OLG Köln, Urteil vom 14.02.2012 - 15 U 126/11
Fundstelle
openJur 2012, 84737
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 951/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je­weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Jour­nalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung „E“ und trat als Werbeträger in Erscheinung.

Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körper­verletzung geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen.

Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 31.05.2011 hat das Landgericht N den Kläger von den Tatvorwürfen freigesprochen.

Die Beklagte berichtete ebenfalls seit Bekanntwerden der Tatvorwürfe über die Geschehnisse, ebenso die von der C GmbH & Co. KG betriebene On­line-Ausgabe „c.de“. In einem am 13.06.2010 auf der von ihr betriebenen In­ternetseite www.c.de aufrufbar gestellten Artikel veröffentlichte Letztgenannte bereits Details zu der sexuellen Beziehung zwischen dem Kläger und seiner früheren Freundin - der Anzeigeerstatterin. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010. Diese Berichterstattung ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der C GmbH & Co. KG (LG Köln, 28 O 956/10; OLG Köln, 15 U 123/11).  Im vorliegenden Verfahren wen­det sich der Kläger gegen Äußerungen aus einem am 19.07.2010 in der Bun­desausgabe der Beklagten veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Es geht um bizarre Sex-Praktiken L-Gutachten: Neue pikante Details“, des­sen Inhalt sich aus der Anlage K 2 zur Klageschrift ergibt. Hintergrund des Arti­kels, in dem die Beklagte über den bevorstehenden Beginn des Strafprozesses berichtete, war wiederum die Einlassung des Klägers anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010 sowie bekannt gewordene Feststellungen eines im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft N eingeholten psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin, das sich u.a. mit deren Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren und mit der elektronischen Kommunikation zwischen ihr und dem Kläger befasste.

Die wortgleiche Berichterstattung erschien am 19.07.2010 auf der Internetseite  www.c.de. Sie ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Herausgeberin von „c.de“ (LG Köln, 28 O 954/10; OLG Köln, 15 U 125/11).

Der Kläger erwirkte unter dem 21.07.2010 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der nachstehend im Einzelnen dargestellten Äußerungen aus dem Artikel untersagt wurde (LG Köln, 28 O 480/10).

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Beklagte auf Un­terlassung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. In dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2011 hat das Landgericht die Beklagte antragsge­mäß verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu ver­breiten, wenn dies geschieht wie in dem in Bezug genommenen Artikel vom 19.07.2010:

a)„Denn aus Ermittlungsakten, die C vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für xxxxxxxxxxxxxx gehabt haben sollen.“

b) „Es geht um bizarre Spiele xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L aus­drücklich versicherte, dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“

c) „L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 - also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat - dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“

d) „In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dau­erhaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“

e) „Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt X später an, L habe beim Sex mit ihr gerne xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“

Ferner hat es die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwalts­kosten in Höhe von 369,98 € verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Veröf­fentlichung und Verbreitung der beanstandeten Äußerungen müsse der Kläger deshalb nicht hinnehmen, weil es einen unzulässigen Eingriff in seine Intim­sphäre beinhalte. Die Berichterstattung beschränke sich nicht auf eine Schilde­rung des eigentlichen Tatgeschehens und der hierfür maßgeblichen Umstände, sondern thematisiere die üb­lichen sexuellen Praktiken zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Freundin. Die Äußerungen stünden damit nicht in einem unmittelbaren Zu­sammenhang mit dem Tatvorwurf der schweren Vergewalti­gung, sondern dienten der Darstellung einvernehmlich praktizierter sexueller Vorlieben. Zum unmittelbaren Tatgeschehen wiesen auch die zitierten Inhalte privater E-Mails zu sexuellen Praktiken keinen Bezug auf. Zudem erfolge die Schilderung der sexuellen Verhaltensweisen ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten vorgeworfenen Tatgeschehen. Nach der höchstrichterlichen Recht­sprechung hätten auch bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat den Einblicken der Öffentlichkeit solche Sexualpraktiken zwischen möglichem Täter und Opfer ver­borgen zu bleiben, die einver­nehmlich geschehen seien.

Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, dass weitere Details aus dem Sexualleben des Klägers in den Strafprozess durch die Verlesung der Einlas­sung des Klägers vor dem Haftrichter oder durch ein andere Beweismittel ein­geführt worden seien. Zwar deute die Einführung eines bestimmten Beweismit­tels darauf hin, dass es durch einen der Verfahrensbeteiligten in einen Zusam­menhang mit dem Tatvorwurf, sei es entlastend oder aber belastend, gestellt werde.  Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Berichterstattung über den ge­samten Inhalt der mündlichen Verhandlung ohne Rücksicht auf die geschützten Interessen des Angeklagten zulässig wäre. Die Gerichtsöf­fentlichkeit des § 169 GVG verstehe sich als Saalöffentlich­keit, die nicht mit der Öffentlichkeitswirkung einer Berichterstattung in den Medien gleichzusetzen sei. Vielmehr sei hier auf die Interessen der Verfah­rensbeteiligten Rücksicht zu nehmen.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht verhandelten Anträge wird auf das im Tenor näher be­zeichnete Urteil vom 22.06.2011 (Bl. 145 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels Angabe einer ladungsfähigen An­schrift des Klägers bereits unzulässig und behauptet unter Vorlage eines Schreibens eines Schweizer Gerichts aus Dezember 2011, unter der angege­benen Anschrift könnten Zustellungen an den Kläger nicht bewirkt werden, da er dort seit mehreren Jahren nicht mehr amtlich gemeldet sei.

