Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 951/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung „E“ und trat als Werbeträger in Erscheinung.
Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen.
Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 31.05.2011 hat das Landgericht N den Kläger von den Tatvorwürfen freigesprochen.
Die Beklagte berichtete ebenfalls seit Bekanntwerden der Tatvorwürfe über die Geschehnisse, ebenso die von der C GmbH & Co. KG betriebene Online-Ausgabe „c.de“. In einem am 13.06.2010 auf der von ihr betriebenen Internetseite www.c.de aufrufbar gestellten Artikel veröffentlichte Letztgenannte bereits Details zu der sexuellen Beziehung zwischen dem Kläger und seiner früheren Freundin - der Anzeigeerstatterin. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010. Diese Berichterstattung ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der C GmbH & Co. KG (LG Köln, 28 O 956/10; OLG Köln, 15 U 123/11). Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen Äußerungen aus einem am 19.07.2010 in der Bundesausgabe der Beklagten veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Es geht um bizarre Sex-Praktiken L-Gutachten: Neue pikante Details“, dessen Inhalt sich aus der Anlage K 2 zur Klageschrift ergibt. Hintergrund des Artikels, in dem die Beklagte über den bevorstehenden Beginn des Strafprozesses berichtete, war wiederum die Einlassung des Klägers anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010 sowie bekannt gewordene Feststellungen eines im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft N eingeholten psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin, das sich u.a. mit deren Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren und mit der elektronischen Kommunikation zwischen ihr und dem Kläger befasste.
Die wortgleiche Berichterstattung erschien am 19.07.2010 auf der Internetseite www.c.de. Sie ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Herausgeberin von „c.de“ (LG Köln, 28 O 954/10; OLG Köln, 15 U 125/11).
Der Kläger erwirkte unter dem 21.07.2010 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der nachstehend im Einzelnen dargestellten Äußerungen aus dem Artikel untersagt wurde (LG Köln, 28 O 480/10).
In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. In dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2011 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem in Bezug genommenen Artikel vom 19.07.2010:
a)„Denn aus Ermittlungsakten, die C vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für xxxxxxxxxxxxxx gehabt haben sollen.“
b) „Es geht um bizarre Spiele xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“
c) „L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 - also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat - dass xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“
d) „In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“
e) „Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt X später an, L habe beim Sex mit ihr gerne xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.“
Ferner hat es die Beklagte unter teilweiser Klageabweisung zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 369,98 € verurteilt.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Veröffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Äußerungen müsse der Kläger deshalb nicht hinnehmen, weil es einen unzulässigen Eingriff in seine Intimsphäre beinhalte. Die Berichterstattung beschränke sich nicht auf eine Schilderung des eigentlichen Tatgeschehens und der hierfür maßgeblichen Umstände, sondern thematisiere die üblichen sexuellen Praktiken zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Freundin. Die Äußerungen stünden damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der schweren Vergewaltigung, sondern dienten der Darstellung einvernehmlich praktizierter sexueller Vorlieben. Zum unmittelbaren Tatgeschehen wiesen auch die zitierten Inhalte privater E-Mails zu sexuellen Praktiken keinen Bezug auf. Zudem erfolge die Schilderung der sexuellen Verhaltensweisen ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten vorgeworfenen Tatgeschehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten auch bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat den Einblicken der Öffentlichkeit solche Sexualpraktiken zwischen möglichem Täter und Opfer verborgen zu bleiben, die einvernehmlich geschehen seien.
Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, dass weitere Details aus dem Sexualleben des Klägers in den Strafprozess durch die Verlesung der Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter oder durch ein andere Beweismittel eingeführt worden seien. Zwar deute die Einführung eines bestimmten Beweismittels darauf hin, dass es durch einen der Verfahrensbeteiligten in einen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf, sei es entlastend oder aber belastend, gestellt werde. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Berichterstattung über den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung ohne Rücksicht auf die geschützten Interessen des Angeklagten zulässig wäre. Die Gerichtsöffentlichkeit des § 169 GVG verstehe sich als Saalöffentlichkeit, die nicht mit der Öffentlichkeitswirkung einer Berichterstattung in den Medien gleichzusetzen sei. Vielmehr sei hier auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen.
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht verhandelten Anträge wird auf das im Tenor näher bezeichnete Urteil vom 22.06.2011 (Bl. 145 ff. GA) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers bereits unzulässig und behauptet unter Vorlage eines Schreibens eines Schweizer Gerichts aus Dezember 2011, unter der angegebenen Anschrift könnten Zustellungen an den Kläger nicht bewirkt werden, da er dort seit mehreren Jahren nicht mehr amtlich gemeldet sei.
In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch bejaht. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei dem beanstandeten Artikel um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung handle, die eine die Öffentlichkeit wesentlich interessierende Frage betreffe und jedenfalls im Rahmen der Verdachtsberichterstattung über den Strafvorwurf zulässig sei. Das Landgericht habe unter Missachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verkannt und ihr Recht auf Pressefreiheit unzulässig begrenzt. Da der Kläger wegen eines Sexualdeliktes angeklagt gewesen sei, sei sie berechtigt gewesen, über die zurückliegende Beziehung zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin, insbesondere über die ausgelebte Sexualität, zu berichten. Dies gelte umsomehr, als die beanstandeten Äußerungen aus der Beschuldigtenvernehmung des Klägers sowie einem von der Staatsanwaltschaft N in Auftrag gegebenen Gutachten zur Glaubwürdigkeit des vermeintlichen Opfers entstammten, so dass die mitgeteilten Tatsachen als Umstände der eigentlichen Tat gelten müssten. Soweit in dem Artikel xxxxxxxxxxxxxxxx Vorlieben des Klägers dargestellt würden, fehle es an der für einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht geforderten Eignung zur Stigmatisierung und Ausgrenzung der mitgeteilten Tatsachen. Dies - so die Auffassung der Beklagten - ergebe sich bereits aus dem klägerischen Vorbringen, das das Ausleben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Sexualpraktiken als gesellschaftlich anerkannt bezeichne.
Zu berücksichtigen sei, dass sich der Kläger in Interviews an der öffentlichen Diskussion nicht nur über das vermeintliche Tatgeschehen, sondern zu den Aussagen der Anzeigeerstatterin beteiligt habe.
Die beanstandeten Äußerungen seien einer breiten Öffentlichkeit bekannt, so dass auch aus diesem Grund ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht gegeben sei. Die Wochenzeitschrift „Der Spiegel“ habe durch einen Artikel in seiner Ausgabe 00/0000 die entsprechenden Fakten verbreitet. Dies sei mit Billigung des Klägers geschehen, da sein damaliger Verteidiger der Redaktion - so die Behauptung der Beklagten - die kompletten Ermittlungsakten überlassen und gemeinsam ausgewertet habe.
Spätestens durch die Verlesung der Beschuldigtenvernehmung des Klägers in öffentlicher Hauptverhandlung der Strafkammer am 13.09.2010 seien die mitgeteilten Tatsachen schließlich allgemein bekannt geworden. Sie behauptet, diese Verlesung sei mit Billigung des Klägers und seines Verteidigers erfolgt, die bewusst keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt hätten. Im Nachgang zu der Verlesung sei - wie der Kläger selbst darstelle - in der Presse umfangreich über die Details der Einlassung berichtet worden. Sie meint, die in dem angefochtenen Urteil zur Gerichtsöffentlichkeit angestellten Erwägungen seien unzutreffend; eine inhaltliche Beschränkung der Presse, über die Inhalte der Verhandlung zu berichten, gebe es nicht. Aus der Erwähnung der beanstandeten Tatsachen in der Vernehmung vor dem Haftrichter sowie ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung folge zudem ihre Relevanz für das Strafverfahren.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 - AZ: 28 O 951/10 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, den gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift - die nach wie vor zutreffe - nachgekommen zu sein. Zudem habe er jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seines Wohnortes angesichts unentwegter Nachstellungen durch die Presse.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht seinem Unterlassungsbegehren rechtsfehlerfrei stattgegeben habe und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die untersagten Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in seine Intim- und Sexualsphäre beinhalteten. Mit dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf hätten die genannten Sexualpraktiken nichts zu tun, einen solchen Bezug stelle die Beklagte in dem beanstandeten Artikel nicht her. Auch nach ihrer Darstellung handle es sich um einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin praktizierte sexuelle Verhaltensweisen, die dementsprechend für den Vorwurf der Vergewaltigung unbeachtlich seien. Der Artikel befasse sich inhaltlich nicht mit den Aussagen der Anzeigeerstatterin oder sonstiger früherer Freundinnen, ebensowenig gehe es um die Glaubwürdigkeit von Aussagen, vielmehr stehe allein die Darstellung von Einzelheiten seines Sexuallebens im Vordergrund. Der einzig hergestellte Bezug zum Tatvorwurf, nämlich die Frage, ob er in der vermeintlichen Tatnacht xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx habe, sei eine reine Mutmaßung der Beklagten.
Der damals gegen ihn erhobene Vorwurf der schweren Vergewaltigung rechtfertige die beanstandeten Äußerungen nicht, da sexuelle Verhaltensweisen oder angebliche xxxxxxxxxxxxxx Praktiken unstreitig bei dem von der Anzeigeerstatterin vorgeworfenen Tatgeschehen keine Rolle spielten
Auf die Bekanntheit der genannten Details könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Passagen der Beschuldigtenvernehmung - so seine Behauptung - habe die Beklagte als erste veröffentlicht, so dass die genannten Umstände im Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht allgemein bekannt gewesen seien. Es sei deshalb seiner Meinung nach rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf berufe, dass andere die Details auch bzw. nach ihr bekannt gemacht hätten. Keineswegs seien anderen Medien die kompletten Ermittlungsakten überlassen worden.
