OLG München, Beschluss vom 14.09.2010 - 31 Wx 124/10
Fundstelle
openJur 2012, 110769
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern eines am 28.3.2009 in R. (Bayern) geborenen Mädchens. Sie möchten dem Mädchen den Vornamen Zoë und einen weiteren Vornamen geben. Das Standesamt bot die Eintragung in der Schreibweise Zoe (ohne die zwei Punkte über dem e, sog. Trema) an, lehnte aber die Schreibweise Zoë (mit Trema) ab. Das Amtsgericht wies das Standesamt an, Zoë (mit Trema) einzutragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Standesamtsaufsicht verwarf das Landgericht wegen Fristversäumung als unzulässig. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standsamtsaufsicht.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Auf das Verfahren findet das vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltende Recht Anwendung, da das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 begonnen hat (Art. 111 FGG-RG). In diesem Fall richtet sich das gesamte Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren und Instanzenzug, nach altem Recht (BGH DB 2010, 553; OLG München ZIP 2010, 496; OLG Köln NJW 2010, 1009; OLG Dresden FGPrax 2010, 53; OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 284; OLG Hamm FGPrax 2009, 285; OLG Schleswig NJW 2010, 242; OLG Stuttgart OLGR 2009, 872; OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 374). Danach ist gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde gegeben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 PStG in der vom 1.1.2009 bis 31.8.2009 geltenden Fassung i.V.m. § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 22 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an die Standesamtsaufsicht eingelegt (§ 22 Abs. 1, § 16 FGG). Auf die zwei Tage zuvor erfolgte Zustellung an die allgemeine Einlaufstelle der „Stadt R., vertreten durch den Bürgermeister“ (wie es fälschlich im Rubrum des Landgerichts heißt) kommt es insoweit nicht an.

2. Die sofortige weitere Beschwerde führt zur sachlichen Prüfung, da die Erstbeschwerde im Ergebnis zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (Art. 111 FGG-RG, § 53 Abs. 1 Satz 1 PStG in der vom 1.1.2009 bis 31.8.2009 geltenden Fassung, § 22 Abs. 1 FGG) versäumt hat. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Standesamtsaufsicht ist aber auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 22 Abs. 2 FGG). Da das Landgericht vor seiner Verwerfungsentscheidung die Standesamtsaufsicht nicht auf die versäumte Rechtsmittelfrist hingewiesen hatte, hat die Standesamtsaufsicht erst durch die Entscheidung des Landgerichts von der Fristversäumung erfahren und nicht bereits im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren den Wiedereinsetzungsantrag stellen können, über den sodann das Landgericht zu befinden gehabt hätte. Über den fristgerecht erst nach der landgerichtlichen Entscheidung gestellten Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht. Der Senat gewährt Wiedereinsetzung. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie für die Anfechtung der Entscheidung vom 25.1.2010 das seit 1.9.2009 geltende neue Recht für anwendbar hielt, welches eine Beschwerdefrist von einem Monat vorsieht (§ 63 Abs. 1 FamFG). Nach zwischenzeitlich praktisch einhelliger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise oben) zum Verständnis der Übergangsregelung in Art. 111 FGG-RG trifft das nicht zu; vielmehr führt der Beginn des Verfahrens in erster Instanz vor dem 1.9.2009 zur Anwendung des alten Rechts auch im Rechtsmittelverfahren, und zwar auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erst nach dem Stichtag erlassen wurde. Das war zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht gefestigte Rechtsprechung. In ersten Kommentaren zur Übergangsvorschrift wurde seinerzeit das Gegenteil vertreten (vgl. nur Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. Einl FamFG Rn. 54). Eine Rechtsmittelbelehrung, wie sie nunmehr in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein vorgeschrieben ist (§ 39 FamFG) enthielt der erstinstanzliche Beschluss nicht. In der Gesamtschau sieht der Senat die Fristversäumung hier als unverschuldet an und gewährt Wiedereinsetzung.

b) Die Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann gleichwohl von einer Zurückverweisung an das Landgericht absehen und in der Sache selbst entscheiden, da weitere Tatsachenermittlungen nicht erforderlich sind. Im Übrigen hat das Landgericht, wenn auch – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – nur hilfsweise, die zur Entscheidung stehende Frage ausführlich auch in der Sache behandelt. Es hat ausgeführt, dass die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei seien und auch einen ausländischen Vornamen wählen könnten, und zwar auch dann, wenn es eine deutsche Schreibweise gebe. Es treffe nicht zu, dass der gewählte Name den allgemeinen Regeln der deutschen Rechtschreibung folgen müsse. In welchem Umfang in Deutschland die Punkte über dem e gebräuchlich seien, spiele keine Rolle. Die Kammer sei jedenfalls überzeugt, dass einem erheblichen Teil der Bevölkerung klar sei, welche Aussprachebedeutung mit dem Zeichen verbunden sei, nämlich die getrennte Aussprache der Vokale o und e anstelle der Aussprache ö. Eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen sei nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht dadurch, dass das Kind später bei der korrekten Wiedergabe seines Namens auf die zwei Punkte über dem e hinweisen müsse.

