LAG Köln, Urteil vom 03.04.2012 - 12 Sa 1043/11
Fundstelle
openJur 2012, 88017
  • Rkr:

1. Keine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts durch sog. gespaltene Rentenformel in der Versorgungsordnung.

2. Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles kann, wenn die Versorgungsordnung selbst keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag nur vorgenommen werden, wenn die Versorgungsordnung einen solchen nicht ausschließt hier Ausschluss bejaht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.05.2011 – 6 Ca 2741/10 – teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 996,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.05.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe der bestehenden Versorgungsordnung vom

01. Juli 1995 der Firma DI GmbH M, an die Klägerin eine Monatsrente in Höhe von derzeit 261,14 € zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

Die am 1948 geborene Klägerin war bei der D E GmbH ab dem 01.07.1979 im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist später auf die C C GmbH übergegangen. Bei der jetzigen Beklagten handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der C C GmbH. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 31.12.1999. Seit dem 01.08.2008 bezieht die Klägerin vorgezogene Altersrente. Von der Beklagten erhält sie seit dem 01.08.2008 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 222,83 € monatlich. Die Beklagte erbringt die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1995 der D E GmbH in der Fassung vom 01.07.1995 (im Folgenden: V 95). Die V 95 enthält zur Altersrente und vorgezogenen Altersrente folgende Regelungen:

"§ 6

Altersrente

Scheidet ein Versorgungsberechtigter zu seinem normalen Pensionierungstag (Alter 65) aus den Diensten von D aus, so erhält er eine lebenslang zahlbare Altersrente.

Die jährliche Altersrente beträgt

0,4 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil A) gem. § 5 bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (nachfolgend kurz "Beitragsbemessungsgrenze" genannt)

und

1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens (Teil B) gem. § 5 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen,

beides multipliziert mit der anrechnungsfähigen Dienstzeit gem. § 4.

§ 7

Vorgezogene Altersrente

Scheidet ein Versorgungsberechtigter wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus den Diensten des Unternehmens aus, so erhält er eine vorzeitige, sofort beginnende Altersrente. Dieses gilt analog für Begünstigte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. (1) können Versorgungsberechtigte eine vorgezogene Altersrente beantragen, wenn sie nach mindestens 10 Jahren anrechnungsfähiger Dienstzeit und Vollendung des 55. Lebensjahres aus den Diensten von D ausscheiden.

Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Altersrente gem. § 6, jedoch unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeit. Erfolgt die erste Rentenzahlung frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, so wird die vorgezogene Altersrente ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns) gezahlt.

Liegt der Rentenzahlungsbeginn jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so erfolgt eine Reduktion der vorgezogenen Altersrente um 0,5 % für jeden Monat, um den der Rentenzahlungsbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt."

Wegen der weiteren Regelungen in der Versorgungsordnung wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen.

Im Auftrag der Beklagten erstellte die Firma M D GmbH unter dem 30.07.2008 eine Berechnung der vorgezogenen Altersrente für die Klägerin nach der V 95 (Anlage K 2). Die Berechnung wurde wie folgt vorgenommen:

Frau G B

Persönliche Daten

1. Personalnummer:

2. Geburtsdatum: 1948

3. Diensteintritt: 01.07.1979

4. Beginn der anrechenbaren Dienstzeit: 01.07.1979

5. Austrittsdatum: 31.12.1999

6. Normaler Pensionierungstag: 01.08.2013

7. Rentenbeginn: 01.08.2008

8. Durchschnittlicher Teilzeitgrad: 0,8524

9. Zurückgelegte Betriebszugehörigkeit:

vom 01.07.1979 bis 31.12.1999 246 Monate

10. Erreichbare Betriebszugehörigkeit bis zur

Vollendung des 65. Lebensjahres:

vom 01.07.1979 bis 12.07.2013 408 Monate

11. Unverfallbarkeitsfaktor:

246 Monate / 408 Monate = 60,29 %

II. Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente

12. Anrechnungsfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung des

durchschnittlichen Teilzeitgrades (maximal 480 Monate):

vom 01.07.1979 bis 31.07.2013 X 0,8524 = 348,652 Monate

13. Ruhegeldfähiges Einkommen in € auf Vollzeitbasis:

Stichtag gesamt bis BBG über BBG

01.07.1998 44.723,59 44.723,59 0,00

14. Rentenformel (für Anspruch ohne vorheriges Ausscheiden):

0,40 % X € 44.723,59 X 348,652 / 12 = € 5.197,66

1,67 % X € 0,00 X 348,652 / 12 = € 0,00

Insgesamt: € 5.197,66

15. Die ratierlich gekürzte Rente ergibt sich durch Multiplikation

des Faktors nach Ziffer 11 mit dem Betrag nach Ziffer 14

60,29 % X € 5.197,66 = € 3.133,67

16. Erreichbare Betriebszugehörigkeit bis zum tatsächlichen

Rentenbeginn:

vom 01.07.1979 bis 31.07.2008 349 Monate

17. Untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag

aufgrund des vorgezogenen Bezuges der Altersrente

349 Monate / 409 Monate = 85,33 %

18. Die zu zahlende Rente ergibt sich durch Multiplikation des

Faktors nach Ziffer 17 mit dem Betrag nach Ziffer 15

85,33 € X € 3.133,67 = € 2.673,96

Ergebnis

Ab dem 01.08.2008 ist somit eine vorgezogene Altersrente in folgender Höhe fällig:

jährlich € 2.673,96

bzw. monatlich € 222,83

Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits legte die Beklagte eine weitere Berechnung der Betriebsrente der Klägerin durch die Firma M D GmbH vom 18.08.2010 (Anlage B 1) mit folgendem Inhalt vor:

II. Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente

12. Anrechnungsfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Teilzeitgrades:

vom 01.07.1979 bis 31.07.2008 X 0,852449 = 297,505 Monate

13. Ruhegeldfähiges Einkommen in € auf Vollzeitbasis:

Stichtag gesamt bis BBG über BBG

01.07.1999 44.723,59 44.723,59 0,00

14. Rentenformel (für Anspruch ohne vorheriges Ausscheiden):

0,40 % X € 44.723,59 X 297,505 / 12 = € 4.435,16

1,67 % X € 0,00 X 297,505 / 12 = € 0,00

Insgesamt: € 4.435,16

15. Die zu zahlende Rente ergibt sich aufgrund des vorzeitigen

Ausscheidens gemäß § 13 (4) der V95 durch Multiplikation

des Faktors nach Ziffer 11 mit dem Betrag nach Ziffer 14

60,29 % X € 4.435,16 = € 2.673,96

Ergebnis

Ab dem 01.08.2008 ist somit eine vorgezogene Altersrente in folgender Höhe fällig:

jährlich € 2.673,96

bzw. monatlich € 222,83

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung einer höheren betrieblichen Altersversorgung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung eine Kürzung vorgenommen. Dies widerspreche der in § 7 Abs. 3 der V 95 enthaltenen Regelung, dass eine Reduzierung nicht erfolge, wenn die erste Rentenzahlung frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folge, gezahlt werde. Eine Reduzierung sei auch deshalb nicht wirksam, weil insoweit auf das 65. Lebensjahr abgestellt werde. Dies stelle eine mittelbare Diskriminierung von Frauen dar, da grundsätzlich Frauen früher in Rente gingen als Männer. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung ihrer betrieblichen Altersversorgung ein Faktor in Höhe von 1,67 % zugrundezulegen sei. Sie hat gemeint, die in § 6 der V 95 vorgenommene Differenzierung der Versorgungsordnung zwischen Arbeitnehmern bis zur Beitragsbemessungsgrenze und Arbeitnehmern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stelle eine sachlich nicht gerechtfertigt Ungleichbehandlung dar. Es liege eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung vor, da statistischen Erhebungen zufolge grundsätzlich mehr Frauen im Bereich der Einkommen tätig seien, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Unter Berücksichtigung des Faktors 1,67 % und unter Herausnahme der von der Beklagten für die vorzeitige Inanspruchnahme vorgenommenen Kürzung ergebe sich ein monatlicher Anspruch in Höhe von 1.090,25 €. Aber auch bei Zugrundelegung des Faktors 0,4 % dürfe eine Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 7 Abs. 3 der V 95 nicht erfolgen, so dass sich jedenfalls ein monatlicher Anspruch in Höhe von 261,14 € ergebe.

Dementsprechend hat die Klägerin mit ihren Hauptanträgen die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Monatsrente in Höhe von derzeit 1.090,25 € zu zahlen und die in der Zeit vom 01.08.2009 bis einschließlich Februar 2010 aufgelaufenen Rückstände (26 Monate X 867,42 € = 22.553,05 €) eingeklagt. Mit ihren Hilfsanträgen hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Monatsrente in Höhe von derzeit 261,14 € zu zahlen und desweiteren die sich aus dem Zeitraum 01.08.2008 bis einschließlich Februar 2010 ergebenden Rückstände (26 X 38,31 € = 996,04 €) eingeklagt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.553,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr nach Maßgabe der bestehenden Versorgungsordnung vom 01. Juli 1995 der Firma D I GmbH M eine Monatsrente in Höhe von derzeit 1.090,25 € zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 996,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe der bestehenden Versorgungsordnung vom 01. Juli 1995 der Firma D I GmbH M eine Monatsrente in Höhe von derzeit 261,14 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die betriebliche Altersversorgung der Klägerin sei zutreffend berechnet. Bei der in § 6 der V 95 enthaltenen sogenannten gespaltenen Rentenformel handele es sich um eine übliche, sachlich gerechtfertigte und von der Arbeitsgerichtsbarkeit nie beanstandete Praxis. Die Klägerin verkenne, dass es hierdurch nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Arbeitnehmern unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze komme. Schließlich werde nicht das gesamte Einkommen mit dem Faktor 1,67 % multipliziert, wenn das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschreite, sondern nur der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Teil des Einkommens. Dadurch werde dem Umstand Rechnung getragen, dass für diesen Teil des Einkommens keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.

Die Beklagte hat desweiteren vorgetragen, dass die als Anlage K 2 vorgelegte Berechnung der Altersrente durch die Firma M vom 30.07.2008 auf der Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2001 zur Ermittlung der Versorgungsleistung an zuvor mit unverfallbarem Anspruch ausgeschiedenen Mitarbeitern und der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente basiere. Die von ihr als Anlage B 1 vorgelegte Alternativberechnung der Firma M vom 18.08.2010 entspreche hingegen genau dem Wortlaut der V 95. Beide Berechnungen führten jedoch zu dem Ergebnis, dass der Klägerin eine Betriebsrente lediglich in Höhe von 222,83 € zustehe. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 7 Abs. 3 der V 95 regele, dass die bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte anrechnungsfähige Dienstzeit bei der Rentenberechnung zugrundezulegen sei. Diese von der Klägerin zurückgelegte erreichbare Betriebszugehörigkeit bis zum tatsächlichen Rentenbeginn betrage 349 Monate (01.07.1979 bis 31.07.2008). Unter Berücksichtigung des gemäß § 12 der V 95 zu ermittelnden durchschnittlichen Teilzeitgrades von 0,852449 ergebe sich damit eine anrechnungsfähige Dienstzeit gemäß den Regelungen der V 95 von 297,505 Monaten. Mit dem Unverfallbarkeitsfaktor in Höhe von 60,29 % ergebe sich damit folgende vorgezogene Altersrente für die Klägerin: 0,4 % X 44.723,59 € X 297,505 : 12 X 60,29 % = 2.673,96 € jährlich (= 222,83 € monatlich).

Mit Urteil vom 26.05.2011, der Klägerin zugestellt am 25.08.2011, hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente mit dem Faktor 1,67 %. Die von ihr vorgenommene Berechnung sei schon deswegen falsch, weil sie ihr gesamtes Gehalt mit dem Faktor 1,67 % multipliziert habe, dieser Faktor nach der einschlägigen Versorgungsordnung aber nur für den Teil des Verdienstes anzusetzen sei, der den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze übersteige. Eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor, da es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Berechnung der Renten gebe. Dieser liege darin, dass für diejenigen Arbeitnehmer, deren Verdienst oberhalb der Bemessungsgrenze lag, keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Da diesen Mitarbeitern aber auch eine – an ihrem Verdienst gemessene – adäquate Betriebsrente zugesagt werden sollte, sei es sachlich gerechtfertigt, den überschießenden Betrag bei der Rentenberechnung mit dem Faktor 1,67 % anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass auf Grund der Berechnung mit dem Faktor 1,67 % den betreffenden Mitarbeitern eine nicht gerechtfertigte höhere Betriebsrente als ihr zugebilligt werde. Hierfür hätte die Klägerin die beiden Mitarbeitergruppen und die ihnen zustehenden Betriebsrenten beispielhaft errechnen und vergleichen müssen. Erst wenn sich hieraus eine grobe Diskrepanz ergeben hätte, hätte sich die Frage der mittelbaren Diskriminierung überhaupt gestellt. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf den mit ihren Hilfsanträgen geltend gemachten monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 261,14 €. Die Beklagte habe den Rentenbetrag der Klägerin korrekt berechnet, was sich deutlich aus ihrem letzten Schriftsatz ergebe. In der dort dargelegten Berechnungsweise sei kein versicherungsmathematischer Abschlag enthalten, der in der Tat wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 der Versorgungsordnung unzulässig wäre. Das Arbeitsgericht hat hierzu weiter ausgeführt, dass die einzelnen von der Beklagten dargelegten Faktoren korrekt seien. Das ruhegeldfähige Einkommen sei in seinem Betrag unstreitig. Die Errechnung des Teilzeitfaktors ergebe sich aus § 12 der Versorgungsordnung. Diesen Faktor habe die Klägerin in ihrer Berechnung nicht zugrundegelegt. Daraus ergebe sich offensichtlich die Differenz zwischen den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten und dem von der Beklagten gezahlten Betrag.

