Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Am 19. Januar 2007 beantragte eine Person, die ausweislich der von ihr geleisteten Unterschrift nicht mit dem Kläger identisch ist, als Bevollmächtigte beim Landratsamt Traunstein die Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung I für das Fahrzeug mit der Ident-Nummer VAPK... . Als neuer Halter, auf den das Fahrzeug umgeschrieben werden solle, wurde im Antrag der Kläger genannt. Ebenfalls am 19. Januar 2007 stellte die ... Versicherungs AG für dieses Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 1 StVZO aus. Als Versicherungsnehmer erscheint darin ein "Herr G. G., zHd ... GmbH, S. 1, ... P.".
In den Akten des Landratsamts befindet sich ein mit "Vollmacht zur Kfz-Zulassung" überschriebenes Schriftstück, dessen Unterzeichner, der ausweislich seiner Unterschrift mit dem vorerwähnten Anmelder nicht identisch ist, den Kläger bevollmächtigte, ein Fahrzeug auf den Namen des Unterzeichners zuzulassen.
Nach Aktenlage ließ das Landratsamt das o. a. Fahrzeug unter Vergabe eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zu.
Am 4. Juli 2007 ging bei der Behörde eine Anzeige der ... Versicherungs AG ein, in der sie unter Bezugnahme auf § 29 c StVZO a.F. mitteilte, für dieses Fahrzeug bestehe seit dem 1. Juni 2007 kein Versicherungsverhältnis mehr. Als (ehemaliger) Versicherungsnehmer wird in dieser Anzeige die Firma G. G. Biomasseheizung, S. 1, ... P., als Halter der Kläger genannt.
Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 4. Juli 2007, dem Kläger zugestellt am 6. Juli 2007, gab das Landratsamt diesem auf, innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung des Bescheids dem Landratsamt entweder eine gültige Versicherungsbestätigung zum Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs zum Zwecke der Entstempelung sowie die Teile I und II der Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Falls der Kläger die vorgenannten Anordnungen nicht befolge, werde die zwangsweise Außerbetriebsetzung kostenpflichtig durchgeführt. Außerdem auferlegte das Landratsamt dem Kläger die Kosten des Verfahrens und setzte zu seinen Lasten eine Gebühr in Höhe von 26,55 € sowie Auslagen in Höhe von 3,45 € an.
Am 10. Juli 2007 ging dem Landratsamt eine Versicherungsbestätigung des B. V. nach § 29 a StVZO a.F. zu, der zufolge für das o. a. Fahrzeug seit dem gleichen Tag eine dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) entsprechende Haftpflichtversicherung bestehe. Als Versicherungsnehmer wird in dieser Urkunde der Kläger genannt.
Mit der am 6. August 2007 zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2007. Zur Begründung macht er geltend, mit der ... Versicherungs AG habe zu keiner Zeit ein Versicherungsvertrag bestanden. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
In Reaktion auf die Klageerwiderung des Beklagten, in deren Rahmen dieser geltend gemacht hatte, der Kläger habe das fragliche Fahrzeug "auf sich zugelassen", stellte es der Kläger in Abrede, dieses Fahrzeug angemeldet zu haben.
Durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger ab. Sein Vorbringen, er habe das fragliche Fahrzeug nicht auf seinen Namen angemeldet, treffe nicht zu. Aus Blatt 2 der Akten des Landratsamts ergebe sich, dass er die ...-Generalagentur H. bevollmächtigt habe, dieses Fahrzeug "auf seinen Namen zuzulassen".
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, der angefochtene Beschluss beinhalte eine Unterstellung, für die ein Nachweis nicht geführt werden könne; von seiner Seite sei "eine Zulassung" nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren, da seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO besitzt.
Mit dem von ihm gestellten Aufhebungsantrag wird der Kläger hinsichtlich der Nummern 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Bescheids schon deshalb nicht durchdringen können, weil sich diese Regelungen allen erkennbaren Umständen nach erledigt haben. Aufgrund der am 10. Juli 2007 eingereichten neuen Versicherungsbestätigung steht fest, dass für das fragliche Fahrzeug seit jenem Tag wieder ein den gesetzlichen Erfordernissen genügender Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht; hiervon geht ausweislich der Klageerwiderung auch das Landratsamt aus. Damit hat der Kläger die erste der in der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids genannten beiden Handlungsalternativen erfüllt. Eine Verpflichtung, die unter der Nummer 1.b des Bescheidstenors erwähnten Gegenstände vorzulegen, besteht deshalb nicht mehr.
Sind aber die Pflichten, die dem Kläger in der Nummer 1 des Bescheidstenors auferlegt wurden, zur Gänze erloschen, so sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen. Der Umstand, dass der Kläger eine neue Haftpflicht-Versicherungsbestätigung erst einen Tag nach dem Ablauf der ihm behördlicherseits gesetzten Frist vorgelegt hat, ändert nichts daran, dass seit dem 10. Juli 2007 für eine zwangsweise Durchsetzung der Nummer 1 des Bescheidstenors kein Raum mehr ist. Eine Erledigung auch der Zwangsmittelandrohung wäre nur dann zu verneinen, wenn der Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass er, gestützt auf die Nummer 3 des Bescheids vom 4. Juli 2007, noch Zwangsmaßnahmen gegen den Kläger durchzuführen beabsichtigt; das ist indes nicht der Fall.
Nicht erledigt haben sich nur der Ausspruch, dass der Kläger die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen hat, und der im Bescheid vom 4. Juli 2007 vorgenommene Ansatz von Gebühren und Auslagen. Diese Regelungen sind jedoch allen erkennbaren Umständen nach rechtens.
Der Kläger durfte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zum Schuldner der Kosten bestimmt werden, die der öffentlichen Verwaltung durch den Erlass des Bescheids vom 4. Juli 2007 entstanden sind, da er diese Aufwendungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung "veranlasst" hat. Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG vom 22.10.1992 BVerwGE 91, 109/111). Die Pflicht, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter (BayVGH vom 1.2.2001 Az. 11 B 96.1311, RdNr. 21 im Juris-Ausdruck). Das folgt aus § 1 PflVG, wonach der Halter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat. Aus § 25 Abs. 3 FZV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV ergibt sich zudem, dass es der Halter ist, der beim Erlöschen des Haftpflicht-Versicherungsschutzes unverzüglich sein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat, wie das in der Nummer 1.b des streitgegenständlichen Bescheids verlangt wurde.
Halter ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. u. a. BGH vom 22.3.1983 BGHZ 87, 133/135). Dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 4. Juli 2007 Halter des fraglichen Fahrzeugs war, muss aus dem Umstand erschlossen werden, dass er sich um das Zustandekommen eines neuen Haftpflicht-Versicherungsvertrages bemüht und er hierüber eine Bestätigung vorgelegt hat; ein solches Verhalten wäre - zumal vor dem Hintergrund des § 1 PflVG - unverständlich, wenn einer anderen Person als dem Kläger die Haltereigenschaft zukäme. War er aber jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids Fahrzeughalter, so kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Person, die am 19. Januar 2007 die Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger als Halter beantragt hat, die Rechtsmacht besaß, zu seinen Lasten eine solche Erklärung abzugeben.
Die angesetzten Gebühren und Auslagen begegnen von ihrer Höhe her keinen Bedenken.
Einer Kostenentscheidung bedarf es aus Anlass dieses Beschlusses nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Kläger die im Beschwerdeverfahren angefallenen gerichtlichen Gebühren und Auslagen zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel eröffnet (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).