AG Kerpen, Urteil vom 06.07.2010 - 104 C 477/09
Fundstelle
openJur 2012, 88145
  • Rkr:

Ein Unfallgeschädigter, der auf Gutachtenbasis abrechnet, muss sich vom Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung nicht darauf verweisen lassen, dass das Fahrzeug preiswerter in einer markenungebundenen (freien) Fachwerkstatt repariert werden könnte. Es kommt dabei weder auf das Alter des Fahrzeuges noch auf die Frage an, ob dieses bis zum Unfall in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet oder gegebenenfalls repariert wurde (gegen BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - sog. "VW-Urteil"; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.2.2010 - VI ZR 91/09 -). Die vom BGH vorgenommene Differenzierung vermag nicht zu überzeugen. Bei ihr wird auch verkannt, dass es bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine individuell möglicherweise günstigere Reparaturmöglichkeit ankommen kann. Dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung bleibt in solchen Fällen nur der Einwand, dass bei einer standardisierten Betrachtung die in dem Gutachten ausgewiesenen Schadenbeträge überhöht sind und nicht als ortsüblich angesehen werden können.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 294,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2008 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird (zugunsten der Beklagten) zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall vom 18.12.2008. Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws der Marke Daimler-Chrysler. Das Fahrzeug wurde am 4.1.1999 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und wies im Zeitpunkt des Unfalls einen Laufleistung von knapp 136.000 km auf. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt; die Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Noch am Schadentag beauftragte der Kläger den Sachverständigen W. mit der Begutachtung des entstandenen Schadens. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten (netto) in Höhe von 2.283,43 €.

Vorgerichtlich nahm auch die Beklagte eine Berechnung des Schadens vor. Sie ging dabei davon aus, dass sich die Reparaturkosten (netto) nur auf 1.956,22 € beliefen und stützte sich dazu auf ein Gutachten der Firma C.

Mit Schreiben vom 17.2.2009 wurde die Beklagte aufgefordert, den Differenzbetrag in Höhe von 327,21 € (ursprüngliche Klageforderung) auszugleichen. In der Folgezeit beauftragte die Beklagte den Sachverständigen B. mit einer Kfz-Nachbesichtigung. Im Gegensatz zu dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen meinte der Sachverständige B., dass der Kotflügel links zwar neu lackiert werden müsse, ein Ausbau des Teils dazu aber nicht erforderlich sei. Der Sachverständige B. kam zu einem Reparaturschaden in Höhe von (netto) 1.634,78 €.

Im Rahmen einer von dem Sachverständigen W. durchgeführten Alternativberechnung bestätigte dieser erneut einen Reparaturschaden in Höhe von (netto) 2.283,43 €.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2010 regte das Gericht (neben einem Vergleich zur gütlichen Beilegung des gesamten Rechtsstreits) eine Verständigung über die rein tatsächlich am Fahrzeug entstandenen Schäden an. So behauptete die Beklagte im gerichtlichen Verfahren, dass der Kotflügel tatsächlich nicht beschädigt worden sei und der Kläger daher keinen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden 53,40 € habe. Weiter stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass 12,50 € an Reinigungskosten zur Vorbereitung der Lackierung nicht erforderlich seien. Diese Vorbereitungskosten seien bereits in den Lackierkosten enthalten. Das Gericht regte bezüglich des insoweit streitigen Schadens in Höhe von 65,90 € an, dass die Klage in Höhe von 32,95 € zurückgenommen werden solle. Im Gegenzug sollte die Klage von der Beklagten in Höhe von 32,95 € (nebst Zinsen) anerkannt werden. Dem folgend wurde die Klage in Höhe von 32,95 € zurückgenommen und von den Beklagtenvertretern zum Teil ein Anerkenntnis erklärt.

Sinngemäß beantragt der Kläger nun noch,

wie erkannt.

Die Beklagte hat

die Klage in Höhe von 31,95 € anerkannt und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass sich der Kläger wegen des verbliebenen Differenzbetrages auf die ihm von der Beklagten nachgewiesenen Fachwerkstätten verweisen lassen müsse, in denen das Fahrzeug bei einer tatsächlich durchzuführenden Reparatur in gleicher Qualität wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden könne. Bei den von der Beklagten benannten Betrieben handele es sich um qualifizierte Fachbetriebe, die unter Verwendung von modernen Spezialwerkzeugen Reparaturen aller Marken nach den Vorgaben der Hersteller durchführen, auf Ersatzteile keine UPE-Aufschläge berechnen, drei Jahre Garantie auf die durchgeführten Arbeiten gewähren und zudem kostenfrei die An- und Abholung des Fahrzeuges anbieten. Die Reparaturbetriebe würden den gleichen Standard und die gleiche Qualität wie eine markengebundene Fachwerkstatt bieten. Vorsorglich hat die Beklagte darüber hinaus bestritten, dass das Fahrzeug des Klägers bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und (gegebenenfalls) repariert worden sei.

Im Einverständnis mit den Parteien hat das Gericht bestimmt, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll, um den Parteivertretern ein erneutes Erscheinen bei Gericht zu ersparen. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den Beschluss des Gerichts vom 31.5.2010 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - begründet.

Im Wege der Auslegung ist dabei zunächst festzustellen, dass für die Beklagte ein Teil der Klageforderung in Höhe von 32,95 € (nebst Zinsen) anerkannt wurde. Soweit in dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 15.6.2010 lediglich ein Anerkenntnis über einen Betrag in Höhe von 31,95 € (nebst Zinsen) erklärt wurde, liegt dem ersichtlich ein Tipp- oder auch Diktatfehler zu Grunde. So wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2010 erörtert, dass nach Auffassung des Gerichts - der sich dann die Parteienvertreter letztlich anschließen wollten - eine Beweisaufnahme über die im Streit stehenden 65,90 € vermieden werden sollte. Dazu wurde - wie oben im Tatbestand bereits dargestellt - nahe gelegt, dass die darauf entfallende Klageforderung zur Hälfte zurückgenommen und zur Hälfte anerkannt werden sollte. Wenn von den Beklagtenvertretern in der Folgezeit lediglich ein Betrag in Höhe von 31,95 € anerkannt wurde, so beruht dies ersichtlich lediglich auf einem Fehler bei der Abfassung des Schriftsatzes. Im Wege der Auslegung kann daher zwanglos von einem Anerkenntnis über 32,95 € (nebst Zinsen) ausgegangen werden.

Der Kern des Streits der Parteien liegt dann auch auf einem ganz anderen Feld, nämlich bei der Frage, ob sich der Kläger bei der von ihm gewählten Abrechnungsvariante darauf verweisen lassen muss, dass die Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt insgesamt 261,31 € günstiger erledigt werden könnte.

Die Beklagtenvertreter meinen dazu, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. das Urteil vom 29.4.2003 - VI ZR 398/02 - [sog. "Porsche-Urteil"] und vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - [sog. "VW-Urteil"]; vgl. jetzt auch das weitere BGH-Urteil vom 23.2.2010 - VI ZR 91/09 -, mit welchem an der Rechtsprechung festgehalten wurde) gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen würde, wenn er auf der von ihm gewählten Abrechnung bestünde. Unstreitig ist dazu, dass das Fahrzeug des Klägers unter dem 4.1.1999 erstmalig zugelassen wurde und im Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von knapp 136.000 km aufgewiesen hat.

Das Gericht vermag sich nicht der Auffassung der Beklagtenvertreter anzuschließen. Das Gericht hält vielmehr die Rechtsprechung des BGH zu den sog. Stundenverrechnungssätzen, wie sie zuletzt in den Urteilen des BGH vom 20.10.2009 (im folgenden auch "VW-Urteil") und im Urteil vom 23.2.2010 (VI ZR 91/09, zitiert nach juris) zum Ausdruck gekommen ist, für verfehlt.

Auch vom BGH wird dabei im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen, dass der Geschädigte "Herr des Restitutionsgeschehens ist" (vgl. so wörtlich etwa der BGH in dem VW-Urteil am Ende von Rz. 13, zitiert nach juris). Zu dieser "Herrschaft" des Geschädigten muss nun aber nach der festen Überzeugung des Gerichts ohne Zweifel gehören, dass er nicht nur "auf dem Papier", sondern auch in der rechtlichen Umsetzung in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch ohne unzumutbare Einschränkungen geltend machen zu können. Dieser Gestaltungsspielraum wird Geschädigten indessen in den "problematischen Fällen" (vgl. dazu sogleich) faktisch abgeschnitten und die Geschädigten - soweit sie nicht rechtsschutzversichert sind und es auf die Kosten einer Beweisaufnahme nicht ankommt - den Darlegungen zur Einstandspflicht der Haftpflichtversicherer ausgeliefert.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Handelt es sich bei dem beschädigten Pkw um ein Fahrzeug, welches bereits länger als drei Jahre zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Wagen bis zum Zeitpunkt des Unfalls in einer markengebundenen Werkstatt gewartet beziehungsweise repariert wurde (hier als "problematische Fälle" bezeichnet), so soll dem Schädiger (beziehungsweise der hinter ihm stehenden Versicherung) der Einwand eröffnet sein, dass eine tatsächlich durchgeführte Reparatur zu günstigeren Konditionen erreicht werden könnte. Wörtlich heißt es dazu in dem VW-Urteil bei Rz. 13:

Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfs. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Würde man dem folgen, so wäre - zureichende Darlegungen vorausgesetzt - eine Beweisaufnahme über den Qualitätsstandard der angedienten Fachwerkstatt durchzuführen.

Dieser Gedankengang des BGH vermag nach Auffassung des Gerichts in keiner Weise zu überzeugen.

Nicht recht nachvollziehbar ist dabei schon, welche (konkreten?) Darlegungen von dem Schädiger (bzw. der regelmäßig hinter ihm stehenden Versicherung) zu dem "Qualitätsstandard" der Fachwerkstatt zu erwarten sein sollen. Welchen Vortrag der BGH dazu im einzelnen erwartet, ist vollkommen unklar. Muss - um im vorliegenden Fall zu verbleiben - dargetan werden, über welches Spezialwerkzeug die (jeweilige) Werkstatt (einschließlich etwaiger Diagnosegeräte etc. pp.) in Bezug auf Fahrzeuge der Marke "Daimler-Chrysler" verfügt? Muss dargetan werden, dass die Werkstatt in Bezug auf den Ausbildungsstand der dort beschäftigten Personen mit einer markengebundenen Fachwerkstatt mithalten kann? Wo liegen nach Auffassung des BGH die Grenzen einer Ausforschung des Beweismittels, welches in aller Regel in der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegen wird? Feststehen dürfte jedenfalls, dass der danach zu erbringende Beweis in aller Regel nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden könnte (vgl. dazu auch Diehl, ZfS 2010, 143 ff. in seiner Anmerkung unter 3. a.E. m.w. Nachw.).

Dies lenkt den Blick auf die eigentliche Problematik der "Lösung" des BGH. So ist unzweifelhaft, dass der Geschädigte eines Unfalls in wirtschaftlicher Hinsicht in aller Regel der auf der Gegenseite stehenden Haftpflichtversicherung bei weitem unterliegen sein wird. Verfügt der Geschädigte daher nicht (zufällig) über eine das Prozessrisiko deckende Rechtsschutzversicherung, so befindet er sich gleichsam in einer "Zwickmühle", aus welcher er sich nicht befreien kann. So wird er in aller Regel schon überhaupt nicht in der Lage sein, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, über welchen Qualitätsstandard die ihm von der Versicherung angediente freie Werkstatt verfügt. Wenn sich nun die Versicherung vorgerichtlich darauf zurückzieht, dass die Reparatur kostengünstiger in einer freien Werkstatt durchgeführt werden könne, so kann er (nach der Rechtsprechung des BGH) entweder "die Segel streichen" und sich mit dem ihm angebotenen Schadenbetrag zufrieden geben, oder er muss sich auf das Risiko einlassen, dass ihm im Rahmen eines Prozesses der hohe Qualitätsstandard der freien Werkstatt von der beklagten Versicherung nachgewiesen wird. Für das Gericht ist vollkommen unerfindlich, wie der BGH den "Durchschnittsgeschädigten" in eine derart ausweglose Situation bringen kann. Der vorliegende Fall belegt dann auch die Unhaltbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So meint der Kläger, dass ihm noch ein Schadenbetrag in Höhe von 261,31 € zustünde. Würde man nun der Rechtsprechung des BGH folgen (wobei hier unterstellt wird, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht bis zum Unfallzeitpunkt in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren oder warten lassen), so müsste Beweis erhoben werden über den Qualitätsstandard zumindest einer der Fachwerkstätten, welche dem Kläger von der Beklagten angedient worden sind. Eine solche Beweisaufnahme ist dem Kläger aber vollkommen unzumutbar (und wird in aller Regel auch anderen Geschädigten unzumutbar sein). So liegt auf der Hand, dass ein derartiges Gutachten breit angelegt und erhoben werden müsste. Man stelle sich dazu einmal vor, mit welchem Aufwand eine derartige Beweisführung verbunden sein müsste. Was der VI. Senat den Geschädigten hier für ein Prozessrisiko zumutet, ist - mit Verlaub - überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. So schreibt der BGH (wiederholt und gerne), dass es im Rahmen des Schadenrechts darauf ankomme "wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte" (vgl. so wörtlich etwa in dem VW-Urteil vom 20.10.2009 bei Rz. 8; es folgen Zitate, welche darauf schließen lassen, dass es sich um eine ständige Rechtsprechung des BGH handelt). Misst man den BGH an diesen Vorgaben (welche von ihm selbst stammen), so muss sich der BGH schon die Frage gefallen lassen, ob sich "ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter" wohl richtiger Weise auf eine äußerst umfangreiche und damit teure Beweisaufnahme einlassen sollte, um auf diesem Weg zu versuchen (mehr als ein Versuch wäre dies ja nicht) noch einen geringen "Differenzbetrag" (hier: 261,31 €) zu erstreiten. Dass ein solches Ansinnen schlicht als lebensfremd anzusehen ist, liegt offen zu Tage, erst recht wenn man bedenkt, dass dem Geschädigten normaler Weise alle entscheidenden Parameter fehlen werden, um sich im Vorfeld der Beweisaufnahme ein Bild von seinen Erfolgschancen zu machen.