In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch bejaht. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei dem bean­standeten Artikel um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung handle, die eine die Öffentlichkeit wesentlich interessierende Frage be­treffe und jedenfalls im Rahmen der Verdachtsberichterstattung über den Strafvorwurf zulässig sei. Das Landgericht habe unter Missachtung der verfassungsgerichtlichen Recht­sprechung die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verkannt und ihr Recht auf Pressefreiheit unzulässig begrenzt. Da der Kläger wegen eines Sexualdeliktes angeklagt gewesen sei, sei sie berechtigt gewesen, über die zu­rückliegende Beziehung zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin, insbeson­dere über die ausgelebte Sexualität, zu berichten. Dies gelte umsomehr, als die beanstandeten Äußerungen aus der Beschuldigtenvernehmung des Klägers sowie einem von der Staatsan­waltschaft N in Auftrag gegebenen Gut­achten zur Glaubwürdigkeit des vermeintlichen Opfers entstammten, so dass die mitgeteilten Tatsa­chen als Umstände der eigentlichen Tat gelten müssten. Soweit in dem Artikel xxxxxxxxxxxxxxxx Vorlieben des Klägers dargestellt würden, fehle es an der für einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Per­sönlichkeitsrecht geforderten Eignung zur Stigmatisierung und Aus­grenzung der mitgeteilten Tat­sachen. Dies - so die Auffassung der Beklagten - ergebe sich bereits aus dem klägeri­schen Vorbringen, das das Ausleben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Sexual­prakti­ken als gesellschaftlich anerkannt bezeichne.

Zu berücksichtigen sei, dass sich der Kläger in Interviews an der öffentlichen Diskussion nicht nur über das vermeintliche Tatgeschehen, sondern zu den Aussagen der Anzeigeerstatterin beteiligt habe.

Die beanstandeten Äußerungen seien einer breiten Öffentlichkeit bekannt, so dass auch aus diesem Grund ein rechtswidriger Eingriff in das allge­meine Per­sönlichkeitsrecht des Klägers nicht gegeben sei. Die Wochenzeitschrift „Der Spiegel“ habe durch einen Artikel in seiner Ausgabe 00/0000 die entsprechen­den Fakten ver­breitet. Dies sei mit Billigung des Klägers geschehen, da sein damaliger Vertei­diger der Redaktion - so die Behauptung der Beklagten -  die kompletten Er­mittlungsakten überlassen und gemeinsam ausgewertet habe. 

Spätestens durch die Ver­lesung der Beschuldigtenvernehmung des Klägers in öffentlicher Haupt­verhandlung der Strafkammer am 13.09.2010 seien die mit­geteilten Tatsa­chen schließlich allgemein bekannt geworden. Sie behauptet, diese Verlesung sei mit Billigung des Klägers und seines Verteidigers erfolgt, die bewusst keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt hätten. Im Nachgang zu der Verlesung  sei - wie der Kläger selbst darstelle - in der Presse umfangreich über die Details der Einlassung berichtet worden. Sie meint, die in dem angefochtenen Urteil zur Gerichtsöffentlichkeit ange­stellten Erwägungen seien unzutreffend; eine inhaltliche Beschränkung der Presse, über die Inhalte der Verhandlung zu berichten, gebe es nicht. Aus der Erwäh­nung der beanstandeten Tatsachen in der Vernehmung vor dem Haftrichter so­wie ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung folge zudem ihre Relevanz für das Strafverfahren.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 - AZ: 28 O 951/10 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, den gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift - die nach wie vor zutreffe - nachgekommen zu sein. Zudem habe er jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Geheimhal­tung seines Wohnortes angesichts unentwegter Nachstellungen durch die Presse.  

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht seinem Unterlassungsbegehren rechtsfehlerfrei stattgegeben habe und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die un­tersagten Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in seine Intim- und Se­xualsphäre beinhalteten. Mit dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf hätten die ge­nannten Sexualpraktiken nichts zu tun, einen solchen Bezug stelle die Beklagte in dem beanstandeten Artikel nicht her. Auch nach ihrer Darstellung handle es sich um einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin  praktizierte sexu­elle Verhaltensweisen, die dementspre­chend für den Vorwurf der Verge­waltigung unbeachtlich seien. Der Artikel be­fasse sich inhaltlich nicht mit den Aussagen der Anzeigeerstatterin oder sonsti­ger früherer Freundinnen, ebensowenig gehe es um die Glaubwürdigkeit von Aussagen, vielmehr stehe allein die Darstellung  von Einzelheiten seines Sexu­allebens im Vor­dergrund. Der einzig hergestellte Bezug zum Tatvorwurf, näm­lich die Frage, ob er in der vermeintlichen Tatnacht xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx habe, sei eine reine Mutmaßung der Beklagten.

Der damals gegen ihn erhobene Vorwurf der schweren Vergewaltigung recht­fertige die beanstandeten Äußerungen nicht, da sexuelle Verhaltensweisen oder angebliche xxxxxxxxxxxxxx Praktiken unstreitig bei dem von der Anzeigeerstatterin vorgeworfenen Tatgeschehen keine Rolle spielten

Auf die Bekanntheit der genannten Details könne sich die Beklagte nicht beru­fen. Die Passagen der Beschuldigtenvernehmung - so seine Behauptung - habe die Beklagte als erste veröffentlicht, so dass die genannten Um­stände im Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht allgemein bekannt gewesen seien. Es sei deshalb seiner Meinung nach rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Be­klagte nunmehr darauf berufe, dass andere die Details auch bzw. nach ihr be­kannt gemacht hätten. Keines­wegs seien anderen Medien die kompletten Er­mitt­lungsakten überlassen wor­den.

Das Protokoll seiner Vernehmung vor dem Haftrichter sei nicht mit seiner Billi­gung in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden, angesichts des von der Strafkammer gewählten Verfahrens habe er keinen Antrag auf Ausschluss der Öffent­lichkeit nach § 171 b Abs. 2 GVG mehr stellen können. Er ist der Ansicht, aus der Öffentlichkeit der Verhandlung folge zudem nicht, dass anwesende Medienvertreter über alle Details der Verhandlung be­richten dürften. Vielmehr sei eine maßvolle Berichterstattung unter Be­achtung journalistischer Sorgfalts­pflichten geboten. Das allgemeine Per­sönlichkeitsrecht der Betroffenen sei bei einer Gerichtsberichterstattung zu beachten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er mittlerweile rechtskräftig freigesprochen worden sei.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere formund fristge­rechte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem zuerkannten Umfang stattgegeben.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben worden.

Grundsätzlich ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach §§ 253 Abs. 2, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift. Da dies naturgemäß nur die Einleitung der Klage betrifft, ist entscheidend ihr Vorliegen im Zeitpunkt der Klageerhebung.  Im reinen Parteiprozess ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift geboten, um den Kläger zu Terminen laden zu können; bei anwaltlicher Vertretung wird durch die Angabe der Adresse dokumentiert, dass er sich möglichen nachteili­gen Folgen, etwa einer Kostenpflicht stellt; auch im Anwaltsprozess muss er zudem bei Anordnung des persönlichen Erscheinens bereit  sein, dem Folge zu leisten (BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08, zitiert gemäß juris-Do­kument Rn 11).

Mit der Adressangabe in der Klageschrift hat der Kläger vorliegend diese Anfor­derungen an die Bezeichnung seiner Person im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ihn gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, unter dieser Anschrift nicht erreicht haben oder hätten erreichen können, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten in der Berufung. Ob förmliche Zustellungen unter der angegeben An­schrift bewirkt werden können, ist nach den oben dargestellten Hintergründen für das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unerheblich. Zu­dem lässt das Fehlschlagen einer Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt kei­nen Rückschluss darauf zu, dass im Falle der hier deutlich früheren Klageein­reichung Zustellungen nicht hätten vorgenommen werden können. Dass der Kläger schon seit längerem unter der Adresse nicht mehr amtlich gemeldet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da es bereits für die Frage des Zustellor­tes nicht auf die amtlich gemeldete Adresse, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankommt, §§ 178 ff. ZPO. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob die Partei nicht förmlich zugestellte Schriftstücke über die mitgeteilte An­schrift tatsächlich erreichen.

2.

Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet.

a)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Ver­öffentlichung und Verbreitung der in dem Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Äußerungen, wie sie in den Artikel vom 19.07.2010 eingestellt sind, gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Äußerungen begründen eine auch unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Funktion und des Informationsauftrages der Beklagten als Presseorgan und ihres sich daraus ergebenden Berichterstattungsinteresses nicht hinnehmbare und damit rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die beanstandeten Äußerungen tangieren den Kläger grundsätzlich in seinem über Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allge­meinen Per­sönlichkeitsrecht und zwar in der Ausprägung der Intimsphäre, die den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit erfasst und als Ausprägung des engsten Persönlichkeitsbereichs den stärksten Schutz vor Angriffen Dritter bie­tet; der Intimsphäre sind insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzu­ordnen (BVerfG NJW 2008, 39, 42 m. w. N.; Wenzel, Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn 47 m. w. N.).

Sämtliche Äußerungen enthalten Mitteilungen über sexuelle Praktiken zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin. Sie setzen sich mit der von ihnen ein­vernehmlich ausgelebten Sexualität auseinander, wobei die erste der bean­standeten Äußerungen die allgemeine Aussage enthält, beide hätten „eine Vor­liebe für xxxxxxxxxx Sexualpraktiken“ gehabt; dies wird in den nach­folgenden vier Äußerungen gleichsam konkretisiert als „bizarre Spiele xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgrund eines Einver­nehmens zwi­schen den Partnern, xxxxxxxxxxxxxx. In den beiden nachfolgenden Äußerungen wird der „Lustgewinn“ dargestellt, den der Kläger gehabt habe, wenn er „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx habe. Zudem werden in zwei der beanstandeten Äußerungen -  1 c) und d) ge­mäß dem Tenor des angefochtenen Urteils - private E-Mails des Klägers an die Anzeigeerstatterin inhaltlich sinngemäß, einige Ausdrücke wörtlich wiedergege­ben, so dass er auch unter diesem Aspekt in seinem allgemeinen Persönlich­keitsrecht, seinem Recht auf Privatsphäre, tangiert ist.

Maßstab für die Prüfung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung ist zu­nächst der Grundsatz, dass der Kernbereich privater Lebensgestal­tung, die In­timsphäre, wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist. Vorgänge aus der Intimsphäre haben deshalb grund­sätzlich der öffentlichen Erörterung verschlossen zu bleiben. Diesem ab­solut geschützten Kernbereich gehören insbesondere die Ausdrucksfor­men der Sexualität eines Menschen an; geschützt ist die Freiheit, die eige­nen Formen der Sexualität für sich zu behal­ten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG NJW 2008, 39, 42; BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, abgedruckt u.a. NJW 2009, 3357, 3359). Dieser absolute Schutz gilt jedoch nicht ausnahmslos.  Der Bereich der Sexualität kann von dem gegen­über einer Berichterstattung in den Medien unter dem Gesichtspunkt der Men­schenwürde absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung aus­genommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Aus­drucksform der Sexualität eines Menschen im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine sol­che Straftat rechtfertigt unter dem Gesichts­punkt des Informationsinteresses nicht allein die identifizierende Veröffent­lichung des Tatvorwurfs, sondern unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters. Dies setzt aber voraus, dass deren Inhalt in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Be­wertung der Schuld we­sentlich erscheint, was stets im Einzelfall zu bestimmen ist (BVerfG, a.a.O., 3357, 3359).

Zum Zeitpunkt der beanstandeten Berichterstattung am 19.07.2010 war das Ermittlungs­verfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der schweren Ver­gewal­tigung und gefährlichen Körperverletzung eingeleitet, er befand sich des­halb in Untersuchungshaft. Ende Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft An­klage gegen ihn, die das Gericht zuließ und Termin zur Hauptverhandlung ab September 2010 bestimmte. Vor diesem Hintergrund war ein öffentliches Inte­resse an der - individualisierenden - Berichterstattung ge­geben, das zudem aus der Bekannt­heit des Klägers und der Art der ihm vorgeworfenen Straftat folgte.

Dies führt unter Berücksichtigung der zitierten verfassungsgerichtlichen Recht­sprechung dazu, dass angesichts der ihm vorgeworfenen Straftat der ab­solut geschützte Kernbereich seines Persönlichkeitsrechtes nicht betroffen ist. Viel­mehr ist eine Abwägung zwischen den sich widerstreitenden Grundrechten vor­zunehmen, d.h. dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vor Indisk­retionen aus seinem Intimbereich einerseits und dem Recht der Beklagten auf Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse anderer­seits. Diese Abwägung führt dazu, vorliegend das Persönlichkeits­recht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

In die nach dem BVerfG erforderliche, auf den Einzelfall bezogene Abwä­gung (BVerfG, a.a.O., 3357, 3359) ist in besonderer Weise einzustellen, dass es sich um einen Bericht über ein laufendes Ermittlungsverfahren gehandelt hat. Der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 10.06.2009 lag demgegenüber eine Berichterstattung über eine Sexualstraftat zugrunde, die bereits rechtskräftig mit einem Schuldspruch wegen schwerer Vergewaltigung in einem minderschwe­ren Fall abgeurteilt war, während lediglich die Entscheidung zum Strafmaß noch nicht rechtskräftig war. Wie das BVerfG in seinem Beschluss unter Verweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aus­drücklich anführt, gilt bei Sexu­alstraftaten der Vorrang der Pressefreiheit nicht ausnahmslos, vielmehr hat mit Blick auf eine mögliche „Prangerwirkung“ stets eine Einzelfallabwägung stattzu­finden. Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch laufendes Er­mittlungsverfah­ren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem rechts­kräftigen Schuldspruch erster Instanz wird daher - so das BVerfG - oft­mals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Be­richterstattung überwiegen (BVerfG, a.a.O., 3357, 3358).

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Berichterstattung unzulässig. Sie lässt bereits einen konkreten, ein Berichterstattungsinteresse rechtfertigenden Bezug zu den Tatvorwürfen vermissen. Die Überschrift „Es geht um bizarre Sexpraktiken“ rückt die angeblichen sexuellen Vorlieben des Klägers und der Anzeigeerstatterin in den Vordergrund, das Verfahren wegen Vergewaltigung bleibt insoweit unerwähnt. Der Begriff „L-Gutachten“ ist wenig aus­sagekräftig, steht ohnehin für sich, da im nächsten Halbsatz - wiederum losge­löst von den strafrechtlichen Vorwürfen - „Neue pikante Details“ angekündigt werden. Durch die Verknüpfung dieser Formulierung mit den zuvor erwähnten „bizarren Sexpraktiken“ wird bewusst beim Leser der Eindruck erweckt, dass es sich bei den nun folgenden „pikanten Details“ um sol­che mit Bezug zum Sexu­alleben des Klägers handelt. Dieser Erwartung wird der nachfolgende Artikel, insbesondere durch die beanstandeten Äu­ßerungen, gerecht. Zwar folgen zwei Absätze, in denen das Straf­verfahren und der Prozessbeginn angesprochen werden, so­dann geht die Berichterstattung allerdings über in die Mitteilung inti­mer Details, die sich aus der Ermittlungsakte ergäben. Eine Verbindung zum Strafverfah­ren wird formal durch die Wendung „Es geht um …“ hergestellt, al­lerdings ist dies allenfalls eingeschränkt richtig. Denn im Kern des Strafverfah­rens geht es um die Klärung der Frage, ob der Kläger der schweren Vergewalti­gung schuldig ist. Ansonsten einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin ausgelebte Sexualpraktiken sind insofern bedeutungslos. Der Artikel selbst stellt dementsprechend über die formale Wendung hinaus inhaltlich keinen konkreten Bezug zu dem Strafverfahren her, berichtet insbe­sondere nicht über die Relevanz der Erkenntnisse zu der einvernehmlich aus­gelebten Sexualität zwischen Kläger und Anzeigeerstatterin für das Strafverfah­ren. Anknüpfungspunkt ist einzig die Frage, ob der Klä­ger vielleicht in jener Nacht xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Insoweit trägt der Klä­ger zu Recht vor, dass es sich hier um eine  reine Mutmaßung der Beklagten handelt.

