LG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2012 - 16 S 46/11
Fundstelle
openJur 2012, 86052
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 01.08.2011 (11 C 158/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 2.705,87 € aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung in Anspruch.

Die Beklagte war von Januar bis Juli 2009 als Krankenpflegerin tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie etwa 500,- €, zuletzt im Juli 2009 nur noch 202,27 €. Danach war sie arbeitslos. Von ihrem geschiedenen Ehemann erhielt sie für sich selbst keinen Unterhalt. Sie las ein Stellengesuch und wandte sich wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit an die Firma O und dort an den Zeugen O, der als selbstständiger Untervermittler für die Klägerin tätig wurde. Der Zeuge O stellte der Beklagten eine Beschäftigung in Aussicht.

Als Untervermittler der Klägerin vermittelte der Zeuge O der Beklagten, mit der er auch alsbald ein Verhältnis einging, eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung mit Sparzielabsicherung der Xx Lebensversicherung S.A. Es handelte sich hierbei um eine sogenannte Nettopolice, die keine Provision für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin enthielt. Die Beklagte zahlte mit ihren Versicherungsbeiträgen keine Vergütung für die Klägerin. Für die Vermittlung des Versicherungsvertrages schlossen die Parteien am 08.07.2009 eine gesonderte Vergütungsvereinbarung. Vom gleichen Tag datiert ein "Beratungsbericht" des Zeugen O, der die Unterschriften des Zeugen und der Beklagten trägt und in dem die Frage "Wurden Sie über die Kosten für die Vermittlung des Versicherungsantrags informiert?" mit "ja" beantwortet ist.

In der Vergütungsvereinbarung zwischen der Klägerin als Versicherungsvermittlerin und der Beklagten heißt es u.a.:

"1. Der Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen für die XX Lebensversicherung S.A. tätig. […]"

Der auf den 08.07.2009 datierende Antrag der Beklagten auf Abschluss des Versicherungsvertrages ist von der xx Lebensversicherung S.A. mit Versicherungsbeginn zum 01.08.2009 angenommen worden. Der Versicherungsvertrag sah monatliche Raten von 47,52 € vor, die sich ab dem 61. Monat auf 100,91 € erhöhen sollten.

Die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung sah einen Vermittlungsgebührenanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.203,40 € vor, der von der Beklagten durch Zahlung von 60 monatlichen Raten in Höhe von 53,39 €, beginnend am 01.08.2009, zu zahlen sein sollte. Die Beklagte erhielt noch im Juli 2009 ein Schreiben der mit der Zahlungsabwicklung betrauten T GmbH vom 27.07.2009, wonach sie aufgrund der Vertragsabschlüsse beginnend am 01.08.2009 monatlich 100,91 € zahlen sollte.

Die Klägerin erhielt auf die mit der Beklagten geschlossene Vergütungsvereinbarung 5 Raten in den Monaten August bis Dezember 2009, mithin einen Gesamtbetrag von 266,95 €. Ab Januar 2010 erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr. Weil sie die Versicherungsbeiträge nicht mehr entrichtete, wurde der Beklagten die Versicherung gekündigt. Hinsichtlich der gesondert vereinbarten, nicht weiter bedienten Vermittlungsgebühr forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2010 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 20.12.2010 auf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten reagierte hierauf mit Schreiben vom 21.12.2010 (Bl. 65 d.A.), mit welchem er unter anderem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärte.

Nachdem die Beklagte auf das Schreiben vom 03.12.2010 nicht zahlte, stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die noch nicht entrichteten Vermittlungsgebühren mit Schreiben vom 30.12.2010 zum 31.12.2010 fällig. Sie forderten die Beklagte zugleich auf, die Gesamtforderung in Höhe von 3.022,05 € (2.705,87 € restliche Vermittlungsgebühren, 316,18 € vorgerichtliche Anwaltskosten) bis zum 14.01.2011 auszugleichen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 08.07.2009 habe der Zeuge O die Beklagte über sämtliche Einzelheiten der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Xx sowie der getrennt abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung mit dem Versicherungsvermittler aufgeklärt und beraten. Die Beklagte sei über die Höhe der zu zahlenden Vergütung aufgeklärt worden sowie darüber, dass diese auch dann zu zahlen sei, wenn der Versicherungsvertrag geändert oder beendet werde. Die Eintragungen in dem Erhebungsbogen für das Altersvorsorgemanagement beruhten ausschließlich auf Angaben der Beklagten. Dies gelte auch für den genannten Betrag von 101,- €, der für die private Altersvorsorge verwandt werden könne. Die Beklagte habe eine Durchschrift der Vergütungsvereinbarung mit auf der Rückseite aufgedruckter Widerrufsbelehrung erhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.705,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 316,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass dem Zeugen O ihre Lebensumstände bekannt gewesen seien. Er habe sich bereit erklärt, die Versicherungsprämien für die Lebensversicherung zu übernehmen und habe diese anfänglich auch gezahlt. Der Zeuge O habe am 08.07.2009 anstatt umfassend aufzuklären nur erklärt, dass es um eine Absicherung für später ginge. Sie habe vom Zeugen keinerlei Unterlagen ausgehändigt bekommen, vielmehr habe er ihr diese nach Unterschriftsleistung weggenommen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O über die Umstände des Vertragsschlusses. Es hat der Klage hiernach in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, die vertragliche Verpflichtung sei wirksam begründet worden, nicht nachträglich in Wegfall geraten und ein Beratungsfehler der Klägerin, welcher unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht den Klageanspruch in Wegfall bringen könnte, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter anderem die Beweiswürdigung des Amtsgerichts rügt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 01.08.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Beklagte informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2012 (Bl. 242-244 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus der mit ihr am 08.07.2009 geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu. Einem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls die doloagit-Einrede aus § 242 BGB entgegen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Befreiung von der aus der Vergütungsvereinbarung folgenden Verbindlichkeit. Diesen kann sie - ungeachtet der von ihr insoweit erklärten Aufrechnung - der Forderung aus der Vergütungsvereinbarung entgegenhalten.

Der Schadensersatzanspruch der Beklagten, gerichtet auf Befreiung von der Zahlungsverpflichtung der Gebührenvereinbarung, ergibt sich aus § 63 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 278 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, 62 Abs. 1 VVG verletzt. Die Klägerin ist ausweislich der Vergütungsvereinbarung als Versicherungsvermittlerin im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG tätig geworden, und zwar in der Gestalt einer Versicherungsvertreterin von Lebensversicherungen der XX Lebensversicherung S.A. Im Rahmen der sie aus § 61 Abs. 1 VVG als Versicherungsvermittlerin treffenden Beratungs- und Dokumentationspflichten hat sie sich des Zeugen O als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 Satz 1 BGB bedient. Dieser hat der Beklagten eine schriftliche Dokumentation über das Beratungsergebnis vor Vertragsschluss - damit ist die Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers gemeint (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 62 Rz. 3) - nicht klar und verständlich in Textform übermittelt. Insbesondere hat der Zeuge der Beklagten vor Vertragsschluss keine hinreichende schriftliche Information über die Besonderheiten der Nettopolice und die Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz zur Verfügung gestellt. Der Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, welche die Beklagte am gleichen Tag unterzeichnete, an dem sie auch den Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung unterschrieb, genügt nicht. Insoweit handelt es sich nämlich schon nicht um eine Unterlage, welche der Vorabinformation vor dem Vertragsschluss diente (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.09.2011 - 12 U 56/11, Juris). Die Klägerin trägt im Übrigen auch nicht vor, dass der Text der Vergütungsvereinbarung so rechtzeitig vor dem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages ausgehändigt wurde, dass die Beklagte diesen noch in Ruhe und hinreichend hätte zur Kenntnis nehmen können. Auch der "Beratungsbericht" des Zeugen O vom 08.07.2009 stellt keine ausreichende Beratungsdokumentation über die Besonderheiten einer Nettopolice und die Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz dar. Dort findet sich nämlich lediglich, ohne nähere Spezifizierung, die Frage: "Wurden Sie über die Kosten für die Vermittlung des Versicherungsvertrages informiert?". Welches diese Kosten sind und welches ihre Besonderheit ist, wird hingegen nicht erklärt. Damit fehlt es an einer klaren und verständlichen Information in Textform im Sinne von § 62 Abs. 1 VVG. Darüber hinaus trägt die Klägerin auch noch nicht einmal vor, dass die Beklagte den Beratungsbericht rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Antrags auf Abschluss der Rentenversicherung ausgehändigt, das heißt im Sinne von § 62 Abs. 1 VVG übermittelt, erhielt.

Die Beklagte hat auch weder gemäß § 61 Abs. 2 VVG auf die Beratungsdokumentation verzichtet noch lagen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 VVG vor, nach denen die Informationen nach § 62 Abs. 1 VVG auch mündlich übermittelt werden dürfen.

Der Annahme einer Verletzung von Dokumentationspflichten über eine Beratung über die Besonderheiten einer Nettopolice steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zur Aufklärungspflicht von Versicherungsmaklern über die finanziellen Risiken des Maklervertrages (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2007 - III ZR 269/06, Juris) entgegen. Die Klägerin ist gegenüber der Beklagten nicht als Versicherungsmaklerin tätig geworden, sondern als Versicherungsvertreterin. Da die mit einer Nettopolice verbundene Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz eine Abweichung von dem sich aus §§ 87, 92 Abs. 4 HGB ergebenden gesetzlichen Leitbild der Art und Weise der Vergütung des Versicherungsvertreters darstellt, bestand hierüber eine Beratungs- und daran anknüpfend auch eine Dokumentationspflicht.

Die unterlassene Beratungsdokumentation begründet eine Vermutung dafür, dass schon die Beratung nicht erfolgt ist (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Angaben des Zeugen O in erster Instanz vermögen diesen durch die fehlende Dokumentation begründeten Anschein nicht zu erschüttern. Seinen Angaben stehen die nicht weniger glaubhaften Angaben der von der Kammer informatorisch angehörten Beklagten entgegen, dass sie über die Besonderheiten der Nettopolice nicht hinreichend beraten worden ist.

Die Pflichtverletzungen des Zeugen O muss sich die Klägerin gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Das Verschulden hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung wird gemäß § 63 Satz 2 VVG vermutet.

Durch die Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten ist der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Werden Beratungspflichten verletzt, so besteht eine Vermutung, dass sich der Geschädigte "beratungsrichtig" verhalten hätte, wenn es für ihn nach den Umständen vernünftigerweise nur eine mögliche Reaktion gab (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Diese Vermutung greift auch hier. Nach der informatorischen Anhörung der Beklagten sowie ihrer unstreitigen wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte die Verträge bei ordnungsgemäßer Beratung auf keinen Fall abgeschlossen hätte. Damit hat sie gegen die Klägerin aus § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Pflichtverletzungen der Klägerin stünde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt, da die Klägerin unterlegen ist, aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestanden nicht.

Streitwert in der Berufungsinstanz: 2.705,87 €