OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2012 - 13 U 37/11
Fundstelle
openJur 2012, 84125
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2011 - 3 O 616/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einer nach seiner Auffassung fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss mehrerer Darlehensverträge und eines Zinsswapvertrages mit der Beklagten geltend.

Die Darlehensverträge dienten der Ablösung von zwei festverzinslichen Fremdwährungsdarlehen, die der Kläger im Jahr 2001 bei der (Rechtsvorgängerin der) I. zur Finanzierung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente der sog. „T.-Gruppe“ aufgenommen hatte (Anl. K 1 zur Klageschrift) und deren Umfinanzierung mit Hilfe der Beklagten ihm Anfang 2005 von der „T. Service GmbH & Co KG“, die ihm das Rentenmodell vermittelt hatte und bei der seine Ehefrau als Vermittlerin tätig war, vorgeschlagen worden war.

Im Mai 2005 fand ein Gespräch zwischen den Parteien über die Möglichkeit der Umfinanzierung dieser Darlehen durch Darlehen und Zwinsswapgeschäfte der Beklagten statt, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

Am 6. Juni 2005 unterzeichnete der Kläger einen „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ mit der Beklagten (Anl. K 3 = B 3 = GA 249), einen „Anhang für Devisengeschäfte und Optionen auf Devisengeschäfte“ (Anl. K 5 = B 4 = GA 252) sowie einen „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlungen“ (Anl. K 4 = B 5 = GA 253), am 7. Juni 2005 außerdem „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften“ (Anl. K 6 = B 2 = GA 247).

Am 18. