AG Leverkusen, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 II 80/12 BerH
Fundstelle
openJur 2012, 85366
  • Rkr:
Tenor

In der Beratungshilfesache wird die Erinnerung der Antragstellerin vom 10.02.2012 gegen die Entscheidung vom 03.02.2012 zurückgewiesen.

Gründe

 Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 27.12.2011, eingegangen bei Gericht am 12.01.2012, Bewilligung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in der Angelegenheit „Unterhaltsanspruch des Kindes M gegen den Vater Q“.

Mit Verfügung vom 23.01.2012 wies die zuständige Rechtspflegerin daraufhin, dass hier die Einschaltung des Jugendamtes vorrangig sei. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 20.12.2005 (VII ZB 94/05) mit Schreiben vom 26.01.2012 mit, dass ihrer Ansicht nach eine Verweisung an das Jugendamt nicht zulässig sei und baten um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

Mit Beschluss vom 03.02.2012 wurde der Antrag vom 27.12.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hier eine andere Möglichkeit in Form der Hilfe des Jugendamtes vorläge. Erst nach Inanspruchnahme der Hilfe durch das Jugendamt stehe der Weg der Beratungshilfe offen. Dies gelte in jedem Fall in einfach gelagerten Fällen. Nur ausnahmsweise könne in einem Sonderfall wegen großer rechtlicher Schwierigkeiten oder besonderer Eilbedürftigkeit hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

Gegen diesen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin vom 10.02.2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Der Erinnerung wurde durch Beschluss vom 21.02.2012 nicht abgeholfen mit der Begründung, es bestehe nach bisheriger Rechtsprechung kein Wahlrecht, wenn eine kostengünstigere Rechtshilfemöglichkeit bestehe. Vortrag für das Vorliegen eines Sonderfalles fehle.

Zur weiteren Begründung der Erinnerung wird mit Schriftsatz vom 07.03.2012 vorgetragen, die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 bejahe relativ klar das Bestehen eines Wahlrechts. Im Übrigen gäbe es auch gewichtige Gründe für ein eigenes Wahlrecht: Da in aller Regel gehenden Unterhaltsansprüche zusammen mit Ansprüchen der Kindesmutter gegen den Kindesvater geltend gemacht werden würden, wäre es unpraktikabel, der Mutter Beratungshilfe zu bewilligen, das Kind jedoch an das Jugendamt zu verweisen. Da die Berechnung des Trennungsunterhalts von der Höhe des Kindesunterhaltes abhänge, der Rechtsanwalt letzteren aber nicht berechnen dürfe, träte durch die Kontaktaufnahme zwischen Rechtsanwalt und dem zuvor konsultierten Jugendamt eine erhebliche zeitliche Verzögerung ein. Rechtsanwälten stünden auch ganz andere Möglichkeiten zur Berechnung des Kindesunterhalts zur Verfügung, etwa die fiktive Berechnung (Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens aufgrund gesteigerter Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen). Die Inanspruchnahme durch das Jugendamt sei auch nicht kostengünstiger, jedenfalls nicht für die Allgemeinheit, da auch für die Bereithaltung von Personal bei den Jugendämtern zwecks Rechtsberatung Kosten entstünden, die über denen lägen, die anlässlich der Beratungshilfe anfallen würden.

II.

Die zulässige Erinnerung ist in der Sache unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Das Gericht ist im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass hier ein Wahlrecht der Antragstellerin nicht besteht.

Es ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich in einfach gelagerten Fällen bei Unterhaltsfragen die Unterstützung durch das Jugendamt gemäß § 18 SGB VIII eine andere Möglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellt, da die Gewährung von Beratungshilfe subsidiär gegenüber anderen zumutbaren Auskunftsmöglichkeiten ist (AG Halle/Saale, Beschluss vom 24.01.2011, 103 II 78/11, AGB 2011, 191f.; AG Oldenburg/Holstein, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08 m.w.N.; AG Neunkirchen, Beschluss vom 15.09.1998, 2 TUR II 299/98, FF 1999, 60; AG Lahnstein, Beschluss vom 08.07.2003, 1 UR II 6/03, FamRZ 2004, 1299; AG Kirchhain, Beschluss vom 19.07.2005, 23 UR II 239/05, JAmt 2005, 469; AG Leverkusen, Beschluss vom 26.02.2002, 16 UR II 254/01, FamRZ 2002, 1715; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 44 RVG, Rz. 15; AG Halle/Saale, Beschluss vom 10.02.2011, 103 II 6317/10; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Rz. 154).

Teils wird dabei noch zwischen voll- und minderjährigen Unterhaltsberechtigten differenziert (vgl. AG Hannover, Beschluss vom 19.09.2005, 813 II 303/05, FamRZ 2006, 351; insoweit Unzumutbarkeit für volljähriges Kind, allerdings ohne nähere Begründung: AG Köln, Beschluss vom 20.12.2007, 364 UR II 573/07, FamRZ 2009, 635).

Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn außerordentlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die durch eine Beratung durch das Jugendamt nicht bewältigt werden können und die über das sonst bei Unterhaltssachen übliche Maß hinaus gehen (AG Oldenburg/Holstein, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08).

Denkbar wäre auch eine Unzumutbarkeit wegen konkreter nicht gewährleisteter ordnungsgemäßer Interessenwahrnehmung (z.B. wiederholt fehlerhafte Entscheidungen der Behörde in der Vergangenheit, extreme Wartezeiten, befürchtete Interessenkollisionen/mangelnde Objektivität des Sachberabeiters, vgl.  Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Rz. 155) oder wenn der Unterhaltsverpflichtete anwaltlich beraten ist wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit (bejahend: AG Olden burg/Holstein, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08; verneinend: AG Kirchhain, Beschluss vom 19.07.2005, 23 UR II 239/05, JAmt 2005, 469).

Die Ansicht des AG Wolfsburg (Beschluss vom 14.01.1991, 3 II 109/90, JurBüro 1991, 669), nach der der sorgeberechtigte Elternteil anstatt einer Beratung durch das Jugendamt sofort Hilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen kann, ist vereinzelt geblieben und steht im Widerspruch mit der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, weshalb sich das erkennende Gericht dieser Auffassung auch nicht anschließt (so auch AG Oldenburg/Holstein, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08).

Durch Versagung von Beratungshilfe wird die Wahlfreiheit der Antragstellerin nicht eingeschränkt. Es steht ihr frei, zwischen der Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes und der Beauftragung eines Rechtsanwaltes selbst zu entscheiden. Bei der Bewilligung von Beratungshilfe geht es jedoch um die Frage, ob sie einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Staat im Falle der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hat (vgl. insoweit AG Oldenburg/Holstein, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08). Dies ist hier wegen der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zu verneinen. Selbstverständlich kann ein Anwalt zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche herangezogen werden, aber grundsätzlich nicht im Wege der Beratungshilfe. Eine „Sanktion“ kann hierin nicht gesehen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Aspekten. Der Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit zwischen Bemittelten und Unbemittelten gebietet nicht selbstverständlich die Bewilligung von Beratungshilfe (vgl. AG Halle/Saale, Beschluss vom 10.02.2011, 103 II 6317/10). Eine vollständige Gleichstellung wird von Art. 3 GG nicht verlangt, sondern nur eine weitgehende Angleichung (AG Helmstedt, Beschluss vom 05.07.2010, 9 II 315/09, AGS 2010, 391).

Es ist stets die Überlegung anzustellen, ob ein O ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragen würde, was sicherlich nicht der Fall ist, wenn zunächst eine kostengünstigere Beratung durch das Jugendamt erfolgsversprechend ist. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch würde sich bei Abwägung seines Kostenrisikos zunächst für die kostenlose Rechtsberatung durch das Jugendamt entscheiden (so auch AG Helmstedt, Beschluss vom 05.07.2010, 9 II 315/09, AGS 2010, 391) - es sei denn, es liegt ein atypischer Sonderfall vor.

Der Rechtssuchende, der auf finanzielle Unterstützung vom Staat angewiesen ist, hat sich in seinen individuellen Wünschen mehr einzuschränken als ein Nicht-Bedürftigter (AG Kirchhain, Beschluss vom 19.07.2005, 23 UR II 239/05, JAmt 2005, 469). Gewisse Vorgaben zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen sind nicht unverhältnismäßig.

Zudem wird die Rechtsverfolgung nicht unmöglich gemacht, sondern lediglich von der vorherigen Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamtes abhängig gemacht. Über einen möglichen Anspruch auf Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt im Nachgang zu einer solchen behördlichen Beratung (z.B. weil diese nicht weiterführend war) ist damit noch nichts gesagt.

Der Einwand der Antragstellerin, dass eine Differenzierung zwischen Beratungshilfe für die Mutter und Beratungshilfe für das Kind in unterhaltsrechtlichen Fragen unpraktikabel sei, vermag das Gericht nicht von einem grundsätzlichen Wahlrecht zwischen Jugendamt und Rechtsanwalt zu überzeugen. Dabei wird nämlich unberücksichtigt gelassen, dass solchen Sonderkonstellationen im Einzelfall durchaus Rechnung getragen werden kann. So ist es nach Ansicht des AG Helmstedt (AG Helmstedt, Beschluss vom 05.07.2010, 9 II 315/09, AGS 2010, 391) beispielsweise dann unzumutbar, sich vorab an das Jugendamt zu wenden, wenn durch die dortige Beratung lediglich ein Teil eines komplexen familiären Sachverhaltes abgedeckt werden kann und der mit der Beratungshilfe beauftragte Rechtsanwalt bereits in anderen Teilbereichen des Gesamtsachverhalts tätig war. In diesem Fall könnte es tatsächlich zweckmäßiger und zielführender sein, auch Beratungshilfe für den Kindesunterhalt zu bewilligen, da dann die Rechtsberatung „aus einer Hand“ stammt. Auch ein bemittelter Bürger würde in so einem Fall voraussichtlich nicht wegen eines Teilbereichs behördliche Beratung in Anspruch nehmen (auch wenn diese kostenlos ist), sondern sich für eine einheitliche, vollumfängliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt entscheiden.

Das Argument, die Bereithaltung von Personal bei den Jugendämtern zwecks Rechtsberatung sei letztendlich nicht kostengünstiger für die Allgemeinheit als die Bewilligung von Beratungshilfe, überzeugt nicht. Es geht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht um eine kostengünstigere Beratungsmöglichkeit, sondern um eine „andere“ Hilfemöglichkeit. Dass bei der Entstehungsgeschichte des Beratungshilfegesetzes letztendlich auch Kostenargumente eine Rolle spielen, diese aber wirtschaftlich verfehlt sind, mag sein, spiegelt sich aber so im Wortlaut nicht wieder und unterliegt auch dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers.

Die von der Antragstellerin vorgebrachte Einwendung, Rechtsanwälten stünden ganz andere Möglichkeiten zur Berechnung des Kindesunterhalts zur Verfügung, etwa die fiktive Berechnung im Falle gesteigerter Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen vermag da schon eher zu überzeugen, führt aber im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung, denn hierbei würde es sich um einen Sonderfall handeln, in welchem bei entsprechendem Vortrag und nach Prüfung des Einzelfalls unter Umständen Beratungshilfe zu bewilligen wäre. Eine fiktive Berechnung ist jedoch sicherlich nicht in jedem Fall angezeigt und verbietet daher eine generelle Entscheidung dahingehend, dass einem Unterhaltsberechtigten per se ein Wahlrecht eingeräumt werden müsste zwischen Jugendamt und Rechtsanwalt. Die von der herrschenden Rechtsprechung vorgebrachten Ansichten für die hier vertretene Auffassung überwiegen demgegenüber.

Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 vermag die Rechtsauffassung des Gerichts in dieser Frage ebenfalls nicht zu ändern. Die Fälle sind nicht miteinander vergleichbar.

Zum einen ging es im dortigen Verfahren nicht um die Bewilligung von Beratungshilfe, sondern um Prozesskostenhilfe, die auch grundsätzlich bewilligt wurde, nur nicht unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Instanzgerichte waren der Ansicht, dass sie den Antragsteller insoweit allgemein auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verweisen könnten, was der BGH unter Berufung auf das Merkmal der Freiwilligkeit der Beistandschaft („auf Antrag“, § 1713 BGB) anders sah und eine Vergleichbarkeit von Beistandschaft mit anwaltlicher Tätigkeit anzweifelte.

Zum anderen aber - und das ist der entscheidende Unterschied - begehrte der Unterhaltsgläubiger dort die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung (konkret: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) aus einem bereits bestehenden Titel. Es stellt sich in der Tat die Frage, wieso das Jugendamt in diesem Fall adäquat beraten können soll. Es mag zwar über spezielle unterhaltsrechtlich relevante Informationen verfügten, die Fachkunde im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts, hier insbesondere der Vollstreckung in Forderungen, ist hingegen zweifelhaft. Sie liegt zumindest nicht auf der Hand. Der BGH hat dem Einzelfall dort wegen der Regelung des § 850d ZPO grundsätzlich rechtliche Schwierigkeit attestiert, die es „in der Regel geboten erscheinen lasse, einen Rechtsanwalt beizuordnen“ und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Lichte dieses Einzelfalles widerspricht die Entscheidung des BGH nicht der Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Problematik der Subsidiarität der anwaltlichen Beratungshilfe zur behördlichen Rechtsberatung. Auch hier ist nämlich anerkannt, dass bei besonderer Schwierigkeit im Einzelfall die vorherige Inanspruchnahme des Jugendamtes unzumutbar ist.

Für das Vorliegen eines solchen vergleichbaren atypischen Einzelfalles mit besonderer rechtlicher Schwierigkeit bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

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