Die Klägerin hat am 22.09.2011 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.11.2011 - am 02.11.2011 begründet. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihr gesamtes Gehalt sei mit dem Faktor von 1,67 % zu multiplizieren. Zudem bleibt sie dabei, dass die von der Beklagten wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung vorgenommene Kürzung unzulässig sei. Zu der Anwendung des Faktors 1,67 % trägt die Klägerin vor, dass die gespaltene Rentenformel zu einer Schlechterstellung der Frauen führe. Es finde eine Gruppenbildung in die Gruppe über und die Gruppe unter der Beitragsbemessungsgrenze statt. Die weiblichen Mitarbeiter seien schlechter gestellt, da überwiegend Frauen unterhalb der Beitragsmessungsgrenze in administrativen Bereichen oder als Sekretärinnen gearbeitet hätten. Dies werde durch die Organisationsstruktur der Beklagten und der Gehaltsstruktur belegt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 02.11.2011, dort Seite 4 bis Seite 9, Bezug genommen.

Die Klägerin meint, die Gruppe unter der Beitragsbemessungsgrenze werde kollektiv und unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, da die Gruppe über der Beitragsbemessungsgrenze von einem unverhältnismäßig hohen Rentenfaktor von 1,67 % profitiere, während die Gruppe unter der Beitragsbemessungsgrenze lediglich 0,4 % gewährt werden. Dadurch sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Das Maß und Gewicht der tatsächlichen Ungleichheit bzw. des mit der Ungleichbehandlung verfolgten Zwecks stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu Maß und Gewicht der rechtlichen Ungleichbehandlung.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Abweisung der Hilfsanträge rügt die Klägerin, das Arbeitsgericht habe sich nicht erkennbar mit den unterschiedlichen Berechnungen der Beklagten auseinandergesetzt. Es habe lediglich auf die aus seiner Sicht richtige Berechnung der Beklagten verwiesen. Die Klägerin bleibt bei ihrer Auffassung, § 7 Abs. 3 der V 95 stehe der Berechnung der Beklagten entgegen. Die unter dem 18.08.2010 von der Firma M vorgenommene Berechnung sei in Ziffer 14 falsch. Statt der dort aufgeführten 297,505 Monate seien – wie in der Berechnung vom 30.07.2008 – aufgerundet 349 Monate zugrundezulegen. Dies ergebe sich schon aus Ziffer 11 und 15 der Berechnung vom 30.07.2008. Dort sei bereits der Unverfallbarkeitsfaktor berücksichtigt worden. In der Berechnung sei bereits die tatsächliche Dienstzeit im Verhältnis zur erreichten Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrundegelegt worden, so dass sich ein Faktor von 60,29 % ergebe. Bei der Berechnung vom 18.08.2010 hätte dementsprechend unter Ziffer 15 ein Betrag in Höhe von 5.197,66 € (statt 4.435,16 €) zugrundegelegt werden müssen, sodass sich letztlich unter Berücksichtigung des Faktors von 60,29 % ein Rentenanspruch von mindestens 3.133,67 € jährlich (monatlich 261,14 €) ergebe. Dies decke sich auch mit Ziffer 15 (ratierlich gekürzte Rente 60,29 % X 5.197,66 €) der von der Beklagten vorgelegten Rentenberechnung vom 30.07.2008. Der unter Ziffer 17 in der Berechnung vom 30.07.2008 als untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag zugrundegelegter Faktor von 85,33 % der Rentenberechnung stelle eine zusätzliche Kürzung dar, die durch nichts begründet sei. Sie widerspreche der Regelung in § 7 der Versorgungsordnung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen: 6 Ca 2741/10, wird abgeändert und es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezweifelt, dass eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung hinsichtlich der Hauptanträge vorliegt. Sie rügt insoweit, dass sich der Berufungsvortrag nicht mit den Argumenten des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, dass der höhere Faktor für den Rententeil über der Beitragsbemessungsgrenze dadurch sachlich gerechtfertigt sei, dass dieser Mitarbeitergruppe eine adäquate Betriebsrente zugesagt werden sollte und für den Gehaltsbestandteil, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, keine Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt werden.

In der Sache verweist die Beklagte darauf, dass es üblich sei, für den Verdienstanteil über der Beitragsbemessungsgrenze einen höheren Faktor festzulegen als für den Verdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze. Dies deshalb, weil der Arbeitgeber bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Verdienstes des Arbeitnehmers, bezogen auf dessen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, entsprechende Beiträge zu leisten habe. Deshalb setze der höhere Faktor von 1,67 % auch bei denjenigen Arbeitnehmern, deren Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze liege, erst ab der Beitragsbemessungsgrenze ein.