Fernab dieser Bedenken liegt der BGH aber nach Auffassung des Gerichts auch deshalb falsch, weil nicht wirklich nachvollziehbar ist, weshalb der BGH die von ihm postulierte Differenzierung vornimmt.

So will der BGH eine "Altergrenze" bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren ziehen. In diesem Umfang soll es "grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt geben" (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 14 a.E.). Was soll aber gelten, wenn von Herstellern einen fünfjährige oder gar eine siebenjährige Garantie (wie von einem fernöstlichen Hersteller, auf dessen namentliche Nennung hier verzichtet werden soll) gegeben wird? Zutreffend hat dann auch Kappus auf die Fragwürdigkeit der vom BGH gezogenen "Altersgrenze" hingewiesen (vgl. in NJW 2010, 582; unter III. 3. werden von ihr auch die "Auswüchse" amtsgerichtlicher Entscheidungen im Gefolge der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 unter die Lupe genommen).

Nicht überzeugend ist dann auch, dass es bei älteren Fahrzeugen darauf ankommen soll, wo diese "regelmäßig gewartet, 'scheckheftgepflegt' oder ggf. nach einem Unfall repariert worden (sind)" (vgl. zu diesem Gedanken im VW-Urteil bei Rz. 15). Wie wenig überzeugend dies ist, belegt wiederum der vorliegende Fall. Der Fahrzeug des Klägers erlitt hier einen Frontanstoß mit Schwerpunkt links. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der linke Scheinwerfer gebrochen und der Frontquerträger eingebeult. Der Kotflügel ist danach verschoben und verformt.

Bei einem solchen Schaden fragt man sich unwillkürlich, was die Höhe der zur Schadenbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten damit zu tun haben sollen, ob das Fahrzeug zuvor (etwa) "scheckheftgepflegt" war. Soll die Reparatur dann teurer sein? Wohl kaum. Im Ergebnis hat der BGH vielmehr gleichsam eine Art "Zwei-Klassengesellschaft" bei Fahrzeugreparaturen eingeführt. Getreu dem Motto: Wer im Vorfeld nicht genügend Geld (in Form von markengebundenem Wartungsaufwand etc.) in sein Fahrzeug investiert, soll sich (bei älteren Fahrzeugen) auch bei Unfällen "nicht so haben" und sich mit einer preiswerteren Reparatur zufrieden geben. Und wenn er sein Fahrzeug dann nicht einmal reparieren lassen will, kann man ihn ja auch auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verweisen. In der Sache wird vom BGH somit letztlich nur postuliert, dass sich der (ja auch sonst in seiner Wagenpflege wohl sparsame) Eigentümer eines älteren Fahrzeuges preiswerter soll abspeisen lassen. So versteht jedenfalls das hier zur Entscheidung berufene Gericht die Ausführungen des BGH. Wie diese Begründung aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sollte abgeleitet werden können ("… erforderlichen Geldbetrag …") erschließt sich nicht. Offenbar handelt es sich vielmehr um eine Art "pauschalierten Reparaturkostenabschlag" für Altfahrzeuge. Auch Kappus sieht dann eine Art "Analogie zum Abschlag beim Nutzungsausfall" (vgl. a.a.O. unter IV. 2.). Systematisch gehört dies freilich eher in den Bereich eines etwa zu gewährenden Abzugs unter dem Blickwinkel "neu für alt" (vgl. auch dazu Kappus, a.a.O.). Nur, pauschal und generalisierend wird sich dazu kaum sinnvoll eine Haftungsbegrenzung diskutieren lassen.

Damit nicht genug: So führt der BGH in seinem VW-Urteil darüber hinausgehend nur aus, dass es bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten unzumutbar sein "kann" (!), sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die weiteren Ausführungen des BGH verblüffen dann wiederum. Wörtlich heißt es bei Rz. 15:

Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.

(Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier.)

Auch diese Erwägungen sind nicht recht nachvollziehbar. Unklar bleibt, welche Auswirkungen die Vorstellung eines "großen Teils des Publikums" (?) auf die Frage der "erforderlichen Reparaturkosten" haben soll. In der Sache denkt der BGH wohl daran, dass ein Fahrzeug, welches in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, später leichter oder auch zu einem höheren Preis verkauft werden kann, als wenn "nur" eine (technisch gleichwertige) Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurde. Was aber, wenn der Geschädigte mitteilt, das Fahrzeug gar nicht verkaufen zu wollen? Kann er dann nur nach den niedrigeren Sätze abrechnen?

In der Sache vermischt der BGH damit im übrigen die Frage nach dem erforderlichen Reparaturkostenaufwand mit Erwägungen zu einem (verbleibenden) merkantilen Minderwert. Dem Gericht erscheint dieses Vorgehen zur Klärung der Rechtslage nicht gerade dienlich zu sein.

Die Rechtsprechung des BGH begegnet einem weiteren, nach Auffassung des Gerichts durchschlagenden Argument.

Der BGH verkennt nämlich, dass es im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis gar nicht auf die Frage ankommen kann, zu welchem Preis das Fahrzeug "günstigstenfalls" zu den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden könnte. So kann der Geschädigte - auch nach der Rechtsprechung des BGH - "im Prinzip" den marktüblichen Reparaturpreis ersetzt verlangen. Auf dieser Linie argumentiert der BGH dann - zutreffend -, dass sich der Geschädigte "nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss" (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 13). Damit bleibt der BGH aber gleichsam auf halbem Wege stehen: Unterstellt sei dazu, dass es eine "supertolle" Werkstatt gibt, welche nicht mit der Haftpflichtversicherung "verbandelt" ist und welche zu sensationell günstigen Preisen alle Fahrzeuge perfekt reparieren kann. Von dieser "Super-Werkstatt" bekommt nun auch der Schädiger (bzw. seine Versicherung) Kenntnis.

Reicht es nun aus, um dem Geschädigten seinen Ersatzanspruch der Höhe nach zu kupieren, dass die Versicherung den Geschädigten an diese Werkstatt verweist? Für den vorliegenden Fall sei einmal unterstellt, dass die Reparatur dort sogar für nur 1.000 € (netto) hätte erfolgen können. Steht dem Kläger dann nur noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 € zu, weil es da eine "prima Dumping-Werkstatt" gibt?

Dass ein solches Ergebnis nicht zu überzeugen vermag, liegt offen zu Tage. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kann es nämlich gar nicht auf die Frage ankommen, ob die Beklagte eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweisen kann. Da der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, kann es überhaupt nicht entscheidungserheblich sein, ob es in der Nähe des Unfallgeschädigten eine hervorragende freie Fachwerkstatt gibt, die das prima und superpreiswert machen könnte. Entscheidend ist vielmehr alleine, dass der Kläger dasjenige an Schadenersatz verlangen kann, was eben "üblicherweise" - also bei einer standardisierten Betrachtungsweise - als Geldbetrag aufgewandt werden muss, um den Schaden wieder zu beseitigen. (Dass der Kläger bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne eine Ersatzbeschaffung vom Gesetzgeber schon um die Umsatzsteuer geprellt wird - vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB - bleibt dabei ärgerlich genug.) Das Gericht schließt sich dazu ausdrücklich den Erwägungen an, welche bereits das LG Bochum (Urteil vom 5.9.2005 - 5 S 79/05 -, ZfS 2006, 205 ff.) aufgestellt hat. Wörtlich heißt es dort (bei Rz. 25 ff., zitiert nach juris):

Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung besteht (vgl. dazu BGHZ 143, 189 [194]). Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. So ist der Geschädigte nämlich in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 [1109]; BGHZ 154, 395 [397 ff.] = BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 ff.). Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 [1109]; BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGHZ 154, 395 [398] = BGH NJW 2003, 2085 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).