Damit dienen die beanstandeten Äußerungen in ihrem Kontext vorrangig der Darstellung angeblicher sexueller Vorlieben des Klägers. Ein Informa­tionsinte­resse ist insoweit bereits zu verneinen, jedenfalls ist aber  unter dem Gesichts­punkt der bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfah­rens geltenden Un­schuldsvermutung zugunsten des Klägers der Schutz seines allgemeinen Per­sönlichkeitsrechts vorrangig.

Ausgehend von den Erwägungen des BVerfG in dem bereits mehrfach zi­tierten Beschluss vom 10.06.2009 ist eine solche Darstellung nicht per se unzulässig; vielmehr kann ein dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorrangiges Infor­mationsinteresse zu bejahen sein, wie etwa die der Ent­scheidung zugrunde lie­gende Darstellung, wonach der Verurteilte bereits mehrere Jahre „Stammgast“ seines als „Domina“ tätigen Opfers war.  Vor dem Hintergrund der zugunsten des Klägers im laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sprechenden Un­schuldsvermutung war hier jedoch eine besondere Zurückhaltung geboten, die die vorliegende Berichterstat­tung nicht wahrt.

Die zugunsten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens spre­chende, verfassungsrechtlich und durch Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung gebietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine entsprechende Zurückhaltung, jedenfalls aber eine aus­gewogene Berichterstattung. Die besondere Schwere der Tat oder ihre als be­sonders verwerflich empfundene Bege­hungsweise können im Einzelfall nicht nur ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, sondern vielmehr auch die Gefahr begründen, dass der Betroffene eine Stigmatisierung erfährt, die selbst ein Freispruch nicht mehr beseitigen kann. Zwar gehören Straftaten zum Zeit­geschehen, so dass es originäre Aufgabe der Medien ist, über sie zu berichten. Das gilt in gewissem Maße auch, soweit es lediglich um den Verdacht einer Straftat geht. Eine Verdachtsberichterstattung über eine laufende polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlung ist indessen nur zulässig, wenn ein Mindest­bestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der In­formation spricht und ihr Öffentlichkeitswert verleiht. Inhaltlich darf die Bericht­erstattung keine Vorverurteilung enthalten, also den Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Unzulässig ist auch eine auf Sensation abzie­lende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Insoweit ist stets zu berücksichtigen, dass die identifizierende Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat besondere Gefahren für den Be­troffenen begründet. Die dargestellten Verdächtigungen werden oft für wahr genommen, ein späterer Freispruch beseitigt die einmal entstandenen negati­ven Folgen kaum, zumal Korrekturen selten die gleiche Aufmerksamkeit erzeu­gen wie die ursprünglichen Berichte über die Verdächtigungen. Deswegen ge­bietet die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung eines Angeklagten geltende Unschuldsvermutung eine Pflicht der Medien, Informationen sorgfältig nachzu­gehen sowie zurückhaltend und ausgewogen zu berichten (BVerfG NJW 2009, 350, 351 m. w. N.; BGH,  NJW 2000, 1036 f.).  

Für das Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Bedeutung der beanstandeten Äußerungen vorliegend als gering zu bewerten, da die mitgeteilten Tatsachen für die Schuldfrage der vorgeworfenen schweren Vergewalti­gung ohne Belang sind. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen, dem Vorwurf der schweren Verge­waltigung, die sich nach der Schilderung der Anzeigeerstatterin dergestalt ereig­net haben soll, dass der Kläger sie unter Bedrohung mit einem Messer und verbalen Drohungen gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwun­gen habe, weisen sie keinen konkreten Bezug auf. Vielmehr stellen sie bis dahin angeblich übliche, einvernehmlich praktizierte sexuelle Handlungen zwischen Kläger und Anzeigeerstatterin dar. Für den strafrechtlichen Vorwurf der Verge­waltigung ist es unerheblich, wie die Anzeigeerstatterin und der Kläger übli­cherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten. Das Ausleben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vorlieben räumt nicht den Vorwurf einer Vergewaltigung aus, noch spricht er im Übri­gen für dessen Richtigkeit.

Für den Kläger stellt es demgegenüber einen erheblichen Eingriff in sein Per­sönlichkeitsrecht dar, wenn von ihm praktizierte sexuelle Vorlie­ben öffentlich gemacht und verbreitet werden, die trotz des späteren Frei­spruchs einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben werden.

Durch die mitgeteilten Tatsachen wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu xxxxxxxxxxxxxxxxx Praktiken beschrieben, überdies werden konkrete Details benannt, wie er diese Vorlieben mit der Anzeigeerstatterin ausgelebt und sich in privaten E-Mails hierzu geäußert hat.

Inwieweit entsprechende sexu­elle Verhaltensweisen gesellschaftlich anerkannt sind oder nicht, ist in die­sem Zusammenhang unerheblich. Durch die mitgeteil­ten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten. Zudem wird er als eine xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Person charakterisiert. Dies birgt die Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende „Prangerwirkung“, die mit dem ei­gentlichen Tatvorwurf nicht in Zusam­menhang steht. Die „Prangerwirkung“ wird durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Frei­spruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch des­halb nicht beseitigt, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Anzeigeerstatterin üblicherweise einvernehmlich sexuell mitei­nander verkehrten.

Ein derart weit gehendes Berichterstattungs- und Informa­tionsinteresse über das laufende Ermittlungsverfahren besteht nicht. Die in der Beru­fung vertretene Ansicht der Beklagten, das Landgericht fordere zu Unrecht, dass mit der Mittei­lung einer wahren Tatsache eine Meinungsäußerung verbun­den werde, trifft insoweit nicht zu. Vielmehr sind es die allgemein anerkannten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die das Landgericht zutreffend zur Anwendung ge­bracht hat.

Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die ver­meintlichen Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls themati­siert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind.

Ist eine wahre Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ge­worden und hierdurch deren Sicht auf die betroffene Person mitgeprägt, so ist dies zwar grundsätzlich geeignet, das Gewicht der Weiterverbreitung der Tatsache ge­genüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern und dem Interesse an einer weiteren Berichterstattung gegenüber dem Schutz des Betroffenen an einer Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeits­rechtes Vorrang zu geben. Denn bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe, vielmehr hängt sein Bestand von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit ab; allerdings gilt auch insofern der Grundsatz, dass der Verweis auf das - möglicherweise - rechtswid­rige Verhalten eines Dritten den Störer nicht entlasten kann (BVerfG NJW 2010, 1195, 1197).

Dem Vorbringen des Klägers, wonach die Online-Ausgabe der C-Zeitung als erste die Details seiner mit der Anzeigeerstatterin praktizierten Sexualität veröf­fentlicht hat, insbesondere durch die Darstellung in dem Artikel vom 13.06.2010, ist die Beklagte nicht mit erheblichem Tatsachen­vortrag entgegen­getreten. Durch jenen sowie durch den vorliegend beanstandeten Artikel ist vielmehr der Kreis der Rezipienten wesentlich erweitert worden. Die Berichter­stattung war An­lass für verschiedene Medien, die hierin mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen und weiter zu verbrei­ten, so dass das möglicherweise spätere rechtswidrige Verhalten anderer die Beklagte nicht von ihrer Störerhaftung entbindet.  

Der von ihr als Anlage B 22 vorgelegte Artikel aus dem Magazin „Der Spiegel“, Ausgabe 00/0000, ist zwar bereits am 00.00.0000 und damit zeitlich früher ver­öffentlicht worden, er nennt jedoch keine mit dem Artikel der Beklagten ver­gleichbare Einzelheiten der sexuellen Beziehung zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin. Hinsichtlich des Tatabends wird seine Aussage vor dem Haftrichter dahingehend zusammengefasst, „das übliche Verfahren“, es sei „sofort zum Sex“ gekommen, „zu einvernehmlichem Sex“. Konkrete Sexual­praktiken werden nicht erwähnt. Die Einlassung des Klägers wird dahingehend wiedergegeben, es sei eine Beziehung gewesen, in der sich zwei Menschen einig gewesen seien, „dass beim Verkehr nichts verkehrt sein kann, so lange beide mit allem einverstanden sind“. Diese zurückhaltende Formulierung lässt keinen Rückschluss auf die dann von der Beklagten offen gelegten konkreten Sexualpraktiken zu.

Das Verhalten des Klägers selbst rechtfertigt ebenfalls nicht die vorlie­gende Veröffentlichung intimer, nicht mit dem Tatvorwurf in Zusammen­hang stehender Details seines Sexuallebens.

Bei den zulässigen Inhalten der Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich unter Um­ständen nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt hat (BVerfG NJW 2009, 3357, 3358). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte An­gelegenheiten, die gewöhnlich als pri­vat gelten, öffentlich gemacht werden, etwa durch Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Pri­vatsphäre (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 - Caroline von Monaco). Glei­ches gilt für den Intimbereich, sofern nicht beson­dere Umstände eingrei­fen; insbesondere ist das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Be­gleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgren­zung im Einzelfall (Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rn 51 m. w .N.).

Dass der Kläger mit Details aus seinem Intimleben an die Öffentlichkeit getreten ist, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Zwar hat er einige Interviews gegeben, selbst aus den von der Beklagten zitierten Auszügen ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass er hierin auf seine sexuellen Vorlieben eingegangen ist; vielmehr hat er entsprechende Fragen ausdrücklich zurück­gewiesen. Das behauptete Überlassen der kompletten Ermittlungsakte durch seine Ver­teidiger mit Zustimmung des Klägers an die Redaktionen anderer Presseerzeugnisse bewegt sich insoweit bereits im Bereich der Spekulation, zum an­deren folgt daraus nicht, dass er hiermit sein Einverständnis mit der Ver­öffentlichung sämtlicher in den Akten befindlicher Inhalte erklärt hat.

Die - spätere - Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in öffentlicher Hauptverhandlung des Strafprozesses gebietet eben­falls keine abweichende Beurteilung. Soweit die beanstandete Berichterstattung Passagen eines psychologischen Gutachtens wiedergibt, fehlt es bereits an Vorbringen der Beklagten dazu, dass die entsprechenden Tatsachen in die mündliche Verhandlung vor der Strafkammer eingeführt worden sind. Dies be­darf jedoch keiner abschließenden Klärung, da auch eine - unterstellte - Einfüh­rung bzw. Erörterung im Strafprozess nicht die Veröffentlichung in der konkre­ten Form rechtfertigt.

Durch die Verlesung selbst sind die protokollierten Einzelheiten zu der zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin ausgelebten Sexualität nicht einer grö­ßeren Öffentlichkeit bekannt gemacht worden in einer Weise, dass ihre zuvor erfolgte Veröffentlichung und Verbreitung durch die Beklagte jedenfalls ab die­sem Zeitpunkt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers mehr bedeutet. Denn unmittelbar wahrgenommen worden sind sie in­sofern nur von den zum Zeitpunkt der Verlesung im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten und dem Saalpublikum und damit von einem überschaubaren Per­sonenkreis.

