OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2012 - III-3 RBs 105/12
Fundstelle
openJur 2012, 86337
  • Rkr:

Innerhalb eines Doppelwochenverstoßes begangene selbständige Tages- oder Wochenverstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten stehen zueinander in Tateinheit im Sinne von § 19 OWiG.

Tenor

Die Sache wird gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat für Bußgeldsa-chen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen

wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 4 g; Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 - Verkürzen der vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit - in 5 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 561/2006 - Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden - zu Geldbußen von 165,00 €, 30,00 € und dreimal je 15,00 €;

wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 561/2006 - Nichteinhalten der zulässigen Tageslenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden - in einem Fall zu einer Geldbuße von 22,50 € und

wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 561/2006 - Nichteinhalten der zulässigen Gesamtlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen - in einem Fall zu einer Geldbuße von 15,00 € verurteilt.

Nach den Feststellungen hat der Betroffene die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit in seinen am 05.10.2010, 11.10.2011, 14.10.2010, 15.10.2010 und 27.10.2010 beginnenden Arbeitsschichten verkürzt (Taten zu Ziff. 1., 3., 4., 7. und 8.), die zulässige Tageslenkzeit an den am 08.10.2010 und 15.10.2010 beginnenden Arbeitsschichten überschritten (Taten zu Ziff. 2. und 6.) sowie die zulässige Gesamtlenkzeit in den 2 Wochen vom 04.10.2010 bis zum 18.10.2010 überschritten (Tat zu Ziff. 5.).

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

1.)

Aufgrund des 28-tägigen Kontrollzeitraumes handelt es sich insgesamt um eine prozessuale Tat, so dass die einzelnen Geldbußen zu addieren waren (vgl. OLG

Frankfurt NStZ-RR 2010, 355 Göhler-Seitz, OWiG, 15. Auflage, § 79, Rdnr. 3). Die daher gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken.

2.)

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 und Abs. 6 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

2.1)

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das FPersG in den Varianten der Verkürzung der täglichen Ruhezeit (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006), Überschreitung der täglichen Lenkzeit (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FpersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) sowie der Überschreitung der Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FpersG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) nicht. Denn gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese nur für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder

Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt war, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen kann lediglich entnommen werden, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist, nicht aber, mit welchem Typ Fahrzeug er die ihm vorgeworfenen Verstöße begangen haben soll.

2.2)

Bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten muss das Urteil zudem auch Feststellungen über Beginn und Ende der tatsächlich eingehaltenen Lenk- und Ruhezeiten enthalten (vgl. Göhler-Seitz, a.a.O., § 71, Rdnr. 42a). Denn nur so wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt, das Urteil in materieller Hinsicht zu überprüfen. Feststellungen hierzu entbehren die Urteilsgründe ebenfalls.

Wegen dieser Mängel war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

3)

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:

3.1)

Nach Auffassung des Senates stehen die innerhalb eines Doppelwochenverstoßes begangenen selbständigen Tages- oder Wochenverstöße zueinander in Tateinheit (vgl. auch die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des OLG

Frankfurt, NStZ-RR 2010, 355; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2011

- 1 SsBs 61/11 ; Thüringer OLG, TransportR 2011, 370). Zwar ist dem Tatgericht zuzugeben, dass Doppelwochenverstöße denkbar sind, ohne dass es zu Tagesverstößen kommt und umgekehrt Tages- oder Wochenverstöße nicht unbedingt einen Doppelwochenverstoß nach sich ziehen. Aber auch wenn es sich bei den in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006) genannten Tages-, Wochen- und Doppelwochenverstößen um rechtlich eigenständige Tatbestände handelt, die unabhängig voneinander begangen werden können, so füllen die innerhalb einer Doppelwoche begangenen Tatumstände für Tages- oder Wochenverstöße bei Überschreitung der Lenkzeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit für eine Doppelwoche gleichzeitig den für den Doppelwochenverstoß jeweils geltenden Tatbestand. Die Sanktionierung

eines Tagesverstoßes, der gleichzeitig einen Teil eines geahndeten Wochen- bzw. Doppelwochenverstoßes darstellt, würde anderenfalls zu einer doppelten Bestrafung ein und derselben Handlung führen. Das darüber hinaus gehenden Handlungsunrecht, beispielsweise bei einem Tagesverstoß diesen nicht kompensiert und damit ggf. weitere Tatbestände ausgelöst zu haben, stellt rechtlich keine eigenständige neue Tat dar, was allerdings bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe Berücksichtigung finden kann (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

Sollte der Tatrichter dieselben Verstöße erneut feststellen, dürften die innerhalb des Doppelwochenverstoßes begangenen Tagesverstöße (Taten zu Ziff. 1. bis 7).daher in Tateinheit zueinander stehen, während der Tagesverstoß vom 27. Oktober 2010 tatmehrheitlich hierzu begangen wurde.

3.2)

Sofern sich dies nicht bereits aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, müssen die Feststellungen auch bei fahrlässiger Begehungsweise die Schuldform der Fahrlässigkeit ausfüllen (vgl. Göhler-Seitz, a.a.O.). Tatsächliche Feststellungen zur Schuldform hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht getroffen, sondern lediglich erwähnt: "Das Gericht geht davon aus, dass der Betroffene die Verstöße fahrlässig begangen hat."

In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht kommt, da Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der Regel vorsätzlich begangen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2010, 5 RBs 158/10 = DAR 2011, 412). Aufgrund der erfolgreichen und allein durch den Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde wäre insoweit allerdings hinsichtlich der verhängten Rechtsfolgen das Verschlechterungsverbot zu beachten.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte