VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.06.2012 - 6z L 287/12
Fundstelle
openJur 2012, 87125
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.

Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.

Der Antragsteller erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,8 und einer Wartezeit von sieben Semestern nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,1. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens dreizehn Halbjahre erforderlich.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2011

- 13 B 523/11 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin,

Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundes-

republik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003,

§ 21 VergabeVO, Rdnr. 1.

Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern und es dem Bewerber nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrages inhaltlich auf die Fallgruppe D 2. (besondere familiäre oder soziale Umstände) der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Soweit er sich in der Begründung seines Härtefallantrages auf das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) bezieht, kann dadurch der Nachweis über einen anzuerkennenden Härtefall i.S.d. § 15 Satz 2 VergabeVO nicht geführt werden. Denn anders als der Antragsteller annimmt, ergibt sich aus dem BerRehaG kein Anspruch auf bevorzugte Behandlung ehemals politisch Verfolgter bei der Bewerbung um einen Studienplatz. Zutreffend ist zwar, dass der Antragsteller ausweislich des Bescheides der Landesdirektion D. vom 26. September 2011 von Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. BerRehaG betroffen war und mithin unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Das BerRehaG regelt jedoch lediglich den Anspruch auf Gewährung bestimmter (finanzieller) staatlicher Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) und nicht etwa den erleichterten, bevorzugten Zugang zu Bildungseinrichtungen. Auch die vom Antragsteller vorgetragene Verurteilung und Freiheitsentziehung in der DDR vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit staatliches Unrecht widerfahren ist (vgl. Beschluss des Landgerichts D. vom 12. September 2011, Bl. 12f VV; Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011, Bl. 14f VV) und dies in der Konsequenz zur Unterbrechung der schulischen Ausbildung geführt hat. Dass es dem Antragsteller deshalb aus derzeit vorliegenden oder künftig eintretenden Umständen nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf einen Studienplatz zu warten, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Härtefallquote dient nicht dazu, jegliches Unrecht auszugleichen, sondern sie hat - im Interesse der Chancengleichheit - Fälle im Auge, in denen das Studium aufgrund aktueller Benachteiligungen nur bei sofortiger Zulassung absolviert werden kann.

Sollte der Antragsteller sich zudem zur Begründung des Härtefalles auf die Geburt seines Sohnes und die möglicherweise dadurch eingetretenen erschwerten Lebensverhältnisse (Sicherung des Lebensunterhaltes) beziehen, sind diese Umstände bereits nicht ausreichend innerhalb der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO nachgewiesen. Der Antragsteller verhält sich hierzu in seiner Begründung des Härtefallantrages nicht. Da es sich bei der Frist des § 3 Abs. 7 VergabeVO um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist handelt, kann eine entsprechende Begründung im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr nachgeholt werden. Es ist allerdings darüber hinaus fraglich, ob der Antragsteller mit diesem Vorbringen überhaupt einen Grund geltend machen könnte, der eine Verzögerung des Studienbeginns zum jetzigen Zeitpunkt unbillig erscheinen ließe.

Der Antragsteller hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch auf Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn jemand durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Der Antragsteller beruft sich in seinem Antrag auf die Fallgruppen E 1.2, 1.1.3 und 4. der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge. Er legt ein Gutachten des städtischen Abendgymnasiums H.------------gasse in L. vom 12. September 2011 vor, in welchem dem Antragsteller attestiert wird, dass er aufgrund massiver Belastung in seiner Firma vom 6. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 sowie sich daran anschließender Erkrankung bis Ende Mai 2009 an der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme gehindert gewesen sei. Das Versäumte sei auch nicht in häuslicher Arbeit aufzuarbeiten gewesen.

Die Antragsgegnerin bestimmt nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VergabeVO die Form des Zulassungsantrags und die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind sowie deren Form. Die Antragsgegnerin fordert nach den von ihr für das Sommersemester 2012 öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen (Info-Heft unter Verweis auf www.hochschulstart.de) beim Sonderantrag "E" zum Nachweis des Leistungsabfalls die Vorlage beglaubigter Kopien der Schulzeugnisse und regelmäßig ein Schulgutachten. Zusätzlich weist die Antragsgegnerin auf das inhaltliche Erfordernis hin, dass in dem Gutachten die schulischen Leistungen vor und nach Eintritt des leistungsmindernden Umstands ausgewertet werden müssen. Aus diesen Ausführungen ist zu folgern, dass - mindestens - für den gesamten Zeitraum, in dem der leistungsmindernde Umstand wirksam geworden ist, sämtliche Schulzeugnisse in der geforderten Form vorzulegen sind, und zwar auch dann, wenn die Zeugnisse Leistungen betreffen, die nicht unmittelbar in die Berechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung eingeflossen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Leistungsbeeinträchtigungen geltend gemacht werden, die im wesentlichen unverändert während der gesamten Schulzeit des Studienbewerbers angedauert haben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1981 - 16 A 1237/80 -, nicht veröffentlicht; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 1981 - 16 B 361/81 - und vom 14. Dezember 1982

- 16 B 1552/82 -, nicht veröffentlicht; Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2011 - 6 L 208/11 -, nicht veröffentlicht; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 14 VergabeVO, Rdnr. 9, mit weiteren Nachweisen.

Die Antragsgegnerin zielt mit ihrer Forderung nach der Vorlage von Schulzeugnissen erkennbar darauf ab, den relevanten Leistungsverlauf, der Gegenstand des Schulgutachtens ist, anhand beglaubigter Urkunden selbst nachvollziehen zu können und geht damit von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus, weil Schulgutachten nur ein Hilfsmittel für die eigene Entscheidungsfindung sind.

Es fehlt vorliegend zum einen schon an der Vorlage der entsprechenden (Einzel-) Zeugnisse der dem Abiturzeugnis vorausgehenden Semester, um die geltend gemachten Leistungseinbrüche in den Phasen des behaupteten erhöhten Arbeitsaufkommens sowie der Erkrankung zu belegen und mit den Noten der anderen Semester ins Verhältnis setzen zu können. Das vorgelegte Abiturzeugnis stellt nur die Noten in der Qualifikationsphase (drittes bis sechstes Semester) dar und es lässt sich ihm ein Leistungsabfall jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen. Zum anderen ist das vorgelegte Schulgutachten in mehrerlei Hinsicht nicht geeignet, eine bessere Durchschnittsnote des Antragstellers zu plausibilisieren. Zunächst hätte das vorgelegte Schulgutachten im Einzelnen darlegen müssen, in welchen Fächern es in welchem Ausmaß zu einem Leistungseinbruch gekommen ist. Das Gutachten geht allein auf die Fächer Biologie, Englisch und Mathematik in dem dritten und vierten Schulsemester ein. Es gibt ohne weitergehende Begründung an, welche Noten der Antragsteller bei voller Leistungsfähigkeit hätte erzielen können und kommt dann zu dem Ergebnis, dass er eine Durchschnittsnote von 1,5 hätte erreichen können. In diesem Zusammenhang ist nicht plausibel, warum sich die geltend gemachten Lebensumstände gerade in den genannten Fächern bemerkbar gemacht haben sollen, in andern Fächern hingegen nicht. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, in welchen Semestern sich die genannten Umstände genau ausgewirkt haben sollen. Legt man den im Gutachten genannten Zeitraum des Schulbesuches zugrunde (1. Februar 2007 bis 1. Juli 2011), liegt die Annahme nahe, dass der Antragsteller das dritte und vierte Semester im Schuljahr 2009/2010 absolviert hat, während die geltend gemachten Belastungen offenbar im Schuljahr 2008/2009 eingetreten sind. Die zeitliche Abfolge hätte im Gutachten dringend näher aufgezeigt und die Leistungsentwicklung durch Vorlage auch der Zeugnisse des ersten und zweiten Semesters belegt werden müssen.

Óberdies fehlt ein Nachweis über die in dem Gutachten behauptete massive Arbeitsbelastung des Antragstellers - soweit es sich dabei überhaupt um einen Umstand im Sinne des § 11 Abs. 5 VergabeVO handeln mag - sowie über die geltend gemachte Erkrankung. Durch die bloße pauschale Behauptung dieser Umstände in dem Schulgutachten ist der Nachweis jedenfalls nicht erbracht.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer zusätzlichen Wartezeit von mehr als sechs Halbjahren im Wege des Nachteilsausgleichs. Nach

§ 14 Abs. 3 VergabeVO wird bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbes der Hochschulzugangsberechtigung am Vergabeverfahren beteiligt, wer nachweist, dass er aus nicht selbst zu vertretenden Gründen gehindert war, diese zu diesem Zeitpunkt zu erwerben. Aus den von dem Antragsteller innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 VergabeVO vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin mehr als sechs Halbjahre als Wartezeit nach § 14 Abs. 3 VergabeVO zu berücksichtigen gehabt hätte. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Sonderantrages vorgetragen, dass er ohne den rechtswidrigen Eingriff durch die DDR-Behörden bereits im Sommer 1989 die allgemeine Hochschulreife erlangt hätte und dies daher als Zeitpunkt für die Berechnung der Wartezeit gelten müsse. Neben der politischen Verfolgungszeit seien die durch die Verfolgung notwendig gewordenen zusätzlichen Ausbildungszeiten als Wartezeit anzuerkennen um die Konsequenzen der Verfolgung auszugleichen. Zum Nachweis der politischen Verfolgung legte der Antragsteller u.a. einen Bescheid der Landesdirektion D. vom 26. September 2011 (Rehabilitationsbescheid) vor, mit welchem die Zeit der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vom 8. Juli 1987 bis 2. Oktober 1990 anerkannt wurde. In einem vor der Kammer geschlossenen Vergleich in dem Streitverfahren um die Bewerbung des Antragstellers zum Wintersemester 2011/2012 (6 L 866/11 und 6 K 3427/11) einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Antragsgegnerin zukünftig (also ab dem Sommersemsester 2012) bei den Bewerbungen des Antragstellers im Rahmen des Sonderantrages F die Zeit zwischen rückwirkender Entlassung aus der Schule in der DDR und der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland als Wartezeit anerkennen wird, wenn der Antragsteller diese Ereignisse nachweist. In Anwendung des Vergleichs legte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des im Bewerbungsverfahren vorgelegten Rehabilitationsbescheides sechs Halbjahre als zusätzliche Wartezeit gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO für die Zeit der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung (8. Juli 1987 bis 2. Oktober 1990) zugrunde. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus Wartezeiten hätte anerkennen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine weitergehende Regelung, nämlich die Anerkennung der durch die Verfolgung notwendig gewordenen zusätzlichen Ausbildungszeiten (22. August 2005 bis 1. Juli 2011) sah, anders als der Antragsteller meint, der Vergleich gerade nicht vor. Dass die Antragsgegnerin nicht, wie in dem Vergleich wörtlich geregelt, die Zeit der rückwirkenden Entlassung aus der Schule bis zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland als Wartezeit berücksichtigte, wirkt sich nicht zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin hat im Ergebnis jedenfalls diejenige Zeit, die dem Antragsteller in rechtsstaatswidriger Weise im Rahmen seiner Ausbildungszeit "genommen" worden ist, zum Ausgleich gebracht. Soweit der Antragsteller in seinem Sonderantrag auch darauf verweist, dass er ohne die politische Verfolgung und Unterbrechung der Ausbildung bereits im Sommer 1989 die Hochschulzugangsberechtigung erlangt hätte, ist dies ein rein hypothetischer und nicht nachgewiesener Umstand und konnte daher keine Berücksichtigung finden. Ob der Antragsteller tatsächlich ohne die Unterbrechung der Ausbildung sein Abitur im Sommer 1989 erlangt hätte, ist völlig offen. Daneben hat der Antragsteller innerhalb der Bewerbungsfrist (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) keine Unterlagen vorgelegt, die zu einer weiteren Anrechnung von Wartehalbjahren führen würden. Insbesondere hat er nicht nachgewiesen, dass ihn auch nach dem Ende der behördlich festgestellten verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung weitere, in seiner Person liegende, nicht selbst zu vertretende Umstände an der früheren Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung gehindert haben. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung darauf Bezug nimmt, er habe den mittleren Schulabschluss erst im Jahr 2005 bzw. das Abitur erst im Jahr 2011 erreichen können, da er bei Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland für den ersten Bildungsweg zu alt und für den zweiten Bildungsweg zu jung gewesen sei und auch dadurch eine Verzögerung der Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung eingetreten sei, hat er auch diesen Umstand nicht nachwiesen und begründet. Dass der Antragsteller dadurch bis zum August 2005 (Beginn der Abendrealschule) gehindert gewesen sein soll, die Schulausbildung (mittlerer Abschluss) aufzunehmen, ist jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 14. April 2012 ausführt, er hätte wegen der besonderen Zugangsvoraussetzungen des Abendgymnasiums frühestens Ende 1994 bzw. 1995 mit dem Nachholen der gymnasialen Oberstufe beginnen können, handelt es sich - abgesehen von dem Fehlen der erforderlichen Nachweise - ebenfalls um ein hypothetisches Szenario. Denn der dem Gericht vorliegenden Schilderung zufolge (GA 6 L 866/11, Bl. 21 = Anlage J) hat der Antragsteller sich erst im Jahre 1999 ernsthaft mit der Frage der Nachholung des Abiturs beschäftigt. Die angeführten Mindestanforderungen an Berufspraxis haben sich für ihn also de facto nicht ausgewirkt.

Soweit in der Antragsbegründung schließlich anklingt, dass die Geburt des Sohnes des Antragstellers und die damit verbundene Unterhaltspflicht die Aufnahme des zweiten Bildungsweges zunächst verhinderten, fehlen auch hierzu geeignete, innerhalb der Bewerbungsfrist vorgelegte Nachweise.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.