LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2012 - L 20 SO 40/12
Fundstelle
openJur 2012, 87594
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger Flugkosten i.H.v. 123,31 EUR als Sozialhilfe erstatten muss, die der Kläger für die Teilnahme an der Beerdigung seiner Schwiegermutter in Polen aufgewandt hat.

Der 1952 geborene Kläger und seine 1953 geborene Ehefrau stammen aus L (= Chorzów/Oberschlesien) in Polen. Sie haben einen 1980 in L geborenen Sohn. Die Familie siedelte 1989 nach Deutschland über. Andere Familienmitglieder - u.a. Schwager und Schwiegermutter des Klägers - blieben in L. Nach einem Umzug von I nach S bezogen die Eheleute seit 2009 durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der W Arbeit Kreis S (inzwischen: Jobcenter Kreis S). Die Ehefrau bezog daneben monatlich Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen i.H.v. etwa 510,00 EUR (netto) sowie eine Rente der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse i.H.v. 47,85 EUR. Beide Renten wurden auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.

Am 00.00.2010 (Freitag) verstarb die Schwiegermutter des Klägers in Polen. Sie wurde dort am 00.00.2010 (Mittwoch) beerdigt. Der Kläger, seine Ehefrau und ihr Sohn reisten zur Beerdigung per Flugzeug an. Der Flug wurde am 00.00.2010 (Montag) von einer Bekannten der Familie online gebucht (Bestätigungsmail durch die Bekannte per E-Mail an den Sohn des Klägers übersandt am 00.00.2010, 20.47 Uhr); die Kosten der Hin- und Rückflüge (am 00. bzw. 00.00.2010) für drei Personen beliefen sich (inkl. Steuern und Gebühren) auf insgesamt 369,94 EUR (= 123,31 EUR pro Person). Der Kläger überwies am 00.00.2010 (Dienstag) diesen Betrag von seinem Girokonto an die Bekannte. Nach Zufluss der Rentenzahlungen für die Ehefrau und der Leistungen nach dem SGB II sowie nach verschiedenen Abbuchungen (u.a. für Strom und Miete) wies das Girokonto des Klägers am 00.00.2010 einen Negativ-Saldo von (minus) 339,23 EUR aus.

Ausweislich der Verbis-Vermerke der W Arbeit Kreis S meldete der Kläger dort per "Voice-Nachricht" am 00.00.2010 (Montag) seine Ortsabwesenheit. Am 00.00.2010 meldete er sich telefonisch zurück. Entsprechende Vermerke betreffend die Ehefrau liegen nicht vor. Nach einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 22.09.2010 ist eine Antragstellung auf Übernahme der Fahrtkosten für die Beerdigung weder der Leistungsakte noch den Verbis-Vermerken zu entnehmen.

Am 00.00.2010 verstarb der Schwager des Klägers in Polen. An dessen Beerdigung nahm nur die Ehefrau des Klägers teil (Busanreise am 26.07.2010, Beerdigung am 00.00.2010). Die Kosten für die Hin- und Rückreise (S-L) betrugen 88,00 EUR.

Am 20.08.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme von Reisekosten für die Beerdigungen. Bei der W Arbeit Kreis S habe man ihn an die Beklagte verwiesen. Deren Sachbearbeiter habe einen Antrag bzgl. der Reisekosten anlässlich der Beerdigung der Schwiegermutter nicht angenommen und die Eheleute wieder an die W Arbeit Kreis S verwiesen. Es werde um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten.

Mit Bescheid vom 24.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) seien auch unabweisbare atypische Bedarfe durch den SGB II-Leistungsträger zu decken. Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) sei seitdem nicht mehr zulässig. Ohnehin könne sich bei der Beklagten niemand an eine diesbezügliche Vorsprache der Eheleute erinnern.

Der Kläger und seine Ehefrau legten Widerspruch ein. Sie begehrten zunächst die Übernahme von Reisekosten anlässlich der Teilnahme an zwei Beerdigungen i.H.v. insgesamt 334,62 EUR für die Eheleute. Ein schriftlicher Antrag sei jetzt auch bei der W Arbeit Kreis S gestellt worden. Der bisherige Vortrag sei dahin zu korrigieren, dass der Kläger am 00.00.2010 (Montag) telefonisch bei der Mitarbeiterin I (W Arbeit Kreis S) vorgesprochen und die Übernahme der Reisekosten beantragt habe. Diese habe ihn an die Beklagte verwiesen. Dort habe er noch am selben Tage angerufen; am Telefon sei eine weibliche Person gewesen, die den Antrag abgelehnt habe, ohne ihn weiter zu verbinden. Er habe dann nochmals bei Frau I angerufen und den Antrag wiederholt; er sei abgelehnt worden.