Die Beklagte bleibt zudem bei ihrer Auffassung, dass die Hilfsanträge unbegründet sind, da die Berechnungs- und Kürzungsregelung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und insbesondere der Entscheidung vom 24.07.2001 (3 AZR 567/00) stünden. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber – selbst wenn in der Versorgungsordnung keine entsprechenden Regelungen enthalten seien – zur ratierlichen Kürzung und zum zweiten Schritt der Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens berechtigt. Der Arbeitgeber könne nur im Hinblick auf den zweiten Schritt nicht sowohl die Dienstzeit kürzen wie auch noch einen zusätzlichen Kürzungsfaktor ansetzen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Denn sie habe in der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Berechnung die gesamte Dienstzeit bis zum 31.07.2013 berücksichtigt und hierauf den "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag" im Verhältnis der Dienstzeit bis zum vorzeitigen Rentenbezug zur Dienstzeit bis Alter 65 berücksichtigt. In der als Anlage B 1 vorgelegten Berechnung habe sie gemäß § 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 der V 95 lediglich die Dienstzeit bis zum vorgezogenen Rentenzeitpunkt berücksichtigt, jedoch keine weitere Kürzung mehr vorgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Dies gilt auch hinsichtlich der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Hauptanträge. Die Berufungsbegründung ist auch insoweit ausreichend.

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO i.V.m. §§ 67, 64 Abs. 6 ArbGG, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Insbesondere muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie dieses bekämpfen will (BAG, Urteil vom 25.04.2007, 6 AZR 436/05, NZA 2007, 1387; BAG, Urteil vom 26.08.2009, 4 AZR 280/08, NZA 2010, 238).

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung noch gerecht. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin sich in der Berufungsbegründung nicht mit dem Argument des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, dass keine mittelbare Diskriminierung vorliege, weil es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Berechnung gebe, der darin bestehe, dass für die Arbeitnehmer, deren Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Das Arbeitsgericht hat aber nachfolgend ausgeführt, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass auf Grund der Berechnung mit dem Faktor 1,67 % den betreffenden Mitarbeitern eine nicht gerechtfertigte höhere Betriebsrente als ihr zugebilligt werde. Hierfür hätte die Klägerin die beiden Mitarbeitergruppen und die ihnen zustehenden Betriebsrenten beispielhaft errechnen und vergleichen müssen. Erst wenn sich hieraus eine grobe Diskrepanz ergeben hätte, hätte sich die Frage der mittelbaren Diskriminierung überhaupt gestellt. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin dementsprechend zu der unterschiedlichen Behandlung der Mitarbeitergruppen im Einzelnen vorgetragen und sich somit mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Sie durfte daher davon ausgehen, dass sich damit "die Frage der mittelbaren Diskriminierung stellt". Diese Fragestellung umfasst die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung, da es andernfalls an einer mittelbaren Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG fehlt. Aus der Berufungsschrift ergibt sich auch, dass die Klägerin die von ihr aufgezeigte Ungleichbehandlung für sachlich nicht gerechtfertigt hält und dass sie das erstinstanzliche Urteil auch aus diesem Grund angreift. Dies ist für die Berufungsbegründung ausreichend.

Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung.

II. Die Berufung hat in der Sache jedoch nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolg. Hinsichtlich der Hauptanträge ist die Berufung unbegründet.

1. Die Klage ist mit den Haupt- und Hilfsanträgen insgesamt zulässig.

Soweit die Klägerin mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen die Zahlung rückständiger Beträge verlangt, bestehen gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage keine Bedenken.

Aber auch soweit die Klägerin mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen die Feststellung begehrt, dass künftig die monatliche Betriebsrente in einer bestimmten Höhe zu zahlen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit dieser Feststellungsklagen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG keine durchgreifenden Bedenken. Zwar können gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG, Urteil vom 28.06.2011, 3 AZR 448/09, juris; BAG, Urteil vom 10.02.2009, 3 AZR 653/07, NZA 2009, 796). Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine um 867,42 € bzw. um 38,31 € höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen und damit um den Umfang ihrer Leistungspflicht.

Die Klägerin hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Der Klägerin stand insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2011, 3 AZR 448/09, juris; BAG, Urteil vom 22.02.2000, 3 AZR 39/99, NZA 2001, 541).

2. Die Hauptanträge sind unbegründet. Die Klägerin hatte und hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Altersrente in Höhe von 1.090,25 €. Die Klägerin kann bei der Berechnung ihrer betrieblichen Altersversorgung nicht den in § 6 Abs. 2 der V 95 enthaltenen Faktor von 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens für sich in Anspruch nehmen.

Es ist unstreitig, dass die Klägerin von der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der V 95 beanspruchen kann. Des Weiteren unstreitig sind die folgenden, für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung maßgeblichen Faktoren: Unverfallbarkeitsfaktor, ruhegeldfähiges Einkommen, durchschnittlicher Teilzeitgrad. Der für den Erfolg der Hauptanträge der Klägerin maßgebliche Streitpunkt der Parteien besteht darin, ob die jährliche Altersrente der Klägerin 0,4 % oder 1,67 % des ruhegeldfähigen Einkommens beträgt. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 6 der V 95 kann die Klägerin nur 0,4 % verlangen, da ihr Einkommen unstreitig unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag. Der Faktor 1,67 % ist nach der Versorgungsordnung hingegen nur für den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens anzuwenden, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 6 Abs. 2 der V 95 nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG bzw. gemäß § 7 Abs. 2 AGG wegen mittelbarer Diskriminierung wegen des Geschlechts unwirksam. Eine etwaige "Anpassung nach oben" dergestalt, dass auch die Beschäftigten, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, bei der Berechnung der jährlichen Altersrente einen Anspruch auf den Faktor 1,67 % haben, kommt daher nicht in Betracht.

Zwar finden die Vorschriften des AGG Anwendung. Ihre Anwendbarkeit wird nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt, ausgeschlossen. Das AGG gilt trotz dieser Verweisung auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderreglungen enthält (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 249/06, NZA 2008, 532). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Gemäß § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ergibt sich ebenso aus § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG. Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Gemäß § 1 AGG sollen durch das Gesetz Benachteiligungen unter anderem wegen des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden. Was unter Benachteiligung zu verstehen ist, regelt § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG scheidet vorliegend aus, da § 6 Abs. 2 der V 95 eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift darstellt, die nicht unmittelbar an das Geschlecht der Mitarbeiter anknüpft.

Aber auch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nicht vor. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass in dem Unternehmen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern wesentlich mehr männliche als weibliche Mitarbeiter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient haben und dementsprechend in den Genuss des höheren Faktors 1,67 % kommen, die weiblichen Mitarbeiter also überwiegend unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient haben und damit nur den geringeren Faktor von 0,4 % bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente beanspruchen können. Denn eine mittelbare Benachteiligung liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil die in der Versorgungsordnung vorgenommene Differenzierung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Sinn und Zweck einer solchen sogenannten gespaltenen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2009, 3 AZR 695/08, juris Rn. 23; BAG, Urteil vom 21.04.2009, 3 AZR 471/07, juris Rn. 23; vgl. auch BAG, Urteil vom 17.01.2012, 3 AZR 135/10, juris Rn. 32).

Die adäquate, d.h. ihrem Verdienst angemessene Altersversorgung der Mitarbeiter zu gewährleisten, stellt ein rechtmäßiges Ziel des Arbeitgebers dar. Die Zusage des höheren Prozentsatzes ist auch geeignet und erforderlich, um den Zweck des Ausgleichs der Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.

Das Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel ist zudem angemessen im engeren Sinne. Die bei der Prüfung der Angemessenheit anzustellende Zweck-Mittel-Relation führt nach Auffassung der Kammer zu dem Ergebnis, dass die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt. Die Versorgungsordnung sieht den erhöhten Prozentsatz nur für den Teil des Einkommens vor, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und damit nur für den Teil des Einkommens, der nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Für die Mitarbeiter/innen, die – wie die Klägerin – unterhalb der Beitragsmessungsgrenze verdient haben, besteht keine vergleichbare Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Hinzukommt, dass der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung zusagt, hinsichtlich der Einkommensteile, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet ist. Für die versorgungsfähigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist der Arbeitgeber hingegen mit den Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet. Der höhere Faktor bei der betrieblichen Altersversorgung für den Teil des Einkommens der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist damit angemessen.

3. Die Hilfsanträge der Klägerin sind indes begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat aufgrund der ihr erteilten Versorgungszusage nach Maßgabe der V 95 ab dem 01.08.2008 einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 261,14 € monatlich.

Der für den Erfolg der Hilfsanträge der Klägerin maßgebliche Streitpunkt der Parteien besteht in der Frage, ob die Beklagte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente eine unzulässige Kürzung des Anspruchs der Klägerin vorgenommen hat. Dies ist der Fall. Die Beklagte hat die betriebliche Altersrente der Klägerin wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme gekürzt, obwohl die V 95 eine solche Kürzung ausschließt.

a) Die Klägerin ist am 31.12.1999 und damit vorzeitig, d.h. vor Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung aus dem Arbeitsverhältnis mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden ist in der V 95 in § 13 geregelt. Der gemäß § 13 Abs. 4 der V 95 ermittelte sogenannte Unverfallbarkeitsfaktor ist in der Berechnung der Firma M vom 30.07.2008 dort unter Ziffer 11 mit 246 Monaten/408 Monaten und damit mit 60,29 % ausgewiesen und zwischen den Parteien unstreitig. Mit diesem Unverfallbarkeitsfaktor wird die tatsächlich erreichte Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis gesetzt, zu der ohne das vorherige Ausscheiden bis zum normalen Pensionierungstag (hier: Alter 65) insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit.

