OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 A 2040/11
Fundstelle
openJur 2012, 87673
  • Rkr:

Es ist amtsangemessen, einem beamteten Hausmeister (BBesO A 6) einfache, ergänzende Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsaufgaben zu übertragen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor.

An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 - 1 A 1177/09 -, juris Rn. 9 f., m. w. N. = NRWE.

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne.

Der Kläger wendet sich gegen eine Dienstanweisung der Beklagten, in der diese die beamteten Hausmeister u. a. zu folgenden Tätigkeiten verpflichtet:

Austausch defekter Leuchtmittel

Beheben kleiner Mängel in und an Gebäuden und Anlagen

Durchführung regelmäßiger Kontrollgänge sowie Erledigung von Servicedienstleistungen zur Gewährleistung von Sauberkeit und Ordnung für die zugewiesenen Gebäude einschließlich des Eingangsbereiches. Hierzu gehören z. B. (Aufzählung nicht abschließend):

Reinigung des Bodenabflusses (auch Beseitigung leichter Verstopfungen)

Sauberhalten der Treppen- und Gehwege

Sauberhalten der Abstellplätze für Müllgefäße

Reinigung von Kellerniedergängen, Kellerfensterschächten und Notausstiegen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Übertragung u. a. dieser Aufgaben an den Kläger als Hausmeister nicht gegen dessen Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verstößt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass diese Tätigkeiten traditionell zum Aufgabenbereich eines Hausmeisters eines öffentlichen Dienstgebäudes gehören.

Diese Einschätzung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht veraltet. Zwar gibt es kein fest umrissenes Berufsbild eines Hausmeisters. Die oben aufgezählten Aufgaben gehören jedoch nach wie vor zu den typischen Aufgaben eines Hausmeisters.

Vgl. LSG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Januar 2008 - L 3 RJ 57/03 -, juris, Rn. 108: "Die Aufgaben des Hausmeisters (...) umfassen (...) Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- und Pflegeaufgaben", "Kleinere Mängel werden selbst behoben, dabei handelt es sich z. B. um Abflussverstopfungen oder auch den Austausch von Glühbirnen bzw. Leuchtmitteln", "Pflege der Außenanlagen"; LAG S.A., Urteil vom 25. Juni 2002 - 8 Sa 845/01 -, juris, Rn. 34: "handwerkliche Tätigkeiten aus verschiedenen Berufsfeldern"; BAG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 4 AZR 37/01 -, BAGE 100, 319 = juris, Rn. 54: "Sicherstellen des bestimmungs- und ordnungsgemäßen/pfleglichen Gebrauchs von Gebäuden, Grundstücken"; OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 1998 - 5 U 72/98 -, NJW-RR 1999, 1479 = juris, Rn. 30: "allgemeine[n] Pflege- und Reinigungsarbeiten, ... Auswechseln von Glühlampen"; LSG Rh.-Pf., Urteil vom 27. Januar 1997 - L 2 I 167/93 -, juris, Rn. 78: "‘Allround-Tätigkeit‘, die sowohl leichte (Kontrollgänge, Überwachungsaufgaben ...) und mittelschwere (Reparaturarbeiten, Reinigungsarbeiten) [...] Arbeiten umfasst."; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. September 1978 - I 1826/76 -, juris, Rn. 18: Gehwegreinigung; Breier u. a., Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Kommentar, Stand: Juni 2012, Anlage 1 a zum BAT (VKA), Rn. 3 (zum Schulhausmeister); Beschreibung der Ausbildung zum Hausmeister der Bundesagentur für Arbeit unter www.jumpforward.de/berufe/8122/Hausmeisterin.html: "In der Regel sind Hausmeister/innen überall im Einsatz, wo innerhalb oder außerhalb des Gebäudes haustechnische Arbeiten zu erledigen sind. Sie (...) reinigen verstopfte Abflüsse und wechseln Rohrverbindungen aus. Sie führen einfache Reparaturen im Metall- und Holzbereich durch, (...) bringen neue Lampen an und wechseln Glühbirnen aus. (...) Sie reinigen und pflegen die Innen- und Außenanlagen"; siehe auch die Beschreibung der Hausdienstgeschäfte des Justizwachtmeisterdienstes in den Bestimmungen über die Besorgung von Hausdienstgeschäften, AV d. JM vom 30. November 2011 (2103-Z.5), JMBl. NRW S. 369: Ausführung kleinerer Reparaturen an und in den Gebäuden sowie die Kontrolle, Pflege und Instandhaltung von Einrichtungsgegenständen, Pflege und Reinigung der Außenanlagen der Behörde, notwendigen täglichen Verrichtungen zur Aufrechterhaltung von Reinlichkeit und Ordnung in den Diensträumen (worunter nicht die tägliche Reinigung der Diensträume fällt).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet der Kläger nicht dadurch, dass er behauptet, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise von einem "Amt des Hausmeisters" ausgegangen und habe eine vermeintliche Berufsbezeichnung zu Unrecht mit einem statusrechtlichen Amt und den hiermit verbundenen Tätigkeiten gleichgesetzt. Das Berufsbild und die Aufgaben eines Hausmeisters seien nicht klar definiert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die Aufgaben eines Hausmeisters nicht von den Aufgaben der Kasernenwärter und der Hausarbeiter abgegrenzt, sondern diese Berufe zum Beruf des Hausmeisters zusammengefasst. Zwischen beamteten und nicht beamteten Hausmeistern sei zu unterscheiden.

Unabhängig von der Frage, ob es das "Amt eines Hausmeisters" gibt, hat das Verwaltungsgericht die hier streitgegenständlichen Tätigkeiten aus den oben genannten Gründen zu Recht als Teil der Aufgaben eines Hausmeisters angesehen. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht die Tätigkeit des Hausmeisters von denen der Kasernenwärter und Hausarbeiter abgrenzen. Es ist nämlich möglich und rechtlich zulässig, dass die Aufgabenbereiche verschiedener Dienstposten sich teilweise überschneiden. Allein dadurch, dass ein Beamter teilweise Aufgaben wahrnimmt, die auch zum Tätigkeitsbereich eines anderen Beamten auf einem anderen Dienstposten gehören, wird sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob bestimmte Aufgaben amtsangemessen sind.

Die bloße Behauptung des Klägers, es sei zwischen beamteten und nicht beamteten Hausmeistern zu unterscheiden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat nicht ausgeführt, worin die Unterschiede im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Aufgaben bestehen sollen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils folgen weiter nicht daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag 21 Jahre als Hausmeister tätig war, ohne die ihm nun übertragenen Tätigkeiten durchgeführt zu haben. Dieser Umstand allein bewahrt ihn nicht davor, dass der Dienstherr ihm neue Aufgaben zuweist.

Denn ein Beamter hat kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = DVBl. 2006, 1593 = juris, Rn. 12, und vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 = NVwZ 1992, 572 = juris, Rn. 17 ff.

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Übertragung der oben genannten Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsaufgaben nicht zu beanstanden. Es liegen keine Ermessensfehler vor. Die in Rede stehenden Aufgaben gehören typischerweise zum Berufsbild eines Hausmeisters. Wie sich aus der Dienstanweisung ergibt, stellen diese Aufgaben auch nur einen Teil der Tätigkeit des Klägers dar. Soweit es um Reinigungstätigkeiten geht, handelt es sich ersichtlich nicht darum, dass allein die Hausmeister alle Gebäude vollständig reinigen sollen. Vielmehr sind dem Kläger nur ergänzende Reinigungsaufgaben übertragen, die in der Regel nicht täglich anfallen. Dies ergibt sich aus Punkt 10 der Dienstanweisung. Darin ist vorgesehen, dass die Hausmeister u. a. die Reinigung durch Fremdfirmen überwachen. Die Reinigung von Abflüssen, Außenwegen, Müllabstellplätzen und Kellerschächten gehören nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu den typischen Tätigkeiten von Reinigungskräften, die üblicherweise täglich oder in kurzen Abständen die Innenräume säubern. Die Beklagte hat darauf verwiesen, sie sei in dem sensiblen Bereich der Liegenschaft des Ministeriums mit hohem Besucheraufkommen darauf angewiesen, Beeinträchtigungen der Sauberkeit schnell und ohne eine kostenintensive und unpraktikable Beauftragung Dritter beheben zu können. Bei den streitigen Aufgaben handelt es sich nicht um Tätigkeiten, für die der Kläger eine spezielle Ausbildung oder Einweisung bräuchte, sondern um solche, die nach allgemeiner Lebenserfahrung viele Hauseigentümer und hierzu verpflichtete Mieter selbst erledigen. Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um Tätigkeiten, die nur Beamten einer technischen Laufbahn mit einer entsprechenden Ausbildung zugewiesen werden dürften. Wenn die technischen Fähigkeiten des Klägers im Einzelfall nicht ausreichen, um eine Aufgabe zu bewältigen, geht die Beklagte davon aus, dass er dies den Mitarbeitern des jeweiligen Fachteams meldet.

2. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen des Klägers genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn der Kläger hat keine Frage ausformuliert und substantiiert ausgeführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.