OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2012 - II-3 UF 97/12
Fundstelle
openJur 2012, 86762
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 13.03.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Sein Verfahrenskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Beschwerdewert: 620,73 € (3 x 206,91 €). Auf diesen Wert wird von Amts wegen auch der Verfahrenswert des erstinstanzlichen Verfahrens abgeändert.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Studierendenschafts- und Sozialbeiträgen in Höhe von 206,91 € pro Semester gegen seinen Vater, den Antragsgegner, zurückgewiesen, weil es sich dabei nicht um Mehrbedarf handelt, sondern diese Beiträge aus dem Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes zu zahlen sind.

Soweit das OLG Koblenz in der Entscheidung vom 23.12.2008 (11 UF 519/08) in den Semesterbeiträgen einen zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlenden Mehrbedarf gesehen hat, überzeugt dies nicht, weil dort nicht zwischen Studiengebühren und Semesterbeiträgen differenziert wird. Die Begründung des OLG Koblenz ist nur für die Studiengebühren einschlägig, nicht aber für die Semesterbeiträge, die nach damaliger ganz überwiegender Rechtsprechung aus dem Regelunterhalt zu zahlen waren. Aufgrund dessen ist Schürmann (jurisPR-FamR 16/2009 Anm. 1; so auch Heiß, FPR 2008, 356, 357) der Auffassung des OLG Koblenz insoweit mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Die Semesterbeiträge, die im Wesentlichen das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen, dienen der Finanzierung von im Interesse der Studierenden unterhaltenen Einrichtungen und sind einkommensunabhängig zu zahlen. Die Sozialbeiträge sind - anders als Studiengebühren - dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen sind, denn sie dienen der Finanzierung einer Reihe von Einrichtungen, die den Studierenden zur Erleichterung der Studiensituation zur Verfügung gestellt werden. Es besteht auch kein Anlass, Unterhaltsberechtigte gegenüber BAföG-Empfängern besser zu stellen, die diese Beiträge aus ihren BAfög-Leistungen erbringen müssen.

Mangels Erfolgsaussicht war auch das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Der Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht war von Amts wegen abzuändern. Bei dem Antrag auf Zahlung von Mehrbedarf handelt es sich um eine Unterhaltssache, so dass § 51 FamGKG einschlägig ist. Danach kommt es für den laufenden Unterhalt nur auf die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags an, also die nächsten beiden Semesterbeiträge. Hinzu kommt der Rückstand für das abgelaufene Semester.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte