I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (9 O 8/09) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
I.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin auf die an diese abgetretene Honorarforderung wegen zahnärztlicher Leistungen einen Betrag von weiteren 461,97 Euro nebst Zinsen und Kosten zu zahlen, die Widerklage der Beklagten gegen die Klägerin abgewiesen und entschieden, dass der Drittwiderbeklagte auf die Drittwiderklage der Beklagten als Schmerzensgeld nicht mehr als 500 Euro nebst Zinsen zu zahlen hat. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine hiervon zu ihren Gunsten abweichende Entscheidung nicht.
1. Zu der Klage:
Insbesondere hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass die Beklagte an die Klägerin für die durch den Drittwiderbeklagten erbrachten zahnärztlichen Leistungen gemäß §§ 611, 398 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der GOZ jedenfalls weitere 461,97 Euro zu zahlen hat.
Denn die parodontalen Behandlungsmaßnahmen des Drittwiderbeklagten waren medizinisch indiziert und von den in den umstrittenen Rechnungen vom 14. September und 7. Dezember 2007 [Bl. 100 - 112 (Rechnung vom 14. September 2007) sowie 17/18 (Rechnung vom 7. Dezember 2007) d. A.] im Einzelnen abgerechneten Detailpositionen sind Abzüge allenfalls in Höhe des vom Landgericht insoweit berücksichtigten Betrages von 897,77 Euro berechtigt mit der Folge, dass die Beklagte über den von ihr vorprozessual bereits gezahlten Teilbetrag von 1.566,41 Euro hinaus jedenfalls noch den erstinstanzlich titulierten Betrag von weiteren 461,97 Euro an die Klägerin zahlen muss.
Bei dieser Beurteilung und auch im Übrigen folgt der Senat dem Gutachten des erstinstanzlich beauftragten Gerichtssachverständigen Dr. B. [Gutachten vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 - 340 d. A.) nebst mündlicher Erläuterungen am 10. Dezember 2009 (S. 2, 3 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10. Dezember 2009, Bl. 412 ff., 413, 414 d. A.)], das den Senat nicht zuletzt deshalb überzeugt, weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der Krankenunterlagen sowie unter ungewöhnlich eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien und insbesondere mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Parteisachverständigen Dr. X. [von der Krankenversicherung (M. Krankenversicherungs-AG) der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten vom 10. Dezember 2007 (Bl. 65 - 81 = 174 - 190) d. A.) nebst - nicht unterschriebener - schriftlicher Ergänzung vom 22. November 2009 (Bl. 395 - 407 d. A.)] ausführlich, umfassend, in sich schlüssig und gut nachvollziehbar begründet worden ist.
a)
Aufgrund der ebenso umfassend wie überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. B. geht auch der Senat davon aus, dass bei der Beklagten zu Beginn der Behandlung durch den Drittwiderbeklagten parodontaler Behandlungsbedarf bestand, und dass die von dem Drittwiderbeklagten ergriffenen parodontaltherapeutischen Maßnahmen [unbeschadet der Frage, ob dies ausnahmslos für sämtliche einzelnen in der umstrittenen Rechnungen abgerechneten Behandlungsschritte gilt; auf die von der Rechnung vorzunehmenden Abzüge wird unten zu b) näher einzugehen sein] medizinisch indiziert waren [vgl. hierzu insb. S. 8 - 13 seines Gutachtens vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 326 - 331 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 10. Dezember 2009 (S. 3 des Protokolls vom 10. Dezember 2009, Bl. 412 ff., 414 d. A.)].
Zur Begründung für seine Feststellungen insoweit hat der Gerichtssachverständige insbesondere ausgeführt, dass die Frage, ob die von dem Drittwiderbeklagten durchgeführten Maßnahmen medizinisch indiziert waren, zwar relativ schwierig zu beantworten sei, weil für ihn im Rahmen seiner Begutachtung im Jahre 2009 nur ein indirekter Blick auf die klinische Situation im Frühjahr 2007 möglich sei. Zur Einschätzung der parodontalen Situation bei der Beklagten im Frühjahr 2007 stünden aber fünf Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung - nämlich die aktenkundigen Indizien, der dokumentierte Ausgangsbefund, die Beurteilung der Röntgenbilder, die Auswertung des digitalen Volumentomogramms (i. F.: DVT) sowie die Rückschlüsse aus den nach der umstrittenen Behandlung erhobenen Befunde - wobei diese fünf Erkenntnismöglichkeiten jeweils für sich alleine genommen kein klares Bild ergeben könnten, in der Zusammenschau aber eine eindeutige und klare Bewertung zuließen. Aufgrund einer Zusammenschau der genannten fünf Erkenntnismöglichkeiten ergebe sich eindeutig, dass bei der Beklagten im Frühjahr 2007 ein parodontaler Handlungsbedarf bestanden habe, und dass die vom Drittwiderbeklagten ergriffenen parodontalen Behandlungsmaßnahmen - vorbehaltlich der Kritik an einzelnen in den umstrittenen Rechnungen abgerechneten Detailpositionen - medizinisch indiziert gewesen seien und absolut dem damaligen Standard des Faches entsprochen hätten [vgl. hierzu insb. S. 8 - 13 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 326 - 331 d. A.)]:
Als Indizien, die auf eine parodotale Problematik bei der Beklagten vor Beginn der umstrittenen Behandlung hinweisen, seien insbesondere die Überweisung des Hauszahnarztes Dr. R. der Beklagten vom 5. Januar 2007 an den Drittwiderbeklagten zu berücksichtigen, mit der Dr. R. von dem Drittwiderbeklagten eine Prognose hinsichtlich der parodontalen Situation vor allem in regiones 26 und 27 erbittet [Bl. 42 = 151 = 234 d. A.], und das Antwortschreiben des Drittwiderbeklagten an Dr. R. vom 27. Mai 2007, in dem er als Diagnose unter anderem eine generalisierte chronische Parodontitis mittleren Schweregrades und lokal schweren Schweregrades sowie eine Therapieempfehlung insoweit mitteilt [Bl. 50/51 = 159/160 = 246/247 d. A.]. Die Überweisung der Beklagten durch ihren Hauszahnarzt an einen Zahnarztkollegen mit Parodontologie als einem Spezialgebiet sowie der zitierte Schriftwechsel der beiden Zahnarztkollegen sei nicht vorstellbar, wenn bei der Beklagten in den ersten Monaten des Jahres 2007 eine parodontale Problematik nicht vorgelegen hätte. Auch die als Anfangsbefund am 13. April 2007 in den Krankenunterlagen des Drittwiderbeklagten dokumentierten Taschentiefen bis 6 mm deuteten auf eine parodontale Problematik hin. Die zwecks implantologischer Diagnostik gefertigten Röntgenaufnahmen von Dr. M. seien zwar für eine eindeutige parodontale Diagnostik ungeeignet, böten aber eine Orientierung und zeigten eine approximal tiefreichende Zahnrestauration im Oberkiefer, wobei solche Defekte stets mit einem Verlust an parodontalem Attachment verbunden seien. Aus den DVT ergebe sich schließlich die Bestätigung, dass bei der Beklagten bereits vor der umstrittenen Behandlung durch den Drittwiderbeklagten ein horizontaler Knochenverlust mit einigen kleineren vertikalen Knochendefekten vorgelegen habe. Nach der Behandlung durch den Drittwiderbeklagten habe der Parteisachverständige Dr. X. am 9. November 2007 normale oder gesunde parodontale Verhältnisse bei der Beklagten festgestellt, was einem üblichen Befund nach parodontalen Behandlungsmaßnahmen entspreche, wenn diese - wie hier - sehr erfolgreich verlaufen. Der Befund des Gerichtssachverständigen vom 4. September 2009 zeige demgegenüber einen ähnlichen parodontalen Zustand wie vor Beginn der Behandlung durch den Drittwiderbeklagten, wobei die Ursache hierfür eindeutig in einer sicher feststellbar unzureichenden Plaquekontrolle durch die Beklagte zu sehen sei, und wobei der Umstand, dass es in den zwei Jahren seit Abschluss der umstrittenen Behandlung nicht zu einer Verschlechterung der parodontalen Situation gekommen sei, als Erfolg der Behandlung durch den Drittwiderbeklagten zu bewerten sei. Die angesprochenen fünf Erkenntnismöglichkeiten - nämlich die aktenkundigen Indizien, der dokumentierte Ausgangsbefund, die Beurteilung der Röntgenbilder, die Auswertung des DVT sowie die Rückschlüsse aus den nach der umstrittenen Behandlung erhobenen Befunde - ließen in der Zusammenschau eindeutig und klar den Schluss zu, dass bei der Beklagten zu Beginn der Behandlung durch den Drittwiderbeklagten parodontaler Behandlungsbedarf bestand, und dass die von dem Drittwiderbeklagten ergriffenen parodontaltherapeutischen Maßnahmen vom Grundsatz her medizinisch indiziert waren.
Diese Ausführungen des Gerichtssachverständigen überzeugen den Senat. Dem steht nicht entgegen, dass der Parteisachverständige Dr. X. einen parodontaltherapeutischen Handlungsbedarf bei der Klägerin zu Beginn der umstrittenen Behandlung durch den Drittwiderbeklagten klar verneint [vgl. hierzu insb.: S. 11 und 17 i. V. m. S. 2, 8, 9 und 10 seines Gutachtens vom 10. Dezember 2007 (Bl. 65 ff., 75 und 81 i. V. m. 66, 72, 73 und 74 d. A.) sowie auch etwa S. 1 und 2 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 22. November 2009 (Bl. 395 ff., 395 und 396 d. A.)]. Denn die Ausführungen des Parteisachverständigen Dr. X. vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Insbesondere überzeugt es nicht, dass der Parteisachverständige Dr. X. dem Umstand entscheidende Bedeutung beimisst, dass er bei seiner Untersuchung der Beklagten am 9. November 2007 einen Zustand nahezu vollständiger parodontaler Gesundheit festgestellt hat [vgl. S. 2, 8 und 9 seines Gutachtens vom 10. Dezember 2007 (Bl. 65 ff., 66, 72 und 73 d. A.)]. Denn bei seiner Schlussfolgerungen aus diesem Umstand und seinen Ausführungen hierzu scheint der Parteisachverständige auszublenden, dass es dem üblichen Verlauf nach umfangreichen parodontalen Behandlungsmaßnahmen im Erfolgsfalle entspricht, dass jedenfalls in den ersten Monaten nach der Behandlung ein Zustand zumindest nahezu vollständiger parodontaler Gesundheit festzustellen ist. Der Befund des Parteisachverständigen Dr. X. belegt dementsprechend eher den hohen Erfolg der Maßnahmen des Klägers und lässt für sich genommen keinen Schluss zu der Frage zu, wie sich die parodontale Situation vor der Behandlung dargestellt hat [vgl. hierzu auch etwa: S. 17/18 des Gutachtens des Parteisachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 335/336 d. A.)]. Auch die Ausführungen des Dr. X. zu den DVT [vgl. hierzu insb.: S. 9 i. V. m. 10/11 seines Gutachtens vom 10. Dezember 2007 (Bl. 65 ff., 72 i. V. m. 73/74 d. A.) sowie insb.: S. 4, 6 und 12 seines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 22. November 2009 (Bl. 395 ff., 398, 400 und 406 d. A.)] wirken eher oberflächlich und vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dr. X. über die erforderliche Qualifikation und Befugnis verfügt, DVT auszuwerten. Auch Dr. X. selbst gibt nicht an, die insoweit erforderliche Qualifikation erworben zu haben. Dass für die Auswertung von DVT eine besondere Qualifikation unabdingbar ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der vom Landgericht zunächst als Gerichtsgutachter eingesetzte Dr. T. unter Hinweis auf seine fehlende Qualifikation zur Auswertung von DVT gebeten hat, ihn zu entpflichten [vgl. das Schreiben des Gerichtssachverständigen Dr. T. vom 24. Februar 2009 (Bl. 291 d. A.)]. Soweit der Parteisachverständige Dr. X. gestützt auf seine am 9. November 2007 erhobenen Befunde sowie aufgrund seiner Auswertung der DVT zu der Bewertung gelangt, dass der Parodontalstatus des Drittwiderbeklagten vom 11. Mai 2007 [Bl. 54 d. A.] "ohne jeden Zweifel falsch" sei [vgl. S. 11 seines Gutachtens vom 10. Dezember 2007 (Bl. 65 ff., 75 d. A.)], hält auch der Senat dies - ebenso wie der Gerichtssachverständige Dr. B. [S. 17 seines Gutachtens vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 335 d. A.)] - für unreflektiert. Auch insoweit blendet der Parteisachverständige offenbar aus, dass er die Beklagte wenige Monate nach einer umfangreichen Parodontal-Behandlung untersucht hat.
Soweit die Beklagte das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. B. gestützt auf das Gutachten des Parteisachverständigen Dr. X. mit dem Vorwurf angreift, dieser habe keine aktuellen Röntgenaufnahmen gemacht, erschließt sich nicht, welcher Erkenntnisgewinn zur Beantwortung der Beweisfragen sich aus solchen Aufnahmen im September 2009 hätte ergeben können. Und auch eine Erklärung des Gerichtssachverständigen dafür, dass der Drittwiderbeklagte einen sachgerechten Eingangsbefund nicht erhoben hat, vermisst die Beklagte zu Unrecht. Denn die diagnostischen Maßnahmen des Drittwiderbeklagten waren angemessen und ausreichend, um die parodontale Situation bei der Beklagten zu erfassen und eine Therapie zu planen und durchzuführen.
b)
Aus den soeben zu a) ausgeführten Gründen waren die vom Drittwiderbeklagten ergriffenen und in den umstrittenen Rechnungen vom 14. September und 7. Dezember 2007 abgerechneten Behandlungsmaßnahmen von Ansatz her medizinisch indiziert und zur Bekämpfung ihrer chronischen Parodontitis nützlich mit der Folge, dass die Beklagte im Grundsatz verpflichtet ist, das in den Rechnungen ausgewiesene Honorar für die zahnärztlichen Leistungen des Drittbwiderbeklagten zu bezahlen. Abzüge von den abgerechneten Einzelpositionen in den umstrittenen Rechnungen, die über die vom Landgericht bereits vorgenommenen Abzüge hinausgehen, sind nicht gerechtfertigt.
aa)
Dabei kann im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Berufung der Beklagten dahinstehen, ob die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge, nämlich die Abzüge hinsichtlich der Anzahl der Infiltrationsanästhesien [10 Infiltrations- und 4 Leitungsanästhesien anstelle von 54 Infiltrationsanästhesien, wofür das Landgericht einen Abzug von 486,68 Euro vorgenommen hat (S. 7 der angefochtenen Entscheidung)], hinsichtlich des Steigerungssatzes bei den abgerechneten Positionen GOZ 407 [16 x Steigerungssatz 2,3 statt 3,3, wofür das Landgericht einen Abzug von 99,04 Euro vorgenommen hat (S. 6 der angefochtenen Entscheidung) und 7 x Steigerungssatz 1,7 statt 3,3, wofür das Landgericht einen Abzug von 69,32 Euro vorgenommen hat (S. 6 der angefochtenen Entscheidung)] und hinsichtlich der nach GOZ 212 analog abgerechneten Positionen [Abrechnung nach GOZ 405 anstelle von 212 analog, wofür das Landgericht einen Abzug von 242,73 Euro vorgenommen hat (S. 6 der angefochtenen Entscheidung)] dem Grunde nach gerechtfertigt und richtig berechnet worden sind. Denn eine auf die Prüfung der Berechtigung dieser Abzüge hin eventuell vorzunehmende Reduzierung des vom Landgericht berücksichtigten Abzugsbetrages und damit eine Anhebung des von der Beklagten noch zu zahlenden weiteren Honorars für die zahnärztlichen Leistungen des Drittwiderbeklagten könnte nur im Rahmen der Hilfsanschlussberufung der Klägerin vorgenommen werden, nicht aber auf die Berufung der Beklagten hin.
Gleichwohl sei hier in der gebotenen Kürze angemerkt, dass das Landgericht jedenfalls im Zusammenhang mit den Reduzierungen hinsichtlich des Steigerungssatzes bei den abgerechneten Positionen GOZ 407 einen um (3 x 6,19 Euro =) 18,57 Euro zu hohen Abzugsbetrag in Ansatz gebracht haben dürfte, weil bei der insoweit vorgenommenen Korrektur zu viele Einzelpositionen berücksichtigt worden sein dürften. Statt der vom Landgericht reduzierten 16 Einzelpositionen dürften nur 13 Einzelpositionen zu reduzieren gewesen sein. Denn der Gerichtssachverständige hat den Steigerungssatz von 3,3 nur für den Frontbereich als nicht berechtigt bewertet, nicht hingegen für den Molarenbereich [vgl. hierzu etwa: S. 17 f., 18 seines Gutachtens vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 335 f., 336 d. A.)]. Von den 16 vom Landgericht insoweit hinsichtlich des Steigerungssatzes von 3,3 auf 2,3 gekürzten Einzelpositionen betrafen aber nur 13 Zähne im Frontbereich [vgl. S. 4 und 8 der Rechnung vom 14. September 2007 (Bl. 100 ff., 103 und 107 d. A.], drei hingegen den Molarenbereich.
bb)
Weitere, über die vom Landgericht bereits berücksichtigten Abzüge hinausgehende Kürzungen des Honorars aus den umstrittenen Rechnungen vom 14. September und 7. Dezember 2007 sind nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch in Bezug auf die in der Rechnung vom 14. September 2007 unter analoger Anwendung von GOZ 518 abgerechneten Einzelpositionen [vgl. S. 5/6 und 9/10 der Rechnung vom 14. September 2007 (Bl. 100 ff., 104/105 und 108/109 d. A.]:
Denn es ist nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. B. nicht zu beanstanden, dass in der umstrittenen Rechnung vom 14. September 2007 die am 9. und 10. Juli 2007 durchgeführten Maßnahmen zu der sog. "Full-Mouth-Disinfection" (i. F.: FMD) in analoger Anwendung von GOZ 518 abgerechnet worden sind [vgl. hierzu insb.: S. 19 - 21 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 337 - 339 d. A.)]. Zur Begründung hat der Gerichtssachverständige insbesondere ausgeführt, dass zu einer FMD umfangreiche und vielfältige Einzelmaßnahmen zum Zwecke der Reinigung und Desinfektion der Zähne, des Zahnfleisches, der Zunge und des gesamten sonstigen Mund- und Rachenraumes gehören [detaillierte Beschreibung eines beispielhaften Ablaufs einer FMD: S. 20/21 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 338/339 d. A.)], dass das Verfahren der FMD weltweit in zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen als sehr effektiv bezeichnet werde, wobei sich das Verfahren sowohl für eine alleinige als auch für eine Vorbehandlung für weitergehende chirurgische Maßnahmen eigne [vgl. S. 20/21 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 338/339 d. A.)], dass diese Behandlungsmethode in ihrer Komplexität zum Zeitpunkt des Erlasses der GOZ in ihrer derzeit geltenden Fassung und damit im Jahre 1988 noch nicht bekannt war [vgl. S. 21 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 339 d. A.)], dass deshalb ein Gebührentatbestand, der die FMD angemessen erfasst, in der GOZ nicht enthalten sei mit der Folge, dass eine Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ und damit eine Berechnung unter analoger Anwendung eines Gebührentatbestandes möglich ist, der nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand eine gleichwertige Leistung betrifft, und dass im Hinblick darauf eine analoge Anwendung von GOZ 518 gerechtfertigt sei [vgl. S. 21 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 (Bl. 319 ff., 339 d. A.)].
Diese Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. B. überzeugen den Senat. Dies gilt trotz des Umstandes, dass der Parteisachverständige Dr. X. in Bezug auf die analog GOZ 518 abgerechneten Einzelleistungen ausgeführt hat, dass er "ein derartiges Abrechnungsverhalten grundsätzlich für inakzeptabel" halte [vgl. S. 11/12 seins schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 22. November 2009 (Bl. 395 ff., 405/406 d. A.]. Denn der Parteisachverständige gibt keine überzeugenden Gründe dafür an, dass den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. B. zu der Frage einer Abrechnung der Maßnahmen der FMD analog GOZ 518 nicht gefolgt werden kann. Soweit der Parteisachverständige Dr. X. in diesem Zusammenhang meint, dass der Gerichtssachverständige nicht unparteiisch sei, weil er das Internet-Portal einer Anwaltskanzlei zitiere, die einseitig die Gebühreninteressen der Zahnärzte vertrete [vgl. etwa: S: 7/8 des Gutachtens des Parteisachverständigen Dr. X. vom 22. November 2009 (Bl. 395 ff., 401/402 d. A.)], vermag dies die Überzeugungskraft der Ausführungen des Gerichtssachverständigen schon deshalb nicht zu schmälern, weil die vom Gerichtssachverständigen unter Angabe des Internet-Portals "juradent.de" als Fundstelle wiedergegebenen Ausführungen der Rechtsanwälte J. und Partner in einem Vortrag zu der Problematik der FMD [vgl. S. 19/20 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 (Bl. 329 ff., 337/338 d. A.)] keine tragenden Erwägungen des Gerichtsgutachtachtens darstellen. Zu den tragenden Gesichtspunkten des Gerichtsgutachtens zu der Frage der analogen Anwendung von GOZ 518 auf Maßnahmen der FMD hat der Parteisachverständige mit Substanz nichts eingewandt. So hat er nicht - zumindest nicht mit der erforderlichen Substanz und nicht mit überzeugenden Argumenten - in Abrede gestellt, dass die von dem Gerichtssachverständigen exemplarisch aufgezählten Einzelmaßnahmen zu einer FMD gehören, dass diese aus vielfältigen Einzelmaßnahmen bestehende Behandlungsmethode in dieser Komplexität im Jahre 1988 als Verfahren zur Behandlung von parodontalen Problemen noch nicht bekannt war, dass es einen Gebührentatbestand, der die FMD angemessen erfasst, nicht gibt, und dass deshalb bei der Abrechnung einer FMD ein nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand vergleichbarer Gebührentatbestand der GOZ gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog angewandt werden muss. Zudem hat der Parteisachverständige Dr. X. ausdrücklich bestätigt, dass die FMD zum Standard des Faches gehöre und eine sinnvolle Maßnahme im Rahmen der Behandlung von parodontalen Problemen darstelle [vgl. etwa S. 8 des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Parteisachverständigen Dr. X. vom 22. November 2009 (Bl. 395 ff., 402 d. A.)]. Zu der Frage, in welcher Weise die zur FMD gehörenden Maßnahmen angemessen abgerechnet werden können, äußert der Parteisachverständige sich hingegen nicht.
