LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2010 - L 3 R 162/09
Fundstelle
openJur 2012, 87896
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten eines (isolierten) Widerspruchsverfahrens.

Mit Bescheid vom 09.07.2008 berechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte Regelaltersrente auf dessen Antrag neu. Der Bescheid weist für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.08.2008 eine Nachzahlung in Höhe von 3.820,37 Euro aus, die die Beklagte zunächst ein behielt. Zugleich kündigte sie an, die Nachzahlung abzurechnen, sobald der Kläger mitgeteilt habe, ob er in dem Nachzahlungszeitraum Leistungen anderer Sozialleistungsträger bezogen habe. Nachdem der Kläger dies verneint hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 21.08.2008 formlos mit, dass sie den Nachzahlungsbetrag nunmehr in voller Höhe an ihn auszahlen werde. Als "Betreff" war in dem Schreiben "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente ( )" angegeben. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger unter dem 11.09.2008 Widerspruch ein, mit dem er die unterbliebene Verzinsung des Nachzahlungsbetrags rügte. Durch Bescheid vom 24.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Zinsen in Höhe von 297,96 Euro, ohne auf den Widerspruch des Klägers Bezug zu nehmen. Eine Vorlage des Widerspruchs an den Widerspruchsausschuss der Beklagten zwecks Erlass eines Widerspruchsbescheides erfolgte nicht.

Den nachfolgend gestellten Antrag des Klägers, die ihm anlässlich seines Widerspruchs gegen das Schreiben vom 21.08.2008 entstandenen Kosten zu erstatten, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 09.12.2008 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04 R) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie dem Widerspruch des Klägers nicht stattgegeben habe und dieser daher nicht erfolgreich gewesen sei. Eine Stattgabe sei auch nicht darin zu sehen, dass sie den Nachzahlungsanspruch des Klägers aus dem Bescheid vom 09.07.2008 verzinst habe, weil der Widerspruch des Klägers unzulässig und daher nicht ursächlich für die Verzinsung gewesen sei; denn das Schreiben vom 21.08.2008, gegen das sich dessen Widerspruch richte, stelle keinen Verwaltungsakt dar. Es regele weder einen Anspruch auf Auszahlung entstandener Zinsen, noch lehne es eine Verzinsung von Nachzahlungsbeträgen ab.

Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 23.12.2008 eingelegten Widerspruchs machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) geltend, das Schreiben vom 21.08.2008 sei entgegen der Auffassung der Beklagten ein Verwaltungsakt. Die Beklagte habe darin eine ablehnende Entscheidung über seinen Zinsanspruch getroffen; denn sie sei von Amts wegen ohne besonderen Antrag des Klägers verpflichtet, über Zinsen zu entscheiden. Enthalte ein Bescheid, mit dem der Nachzahlungsanspruch eines Versicherten abgerechnet werde, dennoch keine Aussage über eine Verzinsung, so erwecke dies bei dem Empfänger den Eindruck, dass eine Verzinsung unterbleibe.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 15.01.2009 hat der Kläger am 05.02.2009 bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben und ergänzend auf Entscheidungen des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) sowie des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG München, Urteil vom 29.02.2000 - L 5 RJ 568/97 -) verwiesen, die seine Rechtsauffassung bestätigen würden. Die Ausführungen des BSG in dem von der Beklagten angeführten Urteil des BSG vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04 R) seien hingegen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil Gegenstand dieser Entscheidung eine unterbliebene Kostenregelung, nicht hingegen eine Zinsregelung gewesen sei.

Mit Urteil vom 26.06.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen Abweichens von der genannten Entscheidung des LSG München (Urteil vom 29.02.2000 - L 5 RJ 568/97 -) zugelassen. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten habe; denn sein Widerspruch gegen das Schreiben vom 21.08.2008, mit dem die Beklagte über die Abrechnung der zunächst einbehaltenen Nachzahlung aus dem Bescheid vom 09.07.2008 entschieden habe, sei unzulässig und damit nicht im Sinne des § 63 Abs.1 S.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - erfolgreich gewesen. Das Schreiben vom 21.08.2008 stelle zwar einen Verwaltungsakt dar, enthalte jedoch keine ablehnende Entscheidung über die Verzinsung des Nachzahlungsanspruchs. Das bloße Schweigen reiche insofern nicht aus. Zwar müsse die Beklagte von Amts wegen über den Anspruch eines Versicherten auf Verzinsung entscheiden. Eine solche Entscheidung habe sie im Zeitpunkt der Abrechnung der Nachzahlung aber noch nicht treffen können, weil damals noch nicht endgültig festgestanden habe, wann die Nachzahlungsbeträge an den Kläger ausgekehrt würden und der Zinszeitraum ende. Die Beklagte habe dem Widerspruch des Klägers auch nicht durch die anschließend erfolgte Verzinsung abgeholfen. Insoweit fehle es an der notwendigen Kausalität zwischen Widerspruch und Zinsentscheidung.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 31.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2009 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, dass sein Widerspruch nicht nur erfolgreich gewesen sei, sondern die Beklagte durch die in der Abrechnung des Nachzahlungsanspruchs unterbliebene Verzinsung auch Veranlassung zur Erhebung des Widerspruchs gegeben habe. Die Abrechnung der Nachzahlung sei der logisch letzte Zeitpunkt für die Versicherungsträger, sich mit der Frage der Verzinsung zu beschäftigen. Dass der Versicherungsträger den Endzeitpunkt des zu verzinsenden Zeitraums zu diesem Zeitpunkt nicht genau kenne, stehe einer zeitgleich vorzunehmenden Verzinsung nicht entgegen. Dieser könne aufgrund seiner Erfahrungen mit Zinsauszahlungen prognostizieren, wann die Nachzahlung auf dem Konto des Empfängers eingehen werde. Es könne von dem Versicherten auch nicht verlangt werden, nach Erhalt einer Nachzahlung beim Versicherungsträger zu erfragen, ob eine Verzinsung zu erwarten sei; denn der Versicherte wisse im Zweifel überhaupt nicht, dass er einen Anspruch auf Zinsen habe. In mehr als der Hälfte der Mandate seines Bevollmächtigten sei die den Versicherten zustehende Nachzahlung zu Unrecht nicht verzinst worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.06.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009 zu verurteilen, ihm die Kosten des Widerspruchsverfahrens, gerichtet gegen den Bescheid vom 21.08.2008, dem Grunde nach zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Aachen (S 8 R 35/08) sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft, weil das Sozialgericht diese in dem angefochtenen Urteil zugelassen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Berufung der Zulassung bedurfte, namentlich der Wert des Beschwerdegegenstandes, hier die Erstattung der von dem Kläger nicht konkret bezifferten Kosten, die anlässlich seines Widerspruchs gegen das Schreiben vom 21.08.2008 entstanden sind, eine Geldleistung betrifft, die 750 Euro nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs.1 Nr.1 SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008); denn die zu Unrecht erfolgte Zulassung der nicht beschränkten Berufung durch das Sozialgericht wäre jedenfalls unbeachtlich (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage München 2008, § 144 Rdnr. 46 unter Hinweis auf BSG SozR Nr.16 zu § 161 SGG).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Begründung, auf die die Kammer die Zulassung der Berufung gestützt hat, keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs.2 Nr. 1 bis 3 SGG darstellt. Zwar fällt das Abweichen von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, das - wie hier das LSG München - nicht das für das Sozialgericht zuständige Berufungsgericht ist, nicht unter Nr.2 des § 144 Abs.2 SGG. Der erkennende Senat ist jedoch gemäß § 144 Abs.3 SGG an die Zulassung der Berufung gebunden. Ausnahmen von dieser Bindungswirkung, etwa bei einer ihrer Natur nach nicht berufungsfähigen Entscheidung (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, a.a.O., § 144 Rndr. 43 b), sind nicht ersichtlich.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2009, mit dem die Erstattung der Kosten, die dem Kläger anlässlich seines Widerspruchs gegen das Schreiben vom 21.08.2008 entstanden sind, abgelehnt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs.2 SGG in seinen Rechten.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere war zunächst die Beklagte als Ausgangsbehörde für die Entscheidung über die Erstattung der von dem Kläger geltend gemachten Kosten (funktionell) zuständig. Zwar ist die Kostenentscheidung regelmäßig Teil des Widerspruchsbescheides, dessen Erlass der Widerspruchsstelle obliegt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausgangsbehörde dem Widerspruch in vollem Umfang abhilft (Roos in von Wulffen, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 5. Auflage, München 2005, § 63 Rdnr. 33 unter Hinweis auf Schellmann, WzS 1981, 171) oder dieser sich durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt, bevor die Ausgangsbehörde den Widerspruch der Widerspruchsstelle vorgelegt hat (VGH München, BayVBl 1985, 467; Roos in von Wulffen, SGB X, a.a.O., § 63 Rdnr. 35). Insofern kann hier (zunächst) offen bleiben, ob die Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 im Sinne des § 85 Abs.1 SGG abgeholfen hat, indem sie den Nachzahlungsanspruch des Klägers aus dem Bescheid 09.07.2008 verzinst hat, oder die erfolgte Verzinsung dazu geführt hat, dass sich der Widerspruch gemäß § 39 Abs.2 SGB X auf andere Weise, nämlich durch Erfüllung, erledigt hat; denn im einen wie im anderen Fall fiel die Entscheidung über die begehrte Kostenerstattung in die Zuständigkeit der Beklagten als Ausgangsbehörde.

