OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2012 - 2 Wx 181/12
Fundstelle
openJur 2012, 87709
  • Rkr:

1. Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Grundbuchsache).

2. Zur Auslegung des Begriffs "kostenpflichtig"im Tenor einer Entscheidung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. Juni 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düren vom 29. Mai 2012 - FRO-296-28 - aufgehoben. Die Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten zu 3) und 4) vom 24. November 2011 und vom 24. Februar 2012 werden abgelehnt, soweit sie sich auf die Festsetzung von Kosten gegen die Beteiligten zu 1) und 2) richten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.481,63.

Gründe

1.              Durch Beschluß vom 1. September 2011 - FRO-296-27 - hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Düren einen namens eines Herrn C gestellten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch „kostenpflichtig zurückgewiesen“. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Herrn C hat der Senat durch Beschluß vom 8. Februar 2012 - 2 Wx 191/11 -, in dessen Rubrum Herr C als Beschwerdeführer und die jetzige Beteiligte zu 4) als Beschwerdegegnerin bezeichnet sind, zurückgewiesen und Herrn C als dem damaligen Beteiligten zu 1) die Kosten jenes Beschwerdeverfahrens auferlegt. In den Gründen des Beschlusses vom 8. Februar 2012 heißt es, die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. November 2011 hat der Beteiligte zu 3) beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Grundbuchamt in von ihr angegebener Höhe von EUR 1.530,58 gegen Herrn C festzusetzen. Mit weiterem Schriftsatz dieser Rechtsanwälte vom 24. Februar 2012 die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 951,05 beantragt worden. Herr C war am 9. Januar 2012 verstorben. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) die beglaubigte Kopie eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Düren vom 30. April 2012 zu den Akten gereicht, nach dem er von den im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Beteiligten zu 1) und 2) zu je ½-Anteil beerbt worden ist.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Mai 2012 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düren die „von den Beschwerdeführer“ (sic !) - gemeint sind die Beteiligten zu 1) und 2) - als Gesamtschuldnern an „die Beschwerdegegnerin“ - gemeint ist offenbar die Beteiligte zu 4) - aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. September 2011 und des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 zu erstattenden Kosten auf EUR 2.481,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2012 festgesetzt. Gegen diesen Festsetzungsbeschluß richtet sich die am 6. Juni 2012 bei dem Grundbuchamt eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), der die Beteiligte zu 4) entgegen tritt und der die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düren durch Beschluß vom 11. Juli 2012 nicht abgeholfen hat.

2.              Die gemäß den §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte, in rechter Frist (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 85, Rdn. 4) eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), über die nach § 72 GBO das Oberlandesgericht und hier nach der durch die Verweisung in § 85 FamFG auf § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit in Bezug genommenen Bestimmung des § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 71, Rdn. 65) hat, ist begründet.

Der angefochtenen Kostenfestsetzung gegen die Beteiligten zu 1) und 2) steht entgegen, daß es bislang an einer vollstreckbaren Kostengrundentscheidung gegen sie fehlt. Das Verfahren der Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO ist ein vereinfachtes Verfahren, in welchem die Kostengrundentscheidung des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten konkretisiert wird (vgl. BGH LM Nr. 22 zu § 91 ZPO; Senat, FGPrax 2008, 193 [194]; LAG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1232 [1233]). Die Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren legt fest, wer an wen Kosten zu erstatten hat, und (nur) der darin noch nicht bestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten wird im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO ermittelt und festgesetzt (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, §§ 104, Rdn. 1). Demgemäß kann der Kostenerstattungsanspruch nach der - gemäß § 85 FamFG auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Grundbuchverfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 103 Abs. 1 ZPO nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Zur Zwangsvollstreckung im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO geeignet ist ein Titel nur, wenn er die Voraussetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO erfüllt, in ihm (oder einer titelergänzenden Klausel) also diejenigen Personen mit Namen bezeichnet sind, für und gegen die sie stattfinden soll.

Gegen die Beteiligten zu 1) und 2) als die Antragsgegner des Kostenfestsetzungsverfahrens richtet sich die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 8. Februar 2012 nicht. Indem der Senat dort die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Ausgangsverfahren „dem Beteiligten zu 1)“ jenes Ausgangsverfahrens auferlegt hat, ist lediglich eine Kostengrundentscheidung gegen diejenige Person ergangen, die in dem Rubrum des Beschlusses vom 8. Februar 2012 als (an jenem Ausgangsverfahren) Beteiligter zu 1) bezeichnet ist, also gegen Herrn C (zum Zusammenwirken von Rubrum und Entscheidungsformel bei der Bestimmung des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung vgl. Senat, Beschluß vom 25. März 2008 - 2 W 16/08 -, juris [Leitsatz abgedruckt in OLG-Report 2008, 644]). Gerade weil erst das Rubrum einer Entscheidung konkretisiert, für und gegen welche - im Tenor üblicherweise nur mit ihrer Parteirolle bezeichneten - Person(en) sich der Ausspruch der Entscheidungsformel eines Beschlusses richtet, bedarf ein Beschluß bereits dann eines vollen Rubrums, wenn er eine Kostengrundentscheidung enthält, weil damit für das weitere (Festsetzungs-) Verfahren verbindlich festgelegt wird, wer wem zur Kostenerstattung verpflichtet ist (vgl. Senat, InVo 1997, 103 ff.). An diesen Ausspruch ist der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung dann gebunden, so daß er im Verfahren nach den §§ 103 f. ZPO (hier in Verbindung mit § 85 FamFG) Kosten nicht für oder gegen einen anderen Beteiligten festsetzen darf, als sich aus der Entscheidung im Ausgangsverfahren, also ihrer Kostengrundentscheidung im Zusammenwirken mit ihrem Rubrum ergibt. Deshalb können Kosten auch nicht für oder gegen einen tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsnachfolger der Partei oder des Beteiligten festgesetzt werden, der in der Kostengrundentscheidung bezeichnet war, ohne daß zuvor die Kostengrundentscheidung mit Rücksicht auf die Rechtsnachfolge in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergänzt worden wäre. Dieses Verfahren ist das Verfahren zur Erteilung einer titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO. Sollen für oder gegen noch nicht in der Ausgangsentscheidung bezeichneten Rechtsnachfolger Kosten festgesetzt werden, bedarf es deshalb zuvor einer solchen ergänzenden Klausel (vgl. BGH FamRZ 2010, 1160; KG JurBüro 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747 f.; OLG München, MDR 1993, 83; OLG Stuttgart, Justiz 1978, 472; Giebel in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 103, Rdn. 24; Musielak/Lack­mann, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 103, Rdn. 7, lit. a] ; Schindler in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 85 FamFG, Rdn. 15; Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rdn. 4; widersprüchlich Mathias in v. Eicken u.a. Kostenfestsetzung, 20. Aufl. 2011, Rdn. B 44, der das Erfordernis einer titelergänzenden Klausel zur Festsetzung gegen den nicht im Titel bezeichneten Erben davon abhängig machen will, ob der Erblasser vor oder nach Erlaß der Kostengrundentscheidung verstorben ist). Eine solche Rechtsnachfolgeklausel haben die Beteiligten zu 3) und 4) weder zur Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 8. Februar 2012 noch zum Ausspruch des Beschlusses des Grundbuchamts vom 1. September 2011 erwirkt, so daß gegen die nicht in diesen beiden Entscheidungen bezeichneten Beteiligten zu 1) und 2) des vorliegenden (Kosten-) Beschwerdeverfahrens bereits deshalb Kosten nicht festgesetzt werden können. Deshalb kommt es hier (noch) nicht auf die zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und der Beteiligten zu 4) andererseits streitige Frage an, ob der Beschluß des Grundbuchamts vom 1. September 2011 überhaupt eine Entscheidung dem Grunde nach über die Erstattung einem Beteiligten im Verfahren vor dem Grundbuchamt entstandener Kosten durch einen anderen Beteiligten trifft.

Dem - hier nicht erfüllten - Erfordernis einer titelergänzenden Klausel steht es nicht entgegen, daß der Ausspruch sowohl des Beschlusses des Grundbuchamts vom 1. September 2012 als auch des Senatsbeschlusses vom 8. Februar 2012 zur Hauptsache des Ausgangsverfahrens jeweils keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dann ist die Rechtsnachfolgeklausel vielmehr auf den Ausspruch der Kostengrundentscheidung zu beschränken (vgl. Hellstab, in v. Eicken u.a., a.a.O., Rdn. D 43). Daß ein Vollstreckungstitel im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 86 Abs. 3 FamFG zur Vollstreckung einer Klausel nur bedarf, wenn sie nicht durch das Gericht erfolgt, welches den Titel erlassen hat, steht dem Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel entsprechend § 727 ZPO nicht entgegen, nachdem die Kostenfestsetzung kein Fall der Vollstreckung durch das Gericht ist. Dadurch, daß der Rechtspfleger im Verfahren der Kostenfestsetzung - wie hier geschehen - die Frage der (Gesamt-) Rechtsnachfolge inzidenter prüft und bejaht, wird die Rechtsnachfolgeklausel nicht ersetzt: Eine solche Verbindung des Kostenfestsetzungs- mit dem Umschreibungsverfahren wäre schon wegen der unterschiedlichen Verfahrensgänge (vgl. § 732 ZPO) nicht praktikabel (vgl. OLG München, a.a.O.).

Da sich die Beschwerde bereits aus den vorstehend dargestellten Gründen als begründet erweist, bemerkt der Senat lediglich ergänzend, daß der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß, soweit er Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Grundbuchamt festsetzt, auch von dem Begehren des insoweit gestellten Kostenfestsetzungsgesuchs vom 24. November 2011 abweicht. Mit jenem Gesuch vom 24. November 2011 war beantragt worden, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Gunsten des dort als „Antragsteller“ bezeichneten C2, also des Beteiligten zu 3), festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluß vom 29. Mai 2012 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dagegen auch die Kosten jenes erstinstanzlichen Verfahrens zu Gunsten der „Beschwerdegegnerin“, also der Beteiligten zu 4) festgesetzt, womit sie zugleich gegen die auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachtende Antragsbindung (vgl. dazu nur Mathias in v. Eicken, a.a.O., Rdn. B 71) verstoßen hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. LG Berlin, Rpfleger 1953, 269; Mathias, a.a.O., Rdn. B 118 und B 215; Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rdn. 21, Stichwort „Kostentra­gung“ mit weit. Nachw.). Die Verweisung des § 85 FamFG auf die Bestimmungen der §§ 103 ff. ZPO erstreckt sich auf die Vorschriften über im Kostenfestsetzungs- und Rechtsmittelverfahren zu treffenden Nebenentscheidungen (a.A. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 85, Rdn. 21: es sei eine Kostenentscheidung nach den §§ 80 ff. FamFG, hier also nach § 84 FamFG zu treffen). Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.

3.              Der Senat hält es für sachdienlich, ergänzend auf folgende Punkte hinzuweisen:

a)              Für das Verfahren der Kostenfestsetzung ist der Ausspruch der Kostengrundentscheidung - auch in einer Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Grundbuchsache) - bindend (vgl. BGH NJW-RR 206, 810 [811]; OLG Köln [17. Zivilsenat]; OLG-Report 2007, 67 f.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2009, 816 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2008, 427 f.; OLG Stuttgart, MDR 2010, 102; Mathias in v. Eicken u.a., a.a.O., Rdn. B 74; Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rdn. 21, Stichwort „Bin­dung“); eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Verfahren der Kostenfestsetzung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH BauR 2004, 1487 [1488]; OLG Jena, Beschluß vom 20. Mai 2011 - 9 W 201/11 -, juris; OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 728). Deshalb geht der Einwand der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) vom 25. Mai und 6. Juni 2012, daß „in der vorliegenden Grundbuchsache keine Kostenerstattungspflicht“ bestehe, im Ansatz fehl, soweit er sich auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Grundbuchsache bezieht. Denn die Kosten jenes Beschwerdeverfahrens hat der Senat durch seinen Beschluß vom 8. Februar 2012 dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, also Herrn C, in (ausdrücklich erklärter) Anwendung des § 84 FamFG (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 77, Rdn. 33) auferlegt. Für das Verfahren der Kostenfestsetzung ist dies maßgeblich.

Dagegen fehlt es - entgegen der im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) vom 11. Juli 2012 vertretenen Auffassung - hier an einer Kostengrundentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Grundbuchamt. Zwar hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts durch den dort ergangenen Beschluß vom 1. September 2011 den „von C am 04.07.2011 gestellte(n) Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen“ (Hervorhebung nur hier, nicht im Beschluß vom 1. September 2011). Darin liegt jedoch keine Entscheidung des Inhalts, daß die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter, also die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren vor dem Grundbuchamt, dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Herrn C, auferlegt werden. Ob der Ausspruch eine Entscheidungsformel eine Kostengrundentscheidung enthält, durch die solche Kosten einer Partei oder eines Beteiligten einer anderen Partei oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden, ist durch Auslegung der Entscheidungsformel zu ermitteln (vgl. Mathias in v. Eicken, a.a.O., Rdn. B 77; Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rdn. 21, Stichwort „Auslegung“ mit weit. Nachw.), wobei allerdings nur der Text jener Entscheidung selbst - einschließlich ihrer Gründe - berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, JurBüro 1968, 297; OLG Schleswig, JurBüro 1983, 602 f.). Nach der auch in einer Grundbuchsache anwendbaren (vgl. Demharter, a.a.O., § 1, Rdn. 41) Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen einem Beteiligten auferlegen, und es soll das tun, wenn einer der Fälle des § 81 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 FamFG gegeben ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit dem in die Entscheidungsformel des Beschlusses vom 1. September 2011 aufgenommenen Wort „kostenpflichtig“ eine solche Ermessensentscheidung getroffen hat, lassen sich jenem Beschluß indes nicht entnehmen. Dann hätte es vielmehr nahe gelegen, die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände oder die Bejahung einer der Alternativen des § 81 Abs. 2 FamFG jedenfalls kurz zu begründen. Dies ist indes nicht geschehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Entscheidung vom 1. September 2011 deshalb nicht dahin ausgelegt werden, daß mit dem Wort „kostenpflichtig“ die Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet werden sollte (vgl. auch Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81, Rdn. 8 mit weit. Nachw.). Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um einen - wenn auch entbehrlichen - Hinweis auf die Verpflichtung des (damaligen) Beteiligten C, als Antragsteller, der das Verfahren in der Instanz beantragt hat, die Gerichtskosten jenes erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

b)              Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Verfahrensweise der Rechtspflegerin und der Geschäftsstelle des Grundbuchamts in mehreren Punkten zu beanstanden ist.

·      Die Akte ist nicht durchweg mit der gebotenen Sorgfalt geführt. So sind die für die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) und 4) bestimmten Überstücke des Schriftsatzes vom 6. Juli 2012 (Seiten 04/07 bis 07/07 des Telefax von jenem Tage) in der Akte abgeheftet worden, statt sie diesen zuzuleiten; dafür sind Kopien jenes Schriftsatzes gefertigt worden. Zwischen der ersten und der zweiten Seite der Urschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Mai 2012 (Bl. 264, 266 d.A.) ist als Bl. 265 d.A. ein anderes Schriftstück in der Akte abgeheftet. 

·      Das Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses des Grundbuchamts vom 11. Juli 2012 ist fehlerhaft, soweit dort auch die Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten statt in dieser Eigenschaft selbst als „beteiligt“ aufgeführt werden. Zudem hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts in diesem Rubrum die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten C3, die Rechtsanwälte I und C4, ohne erkennbaren Grund gleich zweimal, nämlich als Beteiligte zu 2) und als Beteiligte zu 7) aufgeführt. Nachdem sich die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten bei der Abfassung ihrer Schriftsätze und den darin gewählten Bezeichnungen regelmäßig am Rubrum der gerichtlichen Entscheidung orientieren, ist es zudem mißlich, daß die Rechtspflegerin hier im Nichtabhilfebeschluß vom 11. Juli 2011 eine andere Zählung gewählt hat als im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß. Entgegen der Angabe in jenem Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Rechtsmittel auch nicht um eine „Beschwerde der Rechtsanwälte S und Partner“, sondern um eine Beschwerde der von diesen Rechtsanwälten vertretenen Beteiligten. 

·      Die Rechtsmittelbelehrung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 29. Mai 2012 ist fehlerhaft. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat hier offenbar einen Textbaustein für eine Belehrung über ein Rechtsmittel im eigentlichen Grundbuchverfahren übernommen, ohne zu berücksichtigen, daß die (sofortige) Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß auch dann befristet ist, wenn es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine Grundbuchsache handelt. Fehlerhaft ist auch, daß die Rechtsmittelbelehrung hier nicht - wie erforderlich - in dem Kostenfestsetzungsbeschluß enthalten, sondern ihm lediglich angefügt und nicht von der Unterschrift der Rechtspflegerin gedeckt ist. 

·      Als ausgesprochen mißlich sieht es der Senat auch an, daß der Grundbuchführer des Amtsgerichts dort nach dessen eigener Feststellung „seit dem 15.02.2012 vorliegende“ Unterlagen, darunter die Kopie einer Sterbeurkunde betreffend den Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, dem Senat nicht alsbald nach deren Eingang bei dem Amtsgericht, sondern erst mit einer Verzögerung von rund einem Monat, nämlich erst mit Verfügung vom 16. März 2012 zu den Akten nachgereicht hat.