OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2012 - 1 A 2084/07
Fundstelle
openJur 2012, 88730
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1983 geborene Kläger trat am 1. April 2002 zur Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes und eines sich anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes von 14 Monaten in die Dienste der Bundeswehr ein. Bereits am 5. April 2002 wurde er aktenkundig u.a. wie folgt belehrt: Der unbefugte Besitz und/oder der Konsum von Betäubungsmitteln und Drogen und Drogenmissbrauch sei für Soldaten im und außer Dienst (auch innerhalb militärischer Anlagen) verboten. Darüber hinaus begehe der Soldat eine unter Umständen mit Freiheitsentzug bedrohte Straftat, wenn er unbefugt Betäubungsmittel herstelle, erwerbe, besitze oder abgebe. Bei Soldaten auf Zeit werde dieses Vergehen in der Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr geahndet. Mit Wirkung vom 1. März 2004 wurde der Kläger, der mittlerweile Hauptgefreiter war, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die aufgrund entsprechender Verpflichtungserklärung des Klägers auf vier Jahre festgesetzte Dienstzeit endete wegen der Anrechnung der zuvor geleisteten Wehrdienstzeiten mit Ablauf des 31. März 2006. Aufgrund der Versetzungsverfügung vom 21. Februar 2005 tat der Kläger seither seinen Dienst in der 6. Kompanie/Fernmeldebataillon 284 in X. , und zwar anfangs als Stabsdienstsoldat und sodann im Fernmeldezug.

Nachdem der Beklagten am 21. März 2006 durch Fotos und Videoaufnahmen gestützte Vorwürfe bekannt geworden waren, dass Angehörige der genannten 6. Kompanie auf einer Stube (Gebäude 10, Stube 215) Betäubungsmittel konsumiert hätten, leitete die Beklagte gegen den Kläger und die übrigen eines solchen Dienstvergehens verdächtigten Soldaten Disziplinarverfahren ein. Der in seiner Funktion als Stellvertreter des Kompaniechefs zuständige Disziplinarvorgesetzte, Oberleutnant B. , befahl am 22. März 2006 zunächst vier verdächtigte Soldaten in einen separaten Raum, stellte diese unter Aufsicht und vernahm sie unter Hinzuziehung von Oberfähnrich (w) V. - heute: Oberleutnant (w) U. - als Protokollführerin der Reihe nach; an diesem Tage war zusätzlich der S 2-Offizier des Fernmeldebataillons 284, Herr Oberleutnant C. , anwesend. Wie auch bei allen in den Akten befindlichen protokollierten weiteren Vernehmungen eröffnete Oberleutnant B. hierbei ausweislich des jeweiligen Protokolltextes dem jeweils betroffenen Soldaten bei Beginn die diesem zur Last gelegten Pflichtverletzungen und wies darauf hin, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Ferner belehrte er die jeweiligen Betroffenen über die bei Abgabe einer Erklärung bestehende Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen.

Ausweislich der von Oberfähnrich (w) V. gefertigten und von den betroffenen Soldaten jeweils selbst gelesenen und mit ihrer Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolle, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, äußerten sich die am 22. März 2006 vernommenen Soldaten u.a. wie folgt:

Der Hauptgefreite N. P. erklärte bei seiner Vernehmung u.a., er habe bis September 2005 auf seiner damaligen Stube 215 mit einigen Kameraden zusammen nach Dienstschluss Cannabis-Produkte konsumiert. Sodann schilderte er im Einzelnen den in seiner Anwesenheit erfolgten - teilweise regelmäßigen - Drogenkonsum weiterer von ihm benannter Kameraden (insbesondere HG U1. , OG U2. , HG T. , HG O. , OG L. ); OG T1. , der ebenfalls die Stube 215 bewohnt habe, habe von den Vorfällen gewusst, jedoch nie selbst Drogen eingenommen. Zu dem Kläger äußerte er sich insoweit wie folgt: Der Kläger sei auch mehr als einmal anwesend gewesen. Den Zeitraum könne er nun nicht mehr genau eingrenzen, er meine aber, dass dies auch das vierte Quartal 2005 gewesen sei. Der Kläger habe in seiner - des HG P. - Anwesenheit dieses weiße Pulver eingenommen und einmal auch Cannabis konsumiert. Er habe auch erwähnt, dass es bereits zu seiner Zeit in der 8. Kompanie Probleme im Bezug auf Betäubungsmittel gegeben habe.

Auch der Hauptgefreite U1. räumte eigenen Drogenkonsum auf der Stube 215 ein und zählte sich selbst insoweit "zum harten Kern". Er habe beinahe wöchentlich, manchmal sogar drei- bis viermal in der Woche mit mehreren Kameraden Drogen eingenommen, insbesondere Pep und selten auch Cannabis. Am Drogenkonsum sei neben HG T. und OG U2. auch der Kläger beteiligt gewesen. Er habe den Kläger zwei- oder dreimal Pep einnehmen sehen, doch sei der Kläger meist nach Dienst nach Hause gefahren. OG T1. sei des Öfteren bei dem Konsum anwesend gewesen, habe in seiner Anwesenheit jedoch selbst nie Drogen eingenommen.

Der Obergefreite U2. gab zu, im vierten Quartal 2005 auf der Stube 215 gelegentlich Amphetamine in Form von Pep konsumiert zu haben. Der Kläger habe ebenfalls ein- oder zweimal Pep eingenommen. Bei dem Drogenkonsum auf der Stube 215 sei diese abgeschlossen gewesen; außerdem sei Cannabis nur bei eingeschaltetem Ventilator am geöffneten Fenster geraucht worden, so dass möglichst wenig Rauch in den Raum habe eindringen können. OG T1. sei gelegentlich bei dem Drogenkonsum auf der Stube anwesend gewesen, habe jedoch selbst nie Drogen eingenommen.

Der Hauptgefreite T. schließlich erklärte, im vierten Quartal 2005 auf der Stube 215 Cannabis und Amphetamine zu sich genommen zu haben. Während des Konsums durch ihn und weitere Kameraden habe der Kläger die Stube meistens verlassen. HG Q. habe wahrscheinlich von dem Drogenkonsum gewusst, aber selbst nie Drogen eingenommen. Bei seiner - späteren - Nachvernehmung am 24. April 2006 gab er ferner an, nicht ständig bei dem Drogenkonsum auf der Stube 215 anwesend gewesen zu sein; er könne deshalb nicht sagen, dass der Kläger nie dabei gewesen sei.

Nachdem die ersten Vernehmungen zur Belastung weiterer Soldaten - u.a. des Klägers - geführt hatten, fanden am 22. und auch am 23. März 2006 weitere Erstvernehmungen statt.

Der am 22. März 2006 vernommene Obergefreite T1. gab an, selbst nie Drogen konsumiert zu haben. Die Kameraden HG L1. , HG U1. , HG T. und OG U2. hätten regelmäßig in der T2. -Kaserne Drogen zu sich genommen. HG P. habe in seiner - des OG T1. - Anwesenheit nur Cannabis geraucht, ebenso OG L. . Den Kläger habe er selbst nie beim Drogenkonsum gesehen. OG C1. und OG G. hätten auch des Öfteren von dem Drogenkonsum etwas mitbekommen, da sie zwischendurch auch auf der Stube 215 gewesen seien, um Probleme mit den Computern zu beseitigen. Drogen hätten sie dabei nie genommen.

Bei seiner ebenfalls am 22. März 2006 erfolgten - ersten - Vernehmung wurde dem Kläger die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung eröffnet. Er machte von seinem Recht Gebrauch, nicht auszusagen, und erklärte sich mit einem Drogenscreening einverstanden.

Zu Vernehmungen zweier weiterer Soldaten kam es am Folgetag (23. März 2006). Ausweislich der nun von Hauptfeldwebel T3. gefertigten und von den beiden betroffenen Soldaten jeweils selbst gelesenen und mit ihrer Unterschrift genehmigten Vernehmungsprotokolle, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, äußerten sich diese u.a. wie folgt:

Der Obergefreite L. stritt einen Drogenkonsum innerhalb der Kaserne ab, räumte einen Drogenkonsum vor wenigen Wochen zu Hause ein und erklärte weiter: Zu den Vorfällen auf Stube 215 könne er aussagen, dass er zwei- bis dreimal im Zeitraum September/Oktober (2005) während des Drogenkonsums anderer Kameraden anwesend gewesen sei. Hierbei hätten die Kameraden U1. , L1. , P. , der Kläger, T. , U2. und N1. unterschiedliche Betäubungsmittel wie Cannabis und Amphetamine zu sich genommen. Er selbst habe dabei, obwohl es ihm angeboten worden sei, keine Drogen konsumiert. In einer weiteren Vernehmung vom 27. März 2006 änderte er seine auf OG N1. bezogene Aussage; er habe nicht gesehen, dass dieser Drogen eingenommen habe. Der Hauptgefreite O. schließlich gab zu, während des vierten Quartals 2005 ein- bis zweimal auf der Stube 215 Cannabis und Pep zu sich genommen zu haben. Neben ihm selbst seien die Kameraden U1. , L1. , der Kläger, T. , P. , N1. , U2. und T1. anwesend gewesen. Cannabis und Pep hätten während dieser Vorfälle auch die Soldaten U1. , der Kläger, P. , L1. , T. und U2. konsumiert; OG N1. habe nur Pep zu sich genommen, und OG T1. habe keine Drogen konsumiert.

Am 23. März 2006 wurde der - durch die Aussagen der Kameraden belastete - Kläger befragt, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen wolle; er erklärte erneut, nicht aussagen zu wollen. Daraufhin beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers dessen fristlose Entlassung; der Bataillonskommandeur befürwortete dies. Am 24. März 2006 hörte die Beklagte die Vertrauensperson an, die die Entlassung des Klägers für angemessen hielt, und teilte dem Kläger in einem persönlichen Gespräch dies sowie ihre Absicht mit, ihn zu entlassen und deshalb von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abzusehen. Am selben Tag nahm der Kläger schriftlich Stellung. Er bestritt einen Betäubungsmittelmissbrauch. Der Vorwurf, den er durch entsprechende Begutachtungen entkräften könne, diene nur dazu, ihn "billig zu entlassen". Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. März 2006 widersprach der Kläger dem Antrag auf Entlassung. Er habe seit Jahren in keinerlei Hinsicht irgendwelche Drogen konsumiert. Er sei dringend auf die Einhaltung der Zusagen zur Übergangsbeihilfe und Übergangsleistungen angewiesen, da er seit dem 1. Januar 2006 ein Fernstudium betreibe.

Mit Bescheid des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos II vom 29. März 2006 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe im Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 zu mehreren nicht bestimmbaren Zeitpunkten außerhalb des Dienstes auf der Stube 215, Gebäude 10, in der T2. -Kaserne trotz vorheriger aktenkundiger Belehrung über das entsprechende Verbot Betäubungsmittel konsumiert. Dies werde durch die unabhängig voneinander erfolgten Aussagen von fünf glaubwürdigen Personen bestätigt. Demgegenüber falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein am 23. März 2006 durchgeführtes Drogenscreening negativ verlaufen sei, zumal die Zeit der Nachweisbarkeit eines Drogenkonsums in Urinproben von dessen Menge und Regelmäßigkeit sowie von der Substanz abhänge. Mit diesem Verhalten habe er schuldhaft gegen die Pflicht zum treuen Dienen, gegen die Gehorsamspflicht und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Dieses Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil ein um sich greifender Betäubungsmittelkonsum in der Truppe die militärische Ordnung und damit die Einsatzfähigkeit der Truppe gefährde. Deshalb würden die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr bei einem Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ernsthaft gefährdet werden; das Dienstverhältnis sei daher zu lösen.

Ebenso wurden nachfolgend im April bzw. Mai 2006 die Soldaten L. , O. , P. , U1. und U2. fristlos entlassen, und zwar gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG; die fristlose Entlassung des Hauptgefreiten T. erfolgte auf der Grundlage des § 55 Abs. 5 SG.

Gegen den ihm am 29. März 2006 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigten Entlassungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2006 am 31. März 2006 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er ergänzend aus: Ein ausreichender Tatverdacht liege in seinem Falle nicht vor. Der Sachverhalt sei bisher unzureichend und einseitig ermittelt worden. HG T. habe bestätigt, dass er keine Drogen konsumiert habe. Neben diesem Entlastungszeugen habe die Beklagte ferner nicht berücksichtigt, dass die fünf Belastungszeugen unglaubwürdig seien. Denn diese seien selbst beim Drogenscreening positiv getestet worden, und außerdem seien sie durch die Vernehmungsperson, Oberleutnant B. , durch unzulässige Drohung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu ihren Aussagen veranlasst worden. Mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende ordentliche Entlassung des Klägers erweise sich die fristlose Entlassung im Übrigen als unverhältnismäßig, weil sie nur noch Strafcharakter habe und ihn um seine Entlassungsentschädigung bringe.

In einer internen Stellungnahme vom 31. März 2006 widersprach Oberleutnant B. dem Vorwurf, Kameraden des Klägers bei den Vernehmungen bedroht zu haben. Er habe die Soldaten vielmehr über ihre Wahrheitspflicht im Falle einer Aussage belehrt und zusätzlich darüber aufgeklärt, dass ihnen bei unwahrer dienstlicher Meldung gemäß § 42 WStG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe. Bei allen Vernehmungen sei jeweils ein Protokollführer anwesend gewesen; diese und der bei den Vernehmungen vom 22. März 2006 zugegen gewesene S2-Offizier könnten bestätigen, dass in den Vernehmungen niemand bedroht, unter Druck gesetzt oder zu einer Aussage gezwungen worden sei.

Ausweislich der Bescheinigung der Truppenärztin, Dr. N2. , vom 6. April 2006 fand sich in der Urinprobe des Klägers vom 24. März 2006 kein Nachweis von Amphetaminen, Cannabinoiden, Benzodiazepinen oder Opiaten. Gleiches gilt nach entsprechenden Bescheinigungen vom 6. April 2006 auch für die Soldaten P. , O. und T. . Nach weiteren Bescheinigungen dieser Truppenärztin vom 10. April 2006 fand sich bei drei weiteren Soldaten jeweils ein positiver Nachweis (OG L. : Cannabinoide; OG U2. : Amphetamine; HG U1. : Amphetamine und Cannabinoide).

Am 28. April 2006 wurden die Soldaten O. , P. und U1. jeweils als Beschuldigte durch KOK W. von der Kreispolizeibehörde X. vernommen. Hierbei bestätigten sie ausweislich der gefertigten Vernehmungsprotokolle ihre bei der Bundeswehr gemachten Aussagen als zutreffend und schilderten u.a. erneut die Beteiligung des Klägers an dem Drogenkonsum auf der Stube 215. Die Soldaten U1. und P. gaben ferner bezogen auf den Kläger an, dass dieser "Heimschläfer" gewesen sei. Der am 2. Mai 2006 durch KOK E. vernommene OG U2. änderte zwar seine frühere Aussage teilweise ab, nicht aber in Bezug auf den fraglichen Drogenkonsum des Klägers.

Der Befehlshaber des Streitkräfteunterstützungskommandos wies die Beschwerde, der der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos II nicht abgeholfen hatte, mit Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung führte er im Wesentlichen aus:

Der Kläger habe durch den Konsum von Betäubungsmitteln schuldhaft die Dienstpflichten aus §§ 7, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen. Bei den ihm vorgeworfenen Handlungen handele es sich um schwerwiegende Verstöße gegen soldatische Pflichten, die umso schwerer wögen, als von einem Soldaten, der sich aus freien Stücken als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, erwartet werden könne, dass er sich in besonderem Maße an die Grundpflichten halte, die der militärische Dienst mit sich bringe.

Der Einwand des Klägers, der ihm vorgeworfene Betäubungsmittelkonsum sei nicht hinreichend erwiesen, greife angesichts des Ermittlungsergebnisses nicht durch; der Vorwurf sei danach vielmehr erwiesen. Die zum sachgleichen Vorwurf verantwortlich vernommenen Soldaten L. , O. , P. , U1. und U2. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten im vierten Quartal des Jahres 2005 Cannabis bzw. Amphetamine konsumiert habe. Die Glaubwürdigkeit dieser Soldaten werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass diese ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert hätten. Denn diese Soldaten hätten, obwohl ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe, ausgesagt und dabei nicht nur den Kläger, sondern auch sich selbst belastet. Gründe, weshalb diese Soldaten den Kläger und sich selbst zu Unrecht belastet haben sollten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Glaubhaftigkeit der den Kläger belastenden Aussagen der Soldaten P. , U1. und U2. werde durch die Umstände ihrer Vernehmung am 22. März 2006 noch gestärkt. Denn diese Soldaten seien im Vorfeld der Vernehmungen überraschend - ohne Vorkenntnis über die anstehenden Vernehmungen - separiert und beaufsichtigt worden, so dass eine Absprache untereinander ausgeschlossen gewesen sei. Gleichwohl werde der Kläger durch die somit unabhängig voneinander zustande gekommenen Aussagen dieser Soldaten übereinstimmend des Konsums von Betäubungsmitteln bezichtigt. Die Einlassungen des HG T. entkräfteten diese Aussagen nicht. Denn mit dessen Äußerung, der Kläger habe während des Konsums meist die Stube verlassen, werde der Vorwurf des Drogenkonsums zwar nicht bestätigt, aber auch nicht dementiert. In seiner Nachvernehmung vom 24. April 2006 habe HG T. als Zeuge ausdrücklich ausgesagt, dass er bei dem Konsum von Betäubungsmitteln auf der fraglichen Stube nicht immer anwesend gewesen sei und deshalb nicht ausschließen könne, dass auch der Kläger am Drogenkonsum beteiligt gewesen sei. Auch das negative Ergebnis des Drogenscreenings bei dem Kläger entlaste diesen nicht, weil die letzte Einnahme, selbst wenn sie erst am 31. Dezember 2005 erfolgt wäre, im Testzeitpunkt am 24. März 2006 schon zu lange zurückgelegen habe. Denn mit einem Urintest könne der Konsum von Cannabis selbst bei regelmäßigem und dauerhaftem Konsum nur 30 Tage bis 8 Wochen nach der letzten Einnahme nachgewiesen werden; bei Amphetaminen betrage diese Frist sogar nur wenige Tage. Schließlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass der die Vernehmungen durchführende Offizier unangemessen Druck auf die den Kläger belastenden Soldaten ausgeübt habe. Ausweislich der Vernehmungsprotokolle seien diese ordnungsgemäß belehrt worden. Der weitere Hinweis auf eventuelle strafrechtliche Konsequenzen wahrheitswidriger Aussagen stelle keinen die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung der Vernommenen beeinträchtigenden Druck dar. Für ein darüber hinausgehendes, die Soldaten beeinflussendes Verhalten, insbesondere im Sinne verbotener Vernehmungsmethoden nach § 136 a StPO, gebe es keine Anhaltspunkte.

Aufgrund der feststehenden Pflichtverletzungen hätte ein weiteres Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit die militärische Ordnung ernsthaft gefährdet. Unter militärischer Ordnung sei dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr erhielten. Schutzgut der militärischen Ordnung sei die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie es zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich sei. Dazu gehörten vor allem auch die Disziplin, gegenseitiges Vertrauen und der militärische Zusammenhalt der Truppe. Die Ernstlichkeit der Gefährdung der militärischen Ordnung könne sich zum einen aus der Annahme einer Wiederholungsgefahr ergeben, zum anderen aber auch daraus, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit handele, so dass ohne eine fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Handeln für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die Einsatzbereitschaft der Truppe würde erheblich gefährdet werden, wenn Soldaten Rauschmittel zu sich nähmen. Maßgeblich sei dabei unabhängig von der Frage der Einsatzbereitschaft des Klägers selbst, dass die militärische Ordnung dann ernstlich gefährdet sei, wenn der Rauschgiftkonsum in der Bundeswehr um sich greife. Entscheidend sei daher im Falle des Klägers, dass er Betäubungsmittel nicht etwa im privaten Umfeld, sondern mehrfach in dienstlichen Unterkünften in Gegenwart anderer Soldaten konsumiert habe. Er habe damit die militärische Ordnung nicht nur abstrakt gefährdet, sondern wegen des dienstlichen Bezugs der Handlungen einer konkreten ernstlichen Gefahr ausgesetzt. Dass auch andere Soldaten beteiligt gewesen seien, relativiere die Handlungsweise des Klägers nicht, sondern zeige lediglich, wie groß die Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr für das von ihm begangene Dienstvergehen sei. Es liege auf der Hand, dass gerade im Bereich der Streitkräfte der Missbrauch von Betäubungsmitteln wegen der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit sowie die psychische und physische Einsatzbereitschaft besondere Gefahren in sich berge. Der Dienstherr und konkret die Vorgesetzten seien verpflichtet, jegliche Risiken bei der Handhabung von Waffen, Munition oder Fahrzeugen soweit wie möglich auszuschließen. Demzufolge sei den Soldaten der Konsum von Betäubungsmitteln im und außer Dienst untersagt. Dabei könne das Verbot aber nur dann seine vor allem präventive Wirkung entfalten, wenn jedermann deutlich werde, dass auch schon ein nicht regelmäßiger Drogenmissbrauch mit aller Konsequenz verfolgt werde.

Die Entlassung stelle sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Zwar stehe beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG die Entscheidung über die Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde; die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck sei hier jedoch bereits in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber, jedenfalls im Wesentlichen, durch die Vorschrift selbst - und zwar auf Tatbestandsebene - konkretisiert worden. So setze die Vorschrift mit der Begrenzung der Rechtsfolge auf Fälle einer "ernstlichen" Gefährdung einen besonderen Gefährdungsgrad voraus; außerdem grenze sie in zeitlicher Hinsicht die Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre ein. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich kein Raum. Das Ermessen der zuständigen Behörde sei daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im Sinne einer "intendierten" Entscheidung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, die der Gesetzgeber nicht schon in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen habe bzw. wegen ihrer Atypik nicht habe einbeziehen können. Ein solcher atypischer Fall liege hier jedoch nicht vor. Auch die Entlassung kurz vor Ablauf der Vierjahresfrist stelle keine solche Besonderheit dar. Schließlich habe das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen, womit naturgemäß gewisse Härten verbunden sein könnten. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die Bundeswehr bedürfe hiervon ausgehend jedoch regelmäßig keiner besonderen Erwägungen.

Schließlich sei die angefochtene Verfügung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere seien der Kläger und die Vertrauensperson vor der Entlassung angehört worden.

Es werde nicht verkannt, dass die Lebensplanung des Klägers durch die fristlose Entlassung sehr gravierend beeinträchtigt werden könne. Dennoch müsse hier den Belangen des Schutzes der militärischen Ordnung kompromisslos der Vorrang eingeräumt werden, insbesondere um nicht den Eindruck zu erwecken, dass ein solch gravierendes Fehlverhalten ohne Folgen bleibe. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass angesichts des Fehlverhaltens des Klägers die Ursachen, letztlich auch der persönlichen Härten, in seiner eigenen Verantwortung lägen.

Am 16. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen - erfolglos gebliebenen - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung seiner Klage hat er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend im Kern vorgetragen: Der unsubstantiierte Vorwurf, er habe über Monate hinweg Drogen aller Art konsumiert, treffe nicht zu und sei durch nichts belegt. Zugegebenermaßen habe er, wie der Bundeswehr durch den bei der Aufnahmeuntersuchung erfolgten Test von Anfang an bekannt gewesen sei, vor seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr gelegentlich (leichte) Drogen konsumiert. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass seine Übernahme als Zeitsoldat erst nach 23 Monaten erfolgt sei. Er habe sich während seiner Dienstzeit mehrfach Drogenschnelltests unterzogen, die sämtlich negativ ausgefallen seien. Dies werde durch seine Einverständniserklärungen vom 19. Mai 2003 und vom 6. Oktober 2003 nebst Bescheinigung negativer Ergebnisse, durch den Untersuchungsbericht des Zentralen Instituts des Sanitätsdienstes der Bundeswehr L2. vom 19. Mai 2004 und durch die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes Dr. Graf zu C2. vom gleichen Tage zur Frage der MKF-Tauglichkeit belegt; in dieser Stellungnahme werde dem Kläger eine gesicherte vollständige Abstinenz seit mindestens drei Jahren bescheinigt. Ferner sei schon am 8. April 2002 ein Screening mit negativem Ergebnis durchgeführt worden. Überdies habe er sich wegen seiner Vorgeschichte mit unangekündigten Drogentests einverstanden erklären müssen. Außerdem gehe er davon aus, dass aufgrund seiner Vorgeschichte auch im Herbst 2005, wohl Mitte November, ein Drogenscreening stattgefunden habe. Denn zu dieser Zeit sei er durch den Truppenarzt wegen einer geplanten Verwendung im Afghanistan-Einsatz körperlich - auch mittels einer Blutprobe - untersucht worden. Die entsprechende Tauglichkeitsbescheinigung werde den unsubstantiierten Vorwurf des Drogenmissbrauchs genau während des vierten Quartals 2005 entkräften. Ferner könne ein regelmäßiger Drogenkonsum bei ihm schon deshalb nicht vorliegen, weil er als "Heimschläfer" fast jeden Tag nach Dienstschluss zu seiner Familie gefahren sei und dort übernachtet habe; im Herbst 2005 habe er sich höchstens an drei Tagen über Nacht in der Kaserne aufgehalten.

Auch habe die Bundeswehr die Ermittlungen einseitig, nämlich mit dem Ziel geführt, dem Kläger einen Drogenkonsum nachzuweisen. Zum einen habe man auf die Durchführung einer Haaranalyse verzichtet, die anders als der Urintest einen einige Monate zurückliegenden Drogenkonsum noch hätte nachweisen können. Zum anderen habe man HG T. am 24. April 2006 mit dem offensichtlichen Ziel nachvernommen, die früher gemachte, ihn, den Kläger, entlastende Aussage zu relativieren. Denn HG T. sei lediglich gefragt worden, ob er ausschließen könne, dass der Kläger sich am Drogenkonsum beteiligt habe. Bei nicht einseitiger Ermittlung hätte zumindest gefragt werden können, ob HG T. sich sicher sei, dass der Kläger niemals in seiner Gegenwart Drogen konsumiert habe. Auch wäre es interessant gewesen zu fragen, wie oft er, der Kläger - als Heimschläfer -, bei Drogenkonsum der Kameraden die Stube verlassen habe.

Der Behauptung der Beklagten, die Beschuldigten seien am 22. März 2006 separiert worden, werde widersprochen. In Wahrheit seien die vier Beschuldigten vor ihrer Vernehmung gemeinsam in einen Raum geführt worden, in dem sie sich unterhalten und sogar Tischfußball hätten spielen können. Die Aufsicht habe ein Mannschaftsdienstgrad geführt, der sich an den Gesprächen und auch am Kickerspiel beteiligt habe. Somit habe für die vier Soldaten jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich über ihre Aussagen zu verständigen. Ob dies geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

Er verkenne nicht, dass er von seinen Kameraden belastet werde; für dieses Verhalten habe er nach wie vor keine einleuchtende Erklärung, außer dass die übrigen Beteiligten ihr eigenes Fehlverhalten durch Belastung möglichst vieler Mittäter hätten relativieren wollen.

Er bestreite, dass es sich bei dem weißen Pulver, das in der äußerst kurzen Videosequenz von ihm in die Nase gezogen werde, um Drogen gehandelt habe. Er habe während der letzten beiden Dienstjahre unter einer chronischen Atemwegserkrankung gelitten, für die ihm laufend Nasenspray sowie Emser Salz verschrieben worden seien. Letzteres sei ein weißes Pulver, das gewöhnlich in Wasser aufzulösen sei und dann zur Nasenspülung verwendet werde. Am Tage der Entstehung dieser Aufnahmen - nach seiner Erinnerung im Sommer 2005 - sei die Kompanie vom Besuch eines Soldatenfriedhofs schon alkoholisiert in die Kaserne zurückgekehrt; dort sei die Party auf den Stuben noch weiter gegangen. Während die meisten Soldaten bereits Freizeitkleidung angezogen hätten, habe er mangels solcher Kleidung in der Kaserne noch die Ausgehuniform getragen, in der er am Morgen zur Kaserne gefahren sei. Im nicht unerheblich alkoholisierten Zustand hätten andere Kameraden am Abend auf der Stube nun Drogen konsumiert und auch durch die Nase eingezogen. Daraufhin habe er gewettet, er könne auch sein Emser Salz durch die Nase ziehen. Aufgrund dieser Wette sei es zu dem Video gekommen, auf dem deutlich zu erkennen sei, dass der Kläger schon erheblich alkoholisiert gewesen sei. Die Aufnahme ende damit, dass der Kamerad U1. den Daumen hochstrecke und damit den Gewinn der Wette signalisieren wolle. Wenn, wie behauptet, er regelmäßig mit seinen Kameraden gemeinsam Drogen konsumiert hätte, hätte wohl kaum ein Anlass bestanden, ein solches Video zu drehen. Es habe vielmehr dokumentiert werden sollen, dass er, der Kläger, sich eine "Dosis" Emser Salz in die Nase gezogen habe. Diese Szene könne auch der Grund für die belastenden Aussagen der Kameraden sein.

Schließlich bestreite er, dass er am 5. April 2002 darüber belehrt worden sei, dass Drogenmissbrauch bei Zeitsoldaten in der Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr geahndet werde. Er könne sich an eine solche Belehrung nicht erinnern; abgesehen davon hätte eine solche Belehrung ihn nicht betroffen, da er zu jener Zeit nicht Zeitsoldat, sondern Grundwehrdienstleistender gewesen sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 und den Beschwerdebescheid der Beklagten vom 5. Mai 2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie die Ausführungen des Beschwerdebescheides wiederholt und darüber hinausgehend vorgetragen: Für die vom Kläger behauptete ärztliche Untersuchung auf seine Auslandsverwendungsfähigkeit fänden sich in seinen Gesundheitsunterlagen keine Hinweise. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass ein Drogenscreening grundsätzlich nicht Bestandteil einer - eine ganz andere Zielsetzung als ein Drogentest aufweisenden - Untersuchung auf Auslandsverwendungsfähigkeit sei. Darüber hinaus dürfe eine bei einer solchen Untersuchung etwa genommene Blutprobe in keinem Fall ohne Einwilligung des Soldaten für ein Drogenscreening genutzt werden, sondern diene nur dem Nachweis der Auslandsverwendungsfähigkeit. Außerdem erfolge der Nachweis von Drogen nicht mittels Untersuchung des Blutes, sondern des Urins.

Es treffe zwar zu, dass die bei dem Kläger durchgeführten Drogenscreenings vom 8. April 2002, 19. Mai 2003, 6. Oktober 2003, 19. Mai 2004 und 25. März 2006 allesamt negative Ergebnisse gehabt hätten. Dieser Umstand könne in Anbetracht der zeitlichen Abstände zwischen den Tests aber nur belegen, dass der Kläger im Zeitraum April 2002 bis März 2006 nicht regelmäßig und keine größeren Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert habe. Ein sporadischer Konsum geringer Mengen könne jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Entgegen dem Vorwurf des Klägers seien die Ermittlungen nicht einseitig geführt worden. Sie habe durchaus berücksichtigt, dass medizinische Befunde den Drogenkonsum des Klägers nicht belegen könnten. Es könne jedoch aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der im Zuge der disziplinaren Ermittlungen durchgeführten Vernehmungen von einem gesicherten Sachverhalt ausgegangen werden.

Die Videoaufzeichnung sei im Zusammenhang mit den Aussagen der den Kläger belastenden Soldaten zu sehen. Dass es sich bei der aufgezeichneten Inhalation bzw. nasalen Applikation einer Substanz im Rahmen einer "Wette" um eine Dosis Emser Salz gehandelt habe, sei nach Aussage des Beratenden Arztes der Abteilung PSZ wenig glaubwürdig. Denn das Einziehen des trockenen Salzes in die Nase würde erhebliche Reaktionen, z.B. Tränenfluss sowie Brennen und Schmerzen der Nasenschleimhaut hervorrufen und zu einer lokalen Schädigung der Nasenschleimhaut führen.

Dass und mit welchem Inhalt der Kläger am 5. April 2002 belehrt worden sei, ergebe sich aus der von ihm an diesem Tag unterzeichneten, in den Akten befindlichen "Aktenkundigen Belehrung". Zwar sei er zu jenem Zeitpunkt noch nicht Soldat auf Zeit gewesen; aufgrund der erfolgten schriftlichen, aber auch aufgrund ständiger mündlicher Belehrung habe dem Kläger aber bewusst sein müssen, dass die Bundeswehr - unabhängig vom Status des Soldaten - keinen Missbrauch von Betäubungsmitteln dulde. Er könne sich daher hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Belehrung nicht auf seinen damaligen Status berufen. Außerdem stelle eine Belehrung über die Folgen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln auch keine konstitutive Voraussetzung für eine fristlose Entlassung dar. Denn die bestehenden Verbotsvorschriften und die rechtlichen Folgen eines Verstoßes im Falle des Erwerbs und Konsums vom Betäubungsmitteln seien bei den Soldaten als allgemein bekannt vorauszusetzen.

Unter dem 17. Januar 2007 hat die Staatsanwaltschaft E1. dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, das gegen den Kläger wegen Vergehens nach § 29 BtMG geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts eingestellt zu haben.

Durch das angefochtene, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 21. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das Gericht folge der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie den Gründen seines Beschlusses vom 4. August 2006 im Verfahren 10 L 934/06 und sehe deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon ein einmaliger Haschischkonsum gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoße und eine fristlose Entlassung des Soldaten rechtfertige. Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheine die fristlose Entlassung des Klägers als rechtmäßig. Aufgrund der eindeutigen, belastenden Aussagen seiner Kameraden L. , O. , P. , U1. und U2. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im zweiten Halbjahr 2005 zumindest in Einzelfällen in den Diensträumen der Kaserne Cannabis und Amphetamine konsumiert habe. Die Aussage des HG T. , der Kläger habe während des Konsums die Stube meist verlassen, könne diesen nicht entscheidend entlasten. Denn damit sei lediglich gesagt, dass er an dem Drogenkonsum nicht stets beteiligt gewesen sei. Das am 24. März 2006 negativ durchgeführte Drogenscreening könne ihn ebenfalls nicht entlasten, weil Cannabis und Amphetamine mehrere Monate nach ihrem Konsum im Urin nicht mehr nachweisbar seien. Der Einwand des Klägers, auch im Rahmen einer Untersuchung seiner Auslandsverwendungsfähigkeit sei es zu einem Drogenscreening gekommen, sei anhand der Gesundheitsakte nicht nachvollziehbar. Die Videoaufnahmen, die den Kläger dabei zeigten, wie er im Kreise seiner Kameraden zwei Linien eines weißen Pulvers in die Nase einziehe, belasteten ihn ebenfalls. Seine Einlassung, es habe sich dabei um den Konsum von Emser Salz im Rahmen einer Wette gehandelt, erscheine abwegig. Wie die Beklagte überzeugend ausgeführt habe, hätte der Kläger sich durch ein solches Vorgehen die Nasenschleimhäute verätzt. Das geschickte Vorgehen des Klägers beim Einatmen des weißen Pulvers durch die Nase spreche eher dafür, dass er in dieser Vorgehensweise einige Übung gehabt habe. Bei dem einmaligen Konsum von Emser Salz hätte er sich vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Alkoholisierung sicherlich nicht so geschickt angestellt. Die nach alledem gerechtfertigte fristlose Entlassung sei auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie wenige Tage vor dem Zeitpunkt seiner regulären Entlassung erfolgt sei. Denn die Beklagte sei schon aus generalpräventiven Gründen gehalten gewesen, aus den bekannt gewordenen Vorwürfen unmittelbar Konsequenzen zu ziehen. Das pekuniäre Interesse des Klägers, nicht die Übergangsbeihilfe und die Übergangsgebührnisse einzubüßen, habe gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der ungestörten Erledigung der der Bundeswehr zur Erledigung übertragenen Aufgaben zurückstehen müssen. Diese Aufgabenerledigung werde durch Soldaten, die Betäubungsmittel konsumieren, erheblich gefährdet.

In Bezug auf dieses dem Kläger am 1. Juni 2007 zugestellte Urteil hat dieser fristgerecht beantragt, die Berufung zuzulassen; diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 7. November 2008 entsprochen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die angegriffene Behördenentscheidung sei schon deshalb rechtswidrig und ohne weitere Beweisaufnahme aufzuheben, weil sie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG verstoße und nicht offensichtlich sei, dass die unzureichende Aufklärung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Beklagte habe es bewusst unterlassen, ihr zu Gebote stehende zulässige, taugliche und entscheidungserhebliche Beweise zu erheben. Hinsichtlich des vorgeblichen Cannabiskonsums hätte sie anstelle der tatsächlich durchgeführten - selbst als untauglich erkannten - Urinprobe eine Haarprobe veranlassen müssen. Sollte man dem Vorbringen der Beklagten folgen können, auch ein Haartest könne mit Blick auf die bei Soldaten vorgeschriebene Haarlänge von bis zu 3 cm nur einen maximal drei Monate zurückliegenden Drogenkonsum nachweisen, so sei ein solcher Test am 24. März 2006 noch erfolgversprechend gewesen, weil der fragliche Zeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht drei Monate zurückgelegen habe. Abgesehen davon sei davon auszugehen, dass er, der Kläger, wenige Tage vor seiner Entlassung schon längere Haare getragen habe als Soldaten üblicherweise. Im Übrigen hätte auch Körper- bzw. Intimbehaarung für eine Haaranalyse verwendet werden können.

Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG nicht erwiesen; insoweit trage die Beklagte die Beweislast. Der erforderliche Nachweis eines Drogenkonsums könne nicht anhand der Aussagen seiner Kameraden geführt werden. Die in den gegen diese Kameraden gerichteten Strafverfahren gemachten Aussagen seien nicht verwertbar, weil diese in jenem Verfahren nicht der Wahrheitspflicht unterlegen, sondern ein "Recht zur Lüge" gehabt hätten. Auch die Aussagen im Disziplinarverfahren könnten nach § 96 VwGO in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als Nachweis des ihm vorgeworfenen Drogenkonsums herangezogen werden. Denn eine Zeugenaussage, die nicht vor einem Richter erfolgt sei und bei der er bzw. seine Prozessbevollmächtigten nicht die Möglichkeit hätten, Nachfragen zu stellen, könne jedenfalls dann nicht Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn eine unmittelbare gerichtliche Einvernahme der Zeugen, wie hier, ohne Weiteres möglich sei. Bei einer Einvernahme der Belastungszeugen im Termin hätte die Möglichkeit bestanden, sich zum einen ein Bild von deren Glaubwürdigkeit zu machen und zum anderen durch konkrete Nachfragen auch zum Randgeschehen den Wahrheitsgehalt der gegenüber der Beklagten gemachten Aussagen zu eruieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei möglich, dass diese Zeugen bei einer entsprechenden Beweiserhebung von ihren belastenden Aussagen abgerückt wären.

Darüber hinaus unterlägen die in den Disziplinarverfahren gemachten Aussagen seiner Kameraden weiteren Bedenken und trügen deshalb seine Entlassung nicht. Solche Bedenken ergäben sich aus der ganz offensichtlich vorhandenen Möglichkeit der Kameraden, Absprachen zu treffen, als auch aus dem Inaussichtstellen mehrjähriger Haftstrafen (bei eingeräumten Konsumen, bei denen realistischerweise nicht einmal die Eröffnung eines Hauptverfahrens beantragt werden würde). Die Vernehmungsprotokolle belegten, dass entweder Absprachen stattgefunden hätten oder aber die Vernehmungsperson die Aussage, auf welche Art auch immer, in eine offenbar gewünschte Richtung gelenkt habe. Die Aussagen stimmten nämlich - abgesehen von der Aussage des Zeugen T. - inhaltlich vollständig, teilweise sogar wörtlich überein. Dies sei bei Aussagen zu Vorfällen, die bereits mehrere Monate zurückgelegen hätten, höchst auffällig und widerspreche jeder Lebenserfahrung. Hierfür spreche auch die Behandlung der Aussage des Zeugen T. . Dessen Aussage entlaste ihn. Wenn er - ohnehin Heimschläfer und deshalb nur sporadisch auf der Stube - die Stube während des Drogenkonsums meistens verlassen habe, dann könne er nämlich keine Betäubungsmittel konsumiert haben. Die Nachvernehmung habe mit der dort gestellten Suggestivfrage nur dazu gedient, die zuvor gemachte entlastende Aussage zu relativieren.

Die Videoaufnahme und die dazu getroffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts belegten nicht, dass es sich bei der weißen Substanz um Drogen gehandelt habe. Dass er diese Substanz mit einer gewissen Übung durch die Nase inhaliert habe, erkläre sich zwanglos mit seiner eingeräumten Drogenerfahrung aus der Zeit vor dem Dienst bei der Bundeswehr. Gegen seinen Vortrag, es habe sich um Emser Salz gehandelt, spreche auch nicht das Vorbringen der Beklagten zu einer Verätzungsgefahr. Aus seiner Gesundheitsakte sei nämlich bekannt, dass er seit Jahren Nasenspray-Abusus betrieben habe und seine Nasenschleimhäute deshalb eine Abstumpfung aufgewiesen hätten. Die Frage, ob eventuell nicht von einer Abstumpfung, sondern von einer Sensibilisierung und Überreaktion der Nasenschleimhäute auszugehen sei, könne nur ein Sachverständiger beurteilen. Eine etwaige Reaktion des Klägers in Form von Augentränen, Niesen oder Naselaufen könne im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, da die Videosequenz kurz nach der Inhalation abbreche.

Der Kläger hat beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 sowie deren Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihr gesamtes schriftsätzliches Vorbringen ergänzend ausgeführt: Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass der Vernehmende tendenziös und einseitig ermittelt habe, zumal er an einem bestimmten Ermittlungsergebnis kein Interesse gehabt habe. Auch wenn die den Kläger belastenden Aussagen inhaltlich übereinstimmend gewesen seien, zeige gerade die von den übrigen Aussagen abweichende Aussage des Zeugen T. vom 22. März 2006, nach welcher der Kläger während des Konsums die Stube meist verlassen habe, dass keine Absprachen hinsichtlich des Inhalts erfolgt seien. Die Forderung, die Beklagte hätte einen Haartest durchführen müssen, gehe angesichts der eindeutigen Zeugenaussagen fehl. Abgesehen davon hätte auch ein - ohnehin nur zum Nachweis des Konsums von Amphetaminen, nicht aber von Cannabis geeigneter - Haartest im Falle des Klägers keinen Nachweis mehr erbringen können, weil das menschliche Haar etwa 1 cm pro Monat wachse und bei einem Soldaten nur von einer Haarlänge bis 3 cm auszugehen sei, so dass ein Nachweis insoweit nur für einen kurz zurückliegenden Zeitabschnitt erbracht werden könne. Vor diesem Hintergrund sei eine unmittelbare Einvernahme der Zeugen durch das Gericht entbehrlich gewesen. Der angegriffene Verwaltungsakt sei nicht wegen Verstoßes gegen § 24 VwVfG rechtswidrig. Entscheidend sei nicht die Methode zum Nachweis eines Drogenkonsums, sondern der Nachweis selbst. Sei der Nachweis zur Überzeugung des Gerichts schon durch die eindeutigen Zeugenaussagen und die Videoaufnahmen erbracht, so bedürfe es keiner weiteren Erörterung, welche Methode sich besser zum Nachweis des Drogenkonsums eigne. Lediglich vorsorglich sei noch darauf hinzuweisen, dass der chronische Missbrauch abschwellender Nasensprays nicht, wie der Kläger behaupte, zu einer "Abstumpfung" der Nasenschleimhaut führe; die Nasenschleimhäute reagierten vielmehr wesentlich empfindlicher und überschießend auf Reizungen. Als Reaktion auf das Schnupfen von Emser Salz wäre im Falle des Klägers mithin eher mit überschießendem Augentränen, Niesen und Nasenlaufen zu rechnen.

Mit Urteil vom 23. Juli 2009 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell und materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der zutreffend herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 5 SG seien erfüllt. Der Kläger sei Soldat auf Zeit gewesen und auch noch innerhalb der ersten vier Jahre - nämlich zwei Tage vor Ablauf dieser Zeitspanne - fristlos entlassen worden. Ferner habe er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Es stehe nach Würdigung des Akteninhalts, insbesondere nach Würdigung der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen und verwertbaren Vernehmungsprotokolle der Bundeswehr und der Polizei als Beweisurkunden zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Zeitraum von September bis Dezember 2005 außerhalb des Dienstes zu mehreren nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Block 10, Stube 215 der T2. -Kaserne in X. in Anwesenheit der bzw. mit den damaligen Hauptgefreiten E2. O. , N. P. und Q1. U1. sowie den Obergefreiten F. L. und N3. U2. Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Amphetaminen konsumiert habe. Alle diese fünf Kameraden des Klägers hätten ausweislich der gefertigten Protokolle bei ihren jeweiligen Vernehmungen übereinstimmend angegeben, dass der Kläger einige wenige Male an dem Drogenkonsum des - nicht stets deckungsgleichen - Kreises von Soldaten auf der Stube 215 teilgenommen habe. Der Senat sei auch befugt, die in Rede stehenden Vernehmungsprotokolle aus den Disziplinarverfahren und aus den polizeilichen Ermittlungsverfahren als urkundlich vorliegende Beweisergebnisse der behördlichen Verfahren bei seiner Überzeugungsbildung zu verwerten. Dem stehe namentlich nicht der in § 96 Abs. 1 VwGO normierte Grundsatz der Unmittelbarkeit entgegen, da dieser lediglich - formell - gebiete, die Identität von beweiserhebenden und fallentscheidenden Richtern bei einer durchzuführenden Beweisaufnahme zu wahren, was hier geschehen sei. Der Vorschrift lasse sich kein Gebot "materieller Unmittelbarkeit" entnehmen. Es sei nach dieser Vorschrift also nicht geboten, wegen eines Vorrangs direkter oder "sachnäherer" Erkenntnisquellen vor solchen indirekter oder "sachfernerer" Natur schon generell oder zumindest bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (wie etwa bei einem entsprechenden Begehren eines Beteiligten oder wie des Umstandes, dass sich dem Gericht eine solche Beweiserhebung anhand direkterer Beweismittel aufdrängen musste) nur das direkte Beweismittel zu benutzen. Ein Grundsatz "materieller Unmittelbarkeit" könne im Verwaltungsprozess auch nicht in Analogie zu § 250 StPO begründet werden. Die Frage, ob das Gericht darauf verwiesen sei, den "direkteren" Beweis zu erheben, beantworte sich vielmehr nach § 86 Abs. 1 VwGO, ggf. i.V.m. entsprechenden Beweisanträgen. Es sei daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob das Gericht verpflichtet sei, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Hier führe allerdings auch ein abweichendes Verständnis von § 96 Abs. 1 VwGO nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Kläger die Erhebung "direkterer" Beweise nicht begehrt habe und sich eine weitere Beweiserhebung dem Senat auch nicht habe aufdrängen müssen. Denn dem Vorbringen des Klägers wie auch den sonstigen Umständen des Falles lasse sich nichts von Substanz entnehmen, was auch nur geringste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der aufgrund der Gesamtumstände sehr zuverlässigen protokollierten Aussagen oder an der Glaubwürdigkeit der den Kläger belastenden Soldaten wecken könnte; namentlich fehle es an jeglichen Anhaltspunkten für Gründe der Kameraden dafür, den Kläger gemeinsam und zu Unrecht zu belasten. Vor diesem Hintergrund wäre eine weitere Beweisaufnahme auf eine Suche nach Entlastungsmomenten hinausgelaufen, ohne dass eine Richtung für den denkbaren Erfolg tatsachengestützt vorgegeben gewesen wäre. In dem demnach feststehenden gelegentlichen Drogenkonsum des entsprechend belehrten Klägers auf der Stube 215 liege ferner ein schuldhafter, nämlich vorsätzlicher Verstoß gegen Dienstpflichten aus §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, 17 Abs. 2 SG. Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung sowie daneben - selbständig hinzutretend - auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Seien - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so stehe die Entscheidung über die fristlose Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde, das diese hier unter Verneinung eines atypischen Falles fehlerfrei ausgeübt habe. Insbesondere ergäben sich atypische Umstände bzw. eine Unverhältnismäßigkeit der Verfügung auch nicht daraus, dass die Entlassung erst zwei Tage vor Ablauf des in § 55 Abs. 5 SG als Tatbestandsvoraussetzung genannten Zeitraums der ersten vier Dienstjahre erfolgt sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, dem Kläger am 10. August 2009 zugestellten Urteil hat dieser am 20. August 2009 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 102.09 (2 C 28.10) - hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Daraufhin hat der Kläger unter Vorlage der Revisionsbegründung sinngemäß beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2007 aufzuheben und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag des Klägers zu erkennen.

Die Beklagte hat das angefochtene Urteil des Senats verteidigt und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Zwar sei das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage des § 55 Abs. 5 SG auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum und unmittelbar vor dem regulären Ende der Dienstzeit in Betracht kommen könne. Das Oberverwaltungsgericht habe sich jedoch seine Überzeugung, dass der Kläger an dem Betäubungsmittelkonsum seiner Kameraden im letzten Quartal des Jahres 2005 beteiligt gewesen sei, in verfahrensfehlerhafter Weise gebildet. Indem es seiner Urteilsfindung im Wesentlichen lediglich die Protokolle der außergerichtlichen Vernehmungen von Kameraden des Klägers zu Grunde gelegt habe, habe es gegen den Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 96 Abs. 1 VwGO) sowie gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Es hätte insbesondere mit Blick auf das Recht des Klägers auf Beweisteilhabe, auf dessen Rüge der Zeugenaussagen als falsch und auf die negativen Drogenscreenings einer weiteren Beweisaufnahme zumindest durch Einvernahme der Belastungszeugen, ggf. auch der Verhörspersonen oder weiterer Zeugen, die über die Teilnahme des Klägers an dem ihm vorgehaltenen Geschehen Auskunft hätten geben können, bedurft. Die Vernehmung des sechsten Zeugen (HG T. ) werfe weitere Zweifel an der Richtigkeit des zulasten des Klägers angenommenen Sachverhalts auf, die ebenfalls nur durch eine auf einem unmittelbaren Eindruck von dem Zeugen beruhende eigene Einschätzung des Tatsachengerichts von seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner unterschiedlich akzentuierten Aussagen in zwei Vernehmungsterminen zu überwinden gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht sei an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, soweit sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen seien, hierfür nicht ausreichten. Es bedürfe der Klärung, ob der Kläger im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2005 in der Kaserne Betäubungsmittel konsumiert habe. Sollte es für diese Frage auf die als Beweismittel in das Verfahren eingebrachte Filmsequenz ankommen, wären auch Zeit und Umstände ihrer Entstehung sowie ihr Inhalt durch geeignete Aufklärungsmaßnahmen zu ermitteln.

Der Kläger beantragt (klarstellend) erneut,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 sowie deren Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt (klarstellend) erneut,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend trägt sie vor: Der zu den Verhandlungsterminen im Auslandseinsatz befindliche Zeuge C. , dessen Ladung das Gericht vor diesem Hintergrund aufgehoben habe, habe gegenüber ihrem Herrn F1. angegeben, er könne nur noch vage Angaben zu der Frage machen, wie er an das Video gekommen sei. Er könne sich daran erinnern, dass ein Stabsunteroffizier aus der damaligen 2. Kompanie des Fernmeldebataillons 284, dessen Name ihm nicht mehr erinnerlich sei, sich nach Dienstschluss bei ihm gemeldet und ihm einen Datenträger mit einem Video ausgehändigt habe. Der Soldat habe ihm gemeldet, dass auf dem Datenträger ein Video sei, welches Soldaten zeige, die mehrere Dienstvergehen getätigt hätten. Daraufhin habe er sich das Video angeschaut und den Stabsunteroffizier befragt, wie er an das Video gekommen sei. Dieser habe ihm erklärt, dass er mit einem Soldaten aus der 6. Kompanie des Fernmeldebataillons (HG P. oder so ähnlich) im Einsatz in Afghanistan gewesen sei und dieser ihm seine Festplatte zu einem Datenaustausch ausgehändigt habe. Bei einer späteren Sichtung der Daten sei ihm das Video aufgefallen. Diesen Vorgang habe er - der damalige Oberleutnant und heutige Hauptmann C. - noch am selben Abend dem damaligen S 3-Stabsoffizier oder dessen ständigem Vertreter gemeldet; von diesem sei sodann der seinerzeitige (stellvertretende) Kompaniechef der 6. Kompanie des Fernmeldebataillons 284, der damalige Oberleutnant und heutige Hauptmann B. , mit den Ermittlungen beauftragt worden. Zu der Frage, wer das Video gedreht habe, könne er - Hauptmann C. - keine Angabe machen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. und 29. August 2012 Beweis erhoben. Zu der Frage, ob der Kläger im Vorfeld seiner erfolgten fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr außerhalb des Dienstes auf der Stube 215, Gebäude 10 in der T2. -Kaserne in X. Betäubungsmittel konsumiert hat, hat er am 22. August 2012 die Zeugen L. , U2. , L1. , P. und U1. vernommen; am 29. August sind zu dieser Frage ferner die Zeugen T. , O. und Stabsgefreiter T1. vernommen worden. Alle genannten Zeugen hat der Senat ferner zu den näheren Umständen ihrer jeweiligen disziplinarrechtlichen Vernehmung(en) vernommen. Schließlich hat der Senat am 22. August 2012 die Zeugen Oberleutnant (w) U. , Stabsfeldwebel T3. und Hauptmann B. zu den näheren Umständen der disziplinarrechtlichen Vernehmungen der Zeugen P. , U1. , U2. und T. (U. und B. ) sowie der Zeugen L. und O. (T3. und B. ) befragt.

Wegen der in den Verhandlungsterminen gefassten Beweisbeschlüsse und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigten Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (17 Hefte und eine CD) ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos II vom 29. März 2006 sowie der Beschwerdebescheid des Befehlshabers des Streitkräfteunterstützungskommandos vom 5. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die verfügte fristlose Entlassung ist § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides geltenden Neufassung durch Bekanntmachung vom 30. Mai 2005, BGBl. I S. 1482. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

I. Die auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Entlassungsverfügung ist frei von formellen Fehlern; insbesondere sind vor der Entscheidung über die Entlassung der Kläger gemäß §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 2 SG und die Vertrauensperson entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG - gehört worden. Auch greift in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, die Verfügung sei mangels der nicht mehr nachholbaren Durchführung eines Haartests bei ihm unter Verstoß gegen § 24 VwVfG zustande gekommen und bereits aus diesem Grunde (unheilbar) rechtswidrig, nicht durch. Eine etwaige ungenügende Sachaufklärung durch die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren kann sich nur dann bereits in der behaupteten Weise auf die formelle Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts auswirken, wenn das materielle Recht der Behörde Ermessen oder einen Prognose- bzw. Beurteilungsspielraum eröffnet.

Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 58 f.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 24 Rn. 24; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auf. 2010, § 24 Rn. 26; Huck, in: Huck/N1. , VwVfG, 2011, § 24 Rn. 51 f.

So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar stellt § 55 Abs. 5 SG seinem Wortlaut nach eine Ermessensvorschrift dar ("kann"). Das Gesetz hat die Ermessensentscheidung der Behörde aber im Sinne einer "intendierten Entscheidung" vorgezeichnet. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Entlassung grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich des Vorliegens einer atypischen Konstellation) wie bei einer gebundenen Entscheidung vorgegeben ist.

Vgl. insbesondere Beschlüsse des Senats vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, NZWehrr 2007, 171 = juris, Rn. 27 ff., und vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 - , NVwZ-RR 2005, 638 = juris, Rn. 31 ff., jeweils m.w.N.; ferner Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris, Rn. 51 f.; so auch Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 55 Rn. 62.

Abgesehen davon soll schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass der behauptete Verfahrensfehler ausweislich der nachfolgenden Ausführungen unter Punkt II. 1. b) aa) (5) nicht vorliegt.

II. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, welche der Entlassungsbehörde einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum nicht eröffnen,

vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 1963 - VIII C 123.63 -, BVerwGE 17, 5 (8), und vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 (362) = juris, Rn. 17,

sind hier erfüllt.

a) Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine fristlose Entlassung ist auch noch innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgt. Denn dem Kläger ist die Entlassungsverfügung am 29. März 2006 ausgehändigt worden, während seine - hier mit dem in § 55 Abs. 5 SG geregelten Zeitraum deckungsgleiche - vierjährige reguläre Dienstzeit erst am 31. März 2006 geendet hätte. Der Umstand, dass die reguläre Dienstzeit des Klägers schon zwei Tage nach dem Entlassungszeitpunkt abgelaufen gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

b) Der Kläger hat auch seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

aa) Dem Kläger wird in den angefochtenen Verfügungen insofern in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von September bis Dezember 2005 außerhalb des Dienstes zu mehreren nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten im Block 10, Stube 215 der T2. -Kaserne, C3. Straße in X. in Anwesenheit der bzw. mit den damaligen Hauptgefreiten (im Folgenden: HG) E2. O. , N. P. und Q1. U1. sowie den Obergefreiten (im Folgenden OG) F. L. und N3. U2. Betäubungsmittel in Form von Cannabis und Amphetaminen konsumiert. Nicht vorgeworfen wird dem Kläger entgegen seinem - offenbar auf eine erleichterte Widerlegbarkeit abzielenden - Vorbringen in der Klageschrift hingegen, "er habe über Monate hinweg Drogen aller Art konsumiert".

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22. und 29. August 2012, nach der Auswertung der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2012 und unter Berücksichtigung des Akteninhalts zur Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Senats fest, dass der in den Verfügungen erhobene Vorwurf, zu deren Regelungsgehalt mit Blick auf ihre Zweckrichtung die genaue Eingrenzung des Zeitraums des Drogenkonsums nicht gehört, sachlich gerechtfertigt ist. Eine weitere Beweiserhebung war insoweit weder beantragt noch sonst veranlasst.

Dass der dem Kläger zur Last gelegte Drogenkonsum in der Kaserne im Vorfeld seiner Entlassung tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus einer Gesamtwürdigung der Aussagen der vom Senat als Zeugen vernommenen früheren Kameraden des Klägers P. , U1. , U2. , O. und L. unter Mitberücksichtigung ihrer jeweiligen Bekundungen zu dem Inhalt der sie jeweils betreffenden Vernehmungsprotokolle sowie der Angaben der Zeugen B. , U. und T3. zu Inhalt und Ablauf der Vernehmungen (1). Bestätigt und bekräftigt wird die bereits nach dem Vorstehenden gewonnene Überzeugung des Senats durch die in die Beweisaufnahme einbezogene Filmsequenz (CD-R, Beiakte Heft 5), welche den Kläger nach Würdigung der diesbezüglichen Zeugenaussagen zur Überzeugung des Senats nicht - wie von diesem behauptet - bei dem durch eine "Wette" veranlassten Einziehen von Emser Salz, sondern bei dem Konsum einer pulverisierten Droge (wohl Amphetamin, umgangssprachlich als "Pep" bezeichnet) zeigt (2). Weiter bekräftigt wird die schon gemäß (1) gewonnene Überzeugung des Senats durch den Umstand, dass sich neben dem Bestreiten des Vorwurfs auch einzelne weitere Einlassungen des Klägers als unglaubhaft erwiesen haben (3). Die negativen Drogenscreenings stehen schon mit Blick auf ihre eingeschränkte Aussagekraft dem vorstehend zusammenfassend dargestellten Ergebnis offensichtlich nicht entgegen (4). Angesichts des schon gemäß (1) und auch insgesamt klaren Ergebnisses kann schließlich nicht angenommen werden, dass die Beklagte in Bezug auf den Kläger zur Vornahme einer Haaranalyse oder zu einer sonstigen weiteren Erforschung des Sachverhalts verpflichtet gewesen wäre (5).

(1) Bereits die Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen der früheren Kameraden des Klägers unter Mitberücksichtigung ihrer jeweiligen Bekundungen zu dem Inhalt der sie jeweils betreffenden Vernehmungsprotokolle sowie der Angaben der Zeugen B. , U. und T3. zu Inhalt und Ablauf der Vernehmungen hat dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass der Kläger dem Vorwurf in der Entlassungsverfügung entsprechend Drogen konsumiert hat. Tragend sind insoweit die Bekundungen der Zeugen P. , U1. , U2. , O. und L. (a); die Bekundungen der Zeugen L1. , T1. und T. haben sich hingegen als für die Frage des Drogenkonsums des Klägers unergiebig erwiesen (b). Darüberhinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass auch die im Verfahren insoweit geäußerten Einwände des Klägers gegen eine Bewertung der Bekundungen der (späteren) Zeugen im Sinne von (a) sämtlich nicht durchgreifen (c). Im Einzelnen gilt Folgendes:

(a) Die Aussage des Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2012 bestätigt den dem Kläger in der Entlassungsverfügung gemachten Vorwurf. Allerdings hat der Zeuge zunächst angegeben, mit Blick auf den seit der Bundeswehrzeit verstrichenen langen Zeitraum nicht mehr sagen zu können, ob der Kläger damals Drogen konsumiert habe oder nicht. Dem Zeugen sind deshalb die Angaben vorgehalten worden, welche er nach dem Inhalt des bei der disziplinarischen Vernehmung vom 22. März 2006 gefertigten Vernehmungsprotokolls in Bezug auf den Kläger seinerzeit gemacht hat. Danach hatte er in der Vernehmung angegeben, der Kläger sei "mehr als einmal" - wohl auch im vierten Quartal des Jahres 2005 - bei dem Drogenkonsum auf Stube 215 anwesend gewesen und habe in seiner - des Zeugen - "Anwesenheit dieses weiße Pulver eingenommen und einmal auch Cannabis konsumiert". Ferner sind ihm seine am 28. April 2006 von der Polizei protokollierten Angaben zum Drogenkonsum des Klägers vorgehalten worden ("Der hat auch mal PEP gezogen, in meiner Anwesenheit"; "Ich sah auch nur ein Mal, dass er PEP zog"; "Er hat auch einmal mitgeraucht, als in der Kaserne ein Joint rumging"), welche im Übrigen die frühere (dem Kontext nach bereits schon eindeutig auf Drogen bezogene) Aussage zu dem "weißen Pulver" konkretisiert haben. Auf diese Vorhalte hin hat der Zeuge den Inhalt des jeweils Protokollierten nicht in Frage gestellt, sondern sich nur darauf zurückgezogen, dass er sich nicht mehr erinnern bzw. nicht mehr sicher sagen könne, ob seine damaligen Angaben zutreffend gewesen seien. Befragt, ob dies dahin zu verstehen sei, dass er möglicherweise den Kläger bei seiner Vernehmung durch die Bundeswehr fälschlich belastet habe, und ob es hierfür einen Grund gebe, hat der Zeuge sodann bekundet, dass er nicht wisse, warum er den Kläger hätte (falsch) belasten sollen, und Vermutungen zu möglichen Motiven angestellt. Daraufhin ist der Kläger konkret gefragt worden, ob er davon ausgehe, dass die zweite Version der Vernehmungsniederschrift vom 22. März 2006, mit welcher nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Korrekturwünschen Rechnung getragen worden sei und welche er nach eben diesen Bekundungen durchgelesen und sodann unterschrieben habe, den Tatsachen entsprochen habe. Diese Frage hat der Zeuge dann schließlich ausdrücklich bejaht, und zwar sowohl in Bezug auf die einzelnen Details seiner Angaben als auch in Bezug auf die danach genannten Personen. Damit ist der Zeuge nicht nur nicht von den Angaben abgerückt, welche er nach dem im Disziplinarverfahren gefertigten Vernehmungsprotokoll in Bezug auf den Kläger gemacht hat, sondern hat diese unter dem Eindruck der Vorhalte schlussendlich auch als inhaltlich richtig bestätigt.

Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die fraglichen Angaben, welche der Zeuge bei der Bundeswehr bzw. vor der Polizei gemacht hat, fehlerhaft protokolliert sein könnten oder dass sie zwar das seinerzeit Gesagte zutreffend wiedergegeben haben, aber der Zeuge seinerzeit in Bezug auf den Kläger (bewusst) falsche Angaben gemacht hat.

Zu dem zuerst genannten Gesichtspunkt ist Folgendes auszuführen: Gegen eine fehlerhafte Wiedergabe der Erklärungen des Zeugen bei der Bundeswehr in dem Vernehmungsprotokoll, welches wie alle anderen Vernehmungsprotokolle zulässigerweise als ein nur die Ergebnisse der Befragung festhaltendes Ergebnisprotokoll gefertigt worden ist, spricht entscheidend schon die Schilderung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass er die Niederschrift etwa zwei bis drei Tage nach der Vernehmung bekommen, diese wegen einiger Fehler zur Korrektur zurückgegeben und die korrigierte Version ein bis zwei Tage später erhalten, durchgelesen und unterschrieben habe. Denn diese Aussage lässt ohne Weiteres erkennen, dass der Zeuge beide Fassungen der Niederschrift sorgfältig auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft und seine Unterschrift erst dann unter die zweite (endgültige) Fassung gesetzt hat, nachdem diese Prüfung in vollem Umfang positiv ausgefallen war. Bestätigt wird dieser Befund dadurch, dass der Zeuge nach dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll dort solche Angaben zum Drogenkonsum des Klägers gemacht hat, die sich inhaltlich mit seinen bei der Bundeswehr protokollierten Bekundungen decken: Nach beiden Protokollen hat der Zeuge angegeben, den Kläger einmal bei dem Konsum dieses weißen Pulvers bzw. von Pep und einmal bei dem Konsum von Cannabis bzw. beim Mitrauchen eines Joints beobachtet zu haben. Die Überzeugungskraft des zuletzt genannten Arguments wird auch nicht durch die Überlegung abgeschwächt, das Polizeiprotokoll könne aus dem Vernehmungsprotokoll der Bundeswehr dies gleichsam nur nachvollziehend entwickelt worden sein. Denn für eine solche - von dem Zeugen auch nicht behauptete - Annahme spricht nichts. Dass es sich um eine eigenständige, neue Befragung handelt, ist schon angesichts des unterschiedlichen Umfangs beider Protokolle - das Polizeiprotokoll ist deutlich länger als das Bundeswehr-Protokoll - evident. Auch die Wiedergabe von Bekundungen zu einzelnen Kameraden belegt dies. So hat der Zeuge in der polizeilichen Vernehmung sich etwa zu den Kameraden U1. und T4. detailreicher bzw. differenzierter geäußert als noch im Disziplinarverfahren. Zu letzterem hatte der Zeuge gegenüber der Bundeswehr z.B. nur gesagt, dass dieser "regelmäßig am Drogenkonsum beteiligt" gewesen sei. Bei der Polizei hat der Zeuge dann ausgeführt, dass OG T4. öfter dabei gewesen sei, wenn "gekifft" worden sei. Mal habe OG T4. Gras/Piece dabei gehabt, mal die anderen. Ob der OG T4. "was mit PEP zu tun" gehabt habe, wisse er - der Zeuge - nicht. Gegen die Annahme, das polizeiliche Vernehmungsprotokoll sei aus der bei der Bundeswehr gefertigten Niederschrift nur nachvollziehend "entwickelt" worden, spricht im Übrigen auch der Befund, dass auch sonst keiner der von der Polizei vernommenen Zeugen (O. , U1. und U2. ) Angaben in diese Richtung gemacht hat und dass, wie weiter unten ausgeführt werden wird, der Zeuge U2. bei der polizeilichen Vernehmung sogar die Gelegenheit wahrgenommen hat, seine bei der Bundeswehr gemachte Aussage in einigen Details abzuändern.

Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Zeuge den Kläger bei der Vernehmung durch die Bundeswehr (bewusst) falsch belastet haben könnte. Gründe für eine solche Annahme lassen sich weder aus der Gestaltung der Vernehmung durch die hieran beteiligten Vorgesetzten des Zeugen noch aus in der Sphäre des Zeugen liegenden denkbaren Umständen herleiten.

Die Befragung des Zeugen hat nicht einmal ansatzweise Hinweise darauf erbracht, er könne durch die Vernehmungspersonen - die Zeugen B. und U. sowie den weiteren Vorgesetzten C. - rechtswidrig - etwa durch eine falsche Belehrung - unter Druck gesetzt oder sonstigen unzulässigen Vernehmungsmethoden ausgesetzt worden sein. Denn der Zeuge hat bekundet, dass abgesehen von der bereits erwähnten Korrektur des Ergebnisprotokolls bei der (noch gut erinnerten) Vernehmung "nichts Auffälliges" gewesen sei. Das gilt auch für die Art der Fragestellung. Denn insoweit hat der Zeuge angegeben, dass der Drogenkonsum anderer Kameraden wohl mit der Frage erfragt worden sei, wer alles mit dabei gewesen sei. Ob ihm einzelne Namen genannt worden seien, könne er sich nicht erinnern. Dass Stellen sog. offener, d.h. noch nicht konkret auf einzelne Kameraden bezogener Fragen ist ersichtlich nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt aber auch für konkrete Nachfragen zu einzelnen Soldaten und namentlich zum Kläger. Denn eine disziplinar- bzw. soldatenrechtlich veranlasste umfassende Klärung eines Gesamtgeschehens wie des vorliegenden wäre nicht möglich, wenn Fragen nur zu den Soldaten gestellt werden dürften, welche der Vernommene schon von sich aus erwähnt. Dies gilt namentlich dann, wenn von dem Vernommenen nicht von sich aus angesprochene Kameraden bereits anderweitig be- oder entlastet worden waren.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge im Rahmen seiner disziplinarrechtlichen Vernehmung (auch) in Bezug auf den Kläger seine eigenen Wahrnehmungen wiedergegeben hat. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür hervortreten lassen, dass er den Kläger (bewusst) falsch belastet haben könnte. Der Zeuge hat, wie bereits ausgeführt, vor dem Senat eine solche fälschliche Belastung mit der Bemerkung verneint, er wisse nicht, warum er den Kläger hätte (zu Unrecht) belasten sollen. Die an diese Äußerung angeschlossenen Vermutungen zu etwaigen Motiven rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Der Zeuge hat insoweit ausgesagt, er könne nicht mehr so genau sagen, ob man damals die Angaben zu den Umständen gemacht habe, um sich selbst zu retten, oder ob man Angaben gemacht habe, weil man mit dabei gewesen sei. Diese Angaben überzeugen schon deshalb nicht, weil sie bloße Vermutungen, nicht aber eine deutliche Erklärung des Zeugen zu der damaligen eigenen Motivationslage darstellen; auch fällt insoweit auf, dass der Zeuge sich an dieser Stelle seiner Vernehmung ausnahmsweise von dem Gesagten dadurch distanziert hat, dass er nicht von sich in der ersten Person Singular gesprochen, sondern das unbestimmte Personalpronomen "man" verwendet hat. Ferner geben die Vermutungen für eine Belastungstendenz bei dem Zeugen deshalb nichts her, weil die Belastung eines tatsächlich "unschuldigen" Kameraden angesichts des Einräumens eigenen Drogenkonsums und der - im Lichte späterer "Geständnisse" offensichtlich zutreffenden - Belastung weiterer Kameraden (die Zeugen T. , U1. , U2. ) ersichtlich nicht geeignet gewesen wäre, zu seiner "Rettung" beizutragen, und weil das seinerzeitige Mitwirken am Drogenkonsum noch nicht erklären könnte, dass der ersichtlich um Korrektheit bemühte Zeuge sich seinerzeit zu einer - strafbaren - Belastung tatsächlich "unschuldiger" Kameraden hätte hinreißen lassen können. Weiterhin steht der Annahme irgendeiner Belastungstendenz bei dem Zeugen entgegen, dass er in seiner Vernehmung bei der Bundeswehr hinsichtlich der dort genannten Kameraden insgesamt ein durchaus differenziertes Bild gezeichnet und namentlich einen anderen Kameraden - den Zeugen T1. - entlastet hat. In Bezug auf diesen heißt es in dem Vernehmungsprotokoll nämlich, dass er von den Vorfällen gewusst, jedoch nie selber Drogen eingenommen habe. Schließlich hat auch der Kläger keinen Ansatz für die Annahme liefern können, der Zeuge könnte Grund für eine falsche Belastung des Klägers gehabt haben. Im Gegenteil haben sich der Zeuge und der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ausgetauscht.

Bereits an dieser Stelle soll auch dem allgemeinen, gegen die Verwertbarkeit der polizeilichen Vernehmungsprotokolle gerichteten Vortrag des Klägers entgegengetreten werden, die polizeilich vernommenen Soldaten hätten als Beschuldigte nicht der Wahrheitspflicht unterlegen, sondern ein "Recht zur Lüge" gehabt. Zwar steht es dem polizeilich vernommenen Beschuldigten nach dem Grundsatz des "nemo tenetur" - danach ist niemand verpflichtet, zu seiner Strafverfolgung durch aktives Handeln beizutragen - frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. die dies voraussetzenden - hier einschlägig gewesenen - Regelungen des § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), und er unterliegt bei etwaigen - ihn selbst betreffenden - Angaben zur Sache auch keiner Wahrheitspflicht. Der Beschuldigte darf aber, wenn er sich für eine Aussage zur Sache entscheidet, im Rahmen seiner Vernehmung nicht durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze verletzen, hat also insoweit gerade kein "Recht zur Lüge". Etwaige falsche Angaben können deshalb - jedenfalls soweit sie andere belasten - insbesondere im Hinblick auf §§ 145d, 164, 185 ff. oder 258 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 -, NStZ 2005, 517 = juris, dort Rn. 16; Keller, JR 1986, 30 f.; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 136 Rn. 18; Walther, in: Krekeler/Löffelmann/Sommer, AnwaltKommentar StPO, 2. Aufl. 2010, § 136 Rn. 13, 29.

Nach alledem ist festzuhalten, dass der Zeuge sein anfänglich erkennbares Bemühen, den - in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2012 anwesenden - Kläger und alten Bundeswehrkameraden nicht zu belasten, angesichts der Vorhalte aufgegeben hat, um seiner Wahrheitspflicht als Zeuge zu genügen. Diese Bewertung rechtfertigt sich auch deshalb, weil die (anfängliche) Berufung darauf, sich an einen Drogenkonsum des Klägers nicht mehr erinnern zu können, eine selektive Erinnerungslücke zu einem Kerngeschehen darstellt und deshalb unglaubhaft ist. Denn diese Erinnerungslücke stand in einem allzu auffälligen Kontrast dazu, dass der Zeuge sich noch sehr gut an einzelne Umstände seiner Vernehmung und der Korrektur der ihn betreffenden Niederschrift erinnern und auch zu dem seinerzeit auf der Stube befindlichen Server noch sagen konnte, dass es sich um ein ausgemustertes Gerät aus dem Bundeswehrkeller gehandelt habe.

Die Aussage des Zeugen U1. stützt ebenfalls die Annahme, der Kläger habe wie ihm vorgeworfen Drogen konsumiert. Auch dieser Zeuge hat sich zunächst darauf zurückgezogen, sich an einen Drogenkonsum des Klägers nicht mehr erinnern zu können. Glaubhaft ist diese - wiederum unter dem Eindruck der Anwesenheit des Klägers zustande gekommene - Aussage nicht, weil sie in einem auffälligen Gegensatz zu der relativ detaillierten Schilderung der Vernehmung durch diesen Zeugen steht. Letztlich entscheidend ist allerdings, dass der Zeuge noch vor dem Vorhalt seiner Angaben bei der Bundeswehr und bei der Polizei erklärt hat, dass er die Niederschrift am Tag nach der Vernehmung, als er (wieder) "auf dem Dampfer" gewesen sei, gelesen habe und dass deren Inhalt seines Erachtens das gewesen sei, was er gesagt habe. Damit aber hat der Zeuge bestätigt, dass er bei der disziplinarrechtlichen Vernehmung zu einem Drogenkonsum des Klägers bekundet hat, der Kläger sei an dem Drogenkonsum beteiligt gewesen, und er - der Zeuge - habe ihn zwei oder drei Mal Pep einnehmen sehen. Nach dem Vorhalt dieser bei der Bundeswehr gemachten Angaben hat der Zeuge nur wiederholt, dass er sich damals die Aussage durchgelesen habe und heute nichts mehr dazu sagen könne. Weiter ist dem Zeugen der auf den Kläger bezogene Inhalt des polizeilichen Vernehmungsprotokolls vorgehalten worden. Dort hatte er seine Aussagen bei der Bundeswehr als zutreffend bezeichnet und speziell zu dem Kläger erklärt: "Der war so ein, zwei Mal dabei als ich Pep gezogen habe. Ich gab ihm etwas ab." Auf die Frage, ob es stimme, was er zum Kläger gesagt habe, hat der Zeuge geantwortet: "Es kann sein". Die wiedergegebenen Bekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung lassen - wiederum vor dem Hintergrund einer u.U. angestrebten Rücksichtnahme auf den Kläger als einen alten, bei der Zeugenaussage zudem anwesenden Bundeswehrkameraden - insgesamt nur den Schluss zu, dass die Angaben des Zeugen bei der Bundeswehr zutreffend protokolliert worden sind und dass der Zeuge angesichts des Vorhalts auch inhaltlich nicht von ihnen abrücken will.

Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Zeuge U1. den Kläger bei der Vernehmung durch die Bundeswehr (bewusst) falsch belastet haben könnte. Gründe für eine solche Annahme lassen sich weder aus der Gestaltung der Vernehmung noch aus in der Sphäre des Zeugen liegenden denkbaren Umständen herleiten.

Zum Ablauf der Vernehmung hat der Zeuge als Besonderheit angegeben: Die Vernehmung, auf welche er zwei Stunden habe warten müssen, habe sehr lange gedauert. Ihm sei es gesundheitlich nicht sehr gut gegangen. Er sei wohl erkältet gewesen, er habe dort mit einer Decke gesessen. Während der Vernehmung sei er eingeschlafen. Zur Unterschrift unter die Niederschrift sei er wach gemacht worden, dann sei er auf sein Zimmer getragen worden, d.h. es habe ihn rechts und links jemand untergehakt. Er sei regelrecht zusammengebrochen. Diese Schilderung kann dem Zeugen nicht abgenommen werden. Bei dieser Bewertung ist insbesondere die Aussage der Zeugin U. von Bedeutung, die am 22. März 2006 als Protokollführerin fungiert und insoweit keine Verantwortung für die Durchführung der eigentlichen Befragung getragen hat. Diese Zeugin hat auf entsprechendes Befragen hin hervorgehoben, sich beim besten Willen nicht daran erinnern zu können, in ihren 10 Dienstjahren erlebt zu haben, dass ein Soldat bei einer Vernehmung eingeschlafen sei. Ihre Reaktion war dabei deutlich, aber nicht empört oder mit Entlastungstendenz zugunsten des Vernehmenden, sondern schlicht überrascht, was die Glaubhaftigkeit dieser Aussage unterstrichen hat. Ferner hat die Zeugin U. angegeben, dass sie sich nicht daran erinnern könne, dass ein Soldat damals durch Krankheit an einer Aussage gehindert gewesen wäre oder angegeben hätte, er könne aus Krankheitsgründen nicht aussagen. Auch diese Aussage bewertet der Senat als glaubhaft. Dies gilt namentlich deshalb, weil die Zeugin U. zu Beginn ihrer Vernehmung freimütig eingeräumt hat, dass es für sie, die zwischenzeitlich selbst Vernehmungen für die Bundeswehr durchführe, schwierig sei, die verschiedenen Vorgänge nicht miteinander zu verwechseln. Diese Zeugin war sehr darauf bedacht, sich nur auf das festzulegen, was sie in ihrer Erinnerung dem hier in Rede stehenden Vorgang zweifelsfrei zuordnen konnte. Außerdem enthält das den Zeugen U1. betreffende Vernehmungsprotokoll keine in die Richtung einer Erkrankung weisenden Anhaltspunkte, wohl aber detaillierte, nach dem Vorstehenden vom Zeugen am Folgetag der Vernehmung und auch heute als richtig angesehene Angaben zu dem Themenkomplex des Drogenkonsums auf Stube 215. Auch der seinerzeitige Vernehmer, der Zeuge B. , hat insoweit angegeben, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass ein Zeuge bei der Vernehmung in eine Decke gehüllt gewesen und während der Vernehmung eingeschlafen sei; ebensowenig erinnere er sich daran, dass ein Soldat zur Unterschriftsleistung habe geweckt werden müssen. Zwar muss bei der Bewertung dieser Aussage die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, der Zeuge B. wolle die von ihm verantwortete Vernehmung nicht nachträglich in einem schlechten Licht erscheinen lassen und behaupte deshalb, sich nicht an - tatsächlich vorhanden gewesene - Gegebenheiten zu erinnern. Gegen eine solche Annahme spricht indes das in seiner Zeugenaussage wiederholt deutlich gewordene Interesse, die Vernehmungen vorschriftengemäß abzuarbeiten. Vor allem aber spricht gegen diese Annahme das seinerzeitige Eigeninteresse des Zeugen B. , als junger stellvertretender Kompaniechef - also durchaus in einer Bewährungssituation - eine korrekte Ermittlung des Sachverhalts zu gewährleisten sowie etwaige - auf ihn zurückfallende - gesundheitliche Schädigungen durch die Vernehmung eines kranken Soldaten zu vermeiden. Dementsprechend überzeugend hat der Zeuge B. denn auch bekundet, dass er einen Soldaten, wenn dieser gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe gewesen wäre, dem Truppenarzt (San-Bereich) oder einem anderen Arzt zugeführt und die Vernehmung ggf. vertagt hätte. Selbst wenn aber dem Zeugen U1. seine Angaben zu seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Vernehmung geglaubt werden könnten, bliebe die Annahme der inhaltlichen Richtigkeit der protokollierten Angaben hiervon unberührt. Zwar wären diese Angaben und die Unterschrift darunter dann u.U. auf regelwidrige Weise erlangt worden. Der Kläger hat aber das Vernehmungsprotokoll seiner Aussage vor dem Senat zufolge einen Tag später in gesundem Zustand gelesen und als richtig gebilligt; damit hat er zugleich seine frühere Unterschriftsleistung gleichsam genehmigt. Außerdem hat er die bei der Bundeswehr protokollierten Angaben mehr als einen Monat später bei der Polizei und damit gegenüber einer anderen Behörde und einem anderen Vernehmer als korrekt bezeichnet und bezogen auf den Kläger der Sache nach wiederholt.

Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar werden lassen, dass der Zeuge im Rahmen seiner disziplinarrechtlichen Vernehmung den Kläger (bewusst) falsch belastet haben könnte. Der Zeuge selbst hat gegenüber dem Senat bekundet, er habe keine Gründe gehabt, den Kläger oder jemanden anderes "reinzureiten". Dass diese Bekundung nicht der Wahrheit entsprechen könnte, ist weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Namentlich spricht auch bei dem Zeugen U1. entscheidend gegen eine (allgemeine) Belastungstendenz, dass auch er einen Kameraden - den OG T1. - ausdrücklich entlastet hat. In der Vernehmung vom 22. März 2006 hat er bezogen auf diesen Kameraden nämlich ausgeführt, dass dieser des Öfteren bei dem Konsum anwesend gewesen sei, in seiner - des Zeugen - Anwesenheit jedoch nie Drogen eingenommen habe.

Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen U2. vermittelt dem Senat die Überzeugung, dass der dem Kläger gemachte Vorwurf zutrifft. Allerdings hat dieser Zeuge angegeben, dass er einen Drogenkonsum des Klägers auf der Stube oder auf sonstigem Bundeswehrgelände nicht gesehen habe, und ist auch nach Vorhalt der Protokolle seiner beiden Vernehmungen bei dieser Version geblieben. Das ist indes offensichtlich nicht glaubhaft. Zu der Vernehmung vom 22. März 2006 hat der Zeuge dem Senat gegenüber behauptet, er habe dort nur sich selbst sowie die Zeugen U1. und T. als Drogenkonsumenten angegeben. Das dem Gericht vorliegende Vernehmungsprotokoll stimme mit seinem Exemplar, das eine von ihm veranlasste Änderung (Herausnahme des vorletzten Satzes, wonach er die Fotos gefertigt habe) berücksichtige (und in dem der Kläger nicht belastet werde), nicht überein. Die darin liegende Behauptung, dass in den Verwaltungsvorgängen enthaltene, dem Gericht vorliegende Vernehmungsprotokoll vom 22. März 2006 sei nicht die zutreffende endgültige Version, ist nicht glaubhaft; sie beruht vielmehr auf einer fehlerhaften Erinnerung des Zeugen. Nicht glaubhaft ist dieses Vorbringen schon deswegen, weil das dem Gericht vorliegende Protokoll die Unterschrift des Zeugen trägt, mit der dieser nach der Formularerklärung bestätigt hat, es selbst gelesen und genehmigt zu haben. Dass der Zeuge aber dann, wenn er wirklich einen Korrekturwunsch an den Vernehmer und/oder die Protokollführerin herangetragen hätte, schon das korrekturbedürftige Exemplar und nicht erst die korrigierend erstellte endgültige Reinschrift unterzeichnet haben könnte, ist abwegig. Ebenso abwegig ist die Behauptung des Zeugen, ein korrigiertes Exemplar unterschrieben zu haben, ohne es erneut zu lesen. Wäre ihm nämlich an einer bestimmten Korrektur gelegen gewesen, so hätte es auf der Hand gelegen, anschließend auch zu prüfen, ob die Korrektur wie gewünscht vorgenommen worden war. Die nach alledem nicht glaubhafte Bekundung beruht zur Überzeugung des Gerichts in Wahrheit auf einer fehlerhaften Erinnerung des Zeugen. Ausweislich des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung vom 2. Mai 2006 hat der Zeuge nämlich einige gegenüber der Bundeswehr gemachte Angaben (erst) bei der polizeilichen Vernehmung korrigiert. Hierzu zählt insbesondere auch die von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung in den Mittelpunkt gestellte, im Protokoll vom 22. März 2006 enthaltene Angabe, er habe die angesprochenen Fotos mit seiner Digitalkamera oder mit der WebCam des HG U1. erstellt. Nach dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge insoweit erklärt, dass die (nach der vorstehenden Würdigung des Senats keiner Korrektur unterzogenen) Angaben bei der Bundeswehr bis auf eine Ausnahme stimmten, zu der er gleich Stellung nehmen werde. Kurz darauf hat er dann angegeben, dass er die Bilder, die er nach dem Bundeswehr-Protokoll gemacht haben soll, entgegen den dortigen Formulierungen gar nicht gemacht habe. Er habe das Protokoll unterschrieben, ohne sich den Inhalt vorher gründlich durchzulesen. Nicht korrigiert hat der Zeuge indes bei dieser wahrgenommenen Gelegenheit seine Bekundungen, die den Drogenkonsum des Klägers betrafen, was schon für sich spricht.

Dafür, dass die Angaben des Zeugen zu einem Drogenkonsum des Kläger seinerzeit von Bundeswehr bzw. Polizei zutreffend protokolliert worden sind, spricht nachdrücklich deren inhaltliche Übereinstimmung: Im Vernehmungsprotokoll der Bundeswehr steht zu lesen, dass der Kläger "ebenfalls ein oder zweimal Pepp eingenommen" habe; hiermit korrespondiert die im Polizeiprotokoll enthaltene Angabe, die Soldaten E3. , U1. und T. hätten in seiner - des Zeugen - Anwesenheit "drei, vier Mal ihr eigenes PEP gezogen". Auf den Vorhalt der bei der Polizei aufgenommenen Erklärung zu dem Drogenkonsum des Klägers, welcher den Zeugen offensichtlich überrascht hat, hat dieser nur äußern können, er verstehe nicht, wie es zu der Belastung des Klägers und der Zeugen U1. und T. gekommen sei. Mit anderen Worten: Dem Zeugen ist es nicht einmal ansatzweise gelungen, eine plausible Erklärung dafür zu liefern, dass sowohl Bundeswehr als auch Polizei fehlerhaft belastende Aussagen in den - zudem von ihm jeweils unterzeichneten - Protokollen aufgeführt haben könnten. Sichtlich beeindruckt hat der Zeuge schließlich immerhin seine aufrecht erhaltene Behauptung, zu dem Kläger nichts gesagt zu haben, durch den Zusatz "nach meiner Erinnerung" abgeschwächt.

Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Zeuge U2. den Kläger bei der Vernehmung durch die Bundeswehr (bewusst) falsch belastet haben könnte. Gründe für eine solche Annahme lassen sich weder aus der Gestaltung der Vernehmung noch aus in der Sphäre des Zeugen liegenden denkbaren Umständen herleiten.

Zu der Vernehmung bei der Bundeswehr hat der Zeuge, nach dortigen Besonderheiten befragt, zunächst angegeben, dass es Auffälligkeiten bei der Vernehmung nicht gegeben habe; sie sei ganz normal abgelaufen. Er sei (auch) nach einzelnen Kameraden befragt worden. Bereits aus diesen Angaben ist ohne Weiteres zu schließen, dass er bei seiner Vernehmung keinem unzulässigen Druck oder rechtswidrigen Vernehmungsmethoden ausgesetzt gewesen ist. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus seinen Bekundungen zu Umständen im Vorfeld seiner Vernehmung. Insoweit hat er ausgesagt, dass er sich an dem Tag der Vernehmung zuvor den Finger gequetscht habe, was sehr weh getan habe. Er habe deshalb 3 oder 4 Tabletten Ibuprofen 600 zu sich genommen. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Zeuge sei bei seiner Vernehmung in einer seine Fähigkeiten beeinträchtigenden Weise gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Denn solches hat der Zeuge weder damals aktenkundig gemacht noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nur behauptet. Außerdem ist auch dem Zeugen B. nach seiner bereits oben gewürdigten Aussage nicht aufgefallen, dass ein Soldat bei den Vernehmungen gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe gewesen ist. Unabhängig davon ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Zeugen während der disziplinarrechtlichen Vernehmung auch deshalb auszuschließen, weil er seine dort gemachten Angaben bei der Polizei inhaltlich und auch mit seiner Unterschrift im Wesentlichen als richtig bestätigt und die aus seiner Sicht gegebene Erforderlichkeit von Korrekturen allein darauf zurückgeführt hat, dass er den Inhalt des Bundeswehr-Protokolls vor seiner Unterschriftsleistung nicht gründlich durchgelesen habe.

Die Beweisaufnahme hat auch in Bezug auf den Zeugen U2. keinerlei Anhaltspunkte dafür hervortreten lassen, dieser könne den Kläger seinerzeit (bewusst) zu Unrecht belastet haben. Insoweit hat der Zeuge lediglich die Vermutung angestellt, vielleicht habe er die protokollierten Angaben deshalb gemacht, um seine "Ruhe" zu haben. Das überzeugt in keiner Weise. Denn um dieses Ziel zu erreichen, hätte es genügt, den eigenen Konsum einzuräumen und ggf. noch die tatsächlich am Drogenkonsum beteiligten Kameraden zu benennen; ersichtlich nicht erforderlich war es indes, auch in Wahrheit "Unschuldige" fälschlicherweise des Drogenkonsums zu bezichtigen. Gegen eine allgemeine Belastungstendenz des Zeugen spricht außerdem, dass dieser den Kameraden T1. gegenüber der Bundeswehr entlastet hat. Insoweit hat er nämlich damals erklärt, OG T1. sei bei dem Drogenkonsum auf der Stube zwar gelegentlich anwesend gewesen, habe aber selbst nie Drogen eingenommen. Dass der Zeuge einen Grund gehabt haben könnte, gerade den Kläger zu belasten, ist gleichfalls nicht erkennbar geworden.

Insgesamt ist die Aussage des Zeugen U2. , der sich hinsichtlich des Drogenkonsums des Klägers nicht auf eine mangelnde Erinnerung berufen hat, geprägt durch den erkennbaren Willen, den Kläger nicht zu belasten. Dass insoweit eine unglaubhafte Aussage vorliegt, wird eindrücklich dadurch belegt, dass der Zeuge früher übereinstimmende belastende Aussagen hinsichtlich des Klägers und weiterer Kameraden gegenüber unterschiedlichen Behörden gemacht hat, dass diese Aussagen hinsichtlich der weiteren Soldaten (die Zeugen U1. , T. und P. ) durch deren eigene "Geständnisse" und Aussagen Dritter bestätigt werden und dass der Zeuge nicht einmal ansatzweise erklären konnte, weshalb nun ausgerechnet die protokollierten (und gemachten) Aussagen zu dem Kläger nicht zutreffen sollen.

Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen O. begründet die Überzeugung des Senats, dass der Kläger im Vorfeld seiner Entlassung Drogen auf der Stube 215 zu sich genommen hat. Allerdings hat dieser Zeuge anfangs seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, nie Kameraden beim Drogenkonsum gesehen zu haben; auch habe er bei der Vernehmung durch die Bundeswehr nur sich selbst belastet. Der Vorhalt des auf den Kläger bezogenen Inhalts der Vernehmungsprotokolle hat den Zeugen dann jedoch Stück für Stück von dieser anfänglichen Aussage abrücken lassen. Bei der Vernehmung am 23. März 2006 hat der Zeuge angegeben, dass Cannabis und Amphetamine (Pep) während der Vorfälle im vierten Quartal 2005 auch HG U1. , der Kläger, HG P. , HG L1. und HG T. sowie OG U2. konsumiert hätten. Gegenüber der Polizei hat dieser Zeuge dann am 28. April 2006 bekundet, seine bei der Bundeswehr gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit; es sei richtig, dass (u.a.) der Kläger Pep konsumiert habe. Nach dem ersten, das Protokoll der Bundeswehr betreffenden Vorhalt hat der Zeuge nur noch erklärt, er sei sich eigentlich ziemlich sicher, damals keine anderen Kameraden des Drogenkonsums bezichtigt zu haben. Auf die unmittelbare Nachfrage, was er mit "ziemlich sicher" meine, hat er dann geantwortet, dass das eher ungewiss sei; er wisse nicht mehr genau, was er damals gesagt habe. Auf die weitere Frage, wie es damals zu der Nennung von Namen von Kameraden gekommen sei, hat er dann erklärt, dass ihm diese Namen "vorgelegt" worden seien; diese hätten auch schon ausgesagt und auch ihn selbst benannt. Nachdem dem Zeugen auch seine Angaben gegenüber der Polizei vorgehalten worden waren, hat er sich auf eine mangelnde Erinnerung berufen und auf ergänzende Nachfrage schließlich eingeräumt, dass er zwar nicht mehr wisse, was er genau bestätigt habe, aber diese Namen genannt habe. Angesichts des aufgezeigten Aussageverhaltens des Zeugen und der am Ende der Befragung erfolgten Bestätigung, seinerzeit bestimmte Kameraden als Drogenkonsumenten benannt zu haben, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Zeuge schließlich nicht mehr an der (sinngemäßen) anfänglichen Behauptung festgehalten hat, die Protokolle gäben in Bezug auf seine Kameraden und insbesondere auch in Bezug auf den Kläger etwas von ihm - dem Zeugen - nicht Gesagtes wieder bzw. er habe seine Kameraden in Wahrheit nicht belastet. Das aber bedeutet der Sache nach, dass der Zeuge von den damals protokollierten Bekundungen unter dem Eindruck der Vorhalte schließlich nicht mehr abgerückt ist und diese Bekundungen damit als zutreffend gelten lässt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge O. den Kläger bei der Vernehmung durch die Bundeswehr (bewusst) falsch belastet haben könnte. Dass die Vernehmung bei der Bundeswehr eine solche Falschbelastung bewirkt haben könnte, ist nicht erkennbar. Auf die Frage zum Ablauf der Vernehmung hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er das nicht mehr genau wisse. Er meine, dass er durch den Kompaniechef, Herrn M. , vernommen worden sei. Er sei gefragt worden, ob er wisse, ob auch andere Kameraden konsumiert hätten, ferner sei er unter Bezugnahme auf Bekundungen anderer Kameraden auch nach bestimmten Kameraden gefragt worden. Diese Angaben und insbesondere die objektiv fehlerhafte Benennung des Vernehmenden - Vernehmender war ausweislich des Protokolls der Zeuge B. - verdeutlichen, dass der Zeuge über keine spezifischen Erinnerungen zum Ablauf der Vernehmung mehr verfügt. Dies erlaubt den Schluss, dass in der Erinnerung haftende Besonderheiten - etwa die Anwendung rechtswidriger Vernehmungsmethoden - nicht aufgetreten sind. Ferner haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Zeuge könne Gründe gehabt haben, den Kläger seinerzeit durch Falschaussagen zu belasten, also insoweit wahrheitswidrig auszusagen. Dies gilt umso mehr, als sich die damaligen Angaben des Zeugen zu den übrigen Kameraden sowohl in ihrem belastenden Teil (Soldaten U1. , T. , P. , U2. , N1. und der zwar nicht geständige, aber mehrfach belastete HG L1. ) als auch in ihrem entlastenden Teil (OG T1. ) gemessen an den übrigen vorliegenden Aussagen als offensichtlich wahr erwiesen haben. Warum vor diesem Hintergrund ausgerechnet die Aussage zum Drogenkonsum des Klägers inhaltlich falsch gewesen sein sollte, erschließt sich nicht einmal im Ansatz.

Die Bekundungen des Zeugen L. vermitteln dem Senat ebenfalls die Überzeugung, dass der dem Kläger gemachte Vorwurf zutrifft. Denn die Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, er habe den Kläger nie beim Konsum von Drogen in der Kaserne gesehen und bei seiner Vernehmung am 23. März 2003 allein die Kameraden U1. und P. und (nach späterem Vorhalt:) N1. als Konsumenten genannt, sind offensichtlich unglaubhaft. Die darin sinngemäß liegende Behauptung, die Bundeswehr habe in dem Protokoll als Angaben des Zeugen grob fehlerhaft bzw. wahrheitswidrig aufgeführt, dass dieser (auch) den Kläger im September/Oktober 2005 zwei bis drei Mal bei dem Konsum von Betäubungsmitteln gesehen und ferner seine Kameraden L1. , T. und U2. in entsprechender Weise belastet habe, ist nicht glaubhaft.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Vernehmung nach den Bekundungen des Zeugen vor dem Senat keine Auffälligkeiten aufgewiesen hat und "ganz normal verlaufen" ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass mangelnde Sprachkenntnisse des Zeugen zu (groben) Missverständnissen geführt haben könnten. Zwar hat auch der Senat bei seiner Befragung eine deutlich russlanddeutsche Färbung der Sprache des Zeugen hören können; die Verständigung mit ihm war aber unproblematisch. Nach der Überzeugung des Senats hat der Zeuge, der anderes auch nicht behauptet hat, sich aber auch schon bei seiner Vernehmung im Jahre 2006 ohne Probleme auf Deutsch verständigen können. Denn der am 19. April 1984 in Kasachstan geboren Zeuge hat selbst bekundet, dass er schon 1996 nach Deutschland gekommen sei, d.h. aber im noch schulpflichtigen Alter von 11 oder 12 Jahren. Außerdem hat er selbst angegeben, dass seine Deutschkenntnisse für den Dienstbetrieb bei der Bundeswehr gereicht hätten; er habe sich Mühe gegeben. Dem entspricht die Angabe des bei der Vernehmung des Zeugen L. als Protokollführer fungierenden Zeugen T3. , dass er den Zeugen L. als Soldaten der Kompanie flüchtig gekannt habe und dass er sich nicht an Verständigungsschwierigkeiten mit ihm bei der Vernehmung oder bei vorherigen Gelegenheiten erinnern könne. Diese Angabe beruht offenbar (auch) auf einer noch sehr präsenten Erinnerung an die seinerzeitige Vernehmung. Denn der Zeuge T3. erinnerte sich auf die Frage nach Auffälligkeiten bei dieser Vernehmung spontan daran, dass der Zeuge L. einen ihm gar nicht zur Last gelegten Drogenkonsum eingeräumt habe. In ähnlicher Weise hat sich auch der Zeuge B. geäußert: Er könne sich nicht daran erinnern, dass es (bei den Vernehmungen) wegen mangelnder Deutschkenntnisse eines Soldaten zu Missverständnissen gekommen sei. Hiergegen spricht auch, dass es bei den Vernehmungen um das Erfragen bzw. um die Schilderung einfacher Lebenssachverhalte ging. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Zeuge nach Aktenlage nicht die Zuziehung eines Sprachmittlers verlangt und ein solches Verlangen auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet hat.

Vor diesem Hintergrund einer ohne Verständigungsschwierigkeiten und auch ansonsten normal verlaufenen Vernehmung des Zeugen erweisen sich seine Bekundungen gegenüber dem Senat, mit welchen er von der seinerzeit protokollierten Belastung des Klägers abrücken will, aus den folgenden Gründen als ersichtlich unglaubhaft: Erstens ist insoweit festzuhalten, dass der Zeuge die Niederschrift seiner Angaben mit seiner Unterschrift als selbst gelesen und genehmigt bestätigt hat. Zwar hat der Zeuge dem Senat gegenüber behauptet, das Protokoll ungelesen unterschrieben zu haben. Dieser angebliche Umstand rechtfertigt aber schon angesichts des Genehmigungserfordernisses nicht die Annahme, der Vernehmer bzw. der Protokollführer hätte dem Zeugen eine mehrere fehlerhaft belastende Angaben enthaltende und damit grob falsche Niederschrift vorgelegt. Insoweit ist auf die glaubhafte, weil seine Interessenlage widerspiegelnde Bekundung des Zeugen B. hinzuweisen, dass er kein Interesse daran gehabt habe, möglichst viele Soldaten des Drogenkonsums zu überführen. Diese Interessenlage hat der Zeuge B. ohne Weiteres nachvollziehbar dahin beschrieben, dass es ein schlechtes Licht auf die Kompanie und auch auf ihn als Vorgesetzten werfe, wenn viele Soldaten aus der eigenen Einheit Drogen konsumierten. Außerdem wäre er auch deshalb über jeden Soldaten, hinsichtlich dessen er einen Drogenkonsum hätte ausschließen können, glücklich gewesen, weil ein nachgewiesener Drogenkonsum zur Entlassung von Zeitsoldaten führen musste, die er gerne in seiner Einheit behalten hätte. Dass der Zeuge B. schon generell kein Interesse an einem bestimmten Ermittlungsergebnis hatte, wird ferner dadurch belegt, dass - wie geboten - auch jene Aussagen zu Protokoll genommen worden sind, durch die einzelne Soldaten (T1. , Q. ) entlastet worden sind. Zweitens gibt es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vernehmungspersonen dem Zeugen bewusst falsche Angaben in Bezug auf mehrere Soldaten vorgelegt bzw. untergeschoben haben könnten. Im Gegenteil: Es lag und liegt, wie gesehen, eine Vielzahl weiterer Aussagen vor, nach welchen die vom Zeugen nun angeblich nicht belasteten Kameraden L1. , T. und U2. tatsächlich zu den Drogenkonsumenten gezählt haben. So haben die Soldaten T. und U2. schon seinerzeit einen eigenen Drogenkonsum eingeräumt und sind auch durch - zum Teil detailreiche - Aussagen anderer Kameraden bei der Bundeswehr und bei der Polizei belastet worden. Der weitere Kamerad HG L1. , den der Zeuge entgegen den Angaben im Vernehmungsprotokoll nicht genannt haben will, hat zwar seinerzeit die Aussage verweigert und den ihm vorgeworfenen Drogenkonsum nicht eingeräumt, ist aber aufgrund der ihn belastenden Aussagen der Zeugen O. , P. , T. , U1. und U2. eindeutig des Drogenkonsums überführt worden. Insoweit ist lediglich ergänzend - darauf hinzuweisen, dass der HG L1. gegen seine fristlose Entlassung wegen Drogenkonsums keine rechtlichen Schritte unternommen hat. Drittens hat der Zeuge L. sich als unglaubwürdig erwiesen. Letzteres ergibt sich schon daraus, dass er auf entsprechende Vorhalte einräumen musste, auf entsprechende Anforderung hin zugunsten eines von ihm ursprünglich zutreffend belasteten Kameraden eine bewusste Falschaussage gegenüber der Bundeswehr gemacht zu haben. Das rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss, er werde auch keine Hemmungen zeigen, nunmehr zugunsten eines anderen (früheren) Kameraden, nämlich zugunsten des Klägers, eine frühere zutreffende Aussage zu revidieren und falsch auszusagen. In seiner Vernehmung vom 23. März 2006 hatte der Zeuge in Bezug auf OG N1. - nach heutigen Angaben des Zeugen zutreffend und auch mit den seinerzeitigen Bekundungen des Zeugen O. übereinstimmend - ausgesagt, dass dieser im September/Oktober 2005 in seiner - des Zeugen - Anwesenheit zwei bis drei Mal zusammen mit weiteren Kameraden Betäubungsmittel eingenommen habe. In einer weiteren Vernehmung vom 27. März 2006 hat der Zeuge dann erklärt, nicht gesehen zu haben, dass OG N1. Drogen eingenommen habe. Hierzu hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung in der erklärten Annahme, Herr N1. habe doch mit dem Gerichtsverfahren nichts zu tun, erklärt, bei der zweiten Vernehmung zugunsten des OG N1. gelogen zu haben. Denn dieser habe bei der Bundeswehr bleiben wollen. Die Initiative zu der Aussage vom 27. März 2006 sei von OG N1. und von ihm selbst ausgegangen; er selbst sei auch zu jemandem von der Bundeswehr gegangen und habe erklärt, erneut aussagen zu wollen.

Es ist auch nicht einmal ansatzweise erkennbar geworden, dass die den Kläger belastende Angabe, welche der Zeuge nach dem Vorstehenden zur Überzeugung des Senats in der Vernehmung vom 23. März 2006 tatsächlich getätigt hat, inhaltlich falsch sein könnte. Dass die Vernehmenden ein solches durch eine rechtswidrige Gestaltung der Vernehmung herbeigeführt haben könnten, hat sich ebensowenig ergeben wie Anhaltspunkte für die Annahme hervorgetreten sind, der Zeuge habe Grund gehabt, den Kläger zu Unrecht zu belasten.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Zeuge L. den Kläger bei der Vernehmung vom 23. März 2006 zutreffend belastet hat und dass seine heutige, nicht mit einer mangelnden Erinnerung begründete Aussage von dem Bemühen geprägt ist, einem (früheren) Kameraden einen Gefallen zu erweisen, und deshalb unglaubhaft ist.

(b) Die Aussagen der verbleibenden Zeugen L1. , T1. und T. , welche schon im Disziplinarverfahren die Aussage verweigert (L1. ) bzw. seinerzeit in Bezug auf den Kläger einen Drogenkonsum nicht bestätigt haben (T1. , T. ), haben sich als unergiebig erwiesen. Sie stehen der Überzeugung, welche sich der Senat bereits auf der Grundlage der zuvor unter (a) abgehandelten Zeugenaussagen gebildet hat, nicht entgegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Zeuge L1. hat ausgesagt, dass er einen Drogenkonsum des Klägers in der Kaserne nicht gesehen habe. Diese Aussage erscheint plausibel, weil - zum einen - der Kläger in Ansehung der Bekundungen der Zeugen P. , U1. , U2. , O. und L. unzweifelhaft nur wenige Male am Drogenkonsum seiner Kameraden teilgenommen hat und weil - zum anderen - der Zeuge L1. erläuternd angegeben hat, er sei in einer anderen Einheit, also räumlich vom hier maßgeblichen Geschehen getrennt gewesen und habe als Heimschläfer zudem die Kaserne vor dem Abendbrot (nach Dienstschluss) verlassen. Selbst wenn dieser Einlassung mit Blick auf die Belastung dieses Zeugen durch einige seiner Kameraden nicht uneingeschränkt zu folgen sein sollte, ergibt sich keine abweichende Bewertung. Denn auch in einem solchen Fall bliebe es ohne Weiteres möglich, dass der Zeuge gerade bei dem seltenen Drogenkonsum des Klägers nicht anwesend war.

Der Zeuge T1. hat in der mündlichen Verhandlung seine schon im Disziplinarverfahren gemachte Aussage wiederholt, den Kläger nie beim Drogenkonsum gesehen zu haben. Ergänzend hat er im Termin ausgeführt, er könne sich auch nicht daran erinnern, von einem Drogenkonsum des Klägers gehört zu haben. Auch diese Aussage steht der Überzeugung des Senats nicht entgegen, der Kläger habe wie ihm vorgeworfen Drogen konsumiert. Denn der Zeuge ist nach seinen weiteren Bekundungen im Termin nur "seltenst" bei dem Drogenkonsum auf Stube 215 dabei gewesen sei, weil er versucht habe, jeglichen Kontakt zum Drogenkonsum zu vermeiden. Der Glaubhaftigkeit dieser Aussage scheinen zwar die Bekundungen des Zeugen im Disziplinarverfahren entgegenzustehen, nach denen er eine Mehrzahl von Kameraden auch öfter beim Drogenkonsum gesehen hat. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung aber auch erläutert, dass er bei dem Drogenkonsum zumindest jeweils zu Beginn dabei gewesen sei, wenn nämlich der Drogenkonsum für ihn überraschend begonnen habe. Dies wiederum wird durch die Aussage des Zeugen T. im Termin bestätigt: Der Rest (der Kameraden) habe die Stube meist verlassen, wenn man - die Zeugen U1. , U2. und er - "was genommen" habe. Außerdem haben die Zeugen U2. und U1. , welche sich selbst in Bezug auf den fraglichen Kreis der Drogenkonsumenten zum "harten Kern" gezählt haben, in ihren jeweiligen Vernehmungen bei der Bundeswehr angegeben, der Zeuge T1. sei (nur) "des Öfteren" bzw. "gelegentlich" beim Drogenkonsum anwesend gewesen. Insgesamt ist der Senat deshalb überzeugt davon, dass der Zeuge T1. nur in einigen Fällen bei dem häufigen/regelmäßigen Drogenkonsum anwesend gewesen ist. Das wiederum macht es ohne Weiteres plausibel, das der Zeuge den Kläger bei dessen nur seltenem Drogenkonsum nicht gesehen hat.

Der Zeuge T. schließlich hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, er selbst habe nie gesehen, dass der Kläger Drogen konsumiert habe; wenn er selbst konsumiert habe, sei der Kläger nicht dabei gewesen. Ferner hat der Zeuge im Termin seine im Disziplinarverfahren festgehaltene Aussage erläutert, der Kläger habe während des Konsums meist die Stube verlassen: Wenn man was genommen habe, sei der Rest meist rausgegangen, bzw. man habe mit dem Konsum gewartet, bis der Rest weggewesen sei. Insoweit geht der Senat davon aus, dass dies auch auf den Kläger zugetroffen hat, zumal dieser nach eigenen, auch von Zeugen bestätigten Angaben Heimschläfer war und deswegen die Kaserne in aller Regel unmittelbar nach Dienstschluss verlassen hat. Diese Angaben könnten den Schluss, der Kläger habe nie Drogen auf Stube 215 zu sich genommen, aber nur dann erlauben, wenn der Zeuge nicht nur einen Drogenkonsum des Klägers nie beobachtet hätte, sondern auch bei ausnahmslos jedem stattgefundenen Drogenkonsum zugegen gewesen wäre. Dies hat auch die Bundeswehr seinerzeit so gesehen und in Ansehung des (fehlgehenden) Beschwerdevorbringens (Schreiben vom 30. März 2006), der "Entlastungszeuge" T. habe bestätigt, dass der Kläger keine Drogen konsumiert habe, mit Blick auf den zu fertigenden Beschwerdebescheid am 24. April 2006 eine Nachvernehmung des Zeugen vorgenommen. Hierbei hat der Zeuge die Frage, ob er während des Drogenkonsums auf Stube 215 ständig anwesend gewesen sei, verneint. Bereits dieser Umstand lässt es keinesfalls als ausgeschlossen erscheinen, dass der Zeuge den (bereits in Würdigung der Zeugenaussagen von fünf Kameraden feststehenden) seltenen Drogenkonsum des Klägers mangels eigener Anwesenheit nicht beobachten konnte.

Die Nachvernehmung des Zeugen T. ist, wie bereits an dieser Stelle ausgeführt werden soll, kein geeigneter Beleg für die Behauptung des Klägers, die Bundeswehr habe die zu seiner Entlassung führenden Ermittlungen einseitig zu seinen Lasten geführt. Das ergibt sich schon unabhängig von der Art der Fragestellung daraus, dass die ihn betreffenden disziplinaren Ermittlungen zum Zeitpunkt der Nachvernehmung bereits abgeschlossen gewesen waren, wie der seinerzeitige Stand des Verfahrens (Beschwerdeverfahren nach Erlass der Entlassungsverfügung) ohne Weiteres erhellt. Hatte der Ermittlungsführer, der Zeuge B. , nach seinen glaubhaften (s.o., Würdigung der Aussage des Zeugen L. ) Bekundungen im Termin zuvor in alle Richtungen sowohl ent- als auch belastende Tatsachen ermittelt (nach seinen Worten: als Ankläger, Verteidiger und Richter zugleich; vgl. insoweit auch § 32 Abs. 3 WDO, wonach bei der Aufklärung des Sachverhalts die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln sind), was die Frage eines Drogenkonsums des Klägers einschloss, war die Verfahrenssituation nun eine andere: Die Bundeswehr hatte aufgrund des Ermittlungsergebnisses bereits die (nach den obigen Ausführungen: zutreffende) Überzeugung gewonnen, der Kläger habe auf Stube 215 in einigen wenigen Fällen Drogen konsumiert, und musste nun in geeigneter Weise auf Beschwerdevorbringen des Klägers reagieren. Unabhängig davon vermögen die bei der Nachvernehmung gestellten Fragen auch für sich genommen den Vorwurf einseitiger Ermittlung nicht zu tragen. Die erste gestellte Frage, ob der Zeuge T. bei jedem Drogenkonsum dabei gewesen sei, war mehr als nur naheliegend; die vom Kläger stattdessen für angezeigt gehaltene (nicht gestellte) Frage, was er - der Kläger - denn gemacht habe, wenn er die Stube ausnahmsweise nicht verlassen habe, hatte der Zeuge hingegen schon in seiner Erstvernehmung dem Sinne nach beantwortet. Denn er hatte in Bezug auf mehrere Kameraden (U1. , U2. , L1. , T4. ) von einem Drogenkonsum berichtet, solche Angaben in Bezug auf den Kläger aber gerade nicht gemacht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Klärung, auf welcher Erkenntnisgrundlage die sinngemäße Angabe, den Kläger nie beim Drogenkonsum beobachtet zu haben, erfolgt war. Auch die zweite Frage, die der Zeuge B. dem Zeugen T. bei der Nachvernehmung gestellt hat, ist nicht geeignet, eine einseitig zu Lasten des Klägers gehende Ermittlungstätigkeit zu belegen. Der Vernehmer hat den Zeugen T. insoweit gefragt, ob er ausschließen könne, dass der Kläger am Drogenkonsum auf der Stube 215 beteiligt gewesen sei. Hierauf hat der Zeuge geantwortet, er könne, da er während der Vorfälle nicht immer anwesend gewesen sei, nicht sagen, dass der Kläger nie dabei gewesen sei. Allerdings mag die in Rede stehende Frage eine Tendenz ausdrücken und deshalb zumindest ungeschickt gewesen sein. Dies ist aber unschädlich, weil sie der Sache nach schlicht überflüssig gewesen ist. Denn der Vernehmer hat den Zeugen lediglich die Schlussfolgerung ziehen lassen, welche bereits aufgrund der Antwort auf die erste Frage zwingend erscheinen musste. War nämlich der Zeuge während des Drogenkonsums auf Stube 215 nicht ständig anwesend, so sprach nichts für die Annahme, er könne gleichwohl ausschließen, dass der Kläger am Drogenkonsum auf dieser Stube beteiligt war.

Eine einseitig zu Lasten des Klägers gehende Ermittlungstätigkeit des Zeugen B. kann zur Überzeugung des Senats ferner nicht durch den vom Kläger behaupteten, von ihm offenbar sehr wichtig genommenen Umstand belegt werden, dass er vor den Ermittlungen verschiedentlich Ärger mit dem Zeugen B. deswegen gehabt habe, weil er (weisungswidrig) nicht das in der Kompanie übliche Barrett der Fernmelder, sondern das der Fallschirmjäger getragen habe und hierfür gerügt worden sei. Schon die Reaktion des Zeugen B. auf den entsprechenden Vorhalt des Klägervertreters verdeutlicht dies. Der Zeuge B. hat insoweit angegeben, sich an solche - von ihm nicht auszuschließenden - Querelen nicht erinnern zu können, und dies plausibel damit begründet, dass "so etwas in seiner Funktion häufiger" vorkomme. Außerdem ist der Kläger deshalb seinerzeit mit in den Fokus der Ermittlungen gelangt, weil er von mehreren Kameraden übereinstimmend belastet worden ist, und die Bundeswehr hat schließlich allen betroffenen Zeitsoldaten gegenüber eine fristlose Entlassung ausgesprochen (vgl. insoweit den Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 2012 und die diesem Schriftsatz beigefügten Entlassungsvorgänge).

(c) Bereits die Gesamtwürdigung der Aussagen der Zeugen P. , U1. , U2. , O. und L. unter Mitberücksichtigung ihrer jeweiligen Bekundungen zu dem Inhalt der sie jeweils betreffenden Vernehmungsprotokolle sowie der Angaben der Zeugen B. , U. und T3. zu Inhalt und Ablauf der Vernehmungen vermittelt dem Senat nach alledem die Überzeugung, dass der Kläger dem ihm nach beanstandungsfrei durchgeführten Vernehmungen gemachten Vorwurf in der Entlassungsverfügung entsprechend Drogen konsumiert hat. Darüberhinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass auch die im Verfahren insoweit geäußerten Einwände des Klägers gegen eine Bewertung der Bekundungen der (späteren) Zeugen im Sinne von (a) sämtlich nicht durchgreifen.

Das (sinngemäße) Vorbringen des Klägers, die am 22. März 2006 vernommenen Soldaten (gemeint sind insoweit die Zeugen P. , U1. , U2. und T. ) hätten vor ihrer jeweiligen Vernehmung die Möglichkeit gehabt, sich abzusprechen, begründet Zweifel an der Überzeugung des Senats offensichtlich nicht. Dieser - substanzlos gebliebene - Vortrag ist schon deshalb unerheblich, weil er das Vorliegen von Absprachen nicht einmal behauptet, sondern es bei einer Vermutung belässt. Unabhängig davon hat die Beweisaufnahme keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die betreffenden Soldaten sich abgesprochen haben, den Kläger zu Unrecht des Drogenkonsums auf der Stube 215 zu bezichtigen.

Das ergibt sich - erstens - schon aus dem Umstand, dass die betroffenen Soldaten sich hinsichtlich von ihnen zu machender Aussagen überhaupt nicht absprechen konnten. Die Zeugen haben nämlich einheitlich bestätigt, dass sie im Vorfeld ihrer jeweiligen Vernehmung ohne Angabe des Themas der Vernehmung in den Unteroffizierraum der Kompanie gebracht bzw. befohlen worden waren, dort unter Aufsicht gestellt waren und sich nicht unterhalten durften. Der Zeuge U1. hat im Termin bekundet, vor der eigentlichen Vernehmung sei man in den Mannschaftsraum gebracht worden. Dort habe man gewartet; eine Unterhaltung sei nicht erlaubt gewesen. Jemand habe insoweit auch aufgepasst. Der Grund, weshalb man sich in dem Raum befunden habe, sei unbekannt gewesen. Hiermit im Kern übereinstimmend hat der Zeuge U2. geschildert, dass man seiner Erinnerung nach nicht gewusst habe, um was es bei der Vernehmung gehen solle. Der Zeuge T. hat im Termin zwar angegeben, sich an Einzelheiten der Vernehmung vom 22. März 2006 nicht mehr erinnern zu können. Allerdings hat er - in das von den anderen Zeugen gezeichnete Bild passend - auch geschildert, dass man getrennt worden sei und dass es geheißen habe, man müsse irgendwie zu einer Vernehmung und deshalb in den "Uffz-Raum". Schließlich hat der ebenfalls an diesem Tag vernommene Zeuge T1. vor dem Senat in Übereinstimmung mit den anderen Zeugenaussagen bekundet: Als man ihm gesagt habe, dass er zu einer Vernehmung müsse, habe er nicht gewusst, um was es gehe. In dem Aufenthaltsraum der Unteroffiziere habe man dann unter Aufsicht gestanden; Gesprächskontakt sei nicht erlaubt gewesen. Insbesondere angesichts des Kreises der hinzu befohlenen Soldaten habe man sich allerdings eine Meinung zu dem Thema der Vernehmungen bilden können. Die angeführten Zeugenaussagen bestätigen auch die Bekundung des Zeugen B. , dass er die zu vernehmenden Soldaten "auch zur Vermeidung von Absprachen" in den Unteroffizierraum der Kompanie habe bringen lassen.

Zweitens bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Soldaten gerade eine Verabredung dahin getroffen haben könnten, ausgerechnet den Kläger durch frei erfundene Behauptungen übereinstimmend zu Unrecht zu belasten. Insofern ist mit dem Senatsurteil vom 23. Juli 2009 und unter Berücksichtigung auch des seitherigen Vorbringens des Klägers zunächst (erneut) festzuhalten, dass der - im Falle tatsächlich gegebener Feindschaft oder ähnlicher Gründe gerade nicht auf Spekulationen verwiesene und im eigenen Interesse zu substantiiertem Vortrag aufgerufene - Kläger eine solche Feindschaft oder ähnliche Gründe schon selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet hat; er hat vielmehr selbst - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2012 - vorgetragen, sich das Aussageverhalten der betreffenden Soldaten nicht erklären zu können. Unabhängig davon hat die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme erbracht, es könne eine "Verschwörung" der in Rede stehenden Soldaten gegen den Kläger vorgelegen haben. Wie der Senat bereits bei der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen festgestellt hat, hat keiner der Zeugen einen Grund gehabt, den Kläger fälschlicherweise zu belasten. Außerdem hat auch der während der mündlichen Verhandlung zu beobachtende Umgang von Kläger und Zeugen miteinander keinerlei Hinweise auf ein in irgendeiner Weise gestörtes Verhältnis zwischen ihnen gegeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 2009 ausgeführt hat, vermittelt im Übrigen auch der Akteninhalt insoweit den Eindruck, dass der Kläger gut in die Gruppe der ihn später belastenden Kameraden integriert war. Belegt wird dieser Eindruck schon durch den unstreitigen Umstand, dass der Kläger während des teilweise durch die vorliegende Videoaufnahme dokumentierten Abends zusammen mit einigen Kameraden auf der Stube gefeiert und mit diesen die - behauptete - Wette abgeschlossen hat. Ferner wird die Vertrautheit mit den Kameraden auch dadurch deutlich, dass der Kläger ausweislich der Bekundungen des HG P. sich diesem gegenüber freimütig geäußert hatte, dass es bereits zu seiner - des Klägers - Zeit in der 8. Kompanie Probleme in Bezug auf Betäubungsmittel gegeben habe.

Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger (sinngemäß) geäußerte Vermutung, die auf der Videoaufnahme zu sehende Szene, wie er - nach seinen Angaben - Emser Salz in die Nase einziehe, könne bei den ihn belastenden Kameraden zu dem Irrtum geführt haben, er habe sich am Drogenkonsum beteiligt, ist schon unabhängig von einer Klärung dieses Vorgangs abwegig. Denn wenn der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - im Rahmen einer Wette mit den anwesenden Soldaten Emser Salz eingezogen haben sollte, musste den Anwesenden gerade wegen dieser Wette klar sein, dass es sich bei dem weißen Pulver um Emser Salz und nicht um Drogen handelte. Sie hätten also nicht eine Fehlvorstellung dahingehend entwickeln können, der Kläger habe bei dem mit einer Kamera dokumentierten Vorfall Drogen zu sich genommen, so dass ihre Aussagen zu einem Drogenkonsum des Klägers sich dann auf andere Vorfälle beziehen müssten. Außerdem steht diesem Erklärungsversuch entscheidend entgegen, dass sämtliche den Kläger belastenden Kameraden von ein bis zwei oder mehreren Fällen des Drogenkonsums durch den Kläger in ihrer Anwesenheit berichtet und dass nach den obigen Ausführungen zur Würdigung der Zeugenaussagen die Soldaten O. und P. und - in allgemeinerer Form - auch der Soldat L. weiter bekundet haben, dass der Kläger auch Cannabis konsumiert habe; dies ist aber eine Droge, die angesichts ihrer allgemein bekannten "Darreichungsformen" nicht mit Emser Salz verwechselt werden kann.

Der weitere Versuch des Klägers, das Verhalten der ihn - tatsächlich wahrheitsgemäß, s.o. - belastenden Kameraden mit deren angeblichem Wunsch zu erklären, das eigene Fehlverhalten durch Angaben von (vielen) Mittätern zu relativieren, überzeugt ebenfalls nicht. Auch für eine solche Annahme hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte geliefert. Abgesehen davon hätte eine solche Strategie es geboten, möglichst viele weitere Soldaten durch Falschaussagen zu belasten. Die vernommenen Soldaten haben im Rahmen ihrer Aussagen aber auch Kameraden von dem Vorwurf des Drogenkonsums entlastet. So haben die Zeugen O. , P. , U1. und U2. hinsichtlich des Zeugen T1. übereinstimmend angegeben, dass dieser sich nie an dem Drogenkonsum beteiligt habe. Ferner hat der Zeuge T. seinerzeit bekundet, HG Q. habe wahrscheinlich von dem Drogenkonsum auf der Stube 215 gewusst, jedoch nie selbst Drogen eingenommen. Abgesehen davon steht der Annahme, einzelne Soldaten könnten bewusst Kameraden fälschlicherweise des Drogenkonsums bezichtigt haben, um u.U. selbst etwas günstiger dazustehen, auch ein weiterer Gesichtspunkt entgegen. Diese Soldaten wussten nämlich spätestens durch die eingangs ihrer Vernehmung erfolgte Belehrung, dass eine falsche Verdächtigung eines Kameraden im Falle ihrer Aufdeckung nicht ohne Folgen für sie selbst geblieben wäre. Außerdem und vor allem musste für alle betroffenen Zeitsoldaten die Überlegung auf der Hand liegen, dass die Konsequenzen für einen selbst eingestandenen Drogenkonsum in der Kaserne nicht von der Zahl der "Mittäter", sondern allein von der eigenen Verfehlung abhängen.

Drittens spricht gegen die Annahme einer "Verschwörung" gegen den Kläger auch das sonstige Aussageverhalten der ihn belastenden Soldaten und die Bewertung ihrer Aussagen als (jedenfalls im Übrigen) wahr. Denn die im Disziplinarverfahren und im polizeilichen Ermittlungsverfahren verantwortlich vernommenen Soldaten haben sich - zum einen - auch jeweils selbst in unterschiedlichem Umfang belastet, obwohl ihnen das Recht zugestanden hat, die Aussage zu verweigern. Dass diese Selbstbelastung nur in der sicheren Erwartung erfolgt sein könnte, später durch die Ergebnisse der Drogentests ohnehin überführt zu werden, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn aus dem Umstand, dass sich ein Beschuldigter durch eine erdrückende Beweislage (hier eventuell aufgrund der von den Soldaten selbst gefertigten und bereits zu Beginn des Disziplinarverfahrens der Bundeswehr - nicht aber auch dem Senat - vorliegenden Fotos und Videoaufnahmen, die nach den Bekundungen des Zeugen B. nicht den Kläger betrafen) zu einem Geständnis veranlasst sieht, lässt sich nicht schon ableiten, dass er deshalb zumindest in Bezug auf andere Personen falsche Angaben machen werde. Abgesehen davon trifft die diesbezügliche Behauptung des Klägers, die ihn belastenden Soldaten seien sämtlich positiv getestet worden, auch nicht zu. Die Drogenscreenings der Zeugen P. und O. sind nämlich negativ ausgefallen. Durch die erfolgten Selbstbelastungen ist ferner der Sache nach zugleich die Richtigkeit derjenigen Aussagen der übrigen Soldaten bestätigt worden, mit welchen diese den jeweils sich selbst belastenden Kameraden belastet haben. So werden etwa die von den Zeugen L. , O. , P. , U1. und T. gemachten Angaben, der Zeuge U2. habe sich an dem Drogenkonsum in erheblicher Weise beteiligt, durch dessen eigene Aussagen hierzu (er habe zum "harten Kern" gehört) nachdrücklich bestätigt. Umgekehrt haben die den Kläger belastenden Soldaten - wie bereits ausgeführt - andere Soldaten ausdrücklich von dem Vorwurf des Drogenmissbrauchs entlastet (Fälle T1. , Q. ).

Viertens wird die Annahme, die betreffenden Soldaten hätten abgesprochen, den Kläger zu Unrecht des Drogenkonsums auf der Stube 215 zu bezichtigen, in keiner Weise durch die Behauptung gestützt, Indiz für eine solche Absprache sei, dass die Aussagen inhaltlich vollständig, teilweise sogar wörtlich übereinstimmten. Diese Behauptung trifft schon nicht zu. Bereits ein flüchtiger vergleichender Blick auf die gefertigten Vernehmungsprotokolle zeigt, dass die Länge der insgesamt protokollierten Bekundungen der einzelnen Soldaten stark variiert, dass sich also die einzelnen Soldaten in sehr unterschiedlicher, nämlich teils eher knapper, teils eher ausführlicherer Weise zur Sache geäußert haben. Dieses Bild differenzierter und keinesfalls inhaltlich vollständig gleicher Aussagen wird durch eine inhaltliche Analyse nachhaltig bestätigt. So hat beispielsweise der Zeuge U2. anders als die übrigen Soldaten nähere Ausführungen zu den Gründen seines Drogenmissbrauchs und zu den bei dem Drogenmissbrauch auf der Stube getroffenen "Sicherheitsvorkehrungen" gemacht, und die Soldaten haben sich auch in sehr unterschiedlicher Genauigkeit zu Fahrten in die Niederlande geäußert. Gerade auch in Bezug auf den Kläger liegen durchaus unterschiedliche Aussagen vor. So haben die Zeugen T. und T1. den Kläger - anders, als es dessen übrigen befragten Kameraden getan haben - nicht belastet. Aber auch die den Kläger belastenden Aussagen weisen im Detail durchaus Unterschiede auf. So hat der Zeuge P. den Kläger nicht nur konkret belastet, sondern dabei auch ausgeführt, dass der Kläger damals erwähnt habe, es habe bereits zu seiner Zeit in der 8. Kompanie Probleme in Bezug auf Betäubungsmittel gegeben. Außerdem haben einzelne Soldaten - aber nicht alle - in Bezug auf den Kläger seinerzeit auch auf dessen Status als "Heimschläfer" hingewiesen (der Zeuge U1. im Disziplinarverfahren und im Ermittlungsverfahren; der Zeuge P. im Ermittlungsverfahren). Der verbleibende Umstand, dass sich die Aussagen zumindest in ihrer Grundstruktur ähneln, ist ebenfalls kein Indiz für etwaige Absprachen. Er ist vielmehr ersichtlich dem durch die Befragung der Zeugen U. , T3. und B. im Termin deutlich hervorgetretenen Umstand geschuldet, dass der Zeuge B. - abhängig vom Ermittlungsstand - ein vergleichbares "Frageprogramm" abzuarbeiten hatte und dass außerdem und vor allem Ergebnisprotokolle erstellt worden sind, also solche Protokolle, die nicht die einzelnen Fragen sowie die individuellen Antworten der Vernommenen wiedergeben, sondern sich auf die zusammenfassende Wiedergabe der am Ende einer jeden Befragung feststehenden Aussagen in den Worten des jeweiligen Protokollführers bzw. der Vernehmungsperson beschränken. Dass schließlich die Aussagen in Bezug auf die Beteiligten sowohl hinsichtlich der erfolgten Belastungen als auch in Bezug auf die Entlastungen im Ergebnis ein weitestgehend einheitliches Bild bieten, ist mit Blick auf das Vorstehende ebenfalls nicht auf vermutete Absprachen zurückzuführen, sondern zwanglos damit zu erklären, dass die vernommenen Soldaten (wohl unter dem "Druck" vorliegenden Beweismaterials und der Strafbarkeit einer unwahren dienstlichen Meldung) schließlich umfassend wahrheitsgemäß ausgesagt haben. Illustrierend sei insoweit etwa auf die Aussage des Zeugen U2. in der mündlichen Verhandlung verwiesen, er habe den eigenen Drogenkonsum zunächst geleugnet, nach dem positiven Test aber zugegeben.

Die weitere Behauptung des Klägers, der Zeuge B. habe die (den Kläger belastenden) Aussagen im Disziplinarverfahren durch widerrechtliche Drohung mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren herbeigeführt, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Wie bereits festgestellt, hat keiner der Zeugen von irgendwelchen Auffälligkeiten in dieser Richtung berichtet. Insbesondere hat kein Zeuge behauptet, unter (widerrechtlichem) Druck sich selbst oder andere - insbesondere den Kläger - zu Unrecht belastet zu haben. Schon vor diesem Hintergrund glaubhaft hat der Zeuge B. angegeben, dass er die Vernehmungen wie in der Ausbildung gelernt anhand der Vorgaben des zu verwendenden Formulars durchgeführt habe; hierzu habe auch die Belehrung zur Wahrheitspflicht und zu entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechten gezählt. Dies deckt sich mit dem Inhalt der Niederschriften. Die von dem Zeugen B. bereits in seiner internen schriftlichen Stellungnahme vom 31. März 2006 (Beiakte Heft 2, Blatt 56) geschilderte Aufklärung der Zeugen dahin, dass ihnen bei einer unwahren dienstlichen Meldung gemäß § 42 WStG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe, entspricht der Gesetzeslage und ist deshalb offensichtlich beanstandungsfrei. Im Übrigen ist im vorliegenden Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Zeuge B. kein eigenes Interesse an der "Überführung" möglichst vieler Soldaten hatte. Sein Eigeninteresse bestand vielmehr mit Blick auch auf sein berufliches Fortkommen auf der Hand liegend darin, dass er die Ermittlungen vorschriftenkonform und damit auch einer etwaigen Überprüfung standhaltend durchführte. Schließlich haben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte ergeben für die Annahme, der Zeuge B. könnte von sich aus den Namen des Klägers ins Spiel gebracht haben, etwa um der Bundeswehr im Falle dessen vorzeitiger Entlassung Geld zu sparen. Mit Blick auf das Vorstehende ergibt sich auch, dass eine - nicht beantragte - Vernehmung des Zeugen C. nicht mehr veranlasst war.

Der Einwand des Klägers schließlich, er habe sich im fraglichen Zeitraum als "Heimschläfer" höchstens dreimal über Nacht in der Kaserne aufgehalten, ist von vornherein ungeeignet, den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf zu entkräften. Denn zum einen dürften sich diese drei Abende/Nächte von ihrer Zahl her bereits mit den Angaben der den Kläger belastenden Soldaten zur Häufigkeit seiner Teilnahme am Drogenkonsum decken. Zum anderen und vor allem aber kann ein Drogenkonsum selbstverständlich auch in der Zeitspanne zwischen Dienstschluss und einer um einige Zeit hinausgeschobenen Heimfahrt stattgefunden haben. Insoweit ist auch auf die Aussage des Zeugen U2. zu verweisen, nach welcher der Kläger nach Dienstschluss (nur) "meistens" nach Hause gefahren, aber "vielleicht mal auf ein Bierchen" geblieben sei.

(2) Die Frage, ob dem Kläger der ihm vorgeworfene Drogenmissbrauch jedenfalls in Bezug auf einen Vorfall auch durch die vorliegende, nach den Angaben des Zeugen B. übrigens erst nach Erlass der Entlassungsverfügung aufgetauchte Videoaufnahme nachgewiesen werden kann, ob also die Substanz, deren Einnahme durch den Kläger mit einem Ziehröhrchen durch die Nase auf den Videoaufnahmen zu sehen ist, Amphetamin (Pep) in Pulverform oder aber - wie vom Kläger behauptet - Emser Salz gewesen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die vorstehenden Ausführungen zu (1) haben verdeutlicht, dass der Senat seine Überzeugung, der dem Kläger zur Last gelegte Drogenmissbrauch habe tatsächlich stattgefunden, bereits auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen gebildet hat und bilden konnte. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung zur Entstehung des Videos (wer hat es gefilmt, wer war bei dem Geschehen noch zugegen, o.ä.).

Gleichwohl wird die bereits nach dem Vorstehenden gewonnene Überzeugung des Senats durch die in die Beweisaufnahme einbezogene Filmsequenz (CD-R, Beiakte Heft 5) bestätigt und bekräftigt. Denn die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung hat dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass die Erläuterung des Klägers zu dieser Sequenz (Einziehen von Emser Salz in pulverisierter Form als Folge einer Wette) ersichtlich eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellt; damit spricht aber ohne Restzweifel alles dafür, dass die Filmaufnahme den Kläger bei dem Konsum einer an jenem Abend unstreitig konsumierten pulverisierten Droge (wohl Pep) zeigt, was auch zwanglos mit der Angabe des Zeugen U1. bei dessen polizeilicher Vernehmung zusammenpasst, er habe dem Kläger ein bis zwei Mal von seinem - des Zeugen - Pep abgegeben. So ist auch die zweite "Linie" weißen Pulvers zu erklären, die eindeutig auf den Video zu sehen ist und die der Kläger, soweit filmisch dokumentiert, nicht mit eingezogen hat. Die Bewertung der Erläuterungen des Klägers als Schutzbehauptung gründet sich auf den Umstand, dass keiner der in den seinerzeitigen Drogenkonsum selbst als "Mittäter" oder Beobachter involvierten Zeugen in Ansehung der vorgespielten Filmsequenz und auf entsprechendes Befragen von einer Wette oder von Emser Salz als Gegenstand dieser Wette berichten konnte, obgleich es sich bei dieser Wette nach den Angaben des Klägers um ein einmaliges Ereignis gehandelt haben soll. Hätte es eine solche Wette aber gegeben, so hätten zumindest die unmittelbar daran beteiligten Soldaten und aller Wahrscheinlichkeit nach auch weitere Soldaten hiervon berichten können. Dies ist nach der Beweisaufnahme indes nicht der Fall gewesen. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit der Aussage des Zeugen U1. zu, weil dieser auf der Filmsequenz zu sehen ist und deshalb unzweifelhaft anwesend war. Dieser war zwar bei der sich unmittelbar an das Vorspielen der Filmaufnahme anschließenden Befragung durch den Senat sehr vorsichtig, indem er als gesehen angab, der Kläger müsse dort "etwas vernichtet haben, etwas Weißes". Er hat aber auf weiteres Befragen nicht angeben können, um welche Substanz es sich gehandelt hat. Es könne "alles" gewesen sein, "von Mehl angefangen irgendetwas Weißes". Der Zeuge, der sich nach seinen Angaben an das gefilmte Geschehen nicht erinnern konnte, was ebenfalls gegen dessen vom Kläger behauptete Besonderheit spricht, ist sodann auch im Rahmen der folgenden, ihm die nach dem Klägervortrag zutreffende Antwort gleichsam Stück für Stück weiter in den Mund legenden Befragung nicht darauf gekommen, der Kläger habe etwas anderes als eine Droge eingezogen. Im weiteren Verlauf dieser Befragung wurden auch die Stichwörter "Emser Salz" und "Wette" genannt. Emser Salz ist dem Zeugen offenkundig kein Begriff, denn er hat es mit Speise- bzw. Badesalz gleichgesetzt. Zu der "Wette" ist dem Zeugen dann lediglich eingefallen, dass man Wetten dieser Art in der Schule mit Brausepulver gemacht habe; es könne sein, dass der Kläger auch in dem Video "so ein Pulver" gehabt habe, was dann auch seinen - des Zeugen - herausgestreckten Daumen erklären würde. Dies alles spricht für sich: Hätte der Zeuge das Einziehen von Emser Salz (unabhängig von dessen zutreffender Einordnung durch den Zeugen selbst) aufgrund einer Wette - also etwas ganz Besonderes - miterlebt und nicht lediglich das für ihn eher alltägliche Einziehen von Pep, so hätte er sich sicher daran erinnern können, jedenfalls im Verlauf seiner Befragung zu diesem Thema. Bestätigt wird der Befund, dass die behauptete Wette in Wahrheit nicht stattgefunden hat, dadurch, dass auch die Zeugen U2. , L1. , P. und O. nichts von einer solchen Wette gehört haben: Der Zeuge O. hat insoweit bekundet, er habe nicht gehört, dass der Kläger mal etwas anderes als Drogen gezogen habe; auch habe er nicht von einer Wette des Klägers gehört. Entsprechendes hat der Zeuge P. angegeben: Von einer Wette des Klägers habe er nichts gehört. Er habe aber auch nichts sonst gehört, dass der Kläger mal was Besonderes eingezogen hätte. Auch der Zeuge L1. hat eine solche Aussage gemacht. Schließlich hat auch der Zeuge U2. bekundet, von einer Wette nichts gehört zu haben. Zu der fraglichen Substanz hat er ausgeführt, er könne sich vorstellen, dass es sich um Drogen gehandelt habe; es könne aber auch Salz gewesen sei. Letztere Angabe kann nicht dahin verstanden werden, der Zeuge, der bei dem Geschehen seiner Aussage nach nicht dabei war, habe im Zusammenhang mit der Filmsequenz von Emser Salz gehört. Denn dies wäre ihm als Element einer Wette geschildert worden; von einer Wette hat dieser Zeuge aber nach eigenem Bekunden nichts gehört. Außerdem hat der Zeuge nur von "Salz" und nicht etwa von "Emser Salz" gesprochen, und dies auch nur im Rahmen einer Vermutung. Sprechend war insoweit auch die Reaktion des Zeugen T1. auf die Filmsequenz: Er habe soeben, so wie er es aus Filmen kenne, wohl den Konsum von Betäubungsmitteln in pulverisierter Form durch den Kläger gesehen.

Die mangelnde Glaubhaftigkeit des fraglichen Klägervortrags wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die körperlichen Folgen, die nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach dem Einziehen der weißen Substanz aufgetreten und auf dem Video zu sehen sein sollen (Brennen, Tränen in den Augen), auf dem Video nicht im Geringsten zu sehen sind, und zwar weder nach dem - ersten - Einziehen der auf dem Wechselrahmen liegenden Linie weißen Pulvers noch nach dem zweiten Einziehen etwaiger Reste, was im Anschluss zu sehen ist, noch bei dem grinsenden, durchaus entspannten und sich der Kamera stark nähernden Blick des Klägers.

(3) In die schon gemäß (1) gewonnene Überzeugung des Senats fügt sich der Umstand ein, dass sich neben dem Bestreiten des Vorwurfs auch einzelne weitere Einlassungen des Klägers als unglaubhaft erwiesen haben.

So hat der Kläger auf die Frage, ob er zu den Zeugen nach seiner Bundeswehrzeit und bis zur mündlichen Verhandlung Kontakt gehabt habe, eingangs der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2012 angegeben: Er habe seit 2006 keinen Kontakt mehr zu den Zeugen gehabt. Er habe lediglich vor der mündlichen Verhandlung (auf dem Gerichtsflur) mit den drei anwesenden Zeugen (L. , U2. und L1. ) gesprochen und im Vorfeld der Sitzung telefonischen Kontakt mit dem Zeugen P. gehabt, der ihn angerufen habe. Diese Angaben sind zur Überzeugung des Senats unvollständig und damit wahrheitswidrig. Insoweit sei zunächst erwähnt, dass der Zeuge P. nicht nur von einem telefonischen Kontakt, sondern auch von einem solchen über "facebook" berichtet hat. Gewichtiger aber ist, dass auch der Zeuge U2. bekundet hat, dass man sich nach Erhalt der Ladung auf "facebook" angeschrieben habe und dort "befreundet" sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen mit Blick auf den genannten, ohne Weiteres plausiblen Anlass nicht. Auch der Zeuge O. hat bekundet, nach Erhalt der Ladung zum Termin über das Internet Kontakt zum Kläger aufgenommen, aber keine Antwort erhalten zu haben.

Ferner hat der Kläger zu den unmittelbaren körperlichen Folgen des behaupteten Einziehens von Emser Salz wechselnden und damit auch für sich genommen unglaubhaften Vortrag geleistet. Nachdem die Beklagte zur Frage der Bewertung der dem Gericht vorliegenden Videoaufnahme mit Schriftsatz vom 12. Januar 2007 vorgetragen hatte, dass das Einziehen trockenen Emser Salzes erhebliche Reaktionen wie z.B. Tränenfluss sowie Brennen und Schmerzen hervorrufen müsse und zu einer lokalen Schädigung der Nasenschleimhaut führe, hat der Kläger - offenbar in der damaligen Erkenntnis, dass das Video solche Reaktionen nicht zeige - mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 zunächst vorgetragen: Das Verwaltungsgericht, das diesem Vorbringen der Beklagten gefolgt war, habe eine entsprechende Sachkunde nicht gehabt, und die entsprechenden Ausführungen lägen insgesamt neben der Sache. So sei hinreichend bekannt, dass der Kläger seit Jahren Nasenspray-Abusus betrieben habe und seine Nasenschleimhäute eine entsprechende "Abstumpfung" aufwiesen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 repliziert hatte, ein Nasenspray-Abusus führe - ganz im Gegenteil - zu einer gesteigerten Empfindlichkeit der Nasenschleimhäute, was zu überschießenden Reaktionen auf das Schnupfen von Emser Salz führe, hat der Kläger - nun vorsichtiger geworden - mit Schriftsatz vom 12. November 2007 "darauf hingewiesen, dass eine etwaige Reaktion des Klägers in Form von Augentränen, Niesen oder Naselaufen aufgrund des Videos nicht ausgeschlossen werden" könne, "da die Videosequenz relativ kurz nach der Inhalation" abbreche. In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2012 hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Befragung sodann beiläufig angegeben, entsprechende körperliche Reaktionen seien in der Videosequenz zu sehen.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beweisaufnahme auch die Unwahrheit der Behauptung des Klägers erwiesen hat, die "vier Beschuldigten" hätten sich in dem Raum, in welchem sie auf ihre Vernehmung warten mussten, unterhalten können, wobei sich die Aufsicht sogar an den Gesprächen beteiligt habe (Schriftsatz vom 30. August 2006, S. 4). Denn nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen war ein Gesprächskontakt nicht erlaubt und fand auch nicht statt.

(4) Die negativen Drogenscreenings, auf welche der Kläger sich stützen will, stehen schon mit Blick auf ihre eingeschränkte Aussagekraft der bereits gemäß (1) gewonnenen und gemäß (2) und (3) bekräftigten Überzeugung des Senats offensichtlich nicht entgegen.

Der Einwand des Klägers, sämtliche ihn betreffenden, von der Bundeswehr veranlassten Drogenscreenings seien negativ verlaufen, ist schon für sich ungeeignet, Zweifel zu wecken an der Glaubhaftigkeit der unter (1) gewürdigten Aussagen zu Lasten des Klägers. Zwar trifft es zu, dass die Untersuchungen vom 8. April 2002, 19. Mai 2003, 6. Oktober 2003, 19. Mai 2004 und 25. März 2006 allesamt keinen positiven Befund erbracht haben. Dieser Umstand kann in Anbetracht der Zeitabstände, die zwischen den einzelnen, jeweils auf konkret gegebener Einwilligung des Klägers beruhenden Untersuchungen liegen, aber nur belegen, dass der Kläger im Zeitraum April 2002 bis März 2006 nicht regelmäßig und keine größeren Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert hat, nicht jedoch einen nur sporadischen Missbrauch nur geringer Drogenmengen ausschließen. Dies gilt insbesondere für die hier in Rede stehende zweite Hälfte des Jahres 2005, für die ein zeitnaher Test überhaupt nicht vorliegt und in der sich der Kläger aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des Dr. Graf zu C2. vom 19. Mai 2004 zur MKF-Tauglichkeit des Klägers ("Soweit eruierbar besteht jedoch seit mindestens drei Jahren eine gesicherte vollständige Abstinenz, die durch die vorliegenden Screening-Ergebnisse, aber auch die gesamte psychosoziale Integration und dem entsprechenden Lebenswandel des Betroffenen untermauert werden") auch bereits "sicher" fühlen konnte, keine an den Umstand seiner Drogenvergangenheit anknüpfenden Drogentests mehr gewärtigen zu müssen. Soweit der Kläger die Durchführung eines weiteren Drogenscreenings im Wege des Bluttests im Rahmen einer Untersuchung auf seine Auslandstauglichkeit im Herbst 2005 vermutet bzw. unsubstantiiert behauptet, gibt es hierfür in den Akten und namentlich auch in den ihn betreffenden Gesundheitsakten keinerlei Anhaltspunkte. Zwar ist er ausweislich der in der Personalakte befindlichen "Ärztlichen Mitteilung für Personalakte, gleichzeitig Änderungsmeldung" vom 1. September 2005 durch Dr. M1. , Vertragsarzt der Bundeswehr im Sanitätszentrum L3. , AST X. , begutachtet und als verwendungsfähig für einen ISAF-Einsatz eingestuft worden; die Beklagte hat aber insoweit überzeugend ausgeführt, dass - erstens - eine solche Untersuchung mit Blick auf ihre Zielsetzung ein Drogenscreening nicht umfasse, dass - zweitens - eine Einwilligung des Soldaten einzuholen gewesen wäre und dass - drittens - ein Screening mittels einer Urinprobe und nicht einer Blutprobe durchzuführen gewesen wäre, um aussagekräftige Ergebnisse für einen länger zurückliegenden Zeitraum zu erhalten.

Schließlich überzeugt auch der Einwand des Klägers in keiner Weise, dass er im März 2006 sein Einverständnis mit einem Drogenscreening nicht erklärt hätte, wenn er zuvor tatsächlich - wie ihm vorgeworfen - Drogen konsumiert hätte. Denn es liegt mit Blick auf die Drogenvorgeschichte des Klägers und insbesondere angesichts der deshalb von der Bundeswehr aus Gründen seiner Überwachung bereits früher wiederholt durchgeführten Screenings auf der Hand, dass er schon bei der Erklärung seines Einverständnisses über die Möglichkeiten eines Nachweises eines Drogenkonsums informiert war und in Kenntnis seines im Erklärungszeitpunkt bereits zeitlich wohl wesentlich mehr als drei Monate zurückliegenden und zudem nur sporadischen Gebrauchs von Drogen in geringer Menge (zu Recht) davon ausgegangen ist, dass der Test nicht zu einem positiven, ihn belastenden Ergebnis führen werde.

(5) Angesichts des nach allen vorstehenden Ausführungen klaren Ergebnisses ist schließlich der Vorwurf des Klägers irrelevant, die Beklagte habe seinerzeit nicht einen Urintest, sondern eine ihn sicher entlastende Haaranalyse veranlassen müssen, in welche er eingewilligt hätte. Hierbei mag offen bleiben, ob eine solche Haaranalyse überhaupt (noch) geeignet gewesen wäre, den hier nur in Rede stehenden vereinzelten Missbrauch geringer Drogenmengen im zweiten Halbjahr 2005 nachzuweisen.

Vgl. insoweit die Nachweise im Senatsurteil gleichen Rubrums vom 23. Juli 2009 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 98.

Für die Entscheidung des Senats ist der genannte Vorwurf ohne Bedeutung, weil der gerügte Fehler des Verwaltungsverfahrens weder gegeben ist noch sich - im Falle seines unterstellten Vorliegens - auf die Entscheidung der Sache auswirken könnte.

Schon die Beklagte war (im Verwaltungsverfahren) nicht verpflichtet, zusätzlich zu den durchgeführten Ermittlungen noch eine grundrechtsrelevante und kostenintensive Haaranalyse durchführen zu lassen; denn sie durfte allein schon auf der Grundlage des Ergebnisses der Aussagen der den Kläger belastenden Kameraden - wie nunmehr entsprechend der Senat auf der Grundlage der Zeugenaussagen - zu der Überzeugung von der Wahrheit des dem Kläger gemachten Vorwurfs gelangen. Das bedeutet, dass die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers den Sachverhalt nicht defizitär ermittelt und deshalb nicht gegen § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG verstoßen hat; ebenso wenig ist - auch nur ansatzweise - ein Verstoß gegen die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bestehende Verpflichtung, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, nach den obigen Ausführungen erkennbar. Im Übrigen könnte sich ein - nur unterstellter - Verstoß der Beklagten gegen die sie treffende Pflicht zur Amtsermittlung nicht auf die Entscheidung des Senats auswirken. Trägt nämlich auch der von dem (Ober-) Verwaltungsgericht nachträglich zutreffend ermittelte Sachverhalt den (zuvor ohne hinreichende Sachverhaltsermittlung erlassenen) Verwaltungsakt, so unterliegt dieser nicht mit Blick auf § 24 VwVfG der Aufhebung, sondern bleibt bestehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 - 1 B 143.86 -, NVwZ 1987, 144 = juris, Rn. 7; Clausen, in: Knack, VwVfG, a.a.O., § 24 Rn. 24, m.w.N.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, a.a.O., § 24 Rn. 58 f.

bb) In dem nach alledem feststehenden gelegentlichen Drogenkonsum des Klägers auf der Stube 215 liegt ein Verstoß gegen Dienstpflichten. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Soldat, der - sei es wiederholt oder auch nur einmalig - innerhalb der Kaserne Cannabis-Produkte oder andere Betäubungsmittel (wie etwa die hier auch in Rede stehenden Amphetamine) konsumiert, seine Dienstpflichten verletzt. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht des Soldaten, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Ferner verletzt es die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt in ihm auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG), wenn der Soldat - wie der Kläger - über das Verbot des unbefugten Besitzes sowie des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist.

So BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, BVerwGE 140, 199 = NVwZ-RR 2011, 986 = juris, Rn. 14, m.w.N.; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., juris, Rn. 16 f., auch zu der Frage eines Verstoßes gegen § 7 SG und mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; dazu, dass das in Rede stehende Verhalten gegen das in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 Nr. 404 ausgesprochene Verbot unbefugten Besitzes und/oder Konsums von Betäubungsmitteln für Soldaten im und außer Dienst und bereits damit gegen die Gehorsamspflicht verstößt, vgl. das Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - 1 A 2084/07 -, juris, Rn. 106.

Ob es sich - etwa nach disziplinarrechtlichen Maßstäben - um einen "schweren" oder "leichten" Fall einer Dienstpflichtverletzung handelt und ob in dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, ist im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Verletzung von Dienstpflichten in § 55 Abs. 5 SG ohne Belang.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 = NVwZ-RR 1993, 501; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., juris, Rn. 18 f.

cc) Der Kläger hat die festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch schuldhaft, und zwar offensichtlich vorsätzlich, begangen. Aufgrund der aktenkundigen Belehrung, die der Kläger ausweislich seiner beigefügten Unterschrift am 5. April 2002 zur Kenntnis genommen hat, war ihm bewusst, dass "der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln und Drogen und Drogenmißbrauch ... für Soldaten im und außer Dienst (auch innerhalb militärischer Anlagen) verboten" ist (Nr. 3 der Belehrung). Ferner war er unter Nr. 3 der Belehrung auch darüber unterrichtet worden, dass das Vergehen u.a. des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln bei Soldaten auf Zeit in der Regel mit der Entlassung aus der Bundeswehr geahndet werde. Der in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Einwand des Klägers, zum Zeitpunkt der Belehrung noch Grundwehrdienstleistender und nicht Soldat auf Zeit gewesen zu sein, lässt den Schuldvorwurf nicht entfallen. Denn für die Annahme einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist nicht das Wissen des Soldaten von Bedeutung, welche Rechtsfolgen ein bestimmtes Verhalten im Einzelnen nach sich ziehen kann oder wird; maßgeblich ist insoweit vielmehr allein der Umstand, ob dem Soldaten bewusst ist, etwas ihm Verbotenes zu tun. Hieran kann im Falle des Klägers unabhängig von der Belehrung schon mit Blick auf seinen früheren Drogenkonsum und die sich daran anschließenden Vorgänge im Rahmen seiner Aufnahme in die Bundeswehr kein Zweifel bestehen, zumal ihn die Drogentests beständig an das Verbot erinnern mussten. Abgesehen davon war dem Kläger auch aus anderen Gründen völlig klar, dass er mit seinem Drogenkonsum seine dienstlichen Pflichten verletzte. Denn nach der Schilderung des OG U2. in der Vernehmung vom 22. März 2006 hatten die an dem Drogenkonsum beteiligten Soldaten besondere Vorkehrungen getroffen, um nicht entdeckt zu werden: Die Stube wurde abgeschlossen, und außerdem wurde Cannabis nur bei eingeschaltetem Ventilator am geöffnetem Fenster geraucht, so dass möglichst wenig Rauch in den Raum eindringen konnte. Diese "Sicherheitsmaßnahmen" konnten auch dem Kläger bei seiner gelegentlichen Teilnahme am Konsum von Cannabis bzw. anderer Drogen auf der Stube 215 nicht verborgen geblieben sein. Im Übrigen hat, ohne dass dies nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich wäre, der Kläger auch offenbart, dass ihm unabhängig von seiner Belehrung bewusst war, dass sich ein Drogenmissbrauch auf den Status als Soldat auf Zeit auswirken konnte. Denn in der Klageschrift vom 14. Mai 2006 hat er selbst vorgetragen, dass sein der Bundeswehr bekannt gewordener Drogenkonsum vor der Bundeswehrzeit der Grund dafür gewesen sei, dass er nicht bereits nach dem Ende seines neunmonatigen Grundwehrdienstes, sondern erst nach insgesamt 23 Monaten Wehrdienst als Zeitsoldat übernommen worden sei.

c) Schließlich würde ein Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis (jedenfalls) die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, a.a.O., juris, Rn. 10; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris, Rn. 44 f., und vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., juris, Rn. 21 f., Letzterer m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die Verteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich auch der Bundeswehr im Ganzen, in Frage gestellt wird. Dabei ist anerkannt, dass gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitender Konsum von Betäubungsmitteln (auch von Cannabis-Produkten) geeignet ist, diese Gefährdung in dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann schon der jeweilige Einzelkonsum ausreichen, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens - etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts - die in Rede stehende Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., juris, Rn. 23 f., m.w.N.; für das lediglich zweimalige Ziehen an einer Haschischzigarette wohl "großzügiger": Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 3 ZB 99.1315 -, NVwZ 2000, 1203 = NZWehrr 2000, 130.

Die Qualifizierung des wie hier in mehr als einem Fall nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsums eines bestimmten Soldaten im Kameradenkreis und dessen Auswirkungen auf das Verhalten und die innere Einstellung anderer Soldaten als die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdend steht im Einklang mit der in bisherigen Verfahren vergleichbarer Thematik vorgenommenen Bewertung des erkennenden Gerichts. Zudem ist nach allgemein bekannter Tatsachenlage schon seit Jahren eine Tendenz zu einem steigenden Betäubungsmittelkonsum unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verzeichnen bzw. hat sich dieser Konsum jedenfalls auf einem besorgniserregenden Niveau stabilisiert.

Vgl. auch die Kurzmeldung des Bundesministeriums des Innern vom 3. März 2009: "Drogen-Statistik 2008 alarmierend: Zahl der Drogentoten und der erstauffälligen Konsumenten harter Drogen gestiegen", in der auch auf einen Trend weg von Heroin hinzu Lifestyledrogen wie Amphetaminen, Ecstasy und Kokain hingewiesen wird (www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2009/03/drogenstatistik.html?nn=366856, Ausdruck vom 21. Juli 2009); vgl. ferner den Artikel in Spiegelonline vom 26. März 2012 "Zahl der Drogentoten sinkt rapide", nach dem die Zahlen der Drogen-Erstkonsumenten im Jahr 2011 gegenüber 2010 stellenweise stark angestiegen sind, so etwa bei Crystal, Ecstasy, Kokain und Amphetamin (http://www.spiegel.de /wissenschaft/medizin/zahlderdrogentotenstarkgesunkena-823763.html).

Dieser Befund spiegelt sich trotz fortbestehender Verbote auch in der Bundeswehr wider. Vor diesem Hintergrund muss grundsätzlich auch aus Anlass des vorliegenden Falles mit einem deutlich zunehmenden Nachahmungsverhalten gerechnet werden, wenn die Ausbreitung dieser Erscheinung in der Bundeswehr lediglich disziplinarrechtlich und nicht auch mit dem (in der Regel "schärferen") Mittel der fristlosen Entlassung bekämpft werden würde. Die konkreten Umstände des zu entscheidenden Falles legen nicht wegen etwaiger Besonderheiten (z.B. Affekthandlung) von vornherein eine hiervon (ausnahmsweise) abweichende Bewertung nahe. Eine bloße Affekthandlung mit geringer Vorbildwirkung

- vgl. hierzu - insoweit wohl einen Ausnahmefall annehmend - BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, a.a.O., juris, Rn. 15 -

liegt hier schon mit Blick auf die wiederholte Beteiligung des Klägers am Drogenkonsum ersichtlich nicht vor. Ebenso offensichtlich war, wie die Feststellungen des Senats zeigen, auch nicht lediglich ein von Dritten völlig unbeobachteter Eigenkonsum gegeben.

Dazu, dass das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, wegen der negativen Vorbildwirkung in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung darstellt, vgl, BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, a.a.O., juris, Rn. 14.

2. Sind - wie für den vorliegenden Fall wie vorstehend begründet - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG erfüllt, so steht die Entscheidung über die fristlose Entlassung nach dem Wortlaut der Norm im pflichtgemäßen Ermessen der Entlassungsbehörde. Dieses Ermessen ist hier fehlerfrei ausgeübt worden. Mit dem Wort "kann" in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein umfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im Wesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig "atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen.

Vgl. insbesondere Beschlüsse des Senats vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, a.a.O., und vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., juris, Rn. 31 ff., jeweils m.w.N.; ferner Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris, Rn. 51 f.; so auch Sohm, a.a.O., § 55 Rn. 62.

Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat. Insoweit lassen die angefochtenen Bescheide keine durchgreifenden Mängel erkennen. Die Begründung jedenfalls des Beschwerdebescheides verdeutlicht, dass die Beklagte nicht etwa von einer rechtlich strikt gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Auf Seite 6 des Bescheides hat sie nämlich die o.g. Grundsätze ausdrücklich dargelegt und sodann ausgeführt, dass ein atypischer Fall hier nicht vorliege. Darüber hinaus hat sie - ebenfalls auf Seite 6 des Beschwerdebescheides - noch eine (in dieser Form nicht einmal gebotene) allgemeine Güter- und Folgenabwägung vorgenommen, und zwar unter Einbeziehung folgender Umstände: Beeinträchtigung der Lebensplanung des Klägers, Grad seines Fehlverhaltens ("gravierend"), Verantwortung für die Ursache, erforderliche Kompromisslosigkeit bei der Anwendung der Vorschrift, um auf diese Weise die mit ihr verfolgte präventive Wirkung zu erreichen. Diese Ausführungen wären ersichtlich unterblieben, wenn die Beklagte angenommen hätte, eine strikt rechtsgebundene Entscheidung treffen zu dürfen.

Der Kläger hat weder durchgreifend Ermessensfehler der angefochtenen Verfügung dargelegt noch seinen Fall prägende "atypische" Umstände, welche die gesetzlich intendierte Entlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würden; solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Insbesondere ergeben sich atypische Umstände bzw. eine Unverhältnismäßigkeit der Verfügung nicht daraus, dass die Entlassung des Klägers erst zwei Tage vor Ablauf des in § 55 Abs. 5 SG als Tatbestandsvoraussetzung genannten Zeitraums der ersten vier Dienstjahre erfolgt ist.

Zum einen hat das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Jahre selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen, womit naturgemäß - ähnlich wie auch im Falle sog. Stichtagregelungen - gewisse Härten verbunden sein können. Die Ausschöpfung dieser Frist durch die Bundeswehr bedarf hiervon ausgehend regelmäßig keiner besonderen Erwägungen; dies gilt besonders dann, wenn die Pflichtverletzung erst kurz oder unmittelbar vor Ablauf der Dienstzeit erfolgt bzw. entdeckt worden ist.

Vgl. schon den Senatsbeschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., in juris Rn. 42.

Zum anderen und vor allem entfällt bei solchen Dienstpflichtverletzungen, von denen - wie hier - eine negative Vorbildwirkung ausgeht, diese nicht durch das reguläre Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst, sondern kann nur durch eine disziplinarische oder anderweitige Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden.

So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, a.a.O., juris, Rn. 12; nach dieser Entscheidung kann eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auch unmittelbar vor dem Ende der Dienstzeit allenfalls in atypischen Fallkonstellationen an dem Verbot unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe scheitern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und umfasst auch die Kosten hinsichtlich des Revisionsrechtszuges. Insoweit ist es ohne Belang, dass das Revisionsverfahren mit der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht endete; vielmehr kommt es insoweit allein darauf an, dass der Kläger hinsichtlich des revisionsgerichtlich entschiedenen Verfahrensgegenstandes letztlich in vollem Umfang unterlegen ist.

Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691 = juris, Rn. 43; ferner Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48.

Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen in einem solchen Fall nicht vor.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2003 - 8 KSt 16.03 u.a. -, Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 7 = juris, Rn. 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., der Vorgängerregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.