c)
Die Beklagte rügt schließlich auch ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 einschließlich des von ihr als Anlage hierzu zu den Akten gereichten schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Parteisachverständigen Dr. X. vom 22. November 2009. Denn es bestand aufgrund ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. B. vom 20. Oktober 2009 in ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 sowie aufgrund des schriftlichen Ergänzungsgutachtens des Parteisachverständigen Dr. X. vom 22. November 2009 für das Landgericht und besteht auch für den Senat keine Veranlassung für eine über die am 10. Dezember 2009 erfolgte mündliche Anhörung des Gerichtssachverständigen Dr. B. hinausgehende Aufklärung. Das Gutachten vom 20. Oktober 2009 und die ergänzenden mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen Dr. B. sind hinreichend umfassend und überzeugen den Senat mehr als die insgesamt doch eher oberflächlich und unreflektiert wirkenden Ausführungen des Parteisachverständigen Dr. X. . Im Übrigen erschöpft sich das schriftliche Ergänzungsgutachten des Dr. X. vom 22. November 2009 im Wesentlichen in einer Wiederholung der Ausführungen in seinem ersten Gutachten vom 10. Dezember 2007, mit dem sich der Gerichtssachverständige Dr. B. in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Oktober 2009 bereits eingehend auseinandergesetzt hatte. Dem Gerichtssachverständigen sind im Übrigen - neben weiteren Unterlagen auch - der Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2009 und das schriftliche Ergänzungsgutachten des Parteisachverständigen Dr. X. per Fax zugeleitet worden [vgl. hierzu die gerichtlichen Verfügungen vom 8. Dezember 2009 (Bl. 385 i. V. m. 401 d. A.)] mit der Folge, dass der Gerichtssachverständige diese Unterlagen in seine Vorbereitung für seine ergänzende Anhörung am 10. Dezember 2009 einbeziehen konnte. Im Hinblick auf den Umstand, dass in dem Ergänzungsgutachten des Parteisachverständigen Dr. X. vom 22. November 2009 vergleichsweise wenig neue Erkenntnisse enthalten waren, reichte es aus, dass der Gerichtssachverständige am 10. Dezember 2009 seine bereits in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2009 getroffenen Feststellungen als nach wie vor maßgeblich bekräftigt [vgl. hierzu seine mündlichen Erläuterungen am 10. Dezember 2009 (S. 3 des Protokolls vom 10. Dezember 2009, Bl. 412 ff., 414 d. A.].
2. Zu der Widerklage:
In Bezug auf die Widerklage ist die Berufung der Beklagten aus den zutreffenden Gründen von S. 8 der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rückabwicklung von Schuldnerzahlungen auf abgetretene, tatsächlich nicht bestehende Forderungen im Verhältnis zwischen dem vermeintlichen Schuldner und dem Zedenten [d. h. hier: im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Drittwiderbeklagten] vorzunehmen [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 19. Januar 2005, VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, Juris-Rn. 6 ff., 8,9 und 10,11, sowie Juris-Rn. 12 (m. w. N.) zu den - hier nicht einschlägigen - Ausnahmekonstellationen, in denen der BGH einen Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar in Betracht gezogen hat].
3. Zu der Drittwiderklage:
Auch in Bezug auf die Drittwiderklage ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Denn das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld ist keinesfalls zu niedrig bemessen.
Bei der Beurteilung insoweit ist zu berücksichtigen, dass die parodontale Behandlung als solche bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht gewichtet werden kann, weil diese Behandlung aus den oben zu 1. a) ausgeführten Gründen medizinisch indiziert und zudem nach den überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen in hohem Maße erfolgreich war. Berücksichtigung kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes vielmehr allenfalls der Umstand finden, dass der Drittwiderbeklagte im Rahmen der parodontalen Behandlung entsprechend der Behauptung der Beklagten zu viele Infiltrationsanästhesien durchgeführt hat.
Insoweit kann die Frage dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagte tatsächlich zu viele Infiltrationsanästhesien durchgeführt hat. Denn auch in dem Fall wäre das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld eher zu hoch als zu niedrig bemessen. Es ist schon fraglich, ob insoweit überhaupt ein Schmerzensgeld zuerkannt werden kann, weil weder von der Beklagten mit hinreichender Substanz vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, welche Beeinträchtigungen ihr durch eventuell zu viele Infiltrationsanästhesien entstanden sein könnten. Nach dem von der Beklagten nicht - zumindest nicht mit hinreichender Substanz - bestrittenen Vortrag des Drittwiderbeklagten können die entsprechenden Spritzen bei der Beklagten keine nennenswerten Schmerzen oder sonstigen Beeinträchtigungen ausgelöst haben, weil die jeweiligen Einstichstellen zuvor mit einem schmerzlindernden Gel eingerieben worden sind. Und auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die von dem Anästhesiemittel als solchem ausgegangen sein könnten, werden von der Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn man gleichwohl das Zuerkennen eines Schmerzensgeldbetrages wegen zu vieler Infiltrationsanästhesien für gerechtfertigt halten sollte, könnte dies allenfalls einem geringfügigen Anerkennungsbetrag entsprechen.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).
Köln, den 16.08.2010
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat