Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.Das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs lautet: KZR 87/13
a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) ver- ändert und das veränderte ...