wird dagegen um Erledigungsfrist bis ... April 2008 gebeten, ohne darzulegen, was der Antragsteller bisher überhaupt zur Erfüllung der angeordneten Maßnahmen unternommen hat bzw. weshalb ihm eine Erfüllung innerhalb der gesetzten Fristen nicht möglich gewesen sei.

Bei summarischer Prüfung ergibt sich daher, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... September 2007 voraussichtlich erfolglos bleibt, so dass mangels erkennbarer abweichender Umstände dem Grundsatz entsprechend das Interesse des Antragstellers zurückzutreten hat.

2. Der Antrag auf „Aufhebung des Bescheids vom ... Oktober 2007 über Beitreibung eines Zwangsgelds“ ist gemäß § 88 VwGO analog dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Antrags gemäß § 123 VwGO beantragt wird, den Antragsgegner zu verpflichten (weitere) Maßnahmen zur Beitreibung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,-- € zu unterlassen.

Dieser Antrag ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit des Zwangsgelds gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 und 31 BayVwZVG liegen vor, da die der Antragspartei mitgeteilten Verstöße gegen die Anordnungen im Bescheid vom 3. September 2007 bei der Überprüfung des Antragsgegners vom ... Oktober 2007 protokolliert sind (Bl. 110 der Akten) und seitens des Antragstellers auch nicht Zweifel gezogen wurden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nrn.1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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