OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2012 - I-6 U 73/11
Fundstelle
openJur 2012, 86323
  • Rkr:

1. Zur Feststellung der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch im „Schneeballsystem“ ausgegebene festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen einer Kapitalanlagegesellschaft.

2. Zur Feststellung der Beteiligung eines Steuerberaters an dieser vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung.

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das am 01.02.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger € 43.085,43 nebst Zinsen aus € 36.380,72 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 28.03.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungs-Urkunden der DM-Beteiligungen AG

a) Nr. 05372 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 5.000,-

b) Nr. 07352 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 10.000,-

c) Nr. 00452 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 500,-

d) Nr. 04136 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 2.500,-

e) Nr. 5039 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 2.500,-

f) Nr. 3326 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

g) Nr. 05674 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 5.000,-

h) Nr. 01283 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

i) Nr. 01284 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

j) Nr. 01285 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

k) Nr. 04299 (ISIN: DE0002456241) über € 500,-

l) Nr. 01741(ISIN: DE0002456241) über € 500,-

und aus den Gewinn-Schuldverschreibungs-Urkunden

m) Nr. 06647 (WKN 800 964) über € 2.500,-

n) Nr. 06648 (WKN 800 964) über € 2.500,-

o) Nr. 06292 (WKN 800 964) über € 2.500,-

2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2) und 3) mit der An-nahme der Rechte aus den vorstehenden genannten Inhaber-Teilschuldverschreibungen und Gewinn-Schuldverschreibungen im Verzug befinden.

3) Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) und 3) resultieren.

4) Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

5) Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 1/6, die Klägerin zu 2) zu 1/6 sowie die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser selbst zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen diese selbst zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils zu 1/2. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der vollstreckenden Partei gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verlustes ihres in Inhaber-Teilschuldverschreibungen der DM Beteiligungen AG (im Folgenden DMB AG) angelegten Kapitals in Anspruch.

Die Kläger erwarben gemeinsam zu den in der nachfolgenden Tabelle genannten Zeitpunkten die im Tenor noch näher mit ISIN bzw. WKN bezeichneten Wertpapiere der DMB AG, indem sie entweder die nachfolgend aufgeführten Nennbeträge der DMB AG überwiesen oder die von ihnen früher aufgrund von Zahlung in Höhe des Nennbetrags erworbenen Wertpapiere der DMB AG umtauschten:

Lit.

Kupon-Nr.

Betrag

Erwerbs-

zeitpunt

a)

O5372

5.000,00 €

20.09.2005

b)

O7352

10.000,00 €

20.09.2005

c)

OO452

500,00 €

12.09.2005

d)

O4136

2.500,00 €

12.09.2005

e)

O5039

2.500,00 €

19.09.2005

f)

O3326

500,00 €

19.09.2005

g)

O5674

5.000,00 €

22.04.2005

h)

O1283

500,00 €

22.04.2005

i)

O1284

500,00 €

22.04.2005

j)

O1285

500,00 €

22.04.2005

k)

O4299

500,00 €

19.01.2004

l)

O1741

500,00 €

05.12.2003

m)

O6647

2.500,00 €

17.12.2004

n)

O6648

2.500,00 €

17.12.2004

o)

O6292

2.500,00 €

30.06.2003

36.000,00 €

Die DMB AG, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. September 2006 - 505 IN 159/06 - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, befasste sich nach ihrem Satzungszweck unter anderem mit dem An- und Verkauf von Immobilien und dem Erwerb von Beteiligungen. Vorgeblich zum Zwecke der Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit gab sie Inhaber-Teilschuldverschreibungen in insgesamt siebzehn Tranchen mit einem Gesamtvolumen von ca. € 145 Millionen heraus. die Beklagte zu 1) war die Alleinaktionärin der DMB AG. Der Beklagte zu 2), ein bremischer Versicherungskaufmann, ist ihr mit dieser Gesellschaft in verschiedener Hinsicht geschäftlich verbundener Ehemann und der Beklagte zu 3), ein Steuerberater aus Nürnberg, der Vorstand und Mehrheitsgesellschafter der mit der steuerlichen Beratung und der Erstellung der Jahresabschlüsse der DMB AG befassten A-AG.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus Prospekthaftung und aus unerlaubter Handlung wegen des Erwerbes der Inhaber-Teilschuldverschreibungen in Anspruch. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen darauf berufen, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sei nur vorgetäuscht gewesen. Tatsächlich habe es sich bei der Ausgabe der Inhaber-Teilschuldverschreibungen um ein betrügerisches "Schneeballsystem" gehandelt, an dem auch die Beklagten beteiligt gewesen seien. Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die am 29.12.2009 als Telefax und am 04.01.2010 im Original eingegangene Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 27.03.2010 zugestellt worden, nachdem die Kläger den am 13.01.2010 abgerechneten Gerichtskostenvorschuss mit Wertstellung zum 29.01.2010 gezahlt hatten. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.05.2011 insoweit Bezug genommen, als diese den mit diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Prospekthaftung der Beklagten zu 1) scheide aus, da sie weder mit den Klägern in Vertragsverhandlungen gestanden habe noch ein Hintermann der DMB AG gewesen sei. Sie hafte auch dann nicht gemäß §§ 826, 830 BGB als Gehilfin, wenn man unterstellt, der Vorstand der DMB AG habe deren Anleger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem diese nicht darüber aufgeklärt worden seien, dass zu keinem Zeitpunkt die Bedienung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen aus erwirtschafteten Überschüssen, sondern stets aus der weiteren Ausgabe von Schuldverschreibungen erfolgt sei. Für ihre Haftung als Gehilfin fehle es sowohl an einem objektiven Förderbeitrag als auch an einem entsprechenden Vorsatz. Auch eine Prospekt- oder Deliktshaftung des Beklagten zu 2) scheide aus. Der Vortrag der Kläger lasse schon nicht erkennen, worin dessen objektiver Tatbeitrag gelegen haben solle. Schließlich sei auch eine Prospekt- oder Deliktshaftung des Beklagten zu 3) zu verneinen. Zwar habe die A-AG wohl die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 der DMB AG nicht ordnungsgemäß erstellt, weil die Geldzuflüsse zu über 90 % von den Anlegern stammten, die Geldabflüsse hingegen in hohem Maße an nahestehende Unternehmen, Personen, Tochtergesellschaften erfolgt seien. Die Kläger hätten jedoch nicht dargelegt, inwieweit sich der Beklagte zu 3) als Vorstand der A-AG deren Handlungen zurechnen lassen müsse, insbesondere in welcher Weise er hierüber informiert gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Kläger, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfange weiterverfolgen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die Klageforderungen gegenüber allen drei Beklagten sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne wie auch - damit korrespondierend - unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB bzw. gemäß § 826 BGB, jeweils in Verbindung mit § 830 BGB, begründet.

Es könne als unstreitig angesehen werden, dass der dem Erwerb der Schuldverschreibungen zugrunde liegende Prospekt in einer - auch für die Erfüllung des § 264a StGB ausreichenden - Art und Weise unrichtig sei, weil darin das von der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" nicht aufgedeckt werde. Die Beklagte zu 1) hafte für diese und die weiteren bereits erstinstanzlich dargelegten Prospektfehler schon deshalb, weil sie aufgrund ihrer Rolle als Alleinaktionärin eine gesellschaftsrechtlich vermittelte, durch ihren Einfluss auf die Gesellschaft und deren Organe begründete Initiatorenstellung innegehabt und faktisch über die alleinige Entscheidungsgewalt in der Gesellschaft verfügt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob sie an der Erstellung des Prospekts unmittelbar mitgewirkt oder in die Geschäftsführung der Gesellschaft in sonstiger Weise eingegriffen habe. Allein schon aufgrund ihrer Stellung sei sie jedenfalls verpflichtet gewesen, die notwendigen Vorkehrungen gegen die Veröffentlichung von unrichtigen Prospekten durch die Gesellschaft zu treffen. Abgesehen davon hätten sie aber auch schon erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte zu 1) - über den Beklagten zu 2) als ihren Ehemann und ständigen Vertreter - tatsächlich sehr wohl Einfluss auf die Prospekterstellung genommen habe. Auch in sonstiger Hinsicht habe sie in vielfacher Weise in die Geschäftsführung der Gesellschaft eingegriffen, insbesondere auch durch die Bestellung des neuen Aufsichtsrates im August 2004 oder dadurch, dass sie gemeinsam mit dem Vorstand unter Umgehung des Aufsichtsrates die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen beschlossen und durch den Vorstand habe ausführen lassen. Mindestens einmal sei ihr ohne jeden Rechtsgrund eine Zahlung der DMB AG in Höhe von € 12.000,00 zugeflossen. Außerdem ergebe sich die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) auch daraus, dass diese und der Beklagte zu 2) an den Betrügereien des Vorstandes auch persönlich finanziell partizipiert hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts müsse sich die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit ihrer haftungsbegründenden Stellung in der DMB AG im Rahmen der Prospekthaftung auch das Handeln des Beklagten zu 2) zurechnen lassen.

Der Beklagte zu 2) sei neben dem Beklagten zu 3) und dem weiteren Hintermann B. einer der konzeptionellen Köpfe und Drahtzieher hinter dem Betrugssystem der DMB AG gewesen. Er habe deren Geschäftsmodell in entscheidender Weise mit bestimmt und wiederholt auch in das operative Geschäft eingegriffen, wobei er regelmäßig im Namen der Beklagten zu 1) aufgetreten sei und diese bei allen wichtigen Besprechungen vertreten habe. Der Kontakt zwischen Herrn B. und dem Vorstand Herrn C. der DMB AG sei von ihm hergestellt worden. Sämtliche wichtigen Entscheidungen seien von Herrn C. mit ihm abgestimmt und mit den weiteren Verantwortlichen besprochen worden. Er habe Herrn C. konkrete Weisungen erteilt und unter anderem auch den neu erstellten Prospekt für die weitere Ausgabe von Schuldverschreibungen an den Aufsichtsrat übermittelt, dessen Ansprechpartner er gewesen sei. Sein Einfluss auf die DMB AG sei derart groß gewesen, dass diese an ihn selbst am 08.04.2005 auf seine Anweisung hin ohne Rechtsgrund einen Betrag von € 70.000,00 überwiesen habe. Weitere € 51.000,00 seien an die D-GmbH des Beklagten zu 2) geflossen, die außerdem verschiedene Fahrzeuge der Luxusklasse auf Kosten der DMB AG geleast habe, die nach kurzer Eigennutzung durch den Beklagten zu 2) Mitarbeitern der DMB AG überlassen worden seien. Auch in der Person des Beklagten zu 2) seien daher sowohl die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung wie auch diejenigen für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Kapitalanlagebetruges erfüllt.

Auch der Beklagte zu 3) sei als Hintermann der DMB AG anzusehen. Er habe zusammen mit B. das Anlagemodell der Gesellschaft konzipiert und die planerische Gestaltung des "Schneeballsystems" übernommen. Auch die Firmenverkaufs- und Beteiligungskonstrukte der Gesellschaft seien von ihm entwickelt worden. Er sei für den - auch unter seiner Beteiligung als Alibi-Vorstand der Gesellschaft eingesetzten - C. Ansprechpartner bei der Veräußerung des Anteils an der E-AG, bei dem Erwerb der F-GmbH und bei der Lösung der Probleme gewesen, die sich im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Schuldverschreibungen gestellt hätten und habe diesem auch konkrete Handlungsanweisungen erteilt. Die finanzielle Beteiligung der Beklagten zu 1) an der DMB AG sei auf seine Veranlassung hin erfolgt. Die Jahresabschlüsse der DMB AG ebenso wie die einer großen Zahl von Gesellschaften aus deren Umfeld seien von der Steuerberatungsgesellschaft des Beklagten zu 3) erstellt worden. Seine Stellung in dem Firmengeflecht der Gesellschaft habe ihm umfassende Kenntnis über alle Geschäftsvorfälle und wirtschaftlichen Verhältnisse der DMB AG und über den Wert ihrer Beteiligungen verschafft und es ihm möglich gemacht, die Ring- und Scheinverkäufe zu initiieren, die für das Geschäftsmodell der DMB AG charakteristisch gewesen seien. Ferner sei er auch an der Auswechslung des Aufsichtsrates der Gesellschaft beteiligt gewesen. Insbesondere die Schreiben des Vorstandes C. an den Aufsichtsrat und an die Beklagte zu 1) vom 15.07.2004 seien von dem Beklagten zu 3) veranlasst, verfasst und auf dessen Weisung an die jeweiligen Adressaten versandt worden.

Darüber hinaus seien die Klageforderungen auch unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung der Beklagten an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch den - lediglich wegen Vermögensverfalls nicht ebenfalls mit verklagten - Vorstand C. gerechtfertigt. Dass dieser seinerseits an dem betrügerischen "Schneeballsystem" der DMB AG als einer der Haupttäter beteiligt gewesen sei, könne als unstreitig zugrunde gelegt werden. An der Schädigung der Anleger durch Herrn C. hätten sich auch die Beklagten beteiligt. Die objektiven Voraussetzungen einer Tatbeteiligung der Beklagten zu 1) seien schon dadurch erfüllt, dass diese - wie bereits im Zusammenhang mit der Frage ihrer Hintermanneigenschaft bei der Prospekthaftung ausgeführt - wiederholt über den Beklagten zu 2) in die Geschäftsführung der DMB AG eingegriffen habe. Anders als das Landgericht angenommen habe, seien darüber hinaus aber auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie die Augen vor dem sich ihr aufdrängenden Bestehen des Betrugssystems bei der DMB AG verschlossen habe. Bei dem Vortrag der Beklagten zu 1) zu ihren angeblich fehlenden Kenntnissen in diesem Zusammenhang handele es sich teilweise bereits um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Teilweise sei der Vortrag der Beklagten auch deshalb unbeachtlich, weil er ihrem Vorbringen in verschiedenen Parallelverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf widerspreche. Ebenso wie im Rahmen der Prospekthaftung müsse sich die Beklagte zu 1) außerdem auch im Zusammenhang mit der Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung das Handeln ihres Ehemannes zurechnen lassen.

Der Beklagte zu 2) habe sowohl die Beklagte zu 1) wie auch den Vorstand C. in deren Tun unterstützt, indem er die finanziellen Verhältnisse der DMB AG in Kenntnis des von dieser betriebenen "Schneeballsystems" aktiv verschleiert habe.

Auch der Beklagte zu 3) habe durch sein Verhalten als Berater der DMB AG deren Vorstand C. in vorwerfbarer Weise unterstützt und dabei gewusst, dass dieser ein "Schneeballsystem" betrieben habe.

Die Kläger beantragen abändernd,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 43.372,78 nebst Zinsen aus € 36.380,72 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Herausgabeanspruchs der Kläger gegen den Herrn Rechtsanwalt N. aus Köln als gemeinsamen Vertreter der Inhaberschuldverschreibungsgläubiger der DM-Beteiligungen AG an den Inhaber-Teilschuldverschreibungs-Urkunden

Nr. 05372 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 5.000,-

Nr. 07352 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 10.000,-

Nr. 00452 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 500,-

Nr. 04136 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 2.500,-

Nr. 5039 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 2.500,-

Nr. 3326 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 05674 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 5.000,-

Nr. 01283 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 01284 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 01285 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 04299 (ISIN: DE0002456241) über € 500,-

Nr. 01741(ISIN: DE0002456241) über € 500,-

und an den Gewinn-Schuldverschreibungs-Urkunden

Nr. 06647 (WKN 800 964) über € 2.500,-

Nr. 06648 (WKN 800 964) über € 2.500,-

Nr. 06292 (WKN 800 964) über € 2.500,-

der DM-Beteiligungen Aktiengesellschaften und der hieraus resultierenden Rechte.

