LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2012 - 2 Ta 83/12
Fundstelle
openJur 2012, 85515
  • Rkr:

Uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist führen nicht zur Streitwerterhöhung, wenn in einem Vergleich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird und eine Ausgleichsklausel über "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" vereinbart wird.

Hinweis:

Anmerkung von Dr. W. Gravenhorst in juris PR-ArbG 30/2012 Nr. 5.;

anders noch in juris PR-ArbG 45/2006 Nr. 4 zu LAG Nürnberg vom 14.07.2006 - 6 Ta 108/06 -?

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Gravenhorst u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 34.292,05 €, für den Vergleich auf 49.723,47 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten zu 1. zuletzt als Personalleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 6.858,41 € beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29.11.2011 hat die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich mit Wirkung vom 31.05.2012 gekündigt. Gleichzeitig mit Ausspruch dieser Kündigung hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung als Personalreferent zu einer geänderten Jahresbruttovergütung angeboten. Dieses Vertragsangebot hat der Kläger unter Vorbehalt angenommen.

Mit seiner Klage, die als "Änderungs- und Kündigungsschutzklage" bezeichnet ist, wehrt sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung und gegen die "offenbar zeitgleich ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung".

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

"1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29. November 2011 nicht aufgelöst ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten zu 1) vom 29. November 2011 rechtsunwirksam ist.

3.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern fortbesteht.

4.

Hilfsweise,

für den Fall, dass die vorstehenden Klageanträge zu Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. Erfolg haben (uneigentliche Hilfsanträge):

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag als Leiter der Personalabteilung auch über den 31. Mai 2012 hinaus zu beschäftigen.

b) Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an den Kläger am 30. Juni 2012 sowie jedem letzten Tag der Folgemonate, die vor rechtskräftiger Erledigung der vorstehenden Klageanträge zu Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. liegen, das bisher monatlich gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.521,07 brutto zu zahlen, und zwar zuzüglich Jahreszinsen aus den vorgenannten Bruttobeträgen seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5.

Hilfsweise,

falls die Klageanträge zu Ziffer 1., 2. und 3. keinen Erfolg haben:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2012 fortbesteht."

Unter dem 24.01.2012 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge der auf ausschließlich betriebsbedingten Gründen beruhenden Kündigung der Beklagten zu 1. vom 29. November 2011 fristgerecht am 31. Mai 2012 endet.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt.

3. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger beginnend ab dem 1. Januar 2012 unter Anrechnung seines bestehenden Urlaubsanspruchs bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.

4. Der Kläger ist berechtigt den Dienstwagen und den damit verbundenen geldwerten Vorteil in Höhe von 822,00 € monatlich bis zum Beendigungszeitpunkt zu nutzen.

5. Der Kläger wird seinen Dienstwagen, einschließlich aller ausgehändigten Schlüssel, Tankkarten und Fahrzeugpapiere spätestens am 31. Mai 2012 am Firmensitz der Beklagten zu 1. zurückgeben.

6. Die Beklagte zu 1. verpflichten sich gegenüber dem Kläger, den Beitrag zur Direktversicherung in Höhe von monatlich 127,82 €, den Zuschuss zur Altersversorgung in Höhe von monatlich 47,40 € sowie den Arbeitgeberanteil zu VWL in Höhe von monatlich 26,59 € bis zum Beendigungszeitpunkt zu zahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger weitere Geldoder Sachleistungen für die Vergangenheit, Gegenwart und die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nicht zustehen.

7. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG i. V. m. §§ 24, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) brutto. Die Abfindung wird zum Beendigungszeitpunkt fällig und ist sofort vererblich. Im Übrigen gelten die jeweiligen Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

8. Der Kläger ist berechtigt, den Beendigungszeitpunkt des Anstellungsverhältnisses durch einseitige schriftliche Erklärung vorzuverlegen. Dies liegt, auch im Interesse der Beklagten zu 1. Im Fall der vorzeitigen Beendigung nach Satz 1 erhöht sich die von der Beklagten zu 1. an den Kläger zu zahlende Abfindungssumme gem. Ziff. 7 dieser Vereinbarung um 75 % des ab dem Zeitpunkt des vorgezogenen Beendigungstermins gemäß Erklärung des Klägers bis zum 31. Mai 2012 insgesamt von der Beklagten noch zu zahlenden Bruttofestgehaltes.

9. Der Kläger erhält umgehend ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Insbesondere seine langjährige Tätigkeit als Personalleiter bei der Beklagten zu 1. wird darin eine angemessene, berufsfördernde Würdigung finden. Zum Beendigungszeitpunkt erhält der Kläger ein dem Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis.

10. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sowie aus dessen Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund und ob den Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bekannt oder unbekannt - erledigt bzw. erfüllt.

11. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 13.716,82 € und für den Vergleich auf 29.148,24 € festgesetzt. Dabei hat es für die Klageanträge zu 1. und 2. zwei Monatsverdienste in Ansatz gebracht und die Hilfsanträge nicht berücksichtigt. Für die Freistellung wurden 5 x 25 % eines Bruttoentgelts zugrundegelegt und für das Zeugnis ein weiteres Entgelt.

Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Beschwerde.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der Klageantrag zu 1. mit drei weiteren Monatsverdiensten zu berücksichtigen sei und darüber hinaus der Hilfsantrag aufgrund der Vergleichsregelung in Ziffer 10. streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde musste zum Teil Erfolg haben.

1.Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Zulässigkeit der Beschwerde nicht etwa nach § 33 Abs. 1 u. 3 RVG richtet, sondern sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt.

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 - 7 Ta 313/86 - LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 - 17 Ta 221/02 - und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 - 17 Ta 477/05 -; desgleichen LAG Hamm vom 28.04.2006 - 6 Ta 95/06 - und die h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand: September 2009 RN 348 m. w. N.). Dem ist auch die seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer gefolgt (Beschlüsse vom 20.04.2006 - 6 Ta 114/06 -, vom 07.06.2006 - 6 Ta 262/06 - ; vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - und vom 29.03.2010 - 6 Ta 130/10 -).

2.Die Beschwerde musste insoweit Erfolg haben, als das Arbeitsgericht für den Klageantrag zu 1. keinen gesonderten Streitwert zugrundegelegt hat. Zwar sind die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei einer Änderungsschutzklage zutreffend.

Allerdings vermochte auch die Beschwerdekammer dem Arbeitsgericht insoweit nicht zu folgen, als es den Klageantrag zu 1. unberücksichtigt gelassen hat. Im Streitwertfestsetzungsverfahren kommt es weder auf die Zulässigkeit noch auf die Begründetheit eines Antrages an, erst recht nicht auf die Sinnhaftigkeit eines Antrages, sondern auf den Klageantrag und den zur Überprüfung gestellten Lebenssachverhalt. Für das Verständnis eines Klageantrags ist dabei nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie aus der Klagebegründung, den Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Diese Willenserklärung geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (BAGE vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - DB 2009,1246).

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben ausdrücklich neben der Änderungsschutzklage eine Kündigungsschutzklage erhoben und haben ausdrücklich in der Klage und in den Gründen darauf abgestellt, dass die Beklagte eine Kündigung ausgesprochen hat und gleichzeitig mit dieser ordentlichen Kündigung eine Weiterbeschäftigung angeboten hat. Er hat weiter ausgeführt, dass er sich mit seiner Klage gegen die ordentliche Kündigung und gegen "die offenbar zeitgleich ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung" wende. Es kann für das Streitwertfestsetzungsverfahren nicht maßgeblich sein, ob diese Auslegung durch den Kläger zutreffend ist. Maßgeblich ist der vom Kläger mit den Klageanträgen ausdrücklich verfolgte Streitgegenstand. Dieser richtete sich zum einen gegen eine Kündigung und zum anderen gegen die Änderungskündigung mit dem Feststellungsantrag im Sinne von § 2 i. V. m. § 4 Satz 2 KSchG.

Ob dies mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Rechtsanwalts, im Rahmen eines Mandatsverhältnisses für die Partei möglichst kostenschonende Anträge zu stellen, vereinbar ist, ist im Streitwertfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.

Daraus ergibt sich, dass für das Verfahren der Streitwert auf 34.292,05 € (fünf Monatsverdienste) festzusetzen ist. Für den Vergleich waren die vom Arbeitsgericht zugrundegelegten Beträge hinzuzufügen.

3.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die Hilfsanträge für die vergleichsweise Regelung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Auch nach erneuter Überprüfung bleibt die Beschwerdekammer bei ihrer Rechtsauffassung, dass der unechte Hilfsantrag ebenso wie ein echter Hilfsantrag, über den weder durch Urteil noch durch Vergleich befunden worden ist, streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen ist.

Dies folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs.4 GKG.

Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch nur dann zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag (vgl. LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 - 7 Ta 249/00 - NZA-RR 2000, 2613; Beschlüsse vom 09.12.2002 - 17 Ta 516/02 -, 08.04.2003 - 17 Ta 139/03 und 02.11.2005 -17 Ta 616/05 -; Beschlüsse der 6. Kammer vom 06.07.2006, - 6 Ta 371/06 -, vom 02.03.2006 - 6 Ta 113/06 - und 8. Mai 2007 -6 Ta 99/07 - juris Rn. 104/107; vom 25. Oktober 2010 - 2 Ta 505/10 - und 2 Ta 603/10 -).

Die Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf vertreten die Auffassung, dass unter dem in § 19 Abs. 1 GKG a. F. = 45 Abs. 1 GKG n. F genannten "hilfsweise geltend gemachten Anspruch" auch ein zulässiger (BAG vom 08.04.1988 - 2 AZR 777/87 - NZA 1988, 741) uneigentlicher Hilfsantrag fällt. Zur Begründung dieser von der 7. Kammer zu § 19 GKG a. F. begründeten Auffassung wird auch auf die veröffentlichten Entscheidungen vom 13.07.1989 - 7 Ta 165/89 - JurBüro 1990, 243 = NZA 1989,862 und vom 08.11.1990 - 7 Ta 356/ 90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10 verwiesen. Nach wie vor gilt insbesondere, dass es keinen Sinn macht, die Zulässigkeit eines uneigentlichen Hilfsantrags zu begründen, wenn er nicht zu der nunmehr in § 45 Abs.1 GKG genannten kostenrechtlichen Besserstellung für die Partei führen würde. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und der Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig, weil der Gesetzgeber, dem die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt sein musste, diesen Antrag nicht aus dem Geltungsbereich der Vorschrift herausgenommen hat.

Die Gesetzesbestimmung unterscheidet nicht zwischen Hilfs- und Eventualhilfsanträgen. Da der Eventualantrag ein Unterfall des Hilfsantrages ist, hätte der Gesetzgeber dies, wollte er den Eventualhilfsantrag kostenrechtlich anders behandeln, gesondert regeln müssen. Das hat er aber nur für die Hilfsaufrechnung getan. Die Argumentation der auch von den Beschwerdeführern zitierten gegenteiligen Rechtsauffassung, eine Zusammenrechnung der Werte habe deshalb zu erfolgen, weil entgegen dem Hilfsantrag beim Eventualhilfsantrag die vorbehaltlose Verurteilung, eingeschränkt für den Fall des Obsiegens im Hauptantrag, begehrt werde, kann nicht gefolgt werden. Hierbei wird einerseits übersehen, dass begrifflich ein Eventualhilfsantrag als Unterfall des Hilfsantrages zu sehen ist und deshalb ohne Gesetzeskorrektur nur hiernach bewertet werden kann, andererseits, dass es gerade das Anliegen der klagenden Partei ist, in beiden Fällen nicht das volle Kostenrisiko tragen zu müssen.

Auch das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 04.04.2007 - 6 Ta 40/07 - die Auffassung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf bestätigt.

Es sei ausdrücklich nochmals unter Bezugnahme auf diese Entscheidung darauf hingewiesen, dass für eine Differenzierung zwischen "echten" und "uneigentlichen" Hilfsanträgen nach wiederholter Befassung des Gesetzgebers mit dieser Frage kein Raum mehr ist. Ob ein Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens oder Unterliegens gestellt wird, ändert nichts an dem Charakter als Hilfsantrag; entscheidend für die Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht das wirtschaftliche (End-)Ziel der klagenden Partei, sondern die Abhängigkeit einer gerichtlichen Entscheidung von einer innerprozessualen Bedingung (vgl. auch Creutzfeld, NZA 1996, 961 m. w. N.).

Auch für die Rechtsanwaltsgebühren kann nichts Abweichendes gelten. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend, unabhängig davon, ob die Gerichtsgebühren auch tatsächlich erhoben werden (vergl. LAG Düsseldorf vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - a.a.O.). Weiter wird gesetzlich nicht danach differenziert, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Hinblick auf eine Eventualklagehäufung mit besonderen anwaltlichen und/oder richterlichen Vorbereitungsarbeiten verbunden ist.

Zugleich ist die Beobachtung zu machen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag vielfach nur routinemäßig - gewissermaßen wie ein Textbaustein neben einem Kündigungsschutzantrag herläuft, ohne dass in dem gesamten Rechtsstreit auch nur ein Wort zur Begründung eines solchen Antrags gegeben wird ( so LAG Köln vom 21.06.2002 - 7 Ta 59/02 -).

Auch im vorliegenden Fall ist der Weiterbeschäftigungsantrag in keinster Weise begründet worden.

Aus diesem Grund vermag die Beschwerdekammer auch den von den Beschwerdeführern angegebenen Entscheidung des LAG Hamburg vom 12.08.2011 - 4 Ta 17/11 - nicht zu folgen, auch nicht im Hinblick auf eine Gebührenfestsetzung für den Rechtsanwalt, da die Beschwerdekammer nach den oben dargelegten Gründen auch bei einem kostenfreien Verfahren durch einen Vergleich von einer Streitwertfestsetzung gemäß § 32 RVG ausgeht und nicht von einer Gebührenfestsetzung gemäß § 33 RVG.

Zu Recht hat auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es keiner Bewertung der Hilfsanträge über den 31.05.2012 hinaus bedurfte, da die Parteien den Rechtsstreit bereits gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.05.2012 beendet haben und deshalb Modalitäten, die Gegenstand des Hilfsantrages hätten sein können, nicht mehr zum Tragen kamen und deshalb auch nicht Inhalt des Vergleichs sein konnten. Nach alledem war dem Antrag nur teilweise stattzugeben.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Goeke