VG Aachen, Urteil vom 07.05.2012 - 6 K 1140/10
Fundstelle
openJur 2012, 86675
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die Projektentwicklung, Projektrealisierung und überwiegend auch die Betriebsführung von Windenergieanlagen durchführt. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Bereich C. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 16. Dezember 2008 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt zunächst vier Windenergieanlagen vom Typ REpower MM 92 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 92,5 m und einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW. Die Gesamthöhe der Anlagen sollte jeweils 146,25 m betragen. Die Anlagen sollten auf den Grundstücken GemarkungT., Flur 5, Flurstück 32 (Betriebseinheit WKA 1) und Flurstück 49 (Betriebseinheit WKA 2) sowie Flur 2, Flurstück 2 (Betriebseinheit WKA 3) und Flurstück 18 (Betriebseinheit WKA 4) errichtet werden und gemeinsam den "Windpark C." bilden. Der geplante Windpark liegt in der unmittelbaren Umgebung des "I.", etwa vier Kilometer südlich der C1. und etwa einen Kilometer westlich der Ortschaft T.. Das Areal liegt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Höhenniveau zwischen 420 m und 450 m über NN. Dem Antrag waren unter anderem beigefügt ein landschaftspflegerischer Begleitplan - Teil I -, eine Studie zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, ein artenschutzrechtliches Fachgutachten, eine Schallimmissionsprognose und eine Schattenwurfanalyse.

Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Genehmigungsverfahrens leitete der Beklagte der Beigeladenen den Antrag mit Schreiben vom 10. März 2009 mit der Bitte um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu.

Die im Verfahren beteiligte untere Landschaftsbehörde des Beklagten wies mit Stellungnahme vom 30. März 2009 darauf hin, dass die vier Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet errichtet werden sollten. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet sei gemäß Ziffer 2.2-6 des Landschaftsplanes 04 "C1. " insbesondere erfolgt wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft mit stark bewegtem Relief und zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft. Diesem Schutzzweck widerspreche die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet. Einem solchen Bauverbot könne grundsätzlich aber durch die Erteilung einer Befreiung begegnet werden, und zwar insbesondere dann, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erforderten (§ 69 Abs. 1 lit. b des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - LG NRW -). Insoweit sei vor allem zu prüfen, ob öffentliche Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt seien. Dies könne bei einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes der Fall sein. Insoweit sei festzustellen, dass der von der Planung betroffene Landschaftsraum ein weithin sichtbares Hochplateau bilde. Die geplanten Anlagen mit ihrer erheblichen Dimension bildeten auch eine deutliche Überformung dieser Landschaft. Bei der Abwägung seien aber auch die vergleichbaren Fälle in anderen Kommunen des Kreisgebietes zu berücksichtigen. Insoweit sei der Planungsraum durchaus vergleichbar mit Landschaftsteilen im Kreis Euskirchen, in denen in den vergangenen Jahren bereits Windkraftanlagen errichtet worden seien. Es sei nicht erkennbar, warum sich der aktuelle Planungsstandort diesbezüglich grundlegend von anderen Standorten in der Mittelgebirgsregion des Kreises unterscheiden solle. Insofern erachte die untere Landschaftsbehörde diesen Belang als nachrangig. Allerdings sprächen artenschutzrechtliche Belange teilweise gegen das beantragte Vorhaben. Für die Betriebseinheiten WKA 3 und 4 ergäbe sich insbesondere für Rot- und Schwarzmilane ein erhebliches Kollisions- und damit Tötungsrisiko, weswegen diese abgelehnt werden müssten.

Als Reaktion auf die teilweise ablehnende Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 30. März 2009 reduzierte die Klägerin ihren Antrag mit Schreiben vom 6. Juli 2009 dahin gehend, dass nur noch eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebseinheiten WKA 1 und 2 begehrt wurde. Der Genehmigungsantrag wurde hinsichtlich der Betriebseinheiten WKA 3 und 4 nicht weiterverfolgt.

Mit erneuter Stellungnahme vom 28. September 2009 wies die untere Landschaftsbehörde darauf hin, dass auch nach Antragsänderung dem Antrag für die Errichtung der Betriebseinheiten WKA 1 und 2 aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zugestimmt werden könne. Die Windenergieanlagen würden nämlich das Landschaftsbild verunstalten. Die Errichtung der beiden ca. 150 m hohen Anlagen sei in einem vielfältig und gut strukturierten Bereich geplant, der im Wesentlichen durch Grünlandnutzung geprägt sei. Das Gelände sei stark reliefiert und überwiegend offen. Bis auf einen Hochsitz sei das Gelände frei von jeglicher Bebauung. Wesensfremde oder verunstaltende Elemente wie größere Freileitungen oder Masten fehlten weitgehend. Lediglich der obere Teil des mitten im N. Waldes gelegenen Funkmastes sei von wenigen Stellen aus zu erkennen. Die geplanten Windenergieanlagen überprägten durch ihre Höhe von ca. 570 m über NN deutlich den Horizont und verfremdeten aufgrund ihrer Unmaßstäblichkeit gegenüber den natürlichen Bestandteilen der Kulturlandschaft einen weiten Bereich. Insbesondere würden durch die geplanten Standorte der beiden Windenergieanlagen die weithin gegebenen Blickbeziehungen zum N1. bzw. von diesem aus massiv beeinträchtigt. Diese Blicke würden bislang nicht verstellt von störenden oder wesensfremden Elementen wie anderen Windenergieanlagen oder Hochspannungsmasten. Hinzu kämen weitere Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft durch die Verlärmung eines bislang weitgehend stillen Gebietes wie auch durch die Nachtbefeuerung der Anlagen, die ebenfalls wesensfremd sei. Auch sei das Vorhaben nach wie vor aus artenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen.

Bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2009 hatte die Beigeladene vorsorglich ihr Einvernehmen verweigert mit der Begründung, dass der Antrag in vielerlei Hinsicht noch nicht vollständig und eine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens daher noch nicht möglich sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 verweigerte die Beigeladene schließlich ihr Einvernehmen endgültig. Insoweit berief sie sich darauf, dass artenschutzrechtliche Belange dem Antrag entgegenstünden. Insbesondere seien geschützte Fledermausarten und auch der Rotmilan durch eine Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen erheblich gefährdet. Überdies werde das Landschaftsbild verunstaltet. Es sei auch mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Schallimmissionen und Schattenwurf zu rechnen. Außerdem fehle es an einer rechtlich gesicherten Erschließung.

Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) teilte mit Schreiben vom 15. April 2009 und vom 17. Dezember 2009 mit, dass die ihm überreichten Gutachten, die Schallimmissionsprognose und die Schattenwurfanalyse, im Ergebnis plausibel seien. Unter Berücksichtigung der mit dem Antrag vorgelegten bzw. nachgereichten Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass von den beantragten Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 teilte die im Verfahren zwischenzeitlich beteiligte untere Denkmalbehörde bei der T. unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) vom 14. Dezember 2009 und vom 31. Mai 2010 mit, dass Belange des Denkmalschutzes dem Vorhaben entgegenstünden. Insbesondere die Wirkung des Denkmals "Kapelle" auf dem N1. werde aufgrund der landschaftsdominierenden Lage und Ausbildung der Windenergieanlagen entscheidend vermindert und gestört werden, zumal die Umgebung von technischen Anlagen dieser Art und Größe bislang weitgehend freigehalten sei. Gleiches gelte für die ebenfalls denkmalgeschützte katholische Pfarrkirche T2.. Nicht mehr die Kirchtürme seien Maßstab des optischen Erlebnisses, sondern die Windenergieanlagen. Die Errichtung der Windenergieanlagen stelle daher eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmäler und der weiträumigen Kulturlandschaft insgesamt dar.

Nach Anhörung lehnte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Versagungsbescheid vom 31. Mai 2010, der Klägerin zugestellt am 10. Juni 2010, die beantragte Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung der Betriebseinheiten WKA 1 und 2 ab. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass nach Beteiligung aller gesetzlich vorgeschriebenen Träger öffentlicher Belange festgestellt worden sei, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 sei durch die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag versagt worden. Des Weiteren müsse das Vorhaben abgelehnt werden, weil ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Die beantragten Windenergieanlagen würden insbesondere das Landschaftsbild verunstalten. Dies folge im Einzelnen aus der Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde vom 28. September 2009. Die Voraussetzungen für die erforderliche Befreiung von dem im Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Bauverbot lägen nicht vor. Überdies stünden auch artenschutzrechtliche und denkmalpflegerische Belange dem Vorhaben entgegen. Da die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht vorlägen und auch nicht durch Nebenbestimmungen erfüllt werden könnten, sei der Antrag abzulehnen.

Die Klägerin hat am 5. Juli 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, Belange des Landschaftsschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Ursprünglich habe die untere Landschaftsbehörde den Antrag für die Betriebseinheiten WKA 1 und 2 als zulässig angesehen. Insoweit habe sie in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fragliche Landschaft sich nicht von anderen Mittelgebirgsregionen unterscheide, für die in der Vergangenheit bereits Windenergieanlagen genehmigt worden seien. Ungeachtet dessen sprächen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für eine Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 lit. b LG NRW. Insoweit sei zu beachten, dass die Nutzung regenerativer Energien ein herausragendes Allgemeingut darstelle, wie auch die Privilegierung der Errichtung von Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zeige. Diese öffentlichen Belange würden gegenüber den hier fraglichen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch überwiegen. Insoweit sei zu beachten, dass die Anlagen in einem Bereich verwirklicht werden sollten, der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" ausgewiesen sei. Nach Ziffer 3.2.2 des Regionalplans seien in erster Linie diese Bereiche für Windparkplanungen vorzusehen. Die vom Beklagten angenommene Verunstaltung des Landschaftsbildes sei auch nicht festzustellen. Es handele sich bei der fraglichen Umgebung nicht um eine besonders schutzwürdige Umgebung. Das habe die untere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2009 bereits festgestellt. Windenergieanlagen würden regelmäßig an exponierten Standorten realisiert. Dies sei dem Gesetzgeber bei der Privilegierung in § 35 BauGB auch bekannt gewesen. Nur ausnahmsweise könne vor diesem Hintergrund die Errichtung von Windenergieanlagen das Landschaftsbild verunstalten. Vorliegend ergebe sich kein Unterschied zu anderen Mittelgebirgslandschaften. Allein der Umstand, dass die Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet errichtet werden sollten, stünde dem Antrag nicht entgegen. Mit diesem Argument könne im gesamten Bereich der T. eine Errichtung von Windenergieanlagen verhindert werden, weil der gesamte städtische Bereich unter Schutz gestellt sei. Dies widerspräche aber der gesetzlichen Privilegierung der Windenergieanlagen, die im Außenbereich errichtet werden sollten. Die konkreten Standorte seien von den umliegenden Ortschaften C2. auch überhaupt nicht wahrnehmbar. Die Ortslage N1. und der N2. seien etwa vier Kilometer entfernt. Insoweit sei die örtliche Situation auch nicht vergleichbar mit der vom Beklagten in seinem Bescheid in Bezug genommenen Situation, die zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Rheinland-Pfalz zum Landschaftsraum Nürburg und Hohe Acht getroffen worden sei. Die Sichtbeziehung vom N2. in die Hohe Eifel sei von den Windenergieanlagen tatsächlich nicht betroffen. Lediglich aus Blickrichtung West seien die Windenergieanlagen wahrzunehmen. In dieser Blickrichtung seien aber ebenfalls die sechs Windenergieanlagen auf dem I1. in etwa zehn Kilometer Entfernung zu sehen. Diese Sichtbeziehung sei daher bereits vorbelastet. Auch sei zu beachten, dass die Rotorblätter den Michelsberg nicht überträfen. Es sei durch die Anlagengröße überdies eine langsame Rotordrehbewegung vorgegeben, die eine höhere Laufruhe mit sich bringe, was zu einer geringeren Beeinträchtigung beim Betrachter führe. Eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen sei ohnehin nicht anzunehmen. Es handele sich schließlich lediglich um zwei Windenergieanlagen, die auch nicht in einem Bereich errichtet werden sollten, der als landesbedeutsam eingestufte Kulturlandschaft anzusehen sei. Die Ausführungen zum entgegenstehenden Naturschutz im angefochtenen Bescheid beträfen überwiegend die Betriebseinheiten WKA 3 und 4, die aber inzwischen nicht mehr umgesetzt werden sollten. Hinsichtlich der Betriebseinheiten WKA 1 und 2 verbleibe es bei der nicht belegten Vermutung, dass möglicherweise ein Rotmilanhorst in der Nähe sei. Ein tatsächlicher Brutnachweis sei aber bis heute nicht geführt. Auch Belange des Denkmalschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Windenergieanlagen lägen außerhalb des Wirkbereiches der vom Landschaftsverband Rheinland aufgeführten Einzeldenkmale. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Beigeladene sei schließlich rechtswidrig erfolgt. Insoweit könne sich die Beigeladene insbesondere nicht auf eine fehlende Erschließung berufen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 31. Mai 2010 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs REpower MM 92 (WKA 1: GK 2.554.554/5.598.271 und WKA 2: GK 2.554.253/5.597.979) mit einer Gesamtleistung von jeweils 2,0 MW auf den Grundstücken Gemarkung T2., Flur 5, Flurstücke 32 und 49, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass die fragliche Landschaft rund um die Anlagenstandorte wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig sei. Sie liege inmitten des Landschaftsschutzgebietes nach Ziffer 2.2-6 des Landschaftsplans 04 "C1.". Die Region sei vollständig und weitgehend unbeeinträchtigt erhalten. Die Windenergieanlagen würden den Horizont deutlich überragen und dadurch verfremden. Insbesondere die Blickrichtung zum Michelsberg werde stark beeinträchtigt. Auch die Blickrichtung vom N2. selbst werde beeinträchtigt. In der unmittelbaren Umgebung der Betriebseinheiten WKA 1 und 2 sei zudem ein Horst gefunden worden, der vermutlich einem Rotmilan zuzuordnen sei. Im Jahre 2010 habe lediglich ein Brutgeschäft nicht stattgefunden. Im Übrigen bestünden für alle Vögel und geschützten Fledermausarten Tötungsgefahren durch die Errichtung der Windenergieanlagen. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen schließlich zu Recht versagt, weil sie unwirtschaftliche Aufwendungen für Erschließungswege befürchte. Insoweit sei es nicht zu der erforderlichen Einigung mit dem Vorhabenträger gekommen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages führt die Beigeladene aus, es handele sich bei der fraglichen Region um eine wertvolle Kulturlandschaft, die nach dem Landschaftsplan, dem Regionalplan und dem Landesentwicklungsplan geschützt sei. Nach dem Landschaftsplan sei die Errichtung baulicher Anlagen verboten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Insbesondere werde durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen das Landschaftsbild verunstaltet. Der Landschaftsraum sei bislang völlig intakt. Es gebe keine technischen Bauwerke, weder Hochspannungsleitungen noch Windenergieanlagen. Die Windenergieanlagen lägen genau in Blickrichtung Westen und würden in die vorhandene Gliederung der Landschaft grob eingreifen, zumal sie den N2, der mit 588 m bislang die höchste Erhebung darstelle, sogar noch überragen würden. Die weiteren Windenergieanlagen im Bereich O. seien nur am Horizont verschwommen wahrnehmbar. Ihnen komme keine vergleichbar beeinträchtigende Funktion zu, weshalb auch nicht von einer Vorbelastung der Sichtbeziehungen auszugehen sei. Wie die untere Denkmalbehörde und auch das Rheinische Amt für Denkmalpflege bereits festgestellt hätten, sei der Antrag überdies aus denkmalpflegerischen Gründen nicht genehmigungsfähig. Insbesondere die Wirkung des Denkmals "Kapelle" auf dem N2. werde entscheidend durch die Windenergieanlagen vermindert und gestört. Dies gelte in gleicher Weise auch für weitere landschaftsprägende denkmalgeschützte Objekte wie die T2. und die Kulturlandschaft Eifel selbst. Im Übrigen sei der Rotmilan erheblich gefährdet durch die Windenergieanlagen. Der Abstand zwischen seiner Brutstätte und der WKA 1 betrage 1.875 m, zur WKA 2 seien es nur 1.275 m. Insofern sei ein konkretes Tötungsrisiko festzustellen. Letztlich sei die Erschließung nicht gesichert, weil die Zumutbarkeit des Angebotes eines Gestattungsvertrages nach wie vor nicht beurteilt werden könne. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen daher verweigern dürfen.

Die Berufsrichter der Kammer haben die Örtlichkeit am 23. April 2012 gemeinsam mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der überreichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Ordner) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klägerin hat zu dem für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wie sie für die vorgesehene Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlich Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -) i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BimSchV - ) erforderlich ist.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlichrechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hingegen nicht vor. Dem Vorhaben stehen planungsrechtliche Belange entgegen, weshalb der Antrag nicht genehmigungsfähig ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, weil es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind im Außenbereich Windenergieanlagen als so genannte privilegierte Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,

7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder

8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Danach sind Windenergieanlagen dem Außenbereich infolge ihrer Privilegierung im Grundsatz planähnlich zugewiesen. Sie sind allerdings im Einzelfall nicht zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Ein Entgegenstehen ist allerdings nicht schon im Falle der Beeinträchtigung anzunehmen. Privilegierte Vorhaben zeichnen sich vielmehr durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber den berührten öffentlichen Belangen aus, das ihnen eine Zulassung auch in den Fällen sichert, in denen sonstige Vorhaben unter gleichen Voraussetzungen unzulässig wären. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln,

vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 1. Auflage 2009, Rdnr. 188 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Roeser in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt-Sammlung (Stand: September 2010), § 35 Rdnr. 9 ff.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juli 2011), § 35 Rdnr. 60 ff.

Ausgehend hiervon stehen öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen.

Das Vorhabengebiet liegt im Bereich des seit dem 12. November 2008 rechtskräftigen Landschaftsplanes 04 "C1.". Als Entwicklungsziel ist insoweit die "Erhaltung einer vielfältig strukturierten, waldreichen Kulturlandschaft mit z.T. naturnahen Lebensräumen und einem reich gegliederten Landschaftsbild" formuliert und durch Ziffer 2.2-6 das Landschaftsschutzgebiet "Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet" - auch für die fraglichen Anlagenstandorte - rechtsverbindlich festgesetzt,

im Internet abrufbar unter: http://

Nach § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.V.m. § 34 Abs. 2 LG NRW sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach Ziffer 2.2.0 des Landschaftsplanes ist es insbesondere verboten, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten.

Hiervon ausgehend ist die Errichtung von Windenergieanlagen, für die ein Ausnahmetatbestand nach § 34 Abs. 4a LG NRW i.V.m. Ziffer 2.2.0 des Landschaftsplanes nicht vorliegt, ohne Zweifel zunächst verbotswidrig, so dass der Anlagenbetreiber einer Befreiung vom Bauverbot bedarf. Deren Voraussetzungen liegen im konkreten Fall aber nicht vor.

Nach der landesrechtlichen Norm des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW kann die untere Landschaftsbehörde von den Geboten und Verboten des Landschaftsschutzgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplans auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

a. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder

bb. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

c. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Hiermit inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend kann nach der bundesrechtlichen Norm des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Das Konkurrenzverhältnis von Bundes- und Landesrecht ist hinsichtlich des Naturschutzes inzwischen folgendermaßen zu beurteilen:

Das Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 des Grundgesetzes (GG) nunmehr zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (früher: Rahmengesetzgebung). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Hat der Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen u.a. über den Naturschutz und die Landschaftspflege treffen (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG).

Der Bund hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht durch Erlass des erst am 1. März 2010 in Kraft getretenen (neuen) Bundesnaturschutzgesetzes. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht dieses Bundesgesetz nach dem Grundsatz des lex posterior dem Landschaftsgesetz NRW deshalb grundsätzlich vor. Die landesrechtlichen Regelungen bleiben nur anwendbar, soweit das Bundesgesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft. Da der Befreiungstatbestand in § 67 BNatSchG abschließend geregelt ist, bleibt für eine Anwendung des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW inzwischen kein Raum mehr,

vgl. Runderlass des MUNLV NRW vom 4. Februar 2010, Az. -III-4/III-5-610.01.06.00-2010-; so wohl auch Ziffer 8.2.1.5 des Windenergieerlasses NRW 2011; ebenso VG Köln, Urteil vom 15. Juni 2010 - 14 K 6940/08 -; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. Februar 2011 - 8 A 1837/09 - (offengelassen), und Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, (zur Neuregelung des § 34 BNatSchG); alle .

Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatschG liegen jedoch nicht vor.

Das Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belastung" (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) ist zunächst nicht einschlägig. Durch diese Befreiungsregelung soll eine unverhältnismäßige Belastung des von einem naturschutzrechtlichen Verbot betroffenen Eigentümers vermieden werden. Es handelt sich um eine ausschließlich im privaten Interesse eingeführte Befreiungsregelung zur weitestmöglichen Erhaltung der Privatnützigkeit des Eigentums,

vgl. die Ausführungen auf S. 76 f. der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/12274).

Hierauf kann sich die Klägerin, die nicht Eigentümerin in diesem Sinne ist, nicht berufen.

Die Kammer kann im Ergebnis auch offen lassen, ob es neben den beiden bundesrechtlich geregelten Befreiungstatbeständen des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG noch Raum für eine Fortgeltung des landesrechtlich in § 69 Abs. 1 Satz 1 lit. aa) LG NRW geregelten, dann möglicherweise zusätzlichen Befreiungsgrund der "unbeabsichtigten Härte" gibt,

vgl. die in diese Richtung weisenden Ausführungen auf S. 77 der Gesetzesbegründung, a.a.O. ("im Landesrecht fortgeführter Befreiungsgrund der unbeabsichtigten Härte").

Denn selbst wenn man insoweit annähme, dass die Regelung des § 67 BNatSchG nicht abschließend ist und nach der zuvor dargestellten Abgrenzung insoweit Raum für eine (Fort-)Geltung landesrechtlicher Regelungen bliebe, könnte die Klägerin sich auf eine unbeabsichtigte Härte nicht mit Erfolg berufen. Denn auch dieser Befreiungsgrund liegt offenkundig nicht vor. Insoweit bedarf es nach gefestigter Rechtsprechung unter anderem eines atypischen Sachverhaltes, in dem zwar der Tatbestand der jeweils betroffenen Ge- oder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese Vorschrift nach ihrem normativen Gehalt jedoch nicht zugeschnitten ist, also eine Sach- und Rechtslage, in der die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und vom Normgeber nicht beabsichtigt ist,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, und Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -; BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, (zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG alter Fassung); alle ; Stollmann/Kämper, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2010), § 69 Anm. 2.2.2.1 (mit weiteren Nachweisen), Gatz, a.a.O., Rdnr. 284.

Eine nicht beabsichtigte Härte liegt demnach dann vor, wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und dieser durch das landschaftsrechtliche Verbot ungewollt hart getroffen wird,

vgl. Stollmann/Kämper, a.a.O., § 69 Anm. 2.2.2.1.

Bei einem Bauverbot als Folge einer naturschutz- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Festsetzung liegt in aller Regel keine unbeabsichtigte Härte vor. Denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt. Dafür, dass dies für Windenergieanlagen ausnahmsweise nicht beabsichtigt gewesen sein sollte und der Normgeber diesen inzwischen häufig auftretenden Sachverhalt nicht erkannt haben könnte, ist nichts ersichtlich,

vgl. Stollmann/Kämper, a.a.O.; Gatz, a.a.O., Rdnr. 284 f.

In Betracht kommt daher allein die Alternative, nach der die Befreiung "aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig" sein muss,

vgl. Gatz, a.a.O., Rdnr. 284.

Dieser Befreiungstatbestand liegt hingegen nicht vor.

Im Tatbestandsmerkmal des "überwiegenden" öffentlichen Interesses kommt ein Bilanzierungsgedanke zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet deshalb, dass die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, ; Gatz, a.a.O., Rdnr. 286.

Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse den mit diesem Befreiungsgrund verfolgten Gemeinwohlbelangen. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Befreiung allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, .

Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "notwendig" machen. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss; sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist jedoch, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 4 B 110.03 -, ; Gatz, a.a.O., Rdnr. 291.

Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung regelmäßig nicht erforderlich,

vgl. zu allem auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, ; Gatz, a.a.O., Rdnr. 287 ff., 291.

Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, setzen sich vorliegend gegen die gegenläufigen öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes nicht durch.

Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes öffentliches Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel,

vgl. Gatz, a.a.O., Rdnr. 286 f.; ausführlich Ziffer 1 des Windenergieerlasses NRW 2011; vgl. auch Stollmann/Kämper, a.a.O., § 69 Anm. 2.2.2.3 (zur Wasserkraft).

Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Denn der Vorhabenbereich liegt - wie bereits dargelegt - im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes "Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet", das einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Das Landschaftsschutzgebiet wird im Landschaftsplan unter Ziffer 2.2-6 wie folgt beschrieben:

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte ausweislich des Satzungstextes gemäß § 21 lit. a, b und c LG NRW insbesondere

* wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft mit stark bewegten Relief,

* zur Erhaltung und Optimierung der landwirtschaftlich geprägten, überwiegend offenen Landschaft,

* zur Erhaltung der Gehölzstrukturen (kleinere Waldbereiche, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen und gewässerbegleitende Gehölze) in der freien Landschaft,

* zur Erhaltung des Grünlandes, insbesondere der zum Teil mageren und artenreichen Grünlandflächen,

* zur Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,

* zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die als Naturschutzgebiete ausgewiesenen Bachtäler und Kalkkuppen.

Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten ("notwendig") erscheint.

Insoweit geht etwa der Windenergieerlass NRW 2011 (dort unter Nr. 8.2.1.5) davon aus, dass eine Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Betracht kommt,

vgl. Windenergieerlass NRW 2011, im Internet abrufbar unter: http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf; ebenso Gatz, a.a.O., Rdnr. 288; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 92.

Zentral kommt es für die vorzunehmende Einschätzung auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -; VG Arnsberg, Urteile vom 17. November 2004 - 1 K 657/03 - und vom 19. Juni 2002 - 1 K 3341/01 -; VG Minden, Urteil vom 9. November 2004 - 1 K 4189/03 -, jeweils zur Frage der Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot, alle ; vgl. auch Scheidler, Errichtung von Windkraftanlagen in naturschutzrechtlich festgesetzten Schutzgebieten, NuR 2011, 848 ff.

Die Auswertung der vorliegenden Planunterlagen, der in den Akten befindlichen Lichtbilder sowie das Ergebnis des durchgeführten Ortstermins haben ergeben, dass das Vorhaben der Klägerin den Zielen der Schutzgebietsausweisung widersprechen würde. Das Landschaftsbild des betroffenen Schutzgebietes, dessen Erhaltung zu den Zielen der Festsetzungen des Landschaftsplans gehört, würde am vorgesehenen Standort erheblich beeinträchtigt.

Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, beide ; Beschluss vom 19. Mai 1995 - 11 A 4776/94 -.

Insoweit unterscheidet sich die mögliche Verletzung des Schutzzwecks eines Landschaftsschutzgebietes durch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes in anderen, nicht unter Schutz gestellten Bereichen. Während in Landschaftsschutzgebieten bereits eine Beeinträchtigung der Schönheit der Landschaft ausreicht, um von einem einer Befreiung im Ergebnis nicht mehr zugänglichen Verbot des entsprechenden Vorhabens ausgehen zu müssen, bedarf es bei nicht unter diesen besonderen Schutz gestellten Gebieten hierzu einer gravierenderen Beeinträchtigung, nämlich der Verunstaltung,

vgl. Scheidler, a.a.O., NuR 2011, 848 ff., 852.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Verunstaltungsverbot rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird,

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 - und Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 - sowie vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -; ebenso OVG NRW, u.a. Urteile vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - und vom 18. November 2004 - 7 A 3329/01 -, alle ; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 99.

Unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Grundsätze ist für eine Verletzung des Schutzzwecks der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes und für die Frage der insoweit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes demnach nicht erforderlich eine als grob unangemessen und belastend, sondern allein eine als nachteilig empfundene Veränderung des Landschaftsbildes. Diese ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer festzustellen.

Dabei kann die Kammer zunächst ausgehen von den Feststellungen der F. im landschaftspflegerischen Begleitplan vom 28. November 2008, die allerdings nur mit Einschränkungen verwendbar sind, weil der Begleitplan noch den ursprünglichen, letztlich aber nicht mehr zur Entscheidung gestellten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für insgesamt vier Windenergieanlagen zum Gegenstand hat. In diesem Begleitplan sind u.a. die Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild anhand des wissenschaftlich anerkannten und in Nordrhein-Westfalen weitgehend verwendeten Verfahrens nach Nohl untersucht worden (Bl. 24 ff.). Dabei gehen auch die Gutachter zunächst grundsätzlich davon aus, dass "bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen aufgrund des beschriebenen Wirkpotentials [sc. Größe, Gestalt, Rotorbewegung, akustische Reize] erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes unvermeidbar sind" (Bl. 24 und 44; vgl. auch die Studie zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls der Fa. F. vom 16. Dezember 2008, dort Bl. 7 und 19). Das Verfahren nach Nohl soll in erster Linie der Ermittlung und Quantifizierung des durch das Vorhaben konkret entstehenden Eingriffs in das Landschaftsbild dienen und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ermitteln. In einer ersten Stufe wird dabei - in mehreren Schritten - der durch den Eingriff, hier die Errichtung der Windenergieanlagen, verursachte landschaftliche Qualitätsverlust ermittelt. Insoweit haben die Gutachter für die Ästhetische Raumeinheit des N3. die sog. Wirkzone I (Ringfläche mit Radius von 200 m um das Eingriffsobjekt) als "strukturreichen Offenlandbereich" beschrieben und für die Wirkzone II (Radius von 1.500 m) festgestellt, dass das weitere Umfeld der Anlagenstandorte durch ein "bewegtes Relief" gekennzeichnet sei. Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten Anlagen seien vor allem in Offenlandbereichen um T. zu erwarten. Die Eingriffserheblichkeit bewerteten die Gutachter im Rahmen der landschaftsästhetischen Bewertung der Raumeinheiten nach Nohl für das Münstereifeler Tal (Wirkzonen I und II) mit der Stufe "3", der höchsten vergebenen Bewertungsstufe.

Wenngleich diese Einschätzung angesichts dessen, dass sie sich auf die ursprünglich noch geplanten vier Windenergieanlagen bezieht, nur eingeschränkt verwertbar ist, hat sie sich doch im Ergebnis weitgehend bestätigt durch den Eindruck, den die Kammer im Rahmen des Ortstermins gewonnen hat und den die Berufsrichter den ehrenamtlichen Richtern vermittelt haben. Die Kammer hat gemeinsam mit den Beteiligten im Rahmen des Ortstermins verschiedene Positionen eingenommen und den Anlagenstandort aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet. Nach dieser visuellen Bestandsaufnahme ergibt sich folgendes Bild:

Vom ersten im Ortstermin eingenommenen Standort aus (Aussichtspunkt "F1.) hat der Betrachter einen weitläufigen Blick in die Eifel. Hier zeigt sich die Landschaft infolge des erhöhten Standpunktes und des großen Blickwinkels zwar modelliert, aber sehr weitläufig und in Richtung T. vor allem einschlägig vorbelastet durch technische Bauwerke. Eine Vielzahl bereits vorhandener Windenergieanlagen sind am Horizont deutlich wahrnehmbar, insbesondere die Windenergieanlagen in O1.. Das Landschaftsbild unterscheidet sich damit deutlich von dem ebenfalls möglichen Blick in Richtung Nürburg und Hohe Acht, der weiträumig eine weitgehend unbelastete Landschaft zeigt.

Die im Ortstermin weiter eingenommenen Standorte (unmittelbar oberhalb der T3., auf einem Wander- und Mountainbikeweg oberhalb von T. sowie an den Anlagenstandorten selbst) führen aber zu einer deutlich veränderten Wahrnehmung des Landschaftsbildes in der näheren Umgebung der geplanten Anlagenstandorte. Nach dem Eindruck, den der Betrachter von diesen Standpunkten aus gewinnt, zeichnet sich die nähere Umgebung der geplanten Anlagenstandorte durch weitgehend offene, grünlandgeprägte Hangbereiche aus, die zusammen mit kleineren Waldbereichen, einzelnen Bäumen und Baumgruppen, Bachtälern, Kuppen und Anhöhen eine insgesamt strukturreiche ländliche Kulturlandschaft bilden, in die sich die Siedlungen, insbesondere die Ortschaft T. mit ihrer Pfarrkirche T3., harmonisch einfügen. Vor allem erweist sich der Landschaftsraum als nahezu völlig frei von technischen Bauwerken. Es fehlt etwa an Hochspannungsleitungen, Masten und Ähnlichem. Für technische Großanlagen wie die geplanten Windenergieanlagen fehlt es in der näheren Umgebung an einem Vorbild. Andere Windenergieanlagen sind nicht wahrnehmbar. Die geplanten Anlagen wirkten daher fremd und störend, würden den Horizont deutlich überragen und neu prägen und wären deshalb in vielfältigen Sichtbeziehungen wahrnehmbar, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob auch der etwa 4 km entfernt liegende N1. als landschaftsprägende Sichtmarke erheblich beeinträchtigt wird. Das Vorhaben wird auch ohne diese mögliche Wechselwirkung und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es lediglich um zwei Windenergieanlagen geht, nach der Überzeugung der Kammer vom durchschnittlichen Betrachter als nachteilig für das Landschaftsbild empfunden. Dies reicht nach den eingangs dargestellten Grundsätzen aus.

Zwar ist im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass im Gebiet der Beigeladenen der Außenbereich großflächig unter Schutz gestellt ist. Wo dies der Fall ist, werden Teilflächen in einem weniger schutzwürdigen Bereich eher vorkommen als in einem kleinflächigen Schutzgebiet. Allerdings liegen die Standorte der geplanten Windenergieanlagen gerade nicht in einem weniger schutzwürdigen Randbereich des Schutzgebietes,

vgl. hierzu: VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, a.a.O.; Ziffer 8.2.1.5 des Windenergieerlasses NRW 2011; Gatz, a.a.O., Rdnr. 288; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 92.

Die Anlagenstandorte befinden sich zwar in Randnähe des räumlichen Geltungsbereiches des durch den Landschaftsplan 04 "C1." festgesetzten Landschaftsschutzgebietes "Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet". Der räumliche Geltungsbereich dieses Schutzgebietes ist aber offensichtlich nicht darauf zurückzuführen, dass Natur und Landschaft jenseits der Schutzgebietsgrenze weniger schutzwürdig wären, sondern vielmehr allein auf die flächenmäßige Ausdehnung des Stadtgebietes von C1.. Folgerichtig grenzt unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet "Strukturreiche Kulturlandschaft im westlichen Plangebiet" das durch den Landschaftsplan 32a "O." u.a. ebenfalls "wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der teils sehr abwechslungsreichen Landschaft" rechtsverbindlich festgesetzte Landschaftsschutzgebiet "C2." an,

im Internet abrufbar unter: http://

Die Anlagenstandorte befinden sich damit nicht in einem weniger schutzwürdigen Randbereich, sondern vielmehr inmitten eines Gebietes, das nach dem Willen des Satzungsgebers von dem Schutzzweck der Festsetzung voll erfasst wird. Denn durch die Festsetzung sollen gerade die strukturreichen Offenlandbereiche im Westen des Plangebietes, u.a. die grünlandgeprägten Hangbereiche westlich und südlich von T. in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit erhalten werden. Diese Charakterisierung trifft inhaltlich auch und gerade auf das Vorhabengebiet zu.

Ob im Bereich der Stadt C. angesichts der flächendeckenden Überspannung des Außenbereiches mit Natur- und Landschaftsschutzgebieten,

vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Praxis: OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, ,

überhaupt alternative Standorte für die Errichtung von Windenergieanlagen bestehen, ob also in weniger schutzwürdigen Bereichen festgesetzter Schutzgebiete eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Bauverboten möglich sein könnte, muss die Kammer nicht untersuchen. Denn am vorgesehenen Standort würde das besonders geschützte Landschaftsbild - wie aufgezeigt - nachteilig verändert, weshalb jedenfalls dort eine Befreiung nicht erfolgen kann und eine Realisierung des Projektes letztlich scheitern muss. Ein dies gleichwohl überwindender Anspruch auf Genehmigung unter Berufung darauf, dass andernfalls an keinem Ort im Gemeindegebiet eine Realisierung möglich wäre, kann erkennbar nicht begründet werden. Solange und soweit - auch flächendeckende - Schutzgebietsausweisungen rechtsverbindlich sind, ist regelmäßig von der Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Gebiete auszugehen,

vgl. u.a. VGH BW, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, .

Damit überwiegen im Ergebnis die landschaftsschutzrechtlichen Belange, weshalb eine Befreiung gerade nicht aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist,

vgl. ergänzend zur Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten: BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 - ("hartes Ausschlusskriterium" für eine Windanlagen-Vorrangzone); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 2 A 2.09 - (Behandlung als "harte" Tabuzone bei der Darstellung von Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen in einem Teilflächennutzungsplan); OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 - (Befreiung verneint); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 - (Befreiung verneint); Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2005 - 1 D 2/03 - (Landschaftsschutzgebiete sind für die Errichtung von Windkraftanlagen generell ungeeignet und dürfen als potentielle Flächen für die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie von vornherein ausgeschieden werden, Leitsatz 6); VG Arnsberg, Urteile vom 17. November 2004 - 1 K 657/03 - und vom 19. Juni 2002 - 1 K 3341/01 - (Befreiung verneint); VG Minden, Urteil vom 9. November 2004 - 1 K 4189/03 - (Befreiung verneint); Scheidler, a.a.O. (generell keine Befreiung).

Ob bereits der Grad der Verunstaltung des Landschaftsbildes erreicht ist, kann nach dem zuvor Gesagten im Ergebnis offen bleiben,

vgl. aber Gatz, a.a.O., Rdnr. 322 (regelmäßig keine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen im Außenbereich).

Die Klägerin kann sich vorliegend schließlich auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Zwar gibt insbesondere die erste fachliche Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde Anlass zu der Vermutung, dass im F. in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Errichtung von Windenergieanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten genehmigt worden ist. Gleichwohl beurteilt sich die streitentscheidende Frage, ob die Voraussetzungen einer Befreiung aus Gründen eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, auf der Tatbestandsebene. Ein Ermessensspielraum ist der Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nicht eröffnet,

vgl. u.a. Gatz, a.a.O., Rdnr. 294.

Im Übrigen fehlt es schon an einer konkreten Benennung etwaiger Vergleichsfälle, so dass eine Überprüfung, ob im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne hinreichenden sachlichen Grund und damit willkürlich unterschiedlich behandelt worden sind, nicht möglich ist. Der Standort etwaiger Vergleichsvorhaben wird sich naturgemäß vom konkret zur Entscheidung stehenden Vorhaben unterscheiden. Zudem fehlt es, wie dargelegt, im Vorhabenbereich gerade an einer Vorbelastung durch andere Windenergieanlagen. Überdies kann die Klägerin ohnehin lediglich eine Gleichbehandlung mit einem rechtmäßigen Vorgehen in anderen Fällen verlangen ("keine Gleichheit im Unrecht"),

vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2004 - 1 K 657/03 -, .

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist aber nicht erkennbar.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der erforderlichen Befreiung. Das landschaftsrechtliche Bauverbot steht der Erteilung der begehrten Genehmigung daher entgegen.

Die Kammer kann letztlich daher offen lassen, ob überdies auch artenschutzrechtliche und denkmalpflegerische Belange dem Vorhaben entgegenstehen und die Beigeladene ihr Einvernehmen zu Recht versagt hat. Die entgegenstehenden landschaftsschutzrechtlichen Belange sind entscheidungstragend. Auf das Entgegenstehen weiterer öffentlicher Belange kommt es streitentscheidend daher nicht an.

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich durch Stellung eines Sachantrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.