Das Protokoll seiner Vernehmung vor dem Haftrichter sei nicht mit seiner Billigung in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden, angesichts des von der Strafkammer gewählten Verfahrens habe er keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171 b Abs. 2 GVG mehr stellen können. Er ist der Ansicht, aus der Öffentlichkeit der Verhandlung folge zudem nicht, dass anwesende Medienvertreter über alle Details der Verhandlung berichten dürften. Vielmehr sei eine maßvolle Berichterstattung unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten geboten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sei bei einer Gerichtsberichterstattung zu beachten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er mittlerweile rechtskräftig freigesprochen worden sei.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere formund fristgerechte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem zuerkannten Umfang stattgegeben.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben worden.
Grundsätzlich ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach §§ 253 Abs. 2, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift. Da dies naturgemäß nur die Einleitung der Klage betrifft, ist entscheidend ihr Vorliegen im Zeitpunkt der Klageerhebung. Im reinen Parteiprozess ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift geboten, um den Kläger zu Terminen laden zu können; bei anwaltlicher Vertretung wird durch die Angabe der Adresse dokumentiert, dass er sich möglichen nachteiligen Folgen, etwa einer Kostenpflicht stellt; auch im Anwaltsprozess muss er zudem bei Anordnung des persönlichen Erscheinens bereit sein, dem Folge zu leisten (BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08, zitiert gemäß juris-Dokument Rn 11).
Mit der Adressangabe in der Klageschrift hat der Kläger vorliegend diese Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ihn gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, unter dieser Anschrift nicht erreicht haben oder hätten erreichen können, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten in der Berufung. Ob förmliche Zustellungen unter der angegeben Anschrift bewirkt werden können, ist nach den oben dargestellten Hintergründen für das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unerheblich. Zudem lässt das Fehlschlagen einer Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt keinen Rückschluss darauf zu, dass im Falle der hier deutlich früheren Klageeinreichung Zustellungen nicht hätten vorgenommen werden können. Dass der Kläger schon seit längerem unter der Adresse nicht mehr amtlich gemeldet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da es bereits für die Frage des Zustellortes nicht auf die amtlich gemeldete Adresse, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankommt, §§ 178 ff. ZPO. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob die Partei nicht förmlich zugestellte Schriftstücke über die mitgeteilte Anschrift tatsächlich erreichen.
2.
Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet.
a)
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der in dem Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Äußerungen, wie sie in den Artikel vom 19.07.2010 eingestellt sind, gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Äußerungen begründen eine auch unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Funktion und des Informationsauftrages der Beklagten als Presseorgan und ihres sich daraus ergebenden Berichterstattungsinteresses nicht hinnehmbare und damit rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die beanstandeten Äußerungen tangieren den Kläger grundsätzlich in seinem über Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zwar in der Ausprägung der Intimsphäre, die den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit erfasst und als Ausprägung des engsten Persönlichkeitsbereichs den stärksten Schutz vor Angriffen Dritter bietet; der Intimsphäre sind insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzuordnen (BVerfG NJW 2008, 39, 42 m. w. N.; Wenzel, Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn 47 m. w. N.).
Sämtliche Äußerungen enthalten Mitteilungen über sexuelle Praktiken zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin. Sie setzen sich mit der von ihnen einvernehmlich ausgelebten Sexualität auseinander, wobei die erste der beanstandeten Äußerungen die allgemeine Aussage enthält, beide hätten „eine Vorliebe für xxxxxxxxxx Sexualpraktiken“ gehabt; dies wird in den nachfolgenden vier Äußerungen gleichsam konkretisiert als „bizarre Spiele xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgrund eines Einvernehmens zwischen den Partnern, xxxxxxxxxxxxxx. In den beiden nachfolgenden Äußerungen wird der „Lustgewinn“ dargestellt, den der Kläger gehabt habe, wenn er „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx habe. Zudem werden in zwei der beanstandeten Äußerungen - 1 c) und d) gemäß dem Tenor des angefochtenen Urteils - private E-Mails des Klägers an die Anzeigeerstatterin inhaltlich sinngemäß, einige Ausdrücke wörtlich wiedergegeben, so dass er auch unter diesem Aspekt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, seinem Recht auf Privatsphäre, tangiert ist.
Maßstab für die Prüfung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung ist zunächst der Grundsatz, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung, die Intimsphäre, wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist. Vorgänge aus der Intimsphäre haben deshalb grundsätzlich der öffentlichen Erörterung verschlossen zu bleiben. Diesem absolut geschützten Kernbereich gehören insbesondere die Ausdrucksformen der Sexualität eines Menschen an; geschützt ist die Freiheit, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG NJW 2008, 39, 42; BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, abgedruckt u.a. NJW 2009, 3357, 3359). Dieser absolute Schutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Bereich der Sexualität kann von dem gegenüber einer Berichterstattung in den Medien unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität eines Menschen im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses nicht allein die identifizierende Veröffentlichung des Tatvorwurfs, sondern unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters. Dies setzt aber voraus, dass deren Inhalt in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint, was stets im Einzelfall zu bestimmen ist (BVerfG, a.a.O., 3357, 3359).
Zum Zeitpunkt der beanstandeten Berichterstattung am 19.07.2010 war das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung eingeleitet, er befand sich deshalb in Untersuchungshaft. Ende Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn, die das Gericht zuließ und Termin zur Hauptverhandlung ab September 2010 bestimmte. Vor diesem Hintergrund war ein öffentliches Interesse an der - individualisierenden - Berichterstattung gegeben, das zudem aus der Bekanntheit des Klägers und der Art der ihm vorgeworfenen Straftat folgte.
Dies führt unter Berücksichtigung der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass angesichts der ihm vorgeworfenen Straftat der absolut geschützte Kernbereich seines Persönlichkeitsrechtes nicht betroffen ist. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den sich widerstreitenden Grundrechten vorzunehmen, d.h. dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vor Indiskretionen aus seinem Intimbereich einerseits und dem Recht der Beklagten auf Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse andererseits. Diese Abwägung führt dazu, vorliegend das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
In die nach dem BVerfG erforderliche, auf den Einzelfall bezogene Abwägung (BVerfG, a.a.O., 3357, 3359) ist in besonderer Weise einzustellen, dass es sich um einen Bericht über ein laufendes Ermittlungsverfahren gehandelt hat. Der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 10.06.2009 lag demgegenüber eine Berichterstattung über eine Sexualstraftat zugrunde, die bereits rechtskräftig mit einem Schuldspruch wegen schwerer Vergewaltigung in einem minderschweren Fall abgeurteilt war, während lediglich die Entscheidung zum Strafmaß noch nicht rechtskräftig war. Wie das BVerfG in seinem Beschluss unter Verweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich anführt, gilt bei Sexualstraftaten der Vorrang der Pressefreiheit nicht ausnahmslos, vielmehr hat mit Blick auf eine mögliche „Prangerwirkung“ stets eine Einzelfallabwägung stattzufinden. Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem rechtskräftigen Schuldspruch erster Instanz wird daher - so das BVerfG - oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, a.a.O., 3357, 3358).
Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Berichterstattung unzulässig. Sie lässt bereits einen konkreten, ein Berichterstattungsinteresse rechtfertigenden Bezug zu den Tatvorwürfen vermissen. Die Überschrift „Es geht um bizarre Sexpraktiken“ rückt die angeblichen sexuellen Vorlieben des Klägers und der Anzeigeerstatterin in den Vordergrund, das Verfahren wegen Vergewaltigung bleibt insoweit unerwähnt. Der Begriff „L-Gutachten“ ist wenig aussagekräftig, steht ohnehin für sich, da im nächsten Halbsatz - wiederum losgelöst von den strafrechtlichen Vorwürfen - „Neue pikante Details“ angekündigt werden. Durch die Verknüpfung dieser Formulierung mit den zuvor erwähnten „bizarren Sexpraktiken“ wird bewusst beim Leser der Eindruck erweckt, dass es sich bei den nun folgenden „pikanten Details“ um solche mit Bezug zum Sexualleben des Klägers handelt. Dieser Erwartung wird der nachfolgende Artikel, insbesondere durch die beanstandeten Äußerungen, gerecht. Zwar folgen zwei Absätze, in denen das Strafverfahren und der Prozessbeginn angesprochen werden, sodann geht die Berichterstattung allerdings über in die Mitteilung intimer Details, die sich aus der Ermittlungsakte ergäben. Eine Verbindung zum Strafverfahren wird formal durch die Wendung „Es geht um …“ hergestellt, allerdings ist dies allenfalls eingeschränkt richtig. Denn im Kern des Strafverfahrens geht es um die Klärung der Frage, ob der Kläger der schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ansonsten einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigeerstatterin ausgelebte Sexualpraktiken sind insofern bedeutungslos. Der Artikel selbst stellt dementsprechend über die formale Wendung hinaus inhaltlich keinen konkreten Bezug zu dem Strafverfahren her, berichtet insbesondere nicht über die Relevanz der Erkenntnisse zu der einvernehmlich ausgelebten Sexualität zwischen Kläger und Anzeigeerstatterin für das Strafverfahren. Anknüpfungspunkt ist einzig die Frage, ob der Kläger vielleicht in jener Nacht xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Insoweit trägt der Kläger zu Recht vor, dass es sich hier um eine reine Mutmaßung der Beklagten handelt.
Damit dienen die beanstandeten Äußerungen in ihrem Kontext vorrangig der Darstellung angeblicher sexueller Vorlieben des Klägers. Ein Informationsinteresse ist insoweit bereits zu verneinen, jedenfalls ist aber unter dem Gesichtspunkt der bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens geltenden Unschuldsvermutung zugunsten des Klägers der Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorrangig.