3. Diese Ausführungen des Landgerichts zur Sache sind rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Das Standesamt hat den von den Eltern gewählten Vornamen Zoë in der Schreibweise mit Trema einzutragen.

a) Die aufgeworfene Frage, ob ein von deutschen Eltern für ihr in Deutschland geborenes deutsches Kind einen im Ausland gebräuchlichen, mit und ohne Trema geschriebenen Vornamen in der Schreibweise mit Trema wählen können und das Standesamt den Vornahmen in der gewählten Schreibweise mit Trema einzutragen hat, ist weder im Namensrecht (§§ 1616 ff. BGB) noch in den für die Führung der Personenstandsbücher maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. § 21 PStG, § 15 PStV) ausdrücklich geregelt. Nach § 15 Abs. 3 der hier anwendbaren, seit 1.1.2009 geltenden neuen Personenstandsverordnung sind die Beurkundungsdaten in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. Das Trema gehört zu den diakritischen Zeichen. § 15 Abs. 3 Halbs. 2 PStV befasst sich nach dem Verständnis des Senats mit der Übernahme von diakritischen Zeichen aus anderen Urkunden (es geht um deren „Wiedergabe“ im deutschen Register), und nicht mit der erstmaligen Eintragung des Namens eines deutschen Kindes. Die Vorschrift enthält keine Aussage dazu, ob ein Name in der Schreibweise mit Trema nach deutschem Recht gewählt werden kann. Maßstab hierfür ist vielmehr das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht, das im Kindeswohl seine Schranke findet (unten b). Ist die Wahl eines Namens in der Schreibweise mit Trema danach zulässig, so steht § 15 Abs. 3 PStV dessen Eintragung in dieser Schreibweise jedenfalls nicht entgegen.

b) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1626 BGB), umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfG NJW 2009, 663 m.w.N.).

c) Dieses Recht auf freie, nur durch das Kindeswohl begrenzte Namenswahl der Eltern umfasst grundsätzlich auch das Recht, ausländische Vornamen (in lateinischen Buchstaben) zu wählen. Eine „Eindeutschung“ oder die Wahl einer etwa bestehenden entsprechenden deutschen Namensform kann nicht verlangt werden, wenn ausdrücklich die ausländische Namensform gewählt wird (vgl. Staudinger/Coester BGB <2007> § 1616 Rn. 36 f., 76, 78). Auch insoweit bildet nur die mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls eine Grenze, nicht aber der Umstand, dass die Verwaltungs- und Gerichtssprache in Deutschland die deutsche Sprache ist. Allerdings kann bei der Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen sein, dass in Deutschland herkömmlicherweise deutsch geschrieben und gesprochen wird, was jedoch im Zuge der europäischen Integration und zunehmenden Internationalisierung des Lebens sowie in Anbetracht größerer Bevölkerungskreise mit Migrationshintergrund nicht von vornherein gegen die Wahl ausländischer Namen und Schreibweisen spricht.

11d) Nach diesen Kriterien ist für eine Versagung des von den Eltern gewählten Vornamens Zoë – in der Schreibweise mit Trema – kein Raum. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Es trifft zwar zu, dass die deutsche Sprache dieses diakritische Zeichen, das im hier gegebenen Zusammenhang die getrennte Aussprache von aufeinanderfolgenden Vokabeln kennzeichnet (Zo-e), nicht verwendet (die Umlautpunkte auf den deutschen Buchstaben ä, ö und ü haben eine andere Funktion). Wohl aber ist es auch im Deutschen nicht unüblich, ausländische Eigennamen, die mit Trema geschrieben werden, in dieser Schreibweise wiederzugeben (vgl. Zaïre; Citroën; Piëch). Anerkannt sind die diakritischen Zeichen ferner zur Kennzeichnung der Aussprache ausländischer Namen, die nicht dem lateinischen Alphabet entstammen, nach Transliteration (vgl. OLG Celle StAZ 1998, 176). Das Trema ist in vielen europäischen Sprachen, wie in der griechischen Sprache (dem Zoë/Zoé/Zoe/Zoo/Zoey und weitere abgewandelte Namensformen entstammen), aber auch in Sprachen mit dem lateinischen Alphabet wie etwa im Französischen, Spanischen und Katalanischen, gebräuchlich. In der deutschsprachigen Schweiz nimmt der Name „Joël“ (mit Trema) seit Jahren einen der oberen Plätze auf der Rangliste der beliebtesten Vornamen für Knaben ein (StAZ 2008, 36 f.); auch im Inland wurde er bereits mit Trema eingetragen. Ohne Rechtsfehler konnte das Landgericht davon ausgehen, dass auch in Deutschland in breiten Bevölkerungskreisen das Trema als sprachliches Zeichen – und seine Bedeutung für die Aussprache – durchaus bekannt ist, taucht es doch gelegentlich auch in deutschen Texten auf, wenn fremdsprachige Eigennamen mit Trema wiedergegeben werden. Im katholischen und orthodoxen Kalender ist der Heiligen Zoë im Übrigen ein Namenstag gewidmet, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat. Die Würdigung der Vorinstanzen, dass die Schreibweise mit Trema nicht befürchten lässt, das Kind werde der Lächerlichkeit preisgegeben oder sonst in seiner gedeihlichen Entwicklung beeinträchtigt, ist nicht zu beanstanden.

Es trifft im Übrigen nicht mehr zu, dass der Name, auch wenn er im Geburtenregister mit Trema eingetragen wird, im Personalausweis und Pass ohne Trema erscheint. Die Bundesdruckerei in Berlin ist heutzutage in der Lage, einen Namen korrekt mit Trema wiederzugeben. Schließlich stellt auch der Einwand, dass das Kind die Schreibweise seines Namens immer wieder wird erläutern müssen, kein durchgreifendes Gegenargument dar. Die dem Kind durch eine derartige Namenswahl möglicherweise zugemutete Erschwernis korrekter Namensführung im sozialen Umfeld hält sich im Rahmen der elterlichen Wahlfreiheit und überschreitet nicht die Grenze, jenseits der der Staat in Ausübung seines Wächteramtes für das Kindeswohl eingreifen dürfte und müsste.

4. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Die allein als Kostenschuldnerin in Betracht kommende Standesamtsaufsicht ist von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 51 Abs. 1 Satz 2 PStG). Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht.