LG Münster, Urteil vom 06.09.2010 - 026 O 51/10
Fundstelle
openJur 2012, 88364
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag vom 29.07.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20% abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Aufstellung und/oder Verbreitung diverser, im Antrag näher bezeichneter Behauptungen der Gegenseite.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich Network Marketing; Geschäftsgegenstand ist u.a. der Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika. Die Antragsgegnerin betreibt ein Konkurrenzunternehmen.

Am 09.07.2010 fand in Q ein Seminar der Gegenseite statt, in dessen Verlauf das M-Produkt D Gegenstand der Erörterung war.

Die Antragsstellerin behauptet dazu, das vorgenannte Seminar sei von einem Handelsvertreter der Gegenseite, einem Herrn C, durchgeführt worden. Dort habe eine Frau I die unter dem Antrag zu Ziffer 1.a) beanstandete Behauptung aufgestellt, ferner sei eine Broschüre mit dem unter dem Antrag zu Ziffer 1 b) beanstandeten Inhalt verkauft worden. Die Antragstellerin hält insoweit die Tatbestände der §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 12 Abs.1 Nr. 3 LFGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG für gegeben. Die behaupteten Verstöße müsse sich die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen.

Die Antragstellerin beantragt,

es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu verbieten

selbst oder durch andere die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

a)

durch den Konsum des Lebensmittels D können Schulterprobleme, Knieprobleme und Migräne geheilt werden;

Wenn dies wie in Anlage AS 6 dargestellt geschieht -

und/oder

b)

" Wie setzt sich D zusammen?

Die Inhaltsstoffe

Immunglobuline (=Antikörper( sind für den menschlichen Organismus zur Vorbeugung und Abwehr von Infekten und bei der Entzündungshemmung von maßgeblicher Bedeutung. Mediziner haben nachgewiesen, dass der hohe Immunglobulingehalt im D das Immunsystem nachhaltig unterstützt (...). Ein Mangel an Aminosäuren kann u.a. Ursachen für Wachstumsstörungen, verzögerte Wund- und Entzündungsheilung, Konzentrationsstörungen, allgemeine Schwächung des Immunsystems, etc. sein (...). Der u.a. im D enthaltene Vitamin

- B Komplex wirkt Erschöpfungszuständen entgegen, fördert die Blutbildung und beschleunigt den Stressabbau sowie die Erholung nach Erkrankungen.

Auszüge internationaler Studien:

(...)

Es aktiviert das geschwächte Immunsystem und hilft dabei, es zu veranlassen, sich gegen krankheitsverursachende Organismen zu wehren. PRP beruhigt aber auch das überschießende Immunsystem, wie wir es oft bei Autoimmunerkrankungen finden. PRP ist hochgradig entzündungshemmend und scheint auch die Vorstufen von T-Zellen zu ermuntern, Helfer-T-Zellen und Unterdrücker-T-Zellen zu bilden (...).

Rouse, B.T. et.al., 1976, Infection and Immunity, 13, S.1433 f.: "Kuh-Colostrum Zellen mit Antikörpern waren in der Lage Zellen, die mit Herpes Simplex Viren infiziert waren, abzutöten."

Hernell, Olle At the University of Ulmea, Schweden 1995, Science Apr., S.231 f: " Glykoproteine in Kuh-Colostrum verhindern das Einnisten von Heliobactor Pylori bacteria, der als Verursacher von Magenkrebs angenommen wird. D enthält außerdem bemerkenswerte Mengen von Interleukin 10, einemsehr starken Entzündungshemmer, der sich speziell in der Verminderung von arthritischen Gelenkentzündungen und bei Verletzungen hervortut."

Erfahrungsberichte mit D

Meine Mutter leidet sehr stark unter Osteoporose, und hat schon Brüche der Wirbelsäule und der linken Beckenschaufel mit 4 schweren Operationen hinter sich, wobei sie auch immer an Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und anderen Gelenken litt. Ihre Messungen der Knochendichte in den letzten Jahren sind leider immer gleich bei ca. 32-35% geblieben, obwohl sie sehr gute und teure Medikamente ( Biphosphonate) einnahm. Meine Mutter nimmt jetzt seit ca. 3 Monaten Aloe Vera Trinkgel und D zu sich und hat sich letzte Woche wieder einer Knochendichtemessung unterzogen. Die Messung ergab eine Knochendichte von 80%! Da heißt: eine unheimliche Verbesserung! Der Arzt meinte, sie hätte für ihr Alter von 70 Jahren eine Knochendichte von 101%, und dass die Medikamente nicht mehr notwendig wären. Gerne verzichtet sie auf die Medikamente, aber nicht mehr auf Aloe Vera Trinkgel und D! H

Meine Schwiegermutter hat Brustkrebs. Mein Mann und ich sind im Gesundheitswesen tätig und sind überzeugt von D. Wir haben nun der Schwiegermutter/Mutter D empfohlen, weil der Leukozythenwert nach einer Bestrahlung sehr schlecht war. Nach Einnahme von D haben sich die Werte deutlich verbessert.

Seit ich vor ca. 9 Monaten begann, Aloe Vera Life Essence Gel und C zu trinken, habe ich keinen Heuschnupfen mehr. Seitdem benötige ich auch kein Asthma Spray mehr. Unsere Katze kann ich wieder bedenkenlos streicheln und nun haben wir uns sogar einen Hund gekauft. Außerdem habe ich keine Schuppenflechte mehr und alle Hautexzeme sind weg. Obwohl ich in 2 Monaten mein 3. Kind bekomme fühle ich mich topfit. Für mich haben diese Produkte eine enorme Verbesserung meiner Lebensqualität und Gesundheit bewirkt.

Ich hatte im Juni und Oktober 2008 eine Operation an beiden Knien mit Meniscus und Knorpelschaden 4ten Grades. Danach hatte ich trotz OP noch weiterhin starke Schmerzen. Ohne meine Schmerzmittel wie Dexa oder Diclofenac vor der Arbeit ging gar nichts. Die Ärzte rieten mir dann bereits zu einer Beinachsenkorrektur sozusagen zu einer Geradstellung, eine sehr schwere und schmerzhafte OP und irgendwann neue Kniegelenke ( in ca. 5-10 Jahren) tolle Aussichten oder? Im April 2009 lernte ich dann Aloe Vera und D kennen. Habe dann die ersten 5 Tage 4-mal einen Esslöffel D genommen. Nach 3 Tagen ließen die Schmerzen schon nach, hatte zu der Zeit allerdings Urlaub und deshalb auch keine körperliche Belastung. Ging mit großen bedenken dann am Wochenende mit Schützenkollegen auf einen Bogenparcour d.h. im Wald unterwegs mit Pfeil und Bogen über Stock und Stein - ( meine Schmerztablette vorsichtshalber in der Tasche). Die Schmerztablette habe ich wieder mit nach Hause gebracht. Bis heute habe ich auch keine mehr gebraucht, dank Aloe Vera & D. Meine anderen Krankheiten wie Psoriasis (Schuppenflechte), Diabetes Typ 2, hoher Blutdruck usw. sind seither auch auf dem Weg der Besserung und hoffentlich bald Vergangenheit

W."

wenn dies wie in Anlage AS 7 dargestellt geschieht -

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In der Antragsschrift vom 29.07.2010 ist die Antragstellerin wie folgt bezeichnet worden:

B GmbH, Zweigniederlassung T, vertreten durch ihren Geschäftsführer I1, geschäftsansässig daselbst.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2010 hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zunächst erklärt, Partei des Verfahrens solle die Zweigniederlassung als solche sein, so wie in der Klageschrift bezeichnet. Im Verlauf der weiteren Verhandlung hat er sodann eine Rubrumsberichtigung dahingehend beantragt, dass nunmehr Antragstellerin die B GmbH, Zweigniederlassung T, vertreten durch den Geschäftsführer H2 sein solle. Auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2010 wird Bezug genommen.

Der zunächst für den 25.08.2010 anberaumte Termin war aus dienstlichen Gründen aufgehoben worden; nach Absprache mir den Prozessbevollmächtigten wurde sodann der Verhandlungstermin vom 06.09.2010 anberaumt; auf den Vermerk vom 24.08.2010 wird Bezug genommen.

Gründe

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag vom 29.07.2010 war zurückzuweisen.