Ausgehend von den Erwägungen des BVerfG in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 10.06.2009 ist eine solche Darstellung nicht per se unzulässig; vielmehr kann ein dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorrangiges Informationsinteresse zu bejahen sein, wie etwa die der Entscheidung zugrunde liegende Darstellung, wonach der Verurteilte bereits mehrere Jahre „Stammgast“ seines als „Domina“ tätigen Opfers war. Vor dem Hintergrund der zugunsten des Klägers im laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sprechenden Unschuldsvermutung war hier jedoch eine besondere Zurückhaltung geboten, die die vorliegende Berichterstattung nicht wahrt.
Die zugunsten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sprechende, verfassungsrechtlich und durch Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung gebietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine entsprechende Zurückhaltung, jedenfalls aber eine ausgewogene Berichterstattung. Die besondere Schwere der Tat oder ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise können im Einzelfall nicht nur ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, sondern vielmehr auch die Gefahr begründen, dass der Betroffene eine Stigmatisierung erfährt, die selbst ein Freispruch nicht mehr beseitigen kann. Zwar gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, so dass es originäre Aufgabe der Medien ist, über sie zu berichten. Das gilt in gewissem Maße auch, soweit es lediglich um den Verdacht einer Straftat geht. Eine Verdachtsberichterstattung über eine laufende polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlung ist indessen nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr Öffentlichkeitswert verleiht. Inhaltlich darf die Berichterstattung keine Vorverurteilung enthalten, also den Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Unzulässig ist auch eine auf Sensation abzielende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Insoweit ist stets zu berücksichtigen, dass die identifizierende Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat besondere Gefahren für den Betroffenen begründet. Die dargestellten Verdächtigungen werden oft für wahr genommen, ein späterer Freispruch beseitigt die einmal entstandenen negativen Folgen kaum, zumal Korrekturen selten die gleiche Aufmerksamkeit erzeugen wie die ursprünglichen Berichte über die Verdächtigungen. Deswegen gebietet die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung eines Angeklagten geltende Unschuldsvermutung eine Pflicht der Medien, Informationen sorgfältig nachzugehen sowie zurückhaltend und ausgewogen zu berichten (BVerfG NJW 2009, 350, 351 m. w. N.; BGH, NJW 2000, 1036 f.).
Für das Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Bedeutung der beanstandeten Äußerungen vorliegend als gering zu bewerten, da die mitgeteilten Tatsachen für die Schuldfrage der vorgeworfenen schweren Vergewaltigung ohne Belang sind. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen, dem Vorwurf der schweren Vergewaltigung, die sich nach der Schilderung der Anzeigeerstatterin dergestalt ereignet haben soll, dass der Kläger sie unter Bedrohung mit einem Messer und verbalen Drohungen gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, weisen sie keinen konkreten Bezug auf. Vielmehr stellen sie bis dahin angeblich übliche, einvernehmlich praktizierte sexuelle Handlungen zwischen Kläger und Anzeigeerstatterin dar. Für den strafrechtlichen Vorwurf der Vergewaltigung ist es unerheblich, wie die Anzeigeerstatterin und der Kläger üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten. Das Ausleben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Vorlieben räumt nicht den Vorwurf einer Vergewaltigung aus, noch spricht er im Übrigen für dessen Richtigkeit.
Für den Kläger stellt es demgegenüber einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, wenn von ihm praktizierte sexuelle Vorlieben öffentlich gemacht und verbreitet werden, die trotz des späteren Freispruchs einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben werden.
Durch die mitgeteilten Tatsachen wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu xxxxxxxxxxxxxxxxx Praktiken beschrieben, überdies werden konkrete Details benannt, wie er diese Vorlieben mit der Anzeigeerstatterin ausgelebt und sich in privaten E-Mails hierzu geäußert hat.
Inwieweit entsprechende sexuelle Verhaltensweisen gesellschaftlich anerkannt sind oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten. Zudem wird er als eine xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Person charakterisiert. Dies birgt die Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende „Prangerwirkung“, die mit dem eigentlichen Tatvorwurf nicht in Zusammenhang steht. Die „Prangerwirkung“ wird durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Anzeigeerstatterin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten.
Ein derart weit gehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse über das laufende Ermittlungsverfahren besteht nicht. Die in der Berufung vertretene Ansicht der Beklagten, das Landgericht fordere zu Unrecht, dass mit der Mitteilung einer wahren Tatsache eine Meinungsäußerung verbunden werde, trifft insoweit nicht zu. Vielmehr sind es die allgemein anerkannten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die das Landgericht zutreffend zur Anwendung gebracht hat.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die vermeintlichen Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind.
Ist eine wahre Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden und hierdurch deren Sicht auf die betroffene Person mitgeprägt, so ist dies zwar grundsätzlich geeignet, das Gewicht der Weiterverbreitung der Tatsache gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern und dem Interesse an einer weiteren Berichterstattung gegenüber dem Schutz des Betroffenen an einer Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Vorrang zu geben. Denn bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe, vielmehr hängt sein Bestand von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit ab; allerdings gilt auch insofern der Grundsatz, dass der Verweis auf das - möglicherweise - rechtswidrige Verhalten eines Dritten den Störer nicht entlasten kann (BVerfG NJW 2010, 1195, 1197).
Dem Vorbringen des Klägers, wonach die Online-Ausgabe der C-Zeitung als erste die Details seiner mit der Anzeigeerstatterin praktizierten Sexualität veröffentlicht hat, insbesondere durch die Darstellung in dem Artikel vom 13.06.2010, ist die Beklagte nicht mit erheblichem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Durch jenen sowie durch den vorliegend beanstandeten Artikel ist vielmehr der Kreis der Rezipienten wesentlich erweitert worden. Die Berichterstattung war Anlass für verschiedene Medien, die hierin mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen und weiter zu verbreiten, so dass das möglicherweise spätere rechtswidrige Verhalten anderer die Beklagte nicht von ihrer Störerhaftung entbindet.
Der von ihr als Anlage B 22 vorgelegte Artikel aus dem Magazin „Der Spiegel“, Ausgabe 00/0000, ist zwar bereits am 00.00.0000 und damit zeitlich früher veröffentlicht worden, er nennt jedoch keine mit dem Artikel der Beklagten vergleichbare Einzelheiten der sexuellen Beziehung zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin. Hinsichtlich des Tatabends wird seine Aussage vor dem Haftrichter dahingehend zusammengefasst, „das übliche Verfahren“, es sei „sofort zum Sex“ gekommen, „zu einvernehmlichem Sex“. Konkrete Sexualpraktiken werden nicht erwähnt. Die Einlassung des Klägers wird dahingehend wiedergegeben, es sei eine Beziehung gewesen, in der sich zwei Menschen einig gewesen seien, „dass beim Verkehr nichts verkehrt sein kann, so lange beide mit allem einverstanden sind“. Diese zurückhaltende Formulierung lässt keinen Rückschluss auf die dann von der Beklagten offen gelegten konkreten Sexualpraktiken zu.
Das Verhalten des Klägers selbst rechtfertigt ebenfalls nicht die vorliegende Veröffentlichung intimer, nicht mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehender Details seines Sexuallebens.
Bei den zulässigen Inhalten der Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich unter Umständen nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt hat (BVerfG NJW 2009, 3357, 3358). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden, etwa durch Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 - Caroline von Monaco). Gleiches gilt für den Intimbereich, sofern nicht besondere Umstände eingreifen; insbesondere ist das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Begleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgrenzung im Einzelfall (Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rn 51 m. w .N.).
Dass der Kläger mit Details aus seinem Intimleben an die Öffentlichkeit getreten ist, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Zwar hat er einige Interviews gegeben, selbst aus den von der Beklagten zitierten Auszügen ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass er hierin auf seine sexuellen Vorlieben eingegangen ist; vielmehr hat er entsprechende Fragen ausdrücklich zurückgewiesen. Das behauptete Überlassen der kompletten Ermittlungsakte durch seine Verteidiger mit Zustimmung des Klägers an die Redaktionen anderer Presseerzeugnisse bewegt sich insoweit bereits im Bereich der Spekulation, zum anderen folgt daraus nicht, dass er hiermit sein Einverständnis mit der Veröffentlichung sämtlicher in den Akten befindlicher Inhalte erklärt hat.
Die - spätere - Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in öffentlicher Hauptverhandlung des Strafprozesses gebietet ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Soweit die beanstandete Berichterstattung Passagen eines psychologischen Gutachtens wiedergibt, fehlt es bereits an Vorbringen der Beklagten dazu, dass die entsprechenden Tatsachen in die mündliche Verhandlung vor der Strafkammer eingeführt worden sind. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da auch eine - unterstellte - Einführung bzw. Erörterung im Strafprozess nicht die Veröffentlichung in der konkreten Form rechtfertigt.
Durch die Verlesung selbst sind die protokollierten Einzelheiten zu der zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin ausgelebten Sexualität nicht einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht worden in einer Weise, dass ihre zuvor erfolgte Veröffentlichung und Verbreitung durch die Beklagte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers mehr bedeutet. Denn unmittelbar wahrgenommen worden sind sie insofern nur von den zum Zeitpunkt der Verlesung im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten und dem Saalpublikum und damit von einem überschaubaren Personenkreis.
Wie durch die als Anlagenkonvolut B 38 zum weiteren Verfahren vor dem Senat - 15 U 123/11 - vorgelegten, von der Beklagten im vorliegenden Verfahren in Bezug genommenen Artikel belegt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, hat die Verlesung der Aussage eine hohe mediale Verbreitung erfahren, indem insbesondere zahlreiche Presseerzeugnisse im unmittelbaren zeitlichen Anschluss die Inhalte aufgegriffen und in jeweils unterschiedlicher Darstellung überwiegend den vom Kläger beschriebenen Empfang durch die Anzeigeerstatterin am fraglichen Abend xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erwähnt haben.
Nach Auffassung des Senats hat jedoch auch diese spätere Gerichtsberichterstattung nicht zur Folge, dass die frühere Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen zu seinem Sexualleben den Kläger - nicht mehr - in rechtswidriger Weise seinem Persönlichkeitsrecht verletzt bzw. eine Wiederholungsgefahr entfällt. Denn die Presseberichterstattung über die öffentliche Verhandlung vor der Strafkammer am 13.09.2010 war nach den oben dargestellten Grundsätzen der Verdachtsberichtsberichterstattung ebenfalls gehalten, zurückhaltend und maßvoll zu berichten, so dass eine dem beanstandeten Bericht vergleichbare Darstellung über einvernehmlich praktizierte sexuelle Vorlieben zwischen Kläger und Anzeigeerstatterin auch angesichts der Verlesung des Vernehmungsprotokolls nicht zulässig war.
Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Recht der Presse, über sämtliche in öffentlicher Verhandlung erörterten Inhalte berichten zu dürfen.
Die in § 169 S. 1 GVG geregelte Gerichtsöffentlichkeit ist - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat - nur als sogenannte „Saalöffentlichkeit“ vorgesehen, d.h. als Öffentlichkeit im Raum der Gerichtsverhandlung. Weder beantwortet diese Vorschrift die Frage, was in den zeitlich vor und nach einer Verhandlung liegenden Phasen gilt noch die Frage, inwieweit die Medien über die Inhalte der Verhandlung berichten dürfen. Vielmehr ist - was den letztgenannten Aspekt betrifft - „Medienöffentlichkeit ein Aliud gegenüber Saalöffentlichkeit“ (BVerfG NJW 2001, 1633, 1636 - Gerichtsfernsehen, ntv). Von der Gerichtsöffentlichkeit als Saalöffentlichkeit begünstigt sind dementsprechend auch Vertreter der Medien, die zusehen sowie zuhören dürfen und berechtigt sind, aufgenommene Informationen mit Hilfe der Presse zu verbreiten. Eine uneingeschränkte mittelbare Medienöffentlichkeit, d. h. ein Berichterstattungsrecht über sämtliche Inhalte einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, ist in Teilaspekten bereits nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen: so verbietet § 169 S. 2 GVG Funk- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung. Dieses ohne Ausnahmen geltende Verbot hat das BVerfG für verfassungskonform erachtet und zur Begründung vorrangig auf die gewichtigen Interessen abgestellt, die einer unbegrenzten Öffentlichkeit gegenüber stehen, insbesondere das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten und ihr Anspruch auf ein faires Verfahren (BVerfG, a.a.O., 1633, 1636).
Die in diesem Zusammenhang von dem BVerfG angeführten Erwägungen dazu, inwieweit Persönlichkeitsrechte durch eine Fernseh- oder Rundfunkübertragung des Prozesses beeinträchtigt werden, müssen gleichermaßen auf die Frage erstreckt werden, inwieweit Persönlichkeitsrechte der Beteiligten auch bei sonstigen Formen der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren zu achten sind. Danach gewinnt in Gerichtsverfahren der Persönlichkeitsschutz eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Mit besonderer Intensität gilt dies für den Schutz eines Angeklagten im Strafprozess, der sich unfreiwillig der oftmals belastenden Situation der Verhandlung und damit auch der Öffentlichkeit stellen muss. Die Gefahr erheblicher nachteiliger Folgen etwa im Hinblick auf eine mögliche „Prangerwirkung“ besteht nicht nur bei der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen, sondern in ähnlicher Weise bei einer anderweitigen medialen Verbreitung der in mündlicher Verhandlung erörterten Sachverhalte. Dies gilt sowohl für Darstellungen in den Printmedien, wie auch für Internetveröffentlichungen, die gerade wegen ihrer langen Verfügbarkeit und jederzeitigen Abrufbarkeit nachhaltig fortwirken. Im Zusammenhang mit Entscheidungen zu sitzungspolizeilichen Anordnungen entspricht es deshalb ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, in Gerichtsverfahren dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung zuzusprechen (vgl. BVerfG NJW 2009, 350, 351 - Holzklotzfall; BVerfG NJW 2009, 2117, 2119 - Koma-Sauf-Prozess; auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, verweist ausdrücklich auf die Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten). Der Grundsatz der Freiheit der Gerichtsberichterstattung wird insofern in besonderer Weise begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten; dessen Rechte auf Schutz seiner Persönlichkeit und Ehre sind im Rahmen einer verantwortungsvollen Berichterstattung zu wahren. Dies gilt sowohl für die Frage, ob über den Angeklagten identifizierend berichtet werden darf, wie auch dafür, welche Inhalte der Verhandlung zum Gegenstand einer Veröffentlichung gemacht werden können. Im Rahmen der Abwägung ist stets die „Prangerwirkung“ zu berücksichtigen, die selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch angesichts der medialen Verbreitung zulasten des Angeklagten verbleibt. Hier gelten die oben bereits angestellten Erwägungen, die dazu führen, dass für eine Berichterstattung über die hier konkret mitgeteilten Details aus der Beschuldigtenvernehmung auch angesichts ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung kein Informationsinteresse bestanden hat, so dass etwaige Berichte hierüber ebenfalls als rechtswidrig anzusehen wären.
Der Kläger hat zudem nicht in eigenverantwortlicher Weise an der medialen Verbreitung der in der Verhandlung am 13.09.2010 verlesenen ermittlungsrichterlichen Aussage mitgewirkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insofern unerheblich, dass bzw. aus welchen Gründen er keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171 b GVG gestellt hat. Ebenso wie § 169 S. 1 GVG regelt auch die Vorschrift des § 171 b GVG die Frage der unmittelbaren Gerichtsöffentlichkeit und sieht insofern zum Schutze des persönlichen Lebensbereiches Ausnahmen vor. Für die Frage der zulässigen Berichterstattung im Sinne einer mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit ist die Vorschrift damit nicht maßgeblich. Keinesfalls billigt ein Verfahrensbeteiligter, der keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt, die Veröffentlichung sämtlicher erörterter Umstände.
Dass er nachfolgende Presseberichte zu den Inhalten der verlesenen Aussage im Hinblick auf sein Sexualleben hingenommen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht. Vielmehr hat der Kläger sich dahingehend eingelassen, gegen vergleichbare Berichte vorgegangen zu sein, sobald er Kenntnis von einer Veröffentlichung davon erlangt. Der von den Parteien im Verfahren (OLG Köln, 15 U 123/11) vorgelegte Artikel bei „spiegelonline“ spricht im Übrigen für die Richtigkeit dieser Behauptung; in der von dem Kläger vorgelegten aktuell abrufbaren Version sind Details, wie sie die im vorliegenden Verfahren beanstandeten Äußerungen enthalten, nicht mehr wiedergegeben.
Ferner folgt auch aus der Einführung der Beschuldigtenvernehmung und der Nennung der genannten Details zum Sexualleben in einem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten nicht zwingend ihre Relevanz für den strafrechtlichen Vorwurf mit der Folge, dass ein Informationsbedürfnis vorrangig vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu bejahen ist.
Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 10.06.2009 konkret die in eine Gesamtabwägung einzustellenden Aspekte benannt, die zugunsten der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Dabei hat es gerade nicht darauf abgestellt, dass eine Veröffentlichung von intimen Details bereits stets dann gerechtfertigt ist, wenn sie in einer Strafverhandlung erörtert worden sind. Daraus folgt inzident, dass allein der Umstand, ob sich die Erkenntnisse aus der Strafakte ergeben, für die Frage einer zulässigen Berichterstattung nicht maßgeblich ist. Hinzukommt, dass auch die Beklagte diesen Bezug nicht herstellt, insbesondere nicht über das Strafverfahren selbst und die Relevanz dieser Erkenntnisse berichtet.
Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen ist schließlich auch nicht zulässig unter dem Gesichtspunkt der Kritik an der Lebensführung einer prominenten Person.
Als schon vor der Verhaftung prominente Person muss sich der Kläger zwar das weitgehende Interesse an seiner Person und eine entsprechende Berichterstattung gefallen lassen; gleichwohl genießt er Schutz in seiner Privatsphäre, insbesondere in dem hier betroffenen Kernbereich seiner Intim- bzw. Sexualsphäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte der Darstellung des Klägers, diesen Bereich stets den Einblicken der Öffentlichkeit entzogen zu haben, nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten. Diesen Lebensbereich hat er nicht öffentlich preisgegeben und ist insoweit auch nicht mit allgemeinen Vorstellungen an die Öffentlichkeit getreten, die unter Umständen auf ihre Umsetzung im Leben des Klägers zu überprüfen gewesen wären. Ein schützenswertes, über die Befriedigung einer allgemeinen Neugier oder Sensationslust hinausgehendes Interesse an der Aufdeckung dieses absolut geschützten Bereiches besteht dementsprechend nicht.
b)
Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt in dem zugesprochenen Umfang als Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des Kostenausspruchs in § 709 S. 1, 2 ZPO; hinsichtlich des - nichtvermögensrechtlichen - Unterlassungsausspruchs verbleibt es bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem angefochtenen Urteil, § 708 Nr. 10 ZPO in seiner ab dem 27.10.2011 geltenden Fassung.
Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. ZPO. Die Zulassung der Revision war veranlasst, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob und in welchem Umfang die Erörterung von privaten, das Persönlichkeitsrecht des an einem Gerichtsverfahren Beteiligten berührenden Umständen in öffentlicher Verhandlung, insbesondere in einer Strafverhandlung, eine Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Presse- und Informationsfreiheit erlaubt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung befasst sich vielmehr mit dem Umfang des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes im Zuge sitzungspolizeilicher Maßnahmen sowie der Zulässigkeit des Ausschlusses von Ton- und Bildschnitten während der Hauptverhandlung.
Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 30.000,00 € festgesetzt.