OLG Köln, Urteil vom 24.01.2012 - 4 UF 137/11
Fundstelle
openJur 2012, 84314
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 26.05.2011 - 35 F 248/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in der Zeit von Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.02.2010 wie folgt zu zahlen:

von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 jeweils 3.532,29 €,

von Januar 2009 bis einschließlich Juni 2009 jeweils 3.218,97 €,

von Juli 2009 bis Dezember 2009 jeweils 2.661,83 € und

von Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.02.2010 1.660,00 €

und zwar jeweils abzüglich freiwillig monatlich gezahlter 1.450,00 €.

Die Berufung des Beklagten wird unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen der Beklagte 17/20 und die Klägerin 3/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, nämlich soweit sie einen monatlichen Quotentrennungsunterhalt in der Zeit von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 von 3.532,29 € sowie von Januar 2009 bis Juni 2009 von 3.218,97 €  statt für Juli 2008 bis Juni 2009 ausgeurteilter 2.964,00 €, und in der Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009 von 2.661,83 € statt ausgeurteilter 1.962,00 € verlangt. Erfolglos bleibt die Berufung der Klägerin dagegen, soweit sie darüber hinaus  für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 4.175,00 € und für die Zeit ab Januar 2009 bis Dezember 2009 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 3.623,00 € begehrt. Für die restliche Zeit von Januar 2010 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.02.2010 verbleibt es antragsgemäß bei dem ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von monatlich 1.660,00 €. Abzuziehen von den genannten Beträgen sind die während dieser Zeit vom Beklagten unstreitig freiwillig gezahlten 1.450,00 €.

Dagegen hat die zulässige Berufung des Beklagten keinen Erfolg.

Der Klägerin steht für die Trennungszeit vom Juli 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 10.02.2010  in der oben genannten Höhe ein Trennungsunterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zu.

Aufgrund der vom Amtsgericht als unstreitig angesehenen Nettoeinkünfte des Beklagten ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008:

Nettoeinkommen des Beklagten in 2008 monatlich                                                         9.899,00 €

Abzüglich berufsbedingter Auslagen                                                                                        150,00 €

abzüglich tatsächlich gezahlter Kindesunterhalt                                                         1.507,00 €

verbleibendes Erwerbseinkommen des Beklagten                                                         8.242,00 €

Quotenunterhalt der Klägerin (3/7 von 8.292,00 €)                                                         3.532,29 €.

Eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin bestand für diese Zeit nicht, da erst Anfang Juli 2009 das Trennungsjahr abgelaufen war und im Trennungsjahr der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf die ihm zu gewährende Gelegenheit zur Neuorientierung einer Erwerbstätigkeit noch nicht nachzugehen braucht. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Trennungszeitpunkt vor Juli 2008 nicht festgestellt werden kann. Unstreitig haben die Parteien noch bis Juni 2008 unter einem Dach gelebt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen früheren Trennungszeitpunkt unstreitig gestellt hätte. So spricht das amtsgerichtliche Urteil im Tatbestand auch davon, dass die Parteien spätestens seit Juni 2008 getrennt leben. Konkreter Sachvortrag für eine endgültige räumliche, soziale und wirtschaftliche Trennung der Parteien trotz des gemeinsamen Aufenthaltes in einer Wohnung fehlt. Allein der Umstand, dass im Scheidungsverfahren unwidersprochen vorgetragen wurde, man habe sich am 15.03.2008 innerhalb der Wohnung getrennt, ersetzt einen substantiierten Vortrag zur Trennung nicht. So kommt dem Verhalten der Klägerin im Scheidungsverfahren keine Geständnisfiktion in vorliegendem Verfahren zu. Gegen eine vollständige Entflechtung der Eheleute zum März 2008 spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin Trennungsunterhalt erst ab Juli 2008, also dem Zeitpunkt des Auszugs und der damit offensichtlich gewordenen (räumlichen) Trennung beansprucht. Das deutet darauf hin, dass man davor zumindest in eingeschränktem Maße noch gemeinsam gewirtschaftet hat und der Bedarf der Klägerin durch den zur Verfügung stehenden Familienunterhalt gedeckt war. Gegenteiliges ergab sich auch nicht aus der Anhörung der Parteien.

Bis zum Einsetzen der Erwerbsobliegenheit der Klägerin im Juli 2009 ergibt sich dann aufgrund einer geringfügigen Änderung des anzurechnenden Erwerbseinkommens des Beklagten der Unterhaltsanspruch für Januar 2009 bis Juni 2009 wie folgt:

Nettoeinkommen des Beklagten in 2009                                                                       9.167,94 €

Abzüglich berufsbedingter Aufwand                                                                                        150,00 €

Abzüglich tatsächlich gezahlter Kindesunterhalt gemäß Vortrag

des Beklagten                                                                                                                               1.507,00 €

Verbleibendes unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten                             7.510,94 €

Quotenunterhalt der Klägerin 3/7 von 7.510,94 €                                                          3.218,97 €.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten war wie auch in 2008 der volle von ihm geleistete Kindesunterhalt einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Belastungen sind konkret dargetan und belegt worden. Aufgrund des guten Erwerbseinkommens des Beklagten erscheinen die erhöhten Zahlungen insbesondere auch wegen des gesellschaftlich adäquaten erhöhten Ausbildungsbedarfs angemessen.

Im Juli 2009 war das Trennungsjahr abgelaufen und die Klägerin verpflichtet einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit die Klägerin einwendet, hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, ist ihr Vortrag völlig unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Aussagekräftige Atteste zu Art und Umfang der angeblichen gesundheitlichen Störungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Klägerin liegen nicht vor. Von daher verbietet sich eine weitere Sachaufklärung.

Der Senat geht davon aus, dass der Klägerin, die Erwerbsbemühungen in ausreichendem Umfang nicht dargelegt hat, ein fiktives Einkommen von monatlich netto 1.300,00 € zugerechnet werden kann. Ausgehend von der von der Klägerin selbst vorgetragenen eigenen vorehelichen Berufsbiografie erscheint diese Schätzung dem Senat realistisch. Die Klägerin hatte den Beruf der Friseurin erlernt, war in diesem Beruf aber kaum - jedenfalls nicht längere Zeit - tätig. Vielmehr wechselte sie noch vor dem Beginn ihrer Ehe in den Einzelhandel. Hier war sie recht erfolgreich und stieg bis zur Filialleiterin auf. Unwidersprochen betrug ihr letztes Monatsbruttoeinkommen rund 3.800,00 DM, was einem Gegenwert von 1.942,91 € entspricht. Auch wenn die Klägerin in dem zuletzt ausgeübten  Beruf keine anerkannte Berufsausbildung hatte, so schlägt sich doch in ihrer erfolgreichen Berufsbiografie nieder, dass sie engagiert und ehrgeizig ihren beruflichen Aufstieg verfolgte. Ohne ausreichenden intellektuellen Hintergrund und ohne die Bereitschaft zur Fortbildung wäre dieser Berufsweg kaum denkbar gewesen. Diese Eigenschaften müssten es der Klägerin nunmehr ermöglichen, wieder beruflich Fuß zu fassen. Die Klägerin ist nicht als ungelernte einfache Arbeitskraft einzustufen. Vielmehr kann erwartet werden, dass die Klägerin mit ihrer Berufserfahrung aus vergangenen Zeiten im Einzelhandel Aussicht auf eine ordentlich dotierte Anstellung hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann allerdings nicht erwartet werden, dass die Klägerin nach langjähriger beruflicher Abstinenz nahtlos wieder beruflich dort anknüpfen kann, wo sie vor der Ehe aufgehört hatte. Die fehlende berufliche Praxis, die fortschreitende Digitalisierung des Arbeitsplatzes und das Alter der Klägerin - sie ist am 25.04.1954 geboren - lassen daher nur eine Anstellungsmöglichkeit unterhalb der Filialleiterebene erwarten. Trägt man der Einkommensentwicklung seit 1988 Rechnung, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei gehörigen Erwerbsbemühungen aus vollschichtiger Tätigkeit etwa ihr letztes monatliches Einkommen von brutto 1.942,91 € erzielen kann, was einem Nettoeinkommen von rund 1.300,00 € entspricht. Dies entspricht in etwa der Berechnung des Amtsgerichts, das von einem Erwerbseinkommen von monatlich netto 1.230,00 € ausgegangen ist.

Damit ergibt sich ab Juli 2009 bis Dezember 2009 folgende Unterhaltsberechnung:

Das Nettoeinkommen des Beklagten nach Abzug

berufsbedingter Aufwendung und nach Abzug des

tatsächlich gezahlten Kindesunterhaltes beträgt                                                        7.510,94 €

Abzüglich dem Nettoerwerbseinkommen der Klägerin                                           1.300,00 €

ergibt sich ein Differenzeinkommen der Parteien von                                                        6.210,94 €.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt damit

3 / 7 x 6.210,94 € =                                                                                                                 2.661,83 €.

Für die Zeit Januar 2010 bis zum 10. Februar 2010 verbleibt es bei dem ausgeurteilten monatlichen Unterhaltsanspruch von monatlich 1.660,00 €, was die Klägerin nicht angreift.

Dagegen bleibt die Berufung des Beklagten insgesamt erfolglos, der nur bereit ist, die freiwillig geleisteten 1.450,00 € zu zahlen.

Zu diesem Bedarf der Klägerin kommt der Beklagte nur deshalb, weil er meint, die Klägerin müsse ihren Unterhaltsbedarf, der tatsächlich einschließlich der eheangemessenen Wohnkosten nur bei 1.450,00 € gelegen habe, konkret berechnen und darlegen. Entgegen der Meinung des Beklagten ist jedoch bei den gegebenen Einkommensverhältnissen keine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Vielmehr kann die Bedarfsberechnung nach der Quotenmethode erfolgen. Welche Methode anzuwenden ist, ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Hierzu führt der BGH in seinem Urteil vom 11.08.2010 - 12 ZR 102/09 - (hier zum nachehelichen Unterhalt) aus:

„Der nacheheliche Unterhaltsbedarf ergibt sich nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Zwar wird dieser vom Einkommen des besserverdienenden Ehegatten abgeleitete Unterhaltsbedarf regelmäßig als Quotenunterhalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht allerdings auf der Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde und wird. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt hingegen die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einnahmen für den Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern ein Teil von ihnen auch der Vermögensbildung zufließt. Wenn in Rechtsprechung und Literatur deswegen für solche Fälle eine konkrete Bedarfsberechnung verlangt wird (vgl. Ziffer 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte und Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 4 Rdnr. 366 ff.), ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Wenn eine solche konkrete Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs verlangt wird, sofern dieser den Bedarf auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird eine absolute Sättigungsgrenze für den nachehelichen Unterhalt durchweg abgelehnt. Das Einkommen von gegenwärtig von 5.100,00 € bildet aber nur die Höchstgrenze des vom Einkommen des besserverdienenden Ehegatten abgeleiteten Quotenunterhaltes (vgl. auch Wendl/Gerhardt a. a. O. § 4 Rdnr. 368a, Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 10. Auflage, Rdnr. 42 f.). Die konkrete Darlegung eines höheren Unterhaltsbedarfes nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist dadurch nicht ausgeschlossen.“

Für den Trennungsunterhalt, der noch enger auf die ehelichen Lebensverhältnisse abstellt, kann nichts anderes gelten. Der Senat folgt der Auffassung, dass bei Einkommensverhältnissen der vorliegenden Art eine konkrete Bedarfsbemessung noch nicht erforderlich ist und auch nicht gefordert werden kann. Die Ausführungen des BGH lassen den Rückschluss zu, dass aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden kann, wenn auf eine vom Einkommen des besser verdienenden Ehemannes abgeleitete Bedarfshöchstgrenze für den Quotenunterhalt der Unterhaltsberechtigten von 5.100,00 € abgestellt werden kann. Damit kann vorliegend der Unterhaltsbedarf bis zu 5.100,00 € auch ohne konkrete Bedarfsberechnung im Rahmen der Quotenberechnung geltend gemacht werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten konkret nachgewiesene Vermögensbildung nicht betrieben worden ist und derzeit auch nicht betrieben wird. So hat zwar der Beklagte Vermögensbildung unsubtantiiert behauptet, konkrete Zahlen hierzu aber nicht vorgetragen. Auch der von ihm zitierte Schriftsatz vom 14.04.2011 (Blatt 291 ff. GA) gibt keinen konkreten Vortrag dazu her, dass laufend vom monatlichen Einkommen des Beklagten Vermögensbildung betrieben worden ist. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte trotz Aufforderung hierzu nichts dazu vortragen können oder wollen, was denn tatsächlich an Vermögensbildung wann und von welchen Einkommensteilen betrieben worden ist. Auch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.12.2011 vermeidet der Beklagte konkrete Angaben hierzu. Damit kann aber zunächst unterstellt werden, dass das vorliegend zugrunde gelegte Einkommen des Beklagten während der Ehe voll verbraucht worden ist. Dieser Bedarf erscheint im Hinblick auf einen Vier-Personen-Haushalt mit gesteigerten Bildungskosten auch nicht unrealistisch. Der mit der Quotenmethode errechnete Bedarf der Klägerin, der ihren Wohnbedarf mit einschließt, ist nicht derart hoch, dass er realitätsfern erschiene.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beläuft sich auf insgesamt 39.131,00 € wie folgt:

A    Berufung der Klägerin (bei einem Rückstandsmonat)

1.   Juli 2008 bis Dezember 2008                                                                                        14.836,00 €

2.  Januar 2009 bis Juni 2009                                                                                                   11.524,00 €

3.   Juli 2009                                                                                                                              1.661,00 €

Gesamtstreitwert der Berufung der Klägerin:                                                                       28.021,00 €

B    Berufung des Beklagten (bei einem Rückstandsmonat)

1.   Juli 2008 bis Dezember 2008                                                                                        9.084,00 €

2.  Januar 2009 bis Juni 2009                                                                                                     9.084,00 €

3. Juli 2009                                                                                                                                                  512,00 €

4.  Gesamtstreitwert der Berufung des Beklagten                                                         18.680,00 €

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C  Streitwert beider Berufungen 46.701,00 €