OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2012 - 9 A 2799/10
Fundstelle
openJur 2012, 87515
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.027,85 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2010, soweit darin Entwässerungsgebühren in Höhe von 2.027,85 € festgesetzt worden sind, zu Recht abgewiesen hat.

Das Verwaltungsgericht ist mit Blick auf die durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle erfolgte Überprüfung der im maßgeblichen Zeitraum im Haus des Klägers verwendeten Wasseruhr und die im gerichtlichen Verfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) vom 2. Juli 2010 davon ausgegangen, dass der durch Ablesen der Wasseruhr für den maßgeblichen Zeitraum ermittelte Frischwasserverbrauch von 755 m3 dem tatsächlichen Frischwasserverbrauch entspreche. Dies zugrunde gelegt hat es die auf die Schmutzwasserbeseitigung entfallende, nach dem sog. Frischwassermaßstab berechnete Gebührenfestsetzung als rechtmäßig erachtet. Nicht nur - vom Kläger ausgeschlossene - Rohrbrüche sowie Lochfraß könnten zu einem erheblichen Mehrverbrauch führen, sondern auch Undichtigkeiten von Verbrauchsstellen, die zur Folge hätten, dass das Frischwasser ohne weitere Nutzung der Abwasseranlage zugeführt werde.

Die Rüge des Klägers, der im Vergleich zu vorausgegangenen und nachfolgenden Jahren erhebliche Frischwassermehrverbrauch habe der Gebührenfestsetzung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil die Ursache dieses Verbrauchs nicht ihm zuzuordnen sei, bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren keine Umstände vor, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Funktion der geeichten und auf Antrag des Klägers von einer anerkannten Prüfstelle überprüften Wasseruhr in Frage zu stellen. Insbesondere bezweifelt er die Auskunft des LBME NRW nicht, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entnahme großer Mengen von Löschwasser wegen eines Großbrandes, der sich im Jahr 2009 in der Nähe ereignet habe, eine Fehlfunktion der Wasseruhr ausgelöst haben könnte.

Ausgehend von der so ermittelten und im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Rügen angegriffenen Frischwassermenge begründet das Antragsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung. Entscheidend hierfür ist, dass es nicht der Beklagten zu 2. obliegt, die Abwassermenge, die der öffentlichen Abwassereinrichtung zugeführt wurde, konkret zu ermitteln und gegebenenfalls zu beweisen. Da hier die Ursache des Mehrverbrauchs der Sphäre des Klägers zuzuordnen ist, obliegt es vielmehr diesem, einen Geschehensablauf aufzuzeigen, der dazu führt, dass der hohe Frischwasserbezug nicht zu einer entsprechenden Abwassermenge geführt hat.

Das beruht auf Folgendem:

Die Gebühr für die Inanspruchnahme einer Einrichtung oder Anlage ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW grundsätzlich nach der Inanspruchnahme, d.h. nach dem Wirklichkeitsmaßstab, zu bemessen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW). Da die Ermittlung der Abwassermenge unter Berücksichtigung legitimer Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität im Sinne dieser Vorschrift besonders schwierig ist, durfte die Beklagte zu 2. im Rahmen ihres Satzungsermessens einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wählen. Der hier gewählte Frischwassermaßstab ist als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge anerkannt, sofern die Satzung vorsieht, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden.

St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317, juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - VII B 117.70 -, DÖV 1972, 722, juris Rn. 7, vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496, juris Rn. 8, und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, ZKF 1995, 205, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, OVGE 51, 96 = NWVBl. 2008, 142, juris Rn. 19; Bay.VGH, Urteil vom 17. September 1998 - 23 B 96.1607 -, juris Rn. 27 f.

Dementsprechend regelt die für den streitbefangenen Zeitraum maßgebliche Gebührensatzung der Beklagten zu 2., dass sich die Schmutzwassermenge - soweit hier relevant - nach der aus der öffentlichen Wasserversorgung laut Wassermesser zugrunde gelegten Verbrauchsmenge ohne die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen bemisst (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) der Gebührensatzung - GS - vom 22. Juni 1996 zur Entwässerungssatzung der Stadt Euskirchen, in der Fassung der 3. Änderung vom 12. Dezember 2008).

Der - vom Kläger in der Antragsschrift nicht gerügte - Formulierungsfehler in § 3 Abs. 2 GS führt nicht zur Nichtigkeit der Satzung. Auch wenn der Satzungstext ersichtlich unvollständig ist, ergibt sich jedenfalls bei systematischer Auslegung im Zusammenhang mit Abs. 3 eindeutig, dass die bezogene Frischwassermenge gemeint ist. In Ermangelung diesbezüglicher Darlegungen des Klägers bedarf auch keiner rechtlichen Überprüfung, ob die Abzugsregelung in § 3 Abs. 5 GS den oben genannten rechtlichen Anforderungen entspricht.

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, der Frage weiter nachzugehen, welche Anforderungen an den durch § 3 Abs. 2 GS eröffneten Nachweis, dass Wassermengen auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten worden sind, zu stellen sind, wenn - wie hier - kein geplanter und deshalb durch Einbau einer Wasseruhr messtechnisch erfassbarer anderweitiger Verbrauch, sondern ein durch eine bislang nicht geklärte Fehlfunktion (irgend-) einer technischen Anlage verursachter, unbeabsichtigter Wasserverbrauch vorliegt. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für einen möglichen Ursachenzusammenhang dargelegt, der darauf schließen lassen würde, dass der Mehrverbrauch an Frischwasser nicht in der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beseitigt worden ist. Ohne einen diesbezüglichen Vortrag stellt sich die Frage nach den Anforderungen an eine etwaige Beweisführung von vornherein nicht. Ist nämlich die Ursache des Mehrverbrauchs in einem Bereich zu suchen, der räumlich und zeitlich nach der messtechnischen Erfassung des dem Grundstück zugeführten Frischwassers liegt, ist die Risikosphäre des Gebührenpflichtigen betroffen, weil eine etwaige technische Fehlfunktion - sei es eines Rohres, sei es eines Verbrauchers - dann in seinem Herrschafts- und Einflussbereich liegt. Schon deshalb und erst recht wegen der ihm durch Satzungsrecht auferlegten Nachweispflicht hätte es dem Kläger oblegen, einen Geschehensablauf aufzuzeigen, der dagegen spricht, dass die dem Grundstück zugeführte außergewöhnlich große Frischwassermenge auch eine außergewöhnlich große Abwassermenge zur Folge hatte. Die Möglichkeit, dass das Wasser auf dem Grundstück versickert sein könnte, bestreitet der Kläger ausdrücklich unter Hinweis auf eine von ihm veranlasste fachliche Überprüfung.

In diesem Zusammenhang dürfte der Kläger wohl die Hinweise des Verwaltungsgerichts zu den im Falle von Undichtigkeiten möglichen Wassermehrverbräuchen (Seite 8 des Urteilsabdrucks) missverstanden haben. Diese Ausführungen dienen lediglich der Erläuterung, dass schon vermeintlich geringfügige Defekte auf längere Sicht erhebliche Verbräuche verursachen können; auf welcher Ursache der Mehrverbrauch hier beruht, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Maßgeblich ist, dass neben einer - im vorliegenden gebührenrechtlichen Zusammenhang zu Gunsten des Klägers wirkenden - Versickerung auf dem Grundstück, die dieser aber ausschließt, gerade auch andere Undichtigkeiten als mögliche Ursache in Betracht kommen, die einer Erhebung von Abwassergebühren nicht entgegenstehen würden, weil das Frischwasser - wenn auch unbenutzt - dem Abwasserkanal zugeführt wird.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht ist unbegründet. Ein Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf eine weitere Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hätte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Terminsprotokolls keinen Beweisantrag gestellt, über den durch Beschluss zu entscheiden gewesen wäre (§ 86 Abs. 2 VwGO). Der Kläger zeigt auch keine konkreten Maßnahmen auf, die zur Aufklärung des Sachverhalts erfolgversprechend und geboten gewesen wären, insbesondere hat er - wie bereits ausgeführt - keinen möglichen Geschehensablauf aufgezeigt, der den Mehrverbrauch erklären und zugleich darauf schließen lassen würde, dass das seinem Haus zugeleitete Frischwasser nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist. Bei dieser Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, gleichsam ins Blaue hinein Ermittlungen nach der Ursache des auffälligen Wasserverbrauchs anzustellen. Die Abwassergebührenpflicht besteht unter Zugrundelegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bereits dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die bezogene Frischwassermenge auf einem anderen Weg als durch Zuführung zur öffentlichen Abwasseranlage beseitigt worden ist. Die Darlegung eines solchen Geschehensablaufs obliegt dem Kläger, wenn - wie hier - der etwaige Wasserverlust in seiner Sphäre eingetreten sein muss. Zu einer Sachverhaltsermittlung ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet die Aufklärungsmaxime das Gericht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).