b) Zwischen den Parteien unstreitig ist zudem der gemäß § 12 der V 95 zu ermittelnde durchschnittliche Teilzeitgrad, der in Ziffer 8 der Berechnung der Firma M vom 30.07.2008 mit 0,8524 ermittelt ist. Ebenfalls unstreitig ist die in Ziffer 12 der Berechnung vom 30.07.2008 ermittelte anrechnungsfähige Dienstzeit von aufgerundet 349 Monaten. Desweiteren unstreitig ist die Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens der Klägerin auf Vollzeitbasis in Höhe von 44.723,59 €. Entsprechend Ziffer 14 der Berechnung ist dieser Wert zu multiplizieren mit dem Faktor 0,4 % und der anrechenfähigen Dienstzeit. Wie oben unter II. 2. ausgeführt hat die Klägerin keinen Anspruch auf den Faktor 1,67 %. Daraus ergibt sich ein jährlicher Betrag in Höhe von 5.197,66 €. Dieser ist entsprechend Ziffer 15 der Berechnung mit dem Unverfallbarkeitsfaktor 60,29 % zu multiplizieren, woraus sich ein Betrag in Höhe von 3.133,67 € jährlich ergibt. Dieser Betrag ist unter Zugrundelegung der zwischen den Parteien unstreitigen Faktoren und dem einschlägigen Faktor 0,4 % zutreffend ermittelt.

c) Der Betrag von 3.133,67 € ist jedoch im Folgenden von der Beklagten zu Unrecht ein weiteres Mal gekürzt worden, nämlich durch die Multiplikation mit dem Faktor 85,33 % gemäß Ziffer 17 und 18 der Berechnung der Firma M vom 30.07.2008. In dieser Berechnung wurde diese weitere Kürzung bezeichnet als "untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag aufgrund des vorgezogenen Bezuges der Altersrente". In Ziffer 17 wurde die zuvor in Ziffer 12 errechnete anrechungsfähige Dienstzeit von 349 Monaten noch einmal ins Verhältnis gesetzt zu der bis zum Alter 65 erreichbaren Betriebszugehörigkeit (409 Monate) und daraus der Prozentsatz in Höhe von 85,33 % ermittelt. Eine solche weitere Kürzung sieht die V 95 nicht vor, sondern schließt sie vielmehr aus.

Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Jahre 2001 bezüglich der Berechnung von Betriebsrenten bei vorzeitiger Inanspruchnahme eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers geändert hat (BAG, Urteil vom 23.01.2001, 3 AZR 164/00, NZA 2002, 93; BAG, Urteil vom 24.07.2001, 3 AZR 567/00, NZA 2002, 672). Die Beklagte meint, die Berechnung der Firma M vom 30.07.2008 entspreche der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dies ist indes unzutreffend.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich im Falle der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten:

Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG, Urteil vom 19.04.2011, 3 AZR 318/09, EzA § 2 BetrAVG Nr. 32; BAG, Urteil vom 17.09.2008, 3 AZR 1061/06, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

Das Bundesarbeitsgericht hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z.B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat das Bundesarbeitsgericht als "Auffangregelung" für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen "untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag" entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG, Urteil vom 19.04.2011, 3 AZR 318/09, EzA § 2 BetrAVG Nr. 32 m.w.N.).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Betriebsrente der Klägerin in der Weise zu berechnen, dass die fiktive Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Dies ist vorliegend durch den gemäß § 13 der V 95 ermittelten und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigten Unverfallbarkeitsfaktor geschehen. Weitere Abschläge sind nicht vorzunehmen. Die Versorgungszusage der Klägerin sieht einen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nicht vor. Auch ein "untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag" scheidet aus. Dies folgt aus den Wertungen der Versorgungszusage.