Hilfsweise:

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 43.372,78 nebst Zinsen aus € 36.380,72 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaber-Teilschuldverschreibungs-Urkunden

Nr. 05372 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 5.000,-

Nr. 07352 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 10.000,-

Nr. 00452 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 500,-

Nr. 04136 (ISIN: DE000A0EYR8) über € 2.500,-

Nr. 5039 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 2.500,-

Nr. 3326 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 05674 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 5.000,-

Nr. 01283 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 01284 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 01285 (ISIN: DE000A0C4XB4) über € 500,-

Nr. 04299 (ISIN: DE0002456241) über € 500,-

Nr. 01741(ISIN: DE0002456241) über € 500,-

und an den Gewinn-Schuldverschreibungs-Urkunden

Nr. 06647 (WKN 800 964) über € 2.500,-

Nr. 06648 (WKN 800 964) über € 2.500,-

Nr. 06292 (WKN 800 964) über € 2.500,-

der DM-Beteiligungen Aktiengesellschaften und der hieraus resultierenden Rechte.

festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung des in dem Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Herausgabeanspruchs und der aus den im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Inhaber-Teilschuldverschreibungs -Urkunden und Gewinn-Schuldverschreibungs-Urkunden resultierenden Rechten in Verzug befinden.

Hilfsweise:

festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Inhaber-Teilschuldverschreibungs -Urkunden und Gewinn-Schuldverschreibungs-Urkunden resultierenden Rechten in Verzug befinden.

festzustellen, dass die Ansprüche der Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) halten die rechtliche Würdigung des Landgerichts für richtig und verteidigen sich gegenüber der ihrer Meinung nach unsubstantiierten Klage mit zum Teil wortgleichen Ausführungen:

Als geschäftlich unerfahrene Hausfrau und Mutter habe sich die Beklagte zu 1) an der DMB AG nur deshalb beteiligt, weil sie ihr nicht unerhebliches Erbteil in steuerlich günstiger Weise habe anlegen wollen. Aus den geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft habe sie sich stets vollständig herausgehalten. Ihre Interessen in der Hauptversammlung habe jeweils der von ihr im Einzelfall entsprechend bevollmächtigte Beklagte zu 2) wahrgenommen. Dieser sei aber keinesfalls der "konzeptionelle Kopf" der DMB AG gewesen und habe auch den Kontakt zwischen den Herren B. und C. nicht hergestellt. An den Sitzungen des Aufsichtsrates habe der Beklagte zu 2) entgegen dem pauschalen Vortrag der Gegenseite keineswegs immer, sondern nur in einigen Fällen teilgenommen. Die Beklagte zu 1) habe persönlichen Kontakt zu den Aufsichtsräten der DMB AG - mit Ausnahme eines Zusammentreffens im Anschluss an die Sitzung des Aufsichtsrates vom 21.05.2004 in Wien - ohnehin zu keiner Zeit gehabt.

Weder sie noch der Beklagte zu 2) hätten gewusst, dass es sich bei der Ausgabe der Inhaber-Teilschuldverschreibungen um ein "Schneeballsystem" gehandelt habe. Aus den Jahresabschlüssen oder den Quartalsberichten der Gesellschaft oder aus sonstigen, den Beklagten zu 1) und 2) zur Kenntnis gelangten Unterlagen sei dies in keiner Weise zu erkennen gewesen. Die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates geäußerten Bedenken wegen des Fehlens einer mittelfristigen Finanzplanung, ihre Bitte um die Erstellung eines - gesetzlich an sich nicht vorgeschriebenen - Lageberichts und ihre Rüge, dass in dem WP-Bericht eine Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage fehle, hätten ebenfalls keine entsprechenden Rückschlüsse zugelassen. Selbst die - ihnen in ihrer Sachkunde bei weitem überlegenen - Aufsichtsräte der DMB AG hätten daher von dem Bestehen eines Betrugssystems nichts geahnt. Auch der Inhalt der Prospekte sei weder der Beklagten zu 1) noch dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen. Lediglich in einem Einzelfall habe der Beklagte zu 2) auf eine Bitte des Aufsichtsrates vom 08.07.2004 bei Herrn B. einen derartigen Prospekt besorgt und diesen als Bote an den Aufsichtsrat weiter gegeben. Eine Abmachung darüber, dass Inhaber-Teilschuldverschreibungen der DMB AG nur in einem bestimmten Umfang oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegeben werden sollten, habe niemals bestanden.

An der von den Klägern besonders hervorgehobenen Aufsichtsratssitzung vom 21.05.2004 in Wien hätten sie - die Beklagten zu 1) und 2) - nicht teilgenommen, sondern sie seien dort nur deshalb für wenige Minuten anwesend gewesen, weil sie im Anschluss daran an einer - im Ergebnis jedoch ausgefallenen - Hauptversammlung der Gesellschaft hätten teilnehmen wollen. Auch aus den ihnen bei dieser Gelegenheit mitgeteilten Umständen - Streit zwischen dem Vorstand C. und dem Aufsichtsrat wegen einer zu späten Zuleitung des Jahresabschlusses 2003 sowie Bedenken des Aufsichtsrates wegen des Fehlens einer mittelfristigen Finanzplanung der Gesellschaft - hätten sie das Vorliegen eines Betrugssystems nicht erkennen können. Das spätere, an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben des Vorstands C. vom 15.07.2004 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen hätten sie beide bereits nicht gelesen. Etwas anderes habe die Beklagte zu 1) entgegen dem Vortrag der Gegenseite auch in keinem Parallelverfahren eingeräumt. Selbst wenn ihnen der Inhalt des genannten Schreibens bekannt gewesen wäre, hätten sie daraus außerdem den Eindruck gewinnen müssen, die von den Mitgliedern des Aufsichtsrates geltend gemachten Kritikpunkte seien durch Herrn C. in ausreichender Weise entkräftet worden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates seien von ihnen nicht ausgewechselt worden, sondern von sich aus zurückgetreten. Zu der deshalb erforderlichen Bestellung eines neuen Aufsichtsrates sei die Beklagte zu 1) schon nach dem Gesetz zwingend verpflichtet gewesen.

Bei der Einbringung der Aktien der E-AG habe es sich nicht um einen Eingriff in die Geschäftsführung der DMB AG, sondern nur um eine rein unternehmerische Beteiligung der Beklagten zu 1) gehandelt. Von einer angeblichen Unterbewertung der als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebrachten Aktien - die bestritten werde - sei ihnen nichts bekannt gewesen. In den Erwerb der Anteile an der F-GmbH seien sie nicht eingebunden gewesen.

Schließlich lasse sich auch aus den von der Gegenseite in Bezug genommenen Geldflüssen zu ihren Lasten nichts herleiten. Bei der Zahlung der € 12.000,00 an die Beklagte zu 1) habe es sich um einen Irrtum gehandelt, der nach seinem Bekanntwerden sofort korrigiert worden sei. Bei den € 51.000,00, die an die D-GmbH geflossen seien, habe es sich um Versicherungsprämien der DMB AG für die Jahre 2002 bis 2006 gehandelt, die von der O. eingezogen und an die jeweiligen Versicherungen weiter geleitet worden seien. Die Zahlung der € 70.000,00 an den Beklagten zu 2) sei auf Anweisung von Herrn B. erfolgt, der sich an einem gemeinsamen Unternehmen mit dem Beklagten zu 2) habe beteiligen wollen. Herr B. habe dieses Geld aber später an die DMB AG zurückzahlen sollen. Erst aufgrund der späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter der DMB AG sei bekannt geworden, dass er sich an diese Zusage offenbar nicht gehalten habe. Richtig sei, dass die O.-GmbH für ihren Mitarbeiter G. einen PKW der Marke Porsche Carrera S Cabriolet geleast gehabt habe und dass der betreffende Leasingvertrag sodann von der DMB AG für deren Mitarbeiter Herrn H. übernommen w orden sei.

Auch der Beklagte zu 3) verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Die gegen ihn gerichteten Klagen seien nach wie vor unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Er sei weder Hintermann der DMB AG noch in irgendeiner Weise mit deren Prospekten befasst gewesen. Die konkrete Erteilung irgendeiner konkreten Weisung von seiner Seite habe nicht einmal der Vorstand C. in seinen zahlreichen und in sich zum Teil widersprüchlichen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet. Die A-AG sei für die DMB AG nur mit der Buchhaltung und mit der Vorbereitung von Jahresabschlüssen befasst gewesen, mit der Steuerberatung und auch mit weiteren durch ihn persönlich wahrgenommenen Einzelaufträgen. Von der A-AG oder ihm selbst seien jedoch keine Vertragsentwürfe erstellt worden. Die A-AG habe lediglich interne steuerliche Verrechnungsvereinbarungen zwischen der DMB AG und den Tochtergesellschaften erstellt, um unnötige Steuerbelastungen durch Verzinsung von Guthaben/Verbindlichkeiten gegen die Tochtergesellschaften zu vermeiden (S. 42 des Schriftsatzes vom 19.03.2012). Der Zeugin I. sei auch nicht zur Kenntnis gelangt, dass er Herrn C. irgendwelche Anweisungen erteilt habe. In den Kauf der Mehrheitsbeteiligung an der J-AG Ende 2003 sei er zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen. Irgendein deliktisches Verhalten eines Dritten sei durch diese neutralen und berufstypischen Tätigkeiten bereits objektiv nicht gefördert worden. Abgesehen davon seien diese Tätigkeiten nicht von ihm, sondern von Mitarbeitern der A-AG - insbesondere von Herrn P. und Frau I. - ausgeführt worden und er müsse sie sich auch in seiner Eigenschaft als Vorstand der A-AG nicht als eigene zurechnen lassen. Er bestreite, dass die DMB AG ab Herbst 2001 ein Schneeballsystem betrieben habe. Aus dem Prüfbericht der K. vom 29.06.2007 könne ein solcher Vorwurf nicht abgeleitet werden, wie in dem von ihm zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten der L-AG vom 12.03.2012 (im Folgenden: "Privatgutachten") im Einzelnen dargelegt werde. Jedenfalls sei weder ihm noch den Mitarbeitern der A-AG ein solches Schneeballsystem erkennbar gewesen. Die von der DMB AG mit den Geldern der Anleger erworbenen Vermögenswerte seien nicht stark überhöht bewertet gewesen und wenn doch, dann sei das jedenfalls für ihn und die Mitarbeiter der A-AG nicht erkennbar gewesen (S. 19 des Schriftsatzes vom 19.03.2012). Selbst der Prüfbericht der K. vom 29.06.2007 erwähne an keiner Stelle das Wort "Schneeballsystem". Entsprechend seiner Zwecksetzung habe sich dieser Prüfbericht auch nur mit der Frage befasst, Rückforderungsansprüche für die Insolvenzmasse zu ermitteln. Folglich habe der Prüfbericht die Mittelabflüsse auch nicht danach differenziert, ob Beratungskosten für getätigte Investitionen oder nicht realisierte Projekte, Vertriebs- oder Verwaltungskosten oder sonstige Kosten vorlägen. Das Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29.08.2006 enthalte weitestgehend nur Mutmaßungen. Er sei vielmehr entsprechend dem kommunizierten Geschäftsmodell der DMB AG davon ausgegangen, dass es sich bei der DMB AG um eine Wagniskapitalgesellschaft handele. Es dauere für gewöhnlich 6 - 7 Jahre, bis junge Unternehmen operativen Gewinn abwerfen würden. Bei der E-AG sei das seit 2006 dauerhaft der Fall. Der Ertragswert dieses Unternehmens habe, wie von M. festgestellt, bei mindestens € 67 Mio. gelegen. Die F-GmbH im Ganzen sei, ebenfalls nach einem Gutachten von M., mit einem Ertragswert von € 12,3 Mio. zu bewerten gewesen. Aus dem Verkauf von 2.000.000 Stück Inhaberaktien der J-AG habe die DMB AG einen werthaltigen Buchgewinn von € 10.000.000,- erzielt. Die Bezahlung dieser Forderung hätte der DMB AG im Jahr 2005 rund € 20 Mio. Liquidität gebracht. Die Beteiligung an der R-AG habe der DMB AG eine über den Zinskosten der Inhaber-Teilschuldverschreibungen liegende Dividende zwischen 7 % - 7,5 % verschafft. Die Beteiligungen an der Q1-GmbH und der Q2-GmbH sei zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2002 profitabel gewesen und habe der DMB AG Ausschüttungen in Höhe von € 2,2 Mio. eingebracht. Das operative Geschäft der beiden Gesellschaften sei erst im Jahr 2003 durch die Krebserkrankung ihres Gründers S. und durch seinen Tod im darauf folgenden Jahr zum Erliegen gekommen. Die steuerlich zum Ende des Jahres 2004 durchgeführte Verschmelzung der F. mit der T1 und der T2 sollte einen für Ende 2005/2006 geplanten, gewinnbringenden Börsengang des fusionierten Unternehmens vorbereiten. Das mit der Deutschen Bank AG im Jahr 2004 geplante Joint Venture zum gemeinsamen Aufkauf von Forderungen gegen die U-GmbH & Co. KG habe ihm gezeigt, dass die DMB AG auch von professionellen Marktteilnehmern als ernstzunehmender Partner wahrgenommen worden sei. Da die DMB AG im Jahr 2004 auch noch 25 % der börsennotierten V-AG erworben habe, begründe der Rücktritt des Aufsichtsrats Mitte 2004 nicht die zwingende Annahme eines Schneeballsystems, sondern könne ebenso gut mit dessen unzureichender Information durch den Vorstand C. erklärt werden, der den Aufsichtsrat wohl durch gezielte Desinformation habe loswerden wollen. Im Rahmen des Beratungsauftrags der A-AG habe der Zeuge P. dann für Herrn C. nur die Antworten zu den Fragen des Aufsichtsrats zur Bilanz niedergeschrieben, die finale Fassung des Schreibens vom 15.07.2004 sei jedoch durch Herrn C. selbst erstellt worden. Aufgrund seiner Kenntnisse aus der Beratung der DMB AG habe er Ende 2004 annehmen dürfen, dass die DMB AG in der Lage sein werde, ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der im Jahr 2005 fälligen Anleihen in Höhe von € 30 Mio. nachzukommen, da der Zufluss werthaltiger Forderungen (ca. € 20 Mio.) und der erwartete Gewinn aus dem Börsengang der F-GmbH (ca. € 10 Mio.) hierfür ausgereicht hätten. Als sich allerdings die Absage der Fusion und die aus der Buchhaltung im Oktober 2005 erkennbare Überschuldung angebahnt habe, habe er unverzüglich mit Schreiben vom 28.10.2005 reagiert (Anlage BB13). Die Prüfungsberichte der W-GmbH zu den Jahresabschlüssen 2003 und 2004 hätten zu keinen Beanstandungen geführt. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 habe Herr C. dem Zeugen X. in einem persönlichen Gespräch die schriftliche Finanzplanung für die nächsten Jahre übergeben und erläutert. Ferner setze die Feststellung einer Schädigung der Kläger jeweils einen konkreten gutachterlichen Vergleich von deren Vermögenslagen vor und nach der Zeichnung voraus. Die Aussagen des Herrn C. bei seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen als Beschuldigter seien wegen Widersprüchlichkeit nicht glaubhaft. Einerseits behaupte er pauschal, ersichtlich um die Verantwortung von sich abzuwälzen, nur Strohmann für Herrn B. und ihn gewesen zu sein. Andererseits habe er aber konkret dargelegt, dass er eigenverantwortlich entschieden habe, das Beratungsmandat mit der Y-GmbH zu kündigen (unter Bezugnahme auf die Vernehmung vom 16.09.2006, S. 13), dass er sich selbst von der Lage in den Beteiligungsunternehmen ein Bild gemacht habe (in Bezug auf die Vernehmung vom 06.10.2006, S. 9) und dass er eigenverantwortlich Verhandlungen mit den Eigentümern der Z. wegen einer Beteiligung der DMB AG an deren Unternehmen geführt habe (in Bezug auf die Vernehmung vom 17.10.2006, S. 3). Auch das Darlehen an Herrn AA. und die Ausstellung eines Schecks über € 830.000,- habe Herr C. ohne seine, des Beklagten zu 3), Mitwirkung veranlasst (unter Bezugnahme auf Vernehmungen vom 17.10.2006, S. 8 f und 06.11.2006). Tatsächlich habe er Herrn C. zu keinem Zeitpunkt Vorschläge oder Anweisungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der DM AG erteilt. Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen C. werde auch dadurch belegt, dass dieser ihm gegen Zahlung von € 300.000,- angeboten habe, seine Beschuldigtenaussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft Düsseldorf entsprechend zu korrigieren. Er habe lediglich Kontakte zu Wirtschaftsprüfern für die Bewertung der Beteiligungsgesellschaften hergestellt, ohne auf deren Prüfungstätigkeit Einfluss zu nehmen. Er habe keine Anweisung zur Erstellung von Businessplänen erteilt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der BB.. Auch mit der Erstellung von Verträgen für die DMB AG sei er nicht betraut gewesen, insbesondere habe er nicht in dem Vertrag vom 27.12.2004 aufnehmen lassen, dass der Kaufpreis auf einem zertifizierten Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vom 21.12.2004 beruhe. Des Weiteren spreche auch gegen seine angebliche Beteiligung an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger der DMB AG, dass er persönlich von der DMB AG kein Geld und die A-AG lediglich das für die Beratungstätigkeit verdiente Honorar in Höhe von € 100.000,- bis zu € 150.000,- p.a. erhalten habe. Schließlich hat der Beklagte zu 3) angeregt, das Verfahren gemäß § 149 ZPO auszusetzen und die Revision zuzulassen.

Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der informatorischen Anhörungen der Beklagten und der vom Senat erteilten Hinweise wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2012 Bezug genommen.

II.

Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen davon abgesehen, das Verfahren gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Bei der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Ermessenentscheidung ist das Gebot der Verfahrensbeschleunigung mit den Umständen abzuwägen, die eine Auswertung der Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 10. 1997, 22 W 59/97, NJW-RR 1998, S. 1531). Wie § 149 Abs. 2 ZPO zeigt, ist dabei in der Regel dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung der Vorrang einzuräumen, wenn vor Ablauf eines Jahres bessere Erkenntnismöglichkeiten durch die Aussetzung nicht zu erwarten sind. So liegt der Fall hier. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf inzwischen Anklage erhoben, das Landgericht Düsseldorf hat jedoch über eine Eröffnung des Hauptsacheverfahrens noch nicht entschieden. Selbst falls eine solche Entscheidung in Kürze erfolgen sollte, ist jedoch bei der Komplexität des Wirtschaftstrafverfahrens entweder zu erwarten, dass die Hauptverhandlung sich über die Dauer von mehr als einem Jahr erstrecken oder aber durch eine Absprache der Beteiligten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme enden wird.

Die Berufungen sind zulässig und teilweise begründet. Die Schadensersatzklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) sind abweichend von der Meinung des Landgerichts gemäß §§ 826, 830 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt, da sich der Beklagte zu 3) als Mittäter (s. II. 1.) und der Beklagte zu 2) als Gehilfe (s II. 2.) vorsätzlich an der von Herrn B. begangenen vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" beteiligt haben. Diese Klagen sind gemäß §§ 249, 849, 290 BGB auch weitestgehend in der geltend gemachten Höhe begründet (s. II. 3.) und auch durchsetzbar (s. II. 4.). Ferner sind die gegen die Beklagten zu 2) und 3) erhobenen Feststellungsklagen begründet (s. II. 5.). Die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klagen sind hingegen aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils unbegründet, da weder festgestellt werden kann, dass sie Prospektverantwortliche gewesen ist (s.II.6), noch dass sie sich vorsätzlich an der von Herrn B. begangenen vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger der DMB AG als Gehilfin beteiligt hat (s. II. 7.).

1. Der Beklagte zu 3) haftet - gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) - gemäß §§ 826, 830 BGB den Klägern wegen seiner Beteiligung als Mittäter an der von Herrn B. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" dem Grunde nach auf Schadensersatz.

a) Herr B. hat gemäß § 826 BGB die Anleger der DMB AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er sich unter sittenwidriger Ausnutzung des Gewinnstrebens der Anleger der DMB AG auf deren Kosten durch das von ihm initiierte "Schneeballsystem" der von der DMB AG ausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen bereichert hat, deren vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft der DMB AG gewährleistet war und nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen konnte.

aa) Die vom Landgericht noch nicht getroffene Feststellung, dass die DMB AG die Inhaber-Teilschuldverschreibungen und die Gewinnschuldverschreibungen im "Schneeballsystem" ausgegeben hat, ist nach der Überzeugung des Senats bereits aufgrund der folgenden Umstände berechtigt:

aaa) Wie sich aus dem von dem Beklagten zu 2) vorgelegten Prüfbericht der W-GmbH vom 02.05.2004 zum Jahresabschluss 2003 der DMB AG ergibt, deren Inhalt sich alle Beklagten zu eigen gemacht haben, hatte die DMB AG bereits im Jahr 2002 mehr als € 10 Mio. und im Jahr 2003 mehr als € 37 Mio. Inhaber-Teilschuldverschreibungen ausgegeben (S. 12 des Prüfberichts der W-GmbH). Diese Zuführung von € 27 Mio. Fremdkapital im Jahr 2003 diente zu einem großen Teil (rechnerisch exakt € 10.615.000,-) nur dazu, die im Jahr 2004 in Höhe von € 860.000,- fälligen Anleihezinsen und die in diesem Jahr in Höhe von € 9.755.000,- fälligen Rückzahlungen der Inhaber-Teilschuldverschreibungen (S. 24 der Anlage zum Prüfbericht der W-GmbH) zu finanzieren. Dementsprechend fiel die Investition in Finanzanlagen im Vergleich zu der Fremdkapitalzufuhr sehr gering aus. Der Wert der Anteile an verbundenen Unternehmen wurde allenfalls um € 3,5 Mio. und der Wert der Beteiligungen um € 3,9 Mio. gesteigert (Seite 11 des Prüfberichts). Zwar gab es auch noch eine Ausleihung an die E-AG in Höhe von € 1,6 Mio. Diese nur mit 6 % verzinste Darlehensforderung (Seite 19 des Anhangs zum Prüfbericht) stellt jedoch unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Werthaltigkeit dieser Forderung keine gewinnbringende Investition des zugeführten Fremdkapitals dar, da die im März 2003 ausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit 7 % verzinst worden sind. Aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der DMB AG konnte kein Beitrag zur Rückzahlung der fälligen Anleihen erwartet werden. Die Umsatzerlöse beliefen sich nur auf € 395.000,- (S. 14 des Prüfberichts). Nur durch die sich rein bilanziell auswirkende Aktivierung von Ingangsetzungskosten und durch den Verkauf von Finanzanlagen in Höhe von € 8.692.939,20 konnte das Rohergebnis im Jahr 2003 gesteigert werden. Letzteres führte jedoch der DMB-AG jedenfalls zunächst kein Geld zu, wie die im Umsatzvermögen neu gebuchte Forderung aus Unternehmensanteilsverkauf in Höhe von € 8.760.000 (S. 21 des Anhangs zum Prüfbericht) belegt und der enorm negative Cashflow von € 11.858.940,- (S. 13 des Prüfberichts) verdeutlicht. Es sei daher an dieser Stelle dahingestellt, ob diese nach dem Prüfbericht erst zum 31.12.2004 fällige Forderung überhaupt werthaltig gewesen ist. Sofort das Ergebnis belasteten zudem die im Verhältnis zu den Umsatzerlösen außerordentlich hohen sonstigen Betriebsaufwendungen in Höhe von € 7,5 Mio., die Aufwendungen für Personal in Höhe von € 1,4 Mio. und das negative Finanzergebnis in Höhe von € 507.800,-. Der Jahresüberschuss von € 403.870,22 wäre daher ohne die oben erwähnte Bilanzierungshilfe durch die Aktivierung von Ingangsetzungskosten in Höhe von € 2,0 Mio. mit minus € 1.796.130,- klar negativ ausgefallen.

Diesen Feststellungen steht das von dem Beklagten zu 3) vorgelegte Privatgutachten der L-AG vom 12.03.2012 nicht entgegen. Im Gegenteil wird dort ausdrücklich die Einschätzung des Senats bestätigt, dass bei der DMB AG im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Venture-Capital-Gesellschaft die Refinanzierung der Investitionen nicht entsprechend den Unternehmensplanungen der erworbenen Gesellschaften durch diese, sondern durch die Ausgabe neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfolgte (Privatgutachten, S. 6, 45). Auch die weiteren Ausführungen in dem Privatgutachten stellen die obigen Feststellungen nicht in Frage:

Soweit in dem Privatgutachten abstrakt dargestellt wird, dass sich der typische Verlauf einer Venture-Capital-Gesellschaft dadurch auszeichnet, dass sie in den ersten 30 Monaten nur Verlust erwirtschaftet, mag dies im Allgemeinen richtig sein. Das Privatgutachten stellt jedoch selbst fest, dass in dem hier allein entscheidenden Punkt der Refinanzierung der Investitionen die DMB AG nicht einer typischen Venture-Capital-Gesellschaft entsprach. Die eigenen Ausführungen des Privatgutachtens legen auch nicht nahe, dass es sich dabei um ein nur "zufälliges", quasi durch die Verkettung ungünstiger Umstände produziertes Ergebnis handelte. Einer Absicht, wie bei einer gewöhnlichen Venture-Capital-Gesellschaft üblich die Refinanzierung entsprechend den Unternehmungsplanungen durch die erworbenen Gesellschaften zu bewerkstelligen, widerspricht es schon, wenn bei 4 von 9 der in dem Privatgutachten untersuchten erworbenen Unternehmen keine entsprechenden Unternehmensplanungen vorhanden waren (D-Corp., CC-GmbH, DD-GmbH, Q1-GmbH, Q2-GmbH), die nach dem Jahresabschluss 2003 der DMB AG immerhin einen Bilanzwert von zusammen € 3,3 Mio. aufwiesen (Privatgutachten, S. 35 ff). Darüber hinaus wird die weitere Aussage des Gutachtens, dass zwar nach den Unternehmensplanungen der anderen 5 Unternehmen eine Refinanzierung zumindest als möglich erschienen sei, jedoch wesentlich dadurch eingeschränkt, dass das Privatgutachten erstens zu der Frage, ob diese Unternehmensplanungen überhaupt plausibel waren, mangels prüffähiger Unterlagen gerade keine Aussage treffen will und zweitens vielmehr feststellt, dass tatsächlich die Refinanzierung im Falle der DMB AG durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgte (Privatgutachten, S. 45 f). Schließlich sei angemerkt, dass die Kläger ohnehin nicht mit den besonderen Risiken einer Venture-Capital-Gesellschaft rechnen mussten, wie die Emissionsprospekte der DMB AG belegen. In diesen Prospekten, die der Privatgutachterin nicht vorlagen (Privatgutachten, S. 1), wird den Anlegern der angebliche Charakter der DMB AG als Venture-Capital-Gesellschaft keinesfalls transparent gemacht. Eine anschauliche Darstellung des typischen Verlaufs der Verlustentwicklung einer Venture-Capital-Gesellschaft, wie auf S. 32 des Privatgutachtens, sucht man in den Prospekten vergeblich. Ebenso fehlt ein entsprechend deutlicher Hinweis darauf, dass die Refinanzierung der Anleihegelder durch die Ausgabe neuer Anleihegelder erfolgen soll. Stattdessen wird der Anleger durch ganzseitige Fotografien von Immobilien und durch Aussagen wie "Immobilen - eine sichere Grundlage" oder "Immobilien - das Fundament" in Sicherheit gewogen.

Für den vorliegenden Rechtstreit hat auch keine Relevanz, dass das Privatgutachten die von dem Prüfbericht der K. vorgenommene Konsolidierung der Bilanzen der DMB AG mit denen der Beteiligungsgesellschaften methodisch in Zweifel zieht. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, legt der Senat seiner Beurteilung nur die für die DMB AG erstellten Jahresabschlüsse zu Grunde.

Auch die Ausführungen der Privatgutachterin zu dem Pflichtenkreis eines Steuerberaters im Rahmen eines Auftrags zur Fertigung der Buchführung und Vorbereitung der Bilanz führen vorliegend nicht weiter, weil im Rahmen von §§ 826, 830 BGB eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 3) ohnehin nur in Betracht kommt, wenn er vorsätzlich gehandelt hat.

bbb) Für ein von Anfang gewolltes "Schneeballsystem" spricht im Weiteren, dass die Fremdfinanzierung der DMB AG durch Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem zu dem operativen Geschäftsergebnis der DMB AG völlig außer Verhältnis stehenden Werbe- und Vertriebsaufwand Jahr für Jahr rasant erhöht wurde. So betrugen die Summen der Anleihen in den Jahren 2002 € 10 Mio., 2003 € 37 Mio. (S. 24 der Anlage zum Prüfbericht der W-GmbH) und zur Zeit der Insolvenzeröffnung im Juni 2006 über 90 Millionen (Gutachten des Rechtsanwalts EE. vom 29.08.2006).

bb) Ferner steht aufgrund der Würdigung aller Umstände zur Überzeugung des Senats fest, dass das von der DMB-AG betriebene Schnellballsystem von Herrn B. initiiert und aufrechterhalten wurde:

aaa) Die Kläger haben insbesondere durch die Bezugnahme auf die Protokolle der Vernehmungen des Herrn C. vom 26.09.2006 (Anlage KM2) und vom 06.11.2006 (Anlage KM16) substantiiert dargelegt, dass die bereits zuvor als Steuerspargesellschaft gegründete DMB AG ab Herbst 2001 - nach Änderung ihres Gesellschaftszwecks und Sitzverlegung (vgl. o.g. Gutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt EE. vom 29.08.2006, S. 13 f) - auf Initiative des Herrn B. damit befasst gewesen ist, Geld von geschäftsunerfahrenen Kleinanlegern durch das intensive Bewerben von Inhaber-Teilschuldverschreibungen in vertrauenswürdigen Printmedien, die Versendung von Emissionsprospekten und die telefonische Betreuung der Interessenten durch das von ihm, Herr C., geleitete Callcenter zu beschaffen (s. insbesondere Anlage KM2). Die Kläger haben ferner durch die Bezugnahme auf diese Vernehmungsprotokolle substantiiert dargelegt, dass die Emissionsprospekte von Herrn B. erstellt worden sind (s. Anlage KM2) und Herr C. alle wesentlichen Geschäftsvorgänge, insbesondere die Investitionen und die Zahlungen an verbundene Unternehmen nur auf Weisung des Herrn B., jedenfalls bis zu dessen Erkrankung im Jahre 2004, vorgenommen hat (s. insbesondere Anlage KM16).

Die Beklagten haben diesen klägerischen Vortrag zu der Rolle des Herrn B. nicht oder jedenfalls nicht qualifiziert bestritten. Die Beklagten zu 1) und 2) haben den klägerischen Vortrag in weiten Teilen sogar ausdrücklich bestätigt. So hat die Beklagte zu 1) jedenfalls in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die von ihr gehaltenen Aktien später auf den "eigentlichen Initiator des gesamten Modells, Herrn B., übertragen werden" sollten, mag sie auch in der persönlichen Anhörung vor dem Senat in dem Verfahren I-6 U 40/11 diese Dinge etwas anders dargestellt haben. Auch der Beklagte zu 2) hat in einem Rechtstreit vor dem Landgericht Bremen (Az. 3 0 153/07) Herrn B. als den wahren wirtschaftlichen Inhaber der DMB AG bezeichnet (Anlage KM 26). Ferner hat die Beklagte zu 1) in der Berufungserwiderung, S. 4 eingeräumt, dass der Beklagte zu 2) bei Herrn B. für den Aufsichtsrat einen Emissionsprospekt besorgt hat. Dass die Beklagte zu 1) tatsächlich gar nicht die wirtschaftliche Inhaberin der DMB AG gewesen ist, erklärt auch ihr auffälliges Desinteresse gegenüber den Belangen der Gesellschaft. Ihre daraus folgende Uninformiertheit wird anschaulich durch ihr Schreiben vom 16.07.2004 belegt, indem sie den Vorstand in völliger Verkennung ihrer Stellung als Alleinaktionärin bittet, sie zukünftig nicht mehr in den Prospekten als Alleinaktionärin zu nennen, da sie nicht mehr Gesellschafterin der DMB AG sei.

bbb) Dass Herr B. der wirtschaftliche Inhaber der DMB AG war, wird auch durch weitere Umstände belegt.

So war er unstreitig seit dem 30.02.2001 mit einem ersten Genussrecht in Höhe von € 1.533.875,60 (Genussrecht I) an der DMB AG beteiligt. Dieses Genussrecht ging zwar als Gegenleistung für die mit Vertrag vom 31.08.2001 vereinbarte Aufhebung der stillen Beteiligung, welche die Beklagte zu 1) aufgrund des Vertrags vom 17.11.1998 für die Einzahlung ihrer Erbschaft in Höhe von DM 3,0 Mio. erhalten hatte, auf die Beklagte zu 1) über. Das geschah jedoch nur vorübergehend. Wie der Beklagte zu 2) bei seiner Anhörung eingeräumt hat, zahlte im Jahr 2002 Herr B. der Beklagten zu 1) deren ehemalige Beteiligung auch wirtschaftlich betrachtet aus, indem er ihr gegen Rückabtretung des Genussrechts I dessen Nennbetrag in Höhe von € 1.533.875,60 zahlte. Zwar brachte formal die Beklagte zu 1) am 28.09.2001 auch 118.125 Stück Inhaberaktien an der E-AG zu einem offiziellen Einbringungswert von € 8.679.175,31 in die DMB AG ein, für die sie 6.000.000 Stück nennwertlose Aktien an der DMB AG und darüber hinaus ein Genussrecht in Höhe von € 2.679.175,31 (Genussrecht II) erhielt. Es tragen jedoch weder die Parteien vor, noch lässt sich nach dem sonstigen Inhalt der Akten feststellen, dass die Beklagte zu 1) diese Beteiligung an der E-AG, die zuvor von der zur Unternehmensgruppe des Herrn B. gehörenden FF-GmbH gehalten wurde, mit eigenen Mitteln erworben hatte. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) bei ihrer im Einverständnis der Parteien zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Anhörung vor dem Senat vom 26.01.2012 (Az. I-6 U 40/11) erklärt, sie habe von der DMB AG ihr ererbtes Geld vollständig zurückerhalten. Ferner hat sie trotz entsprechenden Nachfragens nicht davon berichtet, für ihre Aktien an der DMB AG eine Gegenleistung erbracht zu haben. In dieses Bild fügt sich, dass nach dem Aktenvermerk des Aufsichtsrats GG. vom 02.06.2004 die Beklagte zu 1) das Genussrecht II wieder an Herrn B. abtrat, ohne dass hierfür eine Gegenleistung ersichtlich wurde (Vertraulicher Aktenvermerk von Herrn GG. vom 02.06.2004).

Des Weiteren sind an einer Vielzahl der von der DMB AG eingegangenen Verbindlichkeiten und Geschäfte Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Herrn B. beteiligt gewesen, beispielhaft seien nur die Gesellschaften "JJ-AG", "KK-GmbH", "LL-GmbH" und "FF-GmbH" genannt. Wie der von dem Beklagten zu 2) vorgelegte Anhang zum Prüfbericht der W-GmbH, S. 26) zeigt, bestanden zum 31.12.2003 allein gegenüber diesen Gesellschaften Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 7.037.348,-. Wie Herr C. in seiner Vernehmung vom 06.11.2006 anschaulich geschildert hat, erlaubten diese Geschäfte zwischen internen Gesellschaften, die Anlegergelder von der DMB AG abzuziehen. Allein die JJ-AG erhielt unstreitig 19,38 % der von der K. untersuchten Liquiditätsabflüsse (Prüfbericht der K. vom 29.06.2007, S. 69).

b) An der vorgenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger der DMB AG durch den Haupttäter B. hat sich der Beklagte zu 3) gemäß § 830 BGB als Mittäter beteiligt.

aa) Der objektive Tatbeitrag des Beklagten zu 3) ist schon darin zu sehen, dass er es durch die von ihm beherrschte A-AG übernommen hat, die Buchführung und die Jahresabschlüsse der DMB AG sowie die Jahresabschlüsse von mindestens 15 Gesellschaften aus dem Umfeld der DMB AG zu erstellen (s. K.-Prüfbericht vom 29.06.2007, Tabelle 32). Auch wenn innerhalb der A-AG die Sachbearbeitung für die DMB AG nach dem klägerischen Vortrag bei Herrn P. (vgl. Anlage KM2, S. 9) und nach dem Vortrag des Beklagten zu 3) bei Frau I. lag, so hat doch der Beklagte zu 3) in seiner Anhörung vor dem Senat, teilweise entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, eingeräumt, während der gesamten Zeit des Mandats der A-AG persönliche Steuerberaterdienstleistungen im Zusammenhang mit der DMB AG erbracht und dabei auch Gespräche u.a. mit Herrn B., Herrn C. und dem Beklagten zu 2) geführt zu haben. So sei auf sein Anraten hin mit der DMB-AG versucht worden, den Vertrieb von Förderimmobilien durch die zur B.-Gruppe gehörende FF. über den Stichtag 31.12.1998 hinaus zu gewährleisten, indem die DMB AG durch entsprechende von ihm gestaltete Verträge Förderimmobilien vor diesem Stichtag erwarb. Später habe sich dann die Beklagte zu 1) auf sein Anraten hin an der DMB AG, die seinerzeit über einen Bestand von ca. 1.000 qm Immobilien verfügte, als stille Gesellschafterin mit DM 3.000.000,- beteiligt, um auf diesem Wege zu versuchen, Erbschaftsteuer zu sparen. Im Jahr 2000 habe er im Auftrag des Herrn B. und des Beklagten zu 2) überprüft, ob die DMB AG in eine Fondsgesellschaft mit atypischen Beteiligungen umgewandelt werden solle. Dies sei jedoch verworfen worden. Er hat auch eingeräumt, Herrn B., Herrn HH. und den Beklagten zu 2) persönlich im Zusammenhang mit der Umwandlung der stillen Beteiligung der Beklagten zu 1) in ein Genussrecht und mit der Einbringung der Aktien der E-AG als Sacheinlage in die DMB AG persönlich beraten zu haben. Dabei hat er auch nicht der Darstellung des Beklagten zu 2), der zuvor in seiner Gegenwart durch den Senat angehört wurde, widersprochen, dass die Umwandlung der stillen Beteiligung der Beklagten zu 1) in ein Genussrecht und die erst im zweiten Schritt erfolgte Rückzahlung der Einlage gerade eine "kreative" Idee der "A-AG" gewesen sei, wobei man diese Erklärung in ihrem Gesamtzusammenhang so verstehen muss, dass damit als Ideengeber der Beklagte zu 3) benannt wird, weil der Beklagte zu 2), im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 3), zuvor klargestellt hatte, dass dieser ihn und seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), persönlich beraten habe. Als weiteres Beispiel für seine persönliche, auch auf Herrn B. bezogene Beratungstätigkeit hat der Beklagte zu 3) das im Jahr 2004 geplante Joint Venture mit der Deutschen Bank zum Kauf von ausfallgefährdeten Krediten genannt. Ferner haben die Kläger durch die Bezugnahme auf die Vernehmung des Herrn C. vom 06.11.2006 (Anlage KM16) substantiiert dargelegt, dass für diesen neben Herrn B. der Beklagte zu 3) in Person sein Ansprechpartner bei den Beteiligungsgeschäften der DMB AG gewesen ist. Auch wenn der Beklagte zu 3) insoweit manche Darstellungen des Herrn C. in dessen Vernehmungen als Beschuldigter bestritten hat, hat er zum Beispiel nicht in Abrede gestellt, Herrn C. versichert zu haben, dass die Verrechnungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der F. keine Auswirkungen auf die DMB AG haben würden (KM16, S. 3). In seiner Anhörung hat der Beklagte zu 3) auch bestätigt, dass der Wechsel der Abschlussprüfung von der MM. zur W. auf seine Veranlassung stattgefunden hat (vgl. Anlage KM16, S. 6). Ohne dass es an dieser Stelle schon entscheidend darauf ankommt, sei nur der Vollständigkeit halber schon jetzt unter Vorgriff auf die unmittelbar folgenden Erörterungen angemerkt, dass der Beklagte zu 3) auch nicht hinreichend den substantiierten Vortrag der Kläger bestritten hat, Ende des Jahres 2004 den Verkauf der J-AG sowie den Dienstleistungsvertrag mit der NN-AG veranlasst zu haben (Anlage KM16, S. 7 ff).

bb) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 3) im bewussten und gemeinsamen Zusammenwirken mit Herrn B. das die Anleger schädigende "Schneeballsystem" der Inhaber-Teilschuldverschreibungen der DMB AG ins Werk gesetzt und über die Jahre hinweg am Leben gehalten hat. Dies wird indiziert durch das Verhalten des Beklagten zu 3) im Jahr 2004, das weit über eine nur berufstypische Steuerberatung hinausgeht. So hat der Beklagte zu 3) nach dem von ihm unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger Ende 2004 aktiv bei der Verschleierung des Abflusses der Liquidität der DMB AG mitgewirkt, indem unstreitig auf seinen Vorschlag hin die NN-AG als Zahlungsempfängerin für die OO. dazwischen geschaltet wurde, um Zahlungsströme zu dieser Gesellschaft zu verschleiern (Anlage KM16, S. 8f; vgl. auch Prüfbericht der K. vom 23.10.2006, S. 101 und 103 f). Ferner hat er zur selben Zeit den Verkauf der J-AG initiiert (Anlage KM16, S. 9). Der Beklagte zu 3) bestreitet diese konkreten Einflussnahmen auf die Geschäfte der DMB AG nicht, sondern tritt dem klägerischen Vortrag nur insoweit entgegen, als er die Werthaltigkeit des Verkaufspreises für die J-AG behauptet (Berufungserwiderung, S. 11 und Schriftsatz vom 19.03.2012, S. 50). Soweit der Beklagte zu 3) zudem allgemein die Glaubwürdigkeit des Herrn C. in Zweifel zu ziehen versucht, indem er auf dessen von ihm selbst bekundeten selbständigen Geschäftsführerhandlungen und auf dessen Bereitschaft verweist, gegen Zahlung von Geld seine den Beklagten zu 3) belastende Aussage abzuändern, vermag dies das unterbliebene Bestreiten der vorgenannten Einflussnahmen auf die Geschäfte der DMB AG nicht zu ersetzen.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man im Übrigen, wenn man anders als der Senat den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz als erheblich ansehen wollte, da er auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, weil der Beklagte zu 3) seine Verspätung nicht entschuldigt hat. Der Beklagte zu 3) hat nämlich nicht erst durch den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung, sondern schon in erster Instanz Veranlassung gehabt, den substantiierten Klägervortrag zu seiner Beteiligung an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger der DMB AG entgegenzutreten. Weder hat das Landgericht im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für ihn ersichtlich den diesbezüglichen Vortrag der Kläger für unerheblich gehalten, weil es einen entsprechenden Hinweis unterließ, noch ist er infolge eines Verfahrensmangels im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO daran gehindert gewesen, entsprechend vorzutragen, weil das Landgericht aufgrund des Vortrags der Kläger, die ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) ausdrücklich auf den Vorwurf gegründet haben, dieser habe sich an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der DMB betriebene Schneeballsystem beteiligt, auch gar keine Veranlassung gehabt hatte, dem Beklagten zu 3) einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Dennoch hat sich der Beklagte zu 3) in erster Instanz zu den von den Klägern erhobenen Vorwürfen nicht näher eingelassen und es bei einem pauschalen Bestreiten sein Bewenden lassen.

Nur zusätzlich, ohne dass es hier entscheidend darauf ankäme, sei angemerkt, dass der Senat nach der Aktenlage auch davon auszugehen hat, dass der Beklagte zu 3) die Schreiben vom 15.07.2004 an den Aufsichtsrat und an die Beklagte zu 1 (Anlagen K15 und K16) mitverantwortet hat. Auch hieraus ergibt sich, dass er als Mittäter des Herrn B. agiert hat, da in diesen Schreiben eindeutig Partei für den Vorstand ergriffen wird, der als verlängerter Arm von ihm und Herrn B., das "Schneeballsystem" der Inhaber-Teilschuldverschreibungen der DMB AG betrieb und gegenüber den berechtigten Angriffen des Aufsichtsrats verteidigte, die u.a. auch die fehlende Ertragskraft der DMB AG für die Rückzahlung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen rügten (vgl. Anlagen K8 - K11). Dem im Hinblick auf die entsprechenden Äußerungen des Herrn C. in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 26.09.2006, S. 9 (Anlage KM2) und vom 06.10.2006, S. 9 (Anlage KM4) substantiierten klägerischen Vortrag, dass die Schreiben vom 15.07.2004 von der A-AG inhaltlich vorbereitet worden sind, ist der Beklagte zu 3) nicht qualifiziert entgegen getreten. Während der Beklagte zu 3) noch in der Klageerwiderung (S. 3 f) seine Urheberschaft oder die eines Mitarbeiters der A-AG, namentlich des Herrn P., gänzlich in Abrede gestellt hatte, hat er in dem Schriftsatz vom 19.03.2012 im teilweisen Widerspruch dazu eingeräumt, dass Herr P. für Herrn C. die Erläuterungen für die "Fragen zur Bilanz" niedergeschrieben habe, ohne allerdings genauer zu erklären, welche Erläuterungen des Herrn P. in den Schreiben vom 15.07.2004 wiederzufinden sind. Dementsprechend liegt schon kein wirksames Bestreiten vor. Unabhängig davon handelt es sich auch um einen Vorgang in seinem Kenntnis- und Organisationsbereich, für den der Beklagte zu 3) sogar eine sekundäre Darlegungslast trägt, der er jedoch nicht genügt hat. So ist seine Behauptung, es sei "lediglich zur Hilfestellung zu Einzelfragen durch einen Mitarbeiter der A-AG" gekommen (Schriftsatz vom 19.03.2012), unsubstantiiert und der damit verbundene Beweisantrag, den Zeugen P. zu vernehmen, gemäß § 373 ZPO wegen eines zu unbestimmten Beweisthemas unzulässig. Im Übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Schreiben vom 15.07.2004 zwar im Hause der A-AG vorbereitet, jedoch nicht dem das Mandat auch persönlich bearbeitenden Chef zur Billigung vorgelegt worden sind, da sich die DMB AG seinerzeit in einer schweren Krise befand, in der der Aufsichtsrat dem Vorstand die Entlastung verweigerte und mit dem Rücktritt drohte.

cc) Unabhängig von den zuvor unter Ziffer II.1.b) bb) getroffenen Feststellungen zu dem über ein berufstypisches Verhalten hinausgehenden vorsätzlichem Handeln des Beklagten zu 3) als ein Mittäter des Herrn B. steht zudem fest, dass der Beklagte zu 3) die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Anleger der DMB AG durch Herrn B. auch mit seinen oben unter Ziffer II.1.b) aa) festgestellten berufstypischen Beratungsleistungen vorsätzlich als Gehilfe gefördert hat, was gemäß §§ 826, 830 BGB gleichermaßen die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 3) begründet. Erschöpft sich die Förderung einer fremden Tat in neutralen oder berufstypischen Handlungen, ist die objektive Förderung der fremden Tat als Beihilfehandlung zu qualifizieren, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer deliktischen Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat (s. nachfolgend bbb). Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 18.06.2003 - 5 StR 489/02, Rz. 12 - s. nachfolgend aaa)).

aaa) Zumindest Letzteres ist bei dem Beklagten zu 3) von Anfang an, d.h. ab Änderung des Gesellschaftszwecks der DMB AG, der Fall gewesen. So stellt der Beklagte zu 3) gar nicht in Abrede, dass ihm die in den Prospekten verschwiegene Treuhandstellung der Beklagten zu 1) für den eigentlichen wirtschaftlichen Inhaber der DMB AG, Herrn B., ebenso bekannt gewesen ist, wie der Umstand, dass das von der DMB AG geworbene Fremdkapital vornehmlich für Geschäfte und Beteiligungen mit der Unternehmensgruppe des Herrn B. aufgewandt worden ist. Seine entsprechenden Kenntnisse sind auch bei lebensnaher Betrachtungsweise zu unterstellen, da er in seiner Anhörung eingeräumt hat, im Jahr 2001 sowohl den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1), die ihre stille Beteiligung an der DMB AG zurückgezahlt erhalten wollten, als auch Herrn B., der dennoch die formale Aktionärsstellung der Beklagten zu 1) aufrechterhalten wollte, hinsichtlich der diese widerstreitenden Interessen umsetzenden Rechtsgeschäfte, die Umwandlung der stillen Beteiligung in ein Genussrecht und die Einbringung der Aktien der E-AG als Sacheinlage, beraten zu haben. Ferner wusste er, nicht zuletzt durch seine unstreitigen anderweitigen Beratungstätigkeiten für die DMB AG, Herrn B. und dessen Unternehmensgruppe, dass die DMB AG vielfältige Geschäftsbeziehungen zu der Unternehmensgruppe des Herrn B. unterhielt und sich an deren Unternehmen beteiligte oder mit diesen gesellschaftlich verbunden war (z.B. E-AG, deren vorherige Aktionärin die zur B-Gruppe gehörende FF-GmbH gewesen ist und mit der der Beklagte zu 3) im Rahmen der bereits oben erwähnten Sacheinlage beratend befasst war; R-AG, deren vorherige Aktionärin die B. gehörende JJ-AG gewesen ist und die durch die A-AG steuerlich beraten wurde; CC-GmbH, deren vorherige Aktionärin die ebenfalls zur Unternehmensgruppe des Herrn B. gehörende OO-GmbH gewesen ist und deren Steuerberatung gleichfalls durch die A-AG erfolgte sowie die J-AG, die zuvor eine Beteiligung der JJ-AG gewesen ist und welche die A-AG für Steuerberatungsleistungen in Anspruch nahm). Des Weiteren ist ihm, wie er in dem Schriftsatz vom 19.03.2012 eingeräumt hat, das gegenüber den Anlegern "kommunizierte Geschäftsmodell" (Schriftsatz vom 19.03.2012, S. 37) bekannt gewesen. Daher hat der Beklagte zu 3) von Anfang an gewusst, dass der wahre wirtschaftliche Inhaber der DMB AG, Herr B., die Anleihegläubiger in einem für den Anlageentscheidung wesentlichen Punkt täuschte und ihnen vorspiegelte, es handele sich bei der DMB AG um eine unabhängige Beteiligungsgesellschaft, die mit den ihr anvertrauten Geldern Investitionen in fremde Gesellschaften verfolgt. Ferner hat er in seiner Anhörung selbst zugegeben, dass er die DMB AG als eine Wagniskapitalgesellschaft verstanden hat, weil sie vornehmlich in "Startup-Unternehmen" (wie die E-AG, die F., deren steuerliche Beratung auch durch die A-AG erfolgte oder die J-AG) investierte, deren wirtschaftliche Entwicklung, unabhängig von den Schwierigkeiten der Prognose im Einzelnen, typischerweise zunächst durch längere aufbaubedingte Verlustphasen geprägt wird, bevor die in den Unternehmensideen angelegten Gewinnchancen realisiert werden können. Wie ihm jedoch aufgrund des "kommunizierten Geschäftsmodells" bekannt gewesen ist, hat die DMB AG nicht, wie bei einer Wagniskapitalgesellschaft üblich, sich durch Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Beteiligungen finanziert, bei denen die zumeist vermögenden Anleger bewusst die erhofften Gewinnchancen mit dem "Preis" bezahlen, ihr eingesetztes Kapital im Falle einer schlechten Entwicklung möglicherweise ganz zu verlieren, sondern vielmehr gegenüber Kleinanlegern Inhaber-Teilschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben, bei denen sie sich nicht nur zur Zahlung einer festen Verzinsung, sondern auch zur Rückzahlung des vollen Kapitalbetrags am Ende der Laufzeit verpflichtete, obwohl nach dem typischen Verlauf ihres Geschäftsmodells für die ersten 6 - 7 Jahre ohnehin keine operativen Gewinne zu erwarten und die danach bestehenden Gewinnaussichten mit hohen Risiken behaftet waren. Schon aufgrund dieser ihm bekannten Umstände ist das von dem Beklagten zu 3) erkannte Risiko, dass Herr B. als der wahre wirtschaftliche Inhaber der DMB AG beabsichtigte, die Refinanzierung der Inhaber-Teilschuldverschreibungen wie bei einem "Schneeballsystem" durch die Ausgabe neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu bewerkstelligen, derartig hoch gewesen, dass sich der Beklagte zu 3) durch seine trotzdem im Zusammenhang mit DMB AG erbrachten Steuerberaterleistungen die Förderung der Haupttat des Herrn B. angelegen sein ließ, die Anleger der DMB AG durch ein "Schneeballsystem" zu schädigen.

Soweit der Beklagte zu 3) in dem verspäteten, da nach Ablauf der ihm eingeräumten Schriftsatzfrist erst am 12.04.2012 eingegangenen Schriftsatz pauschal vorträgt, ihm und den Mitarbeitern der A-AG "sei zu den relevanten Zeitpunkten nicht bekannt und bewusst" gewesen, "dass die DM AG Inhaberteilschuldverschreibungen herausgeben könnte, die möglicherweise von vorn herein chancenlos" gewesen sind, kann dies nur als eine substanzlose Schutzbehauptung verstanden werden. Nach dem gesamten bisherigen Akteninhalt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) seine oben festgestellte Kenntnis von dem Geschäftsmodell der DMB AG, sich durch Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu (re-)finanzieren, bestreiten wollte. Im Rahmen seiner Anhörung hat er im Gegenteil eingeräumt, dass ihm von Anfang an bekannt gewesen ist, dass mit der im Jahr 2001 umstrukturierten DMB AG Fremdkapital über Inhaber-Teilschuldverschreibungen eingesammelt werden sollte, nachdem die von ihm geprüfte Variante einer Fondsgesellschaft mit atypisch stillen Beteiligungen verworfen worden war. Auch die weiteren Schriftsätze des Beklagten zu 3) vom 23. und 24.04.2012, die der Senat ebenfalls zur Kenntnis genommen hat, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

bbb) Entsprechend den vorgenannten Feststellungen handelte der Beklagte zu 3) von Anfang an jedenfalls mit bedingtem Gehilfenvorsatz. Darüber hinaus ist ab den von der A-AG im Frühjahr 2004 erbrachten Arbeiten für den Jahresabschluss 2003 auch sein direkter Gehilfenvorsatz festzustellen, da spätestens ab diesem Zeitpunkt bei lebensnaher Betrachtungsweise seine sichere Kenntnis von dem Schneeballsystem, das Herr B. mit der DMB AG betrieb, zu unterstellen ist. Wie oben unter 1 a) aa) aaa) dargestellt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Jahresabschluss der DMB AG für das Jahr 2003, dass die DMB AG die Refinanzierung der von ihr ausgegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen durch die Ausgabe neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen bewerkstelligte. Auch wenn innerhalb der A-AG Frau I. die im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses einhergehende Sachbearbeitung oblag, so hat jedoch der Beklagte zu 3) bei seiner Anhörung dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er sich über Kerndaten dieses Mandats, wie es der Jahresabschluss 2003 darstellt, stets informiert hielt, nicht zuletzt weil er sich nach eigenem Bekunden im Rahmen von wiederkehrenden Einzelaufträgen persönlich für die steuerliche Beratung der DMB AG engagierte.

2. Der Beklagte zu 2) haftet - gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3) - gemäß §§ 826, 830 BGB als Gehilfe der von Herrn B. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" dem Grunde nach auf Schadensersatz.

a) Der objektive Tatbeitrag als Gehilfe des Herrn B. besteht darin, dass er alle wesentlichen Tätigkeiten und Geschäfte, die damit verbunden waren, dass seine Ehefrau für Herrn B. treuhänderisch die Stellung als Alleinaktionärin der DMB-AG innehatte (aa), für seine Ehefrau ausübte (bb). Er war somit für die praktische Umsetzung dieser verdeckten Treuhandstellung verantwortlich, die für das Gelingen des Tatplans des Herrn B., sich durch das "Schneeballsystem" der DMB AG unter sittenwidriger Ausnutzung leichtgläubiger und geschäftsunerfahrener Kleinanleger zu bereichern, von entscheidender Bedeutung gewesen ist. Gegenüber dem Rechtsverkehr galt nämlich die Beklagte zu 1) wegen ihrer nach außen zur Schau gestellten angeblichen eigenen Beteiligung in Höhe von € 6,0 Mio. an der DMB AG quasi als Garantin dafür, dass die DMB AG mit den ihr anvertrauten Geldern auch tatsächlich werthaltige Investitionen in fremde Gesellschaften verfolgt. Ferner wäre bei einer beherrschenden Aktionärsstellung des Herrn B. für den Rechtsverkehr deutlich leichter zu erkennen gewesen, dass das von der DMB AG geworbene Fremdkapital vornehmlich in Unternehmen verschoben wurde, die zur Unternehmensgruppe des Herrn B. gehörten. Schließlich wurde durch die Treuhandstellung der Beklagten zu 1) die Verantwortlichkeit des Herrn B. für das von der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" maßgeblich verschleiert.

aa) Die Beklagte zu 1) hat nur treuhänderisch die Aktien an der DMB AG für Herrn B. gehalten. Es ist bereits unter Ziffer II. 1. b) bb) aaa) ausgeführt worden, dass der Beklagte zu 2) in einem Rechtstreit von dem Landgericht Bremen (Az. 3 0 153/07) Herrn B. als den wahren wirtschaftlichen Inhaber der DMB AG bezeichnet hat (Anlage KM 26). Von dieser Äußerung ist er im weiteren Verlauf des Rechtstreits nicht abgerückt. Auch die objektive Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse, wie sie unter Ziffer II. 1. b) bb) bbb) (1) festgestellt worden ist, belegt, dass die von dem Beklagten zu 2) seinerzeit z.B. gegenüber Herrn C. (Anlage KM2), aber auch gegenüber Herrn GG. (Schreiben des Rechtsanwalts PP. vom 12.02.2008) verwendete Darstellung, seine Ehefrau habe ihre Erbschaft in die DMB AG eingebracht, nur eine Legende gewesen ist.

bb) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Beklagte zu 1) meistens von dem Beklagten zu 2) vertreten ließ, wenn es um die Teilnahme an Hauptversammlungen der DMB AG ging. Über diese unmittelbare rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten zu 2) hinaus hat er für diese auch alle sonstigen, mit der verdeckten Treuhandstellung verbundenen Tätigkeiten erledigt. So hat er unstreitig für die Beklagte zu 1) im Jahre 2004 mit dem "alten" Aufsichtsrat Gespräche geführt, als dieser - zu Recht - die zurückliegende Geschäftstätigkeit der DMB AG kritisierte und die Entlastung des Vorstands verweigerte.

b) Der Beklagte zu 2) erbrachte nach der Überzeugung des Senats seine Hilfeleistung für das zum Nachteil der Anleger der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" vorsätzlich. Hierfür spricht eine Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei von besonderer indizieller Bedeutung ist, dass er mit seinen vorgenannten Hilfeleistungen gezielt zu der Täuschung der Anleger beitrug. Bereits die Widersprüche, in welche er sich bei seiner Anhörung verwickelte, zeigen auf, dass seine Einlassung, er habe weder von der Aktionärsstellung der Beklagten zu 1) noch von den Geschäften der DMB AG etwas gewusst und sich auch nicht dafür interessiert, nur leere Schutzbehauptungen gewesen sind, um von seiner eigenen Verantwortlichkeit abzulenken. So musste er nach einem entsprechenden Vorhalt durch die Senatsvorsitzende selbst einräumen, dass seine Behauptung, nicht zu wissen, wie es zu der Aktionärsstellung der Beklagten zu 1) gekommen sei, nicht glaubhaft sei (siehe Protokoll vom 17.02.2012, S. 4, 4. Absatz). Tatsächlich hat er von Anfang an die Absicht des Herrn B. gekannt, sich mit hohen Risiken behaftetes Fremdkapital für seine Unternehmen bei Kleinanlegern durch Schuldverschreibungen zu verschaffen, bei denen die Rückzahlung des Kapitals und eine feste Verzinsung versprochen wird und bei denen die Refinanzierung durch Emission neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen erfolgen sollte. Dieses deliktische Handeln des Herrn B. hat der Beklagte zu 2) gezielt unterstützt, indem er geholfen hat, durch die Treuhandstellung der Beklagten zu 1) den Kleinanlegern vorzuspiegeln, es handele sich bei der DMB AG um eine unabhängige Beteiligungsgesellschaft, die mit den ihr anvertrauten Geldern Investitionen in fremde Gesellschaften verfolgt. Der Beklagte zu 2) hat in seiner Anhörung eingeräumt, dass die von ihm in den Verhandlungen mit Herrn B. verlangte Rückzahlung der von der Beklagten zu 1) in die DMB AG eingebrachten Erbschaft über den "kreativen" Umweg einer im Jahr 2001 erfolgten Umwandlung der ehedem stillen Beteiligung in ein Genussrecht und dessen anschließender Bezahlung im Jahr 2002 erfolgen sollte und auch so erfolgt ist. Bereits dies stellte eine gezielte Maßnahme dar, um den mit der Auflösung der stillen Beteiligung verbundenen Kapitalentzug zu verschleiern. Ferner hat der Beklagte zu 2), der die Beklagte zu 1) - nach der glaubhaften Erklärung des Beklagten zu 3) in seiner Anhörung vor dem Senat - auch in den Verhandlungen über die Einbringung der Aktien der E-AG als Sacheinlage in die DMB AG vertrat, in Kenntnis des Willens von Herrn B., die Anleger der DMB AG über dessen wahren Absichten durch eine prospektierte Aktionärsstellung der Beklagten zu 1) zu täuschen, bewusst akzeptiert, dass entgegen dem Wunsch der von ihm vertretenen Beklagten zu 1), sich aus der DMB AG zurückzuziehen, ihre Stellung als Gesellschafterin nicht nur nicht beendet, sondern sogar durch Erhöhung des von ihr gehaltenen Stammkapitals von € 100.000,- auf € 6.000.000,- sowie die Abtretung des Genussrechts II massiv verstärkt worden ist, um sie ob ihres angeblich eigenen starken wirtschaftlichen Interesses an dem Erfolg der DMB AG in den Prospekten quasi als eine natürliche Garantin für die seriöse Verwendung der Anleihegelder darstellen zu können. Tatsächlich hat jedoch die Beklagte zu 1), was der sie in allen wirtschaftlichen Dingen vertretende Beklagte zu 2) auch gewusst hat, den Kaufpreis von € 8.679.175,31 für den Erwerb von 118.125 Stück Inhaberaktien an der E-AG nie gezahlt. Nach der aufgrund der Gesamtumstände zu unterstellenden, konkludent oder ausdrücklich zwischen dem Beklagten zu 2) und Herrn B. getroffenen Absprache hat vielmehr die Beklagte zu 1) nur treuhänderisch für Herrn B. diese 18.125 Stück Aktien der E-AG in die DMB AG als Sacheinlage eingebracht und nur treuhänderisch für ihn dafür die 6.000.000 Stück Aktien der DMB AG und das Genussrechtskapital II erhalten. Wie seine in der Anhörung geäußerten hilflosen, zum Scheitern verurteilten Erklärungsansätze gezeigt haben, ist dem Beklagten zu 2) die vorgenannte Interessenwidrigkeit des Geschäfts bewusst gewesen, er hat sie jedoch wegen der von ihm gewollten Förderung des deliktischen Verhaltens des Herrn B. akzeptiert. Ein solcher Gehilfenvorsatz des Beklagten zu 2) wird auch dadurch angezeigt, dass er seinen Geschäftsfreund GG. (Schreiben des Rechtsanwalts PP. vom 12.02.2008) für den Aufsichtsrat mit der Täuschung geworben hat, dass es sich bei der DMB AG um eine Gesellschaft seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), handele, die für sich und ihn die Aktien halte, ohne ihn über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich die verdeckte Treuhandstellung der Beklagten zu 1) für Herrn B. zur Tarnung des von ihm beabsichtigten "Schneeballsystems", aufzuklären. Wegen dieser Täuschung, die er durch seine vorgenannten Teilnahmen an den Hauptversammlungen auch aufrechterhielt, waren die Herren GG. und QQ. bereit, als Aufsichtsräte mitzuwirken und dies für eine auch verhältnismäßig geringe Aufwandsentschädigung in Höhe von € 6.000,- p.a. Durch ihre gute Reputation als Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt trugen beide wesentlich zu dem Werbeerfolg des "Schneeballsystems" bei. Dementsprechend missbraucht fühlten sie sich, als sie die wahren Zusammenhänge ansatzweise erahnten (vgl. Vermerk des Herrn GG. vom 08.07.2004 über ein Gespräch der Herren QQ. und GG. mit dem Beklagten zu 2). In Konsequenz davon traten sie letztlich zurück (Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16.07.2004). Des Weiteren hat der Beklagte auch von Anfang gewusst, dass Herr B. keinen kompetenten Vorstand bestellt hat, der Gewähr für eine nachhaltige Investitionstätigkeit im Interesse der Kapitalanleger bietet, sondern lediglich einen in diesem Geschäft ahnungslosen Strohmann, der willfähriger Empfänger von Herrn B. Weisungen war. Dies erkannte der Beklagte zu 2) spätestens daran, dass ihn Herr C. naiv danach befragte, ob der erste Emissionsprospekt richtig sei und er dies mit der lakonischen Antwort bedachte, da müsse er Herrn B. fragen (Anlage KM2, S. 10).

Die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klagen sind auch bis auf eine gewisse Zuvielforderung der bis zum 31.12.2009 angefallenen Zinsen der Höhe nach berechtigt. Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesamtschuldner den Klägern gemäß § 249 BGB auf Ersatz des infolge des Erwerbs der Inhaber-Teilschuldverschreibungen und der Gewinn-Schuldverschreibungen verlorenen Kapitals sowie der mit der Anmeldung ihrer Forderung in dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten. Zudem schulden sie gemäß §§ 849, 246 BGB ab der jeweiligen Investition zunächst eine Verzinsung nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % und gemäß §§ 288, 290 BGB ab Rechtshängigkeit, die jeweils mit Zustellung der Klageschrift eingetreten ist, eine noch höhere Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wobei die Zinsen gemäß dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB jeweils erst ab dem Tag zu zahlen sind, der auf das die Zinspflicht begründende Ereignis folgt. Dementsprechend berechnen sich die ausgeurteilten Beträge wie folgt:

Lit. des Tenors zu 1

Betrag (ab Rechtshängigkeit zu verzinsen)

Zinsbeginn (1 Tag nach Erwerb)

Zinsen für volle Jahre

zzgl. Zins- tage

Zinsen daraus

Summe der Zinsen bis 31.12.2009

RA-Kosten (ab Rechtshängigkeit zu verzinsen)

Gesamt-

betrag

bis

31.12.2009

a)

5.000,00 €

21.09.2005

800,00 €

102

55,89 €

855,89 €

b)

10.000,00 €

21.09.2005

1.600,00 €

102

111,78 €

1.711,78 €

c)

500,00 €

13.09.2005

80,00 €

110

6,03 €

86,03 €

d)

2.500,00 €

13.09.2005

400,00 €

110

30,14 €

430,14 €

f)

2.500,00 €

20.09.2005

400,00 €

103

28,22 €

428,22 €

g)

500,00 €

20.09.2005

80,00 €

103

5,64 €

85,64 €

h)

5.000,00 €

23.04.2005

800,00 €

253

138,63 €

938,63 €

i)

500,00 €

23.04.2005

80,00 €

253

13,86 €

93,86 €

j)

500,00 €

23.04.2005

80,00 €

253

13,86 €

93,86 €

k)

500,00 €

23.04.2005

80,00 €

40

2,19 €

82,19 €

l)

500,00 €

20.01.2004

100,00 €

346

18,96 €

118,96 €

m)

500,00 €

06.12.2003

120,00 €

26

1,42 €

121,42 €

n)

2.500,00 €

18.12.2004

500,00 €

14

3,84 €

503,84 €

o)

2.500,00 €

18.12.2004

500,00 €

14

3,84 €

503,84 €

p)

2.500,00 €

01.07.2003

600,00 €

184

50,41 €

650,41 €

36.000,00 €

6.220,00 €

484,71 €

6.704,71 €

380,72

43.085,43 €

Im Wege des Vorteilsausgleiches haben die Kläger die Inhaber-Teilschuldverschreibungen und die Gewinn-Schuldverschreibungen zurückzugewähren, da deren völlige Wertlosigkeit auch trotz des Insolvenzverfahrens der DMB-AG nicht festgestellt werden kann. Wie die Abwicklung dieser Herausgabe zu erfolgen hat, ist eine Frage der Vollstreckung und für das Erkenntnisverfahren irrelevant. Dementsprechend legt der Senat die "Haupt- und Hilfsanträge" der Kläger so aus, dass die Kläger mit beiden Antragsfassungen, soweit für das Erkenntnisverfahren von Interesse, nur ein und dasselbe verlangt haben. Einer förmlichen Klageabweisung im Übrigen bedurfte es deshalb insoweit nicht.

Die von dem Beklagten zu 2) erhobene Einrede der Verjährung greift gemäß §§ 195, 199 BGB nicht durch. Da die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB nicht vor Ablauf des Jahres beginnt, in welcher der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, wäre die Verjährungsfrist frühestens am 31.12.2009 abgelaufen. Der Beklagte zu 2) hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich schon vor der am 01.09.2006 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine entsprechende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger ergeben könnte. Demnach hat die im Dezember 2009 eingereichte Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt, weil gemäß § 167 ZPO die im März 2010 bewirkte Zustellung für die Wirkung der Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage zurückwirkt, da die Verzögerung zwischen Einreichung der Klage und deren Zustellung auf den normalen Geschäftsbetrieb des Gerichts, nicht jedoch auf mitursächliches Verschulden der Kläger zurückzuführen ist.

Die von den Klägern gegen die Beklagten zu 2) und 3) erhobenen Feststellungsklagen sind begründet:

Die Beklagten zu 2) und 3) befinden sich in Annahmeverzug, weil sie die Annahme der ihnen mit der Klageschrift angebotene Herausgabe der Schuldverschreibungen spätestens mit ihren Klageerwiderungen gemäß § 295 1. Alt. BGB endgültig verweigert haben.

Das gemäß § 256 ZPO für die Zulässigkeit gebotene Interesse der Kläger an der Feststellung, dass die Ansprüche aus unerlaubter Handlung der Beklagten zu 2) und 3) herrühren, ergibt sich aus §§ 302 Nr. 1 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO. Die hierauf gerichteten Feststellungsanträge sind nach den obigen Ausführungen auch begründet.

Gegen die Beklagte zu 1) bestehen keine Prospekthaftungsansprüche.

a) Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne - uneigentliche Prospekthaftung - scheitert bereits daran, dass die Beklagte zu 1) unstreitig im Zusammenhang mit dem Verkauf der Inhaber-Teilschuldverschreibungen keinen Kontakt zu den jeweiligen Anlegern hatte, so dass diese dabei auch kein persönliches Vertrauen der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen haben.

b) Auch eine spezialgesetzliche Prospekthaftung scheidet im Ergebnis aus.

aa) Zwar ist der Anwendungsbereich von §§ 44 ff BörsG eröffnet. Gemäß § 1 VerkProspG in der Gültigkeit vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2005 unterliegen Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, § 13 VerkProspG, der auf §§ 44 BörsG verweist. Seit dem 01.07.2005 ist zwar an Stelle von §§ 1 - 8e VerkaufsprospektG das WertpapierprospektG getreten, das gemäß seinem § 1 auch für öffentlich angebotene nichtbörsennotierte Wertpapiere gilt. Unabhängig davon gilt jedoch auch für diese Wertpapiere die Verweisungsnorm des § 13 VerkprospG fort (Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn /HGB, 2. Auflage, BörsG2007 §§ 44, 45, Rz. IX467). Wie die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 b WertpapierprospektG zeigt, handelt es sich bei Inhaberschuldverschreibungen um Wertpapiere. Die Inhaber-Teilschuldverschreibungen der DMB AG sind auch nicht an der Börse notiert gewesen. Sie wurden auch öffentlich angeboten, da sie z.B. in Zeitungsanzeigen beworben wurden. Schließlich sind sie auch nicht ausnahmsweise gemäß §§ 2, 3 VerkaufsprospektG in der Gültigkeit bis zum 30.06.2005 oder gemäß § 4 WertpapierprospektG von der Prospektpflicht befreit.

bb) Die Beklagte ist jedoch keine Prospektverantwortliche im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG.

aaa) Die Beklagte zu 1) hat nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1. Alt. BörsG Verantwortung für die Prospekte übernommen. Das sind zum einen diejenigen, die den Prospekt unterzeichnet haben und zum anderen diejenigen, welche in dem Prospekt namentlich als für dessen Inhalt verantwortlich bezeichnet werden (a.a.O., IX393). Die Beklagte zu 1) hat die Prospekte der DMB AG weder unterschrieben noch wird sie in diesen als für den Inhalt verantwortliche Person bezeichnet.

bbb) Die Beklagte zu 1) ist auch nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BörsG jemand, vom dem "der Erlass des Prospekts ausgeht". Diese Formulierung ist bereits in der bis 1986 geltenden Vorgängerregelung des § 45 BörsG enthalten gewesen und seinerzeit von dem Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337 ff, so interpretiert worden, dass damit die "Personen und Unternehmen getroffen werden [sollen], von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (a.a.O., Rz. 18). Hieran wollte auch der Gesetzgeber des dritten Finanzmarktförderungsgesetzes, durch das die heute noch geltende redaktionelle Fassung des ersten Satzes von § 44 BörsG eingeführt worden ist, nichts ändern. So heißt es in der Regierungsbegründung zum Dritten Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucks. 13/8933 S. 54, 78: "Mit der Haftung derjenigen, von denen der Prospekt ausgeht, werden die tatsächlichen Urheber des Prospektes erfaßt. Typischerweise wird es sich hierbei um Personen handeln, die an der Emission ein eigenes wirtschaftliches Interesse haben." Im Sinne des § 44 BörsG sind demnach zu denjenigen, von denen "der Erlass des Prospekts ausgeht" die beiden von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten Fallgruppen "Gründer, Initiatoren und Gestalter" sowie "Hintermänner" zu zählen, nicht jedoch die weitere Fallgruppe der "Garanten", die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (Fleischer, BKR 2004, S. 339, 344; Kiethe, MDR 2006, S. 843, 845; im Ergebnis wohl ebenso Groß, a.a.O., Rz. IX 398). Soweit allerdings abweichend davon auch die Meinung vertreten wird, nur die Emittenten und diejenigen, die förmlich die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, hafteten gemäß § 44 BörsG und demnach weder die Gruppe der "Gründer, Initiatoren und Gestalter" noch die Gruppe der "Hintermänner" (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 311 Rz. 68 unter Berufung auf Beneke, BB 2006, 2597), braucht dieser Meinungsstreit nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte zu 1) weder zu der Gruppe der "Gründer, Initiatoren und Gestalter" noch zu der Gruppe der "Hintermänner" im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Prospekthaftung im engeren Sinne zu zählen ist:

(1) Die Beklagte zu 1) gehört nicht zu der Gruppe der "Gründer, Initiatoren und Gestalter" der DMB AG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt, nur soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, Rz. 18, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rz. 17 m.w.N.). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im weiteren Sinne, "Teil des Managements" der DMB AG gewesen ist. Ferner hat die Beklagte zu 1) während der hier allein interessierenden Phase der DMB AG, in der diese nicht mehr zu Steuersparzwecken, sondern zum Einsammeln von Anlegergeldern im Rahmen eines "Schneeballsystems" benutzt wurde, auch keinen beherrschenden Einfluss auf das Management gehabt. Diese Phase wurde im Laufe des Jahre 2001 unter anderem damit vorbereitet, dass der Gesellschaftszweck offiziell hin zu einer Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft geändert, die stille Beteiligung der Beklagten zu 1) aufgelöst, der Gesellschaftssitz nach Düsseldorf verlegt und Herr C. zum Vorstand bestellt wurde. Es ist bereits oben unter II. 1. a) bb) ausgeführt worden, dass, seitdem die Beklagte zu 1) an der DMB AG nicht mehr wirtschaftlich beteiligt war, der wahre wirtschaftliche Inhaber des Unternehmens, Herr B., die Alleinaktionärsstellung der Beklagten zu 1) nur noch rein formal aufrecht erhielt, um das von ihm beabsichtigte "Schneeballsystem" zu tarnen.

(2) In der hier allein interessierenden Phase der DMB AG, in der diese von Herrn B. für das besagte "Schneeballsystem" benutzt worden ist, ist die Beklagte zu 1) auch kein "Hintermann" der DMB AG im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung im engeren Sinne gewesen. Nach diesen Grundsätzen haften für den Inhalt von Prospekten alle diejenigen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Geschäftsmodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05, Rz. 11). Da maßgeblich für die Haftung des Hintermannes sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts ist, muss er eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rz. 17 m.w.N.). Eine solche Schlüsselposition hat die Beklagte zu 1) für die DMB AG und das von ihr betriebene "Schneeballsystem" nicht gehabt:

(2.1) Allein die formale Rolle der Beklagten zu 1) als alleinige Aktionärin genügt für die Annahme, diese habe auf das Geschäftsgebaren der DMB AG oder auf die Gestaltung von deren Geschäftsmodell besonderen Einfluss ausgeübt und deshalb Mitverantwortung getragen, schon deshalb nicht, weil die Aktionärsstellung der Beklagte zu 1) nur vorgeschoben und Herr B. der tatsächliche Inhaber der DMB AG gewesen ist (s.o.). Dies gilt auch im Hinblick auf die im Jahre 2001 formal zu ihren Gunsten durchgeführte Kapitalerhöhung der DMB AG um € 6,0 Mio. und die Übertragung von Genussrechtskapital in Höhe von insgesamt € 4,23 Mio. Wie oben unter II. 1. a) bb) dargestellt worden ist, kam ihr auch dies nur als Treuhänderin des Herrn B. zugute.

(2.2) Dass die Beklagte zu 1) über ihre formale Rolle als Aktionärin hinaus aktiv geworden ist, selbst die Geschicke der DMB AG bestimmt oder besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt hat, haben die Kläger nicht hinreichend dargetan.

Die angebliche Mitwirkung der Beklagten zu 1) an dem Erwerb einer hälftigen Beteiligung der F-GmbH durch die DMB AG von der KK-GmbH im Jahre Dezember 2003 wird nur pauschal behauptet und durch nichts belegt. In dem in diesem Zusammenhang zitierten Schreiben des Vorstandes C. an den Aufsichtsrat der DMB AG vom 15.07.2004 und dem dort in Bezug genommenen Aktenvermerk des Aufsichtsratsmitgliedes GG. vom 02.06.2004 ist vielmehr lediglich neutral von einem Erwerb durch die DMB AG als solche die Rede. Auch soweit es in dem Schreiben des Vorstandes vom 15.07.2004 darüber hinaus weiter heißt, der Erwerbsvorgang sei aufgrund zeitlicher Engpässe "direkt mit der Hauptaktionärin abgestimmt" worden, ist allein daraus keine die Haftung begründende Einflussnahme der Beklagten zu 1) auf den Geschäftsbetrieb der DMB AG zu entnehmen. Auch sonst kann aus der mehrfachen Erwähnung der "Hauptaktionärin" in dem Schreiben vom 15.07.2004 auf ein konkretes Eingreifen der Beklagten zu 1) in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht geschlossen werden. Dass damit nach dem Gesamtzusammenhang nicht die Beklagte zu 1) persönlich, sondern allenfalls der in der Regel als ihr Vertreter tätig werdende Beklagte zu 2) gemeint gewesen ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte zu 1) nach der eigenen Aussage des Herrn C. vom 26.09.2009 in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 130 Js 27/06 StA Düsseldorf in das operative Geschäft gerade nicht eingebunden gewesen ist und er wegen geschäftlicher Dinge mit ihr daher auch nicht direkt korrespondiert habe.

Ein die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) begründendes Eingreifen in die Geschäftsführung der Gesellschaft kann auch in dem Verhalten der Beklagten zu 1) in der Sitzung vom 21.05.2004 in Wien nicht erkannt werden, die sich an die Sitzung des Aufsichtsrates der DMB AG vom gleichen Tage angeschlossen hat. Dem Senat ist zwar aus einer unter anderem in dem Verfahren I-6 U 18/10 OLG Düsseldorf zu den Akten gelangten, handschriftlichen Sitzungsmitschrift des Aufsichtsratsmitgliedes GG. der DMB AG bekannt, dass die Beklagte zu 1) - ebenso wie der Beklagte zu 2) - in der sich anschließenden und jedenfalls in der genannten Mitschrift als "Hauptversammlung" der Gesellschaft bezeichneten Besprechung zumindest einige Minuten lang anwesend gewesen ist. Eine konkrete Einflussnahme der Beklagten zu 1) auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ergibt sich daraus jedoch nicht. Das gilt auch, soweit die Beklagte zu 1) ausweislich der genannten Mitschrift persönlich die Billigung des Jahresabschlusses für das Jahr 2003 erklärt hat, denn die Feststellung des Jahresabschlusses gehört schon gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den originären Zuständigkeiten der Aktionäre, soweit ihr diese von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat überlassen wird oder der Aufsichtsrat - so wie hier - einen Jahresabschluss nicht bereits selbst gebilligt hat.

Auch durch ihr Verhalten in der Folgezeit im Zusammenhang mit dem Rücktritt des amtierenden und der Bestellung eines neuen Aufsichtsrates hat die Beklagte zu 1) nicht in einer Weise in die Geschäfte der Gesellschaft eingegriffen, die ihre Prospektverantwortlichkeit als deren Hintermann begründen könnte. Wie sich aus ihrem Schreiben an den Vorstand C. vom 16.07.2004 ergibt, ist sie zwar über den damals anstehenden Wechsel des Aufsichtsrates als solchen offenbar informiert gewesen. Ansonsten ist sie jedoch bei den gesamten Vorgängen in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt persönlich in Erscheinung getreten und erst recht hat sie den Aufsichtsrat nicht aus eigener Initiative ausgewechselt. Dieser ist vielmehr von sich aus zurückgetreten, so dass schon aus diesem Grunde die Bestellung von Nachfolgern zwingend erforderlich war.

Schließlich ist die Beklagte zu 1) auch nicht dadurch zum Hintermann der Gesellschaft geworden, dass in einem Einzelfall einmal ein Betrag von € 12.000,00 von einem Bankkonto der DMB AG ohne Rechtsgrund an sie persönlich ausgezahlt worden ist. Irgendwelche Schlussfolgerungen können daraus schon deswegen nicht gezogen werden, weil der Betrag von der Beklagten zu 1) später wieder zurückgezahlt wurde und es sich bei der Auszahlung nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten zu 1) um einen Irrtum gehandelt hat.

(2.3) Auch das Handeln des Beklagten zu 2) vermag eine Prospekthaftung der Beklagten zu 1) nicht zu begründen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass jener seine Tätigkeit bei der DMB AG von der Beklagten zu 1) abgeleitet hätte und insoweit für diese aufgetreten wäre. Ebenso ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) beauftragt hat, in ihrem Namen Einfluss auf die Konzeption des konkreten Geschäftsmodells der DMB AG zu nehmen. Die Beklagte zu 1) hat einen dahingehenden Auftrag ausdrücklich bestritten und unwiderlegt ausgeführt, sie habe den Beklagten zu 2) nur bevollmächtigt, sie in den jeweiligen Hauptversammlungen und zu Teil auch Aufsichtsratssitzungen zu vertreten und dort ihre Rechte wahrzunehmen. Damit ist aber gerade nicht der Auftrag verbunden, für sie Einfluss auf die Konzeption des konkreten Geschäftsmodells zu nehmen, Prospekte mitverantwortlich herauszugeben oder in ähnlicher Weise in deren Geschäfte einzugreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - 16 U 163/08, Rz. 34).

Die Beklagte zu 1) braucht sich das Handeln des Beklagten zu 2) auch nicht aus sonstigen Gründen als eigenes zurechnen lassen. §§ 164, 166 BGB betreffen allein die Zurechnung von Kenntnissen und Willenserklärungen. Hier geht es jedoch nicht um die Zurechnung solcher Kenntnisse oder Erklärungen, sondern um die Zurechnung eines tatsächlichen, eine mögliche Rolle der Beklagten zu 1) als Hintermann begründenden Handelns (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - 16 U 163/08, Rz. 35). Auch eine Anwendung der Zurechnungsnorm des § 278 BGB käme - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 2) als der Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) anzusehen wäre. Erfüllungsgehilfe ist aber nur, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Die Beklagte zu 1) war als formale Alleinaktionärin der DMB AG jedoch weder zuständig noch dazu verpflichtet, noch hat sie in sonstiger Hinsicht die Verpflichtung übernommen, hinter dieser Gesellschaft zu stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder auf die Gestaltung ihres konkreten Geschäftsmodells Einfluss zu nehmen und deshalb Mitverantwortung zu tragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - 16 U 163/08, Rz. 36). Die schließlich noch verbleibende Vorschrift des § 831 BGB würde - ungeachtet der sich auch hier bereits stellenden Frage nach der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm in vergleichbaren Fallkonstellationen - ebenfalls zumindest voraussetzen, dass der Beklagte zu 2) als der Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) tätig geworden wäre. Verrichtungsgehilfe ist aber nur derjenige, dem die eine etwaige Haftung begründende Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (BGH MW 1998, 257, Rz. 30 m.w.N.). Schon eine derartige Abhängigkeit des Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) hat offenkundig nicht bestanden.

c) Auch ein Anspruch nach der von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftung im engeren Sinne scheidet aus. Entweder folgt dies schon daraus, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung im engeren Sinne ausschließt. Diese Meinung vertritt z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 311 Rz. 68. Wie oben unter II. 6. b) bb) aaa) dargelegt worden ist, ist vorliegend die spezialgesetzliche Prospekthaftung anwendbar. Folgt man hingegen der anderen Meinung, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung im engeren Sinne durchaus konkurrierend zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung angewandt werden darf (so. z.B. Emmerich in MünchKommBGB, 5. Auflage 2006, § 311 Rz. 189), gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte zu 1), wie oben unter II.6. b) bbb) ausgeführt wurde, auch nach den Regeln der Rechtsprechung keine Prospektverantwortliche gewesen ist.

7. Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht - gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2) und 3) - als Gehilfin der von Herrn B. begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch das von der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" auf Schadensersatz. Zwar hat die Beklagte zu 1) die Tat des Herrn B. objektiv gefördert, indem sie durch ihre verdeckte Treuhänderstellung für Herrn B. wesentlich dazu beigetragen hat, dessen wirtschaftliche Interessen an der DMB AG zu verbergen und damit das von ihm mit der DMB AG betriebene "Schneeballsystem" zu tarnen. Wie wichtig die verdeckte Treuhandstellung der Beklagten zu 1) für das Gelingen des Tatplans des Herrn B. gewesen ist, wurde bereits oben ausgeführt (s.o. II. 2 a)). Anders als bei dem Beklagten zu 2) kann jedoch ein Vorsatz von ihr, sich zumindest die Förderung einer von ihr als tatgeneigten Täter erkannten Person angelegen sein zu lassen, nicht festgestellt werden:

a) Nach Würdigung aller sich aus dem Vortrag der Parteien und aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Umständen ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) - im Gegensatz zu ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2) - nicht das "Spiel" durchschaut hat, welches Herr B. und dessen Mittäter, der Beklagte zu 3), mit ihr gespielt haben. Die Beklagte zu 1) hat vielmehr, wie ihre Anhörung im Termin vom 26.01.2008 vor dem Senat in dem Verfahren I-6 U 40/11 bestätigt hat, ihre treuhänderische Beteiligung an der DMB AG für Herrn B. gar nicht begriffen. Eine ernsthafte Bereitschaft der Beklagten zu 1), sich überhaupt mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der DMB AG zu befassen, bestand noch nicht einmal während der ersten Phase der DMB AG, in der diese dazu eingesetzt wurde, die auf ihre Erbschaft anfallende Erbschaftsteuer zu minimieren. Sie überließ es schon damals dem Beklagten zu 2), ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belange wahrzunehmen. Sobald dann die DMB AG die von ihr eingebrachte Erbschaft an sie zurückgezahlt hatte, war die Sache für sie innerlich erledigt und sie verlor jegliches weitere Interesse, sich mit der DMB AG zu beschäftigen. Ihr auch aus dieser Gleichgültigkeit resultierendes grundlegendes Unverständnis gegenüber ihrer Aktionärsstellung hat sich zum Beispiel auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat gezeigt, als sie für den Senat glaubhaft erklärt hat, sie habe sich die Auflösung der stillen Beteiligung so vorgestellt, dass sie an der DMB AG "statt" mit der von der DMB AG zurückgezahlten Erbschaft jetzt mit Aktien beteiligt gewesen sei und diese Beteiligung ihr Ende gefunden habe, als die bei ihr zu Hause lagernden Aktien von einem LKW abgeholt worden seien. Diese Unbedarftheit und Ignoranz der Beklagten zu 1) machten sich Herr B. und der Beklagte zu 3) mit Unterstützung des Beklagten zu 2) gerade zu Nutze, um die tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch gegebene Aktionärsstellung der Beklagte zu 1) als Tarnung zu gebrauchen. Dies zeigt nicht zuletzt auch die Anhörung des Beklagten zu 2), der sich oft so darstellte, als habe er in eigenem Namen gehandelt und erst nach Vorhalt auf seine Vertretung für die Beklagte zu 1) zu sprechen kam.

b) Für die hier angenommene Unkenntnis der Beklagten zu 1) von ihrer durch den Beklagten zu 2) ins Werk gesetzten Treuhandstellung für Herrn B. spricht auch, dass die Kläger nicht substantiiert hinreichende Indizien dafür vorgetragen haben, dass der Beklagten zu 1) die steuernde Einflussnahme des Herrn B. und des Beklagten zu 3) auf die DMB AG und die faktische Strohmannrolle des Herrn C. sowie die mittelbare Nutznießung der Unternehmen des Herrn B. von den massiven Liquiditätsabflüssen bei der DMB AG bekannt gewesen sind und dass sie, sei es von Anfang an oder erst im Laufe der Zeit, die konkrete Tatgeneigtheit der vorgenannten Personen, zum Nachteil der Anleger der DMB AG ein Schneeballsystem zu betreiben, erkannt hat:

aa) Ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen Vorsatz der Beklagten zu 1) ergeben sich entgegen der klägerischen Meinung nicht aus der weiteren Sitzung vom 21.05.2004 in Wien. Gemäß dem Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrates von diesem Tage, die der weiteren Besprechung in Anwesenheit der Beklagten zu 1) vorangegangen ist, bezogen sich die dort geäußerten Beanstandungen des Aufsichtsrates lediglich darauf, dass die W-GmbH nicht der gewählte Abschlussprüfer und von dem Aufsichtsrat auch nicht mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt gewesen sei, sowie, dass der vorgelegte Jahresabschluss 2003 inhaltliche Mängel - wie insbesondere einen Rechenfehler im Anhang - aufgewiesen habe. Der Behauptung der Beklagten zu 1), die Kritik des Aufsichtsrats habe sich auf diese Mängel beschränkt, blieb unbestritten. Allein die genannten Kritikpunkte mussten der Beklagten zu 1) aber noch keine Veranlassung zu der Annahme geben, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Gesellschaft um ein Schneeballsystem handelte, das ohne weitere Mittelzuflüsse nicht überlebensfähig war oder dass die Gesellschaft zu dem damaligen Zeitpunkt bereits insolvenzreif gewesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - I-16 U 163/08, Rz. 42).

bb) Sonstige Umstände, die in der Sitzung vom 21.05.2004 zur Sprache gekommen wären und aus denen sich der Beklagten zu 1) eine bewusste Täuschung der Anleger im Zusammenhang mit dem kriminellen Betrieb eines Schneeballsystems hätte aufdrängen müssen, haben die Kläger ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Im Ergebnis kommt daher auch eine von ihnen angestrebte Beweisaufnahme über den Inhalt und den Ablauf dieser Sitzung durch die Vernehmung der drei Mitglieder des alten, damals noch amtierenden Aufsichtsrates nicht in Betracht, weil diese lediglich einer unzulässigen Ausforschung dienen würde. Hinzu kommt, dass der Senat die von den Klägern in diesem Zusammenhang benannten Zeugen RR., GG. und QQ. zu dem Inhalt und dem Ablauf der Sitzung vom 21.05.2004 in dem vorangegangenen Verfahren I-6 U 18/10, in dem sie von dem Insolvenzverwalter der DMB AG ihrerseits auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sind, bereits als Partei zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 Abs. 1 ZPO ausführlich angehört hat und auch bei dieser Gelegenheit weitere, die Beklagte belastende Umstände nicht zutage getreten sind.

Etwas anderes ist auch dem Protokoll der Beweisaufnahme vom 01.12.2011 vor der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nicht zu entnehmen. Richtig ist zwar, dass nach den dortigen Angaben der Zeugen QQ. und GG. in dem von ihnen am 08.07.2004 mit dem Beklagten zu 2) geführten Gespräch neben den von dem Aufsichtsrat beanstandeten Mängeln des Jahresabschlusses für das Jahr 2003 und der von ihnen bezweifelten fachlichen Qualifikation des Vorstandes C. auch die Forderung des Aufsichtsrates nach einer Zuführung zusätzlichen Kapitals von außen eine Rolle gespielt hat, weil der Aufsichtsrat davon ausgegangen sei, dass ohne eine solche zusätzliche Kapitalzufuhr die Begleichung der künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf längere Sicht unmöglich oder zumindest gefährdet sein würde. Diese Forderung hatten die Herren GG. und QQ. jedoch unstreitig noch nicht in der Aufsichtsratssitzung vom 21.05.2004 erhoben. Die Kritik des Aufsichtsrats beschränkte sich seinerzeit noch, wie bereits ausgeführt, auf die fehlende Wahl des Abschlussprüfers und auf einen Rechenfehler im Jahresabschluss 2003, da die Aufsichtsratsmitglieder den Jahresabschluss 2003 von dem Vorstand erst wenige Tage vor der Sitzung erhalten hatten. Die für den Aufsichtsrat maßgebliche Informationsgrundlage für das mit dem Beklagten zu 2) am 08.07.2004 geführte Krisengespräch ist vielmehr erst im Nachgang zu der Aufsichtsratssitzung durch Herrn GG. geschaffen worden, indem er in dem von ihm am 02.06.2004 verfassten Vertraulichen Aktenvermerk die Lage der DMB AG analysiert hat. Allerdings wird weder darin noch in dem Gespräch vom 08.07.2004 ausdrücklich oder in einer für die Beklagten zu 1) verständlichen Weise (s. dazu nachfolgend) der Vorwurf erhoben, dass die DMB AG ein "Schneeballsystem" betreibt.

cc) Ausreichende Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten zu 1) ergeben sich weiter auch nicht aus einer Kenntnis der Beklagten zu 1) von dem Inhalt des an sie gerichteten Schreibens des Vorstandes C. vom 15.07.2004 nebst den diesem Schreiben beigefügten Anlagen (Schreiben des Herrn C. an den Aufsichtsrat vom gleichen Tage, vertrauliche Aktenvermerke des Aufsichtsratsmitgliedes Herrn GG. vom 02.06.2004 und 08.07.2004, Schreiben von diesem an den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn RR. vom 10.07.2004 und Schreiben des Aufsichtsratsmitgliedes Herrn QQ. an den Vorstand Herrn C. vom 13.07.2004 betreffend den Abschluss der DMB AG für das Geschäftsjahr 2003).

aaa) In diesem Zusammenhang kann zunächst noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vorgenannten Anlagen der Beklagten zu 1) mehr als oberflächlich bekannt gewesen sind. Insbesondere ist aus ihrem eigenen Schreiben an Herrn C. vom 16.07.2004 lediglich zu ersehen, dass sie über den bevorstehenden Wechsel des Aufsichtsrates als solchen informiert war. Nach diesem Schreiben muss sogar davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) - wenn auch aufgrund ihrer rechtlich unzutreffenden Beurteilung - irrtümlich zumindest bei der Abfassung dieses Schreibens noch davon ausgegangen ist, sie sei überhaupt nicht mehr reguläre Aktionärin der Gesellschaft, so dass sie dementsprechend im Zweifel auch keine Veranlassung hatte, sich mit deren Angelegenheiten in vertiefter Weise zu befassen. Das Unterlassen einer näheren Auseinandersetzung der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt des Schreibens vom 15.07.2004 und den diesem Schreiben beigefügten Anlagen lag vor diesem Hintergrund auch nach den Umständen nicht fern (a.A. z.B. OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, Urteile vom 07.11.2011 I - 9 U 266/10 und I-9 U 7/11, wo eine dahingehende Lebenserfahrung angenommen wird). Insbesondere kann daraus auch nicht der Vorwurf entnommen werden, die Beklagte zu 1) habe sich weitergehenden Erkenntnissen, die sie bei der Lektüre des Schreibens und der ihm beigefügten Anlagen hätte erlangen können, bewusst verschlossen. Wie bereits ausgeführt, musste die Beklagte zu 1) jedenfalls aus den ihr bei der Gelegenheit der Sitzung vom 21.05.2004 in Wien bekannt gewordenen Tatsachen auf das Bestehen eines kriminellen Schneeballsystems bei der DMB AG, auf deren Insolvenzreife oder auf die Herausgabe in wesentlichen Punkten unrichtiger Prospekte durch die DMB AG nicht zurückschließen. Vor dem Hintergrund ihres Wissenshorizontes nach der Teilnahme an dieser Sitzung hatte sie daher auch keine Veranlassung, anzunehmen, dass in den ihr übersandten Anschreiben und Vermerken Umstände von anderer Qualität und anderem Gewicht thematisiert werden könnten, als sie auch in der Sitzung vom 21.05.2004 bereits zur Sprache gekommen waren. Unter den gegebenen Umständen hatte die Beklagte zu 1) daher keine zwingende Veranlassung, die ihr mit dem Schreiben vom 15.07.2004 übersandten insgesamt rund zwanzig eng bedruckten Textseiten inhaltlich im Detail zur Kenntnis zu nehmen (ebenso auch schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009, I-16 U163/08,Rz. 44).

bbb) Selbst wenn man jedoch eine Kenntnis der Beklagten zu 1) von dem Inhalt der genannten Schriftstücke unterstellt, hätte diese außerdem auch auf der Grundlage der dann erlangten Kenntnisse nicht auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleger durch Herrn B., durch den Beklagten zu 3), durch ihren Ehemann oder durch den Vorstand der DMB AG schließen müssen:

Die Beklagte zu 1), die lediglich eine einfache kaufmännische Lehre absolviert hat, musste dies schon mangels fundierter Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre und des Bilanzrechts aus den umfangreichen Aktenvermerken nicht zwangsläufig erkennen. Diese setzen sich mit einer Vielzahl von Einzelheiten auseinander, die für einen Nichtfachmann nicht ohne weiteres verständlich sind und deren potentielle Sprengkraft sich nicht ohne weiteres erschließen musste, beispielsweise etwa mit der Angemessenheit des angesetzten Einbringungswertes von Sacheinlagen, mit dem Bestehen von Wertberichtigungsbedarf, mit der Angemessenheit des Kaufpreises von erworbenen Beteiligungen an dritten Unternehmen, mit der Werthaltigkeit von Forderungen aus Anteilsverkäufen an dritte Unternehmen oder mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aktivierung von Ingangsetzungskosten als Bilanzierungshilfe zulässig war. Dieser Sichtweise kann auch nicht entgegen gehalten werden, die einzelnen in den Vermerken angesprochenen Teilaspekte dürften nicht voneinander losgelöst betrachtet werden, sondern es sei maßgeblich auf das sich aus ihrer Gesamtheit ergebende Bild von der Geschäftstätigkeit der DMB AG abzustellen. Denn eben ein derartiges Gesamtbild und insbesondere auch der nur aus einem solchen Gesamtbild mögliche Rückschluss auf das tatsächliche Fehlen eines profitablen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft mit der sich daraus wiederum ergebenden Gefahr einer Schädigung der Anleger durch die Ausgabe von weiteren Inhaber-Teilschuldverschreibungen ergab sich aus dem Inhalt der Aktenvermerke allenfalls für denjenigen, der über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte, um die Vermerke auszuwerten und daraus die erforderlichen Rückschlüsse zu ziehen, woran es jedoch im Falle der Beklagten zu 1) unwiderlegt gerade fehlte.

Für die Beklagte zu 1) stellte sich die Situation zunächst daher lediglich in der Weise dar, dass der Aufsichtsrat erhebliche Kritik an der Tätigkeit des Vorstandes C. geübt und sich C. angesichts dieser Kritik - verständlicherweise - auch an sie in ihrer Rolle als Alleinaktionärin gewandt hatte, um ihr durch die Übersendung des entsprechenden Schriftverkehrs davon Kenntnis zu geben, mit welchen Argumenten er sich gegen die von dem Aufsichtsrat geübte Kritik zur Wehr gesetzt hatte. Ob die Kritik des Aufsichtsrats begründet war, konnte und musste sie dem in dieser Hinsicht widersprüchlichen, ihr übersandten Schriftverkehr jedoch nicht entnehmen. Erst recht konnte oder musste sie daraus nicht erkennen, dass der Geschäftsbetrieb der DMB AG im Wesentlichen auf einem Schneeballsystem beruhte.

ccc) Ein anderes Ergebnis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte zu 1) selbst in ihrer verantwortlichen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 22.09.2009 immerhin eingeräumt hat, sich angesichts der Vorgänge in und im Anschluss an die Sitzung in Wien vom 21. Mai 2004 Sorgen gemacht und ein "ungutes Gefühl" gehabt zu haben und dass sie den Beklagten zu 2) deshalb gefragt habe, was dies für sie bedeute und was ihr passieren könne. Aus einer derartigen Aussage kann - auch in der Zusammenschau mit dem restlichen Verfahrensstoff - nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Senats die für die Annahme eines bedingten Vorsatzes der Beklagten zu1) erforderliche Schlussfolgerung gezogen werden, dass diese die Existenz eines sittenwidrigen Geschäftsmodells der DMB AG ernstlich für möglich gehalten und davor die Augen verschlossen hat (a.A. OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, Urteile vom 07.11.2011 I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11). Bei der Beurteilung dieser Äußerung der Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass auch diese nicht von vornherein aus der Perspektive eines wirtschaftlich und juristisch vorgebildeten Lesers vorgenommen werden darf. Jedenfalls aus der Laiensphäre der in dieser Hinsicht unwiderlegt nicht besonders vorgebildeten, nur über das Wissen aus einer einfachen kaufmännischen Lehre verfügenden Beklagten zu 1) kann daraus zwanglos nur entnommen werden, dass diese angesichts der Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft und angesichts deren möglicher wirtschaftlicher Schieflage ernstlich mit dem Auftreten von wie auch immer gearteten Schwierigkeiten rechnete. Solche Schwierigkeiten konnten aber auch schon darin bestehen, dass der Beklagten zu 1) bei einem Zusammenbruch der Gesellschaft der Verlust ihres eigenen Vermögens drohte. Selbst wenn die Beklagte zu 1) bei ihrer Äußerung auch schon ganz konkret an die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch die Erwerber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen gedacht haben sollte, bedeutet das außerdem noch nicht, dass sie deshalb mit der Existenz eines sittenwidrigen Geschäftsmodells der DMB AG gerechnet haben muss. Denn wie nicht zuletzt auch die eigenen Erfahrungen des Senats zeigen, ist im Falle des Zusammenbruchs einer Kapitalanlagegesellschaft stets schon deshalb mit einer Vielzahl von Anlegerklagen gegen alle möglichen, der Gesellschaft auch nur in irgendeiner Weise nahestehenden Personen zu rechnen, weil es dem natürlichen Interesse der Geschädigten entspricht, ihre verlorenen Einlagebeträge statt von der zusammengebrochenen Gesellschaft ersatzweise von einem anderen Anspruchsgegner zurück zu erhalten. Dass mit derartigen Klagen daher jederzeit zu rechnen ist, lässt aber den Rückschluss nicht zu, dass diese deshalb auch gerechtfertigt sind. Erst recht kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass derjenige Anspruchsgegner, der mit der Erhebung einer solchen Klage rechnet, deshalb auch die für ihre Begründung erforderlichen Zusammenhänge verstanden haben muss.

dd) Schließlich muss sich die Beklagte zu 1) auch im Rahmen einer etwaigen Haftung aus unerlaubter Handlung keine Kenntnisse des Beklagten zu 2) als eigene zurechnen lassen. Insbesondere kann eine derartige Wissenszurechnung auch in diesem Zusammenhang nicht mit den nur für die Abgabe von Willenserklärungen geltenden §§ 164, 166 BGB begründet werden. Die Vorschrift des § 278 BGB gilt ohnehin bloß für vertragliche Ansprüche. Auch die Voraussetzungen für eine mögliche Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB liegen schon aus den bereits weiter oben dargelegten Gründen nicht vor.

8. Mangels Vorsatz der Beklagten zu 1) scheidet auch deren Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a oder § 266 StGB aus.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02). Daher stellt es keinen Zulassungsgrund dar, dass in Parallelverfahren der 9. Zivilsenat mit Urteilen vom 07.11.2011 (I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11), der 16. Zivilsenat mit Urteil vom 27.01.2012 - I-16 U163/10) und auch der 14. Zivilsenat mit Urteil vom 08.03.2012 (I-14 U 47/11) zu einem anderen Ergebnis als der hiesige Senat gekommen sind. Zwischen den Senaten besteht nämlich nur eine Abweichung in der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, nicht jedoch in Rechtsfragen, weshalb im Übrigen auch die vorgenannten Zivilsenate in ihren Entscheidungen die Revision nicht zugelassen haben.

Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird gemäß §§ 43, 47, 48, 63 Abs. 3 Satz 1, Alt. 2 GKG, 3 ZPO auf € 36.000,- festgesetzt. Die in den Zahlungsanträgen bis zur Rechtshängigkeit eingerechneten Zinsen und Kosten bleiben gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, weil es sich um Nebenforderungen handelt. Da jedoch die Kläger gemäß ihrem Schriftsatz vom 18.04.2012 dem Abschluss des von dem Senat mit Verfügung vom 17.04.2012 vorgeschlagenen Vergleichs nur unter der Bedingung zustimmen wollten, dass der Streitwert auf € 43.372,78 festgesetzt wird, hat der Senat keinen Anlass gesehen, die Vergleichsverhandlungen noch weiter zu fördern.