LG Bochum, Urteil vom 04.07.2012 - I-6 O 217/10
Fundstelle
openJur 2012, 87543
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) wei-tere 150.000,00 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 30.06.2010 einen weiteren Betrag von 130.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse lebenslänglich einen monatlichen Betrag von 12.900,00 Euro zu zahlen und zwar zahlbar bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monates der Rentenzahlung, die Zahlung jedoch jeweils für 3 Monate im Voraus abzüglich für den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2012 bereits gezahlter 33.000,00 Euro.

4. Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 30.06.2010 einen Betrag von 42.000,00 Euro Verdienstausfall zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 sowie ab Juli 2010 vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit der Operation vom 05.10.2004 zu ersetzen.

6. Die weitergehende Klage der Klägerin zu 1) und die Klage der Klägerin zu 2) werden abgewiesen.

7. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 35%, die Klägerin zu 2) zu 3% und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 62%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64% und die Klägerin zu 1) zu 36%. Die au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese allein selbst.

8. Das Urteil ist für die jeweiligen Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils für sie vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen beide Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften Behandlung der Klägerin zu 1) im N I, deren Rechtsträgerin die Beklagte zu 3) ist.

Die Klägerinnen sind griechische Staatsangehörige. Die am 03.06.1972 geborene Klägerin zu 1) ist die einzige Tochter der Klägerin zu 2). Die in Deutschland geborene und in Griechenland aufgewachsene Klägerin zu 1) hatte Ende Juli 2000 an der Universität F ein Studium als Fremdsprachenkorrespondentin erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war sie wieder nach B zurückgekehrt, wo sie ihr weiteres Leben verbringen wollte.

Beide Klägerinnen führten in B ein privilegiertes Leben. Ihr Lebensstandard war exquisit. Als Einzelkind wohlhabender Eltern war die Klägerin zu 1) sorglos aufgewachsen, sie genoss ein Luxusleben. Zudem besaß sie eine 37 qm große Eigentumswohnung in L, dem Luxusviertel des Ber Zentrums sowie eine 63 qm große Ferienwohnung auf der Insel F1. Mit ihrem Verlobten, dem Zeugen E, war die Klägerin zu 1) seit vielen Jahren Iiiert, die Gründung einer Familie war fest geplant. Als Einzelkind wünschte sich die Klägerin zu 1) Kinder, für den Sommer 2005 war die Hochzeit geplant.

Im Herbst 2004 reiste die Klägerin zu 1) nach langem Abwägen und intensiven Recherchen nach Deutschland, um sich im Krankenhaus der Beklagten zu 3) im Rahmen eines operativen Eingriffs einen gutartigen Knoten an der Schilddrüse entfernen zu lassen.

Über Verwandte hatte sie den Beklagten zu 2) kennengelernt, der ihr als Operateur dann den Beklagten zu 1) empfohlen hatte, der damals Hochschullehrer und Direktor der chirurgischen Abteilung des N I war. Da die Klägerin zu 1) die bestmögliche Behandlung und Versorgung wünschte, schloss die Klägerin zu 1) mit der Beklagten zu 3) einen totalen Krankenhausvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung über eine Behandlung als selbstzahlende Privatpatientin erster Klasse mit Einbettzimmer und Chefarztbehandlung.

Die stationäre Aufnahme erfolgte am 04.10.2004. Am 05.10.2004 wurde die Klägerin zu 1) von dem Beklagten zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2), der auf der Station als Leitender Oberarzt tätig war, operiert. Bei bzw. nach dem Eingriff kam es zu starken Nachblutungen, die von den Beklagten zu 1) und 2) trotz dramatischer Symptome fehlerhaft nicht erkannt und - ebenfalls fehlerhaft - nicht rechtzeitig und auch nicht adäquat behandelt wurden. Durch die lange Sauerstoffunterversorgung während der postoperativen Phase trat bei der Klägerin zu 1) ein hypoxischer Hirnschaden ein; Folge waren starke Myoklonien. Außerdem musste sie künstlich beatmet und ernährt werden. Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist letztlich unstreitig.

Die Klägerin zu 1) wurde im Dezember 2004 in die ReHa-O-Klinik nach L 1 verlegt und dort weiter behandelt.

Im Februar 2005 erwachte sie dort aus dem Koma und konnte nach und nach im Rollstuhl mobilisiert werden. Auch erlangte sie nach und nach ihre elementare Sprechfähigkeit wieder. Anschließend wurde sie nach F2 in das Klinikum am F3 verlegt, wo in Phase B und Phase C weitere Fortschritte erzielt werden konnten. Im Ergebnis wurden dort dann u.a. folgende eingetretenen Folgen festgestellt:

Hypoxischer Hirnschaden bei Zustand nach einer Schilddrüsen-OP und komplikationsreicher Nachblutung 05.10.04

Lance-Adams-Syndrom mit taktil auslösbaren generalisierten Myoklonien.

Tetraparese

Dysarthrie

Schluckstörung.

Visusminderung

Apraxie

Neuropsychologische Defizite mit Verlangsamung und Gedächtnisstörungen

Zustand nach rez. Bronchial- und Harnwegsinfekten.

Zustand nach Tracheotomie und Trachealkanülenanlage, Trachealkanüle seit Ende Januar '05 entfernt

Arterielle Hypertonie

Akne vulgaris

Außerdem musste sie künstlich beatmet und ernährt werden. Sie verblieb dort in der Reha-O-Klinik bis zum 16.12.2005.

Von F2 wurde die Klägerin zu 1) dann in das I1-Hospital nach B verlegt, wo sie ab dem 17.12.2005 bis zum 25.09.2006 federführend durch den leitenden Neurologen Professor B1 stationär weiter behandelt wurde. Die Rechnungen der I1-Klinik wurden wie sämtliche vorherigen Klinikrechnungen auch direkt bei der Versicherung der Beklagten eingereicht und bis auf die letzte erstattet.

Die Klägerin zu 1) kann heute wieder einigermaßen sprechen, allerdings nicht flüssig und auch nicht in den von ihr ehemals beherrschten Fremdsprachen. Ihre Sehfähigkeit ist bis heute eingeschränkt. Außerdem hat sie noch Atemstörungen. Ihre Feinmotorik ist weiter reduziert, zudem leidet sie noch an plötzlich auftretenden, generalisierten Myoklonien, an zerebralen und pyramidalen Störungen und an neurologischen Defiziten. Die Klägerin zu 1) kann nur in Begleitung von Betreuungsperson fortbewegen, meist mit einem Rollstuhl, während Gehen mit Hilfe nur in ihrer vertrauten Umgebung möglich ist. Sie leidet nach wie vor an einer Gleichgewichtsstörung, die zur Folge hat, dass sie jederzeit völlig unkontrolliert stürzen kann.

Ab Mitte bis Ende 2006 kam es dann zu Auseinandersetzungen mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten, nachdem diese weitergehende Rechnung für ärztliche Behandlung dann nicht mehr beglichen hat.

Ende April 2009 wurde unstreitig ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen, nach dem alle bis zum 30.04.2009 angefallenen materiellen Schäden gegen Zahlung einer Vergleichssumme von 100.000,- € abgegolten wurden. Dies hat der von der Klägerin zu 1) damals beauftragte Rechtsanwalt C so im Schreiben vom 30.04.2010 gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten nochmals bestätigt.

Am 08.02.2010 erfolgte dann noch eine weitere Zahlung von 50.000,- € für die materiellen Schäden zur freien Verrechnung, zudem überwies die Versicherung der Beklagten am 27.05.2010 einen Betrag von 150.000,- € ‘‘ausschließlich auf einen sich ergebenden Schmerzensgeldanspruch‘‘.

Die Klägerinnen machen geltend, dass ihnen beide aufgrund des Vorfalles jeweils erhebliche Schmerzensgeldansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz zustehen würden.

So könne die Klägerin zu 1) zunächst ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest 600.000,- € verlangen. Zusätzlich zu den unstreitigen Folgen und Beeinträchtigungen sei hier als Folge des fehlerhaften Vorgehens zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des Vorfalls eine junge und vitale Frau gewesen, schön und beliebt. Ihre Verhältnisse seien insgesamt privilegiert gewesen. Mit der liebevollen Unterstützung ihrer Eltern habe sie einer sorglosen Zukunft entgegensehen. Als Folge der Falschbehandlung würden bei ihr heute schwerste physische und psychische Schäden vorliegen, die ihr für den Rest ihres Lebens die volle Lebensqualität nehmen würden. Sie werde stets und auf Dauer auf die Fürsorge und Hilfe Dritter angewiesen. Infolge der Probleme mit der Zahlung der Therapiekosten sei ihre Entwicklung leider stagniert. Weiter habe ihr Verlobter sie infolge des Vorfalls verlassen. Eine neue Beziehung sei für die noch junge Klägerin zu 1) kein Thema mehr. Sie werde nie heiraten, geschweige denn eine eigene Familie haben können. Auch ihre berufliche Karriere sei von heute auf morgen beendet worden. Durch den Vorfall sei sie vollständig erwerbsunfähig geworden.

Die Klägerin zu 1) sei heute noch sozial fast vollständig isoliert. Sie könne nicht an einem normalen sozialen oder gar kulturellen Leben teilnehmen. Außer ihrer Mutter und den Therapeuten habe sie kaum Kontakte. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien an sich auch die konkreten Umstände der Falschbehandlung bedeutsam. Zudem sei die Zeit im Koma für sie die schlimmste Zeit ihres Lebens. Ihr Bewusstsein sei nicht ausgeschaltet, sondern in anderer Form durchaus präsent gewesen. Aus diesem Grund habe sie nahezu ständig unerträgliche, kaum zu beschreibende Schmerzen verspürt. In den ersten Wochen nach dem Erwachen aus dem Koma sei sie nahezu vollständig blind gewesen, habe weder sprechen noch sich in irgendeiner Weise kontrolliert und selbständig bewegen können. Zwei Jahre lang sei sie durch eine Nasensonde ernährt worden. Die langsamen Fortschritte in der REHA und die psychische Auseinandersetzung mit ihrem Zustand sowie die Akzeptanz ihres Schicksals sei weiterhin ein schmerzhafter und von tiefen Depressionen begleiteter Prozess. Sie könne zwar mittlerweile wieder einige Dinge, sei aber noch lange nicht autark und mobil, insoweit sei sie weiterhin 24 Stunden am Tag auf Betreuung und fremde Hilfe angewiesen. Ihre Feinmotorik sei immer noch sehr rudimentär ausgeprägt. Sie könne sich deshalb selbständig keine Nahrung zubereiten. Die Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente seien ebenfalls beträchtlich, sie habe alle Haare verloren und am ganzen Körper und im Gesicht Ekzeme bekommen; ihre Gliedmaßen seien aufgedunsen und deformiert. Zudem leide sie nunmehr auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Anspruchserhöhend müsse sich ganz besonders auswirken, dass sie seit nunmehr fast 5 Jahren de facto überhaupt keine immaterielle Entschädigung erhalten hat, die erfolgte Zahlung von 150.000,- € könnten nicht berücksichtigt werden, da diese letztlich für die notwendigen, jedoch nicht mehr beglichenen Behandlungen aufgezehrt worden sei, so dass hier eine Anrechnung nicht in Betracht komme.

Für die Zeit vom 01.11.2004 bis 30.06.2010 könne sie weiter Verdienstausfall in Höhe von 190.000,- € verlangen. Hier komme es darauf an, wie die berufliche Entwicklung der Klägerin zu 1) verlaufen wäre. Insoweit seien ihr interessante und gut dotierte Tätigkeiten nach Abschluss ihrer Ausbildung offeriert worden. Schon kurz nach Abschluss ihres Studiums habe sie von einem sehr bekannten griechischen Unternehmer, B2, den Auftrag bekommen, für Theaterprojekte gotische Texte ins Griechische zu übersetzen. Daneben habe sie bei dem Unternehmen U Mitarbeiter und beim "N" (Opernhaus) gearbeitet, wo sie für den Empfang der VIP‘s zuständig gewesen sei. Bei der Firma T GmbH habe sie schon bald ihre erste feste Anstellung als Assistentin der Geschäftsleitung und Übersetzerin gefunden Die Arbeit, die die Klägerin zu 1) im November 2004 habe aufnehmen sollen, wäre mit vielen Reisen, in Griechenland und in alle Welt in den besten Hotels und Konferenzhäusern verbunden gewesen. Das vereinbarte Anfangsgehalt bei der Fa. T GmbH habe 2.800,00€ brutto betragen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen und üblichen Gehaltsanpassung sei von einer Steigerung dieser Einkünfte auf mindestens 3.500,00 € brutto innerhalb der ersten vier Jahre auszugehen. Für den Zeitraum 01 .11.2004 bis 30.06.2010 betrage ihr Verdienstausfall auf der Grundlage eines Monatsbruttogehalts von 2.800,00€ insgesamt 190.400,00€ brutto, wobei das ebenfalls vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld in dieser Hochrechnung vorläufig nicht enthalten sei. Für die Berechnung des laufenden Verdienstausfalls sei ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.500,00 € zugrunde zu legen, dies sei der Betrag, auf den das Einkommen der Klägerin zu 1) zumindest angestiegen sei. Der Anspruch auf rückständigen Verdienstausfall bis 30.04.2009 sei keinesfalls durch Vereinbarung ihres damaligen Anwalts mit dem Mitarbeiter der Versicherung ausgeschlossen Durch die Zahlung des Abfindungsbetrages von 100.000,- € seien nur alle unmittelbaren materiellen Schäden, also Heil- und Pflegekosten, bis zum 30.04.2009 abgegolten, nicht etwa mehr wie Verdienstausfallschäden. Dies gelte umso mehr, als RA C nicht befugt gewesen sei, hinsichtlich einer Abfindung oder Teilabfindung eine Vereinbarung zu treffen, dazu habe ihn die Klägerin zu 1) nicht bevollmächtigt. Zudem sei damals auch nur über Heil- und Pflegekosten verhandelt worden.

Für schädigungsbedingte Mehraufwendungen könne sie ausgehend von monatlichen Kosten in Höhe von ca. 16.000,- € für die Zeit vom 01.05.2009 bis 30.06.2010 insgesamt weitere 224.000,- € verlangen.

Zu erstatten seien weiterhin diejenigen notwendigen Mehraufwendungen, die ihr infolge ihrer Beeinträchtigungen laufend durch ihre krankheitsbedingt vermehrten Bedürfnisse entstehen. Insoweit habe die Klägerin zu 1) während der Behandlung im Krankenhaus in B 2005 bis 2006 große Fortschritte gemacht, es seien eine erhebliche Besserungen in allen Bereichen eingetreten. Auch in der Folgezeit bis 2009 habe sie weitere enorme Fortschritte gemacht. Durch aktuelle Therapien würden weiterhin erhebliche Vorteile erzielt, so dass keine Zweifel bestehen könnten, dass alle Therapien notwendig seien und diese auch Besserungen herbeiführen könnten und würde, zumal die Klägerin zu 1) selbst einen großen Willen zeige. Gerade wegen ihres jungen Alters seien hier die Erfolgschancen nicht schlecht, im Gegenteil würden realistische Erfolgschancen bestehen. Demnach sei also bei der Klägerin zu 1) bei weitem noch kein Endzustand erreicht und eine positive Entwicklung weder abgeschlossen noch ausgeschlossen. Ärztlicherseits seien ihr als regelmäßige Therapien entsprechend einem konkreten Therapieplan u.a. Ergotherapie, Physiotherapie, Logotherapie, Hydrotherapien / Bewegungsbäder sowie das Training auf einer Balance Platform verschrieben worden, die jeweils notwendig gewesen seien. Diese Maßnahmen seien jedoch auch allein zur Erhaltung ihres jetzigen Zustandes und zur Verhinderung einer Verschlechterung notwendig. Die Kosten dafür würden sich laut Einzelberechnung im Therapieplan auf monatlich 5.320,- € belaufen. Da die Therapien täglich von montags bis freitags - also 5 x die Woche - vorgesehen seien, müsste sei jeweils an diesen Tagen pro Strecke 30 km mit einem Taxi ins REHA-Zentrum G fahren, was zusätzlich Fahrtkosten von 50,00 € pro Tag bzw. monatlich 1.000,00 € verursache.

Unabdingbar sei zudem die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 1), denn sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ärztlich seien zwei Sitzungen in der Woche empfohlen worden. Die Kosten würden 90,00 € pro Sitzung und damit monatlich für psychotherapeutische Behandlungen 720,00 € betragen. Für die Fahrten würden pro Sitzungstag 20,- € Taxikosten an, also monatlich 200,00 € anfallen.

Weiter leide sie an einer reflexhaften Schreckhaftigkeit, die der Grund für ihre ständige, akute Sturzgefährdung sei, die wiederum ein wesentliches Hindernis auf dem Weg zu ihrer Selbständigkeit darstellen würde. Medizinisch sei ein ganzheitliches Traumabewältigungskonzept angeraten worden, der wöchentliche Kostenaufwand dafür betrage 100,00 € pro Therapiestunde, also monatlich 400,00 €.

Alle Therapeuten würden zudem dringend Maßnahmen zur Resozialisierung auf täglicher Basis im häuslichen Umfeld sowie an allen Wochenenden eine psychosoziale Eingliederung der Klägerin zu 1) mittels regelmäßiger Teilnahme an sozialen und kulturellen Ereignissen empfehlen. Für diese für die Klägerin zu 1) äußerst komplizierten Unternehmungen sei eine physiotherapeutische Begleitung (normaler Stundensatz Physiotherapeuten: 100,00€) unabdingbar. Ausgehend von dreistündigen Exkursionen pro Wochenende würden Kosten von 1.200,00 EUR im Monat und 2.000,00 € für die tägliche Resozialisierung in Wohnortnähe, mithin monatlich mindestens 3.200,- € anfallen.

Da jeweils einmal im Monat eine ärztliche Kontrolle notwendig sei (je 1 Mal monatlich Besuch beim Neurologen 150,00 € und 1 MaI monatlich Besuch beim Physiater 150,00 €)‚ würden die Kosten insoweit monatlich 300,00 € betragen. Die Klägerin benötige regelmäßig die Medikamente Keppra, Miorel, Effexor, Valmane, Cal-C-Vita mit Vitamin-B-Komplex, Omega-3-Fettsäuren und T4, insoweit falle ein monatliche Kostenaufwand von mindestens 200,00 € an.

Weiter benötige die Klägerin zu 1) aufgrund der ständigen Verletzungsgefahr durch plötzliches und unvorhersehbares Hinfallen eine 24-stündige Pflege in Form von Beaufsichtigung, Betreuung in täglichen Dingen und Unterstützung beim Gehen. Zur Zeit erfolge die Pflege durch eine Pflegerin (8 Stunden) und im Übrigen durch die Klägerin zu 2). Die Kosten für eine Pflegeperson allein für 8 Stunden täglich würden mindestens 1.000,00 € pro Schicht betragen, so dass bei zwei an sich anfallenden Tagesschichten monatlich Kosten von 2.000,00 € entstehen würden. Neben der Pflegekraft betreue die Klägerin zu 2) ihre Tochter derzeit die übrigen Zeiten rund um die Uhr, diese benötige dringend Entlastung. Da die Mutter die lntimpflege der Klägerin zu 1) vornehmen würde, werde sie auf nicht absehbare Zeit auf jeden Fall weiterhin als Pflegekraft benötigt und zwar in erster Linie für die Nachtschichten. Der Kostenaufwand für diese restliche Zeit sei, weil die Tätigkeit der Mutter die Nachtschichten umfasse, mit 1.500,- € anzusetzen

Zudem sei ein Mietausfall der Mutter erstattungsfähig, Die Klägerin zu 1) habe ursprünglich in ihrer Wohnung in L gewohnt. Diese Wohnung habe sie aufgeben müssen, weil sie für ihre Bedürfnisse zu klein und nicht behindertengerecht umzubauen gewesen sei. Sie sei deshalb in eine Eigentumswohnung gezogen, die der Klägerin zu 2) gehöre, allerdings als Renditeobjekt. Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen verbleibe bei der ursprünglich für 560,00 € vermieten Wohnung ein Mietausfall von mindestens 300,- € .

Zusätzlich benötige sie eine Hilfe für sämtliche im Haushalt anfallenden Tätigkeiten, u.a. Putzarbeiten, Einkäufe, Kochen, Nahrung portionsgerecht zubereiten, vorlegen, Wäsche, Bügeln etc.. Der Haushaltführungsaufwand beläuft sich auf mindestens 6 Stunden täglich, einschließlich am Wochenende, insgesamt würden Kosten von monatlich 1.000,- € anfallen.

Dies ergebe einen Gesamtaufwand pro Monat 16.140,- € oder geschätzt pro Monat 16.000,- € , so dass der Gesamtaufwand für die Zeit 1.5.2005 -30.06.2010 insgesamt 224.000,00 € betragen würde. Entsprechend dieser Berechnung stehe ihr zur Abdeckung dieser laufenden Mehraufwendungen ein Betrag von mindestens monatlich 16.000,00€ als künftige laufende Rente zu, um dadurch so weit wie möglich ihre physische, psychische und soziale Unabhängigkeit wieder zu erlangen und den jetzigen Zustand zu konservieren bzw. Verschlechterungen zu vermeiden, so dass es angemessen sei, wenn sie zur Erreichung dieses Ziels alle insoweit sinnvollen und notwendigen therapeutischen Möglichkeiten nutzen würde.

Die geltend gemachten ärztlichen Behandlungen der begehrten Form würden die Beklagten bereits deshalb schulden, weil mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten als deren Vertreter vereinbart worden sei, für die Klägerin zu 1) auf Lebenszeit eine internationale Krankenversicherung erster Klasse einschließlich Einbettzimmer und Chefarztbehandlung abzuschließen bzw. der Klägerin zu 1) lebenslänglich die entsprechenden Leistungen zu gewähren, bei freier Arztwahl, einschließlich — soweit erforderlich Hubschraubertransport. Der Grund für diese Vereinbarung sei gewesen, dass die Klägerin zu 1) die schadensursächliche Behandlung als Privatpatientin erster Klasse mit Einbettzimmer und Chefarztbehandlung gewählt und erhalten hätte und somit dieser Standard aufrechterhalten werden müsse. Zudem seien diese ohnehin auch aus Schadensersatzgesichtspunkten in dem Umfang geschuldet.

Auch der Klägerin zu 2) stehe ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Durch das mit ihrer Tochter erlebte Schicksal hat sie selbst einen therapiebedürftigen Schockschaden erlitten, der das "normale" Maß deutlich übersteigen würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2) nicht nur in sprachlicher Hinsicht allein gelassen worden sei, sondern auch ansonsten keinerlei professionelle Unterstützung erhalten habe, sie sei auch über nichts und von niemand angemessen informiert worden. So sei schon die ursprüngliche Nachricht und vor allem die anschließende Begegnung mit ihrer im Koma liegenden, am ganzen Körper zuckenden und extrem leidenden Tochter ein unbeschreiblicher Schock gewesen. Die Klägerin zu 2) sei in Tränen ausgebrochen. Ihre gesamte Lebensfreude sei mit einem Male vollständig ausgelöscht worden. Sie habe sich wie innerlich ausgebrannt und zu keinem klaren Gedanken fähig gefühlt und sei tief verzweifelt gewesen. Für Außenstehende sei sie nicht mehr zugänglich gewesen und sich vollständig in sich selbst zurückgezogen. Es sei ihr unmöglich gewesen, ihr eigenes Leben zu organisieren. Von heute auf morgen habe sie ihre eigenen Bedürfnisse vollkommen zurückstellen müssen, um für ihre hilflose Tochter da zu sein. Trotz ausdrücklicher Nachfrage sei ihr kein psychologischer Beistand zur Seite gestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise sei die Klägerin zu 2) angemessen aufgefangen, im Gegenteil sei sie als Störfaktor empfunden worden. Dem entsprechend sei das Bemühen der Ärzte in erster Linie dahin gegangen, die Klägerin zu 2) dazu zu bewegen, so bald wie möglich wieder nach Griechenland zurück zu kehren und ihre Tochter aufzugeben. Davon abgesehen sei die Klägerin zu 2) in den letzten Jahren in die Pflege der Klägerin zu 1) sehr eingespannt gewesen, dass ihr praktisch keine Möglichkeit einer eigenständigen Verarbeitung verblieben sei. Weitere Folgen der damit verbundenen physischen und psychischen Dauerbelastung seien die vorzeitige Alterung der Gelenke und Herzprobleme. Insgesamt sei nach alledem für die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,00 € gerechtfertigt

Die Klägerin zu 1) beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 600.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

an sie einen Verdienstausfall für den Zeitraum 01.11.2004 bis 30.06.2010 in Höhe von 190.400,00 € brutto zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

an sie ab Juli 2010 einen monatlichen Verdienstausfall in Höhe von mindestens 3.500,00 € brutto zu zahlen

an sie für den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.06.2010 eine Kapitalabfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 224.000,00 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

an sie lebenslänglich für drei Monate im Voraus, zahlbar bis zum dritten Werktag eines jeden Monats eine Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von monatlich 16.000,00 €

abzüglich am 08.02.2010 gezahlter 50.000,00 € und abzüglich am 27.05.2010 gezahlter 150.000,00.

festzustellen, dass die Beklagten zu 1)-3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

ihr zeitlebens alle weitergehenden Leistungen einer privaten internationalen Krankenversicherung zu gewähren, die eine Erste-Klasse- Behandlung mit Einzelzimmer und Chefarztbehandlung sowie sämtliche mit der Behandlung in Zusammenhang stehenden Medikamente und Hilfsmittel bei vollständiger Therapiefreiheit umfasst, wobei sich die Klägerin zu 1) die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser weltweit selbst aussuchen darf, einschließlich Hubschraubertransport, soweit erforderlich,

ihr sämtliche weiteren, derzeit nicht vorhersehbaren, immateriellen Folgeschäden und sämtlichen weiteren kongruenten materiellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit der Operation vom 05.10.2004 zu ersetzen, letzterer beschränkt für die Zeit ab dem 01.05.2009,

Die Klägerin zu 2) beantragt,

die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 80.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, dass ungeachtet einer nicht angegriffenen Haftung dem Grunde nach die geltend gemachten Ansprüche nicht gegeben seien.

Zunächst stehe der Klägerin zu 1) kein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 600.000,- € zu. Ein solcher über den Betrag von 500.000,- € hinausgehender Schmerzensgeldanspruch übersteige bei weitem bereits den von der Rechtsprechung für den Fall einer hypoxischen Hirnschädigung vorgegebenen Höchstrahmen und sei damit schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Auch wenn es zweifellos tragisch sei, normalen Lebens verlustig zu gehen und dieses Schicksal zu akzeptieren, so habe die Klägerin zu 1) gleichwohl Erfahrungen machen dürfen, die einem hypoxisch geschädigten Neugeborenen niemals zu Teil würden. Die Schädigung einer im Leben stehenden jungen Frau wiege damit im Ergebnis nicht schwerer, sondern eher geringer als die Schädigung eines Neugeborenen. Zudem liege - glücklicherweise - bei der Klägerin zu 1) auch keine maximale Beeinträchtigung der physischen und psychischen Persönlichkeit, sondern diese habe sich in vielen Bereichen wieder deutlich erholt. Die intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten der Klägerin zu 1) seien - vermutlich insbesondere wegen ihrer Willensstärke und Disziplin - in wesentlichen Teilen zurückgekehrt, auch die Mobilität der Klägerin zu 1) sei nicht vollständig eingeschränkt. So könne die Klägerin zu 1) in ihrer vertrauten Umgebung zumindest in Begleitung einer Betreuungsperson gut gehen, zudem könne sich die Klägerin zu 1) aus eigener Kraft vom Liegen und Sitzen zum Stehen transferieren und kurze Strecken allein bewältigen. Darüber hinaus sei es der Klägerin möglich, selbständig zu essen und zu trinken und sich im Oberkörperbereich zu waschen. Auch die weiteren von der Klägerin zu 1) genannten Schadensumstände und -auswirkungen - wie etwa der lange Krankenhausaufenthalt, die Zeit im Koma, das Scheitern der Beziehung der Klägerin zu 1), der persönliche Leidensdruck sowie die eingetretene Erwerbsunfähigkeit und Isolation würden der Gesamtheit auch mit den unstreitigen Umständen kein Schmerzensgeldanspruch von mehr als 150.000,- € rechtfertigen. Im Übrigen würden Umstände wie soziale Isolation, Depression, bewusste und schmerzhafte Wahrnehmung der Myoklonien während des Komas, Kausalität der Erkrankung für die Trennung von ihrem Verlobten, posttraumatische Belastungsstörungen, massive Einschränkungen im Alltag durch rudimentäre Feinmotorik, bisher keine Resozialisierung und Kur, Ärztephobie, Nebenwirkungen der verabreichten Medikamente und eine Verantwortlichkeit für die komplette Lebensumstellung der Mutter und den vorzeitigen Tod des Adoptivvaters mit Nichtwissen bestritten. Zudem werde bestritten, dass die Entwicklung der Klägerin zu 1) infolge der Einstellung wesentlicher Therapien aus medizinischen Gründen stagniert sei. Angesichts eines nunmehr anzunehmenden Endzustandes sei eine Stagnation der Entwicklung der Klägerin zu 1) ausschließlich durch die irreversiblen Schädigungen bedingt und nicht durch angeblich eingestellte Therapiemaßnahmen. Da ihre Versicherung den angemessenen Betrag vorprozessual noch auf das Schmerzensgeld geleistet habe, bestehe kein weitergehender Anspruch mehr. Diese Zahlung sei auch zwingend auf das Schmerzensgeld anzurechnen, denn es handele sich bei dieser Bestimmung um eine zulässige und damit für die Klägerseite verbindliche Tilgungsbestimmung.

Ein Anspruch auf Ersatz eines angeblichen Verdienstausfalls in Höhe von 190.400,- € brutto für den Zeitraum ab 01.11.2004 bis 30.06.2010 bestehe ebenfalls nicht. Durch den Vergleichsbetrag von 100.000,- € und die dabei getroffene Regelung sei als materieller Schaden auch der Anspruch auf Verdienstausfall anzusehen, so dass solche Ansprüche damit bis zum 30.04.2009 mit abgegolten seien. Wie sich aus der geführten Korrespondenz ausdrücklich ergeben würde, habe sich der Vergleich der Parteien und damit auch der Vergleichsbetrag auf alle bis zum 30.04.2009 entstandenen "materiellen Schäden" und sich nach seinem Wortlaut gerade nicht auf "unmittelbare materielle Schäden" oder "Heil- und Pflegekosten" beschränkt. Von der Abgeltung ausgenommen seien lediglich der Schmerzensgeldanspruch und künftige materielle Schäden ausgenommen worden. Der am 30.04.2009 vereinbarte Vergleichsbetrag i.H.v. 100.000,- € sei ausreichend bemessen, um z Bsp. die noch offene Rechnung der I1-Klinik vom 09.01.2008 in Höhe von 25.152,30 € und die weiteren bis dahin angefallenen Kosten zu begleichen.

Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen keine konkreter Abschluss eines Arbeitsvertrages, so dass mit Nichtwissen bestritten werde, dass mit der Firma T GmbH tatsächlich eine Anstellung ab November 2004 und eine monatliche Lohnzahlung von 2.800,- € vereinbart worden sei. Weiterhin sei das von der Klägerin zu 1) ihrer Berechnung zugrunde gelegte Bruttogehalt in Höhe von 2.800,- € nicht hinreichend substantiiert belegt worden, zumal auch nicht näher dargetan worden sei, inwieweit vom Bruttobetrag in Höhe von 2.800,- € noch steuerliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Abzüge vorzunehmen seien. Aus den gleichen Gründen stehe der Klägerin zu 1) auch kein Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe von 3.500,- € brutto als monatliche Dauerzahlung an Juli 2010 zu. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 1) nur unzureichend zu der behaupteten Gehaltssteigerung auf mindestens 3.500,- € innerhalb der ersten vier Jahren vorgetragen.

Auch schädigungsbedingte Mehraufwendungen für den Zeitraum 01.05.2009 bis 30.06.2010 in Höhe von 224.000,- € könnten in dem geltend gemachtem Umfang keinesfalls verlangt werden. So hätte ihre Haftpflichtversicherung nachträglich auf der Grundlage der Ausführungen der behandelnden Ärzte sowie aller verfügbaren Unterlagen aus der Vergangenheit ein Gutachten eingeholt, in dem der beurteilenden Neurologe zu dem Ergebnis gekommen sei, dass mit einer durchgreifenden Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) auch bei intensiven Therapiemaßnahmen nicht mehr zu rechnen sei. Therapeutische Maßnahmen könnte damit nur noch die Aufgabe haben, den Status quo zu erhalten, die Adaption an die bestehende Behinderung zu verbessern, den Umgang mit Hilfsmitteln einzuüben bzw. aufrecht zu erhalten und die Selbständigkeit - soweit möglich - größtmöglich zu erhalten. Zum Erhalt des gegenwärtigen Zustandes seien bei weitem geringe Maßnahmen erforderlich, die geltende gemachten Therapiemaßnahmen seien vor diesem Hintergrund als größtenteils nicht notwendig bzw. nicht medizinisch indiziert anzusehen. Aufwendungen für medizinische Behandlungen, die nicht mehr der Heilung, sondern der langfristigen Linderung bzw. der Erhaltung des Zustandes dienen würden, seien nämlich nur ersatzfähig, wenn die jeweilige Maßnahme nicht nur sinnvoll, sondern medizinisch absolut notwendig sei.

Ausgehend davon seien zwar gewisse Maßnahmen aus dem Therapieplan nicht zu bestanden, jedoch bei weitem nicht alle Maßnahmen des Therapieplans und insbesondere nicht in dem vorgeschlagenen Umfang. Der Anspruch der Klägerin zu 1) in Höhe von 5.320,- € für Reha-Maßnahmen sei vor diesem Hintergrund in der Form nicht gegeben. Zudem würden auch überhöhte Preise der Therapiemaßnahmen der Berechnung zugrunde gelegt, insbesondere würden Preise des RehaZentrums G für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie die in Deutschland üblichen Preise deutlich übersteigen, ohne dass ersichtlich sei, dass es sich dabei um übliche Preise in Griechenland handeln würde. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu 1) die Therapiemaßnahmen im Reha-Zentrum G und nicht in einem näher gelegenen Therapiezentrum durchführen lasse, sie wohne nur 6,6 km entfernt von B, wo sicherlich auch zahlreiche verschiedene Reha-Einrichtungen ansässig seien; aus diesem Grund müsse man nicht 30 km entfernt ein Reha-Zentrum auswählen. Ausgehend davon sei allein deshalb ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 1000,- € pro Monat nicht gegeben. Erstattungsfähig wären allenfalls die Fahrtkosten zu einer nah in B ansässigen Therapieeinrichtung und dies allerdings allenfalls 3 x pro Woche. Letztlich würde auch die Höhe der geltend gemachten Taxikosten bestritten, da Taxis in Griechenland günstig seien.

Weiter liege auch keine medizinische Indikation für eine 2 x pro Woche erfolgende psychotherapeutische Behandlung vor, so dass die Klägerin zu 1) die dafür angesetzten Kosten in Höhe von 720,- € pro Monat nicht erstattet verlangen könne. Insoweit sei zum Erhalt des gegenwärtigen Zustandes, der nicht mehr verbessert werden könne, eine psychologische Behandlung der Klägerin zu 1) für die Dauer von einer Stunde allenfalls alle zwei Wochen medizinisch notwendig; darüber hinausgehende psychologische Behandlungen seien medizinisch nicht mehr indiziert. Zudem seien die angesetzten Kosten in Höhe von 90,- € pro Sitzung als überhöht anzusehen. So biete selbst das Reha-Zentrums G ausweislich seiner Preisliste auch eine psychologische Therapie bzw. Betreuung an, die Kosten für eine solche Betreuung würden sich dabei für 45 Minuten z. Bsp. teilweise nur auf 40,- € belaufen. Weiter würden auch die von der Klägerin zu 1) in Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Behandlung geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 20,- € pro Sitzungstag bestritten.

Kosten für ein ganzheitlichen Traumabewältigungskonzeptes seien insgesamt nicht erstattungsfähig, da keine Indikation für die Durchführung dieses Konzept bestehen würde.

Zwar sei die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen einer erhöhten Sturzgefahr ausgesetzt, ein Anspruch in Höhe von mindestens 3.200,- € pro Monat für eine physiotherapeutische Begleitung für Maßnahmen der Resozialisierung bestehe gleichwohl nicht, dies sei nicht notwendig, zumal jede erwachsene, zur Stützung körperlich geeignete Person ausreiche. Zudem müsse auch der Zusammenhang zu den Kosten für eine gesonderte Pflegeperson gesehen werden. Wenn eine Pflegeperson anwesend sei, bedürfe es keiner Begleitperson und umgekehrt keiner Pflegeperson, wenn eine Begleitperson anwesend sei. Schließlich werde bestritten, dass eine Begleitung für eine Stunde täglich und für drei Stunden am Wochenende für eine Resozialisierung erforderlich sei.

Da keine durchgreifenden gesundheitlichen Verbesserungen mehr zu erwarten seien, seien zwangsläufig auch keine monatliche ärztliche Kontrolle mehr medizinisch indiziert, so dass auch kein Anspruch auf monatliche Arztkosten in Höhe von mindestens 300,- € bestehen. Zudem werden bestritten, dass für die ärztlichen Kontrollen jeweils 150,- € anfallen würden. Auch ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erstattung der Kosten für Medikamente in Höhe von 200,- € pro Monat sei nicht gegeben.

Weiter seien auch Pflegekosten in Höhe von 2.000,- € pro Monat für eine 16-stündige Pflege durch Pflegkräfte und im Übrigen weitere Kosten für die Betreuung durch ihre Mutter in Höhe von 1.500,- € in dem Umfang nicht gerechtfertigt. So bestehe bereits keine Notwendigkeit, der Klägerin zu 1) für 24 Stunden täglich - also rund um die Uhr - eine Pflege- bzw. Betreuungsperson beizustellen und die entsprechenden Kosten zu erstatten. Die Klägerin zu 1) sei nämlich trotz ihrer körperlichen Einschränkungen mittlerweile durchaus wieder in der Lage, über eine gewisse Zeit sich selbst überlassen zu sein und sich allein zu beschäftigen. Während dieser Zeit könne die Klägerin zu 2) Tätigkeiten verrichten, die der Führung des Haushalts oder der eigenen Freizeitgestaltung im Hause zuzurechnen seien. Darüber hinaus scheitere ein Pflegeanspruch in Höhe von 3.500,- € im Übrigen auch daran, dass die Klägerin zu 1) mit diesem Anspruch Pflegeleistungen im Ergebnis doppelt beanspruchen würde. Weiter könnten Kosten für eine Pflege- bzw. Betreuungsperson nur insoweit zugesprochen werden, wie die Klägerin zu 1) nicht durch eine Begleitperson beaufsichtigt werde, für eine gleichzeitige Beanspruchung der Kosten für eine Begleitperson und der Kosten für eine Pflegepersonal sei kein Raum.

Ein angeblicher Mietausfall der Mutter in Höhe von mindestens 300,- € pro Monat unter Verweis darauf geltend macht, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter in eine Eigentumswohnung der Klägerin zu 2) gezogen sei, sei weder substantiiert noch nachvollziehbar dargelegt.

Gleichermaßen unsubstantiiert sei der Vortrag der Klägerin zu 1) zum angeblichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.000,- €.

Soweit der Klägerin zu 1) danach erstattungsfähige schädigungsbedingte Mehraufwendungen für den Zeitraum vom 01 .05.2009 bis 30.06.2010 tatsächlich entstanden sein sollten, seien diese im Übrigen bereits durch die am 08.02.2010 erfolgte Zahlung in Höhe von 50.000,- € durch ihre Versicherung abgegolten.

Weiter könne die Klägerin zu 1) auch keine monatliche Rente in Höhe von mindestens 16.000,- € beanspruchen, da nur ein deutlich geringer Teil an Maßnahmen tatsächlich gerechtfertigt sei.

Ihr Haftpflichtversicherung habe auch sämtliche noch in Deutschland angefallenen Behandlungskosten sowie nahezu alle Rechnungen der in B ansässigen I1-Klinik, in der die Klägerin zu 1) vom 17.12.2005 bis zum 25.09.2006 stationär behandelt worden ist, bis Mitte 2006 vollständig beglichen Erst als Zweifel an der Sachgerechtigkeit der Kosten und der Erforderlichkeit der Behandlungsmaßnahmen ersichtlich geworden seien, seien die Zahlungen durch die Versicherung eingestellt worden.

Es habe auch keine Vereinbarung gegeben, dass sämtliche Behandlungskosten in dem von den Klägern begehrten Umfang, zeitlich unbegrenzt und unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit für die Zukunft übernommen würden bzw. zugesagt worden sei, für die Klägerin zu 1) auf Lebenszeit eine internationale Krankenversicherung erster Klasse einschließlich Einbettzimmer und Chefarztbehandlung abzuschließen bzw. der Klägerin zu 1) lebenslänglich die entsprechenden Leistungen zu gewähren, bei freier Arztwahl, einschließlich Hubschraubertransport, soweit erforderlich. Insoweit bestehe der von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Feststellungsanspruch auch deshalb nicht, weil eine Verpflichtung des Schädigers zur Kostentragung nur insoweit begründet sei, als die schädigungsbedingte Mehraufwendungen für Therapiemaßnahmen, Medikamente etc. medizinisch indiziert seien; dies sei hier in dem geltend gemachten Umfang gerade nicht der Fall.

Der Klägerin zu 2) stehe ebenfalls kein Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines eigenen therapiebedürftigen Schockschadens zu. Nur ausnahmsweise könne ein naher Angehöriger beim Tod oder schweren Verletzungen einen eigenen Anspruch geltend machen, wenn die psychische und die darauf beruhende körperliche Beeinträchtigung des Angehörigen ihrerseits pathologisch fassbar sei. Ein solcher Krankheitswert könne vorliegend nicht bejaht werden, auch wenn die Nachricht für die Klägerin zu 2) ein schwerer Schicksalsschlag gewesen sein möge, der aber noch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei. Es sei seitens der Klägerin zu 2) nichts konkret dafür vorgetragen worden, dass die psychische Beeinträchtigung einen eigenen Krankheitswert bei ihr gehabt hätten. Im Übrigen wäre der Anspruch auch bei weitem überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. T1 und Prof. Dr. T2 sowie diese zudem in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2012 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2012 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist der Klägerin zu 1) ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, die weitergehende Klage und die Klage der Klägerin zu 2) haben dagegen keinen Erfolg.

Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten zunächst ein Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 278, 823 Abs. 1, 831, 31, 253 BGB in Höhe von weiteren 150.000,00 € zu. Insoweit war nach Auffassung der Kammer für die unstreitig eingetretenen und die zusätzlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als bewiesen anzusehenden Folgen des fehlerhaften Vorgehens der Beklagten im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 05.10.2004 ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € angemessen und gerechtfertigt, auf diesen Betrag war jedoch die kurz vor Einreichung der Klage von Seiten der Haftpflichtversicherung der Beklagten gezahlten 150.000,00 € anzurechnen, so dass der unter Ziffer 1 titulierte weitergehende Anspruch verbleibt.

Darüber hinaus kann die Klägerin zu 1) für den Zeitraum von Mai 2009 bis Juni 2010 rückständige Kosten in Höhe von 130.600,- € als vermehrte Bedürfnisse gem. §§ 823 Abs. 1, 249, 843 BGB verlangen. Dabei geht die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der zur Akte gereichten Unterlagen im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO davon aus, dass hier - ab Mai 2009 und zur Zeit - ein monatlicher Betrag von zumindest 12.900,00 € angemessen ist. Demnach ergibt sich für den Zeitraum von Mai 2009 bis Juni 2010 ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 180.600,00 € ( 14 X 12.900,00 € ), von dem die vorprozessual noch gezahlten weiteren 50.000,00 € in Abzug zu bringen sind.

Zugleich haben die Beklagten für die Zukunft ab Juli 2010 entsprechend dem weiteren Antrag der Klägerin zu 1) vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 12.900,00 € für ihre gebotenen Therapiemaßnahmen und die sonstigen notwendigen vermehrten Bedürfnisse in dem aus Ziffer 3 des Tenors der Entscheidung ersichtlichen Umfang zu zahlen. In diesem Rahmen muss sich die Klägerin zu 1) auf den sich so ergebenden Betrag die aufgrund eines Vergleiches in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren für den Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 vorläufig gezahlten 3.000,00 € monatlich, mithin 33.000,00 € anrechnen lassen.

Darüber hinaus kann die Klägerin zu 1) von den Beklagten gemäß den §§ 280, 278, 823, 831, 31, 249 BGB Verdienstausfall verlangen, den die Kammer zumindest ab dem für die Titulierung maßgebenden Zeitraum Mai 2009 gemäß den §§ 252 Satz 1 BGB, 287 ZPO auf monatlich 3.000,00 € schätzt, so dass für den relevanten Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2010 ein Betrag von 42.000,00 € hinzu kommt und ab Juli 2010 monatliche Zahlungen in Höhe von 3.000,00 € vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu leisten sind.

Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin zu 1) und insbesondere auch der mit der Klage zusätzlich verfolgte Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 2) sind dagegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und bezogen auf die Klägerin zu 2) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 in dessen weiteren psychologischen Gutachten nicht gegeben.

Insoweit gilt Folgendes:

Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1)

Zunächst kann die Klägerin zu 1) gemäß den §§ 280 Abs. 1, 278, 823, 831, 31, 253 BGB von den Beklagten für alle eingetretenen Folgen sowie die erlittenen und auch zukünftig fortbestehenden Beeinträchtigungen, Einschränkungen und Leiden sowie die Einbußen an Lebensfreude und Lebensqualität ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, wobei die Kammer hier einen Gesamtbetrag von 300.000,- € für einerseits notwendig, andererseits dann jedoch auch ausreichend erachtet. Da hier bereits vorprozessual 150.000,- € zweckentsprechend darauf gezahlt wurden, verbleibt noch ein weitergehender Anspruch in Höhe von 150.000,00 €.

1.

Eine Haftung dem Grunde nach ist von Seiten der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, insoweit gehen die Parteien von einer Haftung der Beklagten aus, weil die Klägerin im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff an der Schilddrüse am 05.10.2004 und den dabei eingetretenen Nachblutungen fehlerhaft behandelt wurde.

2.

Bezüglich der Höhe des zu auszuurteilenden Schmerzensgeldes ist von folgenden Umständen auszugehen:

a.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Doppelfunktion zu beachten. Dies soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten eine gewisse Genugtuung dafür schuldet, was bei ihm als Folgen eingetreten sind. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden damit die Schwere der eingetretenen Verletzungen, das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlungen, der gegebene und weitere zukünftige Krankheitsverlauf, ein möglicher Dauerzustand sowie die Fraglichkeit einer endgültigen Heilung und letztlich die Gesamtumstände des Falles.

b.

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind bei der Klägerin zu 1) schwere und die weiteren Lebensführung nachhaltig beeinträchtigende Folgen sowie dadurch bedingte Leiden, die sich dauerhaft auf die weitere Lebensführung der Klägerin zu 1) auswirken, eingetreten.

So ist es bei der Klägerin zu 1) am 05.10.2004 im Rahmen einer Schilddrüsenoperation zu einer Nachblutung gekommen, die zu einer Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff geführt hat, was nachfolgend einen hypoxischen Hirnschaden zur Folge hatte. Anschließend traten ein anhaltender Zustand einer Vigilanzminderung sowie rezidivierende epileptische Anfälle und generalisierte Myoklonien auf. Zudem befand sich die Klägerin zu 1) langfristig im Koma und musste auch längere Zeit beatmet werden.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T1 wird dabei das Vollbild dieser Myoklonien durch das sog. Lance-Adams-Syndrom beschrieben, welches vor allem Aktions-Myoklonien beinhaltet. Dabei komme es u.a. immer wieder bei Bewegungen zu unkontrollierbaren Zuckungen, die den ganzen Körper durchfahren und zu ausgeprägten Schleuderbewegungen führen würden.

Weiter lagen bei der Klägerin zu 1) in den ersten Wochen nach dem Auftreten des verhängnisvollen Ereignisses starke Sehbeeinträchtigungen vor, die in der ersten Zeit einer fast vollständigen Blindheit entsprachen. Zudem konnte die Klägerin zu 1) in dieser Zeit weder sprechen noch sich kontrolliert bewegen, es lagen nämlich multiple zentrale neurologische Ausfälle und eine schwerste Kommunikationsstörung vor. Im weiteren Verlauf stellten sich auch eine Störung der Artikulation infolge der Schädigung des zentralen Nervensystems sowie eine Apraxie und erhebliche neuropsychologische Defizite ein.

Bezüglich der weiteren Folgen und Auswirkungen des Vorfalls der Klägerin zu 1) und insbesondere für deren Sprache, Sprachfähigkeit, Gang, Sehfähigkeit, Feinmotorik und intellektuelle und kognitive Fähigkeiten haben zudem die von der Kammer beauftragen Sachverständigen Prof. Dr. T1 und Prof. Dr. T2 im Rahmen einer umfangreichen Untersuchung erhebliche verbliebene Beeinträchtigungen festgestellt. So hat der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 ausgeführt, dass gerade nach einem Sauerstoffmangel je nach Dauer der Anoxie unterschiedliche, zum Teil primär irreversible Hirnschädigungen eintreten würden, wobei es in Abhängigkeit vom Zeitfaktor zu einer zunehmenden Funktionsstörung kommen würde. Zusammenfassend hat der neurologische Sachverständige insoweit festgestellt, dass es bei der Klägerin aufgrund des generalisierten Sauerstoffmangels des Gehirns nachfolgend zu Einschränkungen in sämtlichen intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten wie auch den basalen Funktionen wie Sehen, Sprechen, Verstehen und sämtlichen Bewegungsformen, sei es Feinmotorik oder Grobmotorik gekommen sei, welche noch einmal durch das ausgeprägte Lance-Adams-Syndrom, also die aktionsinduzierten Myoklonien geprägt seien.

Auch der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. T2 hat diese erheblichen Beeinträchtigungen so bestätigt, denn durch den Vorfall sei es zu einer schwersten Beeinträchtigung der intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten gekommen. Erst im weiteren Verlauf sei es aufgrund der intensiven Maßnahmen und der hohen Motivation sowie überhaupt des starken Willens der Klägerin zu 1) zu bedeutenden Fortschritten gekommen. Zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung des Sachverständigen hätten immer noch multiple Beeinträchtigungen der intellektuellen und kognitiven Funktionen fortbestanden, so sei bei der Klägerin zu 1) als Folge der eingetretenen Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff immer noch eine unterdurchschnittliche Intelligenz verblieben, zudem würden eine sehr niedrige Arbeitsgeschwindigkeit, deutliche Hinweise auf eine erworbene kognitive Störung und eben eine solche Beeinträchtigung im Bereich der bewussten Lern- und Merkfähigkeiten vorliegen. Die eingeschränkte Belastbarkeit der Klägerin zu 1) hat sich zudem in der mündlichen Verhandlung gezeigt, als diese auf ihren eigenen Wunsch eine verfasste Erklärung vortragen wollte, wobei jedoch bereits nach kurzer Zeit ihre griechische Anwältin diesen Vortrag übernehmen musste, weil die Klägerin zu 1) zu erschöpft war.

Zudem hat der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 auch die bei der Klägerin lediglich noch gegebene eingeschränkte Mobilität nachvollziehbar dargestellt, die Klägerin zu 1) sei nämlich nur dann mobil, wenn eine Betreuungsperson zugegen sei, mithin wenn gewährleistet sei, dass diese Betreuungsperson die Klägerin zu 1) bei Auftreten der ausgeprägten Aktions-Myoklonien abfangen wird. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. T1 in der mündlichen Verhandlung nochmals nachvollziehbar dargestellt und insbesondere das 24-Stunden-Betreuungsbedürfnis bei der Klägerin zu 1) näher und anschaulich erläutert. Dieser sei nämlich ein eigenständiges Stehen und Gehen nicht mehr möglich, da selbst unvorhergesehene kleinere Dinge, die die Konzentration beeinträchtigen könnten, zwangsläufig sofort entsprechende Myoklonien plötzlich und unvermittelt auslösen könnten. Weiter hat der Sachverständige bei der Klägerin zu 1) auch erhebliche Gleichgewichtsstörungen festgestellt, die sich insbesondere in der Dunkelheit auswirken, so dass auch nachts ein entsprechender Betreuungsbedarf besteht.

Demgegenüber könne von einer eigenen und autonomen Mobilität außerhalb des Rollstuhls nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar erläutert, dass bei der eigenen Untersuchung der Klägerin zu 1) im Universitätsklinikum in B3 solche Myoklonien plötzlich aufgetreten seien, die so heftig gewesen seien, dass die Klägerin zu 1) aus dem Sitz herausgeschleudert worden sei. Der Sachverständige Prof. Dr. T1 hat diesen Vorfall auch als "echt" bezeichnet, insoweit hätten seine Mitarbeiter und er schon die Erfahrung, um festzustellen, ob ein Vorfall tatsächlich echt sei.

Demgegenüber lassen sich besondere Auswirkungen durch präsent bemerkte Folgen während des längeren Komas, die weitere negative Beeinträchtigungen begründen würden, nicht feststellen. Hier hat die Klägerin zu 1) gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T2 bei der eigenen Untersuchung zwar angegeben, dass es aufgrund des zeitweisen Vorhandenseins des Bewusstseins während des Komas zu schmerzhaften Erlebnissen gekommen sei, der Sachverständige hat jedoch klargestellt, dass dies so in keinem ärztlichen und psychologischen Bericht ihrer Behandler erwähnt sei, so dass sich diese Folgen nicht feststellen lassen würden. Auch der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 hat hier auf die Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage hingewiesen, so dass sich insoweit nachhaltige, für eine zusätzliche Schmerzensgeldbemessung relevante Beeinträchtigungen nicht feststellen lassen.

Zusätzlich ist dagegen zu berücksichtigen, dass der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. T2 bei der Klägerin zu 1) ein aufgrund des Ereignisses eingetretenes organisches Psychosyndrom festgestellt hat. Zudem sei es offensichtlich im gesamten Krankheitsverlauf seit 2004 dann auch zu depressiven Syndromen gekommen, wobei aber das Vorliegen einer tiefen Depression - offensichtlich auch aufgrund der stets geschilderten hohen Motivation und des starken Willens der Klägerin zu 1) - nicht feststellbar gewesen sei. Diese depressive Symptomatik hatte sich bis zum Untersuchungszeitpunkt bei dem Sachverständigen Prof. Dr. T2 auch bereits gebessert, gleichwohl müssen die depressiven Verstimmungen und die depressiven Symptome, die bis dahin vorgelegen haben, bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Weiter ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 bei der Klägerin zu 1) nach dem Ereignis auch zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen, die als Teil der hirnorganischen Störung anzusehen ist.

Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. T2 den Unterlagen entnehmen können, dass gerade die behandelnden Ärzte, Psychologen und sonstigen Betreuungspersonen bei der Klägerin zu 1) auch eine ‘‘Störung des Sozialverhaltens‘‘ seit dem Vorfall festgestellt haben. Insoweit sei durch den Vorfall eine erhebliche Veränderung im Sozialverhalten der Klägerin zu 1) eingetreten, die zuvor sozial sehr aktive und "mitten im Leben stehende" Klägerin zu 1) habe sich zu einer ‘‘menschenscheuen Person‘‘ entwickelt, die gegenüber Mitpatienten, einer Gruppentherapie oder anderen Personen eher ablehnend reagiere und auf ihre engsten Angehörigen fixiert sei. Zusammenfassend hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass diesbezüglich mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen sei, dass es bei der Klägerin zu 1) also nach und aufgrund des Vorfalls und seiner Folgen sowie deren Auswirkungen zu einem erheblichen sozialen Rückzug bzw. zu sozialen Ängsten gekommen sei und dass sich ihr Sozialverhalten durch die bisher angewendeten therapeutischen Maßnahmen erst langsam wieder bessern würde. Eine Teilnahme am ‘‘normalen‘‘ sozialen Leben sei bei der Klägerin zu 1) jedoch aus psychiatrischer Sicht aufgrund des organischen Psychosyndroms mit Störungen der Kognition, Mnestik, Affektivität und Psychomotorik nur noch eingeschränkt möglich. Dies erscheint der Kammer im Hinblick auf die Geschehnisse mit ihren Folgen für die Klägerin zu 1) ohne weiteres nachvollziehbar.

Diese Ausführungen hat auch der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 bestätigt. Ausgehend von einem normalen sozialen Leben als Interaktion zwischen Wohnen, Freizeitaktivitäten, Beschäftigung am Arbeitsplatz und Freizeitverhalten sei ein solches normales soziales Leben bei der Klägerin zu 1) zumindest deutlich eingeschränkt, wenn nicht ohnehin nicht mehr möglich. Insoweit sei die Klägerin zu 1) allein überhaupt nicht in der Lage, entsprechende Freizeitaktivitäten vorzunehmen, insbesondere sei sie zu einer ihren Lebensunterhalt sichernden Beschäftigung nicht in der Lage.

Soweit die Beklagten dies in Zweifel gezogen haben, haben beide Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und überzeugend ausgeführt, dass der Klägerin zu 1) eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr möglich sein werde. Insoweit seien so erhebliche kognitive und motorische Einschränkungen aufgrund des eingetretenen Hirnschadens vorhanden, dass an eine sinnvolle Berufsausübung nicht zu denken sei, zumal dabei auch im Vordergrund stehe, dass die Klägerin zu 1) in den Arbeitsabläufen sehr verlangsamt sei.

Bei der Bewertung und Bemessung des Schmerzensgeldes müssen zudem die lang andauernden und umfangreichen stationären Behandlungen berücksichtigt werden. So befand sich die Klägerin von Oktober 2004 bis Dezember 2004 im Krankenhaus der Beklagten zu 3), anschließend schloss sich ein weiterer Aufenthalt in der ReHa-O-Klinik in Köln von Dezember 2004 bis Februar 2005 sowie nachfolgend ab Februar 2005 bis 16.12.2005 ein Aufenthalt in der Klinik am F3 in F2 und letztlich vom 17.12.2005 bis 26.09.2006 in der I1-Klinik in B an. Diese langen und fast genau 2 Jahre andauernden Krankenhausaufenthalte haben zwangsläufig zu erheblichen Ein- und Beschränkungen in der Lebensführung der Klägerin zu 1) geführt.

Insgesamt geht die Kammer davon aus, dass diese dargestellten Folgen für die Klägerin zu 1) gravierend und schwerwiegend waren und sind, diese wird ihr Leben lang daran zu tragen und mit diesen erheblichen Einschränkungen zu leben haben. Dies fällt bei einer jungen Frau, die sich in der "Blüte ihres Lebens" befand und ein glückliches privilegiertes Leben im Luxus führte, gravierend ins Gewicht. Die eingetretenen Folgen haben nämlich dazu geführt, dass sich das gesamte Leben der Klägerin zu 1) und ihre gesamte Lebensführung radikal "ins Negative" verändert haben und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit sowie in ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wurde und zukünftig eingeschränkt bleiben wird. Zusätzlich muss weiter berücksichtigt werden, dass als Folge der eingetretenen Hirnschädigung die zuvor intakte und bereits längere Zeit bestehende Beziehung der Klägerin zu 1) zu ihrem damaligen Lebensgefährten, den sie auch heiraten wollte, zerbrochen ist und ihre diesbezüglichen Aussichten für die Zukunft jedenfalls eingeschränkt sind.

Insgesamt hat die Klägerin zu 1) einen als erheblich zu bewertenden Verlust der zuvor vorhandenen und gelebten Lebensqualität erlitten, insoweit ist sie nämlich seit dem Vorfall in alltäglichen Dingen beschränkt und, wie insbesondere der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 in der mündlichen Verhandlung eingehend und nachvollziehbar erläutert hat, "rundum die Uhr" von einer Betreuungsperson abhängig.

Letztlich muss bei der Bewertung auch das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung der Beklagten schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten zumindest für einen gewissen Zeitraum die Behandlungskosten der Klägerin zu 1) übernommen hat. Gleichwohl ist es für die Kammer jedoch wenig verständlich, dass es trotz der unstreitigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach und der Tatsache, dass die Behandlungskosten zumindest für eine gewisse Zeit übernommen wurden, dann mehr als 5 1/2 Jahre ( ! ) gedauert hat, bis unmittelbar vor Beginn des Prozesses ein erster Teilbetrag auf das Schmerzensgeld gezahlt wurde. Warum hier nicht zumindest ausgehend von den unstreitigen Folgen bereits frühzeitig mit der Übernahme der Behandlungskosten auch ein erheblicher Teilbetrag auf das Schmerzensgeld gezahlt wurde, was zumindest nach einer gewissen Überprüfungszeit geboten gewesen wäre, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, so dass auch dieser Umstand im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen ist.

Andererseits erscheint der Kammer die Vorstellung der Klägerin zu 1) angesichts der gegebenen Folgen und unter Zugrundelegung deutscher Schmerzengeldmaßstäbe doch übersetzt. So hat die Rechtsprechung des OLG Hamm z Bsp. Beträge von 500.000,00 € und mehr bei Geburtsschäden zugesprochen, bei denen es zu einer ‘‘völligen Zerstörung der gesamten Persönlichkeit‘‘ gekommen hat und das Neugeborene ein gesamtes Leben lang keine Möglichkeit hatte, eine eigene Persönlichkeit zu entwickeln und mit dem Umfeld Kontakt aufzunehmen. Eine solche Situation liegt bei der Klägerin zu 1), so schlimm und gravierend die Beeinträchtigungen und Folgen für sie auch sind, was die Kammer durchaus gewürdigt hat, nicht vor. Insoweit kann auch nicht argumentiert werden, dass der Fall der Klägerin noch schlimmer sei, weil sie immerhin rund 30 Jahre ihres Lebens in Luxus genossen und durch das Ereignis unvorhergesehen aus diesem Luxusleben herausgerissen worden sei. Für die Gesamtbewertung ist es zumindest nach Auffassung der Kammer gravierender, wenn eine Person ihr gesamtes Leben lang überhaupt keine Möglichkeit hatte, eine eigene Persönlichkeit zu entwickeln.

Zudem kommt hinzu, dass bei der Klägerin zu 1) glücklicherweise auch keine maximale Beeinträchtigung der physischen und psychischen Persönlichkeit vorliegt, denn diese hat sich, wovon sich die Kammer im Verhandlungstermin auch überzeugen konnte, in vielen Bereichen wieder erholt, mag dies auch auf ihrer hohen Eigenmotivation, ihrer Disziplin und ihrem festen Willen beruhen.

Würdigt man alle genannten Umstände, die eingetretenen Verletzungsfolgen und die dadurch bedingten Leiden, deren Dauer sowie das Ausmaß der eingetretenen, verbliebenden und zukünftig wahrscheinlich verbleibenden Einschränkungen, so hält die Kammer ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € für erforderlich und angemessen, andererseits dann jedoch auch für ausreichend.

c.

Von diesem angemessenen Gesamtbetrag von 300.000,- € sind jedoch 150.000,- € in Abzug zu bringen, denn diesen Betrag hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten Ende Mai 2010 zweckentsprechend an die Klägerin zu 1) gezahlt. Damit ist eine Bindungswirkung eingetreten, ohne dass die Klägerin zu 1) davon abweichen kann.

Nach § 366 Abs. 1 BGB steht das Leistungsbestimmungsrecht dem Schuldner zu. Eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB kann demnach allein durch den Schuldner - ausdrücklich oder auch konkludent - getroffen werden, nicht jedoch durch den Gläubiger (vgl. dazu: BGH NJW-RR 1991,562(565); BGH NJW-RR 1995,1257(1258); OLG Hamm NJW-RR 2000,654). Liegt eine solche Tilgungsbestimmung oder Zweckbestimmung bei einer Zahlung vor, so ist es dann dem Gläubiger oder Geschädigten verwehrt, eine von dieser bindenden Zweck - oder Tilgungsbestimmung einseitig abweichende Verrechnung vorzunehmen, diese ist vielmehr für die Gläubiger dann bindend (vgl. dazu z. Bsp.: BGH NJW 1999,2043(2044)). Leistet - wie hier - ein Dritter auf die Verbindlichkeiten eines Schuldners oder Schädigers, so steht ihm dann das Recht zur Tilgungsbestimmung zu (OLG Düsseldorf VersR 2001,618; Palandt, 68. Aufl., § 366 BGB Rdnr. 6; Staudinger, BGB 13. Aufl., § 366 BGB Rdnr. 33 m.w.N.). Dabei ist § 366 BGB auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis anwendbar (BGH VersR 1958, 773 für Schmerzensgeld u. Vermögensschaden; Palandt, 68. Aufl., § 366 BGB Rdnr. 2).