1. Zulässigkeit

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2010 ausdrücklich erklärt, dass vom ihm gewählte Rubrum in der Antragsschrift vom 29.07.2010, nämlich

" B GmbH, Zweigniederlassung T, vertreten durch ihren Geschäftsführer I1, geschäftsansässig daselbst" sei dahingehend zu verstehen, dass Partei des Verfahrens die Zweigniederlassung der B GmbH in der T, vertreten durch ihren dortigen - als Geschäftsführer bezeichneten - Geschäftsleiter sein solle. Diese Zweigniederlassung verfügt ausweislich des vorgelegten Registerauszuges des Handelsregisters des Kantons M2 vom 26.07.2010 über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine solche Zweigniederlassung ist, da Träger des der Zweigniederlassung zugewiesenen Vermögens lediglich der Unternehmensträger ist, nicht parteifähig ( Zöller-Vollkommer, 28. Aufl. 2010, § 50 Rdn. 26 a; BGH, Urt. vom 24.11.1951, BGHZ 4, 62 ff.). Der Antrag war mithin unzulässig; richtige Partei kann insoweit nur die Hauptgesellschaft, die B GmbH, A sein. Diese allerdings kann auch unter der Firma ihrer Zweigniederlassung klagen bzw. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen ( BGH, a.a.O. S. 65); gesetzlicher Vertreter ist dann jedoch nicht etwa der Zweigstellenleiter, sondern der gesetzliche Vertreter des Unternehmensträgers selbst. Diesen Antrag hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dann im Laufe der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2010 letztlich auch gestellt, indem er schlussendlich beantragt hat, dass Rubrum möge dahingehend berichtigt werden, dass Partei nunmehr nicht die Zweigniederlassung als solche, sondern die B GmbH, A, vertreten durch ihren dortigen Geschäftsführer H2, sein solle.

Diese jederzeit zulässige Rubrumsberichtigung - rechtlich liegt insoweit auch eine bloße Berichtigung, nicht etwa ein Parteiwechsel vor, da im Verhältnis Hauptgesellschaft / Zweigniederlassung gerade mangels eigener Rechtspersönlichkeit der letzteren trotz der Berichtigung die Parteiidentität gewahrt bleibt ( vgl. Zöller- Vollkommmer, a.a.O. Vor § 50 Rdn. 7) - war vorzunehmen. Mit der nunmehr zutreffenden Parteibezeichnung B GmbH, Zweigniederlassung T, vertreten durch den Geschäftsführer H2 war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig.

2.

Die begehrte einstweilige Verfügung ist jedoch unbegründet, da es an einem Verfügungsgrund fehlt.

Die Antragstellerin stützt den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf die §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, 12 Abs.1 Nr. 3 LFGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Bei einem solchen Verstoß ist die erforderliche Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG zunächst zu vermuten.

Im vorliegenden Fall ist diese Dringlichkeitsvermutung indessen widerlegt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Terminsverlegung vom 25.08.2010 auf den 06.09.2010 selbst zu erkennen gegeben hat, dass es "ihr nicht eilig ist". Denn die Dringlichkeitsvermutung ist bereits aus einem anderen Grund widerlegt: Die Kammer legt als noch ausreichenden Zeitraum für die Einhaltung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG regelmäßig einen Monat zugrunde. Die beanstandete Veranstaltung fand am 09.07.2010 statt. Am 29.07.2010 ging der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Der Antrag war in der gestellten Form - zunächst noch am 06.09.2010 ausdrücklich klargestellt als Antrag der Zweigniederlassung selbst und damit einer anderweitigen Auslegung unzugänglich- unzulässig. Dieser Mangel ist erst durch die Rubrumsberichtigung in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2010 beseitigt worden; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. Die zutreffende Bezeichnung der Parteien gehört indessen zum notwendigen Klageinhalt nach § 253 Abs. 2 ZPO und ist ebenso wie die zunächst in Rede stehende Parteifähigkeit Zulässigkeitsvoraussetzung. Entsprechende Zulässigkeitsmängel können zwar - wie geschehen - berichtigt werden; die Berichtigung von Zulässigkeitsmängeln wirkt jedoch - anders als bei sonstigen Mängeln - lediglich ex nunc ( Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 253 Rdn.7). Damit aber ist ein zulässiger Antrag erst unter dem 06.09.2010 und mithin deutlich außerhalb der von der Kammer zugrundegelegten regelmäßigen Monatsfrist des § 12 Abs. 2 UWG gestellt worden.

Der Antrag war mithin bereits mangels eines Verfügungsgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.