Wie durch die als Anlagenkonvolut B 38 zum weiteren Verfahren vor dem Senat - 15 U 123/11 - vorgelegten, von der Beklagten im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Artikel belegt und zwi­schen den Parteien auch unstreitig ist, hat die Verlesung der Aussage eine hohe mediale Verbreitung erfahren, in­dem insbesondere zahlreiche Presseer­zeugnisse im unmittelbaren zeitlichen Anschluss die Inhalte aufgegriffen und in jeweils unterschiedlicher Darstellung überwiegend den vom Kläger beschriebe­nen Empfang durch die Anzeigeerstatterin am fraglichen Abend xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erwähnt ha­ben.

Nach Auffassung des Senats hat jedoch auch diese spätere Gerichtsberichter­stattung nicht zur Folge, dass die frü­here Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen zu seinem Sexualleben den Kläger - nicht mehr - in rechtswidriger Weise seinem Persönlichkeits­recht verletzt bzw. eine Wiederholungsgefahr entfällt. Denn die Presseberichterstattung über die öffentliche Verhandlung vor der Strafkammer am 13.09.2010 war nach den oben dargestellten Grundsätzen der Verdachtsberichtsberichterstattung ebenfalls gehalten, zurückhaltend und maßvoll zu berichten, so dass eine dem beanstandeten Bericht vergleichbare Darstellung über einvernehmlich praktizierte sexuelle Vorlieben zwischen Klä­ger und Anzeigeerstatterin auch angesichts der Verlesung des Vernehmungs­protokolls nicht zulässig war.

Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichts­verhandlungen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Recht der Presse, über sämtliche in öffentlicher Verhandlung erörterten Inhalte be­richten zu dürfen.

Die in § 169 S. 1 GVG geregelte Gerichtsöffentlichkeit ist - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat - nur als sogenannte „Saalöffentlichkeit“ vorgesehen, d.h. als Öffentlichkeit im Raum der Gerichts­verhandlung. Weder beantwortet diese Vorschrift die Frage, was in den zeitlich vor und nach einer Verhandlung liegenden Phasen gilt noch die Frage, inwie­weit die Medien über die Inhalte der Verhandlung berichten dürfen. Vielmehr ist - was den letztgenannten Aspekt betrifft - „Medienöffentlichkeit ein Aliud ge­genüber Saalöffentlichkeit“ (BVerfG NJW 2001, 1633, 1636 - Gerichtsfernse­hen, ntv). Von der Gerichtsöffentlichkeit als Saalöffentlichkeit begünstigt sind dementsprechend auch Vertreter der Medien, die zusehen sowie zuhören dür­fen und berechtigt sind, aufgenommene Informationen mit Hilfe der Presse zu verbreiten. Eine uneingeschränkte mittelbare Medienöffentlichkeit, d. h. ein Be­richterstattungsrecht über sämtliche Inhalte einer öffentlichen Gerichtsverhand­lung, ist in Teilaspekten bereits nach dem Willen des Gesetzgebers ausge­schlossen: so verbietet  § 169 S. 2 GVG Funk- und Fernsehaufnahmen in Ge­richtsverhandlungen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentli­chung. Dieses ohne Ausnahmen geltende Verbot hat das BVerfG für verfas­sungskonform erachtet und zur Begründung vorrangig auf die gewichtigen Inte­ressen abgestellt, die einer unbegrenzten Öffentlichkeit gegenüber stehen, ins­besondere das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten und ihr An­spruch auf ein faires Verfahren (BVerfG, a.a.O., 1633, 1636).

Die in diesem Zusammenhang von dem BVerfG angeführten Erwägungen dazu, inwieweit Persönlichkeitsrechte durch eine Fernseh- oder Rundfunküber­tragung des Prozesses beeinträchtigt werden, müssen gleichermaßen auf die Frage erstreckt werden, inwieweit Persönlichkeitsrechte der Beteiligten auch bei sonstigen Formen der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren zu achten sind. Danach gewinnt in Gerichtsverfahren der Persönlichkeitsschutz eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Mit besonderer Intensität gilt dies für den Schutz eines Angeklagten im Strafprozess, der sich unfreiwillig der oftmals belastenden Situation der Ver­handlung und damit auch der Öffentlichkeit stellen muss. Die Gefahr erhebli­cher nachteiliger Folgen etwa im Hinblick auf eine mögliche „Prangerwirkung“ besteht nicht nur bei der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen, sondern in ähnlicher Weise bei einer anderweitigen medialen Verbreitung der in mündli­cher Verhandlung erörterten Sachverhalte. Dies gilt sowohl für Darstellungen in den Printmedien, wie auch für Internetveröffentlichungen, die gerade wegen ihrer langen Verfügbarkeit und jederzeitigen Abrufbarkeit nachhaltig fortwirken. Im Zusammenhang mit Entscheidungen zu sitzungspolizeilichen Anordnungen entspricht es deshalb ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, in Gerichtsverfahren dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allge­mein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausge­hende Be­deutung zuzusprechen (vgl. BVerfG NJW 2009, 350, 351 - Holzklotz­fall; BVerfG NJW 2009, 2117, 2119 - Koma-Sauf-Prozess; auch die von der Be­klagten zitierte Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, verweist ausdrücklich auf die Wahrung des Persönlichkeits­rechts der Beteiligten). Der Grundsatz der Freiheit der Ge­richtsberichterstattung wird in­sofern in besonderer Weise begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Ange­klagten; dessen Rechte auf Schutz seiner Persönlichkeit und Ehre sind im Rahmen einer verantwortungsvollen Berichterstattung zu wahren. Dies gilt so­wohl für die Frage, ob über den Angeklagten identifi­zierend berichtet werden darf, wie auch dafür, welche Inhalte der Verhand­lung zum Gegenstand einer Veröffentlichung gemacht werden können. Im Rahmen der Abwägung ist stets die „Prangerwirkung“ zu berücksichti­gen, die selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch angesichts der medi­alen Verbreitung zulasten des Angeklagten ver­bleibt. Hier gelten die oben bereits angestellten Erwägungen, die dazu führen, dass für eine Berichter­stattung über die hier konkret mitgeteilten Details aus der Beschuldigtenvernehmung auch angesichts ihrer Verlesung in der Haupt­ver­handlung kein Informationsinteresse bestanden hat, so dass etwaige Berichte hierüber ebenfalls als rechtswidrig anzusehen wären.