Die V 95 enthält für den Fall, dass von der Möglichkeit des vorgezogenen Ruhestands Gebrauch gemacht wird, in § 7 abschließende Regelungen. In § 7 Abs. 3 Satz 2 ist geregelt, dass die vorgezogene Altersrente ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns) gezahlt wird, wenn die erste Rentenzahlung frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, erfolgt. Damit steht zunächst fest, dass die V 95 keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente nach der Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Gegensatz dazu erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der V 95 eine Reduktion der vorgezogenen Altersrente um 0,5 % für jeden Monat, um den der Rentenzahlungsbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt. Für den Fall, dass die vorgezogene Altersrente vor der Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, sieht sie die V 95 damit einen versicherungsmathematischen Abschlag vor.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann, wenn die Versorgungsordnung selbst keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ein sogenannter "untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag" nur dann vorgenommen werden, wenn die Versorgungsordnung einen solchen nicht ausschließt. Dies ist indes vorliegend der Fall. Es ist ausdrücklich geregelt, dass im Falle der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente "ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns)" gezahlt wird. Auch der sogenannte untechnische versicherungsmathematischer Abschlag ist aber eine Reduktion wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns. Denn er ist - wie oben bereits ausgeführt - entwickelt worden, um die Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung aufzufangen, die sich daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Mit der Formulierung, dass die vorgezogene Altersrente ab der Vollendung des 60. Lebensjahres "ohne eine Reduktion (wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns)" gezahlt wird, hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die vorgezogene Altersrente nicht wegen des vorgezogenen Rentenzahlungsbeginns gekürzt werden soll. Für die Anwendung des untechnischen versicherungsmathematischen Abschlags als "Auffangregelung" ist vorliegend kein Raum, da die § 7 Abs. 3 Satz 2 der V 95 eine solche Kürzung eindeutig ausschließt.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihr vorgelegte Alternativberechnung der Firma Mercer vom 18.08.2010 dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 der V 95 entspreche. Die Beklagte meint hierzu, aus § 7 Abs. 3 Satz 1 folge, dass die anrechnungsfähige Dienstzeit ins Verhältnis zur erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zum Alter 65 gesetzt werden müsse. In § 7 Abs. 3 Satz 1 heißt es:

"Die vorgezogene Altersrente berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Altersrente gemäß § 6, jedoch unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung und der bis dahin zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstzeitpunkt."

Aus dieser Formulierung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die anrechnungsfähige Dienstzeit noch einmal ins Verhältnis gesetzt werden muss zur erreichbaren Dienstzeit bis zum Alter 65 und damit eine weitere Kürzung für den Bezug der vorgezogenen Altersrente erfolgen kann. Denn "die bis dahin zurückgelegte anrechnungsfähige Dienstzeit" i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 ist im Falle der Klägerin bereits durch den Unverfallbarkeitsfaktor gemäß § 13 der V 95 aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt worden. Der Wortlaut gebietet damit keine weitere Kürzung. Die Auffassung der Beklagten würde hingegen zu einer doppelten Kürzung der vorgezogenen Altersrente führen, die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 der V 95 ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Nach alledem ist der in der Berechnung der Firma M vom 30.07.2008 unter den Ziffern 17 und 18 vorgenommene weitere Abschlag (dort bezeichnet als untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag) unzulässig. Es verbleibt daher bei der unter Ziffer 15 ermittelten betrieblichen Altersversorgung der Klägerin in Höhe von jährlich 3.133,67 € = 261,14 € monatlich.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der unter dem 18.08.2010 von der Firma M erstellten Berechnung. Denn dort wird von den gleichen Daten ausgegangen. Auch hier findet eine weitere Kürzung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente statt. Gerade dies soll aber nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 der V 95 nicht stattfinden. Die entsprechende Kürzung findet sich in der Berechnung der Firma M vom 18.08.2010 in Ziffer 12, weil dort die anrechnungsfähige Dienstzeit unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Teilzeitgrades lediglich bis zum 31.07.2008, d. h. bis zum vorzeitigen Bezug der Altersrente ermittelt worden ist und dieser Zeitraum dann mit dem Teilzeitgrad multipliziert worden ist. Der Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme der Klägerin kann bei der Berechnung der vorgezogenen Altersrente der Klägerin jedoch keine Rolle spielen, da die Versorgungsordnung eine Kürzung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ab dem Alter 60 nicht vorsieht. Dementsprechend war hier für die anrechnungsfähige Dienstzeit auch in Ziffer 12 der Berechnung vom 18.08.2010 - wie in der vorangegangenen Berechnung - auf den Zeitraum bis zum 31.07.2003 abzustellen. Die Kürzung ergibt sich dann aufgrund der Multiplikation mit dem Unverfallbarkeitsfaktor. Diese ist in der Berechnung vom 18.08.2010 unter Ziffer 15 vorgenommen worden. Letztendlich enthalten beide Berechnungen der Firma M den gleichen Fehler, nämlich die unzulässige Berücksichtigung und Kürzung aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente durch die Klägerin.

Da der Klägerin nach alledem ein monatlicher Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe von 261,14 € ab dem 01.08.2008 zustand und auch weiterhin zusteht, sind sowohl der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag als auch der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag, mit dem die Klägerin die rückständigen Differenzen für die Monate August 2008 bis einschließlich Februar 2010 verlangt, begründet.

Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB. Die Klageerweiterung mit den Hilfsanträgen vom 29.04.2010 ist der Beklagten am 19.05.2010 zugestellt worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.

IV. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da ein Zulassungsgrund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

Riemann Fahrmer Dose

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