Einen von der Ehefrau des Klägers unter dem 18.08.2010 gestellten Antrag auf Erstattung der den Eheleuten entstandenen Reisekosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.2010 ab. Ein hiergegen eigens eingelegter Widerspruch lässt sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht entnehmen. Einen unter dem 15.09.2010 bei der W Arbeit Kreis S gestellten entsprechenden Antrag lehnte diese mit Bescheid vom 22.09.2010 ab; das dortige Widerspruchsverfahren ruht mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren gegen den Sozialhilfeträger.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 wies der Kreis S als Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.08.2010 zurück. Sie wies ergänzend auf § 21 Abs. 6 SGB II hin, der im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 in das SGB II eingefügt worden sei. Eine sachliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem SGB XII bestehe nicht.

Hiergegen hat der Kläger am 29.11.2010 Klage erhobenen. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat er im Laufe des Klageverfahrens klargestellt, er begehre allein Leistungen für die ihm selbst i.H.v. 123,31 EUR entstandenen Flugkosten. Er hat vorgetragen, er habe sich über das Wochenende (00./00.00.2010) vergeblich um eine Anreisemöglichkeit per Bus bemüht. Die Bestattung der Schwiegermutter an einem weit entfernten Ort begründe eine besondere Lebenslage i.S.v. § 73 SGG XII, welche eine Nähe zu den in §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise. Seine Ehefrau und er hätten engen, regelmäßigen Kontakt zur Schwiegermutter unterhalten. Seine Teilnahme am Begräbnis sei eine verwandtschaftliche Verpflichtung und entspreche überdies der Üblichkeit. Wegen der weiten Entfernung übersteige seine damit einhergehende finanzielle Belastung das übliche Maß; er habe eigens sein Girokonto überziehen müssen. Er verfüge über keinerlei Vermögen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 zu verurteilen, an ihn für die Teilnahme an der Beerdigung seiner Schwiegermutter 123,31 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, da der Kläger die Reisekosten selbst aufgebracht habe, scheitere ein Leistungsanspruch schon am Nachrang der Sozialhilfe. Seine Reisekosten seien ohnehin Aufwendungen zur Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen; solche Aufwendungen seien im Regelsatz berücksichtigt. Kämen deshalb allenfalls § 28 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 SGB XII (a.F.) oder § 37 Abs. 1 SGB XII für einen Leistungsanspruch in Betracht, so könne jedenfalls der Kläger wegen seiner Zuordnung zum Leistungsregime des SGB II Leistungen nach dem SGB XII ohnehin nicht erhalten (§ 21 S. 1 SGB XII). Die Voraussetzungen des § 73 S. 1 SGB XII seien ebenfalls nicht erfüllt; eine Beerdigung sei keine atypische Bedarfslage. Der Tod eines Menschen sei vorhersehbar. Habe der Kläger sich bewusst entschieden, sein Heimatland zu verlassen, so habe er für die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen mit weiten und kostenträchtigen Wegen rechnen müssen. Da die Kosten für eine solche Beziehungspflege im Regelsatz berücksichtigt seien, sei diese Bedarfslage anderweitig abschließend geregelt. § 73 SGB XII habe nicht die Funktion, bestimmte Leistungen aufzustocken; dies aber wäre die Folge, würde dem Begehren des Klägers stattgegeben. Ohnehin hätte es ausgereicht, wenn die Ehefrau des Klägers allein nach Polen gereist wäre. Im Übrigen seien die Reisekosten jedenfalls der Höhe nach nicht notwendig gewesen; eine Busfahrt wäre kostengünstiger gewesen.

Mit Urteil vom 25.08.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 73 SGB XII als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage seien nicht erfüllt. Die Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegermutter entspreche bereits nicht den verwandtschaftlichen Verpflichtungen des Klägers. Eine solche Verpflichtung sei lediglich bei gerader Verwandtschaftslinie und nur in sehr begrenztem Rahmen anzunehmen. Dies ergebe schon ein Umkehrschluss aus § 8 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen (BestG NRW); wäre der Kläger danach nicht zur Bestattung seiner Schwiegermutter verpflichtet gewesen, seien auch die Kosten für seine Begräbnisteilnahme nicht von der Beklagten zu tragen.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung im am 02.09.2011 zugestellten Urteil hat der Kläger am 29.09.2011 Beschwerde erhoben. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; es sei zu klären, ob für Reisekosten zur Teilnahme am Begräbnis einer Schwiegermutter Leistungen nach § 73 SGB XII zu erbringen seien. Der Kläger hat im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen.

