VG Köln, Urteil vom 09.02.2012 - 26 K 5534/10
Fundstelle
openJur 2012, 84821
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner am 3. September 2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger verschiedene Feststellungen durch das Gericht. Zuvorderst begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des von Oberst Klein befohlenen Luftangriffs vom 4. September 2009 bei Kunduz, Afghanistan, auf zwei Tanklastzüge.

Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde.

Im Zuge der afghanischen Bürgerkriegswirren nach dem Abzug der sowjetischen Truppen im Jahr 1989 hatten sich seit Mitte der 90er-Jahre des 20. Jahrhunderts die Taliban als stärkste Gruppierung in Afghanistan etabliert. Es war ihnen gelungen, weite Teile des afghanischen Territoriums unter ihre Kontrolle zu bringen und eine - wenn auch nur von wenigen Staaten anerkannte - Regierung zu bilden. Dieses defacto-Regime der Taliban wurde durch die militärische Intervention US-amerikanischer Truppen nach dem 11. September 2001 im Dezember 2001 beseitigt.

Danach richtete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1386 vom 20. Dezember 2001 eine internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) für Afghanistan ein, deren Aufgabe die Unterstützung der gewählten Regierung Afghanistans zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfeldes in Afghanistan ist. Die ISAF darf mit Blick auf ihren Auftrag alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Waffengewalt ergreifen.

Der Deutsche Bundestag stimmte dem Antrag der Bundesregierung auf Beteiligung deutscher Streitkräfte an der von der NATO gestellten ISAF mit Beschluss vom 22. Dezember 2001 zu. Das Einsatzgebiet des deutschen ISAF-Kontingents wurde mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 28. September 2005 auf die Regionen Kabul und Nord festgesetzt. In anderen Regionen können deutsche Streitkräfte für zeitlich und im Umfang begrenzte Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, sofern diese zur Erfüllung des Gesamtauftrages unabweisbar sind.

Mit Zustimmung des Deutschen Bundestages vom 9. März 2007 wurde das Kräfte- und Fähigkeitsdispositiv des deutschen ISAF-Kontingents um Aufklärungsflugzeuge vom Typ Tornado-RECCE ergänzt, deren Einsatz im gesamten ISAF-Verantwortungsbereich möglich ist. Der Deutsche Bundestag verlängerte das Mandat zur Beteiligung von bis zu 5.350 bewaffneten deutschen Soldaten an der ISAF zuletzt mit Beschluss vom 26. Februar 2010.

Die Provinz Kunduz war unter der Taliban-Regierung neben den Provinzen Kabul und Kandahar eines der drei Hauptzentren des Landes. Nach der Niederlage der Taliban im Dezember 2001 kehrten viele Afghanen allmählich aus benachbarten Ländern nach Kunduz zurück. Die Provinz galt unter der Kontrolle der der Jamiat-Partei nahe stehenden Befehlshabern als relativ sicher. Das änderte sich, als die Aufständischen ihren Einflussbereich seit 2006 systematisch auf die nördlichen Regionen Afghanistans ausdehnten. Die gesamte Bedrohungslage für die Provinz Kunduz wurde von der ISAF mittlerweile als erheblich eingestuft.

Die Zahl der aufständischen Taliban, die durch ausländische Kämpfer (Usbeken, Araber und Tschetschenen) verstärkt werden, wird allein im Raum Kunduz auf mehrere hundert Mann geschätzt. Die Bewaffnung umfasst Handfeuerwaffen, Panzerabwehrwaffen, 107 mm-Raketen, Mörser und Minen.

In Gefechtslagen mit den Aufständischen wird auch auf militärische Luftunterstützung zurückgegriffen.

Seit 2007 sind Tornado-Aufklärungsflugzeuge der Bundeswehr im Einsatz.

Die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz hatte sich in den Monaten vor dem 4. September 2009 erheblich verschlechtert. Während es bis Anfang des Jahres 2009 nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuständigkeitsbereich des PRT (Provincial Reconstruction Team) Kunduz gab, nahm deren Anzahl in der Folgezeit stetig zu. Bereits im April 2009 gab es dort vergleichbar viele Anforderungen von Luftnahunterstützung aufgrund von Gefechtssituationen wie im Bereich des Regionalkommandos Süd. Am 29. April 2009 geriet eine deutsche Infanterieeinheit nordwestlich von Kunduz in einen Hinterhalt, bei dem erstmalig in Afghanistan ein deutscher Soldat bei einem Gefecht getötet wurde. Fünf weitere deutsche Soldaten wurden am selben Tage bei einem Selbstmordanschlag auf eine Kolonne schwer verwundet.

Den Aufständischen gelang es in den Monaten vor dem 4. September 2009 mehrfach, Kleintransporter der Afghanischen Nationalpolizei und andere Fahrzeuge zu entführen, um sie als Autobomben einzusetzen. So entwendeten sie unter anderem am 25. August 2009 einen Tanklaster im Raum östlich von Kunduz. Die gestohlenen Fahrzeuge wurden häufig in die Dörfer nordwestlich von Kunduz verbracht, um sie dort für Autobomben-Anschläge umzubauen.

Am Nachmittag des 3. Septembers 2009 zu einer nicht genau bestimmbaren Zeit vor 15.30 Uhr hielten zwei Tanklaster der Firma Mir Bacha Kot in der Nähe einer Tankstelle auf dem Highway 3 in der Nähe des Dorfes Haji Sakhi Ded By ca. 15 km südlich der Stadt Kunduz und ca. 8 km südsüdwestlich des Feldlagers des PRT Kunduz. Einer der Tanklaster hatte Benzin, der andere Diesel geladen. Bestimmt war die Lieferung für einen Logistikpartner der ISAF-Truppen. Eines der Fahrzeuge hatte eine Panne und musste repariert werden.

Gegen 15.30 Uhr, nachdem die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs abgeschlossen war, bemächtigte sich eine kleine Gruppe von Taliban an einem der eingerichteten Hinterhalte der zwei Tanklaster. Dabei töteten sie einen der beiden Fahrer, der sich gewehrt hatte und die Tanklaster nicht den Aufständischen überlassen wollte, nach den Feststellungen der militärischen Untersuchungen durch einen Kopfschuss und ließen seine Leiche in der Nähe in einem Straßengraben zurück. Der andere Fahrer - der Kläger - wurde gezwungen, einen der Lastwagen zu fahren. Die Fahrzeuge sollten nach Gor Tepa, das ungefähr 25 km Luftlinie vom Feldlager des PRT Kunduz entfernt liegt, verbracht werden.

Etwa von 15.30 Uhr bis 18.15 Uhr dauerte die Fahrt der geraubten Tanklaster bis zu einem Óbergang des Flusses Kunduz etwa zwei Kilometer westlich des Dorfes.

Gegen 18.15 Uhr blieben die Tanklaster bei dem Versuch der Taliban, sie auf die Westseite des Flusses Kunduz zu verbringen, auf einer Sandbank in der Mitte des Flusses im Schlamm stecken. Diese Stelle befindet sich etwa 7 km Luftlinie vom Feldlager des PRT Kunduz entfernt.

Der Kläger berichtete, dass sich zur Zeit des Festfahrens der Lkw ungefähr 56 bis 70 Taliban auf der Sandbank in der Nähe der Tanklaster aufhielten. Nach den militärischen Untersuchungen forderten die Entführer über Mobiltelefone bei weiteren Taliban aus der Umgebung Unterstützung zur Befreiung der geraubten Fahrzeuge von der Sandbank an. Zudem begaben sich Talibanführer in die Moschee des Dorfes Haji Sakhi Ded By, um von den Dorfbewohnern Hilfe zu verlangen. Daraufhin erschienen zahlreiche Taliban und Dorfbewohner aus umliegenden Dörfern, die teilweise mehr als 10 km von der Stelle, an der sich die Tanklaster festgefahren hatten, entfernt liegen. Ein Teil der Dorfbewohner kam zu Fuß, ein anderer mit Fahrzeugen. Sie brachten Benzinkanister mit, um darin den Treibstoff aus den Tanklastern zu transportieren.

Zwischen 18.30 Uhr und 19.15 Uhr wurde der Provinzgouverneur über die geraubten Tanklaster informiert. Dieser unterrichtete gegen 19.15 Uhr den Polizeichef, der die Information an die übergeordnete Dienststelle weitergab. Gegen 21.00 Uhr wurde das PRT Kunduz unterrichtet.

Bereits gegen 20.00 Uhr war die Task Force 47 im Feldlager Kunduz durch einen Informanten, über die Entführung der Tanklaster in Kenntnis gesetzt worden. Er berichtete, dass die Taliban zwei Tanklaster geraubt hätten und beabsichtigten, die Laster über den Fluss in das Dorf Omar Khel zu verbringen. Von dort aus sollten sie weiter zu einem endgültigen Bestimmungsort in der Nähe des Dorfes Gor Tepa verbracht werden.

Gegen 20.30 Uhr erhielt Oberst Klein die Information, dass im Laufe des späten Nachmittages zwei Tanklastzüge auf einer Hauptverbindungsstraße südlich von Kunduz durch aufständische Gruppen aus dem Raum Aliabad entführt worden seien. Diese Information wurde ihm von einem Mitarbeiter seines Stabes mündlich übermittelt. Absicht der Aufständischen war es danach, diese Fahrzeuge über den Kunduz-Fluss nach Westen und dann in den Raum Ak Shak (sogenanntes Zweistromland) zu verbringen, um sie von dort aus für Angriffe gegen afghanische Sicherheitskräfte und gegen ISAF-Soldaten zu nutzen.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Fliegerleitoffizier (JTAC = Joint Terminal Attack Controller) des PRT Kunduz, Hauptfeldwebel Wilhelm, damals noch Oberfeldwebel, in der Taktischen Operationszentrale (TOC) der Task Force 47. Sie wird in Einzelfällen vom PRT genutzt. Die von ISAF-Flugzeugen übertragenen Video-Bilder konnten dort live mit verfolgt werden.

Gegen 23.00 Uhr wurde gemeldet, dass sich die beiden Tanklaster im Fluss festgefahren hätten. Eine weitere Bewegung der Fahrzeuge sei nicht mehr möglich. Gegen 00.00 Uhr kam die Information, dass die Aufständischen, da die beiden Tanklastzüge nicht mehr weiter bewegt werden könnten, versuchten, die Kraftstofftanks der Fahrzeuge zu entleeren, um den Kraftstoff umzufüllen. Weitere Aufständische seien informiert worden und würden hinzustoßen, um ebenfalls Kraftstoff zu entnehmen.

Gegen 00.15 Uhr entdeckte ein eingesetztes Flugzeug nach über zwei Stunden Suche die Tanklaster. Nach militärischen Untersuchungen befanden sich zu dieser Zeit ca. 100 Menschen auf der Sandbank. Auf der Leinwand in der Taktischen Operationszentrale der Task Force 47 erkannte Oberst Klein zwei auf einer Sandbank im Kunduz-Fluss befindliche größere Tanklaster, bei denen sich zwei weitere kleine Fahrzeuge befanden und eine Gruppe von Personen um die Fahrzeuge. Diese Örtlichkeit war ihm als von Aufständischen häufig genutzter Flussübergang bekannt. Ferner erkannte er auf den Videobildern mehrere an beiden Flussufern abgestellte Fahrzeuge, die dort dicht hintereinander in einer Reihe standen.

Ein Hauptmann unterrichtete Oberst Klein, dass er Quelleninformationen habe, wonach es sich bei den erkennbaren Personen um eine größere Zahl von Aufständischen handle. Dabei seien mehrere Führer mit ihren Gruppen identifiziert worden. Ferner würden sich ausländische Kämpfer vor Ort aufhalten. Die Lkw seien derzeit auf der Sandbank festgefahren. Man versuche, sie durch die herangeführten kleineren Fahrzeuge - bisher erfolglos - wieder beweglich zu machen und weiterzuführen. Die Fahrzeuge würden abgetankt, um sie zu erleichtern.

Oberst Klein bat Hauptfeldwebel Wilhelm, der über die größere Erfahrung bei der Bewertung von Luftbildern verfügte, um seine Einschätzung, wie viele Personen sich bei den Tanklastern aufhielten. Dieser nannte eine Größenordnung von bis zu 70 Personen.

Oberst Klein erteilte Hauptfeldwebel Wilhelm den Auftrag, die Flugzeugbesatzung das übliche sogenannte Weaponeering und Targeting durchführen zu lassen. Dabei wird der Wirkungsbereich der zur Verfügung stehenden Waffen überprüft und durch eine Ellipse auf den Videobildern angezeigt. Das Flugzeug hatte 500 Pfund-Bomben und 2.000 Pfund-Bomben geladen. Oberst Klein befahl Hauptfeldwebel Wilhelm, in Erfahrung zu bringen, welche Waffen erforderlich seien, um die Lastkraftwagen und die in der Nähe befindlichen Taliban zu bekämpfen. Er erhielt von der Flugzeugbesatzung die Information, dass dazu sechs 500-Pfund-Bomben erforderlich seien, die in einem gewissen Abstand über dem Boden detonieren sollten. Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm hielten dieses Mengengerüst an Waffen für überzogen. Eine Entscheidung über einen Waffeneinsatz fiel zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Gegen 01.40 Uhr gab Oberst Klein den Befehl zum Waffeneinsatz.

Um 01.49 Uhr warfen die Jagdflugzeuge auf Befehl des Oberst Klein zwei 500-Pfund-Bomben ab, die jeweils in der Nähe der beiden Tanklastwagen einschlugen. Durch den Bombenangriff wurden die beiden Tanklaster und die beiden unmittelbar neben ihnen stehenden Schleppfahrzeuge zerstört. Die Zahl der getöteten und verletzten Personen lässt sich nicht mehr mit endgültiger Sicherheit aufklären. Gleiches gilt für die Feststellung, bei wie vielen Opfern es sich tatsächlich um Taliban und Zivilisten gehandelt hat.

Der Kläger, der angibt, er wohne in P. /Afghanistan und sei postalisch zu erreichen unter der Anschrift I.-------allee 00-00, D-00000 Berlin, hat am 3. September 2010 Klage erhoben, mit der er in erster Linie die Feststellung begehrt, dass der beschriebene Luftangriff vom 4. September 2009 rechtswidrig war.

Zur Begründung macht der Kläger geltend, er habe durch den Luftangriff Schädigungen physischer und psychischer Art erlitten, an denen er heute noch leide.

