Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 11 CS 07.2318
Fundstelle
openJur 2012, 89168
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 1. Mai 1951 geborene Antragsteller war zuletzt im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A 1, B, BE, C 1, C 1 E, L und M.

Nach Mitteilung der Polizeidirektion Tauberbischofsheim an das Landratsamt Schweinfurt vom 6. Mai 2007 wurde der Antragsteller am 21. April 2007 um 11.50 Uhr auf der BAB A 81 einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei Verdachtzeichen einer Betäubungsmittelbeeinflussung (keine Pupillenreaktion) ohne Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Der Antragsteller habe spontan angegeben, Musiker zu sein und vor vier Tagen einen Joint geraucht zu haben. Die Untersuchung einer dem Antragsteller nach einem auf THC positiv verlaufenen Drogenvortest um 13.20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Tübingen Konzentrationen von 4,9 ng THC, 2,1 ng OH-THC und 85,0 ng THC-COOH je ml Blut. Danach sei von einem akuten Cannabiskonsum auszugehen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 hörte das Landratsamt Schweinfurt den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26. Juli 2007 ließ der Antragsteller dem Landratsamt mitteilen, es stehe lediglich ein einmaliger Cannabiskonsum fest, ein gelegentlicher Konsum sei ihm nicht nachzuweisen. Die Einlassung gegenüber der Polizei, er habe vor vier Tagen einen Joint geraucht, sei dahingehend zu korrigieren, dass dies am „Vorabend“ gewesen sei. Eine Laboruntersuchung auf Cannabinoide vom 23. Juli 2007 sei negativ verlaufen, ein nochmaliger Cannabiskonsum daher widerlegt.

Mit Bescheid vom 3. August 2007 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids ein Zwangsgeld von 300 Euro an (Nr. 4). In der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.

Der Antragsteller ließ gegen den seinen Bevollmächtigten am 6. August 2007 zugestellten Bescheid am 9. August 2007 Widerspruch einlegen, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am selben Tag ließ er beim Verwaltungsgericht Würzburg beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 3. August 2007 wieder herzustellen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum nicht nachgewiesen sei.

Mit Beschluss vom 22. August 2007 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag ab. Es legte u.a. dar: Der Widerspruch werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Er habe durch das Führen eines Kraftfahrzeugs am 21. April 2007 mit einer THC-Konzentration von 4,9 ng/ml Blut gegen das Gebot, den Konsum von Cannabis und das Fahren zu trennen, verstoßen. Er sei ferner gelegentlicher Cannabiskonsument. Ob der beim Antragsteller festgestellten THC-COOH-Konzentration von 85,0 ng/ml Blut, wie das Landratsamt angenommen habe, hier deshalb Beweiskraft für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis zukomme, weil zwischen der Einnahme dieses Betäubungsmittels am Vorabend des 21. April 2007, also am 20. April 2007, und der Gewinnung der Blutprobe am 21. April 2007 um 13.20 Uhr mehr als zwölf Stunden gelegen seien, könne dahinstehen. Jedenfalls lasse sich die Aussage, am Vorabend vor der Blutentnahme einen Joint geraucht zu haben, nicht mit den bei der Blutuntersuchung festgestellten THC-Wert von 4,9 ng/ml in Einklang bringen, da bei der hohen Abbaugeschwindigkeit von THC mehr als 13 Stunden nach dem Rauchen eines Joints keine THC-Konzentration von 4,9 ng/ml Blut mehr vorhanden sein könne. Dem vom Antragsteller zugestandenen Konsum von Cannabis am 20. April 2007 müsse sich nach allem ein weiterer Konsum des Betäubungsmittels am 21. April 2007 angeschlossen haben.

Der Antragsteller ließ gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 27. August 2007 zugestellten Beschluss am 7. September 2007 Beschwerde einlegen und beantragen, unter Aufhebung dieses Beschlusses die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts vom 2. August 2007 wiederherzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich beim Antragsteller um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handle. Es habe zwar zutreffend angenommen, dass der beim ihm festgestellte THC-COOH-Wert von 85,0 ng/ml Blut allein ihn noch nicht als gelegentlichen Cannabiskonsumenten ausweise, habe aber die Aussage im Schreiben vom 26. Juli 2007 an das Landratsamt, er habe am „Vorabend“ einen Joint geraucht, fälschlicherweise dahin verstanden, dass er vor dem Ablauf des der Verkehrskontrolle vom 21. April 2007 vorangegangenen Tags und damit mehr als 13 Stunden vor der Blutentnahme Cannabis konsumiert habe. Er sei, wie er bereits bei der Verkehrskontrolle angegeben habe, Musiker und habe am „Vorabend“ musiziert. Unter „Vorabend“ verstehe der allgemeine Sprachgebrauch „die Zeit vor dem zu Bette gehen“ und nicht etwa den formalen Tageswechsel um Mitternacht. Genauso sei auch die Darstellung im Schreiben vom 26. Juli 2007 zu verstehen. Der Antragsteller habe tatsächlich bis nach 3.00 Uhr morgens musiziert, sei danach noch nicht sogleich zu Bett gegangen, sondern habe zu einem nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt danach - nach den Gesamtumständen zu schließen, als der Tag bereits deutlich angebrochen war - einen Joint geraucht. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich die am 21. April 2007, 13.20 Uhr, im Blut des Antragstellers vorhandene THC-Konzentration von 4,9 ng/ml nicht mit einem vor dem 20. April 2007, 24.00 Uhr, erfolgten Cannabiskonsum in Einklang bringen lasse und deshalb am 21. April 2007 ein weiterer Cannabiskonsum stattgefunden haben müsse, sei daher falsch.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landratsamts Schweinfurt vom 5. Oktober 2007, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Beschwerde kann der Erfolg nicht schon mit der Begründung versagt werden, dass der angegriffene Bescheid bestandskräftig geworden sei. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung eine personenbezogene Prüfungsentscheidung darstellt, gegen die der Betroffene nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben kann oder ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, bei dem das Vorverfahren nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO entfällt. In ersterem Fall hätte der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch erhoben; in letzterem Fall wäre die dem angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig mit der Folge, dass gegen ihn gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, also noch bis zum Ablauf des 6. August 2008, Klage erhoben werden könnte. Dass die Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache noch aussteht, macht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 139 zu § 80).

Die Beschwerde bleibt vielmehr deshalb erfolglos, weil unter den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkten, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht geboten ist. Das sich allein auf die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers unter dem Blickwinkel des Verlusts seiner Fahreignung beziehende Beschwerdevorbringen lässt für sich gesehen einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht erwarten. Auch in diesem rechtlichen Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der gegenüber dem Antragsteller ergangene Verwaltungsakt unter Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO oder unter Art. 15 Abs. 2 AGVwGO fällt. Zwar wäre in ersterem Fall für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei Ergehen des Widerspruchsbescheids oder, da ein solcher hier noch nicht erlassen wurde, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen, während in letzterem Fall die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 3. August 2007 maßgeblich wäre. Für die hier zu treffende Entscheidung spielt dies indessen schon deshalb keine Rolle, weil auf der Grundlage des Beschwerdevortrags nur zu prüfen ist, ob der Antragsteller durch die Vorkommnisse vom 20./21. April 2007 seine Fahreignung verloren hat. Der Frage, ob er seither seine Fahreignung wieder erlangt hat, braucht dagegen nicht nachgegangen zu werden.

Der Verlust der Fahreignung beurteilt sich beim Antragsteller nach § 11 Abs. 1 Sätze 1, 2 FeV i.V. mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum u.a. dann zu verneinen ist, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe mit der Fahrt vom 21. April 2007 unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mindestens 4,9 ng/ml Blut gegen das Trennungsgebot verstoßen, sind in der Beschwerdebegründung Einwendungen nicht erhoben worden. Diese Annahme entspricht davon abgesehen auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 VRS 110 [2006] Nr. 105 [S. 310] = DAR 2006, 407). Von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot ist deshalb auch bei der hier zu treffenden Entscheidung auszugehen. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihn fehlerhaft als gelegentlichen Cannabiskonsumenten eingestuft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beschwerdevorbringen, das sich insoweit in der Behauptung erschöpft, er habe nicht, wie vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Darstellung im Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 26. Juli 2007 angenommen, in den Abendstunden des 20. April 2007, sondern erst zu einem nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt in den Morgenstunden des 21. April 2007 einen Joint geraucht, ist nicht glaubhaft. Der Antragsteller wendet sich gegen die Wertung der Einlassung, am Vorabend der Verkehrskontrolle vom 21. April 2007 einen Joint geraucht zu haben, als Eingeständnis eines Cannabiskonsums in den Abendstunden des 20. April 2007 nunmehr allein mit dem Argument, unter „Vorabend“ verstehe der allgemeine Sprachgebrauch „die Zeit vor dem zu Bette gehen“ und nicht etwa den formalen Tageswechsel um Mitternacht; genauso sei auch die Einlassung im Schreiben vom 26. Juli 2007 zu verstehen. Der Senat erachtet diese Erklärung für nicht überzeugend. Mit „Vorabend“ wird, wie der Antragsgegner unter Hinweis auf Duden, Deutsches Universal Wörterbuch A - Z (3. Aufl. 1996, S. 1689) zutreffend ausgeführt hat, im allgemeinen Sprachgebrauch der „Abend vor einem bestimmten [Fest] Tag“ bezeichnet. Der Senat betrachtet den in Rede stehenden Beschwerdevortrag deshalb lediglich als einen untauglichen Versuch, der an die Aussage des Antragstellers zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums im Schreiben vom 26. Juli 2007 und an den bei der Blutuntersuchung festgestellten THC-Wert anknüpfenden Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller müsse mindestens zweimal Cannabis konsumiert haben und sei deshalb als gelegentlicher Cannabiskonsument einzuordnen, nachträglich den Boden zu entziehen. Dafür, dass dieses Vorbringen mit dem wirklichen Geschehen nicht in Einklang steht, spricht nicht zuletzt auch, dass der Antragsteller mit der Korrektur der Aussage gegenüber der Polizei, vor vier Tagen einen Joint geraucht zu haben, durch die Angabe im Schreiben an das Landratsamt vom 26. Juli 2007, am „Vorabend“ der polizeilichen Kontrolle einen Joint geraucht zu haben, seine Verteidigung schon einmal der augenblicklich aktuellen Beweislage angepasst hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, 46.2, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327).