AG Nettetal, Beschluss vom 17.01.2012 - 15 M 421/11
Fundstelle
openJur 2012, 84147
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers wird die Pfändung des streitgegen-ständlichen Computers „ACER“ mit Drucker und Bildschirm angeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 08.06.2010 beantragte die xxxxxxx GmbH die Pfändung eines Computers nebst Zubehör in der Weise vorzunehmen, dass zunächst lediglich ein Pfandsiegel angebracht und der Computer beim Schuldner verbleiben sollte. In der Folgezeit widersprach der Gläubiger einer Einstellung nach § 803 ZPO vorsorglich und kündigte an, ggf. selbst ein Gebot in einer Größenordnung von 150,00 Euro abzugeben. Gemäß dem Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 23.09.2010 schätzte dieser den Wert des von ihm vorgefundenen Computer "ACER" auf 90,00 Euro und lehnte die Pfändung mit der Begründung ab, dass sich die Kosten für Pfändung, Abtransport, Lagerung und Verwertung auf rund 200,00 Euro bis 250,00 Euro belaufen würden.

Unter dem 14.03.2011 erhöhte der Schuldner sein Angebot auf 300,00 Euro. Mit Schreiben 25.03.2011 lehnte der Gerichtsvollzieher eine Pfändung des Computers erneut ab.

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Gläubiger gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichtsvollziehers. Zur Begründung führt er an, dass dieser ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit nehme, Befriedigung zu erlangen. Das von ihm abgegebene Gebot decke selbst die Kosten eines etwaigen Transports etc, im Übrigen würde er - der Gläubiger - den Computer ggf. direkt beim Schuldner in Empfang nehmen.

II.

Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig - insbesondere fristgemäß eingelegt - und hat in der Sache Erfolg. Im konkreten Fall kann die Pfändung aus den Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO - wonach eine Pfändung zu unterbleiben hat, wenn sich von der Verwertung des zu pfändenden Gegenstandes kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten lässt - nicht abgelehnt werden. Zwar beruft sich der Gerichtsvollzieher zutreffend darauf, dass im Rahmen der vorgenannten Vorschrift neben den Kosten der Pfändung auch die zu erwartenden Transport-, Lager- und Versteigerungskosten zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall ist aber maßgeblich darauf abzustellen, dass der Gläubiger sein bisher in Aussicht gestelltes Angebot mit Schreiben vom 14.03.2011 nochmals, nämlich auf 300,00 Euro, erhöht und überdies erklärt, die Pfandsache nach Absprache beim Schuldner in Empfang nehmen zu können. Da nach alledem zu erwarten ist, dass jedenfalls das zuletzt abgegebene Angebot des Gläubigers die hier tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt, steht das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO der hier begehrten Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen (vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 24.08.1987, Az. 10 T 150/87; AG Walsrode, Beschluss vom 09.03.1984, Az. 8 M 1857/83, zitiert nach juris).

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