Der Kläger hat zudem nicht in eigenverantwortlicher Weise an der medialen Verbreitung der in der Verhandlung am 13.09.2010 verlesenen ermittlungsrich­terlichen Aussage mitgewirkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insofern unerheblich, dass bzw. aus welchen Gründen er  keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171 b GVG gestellt hat. Ebenso wie § 169 S. 1 GVG regelt auch die Vorschrift des § 171 b GVG die Frage der unmittelba­ren Gerichtsöffentlichkeit und sieht insofern zum Schutze des persönlichen Le­bensbereiches Ausnahmen vor. Für die Frage der zulässigen Berichterstattung im Sinne einer mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit ist die Vorschrift damit nicht maßgeblich. Keinesfalls billigt ein Verfahrensbeteiligter, der keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt, die Veröffentlichung sämtlicher erörterter Umstände.

Dass er nachfolgende Presseberichte zu den Inhalten der verlesenen Aussage im Hinblick auf sein Sexualleben hingenommen hat, ergibt sich aus dem Vor­bringen der Parteien nicht. Vielmehr hat der Kläger sich dahingehend eingelas­sen, gegen vergleichbare Berichte vorgegangen zu sein, sobald er Kenntnis von einer Veröffentlichung davon erlangt. Der von den Parteien im Verfahren (OLG Köln, 15 U 123/11) vorgelegte Arti­kel bei „spiegelonline“ spricht im Übri­gen für die Richtigkeit dieser Behaup­tung; in der von dem Kläger vorgelegten aktuell abrufbaren Version sind De­tails, wie sie die im vorliegenden Verfahren beanstandeten Äußerungen ent­halten, nicht mehr wiedergegeben.

Ferner folgt auch aus der Einführung der Beschuldigtenvernehmung und der Nennung der genannten Details zum Sexualleben in einem von der Staatsan­waltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten nicht zwin­gend ihre Rele­vanz für den strafrechtlichen Vorwurf mit der Folge, dass ein Informationsbe­dürfnis vor­rangig vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu bejahen ist.

Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 10.06.2009 kon­kret die in eine Ge­samtabwägung einzustellenden Aspekte benannt, die zugunsten der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Dabei hat es gerade nicht darauf abgestellt, dass eine Veröffentlichung von intimen Details be­reits stets dann gerechtfertigt ist, wenn sie in einer Strafverhandlung erör­tert worden sind. Daraus folgt inzident, dass allein der Umstand, ob sich die Erkenntnisse aus der Strafakte ergeben, für die Frage einer zulässigen Berichterstattung nicht maßgeblich ist. Hinzukommt, dass auch die Be­klagte diesen Bezug nicht herstellt, insbesondere nicht über das Strafver­fahren selbst und die Relevanz dieser Erkenntnisse berichtet.

Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen ist schließlich auch nicht zu­lässig unter dem Gesichtspunkt der Kritik an der Lebensführung einer promi­nenten Person.

Als schon vor der Verhaftung prominente Person muss sich der Kläger zwar das weitgehende Interesse an seiner Person und eine entsprechende Bericht­erstattung gefallen lassen; gleichwohl genießt er Schutz in seiner Privatsphäre, insbesondere in dem hier betroffenen Kernbereich seiner In­tim- bzw. Sexual­sphäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte der Dar­stellung des Klägers, diesen Bereich stets den Einblicken der Öffentlichkeit entzogen zu haben, nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten. Diesen Lebensbereich hat er nicht öffentlich preisgegeben und ist insoweit auch nicht mit allgemeinen Vorstellun­gen an die Öffentlichkeit getreten, die unter Umständen auf ihre Umsetzung im Leben des Klägers zu überprüfen gewesen wären. Ein schützenswertes, über die Befriedigung einer allge­meinen Neugier oder Sensationslust hinausgehen­des Interesse an der Aufdeckung dieses absolut geschützten Bereiches besteht dementspre­chend nicht.  

b)

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt in dem zugesprochenen Umfang als Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des Kostenausspruchs in § 709 S. 1, 2 ZPO; hinsichtlich des - nichtvermögensrechtlichen - Unterlassungsausspruchs verbleibt es bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem angefochtenen Urteil, § 708 Nr. 10 ZPO in seiner ab dem 27.10.2011 geltenden Fassung.

Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. ZPO. Die Zulassung der Revi­sion war veranlasst, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob und in welchem Umfang die Erörterung von privaten, das Persönlichkeitsrecht des an einem Gerichtsverfahren Beteiligten berührenden Umständen in öffentlicher Verhandlung, insbesondere in einer Strafverhandlung, eine Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Presse- und Informationsfreiheit erlaubt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Die höchstrichterliche Recht­sprechung befasst sich vielmehr mit dem Umfang des Schutzes des Persön­lichkeitsrechtes im Zuge sitzungspolizeilicher Maßnahmen sowie der Zulässig­keit des Ausschlusses von Ton- und Bildschnitten während der Hauptverhand­lung.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 30.000,00 € festgesetzt.