Die angefochtenen Bescheide sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darin die Erstattung der Kosten, die dem Kläger anlässlich seines Widerspruchs gegen das Schreiben der Beklagten vom 21.08.2008 entstanden sind, abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 63 Abs.1 SGB X (dazu unter (1.)) noch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (dazu unter (2.)).

(1.) Gemäß § 63 Abs.1 SGB X, dessen Satz 1 vorliegend allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, hat der Rechtsträger, dessen Behörde einen angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch schon nicht anwendbar, weil der Kläger sich mit seinem Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt wendet (dazu unter (a)). Darüber hinaus fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 63 Abs.1 S.1 SGB X, denn der Widerspruch des Klägers war nicht erfolgreich und sonstige Gesichtspunkte, die eine Kostenerstattung nach § 63 Abs.1 S.1 SGB X rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich (dazu unter (b)).

(a) Die Vorschrift des § 63 Abs.1 S.1 SGB X findet nur Anwendung, wenn sich der Widerspruch, anlässlich dessen ein Versicherter Erstattung seiner Vorverfahrenskosten begehrt, gegen einen Verwaltungsakt richtet (BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R -; vgl. ferner - wenn auch in anderem Zusammenhang - BSG SozR 3-1300 § 63 Nr.1; ebenso Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2009, § 63 Rdnr. 10). Dies kommt bereits in dem Wortlaut des § 63 Abs.1 S.1 SGB X unmissverständlich zum Ausdruck. Darüber hinaus macht auch die systematische Stellung dieser Vorschrift im Fünften Abschnitt des SGB X über das Rechtsbehelfsverfahren deutlich, dass die Kostenerstattung nur für hoheitliche Maßnahmen gilt, die der Anfechtbarkeit nach § 62 SGB X unterliegen, es sich also um einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG, Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R -; ferner BSG SozR 3-1300 § 63 Nr.1; andere Ansicht offensichtlich im Ergebnis für die insofern inhaltsgleiche Vorschrift des § 80 Abs.1 S.1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 80/90 -, in der aber nicht konsequent zwischen der Anwendbarkeit der Vorschrift und deren Voraussetzungen unterschieden wird). Der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben der Beklagten vom 21.08.2008, aufgrund dessen er Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten begehrt, richtet sich jedoch nicht gegen einen Verwaltungsakt.

Nach § 31 S.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Schreiben vom 21.08.2008 insofern eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift enthält, als darin über den Anspruch des Klägers auf Auszahlung des mit Bescheid vom 09.08.2008 festgestellten Nachzahlungsbetrags entschieden wird; denn jedenfalls trifft das Schreiben vom 21.08.2008 keine Regelung über die Verzinsung dieses Nachzahlungsanspruchs, die der Kläger mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch allein geltend gemacht hat, und stellt daher zumindest insoweit keinen mit einem Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt dar.

Eine Regelung ist eine Entscheidung, die auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. BVerwGE 77, 268, 271 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr.24 S.2 f). Sie ist insbesondere gegeben, wenn und soweit Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt wird (BVerwGE 80, 355, 364 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 238 S. 16 f = NJW 1989, 1495, 1497). Ob ein Regelungswille, der auf die Setzung einer solchen Rechtsfolge gerichtet ist, vorliegt, richtet sich unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) allerdings nicht danach, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist, sondern nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (st. Rspr., u.a. BSG SozR 3-1300 § 50 Nr.13 S. 34 m.w.N.).

Aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers hat die Beklagte gegenüber dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 21.08.2008 jedoch keine Feststellung über dessen Anspruch auf Verzinsung seines Nachzahlungsanspruchs getroffen. Weder begründet das Schreiben einen Anspruch des Klägers auf Verzinsung seines Nachzahlungsanspruchs, noch lehnt es einen solchen ab. Es enthält insoweit vielmehr keinerlei Aussage, sondern befasst sich sowohl nach dem im "Betreff" genannten Regelungsgehalt (= "Nachzahlung aufgrund der mit Bescheid vom 09.07.2008 gewährten Rente ( ...)") als auch nach dem (weiteren) Inhalt des Schreibens vom Empfängerhorizont her lediglich mit der Auszahlung des Nachzahlungsbetrags, der auf der Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers beruhte. Das bloße Schweigen - hier über die Verzinsung dieses Nachzahlungsanspruchs - beinhaltet aber grundsätzlich weder eine zustimmende noch eine ablehnende, sondern keinerlei Willensbetätigung (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - zu einer fehlenden Kostenentscheidung in einem Abhilfebescheid unter Hinweis auf u.a. BSG, Urteil vom 04.04.1963 - 8 RV 961/60 -; BGHZ 52, 63, 68 = NJW 2002, 3620, 3630). Etwas anders gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein bestimmtes, unmissverständliches, konkludentes Verhalten ergibt (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -; vgl. ferner BGHZ 152, 63, 68 = NJW 2002, 3629, 3630). Dies ist hier indes nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers den Schluss zulassen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.08.2008 eine Verzinsung des mit Bescheid vom 09.07.2008 festgestellten Nachzahlungsanspruchs abgelehnt hat.

Derartige besondere Umstände lassen sich insbesondere nicht damit begründen, dass es sich bei der Zinsentscheidung um eine akzessorische Nebenleistung handelt, über die der Versicherungsträger auch ohne besonderen Antrag des Versicherten von Amts wegen zu entscheiden hat (vgl. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -). Zwar hat das BSG in einer früheren Entscheidung vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) mit Blick auf den Wortlaut des § 44 SGB I sowie die Rechtsnatur von Zinsen festgestellt, dass der Versicherungsträger in einem Bescheid über die Neufeststellung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einen Zinsanspruch des Versicherten mangels eines dahingehenden positiven Ausspruchs abgelehnt hat. Der Senat vermag sich dieser Rechtsprechung jedoch nicht anzuschließen.

Der Umstand, dass der Versicherungsträger zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist und diese von Amts wegen feststellen muss, lässt - auch aus Sicht eines verständigen Adressaten - nicht darauf schließen, dass der Versicherungsträger mit einer trotz dieser Verpflichtung unterbliebenen Zinsentscheidung konkludent eine Verzinsung abgelehnt hat. Insofern mag offen bleiben, ob die Beklagte die ihr gemäß § 44 SGB I obliegenden Pflichten verletzt hat, indem sie in dem Schreiben vom 21.08.2008 keine Entscheidung über die Verzinsung des mit Bescheid vom 09.07.2008 festgestellten Nachzahlungsanspruchs getroffen oder eine solche zumindest angekündigt hat; denn eine solche (unterstellte) Pflichtverletzung rechtfertigt es jedenfalls nicht, das Unterlassen der Zinsentscheidung als Ablehnung eines Zinsanspruchs auszulegen. Vielmehr muss stets zwischen der Nichterfüllung der einem Versicherungsträger obliegenden Pflichten, die unter weiteren Voraussetzungen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder auch Amtshaftungsansprüchen führen kann, und der Frage unterschieden werden, welche Regelungen der Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten getroffen bzw. möglicherweise unter Verletzung seiner Pflichten rechtswidrig nicht getroffen hat.

Eine andere Beurteilung lässt sich - anders als das BSG in seiner Entscheidung vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) meint - ferner nicht darauf stützen, dass es sich bei dem Zinsanspruch um eine akzessorische Nebenleistung handelt. Zwar stellen Zinsen keine selbständige Sozialleistungen, sondern aufgrund ihrer Abhängigkeit von einem Hauptanspruch (Akzessorietät) unselbständige und einmalige Nebenleistungen dar. Diese Akzessorietät hat aber nicht zur Folge, dass mit der Entscheidung über den Hauptanspruch zugleich konkludent über den Nebenanspruch entschieden wird. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob eine gleichzeitige Entscheidung über Haupt- und Zinsanspruch abweichend von der Auffassung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil überhaupt möglich wäre, obwohl das Ende des Verzinsungszeitraums (= gemäß § 44 Abs.1 SGB I der Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Hauptanspruch noch nicht mit Sicherheit feststeht; denn jedenfalls handelt es sich bei Haupt- und Zinsentscheidung um zwei selbständige (materielle) Verwaltungsakte, auch wenn diese zeitgleich in demselben Bescheid ergehen (können).

Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Entscheidung des LSG München (Urteil vom 29.02.2000 - L 5 RJ 568/97 -), auf die der Kläger ergänzend verweist, nicht. Es mag zwar sein, dass die Mitteilung über die Auszahlung eines Nachzahlungsbetrages - wie sie auch hier mit Schreiben vom 21.08.2008 erfolgt ist - den Sinn hat, den Versicherten abschließend über die Höhe des Auszahlungsbetrags dieses (Haupt-)Anspruchs zu informieren. Dies rechtfertigt auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers jedoch nicht den Schluss, dass damit zugleich eine abschließende (für ihn negative) (Neben-)Entscheidung über seinen Zinsanpruch ergeht, sofern sich einem solchen Schreiben - wie hier - entsprechende Anhaltspunkte nicht entnehmen lassen.

(b) Unabhängig davon, dass sich der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 nicht gegen einen - einen Zinsanspruch regelnden - Verwaltungsakt richtet und die Kostenerstattungsregelung des § 63 Abs.1 S.1 SGB X somit schon nicht anwendbar ist, fehlt es vorliegend auch an deren Voraussetzungen; denn der Widerspruch des Klägers war nicht erfolgreich (dazu unter (aa)) und sonstige Umstände, die eine Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift auslösen könnten, liegen nicht vor (dazu unter (bb)).

(aa) Offen bleiben kann vorliegend, ob ein erfolgreicher Widerspruch im Sinne des § 63 Abs.1 SGB X zumindest voraussetzt, dass die Behörde das Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat, indem sie dem Widerspruch entweder (ganz oder teilweise) abhilft (vgl. § 85 Abs.1 SGG) oder diesen (zumindest im Übrigen) zurückweist (vgl. § 85 Abs.2 SGG); denn erfolgreich ist ein Widerspruch im Sinne der genannten Vorschrift jedenfalls nur dann, wenn die Behörde ihm - anders als hier - auch stattgibt (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -). Dabei kommt es einzig auf die Stattgabe, also den äußeren Erfolg des Widerspruchs, an (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -; BSG, Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 - in SozR 3-1300 § 63 Nr.3 mit Hinweis auf BVerwG NvwZ 1983, 544 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr.12; vgl. auch BVerwG NvwZ 1988, 249; BVerwGE 101, 64 = NvwZ 1997, 272; BVerwG Buchholz 316 § 80 BwVfG Nr.10 = NJW 1982, 1827). Nicht hingegen ist entscheidend, welche Gründe zu der Stattgabe geführt haben und ob diese zu Recht erfolgt ist, der Widerspruch also zulässig und begründet war. Dem Widerspruch wird stattgegeben, wenn die Behörde ihm im Sinne des § 85 Abs.1 SGG abhilft, nicht jedoch, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird (§ 85 Abs.2 SGG). Abgeholfen ist dem Widerspruch, wenn dem Begehren des Widerspruchsführers in vollem Umfang entsprochen wird (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, a.a.O., § 85 Rndr. 2 b). Auch im Falle einer solchen Abhilfe ist der Widerspruch allerdings nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X, wenn die abhelfende Entscheidung des Sozialversicherungsträgers bzw. der "Erfolg" nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand zuzurechnen ist; denn dann fehlt es an der notwendigen ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden Entscheidung der Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 - in SozR 3-1300 § 63 Nr.3; Roos in von Wulffen, SGB X, a.a.O., § 63 Rdnr. 18). Ausgehend hiervon war der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 (jedenfalls) mangels "Stattgabe" nicht erfolgreich. Eine für den Kläger positive (und im Übrigen auch negative) Entscheidung der Beklagten über dessen Widerspruch ist nicht ergangen. Dem nach Erhebung des Widerspruchs einzig erlassenen Bescheid vom 24.09.2008, mit dem die Beklagte den dem Kläger bewilligten Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 09.07.2008 verzinst hat, enthält - auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (s.o.) - keine Entscheidung über den Widerspruch des Klägers. Weder kommt in dem Zinsbescheid vom 24.09.2008 zum Ausdruck, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers für begründet erachtet und ihm daher "stattgegeben" bzw. seinem Widerspruch "abgeholfen" hat, noch enthält der Bescheid - etwa in Form einer Bezugnahme auf den Widerspruch des Klägers - sonstige Hinweise darauf, dass die Verzinsung aufgrund seines Widerspruchs erfolgte.

Allein darin, dass die Beklagte den Nachzahlungsanspruch des Klägers mit Bescheid vom 24.09.2008 verzinst und dessen Begehren damit in vollem Umfang entsprochen hat, kann eine Stattgabe des Widerspruchs jedoch nicht gesehen werden; denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 21.08.2008 ursächlich für die Bewilligung der Zinsen war. Der bloße Umstand, dass der Zinsbescheid zeitnah nach Erhebung des Widerspruchs erging, reicht für die im Rahmen der Kostenerstattungsregelung des § 63 Abs.1 S.1 SGB X notwendige kausale Verknüpfung zwischen Rechtsbehelf und begünstigender Entscheidung nicht aus; denn es ist zumindest ebenso gut möglich, dass die Beklagte mit der Verzinsung - unabhängig von dem Widerspruch des Klägers - lediglich ihrer Verpflichtung aus § 44 SGB I nachgekommen ist. Das gilt umso mehr, als sich den den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass die Verzinsung ohne den Widerspruch unterblieben wäre und die Beklagte den Vorgang des Klägers mit Versendung des Schreibens vom 21.08.2008 als endgültig abgeschlossen betrachtet hat. Im Übrigen hat die Beklagte zumindest in dem späteren, hier angefochtenen Bescheid vom 09.12.2008 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Widerspruch als unzulässig erachtet und damit (jedenfalls) im Nachhinein auch ausdrücklich klargestellt, den Nachzahlungsanspruch gerade nicht wegen des erhobenen Widerspruchs verzinst zu haben.

(bb) Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die im Zusammenhang mit seinem somit nicht erfolgreichen Widerspruch entstandenen Kosten zu erstatten, lässt sich entgegen dessen Auffassung im Übrigen auch nicht unter "Veranlassungsgesichtspunkten" begründen. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob derartige Gesichtspunkte überhaupt geeignet sind, eine Kostenerstattungspflicht nach § 63 Abs.1 SGB X auszulösen; denn die Frage, ob ein Leistungsträger zur Erhebung einer Klage Veranlassung gegeben hat, mag zwar im Rahmen einer Entscheidung nach § 193 Abs.1, 2. Halbsatz SGG über die Kosten eines Gerichtsverfahrens, das nicht durch Urteil endet, Berücksichtigung finden können (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr.1). Die nach dieser Vorschrift zu treffende Kostenentscheidung ergeht aber unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 161 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bzw. des § 91 a Zivilprozessordnung - ZPO - nach billigem Ermessen und ermöglicht so die Einbeziehung aller wertungsrelevanten Umstände des Einzelfalles, also nicht nur der Erfolgsaussichten der Klage, sondern beispielsweise auch der Gründe für die Erledigung sowie einer etwaigen Veranlassung zur Klageerhebung durch den Leistungsträger. Indes ist § 63 Abs.1 SGB X schon von seinem eindeutigen Wortlaut her auf die darin ausschließlich genannten Konstellationen begrenzt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - L 10 AS 391/09 NZB -; anders offensichtlich BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R -). Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn jedenfalls hat die Beklagte selbst unter Heranziehung von Veranlassungsgesichtspunkten keine Veranlassung zur Erhebung des Widerspruchs gegeben. Sie hat mit ihrem Schreiben vom 21.08.2008 aus den bereits unter (1.) (a) genannten Gründen auch aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers gerade nicht den Eindruck erweckt, darin zugleich eine ablehnende Entscheidung über die Zinsen getroffen zu haben, gegen die sich der Kläger zur Vermeidung ihrer Bestandskraft mit Erhebung eines Widerspruch hätte wehren müssen. Ebenso wenig gab die in dem genannten Schreiben unterbliebene Ankündigung einer noch zu treffenden Zinsentscheidung Anlass zur Erhebung des Widerspruchs; denn selbst wenn die Beklagte (zumindest) verpflichtet gewesen wäre, eine solche Entscheidung bereits in ihrem Schreiben vom 21.08.2008 in Aussicht zu stellen, wäre diese Pflicht nicht mittels Erhebung eines Widerspruchs durchsetzbar und die Einlegung eines solchen unstatthaften Rechtsmittels auch nicht - wie etwa durch Anfügung einer fehlerhaften, auf die Erhebung eines Widerspruchs gerichteten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R -) - von der Beklagten provoziert worden.

Die mangelnde Erstattungsfähigkeit der dem Kläger aufgrund seines Widerspruchs vom 11.09.2008 entstandenen Kosten nach § 63 Abs.1 S.1 SGB X erscheint schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) unbillig. Vielmehr ist es das Risiko eines jeden Rechtsschutzsuchenden, dass seine für die Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten nur bei Erfolg des eingelegten Widerspruchs erstattet werden, und deshalb seine Obliegenheit, zur Vermeidung von Kostennachteilen die Erfolgsaussichten sorgfältig zu prüfen (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -). Abgesehen davon verursacht die Beantragung der Nachholung einer von Amts wegen vorzunehmenden, aber unterbliebenen Zinsentscheidung keine nennenswerten zusätzlichen Kosten (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R -), sondern ist - und dies musste dem bereits zu diesem Zeitpunkt rechtskundig vertretenen Kläger auch bewusst sein - im Vergleich zur Erhebung eines Widerspruchs der einfachere und billigere Weg. Schließlich ist der Kläger auch nicht rechtlos gestellt, wenn der Versicherungsträger seiner aus § 44 SGB I resultierenden Pflicht zur Gewährung von Zinsen nicht nachkommt. Zum Einen hat er die Möglichkeit, eine unterbliebene Zinsentscheidung mit einer Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG zu erwirken. Zum Anderen steht ihm im Falle der Verletzung der dem Versicherungträger obliegenden Pflichten - wie bereits angedeutet - unter Umständen ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 S.1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit § 839 BGB zu, über den jedoch nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Art. 34 S.3 GG).

(2.) Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten, die anlässlich seines Widerspruchs gegen das Schreiben vom 21.08.2008 entstanden sind, ferner nicht auf einen so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch ist darauf gerichtet, den versicherungsrechtlichen Zustand herzustellen, der ohne ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln bestehen würde (st. Rspr., u.a. BSG, Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 47/77 - in SozR 2200 § 1418 Nr.6; BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R -). Im einzelnen setzt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch eine Pflichtverletzung des in Anspruch genommenen Leistungsträgers selbst oder einer insoweit für diesen handelnden Stelle gegenüber dem Betroffenen voraus, die bei letzterem einen sozialrechtlichen (dem Schutzzweck der betreffenden Pflicht zuzuordnenden) Nachteil bewirkt haben muss (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R -). Dabei kann das Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers in der Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft, Beratung und Fürsorge, bestehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn. 12 und 14 m.w.N.; SozR 3-3200 § 86a Nr.2).

Ausgehend hiervon braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch neben der Kostenerstattungsregel des § 63 Abs.1 SGB X überhaupt anwendbar ist. Ebenso kann dahin stehen, ob dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, insbesondere die Beklagte die ihr gemäß § 44 SGB I obliegenden Pflichten verletzt hat, indem sie in dem Schreiben vom 21.08.2008 keine Entscheidung über die Verzinsung des mit Bescheid vom 09.07.2008 festgestellten Nachzahlungsanspruchs getroffen oder eine solche zumindest angekündigt hat, und - falls ja - ein solches (unterstelltes) Fehlverhalten überhaupt geeignet wäre, einen in erster Linie auf den Ausgleich der Verletzung von Auskunfts-, Beratungs- und Hinweispflichten gericheten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen; denn jedenfalls ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch von seiner Rechtsfolge her nicht geeignet, den hier geltend gemachten Nachteil auszugleichen; denn dieser Anspruch ist - wie bereits ausgeführt - auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger sich pflichtgemäß verhalten hätte. Wäre das zugunsten des Klägers unterstellte Fehlverhalten unterblieben, hätte die Beklagte also bereits in dem Schreiben vom 21.08.2008 über die Verzinsung des Nachzahlungsanspruchs entschieden bzw. diese zumindest in Aussicht gestellt, so hätte der Kläger aber (ebenfalls) keine Veranlassung gehabt, Widerspruch zu erheben - mit der Folge, dass die hiermit verbundenen Kosten, deren Erstattung der Kläger allein begehrt, nicht entstanden wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.2 SGG zugelassen, weil er von der Entscheidung des BSG vom 11.09.1980 (5 RJ 108/79) abweicht.