ArbG Köln, Urteil vom 11.01.2012 - 9 Ca 7302/11
Fundstelle
openJur 2012, 84431
  • Rkr:

Eine zur Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung führende Erkrankung fürht nicht zur Unmöglichkeit der Urlaubsinanspruchnahme, wenn sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unzumutbarkeit beruft.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7%.

4. Der Streitwert beträgt 10.414,29 €.

5. Die Berufung wird für die Beklagte gegen den Tenor zu 1) gesondert und im Übrigen nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld.

Der Kläger ist seit März 2003 in Teilzeit (80%) als Flugzeugführer bei der Beklagten zuletzt gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von ca. 6.000 € beschäftigt. Seit mehreren Jahren ist er aus gesundheitlichen Gründen fluguntauglich. Ihm stehen kalenderjährlich 34 Urlaubstage zu. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare § 6 VTV Cockpit Nr. 2a regelt unter

§ 6 Urlaubsgeld:

Zusammen mit dem Gehalt für den Monat Juni wird ein Urlaubsgeld gezahlt, das in Anerkennung für längere Betriebszugehörigkeit nach der Zahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit gestaffelt ist.

Es erhalten

Mitarbeiter im Jahre des Eintritts, soweit

der Eintritt bis zum 30. Juni des Jahres erfolgte              Euro 300,-

für jedes weitere volle Kalenderjahr weitere                            Euro 50,-

…

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Urlaubsgewährung auch während bestehender Fluguntauglichkeit nicht ausgeschlossen ist. Seine fehlende Flugtauglichkeit führe dazu, dass die Beklagte sein Arbeitsangebot nicht annehmen könne. Die fehlende Annahmefähigkeit des Arbeitsangebots sei aber nicht mit einer Erkrankung zu vergleichen, die dazu führe, dass er seine Arbeitsleistung überhaupt nicht anbieten könne.

Er beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihm für das Kalenderjahr 2011 Erholungsurlaub im Umfang von 34 Tagen zu gewähren.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 700 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie dem Kläger Urlaub aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht gewähren könne. Ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld bestehe deswegen nicht, weil dieser einen Gehaltsbezug im Monat Juni voraussetze.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Terminsprotokolle verwiesen.

Gründe

Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2) begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Der Kläger kann für das Kalenderjahr 2011 aufgrund der auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer fortbestehenden Fluguntauglichkeit keinen Erholungsurlaub von der Beklagten verlangen. Der auf die Gegenwart gerichtete Leistungsantrag war insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen.

1) Mit dem Klageantrag verfolgt der Kläger eine sofortige Urlaubsgewährung. Dies ergibt sich aus seiner zur Begründung vorgetragenen Argumentation, dass seine momentane gesundheitliche Lage die Möglichkeit der Urlaubsgewährung nicht ausschließt und den entsprechenden Erörterungen im Kammertermin. Das zeigt sich auch darin, dass der Kläger zunächst die zeitliche Lage des begehrten Erholungsurlaubs konkret für einen vergangenen Zeitraum angegeben hatte und den Antrag nach gerichtlichem Hinweis auf die Unmöglichkeit der begehrten Leistung auf eine gegenwartsbezogene Gewährung umgestellt hat.

Einer abweichenden Auslegung des Klageantrags dergestalt, dass die Urlaubsgewährung erst nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verlangt werden soll, steht schon entgegen, dass ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre. Dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 ein Erholungsurlaubsanspruch in Höhe von 34 Tagen zustand, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob der Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig wird und inwieweit zukünftig betriebliche Interessen der Urlaubsgewährung entgegen stehen werden, ist ungewiss. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nach § 7 Abs. 1, 2 BUrlG ist aber für unbestimmte Zeitpunkte in der Zukunft icht justiziabel. Eine Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit einem entsprechend bedingten Antrag wäre daher unzulässig.

2) Der Kläger kann derzeit nicht die Gewährung von Erholungsurlaub von der Beklagten verlangen. Dem steht seine Fluguntauglichkeit entgegen. Sie lässt die Leistungspflicht des Klägers nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen mit der Folge, dass die Beklagte ihn nicht mehr durch Urlaubsgewährung hiervon befreien kann. Im Einzelnen:

a) Es kann dahinstehen, ob eine Urlaubsgewährung derzeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgeschlossen ist.

aa) Zwar ist der Kläger derzeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung möglicherweise bereits aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Abs. 1 BGB befreit. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (BAG v. 23.1.2008 - 5 AZR 393/07). Der Kläger steht zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer. Vertraglich geschuldet ist - jedenfalls aufgrund der letzten rechtmäßigen Direktionsrechtsausübung (§ 106 GewO) durch die Beklagte (vgl. BAG v. 19.5.2010 - 5 AZR 162/09, Rz. 16) - das Führen von Flugzeugen. Hierzu ist der Kläger aufgrund seiner Erkrankung gesundheitlich möglicherweise nicht in der Lage. Wie der Kammer aus dem Parallelverfahren bekannt ist und sich aus dem Tatbestand des dokumentierten Berufungsurteils ergibt (LAG Köln v. 7.2.2011 - 5 Sa 891/10, Rz. 26), sind die Erkrankungen des Klägers nach seiner und der Auffassung seiner behandelnden Ärzte auf Giftstoffe im Cockpit zurückzuführen. Bei einem weiteren Einsatz wären weitere Gesundheitsschäden für den Kläger zu besorgen. Vom Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind im Parallelverfahren (Az. 9 Ca 7005/09) noch übereinstimmend beide Parteien wie auch das Berufungsgericht (LAG Köln v. 7.2.2011 - 5 Sa 891/10, Rz. 150) ausgegangen. Die tatsächlichen Umstände haben sich seitdem nicht geändert.

bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Senats des Bundesarbeitsgerichts stellt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ein Erfüllungshindernis für den Urlaubsanspruch dar - Urlaub kann nicht mit Erfüllungswirkung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden (vgl. nur BAG v. 20.9.2011 - 9 AZR 416/10, Rz. 18; v. 17.5.2011 - 9 AZR 189/10 , Rz. 22; v. 11.4.2006 - 9 AZR 523/05, Rz. 34; v. 10.2.1987 - 8 AZR 529/84, Rz. 15). Dieser Rechtssatz entspricht auch der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. nur ErfK/Gallner, 12. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 21; HWK/Schinz, 4. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 15).

Die Kammer lässt dahingestellt, ob von dieser Rechtsauffassung im Sinne der vom Kläger zitierten Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 7.2.2011 - 5 Sa 891/10, Rz. 118 ff.) abzuweichen ist. Zwar erscheint es plausibel, dass nicht jede Erkrankung dem Arbeitnehmer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB verunmöglicht. Es mag Erkrankungen geben, welche nicht zur (subjektiven) Unmöglichkeit führen, sondern lediglich den Einwand der Unzumutbarkeit rechtfertigen (vgl. etwa Gotthardt/Greiner, DB 2002, 2106; ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rz. 685 mwN). Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung lediglich nach § 275 Abs. 3 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, ohne dass seine Leistungspflicht bereits nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen wäre, und macht er deswegen von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch, kann der Arbeitgeber ihn auf Verlangen durch Urlaubsgewährung von der Leistungspflicht befreien und damit Erholungsurlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen. Im Falle bloßer Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 275 Abs. 3 BGB) ohne gleichzeitige Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB wäre der Arbeitnehmer damit wohl nicht im Sinne des EuGH (EuGH v. 20.1.2009 - C-350/06 (Schultz-Hoff), Rz. 43 f.) gehindert, den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 garantierten Mindesturlaubsanspruch zu realisieren. Ebenso wenig wäre ihm das europarechtlich verbürgte (vgl. EuGH v. 10.9.2009 - C-277/08 (Vicente Pereda), Düwell, NZA-Beil. 2011, 133 [137]) Recht genommen, durch eine zunächst erklärte krankheitsbedingte Leistungsverweigerung den Erholungsurlaub erst nach seiner Wiedergesundung in Anspruch zu nehmen. § 7 Abs. 3 BUrlG könnte dann möglicherweise dergestalt auszulegen sein, dass Erholungsurlaubsansprüche trotz der Erkrankung des Arbeitnehmers am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums erlöschen, wenn die Pflicht zur Arbeitsleistung nicht nach § 275 Abs. 1 oder 3 BGB erloschen war. Im Falle des Klägers wäre sein Erholungsurlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2011 dann nach Ablauf des Kalenderjahres gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen und er auf die Geltendmachung von Urlaub im Wege des Schadensersatzes verwiesen.

cc) Ob die Leistungspflicht des Klägers aber tatsächlich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen ist oder ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung lediglich nach § 275 Abs. 3 BGB einerseits zur Leistungsverweigerung berechtigt war, andererseits aber sein Leistungsverweigerungsrecht für den Zeitraum des beantragten Urlaubs nicht ausgeübt hat, kann dahinstehen:

b) Denn im Fall des Klägers tritt neben die Frage der Arbeitsunfähigkeit seine luftverkehrsrechtliche Fluguntauglichkeit: Dem Kläger ist die Leistungserbringung derzeit nämlich jedenfalls deshalb subjektiv unmöglich, weil er die nach § 4 Abs. 1 S. 1 LuftVG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO erforderliche Erlaubnis nicht besitzt. Die Fluguntauglichkeit verbietet nicht erst dem Arbeitgeber den Einsatz des Arbeitnehmers als Flugzeugführer, sondern stellt ein rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer dar. Die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis ist personenbezogen und - insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - rechtliche Voraussetzung bereits für ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot. Die fehlende Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 LuftVG führt zur subjektiven Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB. Entsprechend geht das Bundesarbeitsgericht auch bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten von der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bzw. einer „Suspendierung“ der Arbeitspflicht aus (vgl. BAG v. 11.10.2000 - 5 AZR 240/99, Rz. 27; v. 9.8.1994 - 9 AZR 384/92, Rz. 26). Daher kommt derzeit eine weitere Befreiung des Klägers von der Arbeitsleitung durch Urlaubsgewährung nicht in Betracht.

II.

Der Klageantrag zu 2) hinsichtlich des Urlaubsgelds 2011 ist begründet. Der Kläger kann gemäß § 6 VTV Cockpit Nr. 2a) vom 1.1.2004, dessen Geltung für das Arbeitsverhältnis unbestritten ist, Zahlung von 700 € von der Beklagten verlangen. Aufgrund seines Eintritts in das Arbeitsverhältnis im März 2003 und der in 2011 achtjährigen Dauer desselben steht dem Kläger in 2011 ein Urlaubsgeld in Höhe von 700 € zu. Etwas anderes ergibt sich - soweit erkennbar - auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten § 6 VTV Cockpit Nr. 4 vom 1.1.2007.

Die Voraussetzungen für den Urlaubsgeldanspruch sind schon aufgrund des Bestands des klägerischen Arbeitsverhältnisses während des gesamten Kalenderjahres 2011 gegeben. Der Anspruch setzt darüber hinaus weder voraus, dass der Kläger für den Monat Juni 2011 von der Beklagten Gehalt zu beanspruchen hatte, noch dass er überhaupt in 2011 eine Arbeitsleistung erbracht hätte. Dies ergibt die Tarifauslegung.

1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 1.6.2011 - 7 ABR 117/09, Rz. 35 ; v. 15.12.2010 - 4 AZR 197/09, Rz. 24; v. 6.7.2006 - 2 AZR 587/05, Rz. 14).

2) Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung von § 6 VTV Cockpit Nr. 2a), dass einzige Voraussetzung für den Urlaubsgeldanspruch der Bestand des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Kalenderjahr ist. Bei der Regelung zur Auszahlung des Urlaubsgelds zusammen mit dem Junigehalt handelt es sich um eine Fälligkeitsbestimmung. Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, dass die Erbringung einer Arbeitsleistung oder der Bezug eines Gehalts im Monat Juni zur Anspruchsvoraussetzung erhoben werden sollte. Urlaubsgelder werden typischerweise als Sonderzahlung zur Vergütung geleisteter Arbeit oder gezeigter Betriebstreue gewährt. Dabei mögen die Tarifvertragsparteien die erhöhten Aufwendungen für die Gestaltung des Erholungsurlaubs zum Anlass für die Leistungszusage genommen und daher die Begrifflichkeit gewählt haben. Im Falle des VTV Cockpit Nr. 2a) haben sie jedoch nur in einer stark pauschalierenden Art und Weise an diesen Mehraufwand angeknüpft, da die Leistung den Arbeitnehmern jeweils im Juni eines Jahres zufließen sollte, unabhängig davon, ob sie ihren Erholungsurlaub in diesem Monat oder überhaupt in diesem Kalenderjahr nehmen. So würde der Anspruch nach dem Wortlaut der Norm auch demjenigen Arbeitnehmer zustehen, der das ganze Jahr durcharbeitet, ohne überhaupt Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Es ist Folge der tariflichen Pauschalierung, dass in gleicher Weise auch derjenige Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Leistung erwirbt, der - wie der Kläger - gar keine Arbeitsleistung im entsprechenden Kalenderjahr erbracht hat. Auch die Höhe des Anspruchs ist unabhängig vom Umfang der im Kalenderjahr geleisteten Arbeit oder des in Anspruch genommenen Urlaubs. Aus der Formulierung der Tarifnorm ergibt sich als einzige Anspruchsvoraussetzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses. Anzeichen für eine Akzessorietät zur Arbeitsleistung ergeben sich - soweit erkennbar - auch nicht aus dem Tarifzusammenhang (vgl. zu ähnlichen Auslegungsergebnissen etwa: BAG v. 14.8.1996 - 10 AZR 70/96, Rz. 28; BAG v. 11.4.2000 - 9 AZR 225/99, Rz. 41 ff.; LAG München v. 20.5.2009 - 3 Sa 1089/08, Rz. 37). Selbst aus einem angenommenen Vergütungszweck kann keine darüber hinausgehende Anspruchsvoraussetzung tatsächlicher geleisteter Arbeit hergeleitet werden (vgl. schon BAG v. 16. 3. 1994 - 10 AZR 669/92, Rz. 21 und insgesamt kritisch zur zweckorientierten Auslegung von Sonderzahlungsregelungen: Tschöpe/Heiden, 7. Aufl., Teil 2 A Rz. 455).

III.

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S.1 ZPO im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen.

IV.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst sich nach dem Wert des für 34 Urlaubstage (annäherungsweise) geschuldeten Urlaubsentgelts zuzüglich dem Wert des Zahlungsantrags.

V.

Die Berufung war hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten auf Zahlung des Urlaubsgeldes nach § 64 Abs. 3 Nr. 2b) ArbGG gesondert zuzulassen, weil die Auslegung eines über den Gerichtsbezirk hinaus geltenden Tarifvertrags streitentscheidend ist. Im Übrigen sind Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Landesarbeitsgericht Köln

Blumenthalstraße 33

50670 Köln

Fax: 0221-7740 356

eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.      Rechtsanwälte,

2.      Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.      juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.