Die von ihm erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Diese Klage sei die einzige Möglichkeit, sein Begehren zu verfolgen, da die hoheitlichen Handlungen der Beklagten bereits vollzogen worden seien. Der Kläger sei als Opfer von Grundrechtseingriffen durch deutsche Amtsträger befugt, diese Verletzungen vor deutschen Instanzen geltend zumachen, da es sich insofern um Jedermannrechte und nicht um Bürgerrechte handele. Die Beklagte sei auch trotz ihres Handelns auf exterritorialem Gebiet gegenüber dem Kläger an die Einhaltung der Grundrechte gebunden. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahr 1957 festgestellt, dass die Grundrechte die deutsche öffentliche Gewalt auch binden, soweit Wirkungen ihrer Betätigung im Ausland eintreten. Der Kläger könne auch ein Feststellungsinteresse geltend machen. Ein solches Interesse sei nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, wenn ein unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen vergleichbarer Verwaltungsakt als Rechtsetzungsakt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergehen werde. Dabei sei für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses von besonderer Bedeutung, dass die verfolgte Klärung als "Richtschnur" für weitere Handlungen greifen solle. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger begehre die Feststellung, dass der auch gegen ihn gerichtete Luftschlag nicht rechtmäßig gewesen sei. Eine Entscheidung in dieser Sache werde demnach klären, wie die Rechtslage bei künftigen Zusammenstößen von Bundeswehr bzw. KSK-Einheiten und den "Aufständischen" (unter Einbindung von Unbeteiligten) ausgestaltet sei. Nach Sichtweise des Bundesministeriums der Verteidigung sei der Befehl zu dem Luftschlag rechtmäßig gewesen und könne deshalb jederzeit wiederholt werden. Weiterhin begründe auch das zweifellos gegebene Rehabilitationsinteresse des Klägers ein Feststellungsinteresse. Ein solches liege nämlich insbesondere dann vor, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine diskriminierende Maßnahme verletzt worden sei. Dabei sei keine diskriminierende Wirkung oder Nachwirkung mehr erforderlich. Mit Rücksicht auf Artikel 19 Abs. 4 GG müsse den Betroffenen auch dann Rechtsschutz zustehen, wenn ein tiefgreifender aber nicht mehr fortwirkender Eingriff in seine Grundrechte vorliege. Daher genüge ein Eingriff in besonders empfindliche Grundrechte. Im vorliegenden Fall sei ohne weiteres davon auszugehen, dass eine tiefgreifende Verletzung der Menschenwürde sowie der körperlichen Unversehrtheit aufgrund des auch gegen den Kläger geführten Luftangriffs vorliege. Eine solche Verletzung müsse geradezu eine Genugtuung oder Rehabilitierung erforderlich machen. Aufgrund der Tatsache, dass (auch) der Kläger gezielt mit zwei 500 Pfund-Bomben ange- griffen worden sei und dem Umstand, dass die Beklagte weiterhin betone, dass sich keine Unbeteiligten an der Stelle des Bombenabwurfs befunden hätten, werde der Kläger weiter als möglicher Mitkämpfer der Taliban dargestellt. So habe sogar sein Arbeitgeber das Vertrauen in den Kläger verloren.

Der Kläger habe sich nach der Entführung der Tanklastzüge in der Gewalt der Taliban befunden. Diese hätten ihn, nachdem die Tanklastzüge im Sand steckengeblieben seien, in der unmittelbaren Nähe der Tanklastzüge unter Bewachung gehalten.

Durch die Bombenexplosion sei der Kläger in das Wasser des Kunduz-Flusses geworfen worden, sogar dort habe er die Druckwelle der Bomben gespürt. Der Kläger habe durch die Bombardierung eine faustgroße Wunde am Unterschenkel des linken Beines sowie eine größere Verletzung an der Leistengegend erhalten. Ferner sei er durch unzählige Splitter verwundet worden. Nach dem Luftschlag habe er die brennenden Leichenreste gesehen und die Schreie der Verletzten gehört. Durch die Erinnerung an diese Bilder werde er seither jede Nacht aus dem Schlaf gerissen, er höre zudem ständig ein hohes metallisches Summen. Zudem leide er unter der Vorstellung, dass sich eine Entführung mit anschließender Bombardierung wiederholen könne. Dies sei auch deshalb realistisch, weil seine Fahrtrouten weiterhin durch das von der Beklagten - teilweise - kontrollierte Gebiet bei Kunduz führten. Dabei lege der Kläger Wert auf die Feststellung, dass sich seine Angst nicht auf eine drohende Entführung beziehe, sondern auf einen nachfolgenden Luftschlag durch die Beklagte. Der Kläger sei aufgrund seiner Verwicklung in den Luftschlag und den damit verbundenen Verletzungen bereits mehrfach auf eine Verwicklung in die Entführung angesprochen worden. Die Gesprächspartner bezweifelten hierbei, dass die Beklagte die Tanklastzüge bombardiert hätte, wenn sich auch Unbeteiligte vor Ort befunden hätten.

Die zulässige Klage sei auch begründet. Der von der Beklagten befohlene Angriff sei rechtswidrig gewesen und habe den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Ungeachtet einer möglichen militärstrategischen Logik seien derartige Tötungsaktionen weder von dem Bundestagsmandat umfasst noch von rechtlichen Vorschriften gedeckt. Es handele sich hierbei um Vorkommnisse aus der Grauzone des Krieges die aus politischer Rücksichtnahme gesetzlich nicht normiert worden seien und deshalb juristisch auch nicht gerechtfertigt werden könnten. Die Rechtswidrigkeit des Handelns der Beklagten ergebe sich aus weiteren Gründen: So habe die Beklagte mit dem befohlenen Luftschlag sowohl gegen völkerrechtliche Bestimmungen verstoßen wie auch gegen die Rules of Engagement, d.h. die für die Beklagte verbindlichen Einsatzregeln für den Einsatz von Gewalt, nachfolgend RoE abgekürzt.

Wenn das Gericht zu dem Schluss komme, dass bei dem streitgegenständlichen Luftschlag die von der Beklagten konstituierten Einsatzregeln für die deutschen Soldaten nicht verletzt worden seien, werde die Feststellung begehrt, dass diese Regeln (Rules of Engagement) fehlerhaft seien.

Oberst Klein habe mit seinem Verhalten die völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung verletzt. Er habe mit seinem Befehl, die Tanklaster und die sich in der Nähe befindlichen Personen, so auch den Kläger, zu bombardieren, gegen das völkerrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Rücksichtnahme verstoßen.

Er habe zudem weder eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung vor dem Luftschlag betrieben noch die anwesende Zivilbevölkerung hinreichend vor den Folgen des Luftschlags gewarnt.

Die Aufklärungspflicht nach humanitärem Völkerrecht verlange hier, alles praktisch Mögliche zur Aufklärung zu veranlassen. Selbst wenn sich im Nachhinein - entsprechend der Sichtweise der Bundesanwaltschaft - herausstelle, dass das Verhältnis zwischen getöteten Kombattanten und Zivilisten völkerstrafrechtlich nicht außerhalb der Verhältnismäßigkeit stehe, so könne dennoch der Tatvorwurf der (versuchten) Tötung bzw. im Falle des Klägers der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht sein, wenn der Befehlshabende entsprechend fahrlässig keine hinreichende Ermittlung betreibe, ob Zivilisten beeinträchtigt werden können und die möglicherweise anwesenden Zivilisten vor dem Angriff nicht hinreichend warne.

Die Beklagte sei überdies ihrer Untersuchungspflicht (Battle Damage Assessment) nach dem streitgegenständlichen Einsatz nicht nachgekommen und habe den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3. September 2010 - eingegangen bei Gericht am 6. September 2010 - auch Klage erhoben vor dem Landgericht Bonn. In diesem Verfahren begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Bombenabwurfs am 4. September 2009 bisher entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten respektive Oberst Klein befohlene Luftangriff vom 4. September 2009 bei Kunduz, Afghanistan, auf zwei Tanklastzüge sowie die sich in der Nähe befindlichen Personen, darunter den Kläger, rechtswidrig war,

festzustellen, dass die Beklagte ihrer Untersuchungspflicht (Battle Damage Assessment) nach dem streitgegenständlichen Einsatz nicht nachgekommen ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt,

festzustellen, dass die von der Beklagten für die Einsätze der Bundeswehr im Ausland entworfenen Rules of Engagement (RoE) fehlerhaft sind und in ihrer gegenwärtigen Formulierung zu einer widerrechtlichen Rechtsverletzung bei dem Kläger geführt haben,

vorsorglich beantragt der Kläger,

die Sache gemäß Artikel 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung der völkerrechtlichen Vorfragen insbesondere im Hinblick darauf vorzulegen, dass die hier zu Lasten des Klägers verletzten Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts seien und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht die Beklagte geltend, bei den Ausführungen der Klageschrift zum Sachverhalt falle zunächst auf, dass diesen Ausführungen keine persönlichen Schilderungen des Klägers zu entnehmen seien. Es werde lediglich auf ein Interview des Klägers mit dem "SPIEGEL" verwiesen; diese Schilderungen seien gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wiederholt worden. Zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers seien der Klageschrift keinerlei Ausführungen zu entnehmen. Auch das sonstige Vorbringen des Klägers zum Sachverhalt erschöpfe sich in der ausschließlichen Wiedergabe veröffentlichter Medienberichte.

Die Klage sei unzulässig. So sei bereits die Klageerhebung nicht ordnungsgemäß. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO müsse die Klageschrift den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes gehöre und damit die Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen sei. Die Angabe einer c/o Adresse könne über diesen Mangel nicht hinweghelfen. Denn die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift solle nicht nur allein Zustellungen ermöglichen. Die Anschrift solle vielmehr auch den Kläger hinreichend identifizieren und individualisieren, um so Verwechslungen oder Unklarheiten auszuschließen. Nicht zuletzt erfülle die ladungsfähige Anschrift mit Blick auf den Kostenerstattungsanspruch eines obsiegenden Prozessgegners einen Sicherheitszweck.

Erhebliche Gründe, die die Nichtangabe der Anschrift rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Auch wenn bei einem afghanischen Kläger eine mit deutschen Maßstäben vergleichbare Anschrift mit Straße und Hausnummer unüblich sein solle, so seien doch zumindest der Wohnort des Klägers und die ortsübliche Adresse anzugeben. Soweit in diesem Zusammenhang auf eine besondere Gefährdungssituation des Klägers in Af- ghanistan abgestellt werde, werde darauf hingewiesen, dass der Name des Klägers durch die mediale Berichterstattung über die Klageeinreichung in die Öffentlichkeit getragen worden sei. Auch sei der Kläger bei dem von ihm selbst angeführten SPIEGEL-Interview im Internet unter Namensnennung auf einem Foto zu sehen.

Auch sei die - auch für die Feststellungsklage - erforderliche Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mit Blick auf den Kläger nicht gegeben. Es fehle im vorliegenden Fall an subjektiven Ansprüchen des Klägers auf Einhaltung der Betroffenenregeln des humanitären Völkerrechts, die sich im einfachen Recht darlegen ließen. Von einer Anwendbarkeit der Regeln des humanitären Völkerrechts sei auszugehen, soweit die Maßnahmen des Luftangriffs im Rechtsrahmen eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts stünden und zu beurteilen seien. Die Rechtmäßigkeit der Vorbereitung und Durchführung der Anwendung militärischer Gewalt durch die handelnden ISAF-Stellen und deren Funktionsträger werde durch das ISAF-Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie im Hinblick auf Soldatinnen und Soldaten des Deutschen ISAF-Einsatzkontingent durch den Zustimmungsbeschluss des deutschen Bundestages bestimmt. Darin seien jeweils ausdrückliche Einschränkungen des weiten Handlungsspielraums nicht erfolgt. Die Mandate eröffneten damit einen weiten Handlungsspielraum, der in rechtsverbindlicher Weise unter Rückgriff auf die Vorgaben des humanitären Völkerrechts in der Situation eines nicht- internationalen bewaffneten Konflikts, der in Afghanistan vorliege, zu konkretisieren sei. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Luftangriffs stelle keinen Eingriff in die individuellen Rechtspositionen des Klägers dar. Das humanitäre Völkerrecht kenne keine originären individuellen Rechtspositionen, und zwar weder bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (jus in bello), noch gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot (jus ad bello). Dies gelte unter den Voraussetzungen des nicht- internationalen bewaffneten Konflikts in derselben Weise, wie für den internationalen bewaffneten Konflikt.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht, soweit das Grundgesetz in Artikel 25 GG allgemeine Regel des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts ausweise. Hinzu komme, dass insoweit die Bestimmungen des Grundgesetzes auch nur Rechte (und Pflichten) "für die Bewohner des Bundesgebietes" erzeugten "Genfer Abkommen".

Darüberhinaus mangele es dem Kläger an einem schutzwürdigen Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung. Hierzu sei zunächst festzustellen, dass es sich bei dem Begehren des Klägers aus Sicht der Beklagten nicht um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes um eine allgemeine Feststellungklage nach § 43 VwGO handele.

Der Kläger habe am 3. September 2010 sowohl Klage zum Verwaltungsgericht als auch Klage zum Landgericht erhoben. Die auf finanzielle Entschädigung als Wiedergutmachung sowie die medizinische Behandlung in Deutschland gerichtete Klage sei am 6. September beim Landgericht Bonn eingegangen und der Beklagten am 29. September 2010 zugestellt worden. Damit fehle es auch dem Antrag zu 1. mit Blick auf den beim Landgericht Bonn bereits anhängigen Zivilprozess an einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der begehrten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solle der dem Kläger zustehende Rechtsschutz auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht werde, konzentriert werden. Dies gelte wegen der Gleichwertigkeit der Rechtswege auch rechtswegübergreifend, so dass eine beim Landgericht bereits anhängige Schadenersatzklage einer Feststellungklage nach § 43 VwGO vorgehe. (BVerfG Urteil vom 12. Juli 2007 - 7 C 3/00 = NVwZ 2000, 1412).

Óberdies ergebe sich ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr oder der Rehabilitation.

Soweit die beantragte Feststellung klären solle, wie die Rechtslage bei künftigen Zusammenstößen von Bundeswehr bzw. KSK-Einheiten und den Aufständischen sei, komme ein subjektives Recht des Klägers von vornherein nicht in Betracht.

Angesichts der Unzulässigkeit der Klage werde von einer Stellungnahme zu den materiellen Aspekten der Klage abgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Vortrag der Beteiligten, den Vermerk der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2010

über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen des Verdachts einer Strafbarkeit,

vgl. www.generalbundesanwalt.de/docs/vermerk20101005.pdf

sowie den Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Oktober 2011 - BT Drs. 17/7400 -.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Denn der Einsatz der deutschen Streitkräfte in Afghanistan erfolgt ausschließlich im Rahmen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1386 vom 20. Dezember 2001 für Afghanistan eingerichteten internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) sowie auf der Basis der Folgeresolutionen.

Die afghanische Óbergangsregierung sollte durch Personen und Material beim Erhalt der Sicherheit unterstützt werden. Es wurde ein Treuhandfonds gebildet.

In seiner multinationalen Funktion als Leiter des PRT Kundus unterstand Oberst Klein dem Kommandeur des ISAF-Regionalkommandos Nord (RC N). Das Regionalkommando Nord untersteht als multinationale Dienststelle operativ den seinerzeit vom ISAF Kommandeur General Stanley McChrystal geführten ISAF-Truppen in Afghanistan.

Vgl. Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Oktober 2011 - BT Drs. 17/7400, S. 39.

ISAF Kommandeur General Stanley McChrystal untersteht letztlich dem Supreme Allied Commander Europe (SACEUR), dem militärstrategisch verantwortlichen Oberbe- fehlshaber des Bündnisses.

Die Óberprüfung von Handlungen der deutschen Streitkräfte durch deutsche Gerichte setzt voraus, dass diese Handlungen in Ausübung von (eigener) deutscher Hoheitsgewalt erfolgt und dieser deshalb zurechenbar sind.

Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Große Kammer, Urteil vom 7. Juli 2011 - 55721/07 -, NJW 2012, 283 ff. (285).

Handlungen der deutschen Streitkräfte in Afghanistan sind jedoch - wie gezeigt - der Befehlsstruktur der von der NATO geführten internationalen Truppen der ISAF unterworfen. Sie sind den Vereinten Nationen (VN) zuzurechnen. Internationale und supranationale Organisationen genießen indes kraft Völkergewohnheitsrechts Immunität,

vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2003 - 27 K 5731/03 -; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010 vor § 40 Rdnr. 47,

und unterliegen schon deshalb nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.

Zudem halten sich die von der NATO geführten internationalen Truppen der ISAF auf Wunsch und mit Billigung der afghanischen Regierung im Lande auf, so dass eine völkerrechtlich wirksame Zustimmung für den ISAF-Einsatz vorliegt, die ISAF also auf Seiten der Staatsgewalt Afghanistans kämpft.

Völkerrechtlich handelt es sich deshalb trotz der Beteiligung internationaler Truppen um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt.

Vgl. Vermerk der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2010, a.a.O., S. 42.

Mit dem streitigen Einsatzbefehl übte Oberst Klein deshalb keine deutsche Hoheitsgewalt aus.

Will man diesen Gesichtspunkt vernachlässigen, ist die Klage allerdings auch aus anderen Gründen unzulässig.

Dabei geht die Kammer der Frage nicht weiter nach, ob die Klage etwa mangels genauer Angabe der Anschrift des Klägers etwa nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, muss nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO die Klageschrift den Kläger bezeichnen. Hierzu gehört auch die genaue Angabe seines Wohnortes,

vgl. VGH München, Beschluss vom 4. April 2008 - 10 B 07.677 - (juris),

und die Konkretisierung der Anschrift, unter der der Kläger zu erreichen ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 - (juris).

Ob der Kläger, nachdem er seinen Wohnort mit P. /Afghanistan benannt und seine postalische Erreichbarkeit in Berlin sichergestellt hat, diesen Anforderungen gerecht wird, bedarf indes für die Entscheidung des Rechtsstreits keiner weiteren Vertiefung.

Die Klage scheitert am fehlenden Feststellungsinteresse des Klägers.

Der Beklagten ist zunächst darin zuzustimmen, dass sich das Begehren des Klägers nicht mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes allenfalls mit der allgemeinen Feststellungklage nach § 43 VwGO verfolgen lässt. Gegenstand des klägerischen Feststellungsbegehrens ist in erster Linie der von Oberst Klein befohlene Luftangriff vom 4. September 2009 bei Kunduz, Afghanistan. Zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist damit im Kern der Befehl von Oberst Klein, durch welchen der Luftangriff ausgelöst wurde. Die herrschende Auffassung sieht in einem militärischen Befehl eine (An)weisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 5 SG) einem (militärischen) Untergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2007 - 2 WD 12/06 - (juris).

Dem Befehl, bei dem es sich um ein hoheitliches Handeln eigener Art handelt, mangelt es an der den Verwaltungsakt kennzeichnenden Regelung mit Außenwirkung. Er kann nicht Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sein, da diese einen erledigten Verwaltungsakt gerade voraussetzt.

Das Begehren des Klägers ist deshalb zu seinen Gunsten nach § 88 VwGO umzudeuten in eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Die Frage, ob es sich bei der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des von Oberst Klein befohlenen Luftangriffs um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland handelt, oder ob dies wegen der beschriebenen Einbindung der in Afghanistan eingesetzten deutschen Streitkräfte in die Befehlsstruktur der von der NATO gestellten ISAF nicht der Fall ist, mag ebenfalls unentschieden bleiben.

Jedenfalls fehlt es dem Kläger an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

Berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 - (juris).

Ein in diesem Sinne schutzwürdiges Interesse kann z.B. durch eine Wiederholungsgefahr begründet sein. Dies könnte im Fall des Klägers zu bejahen sein, wenn gerade der Kläger hinreichend konkret mit einer gleichen oder gleichartigen Maßnahme (d.h. mit einem Luftschlag in der geschehenen Weise gegen einen von ihm gesteuerten Tanklastwagen) rechnen müsste. Hierfür bieten sich allerdings keinerlei Anhaltpunkte, zumal der Kläger als Fahrer des Lastwagens zufällig von dem seinerzeitigen Luftschlag betroffen war. So trägt der Kläger auch selbst vor, keine Angst vor einer erneuten Entführung durch die Taliban zu haben, obwohl sein Kollege - wie andere Fahrer zuvor - direkt von den Taliban getötet wurde. Dies - also eine erneute Entführung - wäre aber Voraussetzung dafür, überhaupt erneut zum Angriffsziel zu werden. Der Kläger macht überdies selbst nicht geltend, gezielt zum Opfer des Luftschlags geworden zu sein. Soweit der Kläger die verfolgte Klärung im Rahmen des Feststellungsbegehrens als "Richtschnur" für weitere Handlungen im Rahmen der Auseinandersetzungen in Afghanistan herbeiführen will, um so zu klären, wie die Rechtslage bei künftigen Zusammenstößen von Angehörigen der Bundeswehr mit den "Aufständischen" ausgestaltet ist, betrifft dies nicht die eigenen Belange des Klägers. Nur diese sind aber auch im Rahmen einer Feststellungsklage verfolgbar. Ein einklagbares allgemeines Interesse auf Rechtsbefolgung steht dem Kläger nicht zur Seite. Auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt - zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - (juris).

Dies bedeutet, dass auch die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Klagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner eigenen Rechte geht.

Im übrigen haben die Untersuchungen bereits zu Änderungen in den Bereichen Einsatz, Führungs-, Aufklärungs- und Wirkmittel, Ausbildung einschließlich Anpassung der RoE geführt (s. "Lessons Learned...", BT- Drs 17/ 7400, S. 429 ff.).

Der Kläger kann auch ein Rehabilitationsinteresse nicht mit Erfolg geltend machen.

Dieses vermag ein Feststellungsinteresse nur zu begründen, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist.

Vgl. BVerwG Urteile vom 19. März 1992 - 5 C 44.87 - und vom 11. November 1999 - 2 A 5.98 - (juris).

Es reicht insoweit nicht aus, dass der Kläger durch die streitige Bombardierung in seiner körperlichen Unversehrtheit betroffen wurde und diese Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1992 - 5 C 44.87 - m.w.N. und Beschluss vom 23. November 1995 - 8 C 9.95 (juris).

Dies ist nicht der Fall. Denn der Angriff richtete sich - wie die Beklagte zutreffend vorträgt - allein gegen die Tanklastwagen und die Taliban und gerade nicht gegen den Kläger persönlich. Er war deshalb zu einer diskriminierenden Wirkung in Bezug auf den Kläger von vorneherein nicht in der Lage. Von einer Fortdauer einer solchen Wirkung kann deshalb erst recht keine Rede sein.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, für die Bejahung des Rehabilitationsinteresses des Klägers sei es nicht von Bedeutung, dass der Kläger nur Teil einer größeren Menschenansammlung gewesen sei und zudem nicht eine Sonderbehandlung erfahren habe, die ihn für Außenstehende sichtbar von den anderen Personen hervorgehoben habe. Das Bundesverfassungsgericht habe das Rechtsschutzbedürfnis eines Demonstranten bejaht, der sich in einer Menschenmenge befunden habe, auf die ungezielt mittels eines Wasserwerfers eingewirkt worden sei.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.12.1998 - 1 BvR 831/89 - (juris).

Das Bundesverfassungsgericht rügte in der genannten Entscheidung die Auffassung des Instanzgerichts, der Betroffene könne die Rechtmäßigkeit des Wasserwerfereinsatzes nicht klären lassen, weil dieser sich gegen alle auf der Fahrbahn sitzenden Demonstranten gerichtet habe und der Beschwerdeführer keine Sonderbehandlung erfahren habe. Die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes dürfe nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt worden sei.

Mit dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ist derjenige des Klägers allerdings nicht vergleichbar.

Ziel des Bombenabwurfs sollte ausweislich der Erkenntnisse der Bundesanwaltschaft,

vgl. Vermerk vom 5. Oktober 2010 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, a.a.O. S. 26, 28, 32,

sowie ausweislich des Berichts des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25.10.2011 - BT Drs. 17/7400 -, S. 178, die Vernichtung der beiden Tanklaster sein, wobei Oberst Klein bewusst war, dass durch den Luftangriff auch die umstehenden Taliban getroffen würden. Durch die Tötung der anwesenden Talibanführer erwartete er eine merkbare Schwächung der Organisation der Aufständischen in der Provinz Kunduz. Oberst Klein hielt es dagegen für ausgeschlossen, dass sich andere Personen als Taliban vor Ort aufhielten und ging davon aus, dass sich die Fahrer der Tanklaster nicht mehr in der Nähe der Tanklaster aufhielten, sondern, wie bei der Entführung anderer Fahrzeuge wenige Tage zuvor, sehr schnell von den Fahrzeugen getrennt worden waren.

Der Bombenabwurf richtete sich demzufolge nicht gegen andere Personen als Taliban und damit auch nicht gegen den Kläger als Fahrer eines Tanklasters. Der Kläger war also - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall - nicht Teil einer Gruppe von Menschen, gegen die sich der Angriff richtete.

Das Gericht vermag auch keine Diskriminierung des Klägers dergestalt zu erkennen, der Kläger werde durch die Beklagte als möglicher Mitkämpfer der Taliban dargestellt. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers unbelegt und steht auch im Widerspruch zu dem Vermerk der Generalbundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2011 (Bl. 34 - 40) und des Berichts des Untersuchungsausschusses (BTG-Drs. 17/7400, S. 54 f.). Zum anderen stünde eine solche Darstellung isoliert und wäre mit dem Gegenstand des Feststellungsbegehrens - dem Luftangriff - nicht gleichzusetzen.

Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte durchsetzen will. Für einen derartigen Anspruch ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB das Zivilgericht zuständig. Dies sieht auch der Kläger so, was sich aus der von ihm ebenfalls mit Schriftsatz vom 3. September 2010 - eingegangen am 6. September 2010 - vor dem Landgericht Bonn erhobenen Klage erschließt. Im Rahmen dieses Klageverfahrens wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Luftangriffs zu beantworten sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht etwa ein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - m.w.N. (juris).

Das zuständige Zivilgericht hat vielmehr über sämtliche Fragen, auch so weit sie dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 68.85 - ; Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 - (juris).

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere wirksamere Klageart zur Verfügung steht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 - (juris).

Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8.95 - (juris).

Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege,

vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2010 - 2 Bf 93/09.Z - (juris),

gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - (juris).

Da es dem Kläger im Kern darum geht, von der Beklagten wegen des für rechtswidrig gehaltenen Befehls zum Luftangriff Schadenersatz und Schmerzensgeld (siehe die bis zum 9. Februar 2012 allein vorliegende Vollmacht vom 13. August 2010, Bl. 70 der Gerichtsakte) zu erlangen und in diesem Verfahren auch die vorliegend streitigen Fragen zur Entscheidung stehen, wird er von der Verwaltungsgerichtsordnung zur Erreichung dieses Ziels auf die beim Landgericht anhängige Schadensersatzklage verwiesen. Dieses Gericht hat, soweit dies zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderlich ist, in eigener Verantwortung zu klären, ob der streitige Einsatzbefehl rechtmäßig oder rechtswidrig war. Einer Klärung derselben Frage (auch) im Verwaltungsrechtsweg bedarf es nicht. Vielmehr geht die von den Zivilgerichten zu entscheidende Schadensersatzklage der Feststellungsklage des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2000 - 7 C 3/00 - (juris).

Besteht bereits kein Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bombenabwurfs, so gilt dies erst recht für die Feststellungsanträge zu 2. und 3.. Denn insoweit geht es lediglich um Verfahrensabläufe nach dem Bombenabwurf beziehungsweise innerdienstliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Bombenabwurf.

Mangels Zulässigkeit der Klage kam eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).