Der Senat hat die Berufung zugelassen (Beschluss vom 16.01.2012). Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren nicht weiter vorgetragen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass er eine zuschussweise Leistung von der Beklagten begehrt; ein Darlehen werde nicht - auch nicht hilfsweise - beansprucht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2011 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2010 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 zu verurteilen, an den Kläger für die Teilnahme an der Beerdigung seiner Schwiegermutter 123,31 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Verwaltungsoberinspektorin I (Jobcenter Kreis S) als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie des Jobcenters Kreis S, ferner Prozessakte des SG Gelsenkirchen - S 33 AS 311/11 (Kläger./. Jobcenter Kreis S)) Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die nach Zulassung durch den Senat und auch im Übrigen ohne Weiteres zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010. Der an die Ehefrau des Klägers ergangene weitere "Bescheid" vom 25.08.2010 ist nicht nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchs- und damit des gerichtlichen Verfahrens geworden. Zum einen regelt er im Vergleich zum Bescheid vom 24.08.2010 nichts Abweichendes und hat deshalb schon keinen eigenen Regelungsgehalt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Zum anderen wurde er, selbst wenn ihm Regelungscharakter zukommen sollte, allein gegenüber der Ehefrau bekannt gegeben; jedenfalls für den Kläger selbst könnte er deshalb keinerlei Regelungswirkungen entfalten. Im Übrigen würden sich, selbst wenn der Bescheid vom 25.08.2010 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre, für den Kläger keine im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Sozialhilfeanspruch abweichenden Folgen ergeben.

2. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Er hat keinen Anspruch auf (zuschussweise) Zahlung von 123,31 EUR aus Sozialhilfemitteln für die ihm anlässlich der Reise zur Beerdigung seiner Schwiegermutter entstandenen Flugkosten.

Zwar verfügen der Kläger und seine Ehefrau nur über ein Familieneinkommen, welches allein aus den von der Ehefrau bezogenen Renten sowie aus ergänzenden Leistungen nach dem SGB II besteht. Auch haben die Eheleute kein verwertungspflichtiges Vermögen, aus welchem die Reisekosten des Klägers anlässlich des Begräbnisses seiner Schwiegermutter hätten gedeckt werden können.

Gleichwohl sieht das - im Verhältnis zur Beklagten allein maßgebende - SGB XII keine Anspruchsgrundlage für eine zuschussweise Tragung der Reisekosten aus Sozialhilfemitteln vor:

a) Ein Anspruch nach § 74 SGB XII scheidet aus, weil es von vornherein nicht um Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes geht. Zwar werden nach dieser Vorschrift die erforderlichen "Kosten einer Bestattung" übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Unter diesen Begriff fallen - im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Gesetzeswortlaut - nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind; Kosten für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind, fallen hingegen nicht darunter. Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die Kosten, die aus öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie solche Kosten, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Der Gesetzgeber hat, um die sozialhilferechtliche Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden Kosten abgestellt (BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R, Rn. 10). Zu den danach von § 74 SGB XII nicht erfassten, weil nicht auf die Bestattung selbst ausgerichteten Kosten zählen insbesondere auch die - hier streitbefangenen - Anreisekosten von Mitgliedern der Trauergemeinde (so ausdrücklich BSG, a.a.O.; ebenso Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 74 Rn. 34; für Anreisekosten im Ergebnis so auch Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74 Rn. 15, der ansonsten - a.a.O. Rn. 13 - die Auffassung des BSG für zu eng hält).

b) Auch nach § 73 SGB XII kann der Kläger eine Erstattung seiner Reisekosten aus Sozialhilfemitteln nicht verlangen. Nach dieser Vorschrift können Leistungen in "sonstigen Lebenslagen" erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen (S. 1). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (S. 2).

Der Senat kann offen lassen, ob angesichts der nur kurzen Zeit, welche dem Kläger zur Vorbereitung seiner Anreise zur Beerdigung seiner Schwiegermutter verblieb und die sich im Übrigen auch über ein Wochenende (ohne Möglichkeit des Behördenkontakts) erstreckte, zu verlangen gewesen wäre, dass die Beklagte vom Entstehen der Reisekosten vorab (i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB XII) Kenntnis erhielt. Insoweit hat die Vernehmung der Zeugin I immerhin ergeben, dass jedenfalls der für die Leistungen des Klägers nach dem SGB II zuständige Träger vor Antritt der Reise hiervon Kenntnis erhalten hat. Denn die Zeugin konnte sich - als bei der W Arbeit Kreis S für die Leistungen nach dem SGB II seinerzeit zuständige Sachbearbeiterin - noch glaubhaft daran erinnern, dass der Kläger mit ihr über die Flugkosten für eine Teilnahme an einer Beerdigung gesprochen hat, und dass die Anreise zur Beerdigung bei diesem Gespräch noch bevorstand. Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, preisgünstiger mit dem Bus nach Polen zu reisen, oder ob er wegen der knappen Vorbereitungszeit kaum eine andere Möglichkeit gehabt hat, als eine (preiswerte) Flugreise zu buchen. Schließlich kann insbesondere auch dahinstehen, ob die Teilnahme am Begräbnis der Schwiegermutter eine "sonstige Lebenslage" i.S.d. § 73 S. 1 SGB XII ist, welche den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt. Gleiches gilt im Übrigen für die all dem vorgelagerte Frage, ob angesichts der Zuordnung des Klägers zum Leistungsregime des SGB II überhaupt Leistungen nach § 73 SGB XII möglich sind (vgl. hierzu zur Situation nach Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II Berlit, a.a.O., § 73 Rn. 7). Denn jedenfalls eine - vom Kläger ausdrücklich einzig begehrte - zuschussweise Leistung (d.h. als Beihilfe i.S.v. § 73 S. 2, 1. Alt SGB XII) kommt von vornherein nicht in Betracht.

Auch wenn für Reisekosten eines Grundsicherungsempfängers für die Teilnahme an der Beerdigung der Schwiegermutter darlehensweise Leistungen nach § 73 (S. 2, 2. Alt.) SGB XII in Betracht zu ziehen sein sollten, rechtfertigt ein solcher Anlass jedenfalls nicht den Einsatz öffentlicher Mittel in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (S. 2, 1. Alt.); insoweit ist das Ermessen des Leistungsträgers auf die Versagung des begehrten Zuschusses reduziert:

Grundsätzlich sind Reise- bzw. Mobilitätskosten von den Regelbedarfen bzw. Regelsätzen nach dem SGB II bzw. SGB XII erfasst (abgeleitet aus Abteilung 7 - Verkehr - der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die der Bedarfsbemessung zugrundeliegt; vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rn. 30; für die Zeit ab 2011 siehe auch § 20 Abs. 5 SGB II i.V.m. §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII). Die Bedarfslage bei weiterer Anreise zu einer Beerdigung ist insoweit nicht anders als eine Situation, in der ein Leistungsempfänger zur Bewältigung einer einmaligen Spitze im Bereich von Bedarfen, die an sich als Regelbedarfe berücksichtigt sind (z.B. bei Ersatzbeschaffung teurerer Haushaltsgeräte oder Möbelstücke), vom Gesetz in zumutbarer Weise auf die Inanspruchnahme eines zurückzuzahlenden Darlehens verwiesen wird (§ 37 SGB XII und § 23 Abs. 1 a.F. bzw. § 24 Abs. 1 n.F. SGB II). Das gilt vorliegend um so mehr, als die Höhe der geltend gemachten Reisekosten durchaus mit den Kosten vergleichbar ist, die für die Ersatzbeschaffung gebrauchter Haushaltsgeräte wie eines Kühlschrankes oder Elektroherdes anfallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehen insoweit nicht. Denn das BVerfG hat in seiner dieses Grundrecht erkennenden Entscheidung vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) allein für atypische laufende bzw. wiederkehrende Bedarfe eine Übergangsregelung vorgesehen, bis der Gesetzgeber für die (im Bereich des SGB II) hierzu bestehende Bedarfslücke Abhilfe geschaffen habe (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 204 ff.; Letzeres geschehen durch Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II mit Wirkung ab dem 03.06.2010, der die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung wörtlich in den Gesetzestext übernimmt; vgl. hierzu Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 21 Rn. 33 f.) Für das Auffangen atypischer einmaliger bzw. kurzfristiger Bedarfsspitzen (wie dies auch Reisekosten zu einem Begräbnis sind) hat das BVerfG (a.a.O., Rn. 208) ein Darlehen (nach § 23 Abs. 1 a.F. bzw. § 24 Abs. 1 n.F. SGB II) hingegen ausdrücklich als ausreichend angesehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

4. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Bei Zulassung der Berufung ging der Senat noch davon aus, es bedürfe im vorliegenden Fall und auch grundsätzlich der Klärung, ob die Teilnahme am Begräbnis der Schwiegermutter als "sonstige Lebenslage" i.S.d. § 73 S. 1 SGB XII anzusehen sei. Entgegen dieser Annahme kommt es auf diese Frage hier jedoch von vorherein nicht an, da im Falle ihrer Bejahung die vom Kläger einzig begehrte zuschussweise Leistung jedenfalls - aus naheliegenden und damit keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf begründenden rechtlichen Erwägungen - ausscheidet.

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