Hier hatte die Klägerin zu 1) verschiedene Forderungen, u.a. einen Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht. Eine solche Tilgungsbestimmung wurde von der Haftpflichtversicherung der Beklagten bei der Zahlung der 150.000,- € mit Schreiben vom 27.05.2010 vorgenommen, denn diese Zahlung erfolgte ausdrücklich und bewusst ausschließlich auf mögliche Schmerzensgeldansprüche, so dass dieser Betrag hier zu verrechnen ist. Diese Tilgungsbestimmung ist keiner abweichenden Auslegung zugänglich.

Wie die Klägerin zu 1) diese Beträge dann selbst verwendet hat, ist insoweit unerheblich.

Damit verbleibt als Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu 1) eine Restforderung von 150.000,- €, die im Tenor unter Ziffer 1 zugesprochen worden ist.

Anspruch auf Therapiekosten u.a. für Vergangenheit und Zukunft

Der Klägerin zu 1) steht auch ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 823, 280 BGB i.V.m. § 249 BGB bzw. aus § 843 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Kosten für Therapien etc. und vermehrte Bedürfnisse zu.

Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO für Therapien und vermehrte Bedürfnisse einen monatlichen Betrag von 12.900,00 € für erforderlich und angemessen. Diesen Betrag kann die Klägerin vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse lebenslänglich dann auch ab Juli 2010 verlangen, wobei die Zahlung entsprechend Ziffer 3. des Tenors der Entscheidung zu erfolgen hat. Auf den sich daraus ab Juli 2010 ergebenden Betrag sind jedoch für den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2012 bereits gezahlte 33.000,00 €, also 3.000,00 € monatlich, anzurechnen; dies sind vorläufige Zahlungen aufgrund einer vergleichsweise Einigung in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren.

Bezogen auf den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2010 ergibt sich eine Nachforderung der Klägerin zu 1) in Höhe von 130.600,00 €, wie dies unter Ziffer 2 des Tenors tituliert worden ist. Insoweit sind nämlich auf den Gesamtbetrag von 180.600,00 € (12.900,00 € X 14) vorprozessual noch gezahlte 50.000,00 € von Seiten der Haftpflichtversicherung der Beklagten anzurechnen, so dass eine rückständige Forderung der Klägerin zu 1) für diesen Zeitraum in Höhe von 130.600,00 € verbleibt.

Für die Bewertung ist in diesem Rahmen im Grundsatz von folgenden Grundlagen auszugehen:

a.

Grundsätzlich gehören auch denkbare Heilbehandlungskosten als solche zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schaden.

Dabei sind die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller unfallbedingten und erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen zu ersetzen. Erforderlich ist eine Heilbehandlung, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage medizinisch zweckmäßig und geboten erscheinen (vgl. dazu: BGH VersR 1969,1040; BGH VersR 1970,129; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 226). Die Aufwendungen müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten, der Verletzte darf aber den Rahmen wählen, den er üblicherweise in Anspruch nimmt.

Als Heilbehandlung ist zunächst einmal jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch den betreffenden Unfall verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch auf Linderung der Krankheit abzielt (BGH, NJW 1987,703; BGH NJW 1993,2369(2370); OLG Karlsruhe NZV 1999,210; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 226). Die Heilbehandlung umfasst neben der ärztlichen Betreuung auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln und die Anwendung von Heilmitteln und Therapien, also auch physiotherapeutische Maßnahmen (vgl. dazu: Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 227).

Zudem sind insoweit nicht nur solche Behandlungen anzuerkennen, die nach Auffassung der Schulmedizin wissenschaftlich allgemein als erfolgversprechend anerkannt sind. Vielmehr sind auch weitere Behandlungen eine erstattungsfähige Heilbehandlung i.S. des § BGB § 249 BGB, sofern bei objektiver Betrachtung eine realistische Chance besteht, dass ein Behandlungserfolg (Heilung oder Linderung) eintritt (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1999,210; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 226).

b.

Außerhalb der eigentlichen Heilbehandlung können darüber hinaus auch Aufwendungen als Geldrente und damit Vermögensschaden unter dem Gesichtspunkt unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse i.S. von § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend macht werden.

Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse” im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst nach der Rechtsprechung alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (BGH NZV 2004,195 = VersR 2004,482; BGH VersR 1958,454; BGH VersR 1970,899; VersR 1974,162; BGH NJW 1982,757 = VersR 1982,238). Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (vgl. BGH VersR 1956,22(23); BGH NJW 1982,757).

Zudem umfasst der Begriff "vermehrte Bedürfnisse” in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen (BGH NJW-RR 1992,791= VersR 1992,1235(1236)). Darunter fallen also alle unfallbedingten ständig wiederkehrenden vermögenswerten objektivierbaren Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Störung körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. LG Bonn VersR 1996,381).

So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung, besondere Aufwendungen für Therapien, Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 1992,791 = VersR 1992,1235[1236]; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl., Rdnr. 264).

Zudem sind in Abgrenzung zu den Heilbehandlungskosten darunter auch alle Aufwendungen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Geschädigten infolge seiner Verletzungen durch eine dauernde Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. Kammergericht NZV 1992,236). Eine Fallgruppe der vermehrten Bedürfnisse in diesem Sinne sind die laufenden Aufwendungen oder Mehrausgaben für solche medizinische Behandlungen, die nicht der Heilung, sondern der langfristigen Linderung der Leiden des Geschädigten dienen und die der Geschädigte zur Besserung oder Linderung seiner aufgrund der erlittenen Verletzungen auf Dauer verbliebenen Beschwerden aufwenden muss, wie zum Beispiel die Kosten von Medikamenten und Stärkungsmitteln, Kuren, die Kosten von Krankengymnastik und anderen Therapien, Massagen usw.. Dabei ist aber die medizinische Erforderlichkeit bzw. der konkrete Bedarf stets zu prüfen, denn die Erstattungsfähigkeit von Kosten für solche Maßnahmen steht immer unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Maßnahme medizinisch indiziert ist (vgl. Kammergericht NZV 1992,236; LG Bonn SP 2009,12; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 843 Rdnr. 63).

Mehraufwendungen des Verletzten sind damit nur dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten geführt hat, die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf oder eine medizinische Notwendigkeit voraus. Dies kann dabei durchaus verschiedene Ursachen haben.

Auch der Ausgleichsanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse erfordert eine konkrete Schadensberechnung. In der Praxis hängt viel von der im Rahmen des § 287 ZPO anzustellenden Prognose über die zukünftige Entwicklung des Verletzten sowie einer möglichen Schätzung ab. Sie ist nicht rückbezogen aus der Sicht des Schadensereignisses, sondern auf der Grundlage des Kenntnisstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorzunehmen (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 843 Rdnr. 59 )

Auch ein Rentenanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB ist immer dann gerechtfertigt, wenn durch einen Schadensfall auch zukünftig ständige Mehraufwendungen erwachsen; er bezweckt den Ausgleich der Nachteile infolge dauernder Störung des körperlichen Wohlbefindens. Bei der Bestimmung der Höhe der Rente ist auf den konkreten Bedarf abzustellen (Kammergericht VersR 1982,978). De facto sind grundsätzlich damit die durch den vermehrten Aufwand voraussichtlich entstehenden Kosten vorzuschießen, ohne dass anschließend eine Abrechnung fällig wäre und der verauslagte Teilbetrag ggf. zurückgefordert werden könnte

2.

Für die Frage, welche Kosten an Heilbehandlungskosten oder für vermehrte Bedürfnisse erstattungsfähig sein könnten, kommt es zunächst einmal darauf an, welche Maßnahmen medizinisch notwendig sind bzw. bei welchen Maßnahmen ein konkreter Bedarf besteht.

a.

Bezüglich der Frage eines mittlerweile eingetretenen Dauerzustandes bei der Klägerin zu 1) oder einer Möglichkeit der Besserung durch bestimmte Maßnahmen haben die Sachverständigen nahezu übereinstimmend einen wahrscheinlichen Dauerzustand hinsichtlich der Folgen angenommen, weitere Verbesserungen sind allerdings angesichts des noch jungen Alters der Klägerin zu 1) nicht völlig ausgeschlossen, erfordern jedoch viel Aufwand und Energie.

So hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. T2 ausgeführt, dass es sich bei den bei der Klägerin zu 1) eingetretenen und bis heute verbliebenen Beeinträchtigungen in Folge des am 05.10.2004 eingetretenen organischen Psychosyndroms größtenteils um Dauerzustände handeln würde. Insoweit erscheine die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zu 1) eine Verbesserung der ihr verbliebenen Einschränkungen erfahre, eher sehr gering. Allerdings seien, wie es auch aus den Berichten der Behandler W und H aus September 2010 hervorgehe, in den Bereichen des Affektes und des Sozialverhaltens oder hinsichtlich des Umgangs mit phobischen Symptomen, belastenden Erinnerungen sowie der Resozialisierung, positive Entwicklungen durchaus zu erwarten, allerdings vorausgesetzt, es würden entsprechende Therapien in einer angemessenen Intensität stattfinden

Auch der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 hat darauf hingewiesen, dass mehr als 6 Jahre nach dem Ereignis und der langen Rehabilitationsphase von einer grundlegenden Veränderung der neurologischen Beeinträchtigungen nur noch begrenzt auszugehen sei, auch wenn das junge Alter der Klägerin und deren hohe Motivationslage eine endgültige Bewertung nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zulassen würden. Dies hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Verhandlungstermin nochmals eingehend bestätigt, insoweit hat er Verbesserungen auch nicht völlig ausgeschlossen, aber mit der Einschränkung, dass nur mit viel Aufwand eventuell noch kleine Verbesserungen erreicht werden könnten, die aber viel Mühe, viel Energie und viele kleine Schritte erfordern würden.

b.

Hinsichtlich des Umfang der gebotenen therapeutischen und/oder der sonstigen Maßnahmen, um eine mögliche Verbesserung oder eine positive Entwicklung des aktuellen Zustandes der Klägerin zu 1) herbeizuführen oder zu fördern bzw. zumindest keine Verschlechterung des mittlerweile erreichten Zustandes eintreten zu lassen, und der weiteren Frage, ob in diesem Rahmen insbesondere die ausweislich des von der Klägerin zu 1) zur Akte gereichten und von ihren Behandlern im Rahmen eines Therapieplans vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahmen ( u.a. Ergotherapie , Physiotherapie, Logopädie, Bewegungsbäder, Training auf einer Balance Plattform), sowie weitere psychotherapeutische Behandlungen, Maßnahmen im Rahmen eines Traumabewältigungskonzepts und Maßnahmen zur Resozialisierung etc. nach Art und Umfang entsprechend notwendig sind, haben beide Sachverständigen nach einer intensiven Untersuchung der Klägerin zu 1) über einen längeren Zeitraum im Universitätsklinikum B3 festgestellt, dass der ganz überwiegende Teil der vorgesehenen Maßnahmen notwendig sein dürfte.

aa.

So hat der Sachverständige Prof. Dr. T2 aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, dass allein nur zur Erhaltung des aktuellen Zustands der Klägerin zu 1) bzw. zu seiner möglichen Besserung möglichst intensive Maßnahmen notwendig seien. So würden die zuvor angesprochenen positiven Entwicklungen in bestimmten Bereichen voraussetzen, dass entsprechende Therapien in einer angemessenen Intensität tatsächlich stattfinden würden.

Zudem drohe bei unzureichender Behandlung eine deutliche Zustandsverschlechterung, wie zum Beispiel das Wiederauftreten depressiver Symptome. Zur weiteren psychiatrischen Behandlung und Stabilisierung der Klägerin zu 1) hat der Sachverständige eine regelmäßig stattfindende Verhaltenstherapie in einer Intensität von zunächst zwei Sitzungen pro Woche, je ca. 50 Minuten, empfohlen. Darüber hinaus sollten wöchentliche Sitzungen zur Anwendung von Entspannungsverfahren, wie das autogene Training und die progressive Muskelentspannung, stattfinden.

Zur Resozialisierung der Klägerin zu 1) seien zudem Maßnahmen wie die Teilnahme an Ergotherapiegruppen, die Beschäftigung in einer Tagesstätte, strukturierte, therapeutisch supervidierte Versuche, am "normalen Sozialleben" teilzunehmen, dringend zu empfehlen. Zudem könnte je nach Belastbarkeit der Klägerin zu 1) auch die Teilnahme an einer Gruppentherapie zum Training sozialer Kompetenzen sehr hilfreich sein. Weiter haben letztlich beide Sachverständigen im Termin übereinstimmend bestätigt, dass es auch wünschenswert sei, wenn eine Organisation von individuellen Außenkontakten stattfinden würde.

Zudem seien auch eine weitere Pharmakotherapie mit dem Antidepressivum Venlafaxin dringend indiziert, darüber hinaus seien psychiatrischpsychotherapeutische Arztbesuche bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in einer Frequenz von zunächst alle zwei Wochen zu empfehlen.

Der Sachverständige hat zudem klargestellt, dass aufgrund der aus der Aktenlage ersichtlichen Schwierigkeiten der Klägerin zu 1), feste therapeutische Beziehungen aufzubauen, grundsätzlich von einem Therapeutenwechsel dringend abzuraten sei, gerade wenn die Klägerin zu 1) mit bestimmten Therapeuten Erfolge erziele und zu diesem oder diesen Vertrauen gewonnen habe.

bb.

Der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 hat zwar die Möglichkeit einer Verbesserung nicht völlig ausgeschlossen, seiner Meinung nach sei es jedoch noch wichtiger, durch entsprechende Therapien den derzeitigen Gesundheitszustand zu konservieren, um auch weitere Folgeschäden zu minimieren.

Ausgehend davon hat der Sachverständige die unterschiedlichen rehabilitativen und von den Ärzten und Behandlern der Klägerin zu 1) vorgeschlagenen Therapiekonzepte als ausreichend und in ihrer Dimension jedenfalls als gerechtfertigt angesehen. Insoweit sei es wichtig, dass allein zur Aufrechterhaltung des jetzigen Gesundheitszustandes die von den Behandlern der Klägerin zu 1) vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend dem aufgestellten Therapieplan und der vorgeschlagenen Behandlungsintervalle vorgenommen würden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der klinische Befund der Klägerin zu 1) während der aktiven Reha-Zeit besser sei. Hier würde eine Reduktion der therapeutischen Maßnahmen unweigerlich zu einer Verschlechterung führen, mit den daraus resultierenden Sekundärschäden und möglichen Folgekosten.

Soweit dies von Seiten der Beklagten unter Berücksichtigung von Berichten der Bezirksklinik N1 und eines Privatgutachtens von Dr. L2 angegriffen und insbesondere der Umfang der Maßnahmen so als nicht notwendig angesehen wurde, ist dem der Sachverständige Prof. Dr. T1 in der mündlichen Verhandlung jedoch eingehend und überzeugend entgegen getreten. So hat der Sachverständige Prof. Dr. T1 einerseits gerade den Betreuungsbedarf und hier ein 24-stündiges Betreuungsbedürfnis bei der Klägerin nachvollziehbar und überzeugend erläutert. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen erscheint es der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass in der Nähe der Klägerin grundsätzlich "rund um die Uhr" eine Betreuungsperson vorhanden sein muss.

Weiter hat der Sachverständige den Bericht der Bezirksklinik N1 aus Dezember 2009 als zu optimistisch angesehen, zumal nach seinen Zitaten selbst dort beschrieben werde, dass die Klägerin zu 1) lediglich eine kleine Gehstrecke von 10 bis 15 m unter Mithilfe und nach mehrmaligem Anhalten bewerkstelligen könne. Soweit hier von Seiten der Beklagten auf eine rasche Besserung in den ersten 1 bis 1 ½ Jahren nach dem Vorfall hingewiesen worden sei, sei zwar eine deutliche Besserung eingetreten, insoweit müsse jedoch diese Frage von dem Ausgangszustand der Klägerin mit den erheblichen damaligen Auswirkungen betrachtet werden. Insoweit hätten sich also nachfolgend die Besserungen bei weitem nicht mehr so rasch fortgesetzt, wie dies anfangs der Fall gewesen sei.

Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. T1 in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend dargestellt, dass eine hochfrequente Therapie allein zur Aufrechterhaltung des jetzigen Zustands und zu dessen Konservierung absolut zwingend erforderlich sei. Insoweit hat er die Maßnahmen des Therapieplans des Reha-Zentrums G als wichtig und dringend geboten angesehen. Der Sachverständige hat zum Beispiel darauf hingewiesen, dass es ausweislich der Atteste und Berichte aus Griechenland zu einer Delle gekommen sei, als offensichtlich aufgrund eines finanziellen Engpasses im Hinblick auf die Finanzierung die Therapien damals zeitweise nicht in dem gebotenen Umfang des Therapieplans durchgeführt werden konnten. Dies habe zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1) geführt. Demnach hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch nochmals betont, dass grundsätzlich sämtliche vorgeschlagenen Maßnahmen zur Rehabilitation in dem Umfang geboten seien, allein um eine Verschlechterung des Zustandes der Klägerin zu vermeiden und den "Status quo" zu erhalten, was ohnehin schwierig genug sei; demgegenüber hat er die von dem Privatgutachter Dr. L2 befürworteten Maßnahmen als völlig unzureichend angesehen. Dem hat im Übrigen im Termin auch der Sachverständige Prof. Dr. T2 zugestimmt.

Demnach hat die Kammer keine Zweifel, dass diese Maßnahmen vorgenommen werden müssen, zumal mit viel Mühe und viel Aufwand ggfls. auch noch kleine Verbesserungen bei dem Zustand der Klägerin erzielt werden könnten, was angesichts des noch jungen Alters der Klägerin zu 1) ebenfalls ein durchaus erstrebenswertes Ziel ist.

3.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze und der auf der Grundlage der überzeugenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen beider Sachverständigen festgestellten medizinischen Tatsachen geht die Kammer im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass hier seit 2009 und zur Zeit insgesamt monatliche Kosten von 12.900,00 € für die Behandlungen, Therapien und Betreuung der Klägerin zu 1) sowie für deren vermehrte Bedürfnisse notwendig sind.

Diesbezüglich könnte zwar zweifelhaft sein, ob anteilige Kosten für bestimmte Therapien auch als erstattungsfähige Heilbehandlungskosten berücksichtigt werden können, wenn die Chancen einer Heilung oder Besserung eher gering sind; andererseits könnte man jedoch allerdings angesichts des jungen Alters der Klägerin zu 1) durchaus auch die Meinung vertreten, dass ein erhöhter Aufwand für nur kleine weitere Verbesserungen lohnenswert sein könnte, wobei dann jedoch die Frage zu klären wäre, welche der begehrten Maßnahmen auch jetzt noch eine echte Heilbehandlung darstellen könnten. Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner weiteren Klärung, denn die nach Meinung der Kammer notwendigen Maßnahmen und die dafür erstattungsfähigen Beträge sind zumindest als Kosten für vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB notwendig und angemessen und damit im Ergebnis berücksichtigungsfähig. Die Gesamtwürdigung führt hier zu erstattungsfähigen monatlichen Kosten von 12.900,- € für die notwendigen Maßnahmen.

a.

Zunächst einmal sind auf der Grundlage der Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Prof. Dr. T1 die Kosten für sämtliche Reha-Maßnahmen entsprechend dem Therapieplan des Reha-Zentrums G erstattungsfähig, denn von einem diesbezüglichen Bedarf ist ohne Zweifel sowohl in der Vergangenheit als auch in der weiteren Zukunft auszugehen; auch der hier angesetzte Betrag von 5.320,00 € monatlich ist nicht zu beanstanden.

Insoweit sind ärztlicherseits der Klägerin zu 1) als regelmäßige Therapien entsprechend einem konkreten Therapieplan u.a. Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Hydrotherapien/Bewegungsbäder sowie das Training auf einer Balance-Plattform verschrieben worden. Diese Maßnahmen hat der Sachverständige Prof. Dr. T1 als notwendig bezeichnet. Bei der mündlichen Erläuterung hat er dabei nochmals klargestellt, dass es nicht ausreicht, ein- bis zweimal pro Woche Physiotherapiestunden zu absolvieren, vielmehr sind hier tägliche Reha-Maßnahmen notwendig. Als besonders wichtig hat er dabei insbesondere auch die Hydrotherapie sowie die Übungen auf der Balance-Plattform bezeichnet. Die Notwendigkeit kann man im Übrigen auch den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 entnehmen.

Die Kosten für sämtliche Maßnahmen belaufen sich laut Einzelberechnung im Therapieplan des Reha-Zentrums G auf monatlich 5.320,00 € (4 Wochen à 1.330,00 €). Insoweit hat die Klägerin die Preislisten des Reha-Zentrums vorgelegt, aus dem sich diese Preise entnehmen lassen.

Zwar rügt die Beklagtenseite, dass hier überhöhte Preise der Therapiemaßnahmen der Berechnung zugrunde gelegt würden, insbesondere würden Preise des Reha-Zentrums G für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie die in Deutschland üblichen Preise deutlich übersteigen. Dieses pauschale Bestreiten hält die Kammer für unerheblich. Insoweit kommt es nicht drauf an, welche üblichen Preise in Deutschland bei derartigen Therapien anfallen, vielmehr ist entscheidend, ob die Preise des Reha-Zentrums übliche Preise in Griechenland im Vergleich zu anderen Reha-Zentren deutlich übersteigen. Dazu fehlt hinreichend konkreter Sachvortrag.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten ohnehin keinen Anspruch darauf haben, dass die Klägerin das absolut preisgünstigste Therapie-Zentrum auszuwählen hat, vielmehr wären allenfalls deutlich über dem Durchschnitt liegende Preise auf noch im durchschnittlichen Rahmen liegende Beträge zu ermäßigen gewesen. Dazu hätten die Beklagten aber zumindest andeutungsweise einmal angeben müssen, wo der durchschnittliche Rahmen für vergleichbare Therapien in Griechenland liegt, allein das pauschale Bestreiten der Angemessenheit der konkrete berechneten Preise reicht insoweit nicht aus.

Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits von Anfang an in diesem Reha-Zentrum ihre Therapiemaßnahmen durchgeführt hat, also nicht erst seit Mai 2009. Beide Sachverständigen haben jedoch übereinstimmend bestätigt, dass es angesichts des Gesamtzustandes der Klägerin zu 1) besonders wichtig sei, dass diese ihre Therapien und Behandlungen bei Personen durchführt, zu denen sie letztlich Vertrauen gefunden hat. Dies ist bei den Mitarbeitern des Reha-Zentrums G offensichtlich der Fall, so dass es der Kammer auch aus diesem Grunde nicht angemessen erscheint, der Klägerin einen Wechsel nahezulegen. Demnach sind die Kosten für die Einzelmaßnahmen entsprechend dem Therapieplan des Reha-Zentrums in Höhe von 5.320,00 € pro Monat erstattungsfähig.

Der Klägerin sind darüber hinaus auch Fahrtkosten zu ersetzen, wobei die Kammer hier pro Tag Taxikosten von 40,00 € pro Tag und damit 200,00 € pro Woche oder 800,00 € pro Monat für angemessen ansieht.

Insoweit kann der Klägerin zu 1) zunächst von der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie ein anderes, näher an ihrer Wohnung liegendes Therapie-Zentrum habe auswählen müssen, um die Fahrtkosten zu minimieren. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) im Rahmen einer noch vertretbaren Entfernung das Auswahlrecht hatte und die Beklagten die Klägerin nicht auf andere Therapie-Zentren verweisen können, nur weil diese einige Kilometer näher an ihrer Wohnung liegen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass in dem vermeintlich nur 7 km entfernten weiteren Reha-Zentrum alle für die Bedürfnisse der Klägerin zu 1) notwendigen Maßnahmen angeboten und dieses Reha-Zentrum überhaupt als geeignete Alternative in Betracht kommt.

Hinzu kommt, dass angesichts der Schwierigkeiten der Behandlung dem Gesichtspunkt der Begründung von Vertrauen zu den Mitarbeitern des Reha-Zentrums erhebliche Bedeutung zukommt, so dass dies von den Beklagten auch hier hinzunehmen ist, um einen Therapie-Erfolg auch in Zukunft zu gewährleisten. Bezeichnend ist, dass sowohl der Sachverständige T2 als auch der Sachverständige Prof. Dr. T1 dringend von einem Wechsel abgeraten haben.

Demnach geht die Kammer insgesamt davon aus, dass ein in jedem Fall geeignetes Reha-Zentrum, welches alle gebotenen Therapien anbietet, in einer Entfernung von 30 km noch im vertretbaren Rahmen liegt.

Nach den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen erscheinen aber Taxikosten von 50,00 € pro Tag etwas hoch, hier schätzt die Kammer die erstattungsfähigen Kosten auf 40,00 € pro Tag, was pro Woche einen erstattungsfähigen Betrag von 200,00 € oder pro Monat 800,00 € ergibt.

Insgesamt sind hier also im Rahmen dieses Komplexes monatliche Gesamtkosten von 6.120,- € ( 5.320,- € + 800,00 € ) erstattungsfähig.

b.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 sind auch die Kosten für zusätzlich psychotherapeutische Behandlungen der Klägerin zu 1) erstattungsfähig, denn sie leidet u.a. auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch der Sachverständige hält die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten zwei Sitzungen pro Woche für notwendig, es reicht also nicht 1 oder 2 mal pro Monat.

Soweit die Klägerin zu 1) hier Kosten von 90,00 € pro Sitzung geltend macht, ist nach Meinung der Kammer auch dieser Betrag pro Sitzung erstattungsfähig, obwohl die Klägerin zu 1) diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt hat.

Hier hat die Kammer zunächst erwogen, nach den Unterlagen des Reha-Zentrums G, wo ebenfalls psychotherapeutische Kurse angeboten werden, einen Betrag aus dem Preisspektrum von 40,00 € bis 70,00 € zugrunde zu legen.

Bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist jedoch klar geworden, dass die psychotherapeutische Behandlung nicht im Reha-Zentrum G stattfindet, vielmehr wird diese von ihrer Psychotherapeutin, Frau H vorgenommen. Demnach geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem Betrag von 90,00 € pro Sitzung um die Kosten handelt, die die ausgewählte Psychotherapeutin, Frau H, für die Behandlung zugrunde legt.

Diesbezüglich ist bei der Anhörung der Klägerin zu 1) auch klar geworden, dass sie offensichtlich zu dieser Person besonderes Vertrauen und einen besonderen Zugang gefunden hat. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. T2 bereits in seinem schriftlichen Gutachten es als dringend notwendig angesehen, dass Personen, zu denen die Klägerin zu 1) angesichts ihres schwierigen Gesamtzustandes einmal Vertrauen gefunden hat, die Behandlung auch fortsetzen. Dies hält die Kammer für angemessen, zumal die höheren Kosten für die Psychotherapeutin Frau H nur moderat das Preisspektrum der Kurse im Reha-Zentrum G überschreiten.

Insgesamt hält die Kammer unter den besonderen Umständen dieses Falles diesen Betrag von 90,00 € pro Sitzung für erstattungsfähig, so dass sich insgesamt erstattungsfähige Kosten für 2 Sitzungen pro Woche in Höhe von monatlich 720,00 € ergeben.

An weiteren Fahrtkosten hält die Kammer hier lediglich zusätzliche 50,00 € monatlich für angemessen. In der Anhörung der Klägerin zu 1) ist zwar klar geworden, dass die Psychotherapeutin ihren Sitz nicht innerhalb des Reha-Zentrums G hat. Insoweit soll sich deren Praxis jedoch auf dem Weg befinden. Aus diesem Grunde hält es die Kammer für durchaus vertretbar, wenn hier eine entsprechende Koordination vorgenommen wird, da ohnehin tägliche Fahrten zum Reha-Zentrum G notwendig sind. Angesichts dieses Umstandes hält die Kammer zusätzliche Fahrtkosten von 50,00 € pro Monat für ausreichend.

Damit ergeben sich für psychotherapeutische Behandlungen monatlich insgesamt weitere 770,00 € ( 720,00 € + 50,00 € )

c.

Kosten für ein zusätzlich ganzheitliches Traumabewältigungskonzept sind insgesamt nicht erstattungsfähig, diese Kosten hat der Sachverständige Prof. Dr. T2 nicht als notwendig angesehen. Insoweit hat er nämlich klargestellt, dass die Teilnahme an Hypnoseverfahren oder Yoga in der Behandlung eines organischen Psychosyndroms unzureichend sei, so dass er für diese Maßnahmen keine positive Empfehlung abgeben könne.

Wenn die Klägerin zu 1) demnach diese zusätzlichen Maßnahmen geltend machen möchte, kann sie die Beklagten damit nicht belasten, weil es sich nicht um notwendige Maßnahmen und notwendige Kosten für vermehrte Bedürfnisse zur Behandlung ihrer Beeinträchtigungen handelt.

d.

Maßnahmen zur Resozialisierung sind vom Sachverständigen Prof. Dr. T2 grundsätzlich als notwendig angesehen worden. Insoweit hat der Sachverständige jedoch - wie zuvor dargestellt - andere Maßnahmen vorgeschlagen, als eine physiotherapeutische Begleitung auf täglicher Basis im häuslichen Umfeld sowie an Wochenenden. Vielmehr hält dieser eher an Maßnahmen der Gruppentherapie für notwendig, die zwangsläufig dann einen eher geringeren Kostenaufwand verursachen.

Während der mündlichen Verhandlung bei der Anhörung der Sachverständigen haben beide es zwar durchaus auch als wünschenswert angesehen, dass zusätzlich auch individuelle Maßnahmen im Rahmen der Resozialisierung durchgeführt werden, wie beispielsweise die Organisation von Außenkontakten zu Freunden oder sonstige Unternehmungen. Beide Sachverständigen haben jedoch klargestellt, dass diese individuellen Koordinationen dann auch von der notwendigen Betreuungsperson vorgenommen werden können, wenn diese entsprechend ausgewählt wird.

Sind demnach, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, erhebliche Kosten auch für die gesamte sonstige Betreuung der Klägerin notwendig und erstattungsfähig, so können in diesem Rahmen keine weiteren individuellen Kosten berücksichtigt werden, weil diese Maßnahmen dann von der Betreuungsperson vorgenommen werden können.

Für die von dem Sachverständigen Prof Dr. T2 vorgeschlagenen Maßnahmen der Gruppentherapie hält die Kammer demnach deutlich geringere Beträge für angemessen, insoweit hat sie einen wöchentlichen Betrag für Beteiligung an Gruppentherapien in Höhe von 250,00 € und damit monatlich insgesamt 1.000,00 € für angemessen angesehen.

e.

Kosten für ärztliche Kontrollen sind ebenfalls erstattungsfähig, denn allein der Sachverständige Prof. Dr. T2 hat diesbezügliche Vorstellungen beim Psychiater zweimal pro Monat als notwendig angesehen. Demnach erscheinen Kosten für die Behandlung, Kontrollen von monatlich dann 300,00 € durchaus als angemessen, zumal zu berücksichtigen ist, dass neben den Besuchen beim Psychiater auch Vorstellungen bei anderen Ärzte angesichts der gegebenen Beeinträchtigungen und Folgen bei der Klägerin zu 1) notwendig erscheinen.

f.

Zudem ist zumindest nach den psychiatrischen Gutachten die Verordnung bestimmter Medikamente notwendig.

Auch der neurologische Sachverständige Prof. Dr. T1 hat darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Krankheitsbild der Klägerin um ein posthypoxisches Myoklonie-Syndrom mit zusätzlich leichtgradiger tetraspastischer dystoner Bewegungsstörung sowie neuropsychologischer Auffälligkeiten handeln würde, wobei sich nach verschiedenen medikamentösen Umstellungen die jetzige Medikation als die bei weitem effektivste herausgestellt habe, so dass keine Anpassung erfolgen solle.

Daraus kann man aber zwanglos entnehmen, dass auch neurologischerseits entspreche Medikamente notwendig sind. Demnach hält die Kammer den hier geltend gemachten Betrag von 200,00 € im Monat für Medikamente für nicht überhöht, sondern für angemessen und gerechtfertigt.

g.

Weiter sind als Kosten für die Pflege der Klägerin zu 1) sowie gleichzeitig auch als Kosten für die Haushaltsführung letztlich insgesamt ein Betrag von 4.500,00 € angemessen.

Insoweit ist hinsichtlich der Pflegekosten vom Grundsatz her davon auszugehen, dass dann, wenn mehrere Arten der Betreuung in Betracht kommen, sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern allein danach richten, wie der Bedarf in der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (vgl. dazu BGH VersR 1990, 1156; BGH VersR 1978, 149; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90). Werden dabei einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten.

Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90). Bedarf ein schwerbehindertes Kind wegen bestimmter Erkrankungen dabei zum Beispiel auch in der Nachtzeit der ständigen Anwesenheit einer Bezugsperson, kann diese Art der Betreuung nicht mehr dem Bereich der vermehrten elterlichen Zuwendung zugerechnet werden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 90).

Ausgehend davon hat der Sachverständige Prof. Dr. T2 zwar ausgeführt, dass allein aus psychiatrischer Sicht ein 24-stündiger Betreuungsbedarf bei der Klägerin nicht bestehen würde. Einen solchen hat jedoch der Sachverständige Prof. Dr. T1 ausgehend von seinem neurologischen Fachgebiet und die neurologischen Folgeerkrankungen bei der Klägerin zu 1) eindeutig und unmissverständlich bejaht, denn bei ihr würden vor allem die aktions- und stimulusgebundenen Myoklonien im Vordergrund der Erkrankung stehen, diese würden entsprechend ihrer Definition vor allem bei Bewegungen auftreten und seien in ihrer Stärke nicht vorhersehbar. Allein diese würden jederzeit neben den anderen Beeinträchtigungen zu Einschränkungen bei der Verrichtung des täglichen Lebens, insbesondere auch im Hinblick auf einfache Dinge wie Essensaufnahme, Hygienemaßnahmen und Fortbewegung führen und die Klägerin zu 1) zwangsläufig limitieren.

Auch bei der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dies nochmals eingehend erläutert. Insoweit hat er klargestellt, dass zum Beispiel bei der Klägerin zu 1) ein eigenständiges Gehen und Stehen nicht möglich sei und selbst unvorhergesehene kleine Dinge bei ihr plötzlich Myoklonien auslösen könnten. Wegen der weiteren Gleichgewichtsstörungen sei es auch zwingend notwendig, dass eine Person während der Nacht anwesend sei, da diese Gleichgewichtsstörungen sich insbesondere bei Dunkelheit auswirken würden, andererseits auch in der Nacht jederzeit ein Bedarf auftreten könne, so dass eine Person eingreifen müsse.

Insgesamt hat der Sachverständige Prof. Dr. T1 bei der Klägerin demnach ein 24-stündiges Betreuungsbedürfnis und damit eine Betreuung "rund um die Uhr" als notwendig angesehen.

Andererseits kann die betreffende Betreuungsperson, wenn gerade kein aktuelles Eingreifen notwendig ist, jedoch zwangsläufig auch Tätigkeiten im Haushalt vornehmen. Darüber hinaus kann eine solche Person auch die individuellen Maßnahmen im Rahmen der Resozialisierung koordinieren, was sich insbesondere dann anbietet, wenn die Klägerin zu 1) zu solchen Personen letztlich Vertrauen gefunden hat.

Wie die Sachverständigen jedoch besonders betont haben, ist es allerdings notwendig, dass die betreffenden Personen gut ausgewählt sind. Dies bedeutet letztlich, dass bei gut auszuwählenden Personen zwangsläufig auch nicht unerhebliche Kosten anfallen, insbesondere wenn solche Personen dann neben dem 24-stündigen Betreuungsbedarf auch Maßnahmen der Haushaltsführung und der individuelle Koordinierungen im Rahmen der Resozialisierung vornehmen.

Ob diese Gesamtbetreuung letztlich durch eine einzelne, besonders fachkompetente Betreuungsperson und zusätzlich durch die Mutter der Klägerin zu 1) - die Klägerin zu 2) -, soweit diese auch zukünftig noch dazu in der Lage ist, vorgenommen werden oder ob mehrere Betreuungspersonen dazu notwendig sind, muss die Kammer letztlich nicht entscheiden, da dies dem Auswahlrecht der Klägerin zu 1) unterliegt.

Soweit die Klägerin zu 1) hier für ihre Betreuungspersonen und ihre Mutter sowie als Kosten der Haushaltsführung insgesamt 4.500,00 € (2.000,00 € + 1.500,00 € + 1.000,00 €) geltend macht, hält die Kammer diesen Betrag angesichts des notwendigen Betreuungsbedarfes, der anfallenden Aufgaben sowie der Notwendigkeit, dass eine gut ausgewählte Person diese Aufgaben wahrnimmt, monatlich dann für angemessen und gerechtfertigt, dieser dürfte eher an der untersten Grenze liegen, gerade wenn die mehreren Betreuungspersonen für die Klägerin notwendig werden sollten.

Demnach sind für die Pflege und Betreuung der Klägerin als auch für die Kosten der Haushaltsführung insgesamt 4.500,00 € im Rahmen der Gesamtrechnung zu berücksichtigen.

h.

Mietausfallkosten sind demgegenüber nicht erstattungsfähig. Zum Einen hat die Kammer Zweifel, ob es sich dabei um einen eigenen Schaden der Klägerin zu 1) handelt, wenn der Mietausfall vermeintlich der Klägerin zu 2) entstanden sein soll. Zum Anderen fehlt eine ausreichende Darlegung eines vermeintlichen Mietausfallschadens, insbesondere ist nicht dargetan, welche ortsüblichen Mieten entgangen sein könnten.

i.

Insgesamt ergibt sich damit also ein monatlicher Gesamtbetrag für Therapien, Betreuungen und sonstige vermehrte Bedürfnisse in Höhe von 12.890,00 €, den die Kammer dann auf 12.900,00 € aufgerundet hat.

4.

Ausgehend von den notwendigen monatlichen Kosten für die Therapien, die Behandlungen und die Betreuung der Klägerin zu 1) ergeben sich damit für den Zeitraum von Mai 2009 bis Juni 2010 noch erstattungsfähige 130.600,00 €.

Bezogen auf den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2010 ergibt sich nämlich ein Gesamtbetrag von 180.600,00 € (14 X 12.900,00 €). Davon sind jedoch die vorprozessual noch gezahlten 50.000,00 €, die die Klägerin zu 1) zur freien Verfügung erhalten hat, in Abzug zu bringen.

Demnach verbleibt für den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2010 der Betrag von 130.600,00 €.

5.

Zugleich steht damit fest, dass aufgrund der nach dem Zeitpunkt, für den ein Gesamtbetrag ( siehe zuvor II 4 ) geltend gemacht wurde, und insbesondere auch aufgrund der für die Zukunft gegebenen monatlichen Bedürfnisse der Klägerin zu 1) an Therapien, Behandlungen und Betreuung ab Juli 2010 eine monatliche Rentenzahlung von 12.900,00 € zuzuerkennen war, wobei die konkrete Form der Zahlung entsprechend dem Tenor in Ziffer 3 der Entscheidung zu erfolgen hat. Dabei sind in diesem Rahmen aber die bereits aufgrund des Vergleichs im einstweiligen Verfügungsverfahren der Parteien bezahlten monatlich 3.000,00 € für den Zeitraum von August 2011 bis Juni 2012 - Stand im Verhandlungstermin -, mithin 33.000,00 € als Abzug bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen.

Nach dem jetzigen Verfahrensstand kann die Klägerin diese monatlichen Zahlungen auch ein Leben lang verlangen, wobei jedoch letztlich für beide Parteien ein Vorbehalt aufzunehmen war, dass die ab Juli 2010 insoweit titulierte Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt einer Änderung der Verhältnisse steht, denn insbesondere zukünftig kann, was bisher nicht absehbar ist, entweder ein geringerer oder sogar ein höherer Bedarf anfallen, so dass dann an eine Änderung möglich sein muss.

III. Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1)

Zudem kann die Klägerin zu 1) von den Beklagten gemäß den §§ 280, 823, 249, 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO auch Verdienstausfall ersetzt verlangen.

Zwar geht die Kammer davon aus, dass für die Zeit bis April 2009 der mögliche Verdienstausfall durch den zwischen der Klägerin zu 1) und der Haftpflichtversicherung der Beklagten abgeschlossenen Vergleich mit der Zahlung eines Gesamtbetrages von 100.000,00 € mit abgegolten war, für die Zeit von Mai 2009 bis Juni 2010 kann die Klägerin jedoch insgesamt 42.000,00 € ausgehend von einem im Wege der Schätzung ermittelten Monatseinkommen von 3.000,00 € ersetzt verlangen.

Zugleich ergibt sich dann für die Zeit ab Juli 2010 eine monatliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten, wobei diese ebenfalls unter dem Vorbehalt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse steht. Zudem gilt dieser Anspruch anders, als die Rentenzahlung für vermehrte Bedürfnisse nicht zeitlebens, sondern ist auf die normale Regelarbeitszeit in Griechenland begrenzt.

1.

Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Verdienstausfall ist für die Schadensberechnung das monatlichen Arbeitseinkommen im Wege einer Prognose gemäß den §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zu ermitteln, wobei insoweit von folgenden Grundsätzen auszugehen ist:

Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252 S. 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann.

Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine nach § 252 S. 2 BGB anzustellende Prognose zu ermitteln, für die ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Dabei ist bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung aber nicht allein auf den Unfallzeitpunkt sowie die damals bestehenden Verhältnisse abzustellen. Für die Prognose gem. § 252 S. 2 BGB, insbesondere die Berücksichtigung "des gewöhnlichen Laufs der Dinge", ist auch die wahrscheinliche künftige Entwicklung maßgebend. Dabei muss ein Geschädigter zwar so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand (vgl. dazu: BGH VersR 1997,366(367) = NJW 1997, 937; BGH NJW-RR 1999,1039 ff ).

Auch fiktive mögliche Einkünfte aus einer bislang nicht ausgeübten Tätigkeit sind zu ersetzen, wenn ihr Eintreffen zu erwarten gewesen wäre. Bei wechselnder Tätigkeit ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen; andererseits darf jedoch kein abstrakter pauschalierter Mindestschaden zugesprochen werden, vielmehr hat der Verletzte schon konkrete Anhaltspunkte dazulegen und zu beweisen, aus denen sich mit - hinreichender Wahrscheinlichkeit ( § 287 ZPO ) - ergibt, dass er beruflich in einer bestimmten Form tätig geworden wäre und Einnahmen erzielt hätte ( vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kapt. 4, Rdnr. 92 ) .

Zudem darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der § 252 BGB, § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen. Verbleibende Risiken können gegebenenfalls auch gewisse Abschläge rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1998,1634 = VersR 1998,772(773); BGH NJW 1998,1633 = VersR 1998,770(772); BGH NJW 1997,937 = VersR 1997, 366(367); BGH NJW 1995,2227 = VersR 1995,469(470); BGH NJW 1995,1023 = VersR 1995,422(424); BGH NJW 1993,2673 = VersR 1993,1284(1285); BGH NJW-RR 1992,852 = VersR 1992,973).

2.

Für den Zeitraum bis 30.04.2009 ist diese anzustellende Prognose zunächst irrelevant, denn insoweit ist ohnehin davon auszugehen, dass der Verdienstausfall bis zum 30.04.2009 durch den abgeschlossenen Teilvergleich und die Zahlung weiterer 100.000,00 € abgegolten ist.

Nach den vorgelegten Unterlagen kann nicht zweifelhaft sein, dass zwischen der Haftpflichtversicherung der Beklagten und der Klägerin zu 1), die damals von dem griechischen Anwalt C vertreten wurde, am 30.04.2009 ein Teilvergleich abgeschlossen wurde. Insoweit hat nämlich der für die Klägerin zu 1) tätige und von ihr grundsätzlich bevollmächtigte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30.04.2009 für diese bestätigt, dass diese das Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung der Beklagten annimmt.

Dieser Teilvergleich führte dazu, dass durch die Zahlung der 100.000,- € alle materiellen Schäden bis 30.04.2009 dann abgegolten sein sollten. Insoweit hat der Vertreter der Klägerin zu 1) im Schreiben vom 30.04.2009 nach Annahme des Vergleichsangebotes bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass mit dem Betrag von 100.000,- € nebst den weiteren Zahlungen alle bis dahin angefallenen materiellen Schäden abgegolten sein sollten; davon ausgenommen sollten nur das Schmerzensgeld und weitere zukünftige Schäden sein.

Dieser Wortlaut des Schreibens ist klar und eindeutig und grundsätzlich keiner abweichenden Auslegung zugänglich, dass damit nur Heilbehandlungskosten, nicht jedoch Verdienstausfall umfasst sein sollten. Zu den materiellen Schäden gehören neben Heilbehandlung- oder Therapiekosten eben auch der monatliche Verdienstausfall. Wenn dann alle materiellen Schäden von der Vergleichsvereinbarung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umfasst sein sollen, ist dies eindeutig und kann nicht etwa einschränkend ausgelegt werden.

Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn die Parteien - abweichend von dem klaren und eindeutigen Wortlaut - entsprechend dem Grundsatz ’’falsa demonstratio non nocet’’ mit alle materiellen Schäden nur Heilbehandlung- oder Therapiekosten gemeint hätten. Insoweit hat die Klägerin zu 1) aber bereits nicht substanziiert vorgetragen, dass die Parteien damals nur über diese Kosten verhandelt haben. Zum anderen hat sie auch nicht substantiiert dargetan, dass man bei den Besprechungen entgegen dem Wortlaut ausdrücklich klargestellt hätte, dass damit nur Heilbehandlung- oder Therapiekosten gemeint sein sollten und die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart und mit dem Begriff alle materiellen Schäden gemeint haben. Dazu hätte sie schon konkret dartun oder entsprechende Unterlagen vorlegen müssen - Rechtsanwalt C hat sowohl auf Korrespondenz als auch eine Besprechung Bezug genommen - , wie und in welcher Form genau die Parteien eine diesbezügliche Einigung erzielt haben sollen, dass mit ‘‘alle materiellen Schäden‘‘ entgegen dem klaren Wortlaut nur Heilbehandlung- oder Therapiekosten gemeint waren. Ein solch konkreter Vortrag fehlt jedoch.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass sie dem selbst nicht zugestimmt habe. Insoweit war Rechtsanwalt C bevollmächtigt, für sie zu handeln. Diese Vollmacht umfasste dann auch die Zustimmung zu dem Vergleich, zumindest ergibt sich dies aus Anscheinsvollmachtsgrundsätzen.

Ob RA C im Innenverhältnis zur Klägerin zu 1) seinen Auftrag und seine Vollmacht überschritten hat, ist unerheblich. Dies ändert an der Wirksamkeit der für die Klägerin abgegebenen Zustimmung im Außenverhältnis nichts. Insoweit muss die Klägerin zu 1) dann bei dem Anwalt Regress nehmen, wenn dieser seine Vollmacht überschritten hat.

3.

Für die Zeit ab Mai 2009 ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze im Wege der Prognose davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) bei ihrem Ausbildungsstand und der anzustellenden Prognose tatsächlich entweder bei der Firma T GmbH eine Tätigkeit als Assistentin in der Geschäftsleitung und Übersetzerin oder eine vergleichbare Tätigkeit dort oder bei einer anderen Firma mit einem entsprechenden Einkommen von zumindest 3.000,00 € ausgeübt und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte.

a.

Insoweit ist bei der Prognose zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) ein großes deutsches Sprachdiplom erworben hatte und zudem über einen erfolgreichen Studienabschluss als Fremdsprachenkorrespondentin verfügte. Angesichts dieser Ausbildung und dieser Qualifikation spricht schon eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin zu 1) eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte.

Zudem hat die Klägerin auch vor dem Schadensereignis verschiedene freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt, insoweit war sie zuvor aufgrund ihrer erworbenen Qualifikation auf der Grundlage von Einzelaufträgen tätig. Nach dem unwidersprochenen Vortrag hat sie kurz nach Abschluss ihres Studiums von einem sehr bekannten griechischen Unternehmer, B2, den Auftrag bekommen, für Theaterprojekte gotische Texte ins Griechische zu übersetzen. Zudem hat sie auch noch bei anderen Unternehmen gearbeitet.

Entscheidend ist weiter, dass die Klägerin ab November 2004 bei der Firma T GmbH auch eine feste Anstellung als Assistentin der Geschäftsleitung und Übersetzerin auf November 2004 hatte und das vereinbarte Anfangsgehalt bei dieser Firma 2.800,00 € betragen sollte. Dies ergibt sich nämlich aus der Bestätigung vom 15.07.2009.

Zwar ist der Beklagtenseite Recht zu geben, dass es in der Bestätigung heißt, dass die Klägerin zu 1) als geeignete Mitarbeiterin beurteilt wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieses Schreiben ein Indiz ist, dass tatsächlich eine Anstellung erfolgte, denn die Beurteilung als geeignet ist die Voraussetzung für eine feste Anstellung. Zum Anderen heißt es auch "mit beiderseitig vereinbartem monatlichen Lohn von 2.800,00 €", dies bedeutet, dass die Vergütung zwischen den damaligen Parteien bereits fest vereinbart war, was wiederum eine Vereinbarung über eine Anstellung voraussetzt.

Dafür, dass die Klägerin sich in dieser Stellung angesichts ihrer Ausbildung nicht bewährt oder den Arbeitsplatz verloren und auch keine neue Anstellung in vergleichbarer Position mit vergleichbarem Einkommen gefunden hätte, sind bei der anzustellenden Prognose keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.

Demnach ist bei der Prognose und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) bei der Firma T GmbH in der erworbenen Position zumindest mit durchschnittlichem Erfolg tätig geblieben wäre und damit entsprechend ihrer Ausbildung ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte oder dass sie zumindest bei einer anderen Firma ggfls. eine vergleichbare Stellung erhalten und dort dann eine entsprechende Tätigkeit mit einem vergleichbaren Einkommen vorgenommen hätte, denn es ist nichts dafür ersichtlich, oder von den Beklagten dargetan, dass die Klägerin zu 1) trotz ihrer Ausbildung und Qualifikation kein Einkommen erzielt hätte und bei ihrer Ausbildung in Griechenland tätigkeitslos geblieben wäre.

b.

Bezüglich der Höhe des Verdienstausfalls bildet das vereinbarte Anfangsgehalt bei der Firma T GmbH aus November 2004 in Höhe von 2.800,00 € zunächst einmal die Richtschnur.

Auch hier ist bei der anzustellenden Prognose von einer entsprechenden Steigerung auszugehen, sei es über normale Lohnsteigerungen oder sei es über normale Beförderungen bei Bewährung. Hier muss nicht entschieden werden, ab wann welche Lohnsteigerung eingetreten wäre, denn für die Berechnung kommt es ohnehin erst auf den Zustand ab Mai 2009 an, also fast 5 Jahre später. Hier kann man davon ausgehen, dass es dann nicht bei dem ursprünglich monatlichen Einkommen verblieben wäre, sondern normale Lohnsteigerungen und ggfls. sogar eine Beförderung bei Bewährung eingetreten wäre.

Insoweit hält die Kammer im Wege der Schätzung den von der Klägerin angesetzten Betrag von 3.500,00 € im Jahr 2009 für angemessen und realistisch. Legt man nämlich entsprechend den vorgelegten Unterlagen über Gehaltssteigerungen den für Griechenland angegebenen Rahmen von 5 % für die jeweiligen Jahre zugrunde, so würde sich ausgehend von dem Betrag von 2.800,00 € für 2009 bereits ein Betrag von über 3.500,00 € ergeben.

Zwar streiten die Parteien darüber, ob davon Abzüge zu machen sind bzw. ob hier die Berechnung gerade bei einem abhängig Beschäftigten - davon ist bei der Klägerin zu 1) auszugehen - auf der Bruttolohnmethode erfolgen kann oder ob die modifizierte Nettolohnmethode anzuwenden ist. Hier will die Klägerin zu 1) den Betrag brutto berechnen. Insoweit ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verdienstausfall grundsätzlich sowohl nach der Bruttolohnmethode als auch nach der Nettolohnmethode berechnet werden kann, da - richtig angewandt - beide Methoden zum gleichen Ergebnis führen müssten, denn bei der Nettolohnmethode müsste der Nettolohn um unfallbedingte Nachteile aufgestockt und bei dem Bruttolohn ausgleichspflichtige unfallbedingte Nachteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs abgezogen werden (vgl. dazu BGH, NJW 1995, 389 (390 = MZV 1995, 63); Küppersbusch, 63; Küppersbusch, a.a.O., Rdnr. 95 ff.).

Hier besteht die Besonderheit, dass man einerseits davon ausgehen muss, dass es sich bei dem angegebenen Betrag von 2.800,00 € um einen Bruttolohn handelt, mithin auch der Betrag von 3.500,00 € dann ein Bruttolohn wäre. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin zu 1) bei ihrer Berechnung aus.

Bei der Ermittlung des Abzuges ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um den Verdienstausfall eines in Deutschland tätigen Geschädigten geht. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin zu 1) um eine griechische Staatsangehörige, die ohne das Schadensereignis in Griechenland tätig gewesen wäre. Insoweit ist jedoch von keiner Partei vorgetragen worden, welche Steuern bzw. Sozialabgaben überhaupt und ggfls. in welcher Höhe bei einer abhängig Beschäftigten in Griechenland im Mai 2009 angefallen wären und welche Anteile damit aus dem Betrag von 3.500,00 € herauszurechnen wären. Hier kann die Kammer demnach nur eine entsprechende Schätzung vornehmen, wobei ihr die Grundlage in Griechenland unbekannt sind. Da die Kammer jedoch davon ausgeht, dass auch in Griechenland im Mai 2009 von einem Bruttolohn entsprechende Abzüge für Steuer etc. vorgenommen worden wären, kann demnach der Betrag von 3.500,00 € nicht vollständig zugrunde gelegt werden.

Insoweit hält die Kammer im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO einen Abzug von 500,00 € für angemessen, wobei sie berücksichtigt hat, das möglicherweise höhere Abzüge durch ein ggfls. auch höheres Einkommen, welches sich im Wege der Schätzung auch hätte ergeben können, und zusätzlich durch weitere Zuschläge wie ein möglichen Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld ausgeglichen wären, so dass die Kammer insgesamt ein Monatseinkommen selbst nach der Bruttolohnmethode in Höhe von 3.000,00 € für erstattungsfähig ansieht.

Die Beklagten können der Klägerin auch nicht vorwerfen, dass diese nicht ab Mai 2009 einer Hilfstätigkeit nachgegangen ist. Dazu war die Klägerin entsprechend des Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. T1 und Prof. Dr. T2 nicht in der Lage und wird dies auch nicht in Zukunft nicht sein.

4.

Ausgehend von dem nach einer entsprechenden Prognose im Wege der Schätzung ermittelten monatlichen Einkommen ergibt sich damit für die Zeit von Mai 2009 bis Juni 2010 ein erstattungsfähiger Verdienstausfallschaden in Höhe von 42.000,00 €.

Zudem kann die Klägerin ab Juli 2010 eine monatliche Zahlung von 3.000,00 € verlangen, allerdings unter dem Vorbehalt einer Änderung der Verhältnisse, was künftige Anpassungen möglich macht.

Entgegen der titulierten monatlichen Rentenzahlung für Therapien, Behandlungen und die Betreuung der Klägerin zu 1), die zeitlebens zu erfolgen haben, wenn sich nicht auf hier die Verhältnisse grundlegend ändern, ist der Anspruch auf Zahlung des künftigen Verdienstausfalls naturgemäß auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem üblicherweise Arbeitnehmer in Griechenland aus dem Arbeitsdienst ausscheiden.

IV . Feststellungsanträge

Die geltend gemachten Feststellungsanträge sind nur teilweise begründet.

1.

Zunächst einmal ist der allgemeine Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) zulässig und begründet.

Bei einem solchen Schadensereignis mit solchen Schäden besteht nicht nur die denkbare Möglichkeit, was bereits ausreichen würde, sondern es ist sogar mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hier weitere Schäden materieller und auch nicht berücksichtigte, weil noch nicht hinreichend vorhersehbare immaterielle Schäden, entstehen können.

Der Feststellungsantrag bezüglicher der Erstattung von weitergehenden Leistungen einer internationalen Krankenversicherung im begehrten Umfang ist dagegen nicht begründet.

a.

Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes besteht ein so weitgehender Anspruch nicht, denn danach hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für alle medizinisch notwendigen und unfallbedingte hervorgerufenen Maßnahmen, die zwangsläufig auch durch fachkompetente Ärzte vorgenommen werden müssen.

Insoweit sind entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen die dafür anfallenden Heilbehandlungskosten auch zukünftig zu übernehmen. In diesem Rahmen kann es auch richtig sein, das dann, wenn zukünftig ein weiterer Krankenhausaufenthalt notwendig werden würde, dieser an der vertraglichen Gestaltung der streitgegenständlichen Behandlung aus Oktober 2004 zu orientieren wäre. Diesbezüglich bedarf es aber keiner gesonderten Titulierung, weil dies durch den allgemeinen Feststellungsantrag mit umfasst ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Klägerin zu 1) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses überhaupt nicht krankenversichert war.

b.

Ein Anspruch entsprechend dem Antrag hätte nur dann bestehen können, wenn dies neben dem ohnehin gegebenen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zusätzlich so konkret und auch in diesem Umfang vereinbart worden wäre.

Davon kann man allerdings nach dem eigenen Vortrag nicht ausgehen, denn es ist nicht substantiiert dargetan, wann genau bei welcher Gelegenheit vor welchem Hintergrund dann diese Vereinbarung getroffen worden sein soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Zusage von einer Haftpflichtversicherung angesichts der ohnehin gegebenen normalen Erstattungspflicht für notwendige Heilbehandlungsmaßnahmen so ungewöhnlich wäre, dass allein die pauschale Behauptung nicht reicht, sondern dies weiter hätte konkretisiert werden müssen. Daran fehlt es, so dass dieser Anspruch ausscheidet.

V. Anspruch der Klägerin zu 2) auf Schmerzensgeld

Die Klägerin zu 2) kann von den Beklagten kein Schmerzensgeld gemäß den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB in Höhe von 80.000,- € verlangen.

Dieser Anspruch wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn durch die Herbeiführung des Schadensereignis und die fehlerhafte Behandlung bei der Klägerin zu 1) mit den massiven Folgen auch bei der Klägerin zu 2) eine eigene Gesundheitsverletzung hervorgerufen worden wäre. Dies kann jedoch im Ergebnis nach der durchgeführten Beweisaufnahme auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T2 nicht festgestellt werden.

1.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt (vgl. z Bsp. BGHZ 56,163 ff = NJW 1971,1883= VersR 1971,905(906.; BGH NJW 1984,1405 = VersR 1984,439; BGH NJW 1986,777; BGH NJW 1989,2317), dass eine Gesundheitsbeschädigung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegt, sondern auch psychisch vermittelt werden kann. Gleichwohl versagt das geltende Recht in Deutschland Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung der Verletzungen des (eigenen) Körpers oder der (eigenen) Gesundheit ist. Empfindungen wie Trauer und Schmerz, die ein negatives Erlebnis als solches auslöst, sind zwar jedenfalls in schweren Fällen von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet und können für die körperliche Befindlichkeit durchaus medizinisch relevant sein. Diese schon deshalb auch rechtlich als Gesundheitsverletzung i. S. von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen, widerspricht jedoch der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken, insbesondere Beeinträchtigungen, in denen sich die Schutzgutverletzung eines anderen bei Dritten auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844,845 BGB ersatzlos zu lassen. Gerade in Fällen wie hier werden nahe Angehörige durch die Nachricht vom Unfalltod eines Verunglückten oder einer schweren Verletzung mit schwerwiegenden, das gesamten zukünftige Leben betreffenden gravierenden Folgen in aller Regel in ihrer psychischen/seelischen Befindlichkeit empfindlich gestört, so dass sich daraus nicht nur immaterielle, sondern auch materielle Beeinträchtigungen für sie ergeben können. Gleichwohl hat das Gesetz den materiellen Schadensersatz der nur "mittelbar” Geschädigten auf die in den §§ 844,845 BGB näher bezeichneten Schäden begrenzt.

Diese gesetzgeberische Entscheidung für eine grundsätzliche Beschränkung der Deliktshaftung auf den Schaden des "unmittelbar” Verletzten würde unterlaufen, wenn derartige psychischen/seelischen Auswirkungen aus dem Durchleben solcher Todesfälle oder schwerwiegender Verletzungen allein wegen ihrer Relevanz für medizinischwissenschaftliche Normen als Gesundheitsverletzungen des nahen Angehörigen nach § 823 Abs. 1 BGB zu entschädigen wären.

Insoweit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. dazu: BGHZ 56,163 ff = NJW 1971,1883 = VersR 1971,905(906); BGH NJW 1984,1405; BGH NJW 1989, 2317(2318) in derartigen Fällen eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls oder eines schweren Schicksalsschlages für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb "auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden”.

Aus diesem Grunde reicht in den Fällen, in denen es um die psychische Belastung von Angehörigen durch den Todesfall oder eine schwere gesundheitliche Schädigung eines nahen Angehörigen mit erheblichen Auswirkungen geht, nicht aus, wenn bei einer psychischen Beeinträchtigung nur eine Störung der inneren Lebensvorgänge oder die Zufügung von Kummer und Unbehagen vorliegt, ohne dass dem ein eigener gesonderter Krankheitswert zukomme. Vielmehr besteht ein eigener Ersatzanspruch des betroffenen nur mittelbar Geschädigten nur dann, wenn die Gesundheitsbeschädigung nach Art und Schwere über das hinausgeht, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden, mithin muss bei einer solchen psychischen Beeinträchtigungen eine eigene Gesundheitsbeschädigung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen, die pathologisch faßbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit anzusehen ist .

2.

Solche konkret psychischen Beeinträchtigungen im Form einer pathologisch fassbaren Gesundheitsbeschädigung, die nach Art und Schwere über das hinausgeht, was nahe Angehörige in vergleichbaren Fällen erfahrungsgemäß und normalerweise an Beeinträchtigungen erleiden, kann bei der Klägerin zu 2) nach dem Ergebnis der Untersuchungen durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. T2 nicht festgestellt werden.

Zunächst hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es bei der Klägerin zu 2) als Folge der Kenntnis des Vorfalls vom 05.10.2004 mit den sich daraus ergebenden Folgen zu einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) gekommen sei, die am 07.10.2004 eingetreten sei und einige Stunden angehalten habe. Diese psychische Störung könne auch retrospektiv noch diagnostiziert werden.

Gleichwohl der Sachverständige Prof. Dr. T2 klargestellt, dass es nicht zu solchen psychischen und darauf beruhenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge der Kenntnis des Vorfalls vom 05.10.2004 mit den sich daraus ergebenden Folgen gekommen ist, die psychopathologisch fassbar seien und einen eigenen Krankheitswert haben könnten. Vielmehr sei es aufgrund dieser akuten psychischen Störung nicht zu einem andauernden gesundheitlichen Schaden gekommen. Bei der Klägerin zu 2) sei es nämlich nach dem 07.10.2004 nicht mehr zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen gekommen. Diskrete und unspezifische psychische Beschwerden dürften bei ihr zwar nach dem 07.10.2004 noch aufgetreten sein und in leichter Ausprägung fortbestehen. Dabei handele es sich um normale und noch typische psychische Reaktionen auf eine anhaltende Belastung ohne Krankheitswert.

Der Sachverständige hat einen kausaler Zusammenhang zwischen der damaligen psychischen Reaktion der Klägerin zu 2) auf den und nach dem Vorfall sowie den von ihr bei der Untersuchung beim Sachverständigen selbst angegebenen, wohl aber erst später eingetretenen oder zumindest danach diagnostizierten, somatischen Beeinträchtigungen bzw. Krankheiten, aus psychiatrischer Sicht nicht feststellen können.

Zusammenfassend hat der Sachverständige dann festgestellt, dass die eingetretenen Beschwerden damit nicht die üblichen schwerwiegenden Beeinträchtigungen überschreiten, wie sie bei schweren Verletzungen oder gar dem Tod von Verwandten und nach deren Kenntniserlangung auftreten.

Damit fehlt es an einer eigenen Gesundheitsverletzung der Klägerin zu 2) als Folge der Kenntniserlangung des Vorfalls vom 05.10.2004 mit seinen Auswirkungen, so dass damit zwangsläufig auch ein eigener Schmerzensgeldanspruch mangels eigener Gesundheitsverletzung der Klägerin nicht gegeben ist.

VI.

Die Zinsansprüche ergeben sich jeweils aus den §§ 286,288 BGB

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 100, 709 ZPO