Diesen Grundsätzen würde es allerdings eklatant widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der (zulässigen) fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, weil dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen würde; denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug, wie hier, gar nicht repariert, sondern veräußert.

Zudem widerspricht dies auch den Grundsätzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil dieser eben nicht durch bestimmte, gegebenenfalls besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten, nicht einmal markengebundenen Werkstatt bestimmt wird oder darauf beschränkt ist.

Der Einwand der Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen, als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen; dies hat der BGH im sogenannten Porsche Urteil als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2086 [2087ff.]). Nach diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte bei der zulässigen (abstrakten) Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung in einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen.

Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zu folgen (auch wenn sie "nur" vom LG Bochum und nicht vom BGH stammen).

Aus diesen Erwägungen und den oben dargelegten Ausführungen folgt, dass den Haftpflichtversicherungen bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis - entgegen der Ansicht des BGH - von vorneherein der Einwand verwehrt ist, dass die Reparatur in einer bestimmten Werkstatt günstiger durchgeführt werden könnte. Da der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist (und nach Auffassung des Gerichts auch bleiben soll), bleibt der Versicherung damit nur der Einwand, dass das Gutachten den üblicherweise erforderlichen Geldbetrag falsch (nämlich zu hoch) darstellt. Darüber ist sodann Beweis zu erheben. Dies führt im übrigen auch zu einer gerechten Verteilung der prozessualen Lasten: Unterliegt der Kläger nämlich in diesem Prozess, so hat er (namentlich nach einer Streitverkündung gegenüber dem Gutachter) sodann gute Chancen, schadlos aus dem Verfahren zu kommen. Erweist sich nämlich, dass das Gutachten inhaltlich falsch ist, so wird darin in aller Regel zugleich eine Schlechterfüllung des Gutachtervertrages liegen, welches dem (dann ja doppelt) Geschädigten einen Regress gegen den Sachverständigen erlauben sollte.

Auf diese - nach Auffassung des Gerichts gegebene Rechtslage - wurde dann auch schon in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2010 hingewiesen. Trotz dieses Hinweises hat die Beklagte indessen nicht etwa einen Beweis dafür angetreten, dass das Gutachten zu beanstanden wäre, sondern sich darauf zurückgezogen, den Kläger auf die von ihr benannten Werkstätten zu verweisen. Dies liegt zwar auf der Rechtsprechung des BGH, ist aber - wie oben dargelegt - trotzdem falsch.

Zu Recht macht der Kläger auch weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 43,31 € als Schaden geltend. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 32,95 € zurückgenommen wurde, so errechnen sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers nach einem Streitwert bis 3.000 €. Bei einem solchen Streitwert ergeben sich (bei einer hier nicht zu beanstanden Geschäftsgebühr mit einem 1,3fachen Satz) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 €. Die Beklagte ist demgegenüber davon ausgegangen, dass lediglich ein Streitwert bis 2.500 € zu Grunde zu legen sei. Dies ist indessen falsch, da die Streitwertgrenze von 2.500 € auch unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme in jedem Fall überschritten ist (vgl. dazu auch das Schreiben der Klägervertreter mit der Schadenaufstellung vom 15.12.2008). Dem Kläger steht daher noch der sich errechnende Differenzbetrag in Höhe von 43,31 € nebst (Verzugs-)Zinsen zu.

Das Gericht hat die Berufung aus Gründen der Rechtsfortbildung zugelassen (vgl. § 511 Abs. 4 Ziffer 1 2. Alt. ZPO). So ist nicht ersichtlich, dass sich der BGH bislang zureichend mit den Argumenten beschäftigt hätte, welche gegen die von ihm vertretene Ansicht sprechen. Da sich - jedenfalls nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts - noch keine überzeugende höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat, besteht trotz der schon vorliegenden BGH-Entscheidungen weiter ein Klärungsbedarf.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zugesprochenen Höhe aus §§ 286 ff. BGB.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

Streitwert: 327,21 €