OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2012 - 9 A 1064/10
Fundstelle
openJur 2012, 85697
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 249,94 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Festsetzung von Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2009 zu Recht abgewiesen hat.

Die Einwendungen der Kläger betreffen die Höhe des in die Gebührenkalkulation eingestellten, an die I. GmbH zu entrichtenden Fremdleisterentgelts. Dabei stellen die Kläger zu Recht nicht in Frage, dass zu den ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW auch die vertragsgemäßen Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen gehören. Dies gilt unabhängig von der Frage, welchen Anteil die Stadt an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten bei Aufgabenerledigung in öffentlichrechtlicher Form angefallen wären. Allerdings darf die Körperschaft das in Rechnung gestellte bzw. vereinbarte Entgelt nicht unbesehen übernehmen. Bei dem Fremdentgelt muss es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handeln, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip zu entsprechen hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, juris Rn. 36, Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, NWVBl. 2008, 394, juris Rn. 50.

Aus den von den Klägern angeführten Entscheidungen

- gemeint sind wohl: OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, StuGR 1998, 154; das Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, KStZ 2000, 233, verhält sich nicht zu Fremdleistungen -

ergibt sich nicht Gegenteiliges.

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Grundsatzurteil vom 16. März 2010 - 11 K 484/09 -, auf das die Kläger vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, geprüft, ob das von der I. GmbH in Rechnung gestellte Entsorgungsentgelt den Vorgaben des zugrundeliegenden Entsorgungsvertrags entspricht, wonach das Entgelt im Voraus auf der Grundlage der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise von öffentlichen Aufträgen - VO PR Nr. 30/53 - und der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur VO PR Nr. 30/53 - LSP -) kalkuliert wird.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt,

dass die hier vorliegende Vereinbarung eines Entsorgungsentgelts in Höhe von Selbstkostenerstattungspreisen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 entspreche, weil die von der I. GmbH erbrachten Leistungen mit Blick auf die vorgegebene Nutzung der Müllverbrennungsanlage in I2. nicht marktgängig seien,

dass das mit 1 % der Nettoselbstkosten angesetzte Unternehmerwagnis preisrechtlich ebenso zulässig sei wie die kalkulatorischen Zinsen von 6,02 % bzw. 6,5 % des Anschaffungsrestwerts für die Fuhrparkliegenschaften

und dass die in die Berechnung des Entsorgungsentgelts eingeflossene Kostenposition "bezogene Verbrennungsleistungen" für die von der I. GmbH an die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage, die I1. GmbH, zu zahlenden Kosten der Abfallverbrennung als sogenannte mittelbare Leistungen zu einem öffentlichen Auftrag i.S.v. § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 nicht den Vorgaben der LSP unterlägen.

Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen,

vgl. zur Vereinbarung von Selbstkostenerstattungspreisen als Festpreise: OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06-, a.a.O., juris Rn.54, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, juris Rn. 40; zum Gewinnzuschlag: Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, a.a.O., juris Rn. 61 ff.; zu den kalkulatorischen Zinsen: Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, juris Rn. 56 ff., und Teilurteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, a.a.O., juris Rn. 58; zur Abgrenzung von Vorbetrieben und mittelbaren Auftragsverhältnissen: Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, juris Rn. 43 ff.,

setzt sich die Antragsbegründung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auseinander.

Die Kläger machen im Kern lediglich geltend, dass der Entsorgungsvertrag zwischen der I. GmbH und der Beklagten eine überhöhte Entgeltberechnung ermögliche, indem er keine ausreichenden Prüfungsmöglichkeiten zugunsten der Beklagten vorsehe. Damit sind Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Insoweit setzen sich die Kläger schon nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsentscheidung vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175 (juris Rn. 10), auseinander, wonach es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation nicht darauf ankommt, ob das von dem Fremdleister in Rechnung gestellte Entgelt vor der Einstellung in die Bedarfsberechnung tatsächlich geprüft worden ist, sondern darauf, ob sich der Gebührensatz bei ordnungsgemäß durchgeführter Prüfung im Ergebnis in entscheidungserheblicher Weise zu Gunsten des Gebührenschuldners verändert hätte. Auf die von den Klägern in der Antragsbegründung angesprochene Regelung in § 51a GmbHG hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht entscheidungstragend abgestellt.

Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine Prüfungspflicht der Körperschaft besteht; bei Vorlage einer Vorkalkulation des Fremdleisters über die für das kommende Jahr zu erwartenden Entgelte hat sie bei der Aufstellung ihrer eigenen Gebührenkalkulation auch eine im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO justiziable Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob die Entgelte den besagten Anforderungen genügen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002, 37, juris Rn. 25, und Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, NWVBl. 2011, 179, juris Rn. 15, m.w.N.

Sofern die von Dritten erbrachten Leistungen nach Selbstkostenpreisen abgerechnet werden, erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung auf die Einhaltung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, a. a. O.

Eine solche Prüfung ist in dem Entsorgungsvertrag vorgesehen und im Übrigen nach den Angaben der Beklagten, die die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht weiter erläutert hat, tatsächlich durchgeführt worden, ohne dass sich dabei Plausibilitätsdefizite ergeben hätten, die durch Nachfragen nicht zu klären gewesen seien.

Eine darüber hinausgehende Prüfungsintensität ist bei Fremdleisterentgelten bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Kläger nicht geboten.

Der der Körperschaft eröffnete Prognosespielraum wird (erst) dann überschritten und lässt die Kalkulation fehlerhaft werden, wenn bei der nach den vorstehenden Kriterien durchzuführenden Prüfung aufgrund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung der Forderung des Dritten bereits absehbar ist und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz unvertretbar, mithin also ermessensfehlerhaft gewesen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, a.a.O., juris Rn. 19 f.

Hierfür haben die Kläger nichts Konkretes dargelegt.

Wenn die I. GmbH die Öffentlichkeit über Terminverschiebungen bei der Müllabfuhr über die Zeitung informiert, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Betriebsnotwendigkeit etwaiger damit verbundener Kosten, weil es sich dabei um einen sicherlich im Interesse der Nutzer liegenden Service handelt, dessen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen dürften. Zudem ist auszuschließen, dass diese Kosten eine Höhe erreichen, die unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze von 3 % der ansatzfähigen Gesamtkosten,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, a.a.O., juris Rn. 27 f., m.w.N.,

erheblich sein könnte. Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen der Kläger in dem innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juni 2010 im Wesentlichen auf den bloßen, auf eine allgemeine Lebenserfahrung gestützten Verdacht, dass Gesetze dann nicht befolgt würden, wenn deren Einhaltung nicht überprüft werde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass in die Entgeltberechnung Posten eingestellt worden sein könnten, die nicht betriebsnotwendig sind, oder dass der ermittelte Festpreis nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der vereinbarten Entsorgungsleistung steht, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Eine Auseinandersetzung mit den - vom Verwaltungsgericht in dem Leitverfahren 11 K 484/09 ermittelten und geprüften - Berechnungsgrundlagen wäre ihnen aber durchaus möglich gewesen, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren in die in dem Leitverfahren 11 K 484/09 vom Verwaltungsgericht angeforderten und geprüften Unterlagen Einsicht genommen hätten.

Auf die erstmals in den nachgereichten Schriftsätzen vom 18. Oktober 2010, 17. Januar 2011 und 28. März 2011 angeführten umsatzsteuerlichen Fragen sowie die Bedenken gegen die Verrechnungssätze für die Verbrennung in der Anlage der I1. GmbH kommt es hier nicht an, weil die genannten Schriftsätze erst nach Ablauf der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingegangen sind. Sie stellen sich inhaltlich nicht nur als - auch nach Fristablauf zulässige - Ergänzung des fristgerecht angebrachten Zulassungsvorbringens dar, sondern zielen auf eigenständige Rügen der Gebührenkalkulation, die innerhalb der Begründungsfrist nicht ansatzweise dargelegt worden sind.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - fristgerecht geltend gemachten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern als schwierig angesehenen rechtlichen Fragen lassen sich - wie ausgeführt - ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren klären und sind in der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung geklärt. Ungeachtet dessen, dass der textliche Umfang eines verwaltungsgerichtlichen Urteils wenig darüber aussagt, ob der Rechtsstreit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwirft, verfängt der Hinweis auf den Begründungsaufwand hier bereits deshalb nicht, weil der Umfang der Entscheidungsgründe von gut 15 Seiten den Rahmen des bei verwaltungsgerichtlichen Urteilen, die sich zu Gebührenkalkulationen verhalten, Üblichen nicht übersteigt.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).

An der Formulierung einer solchen Frage fehlt es hier.

Ungeachtet dessen ist die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und wie das von einem Fremdleister in Rechnung gestellte Entgelt im Rahmen der gemeindlichen Gebührenkalkulation zu prüfen ist, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

4. Soweit mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in keiner Weise den klägerischen Schriftsatz vom 7. April 2010 berücksichtigt, sinngemäß ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden sollte, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen der Kläger ausweislich des Tatbestandes zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen (S. 15 f.) gewürdigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).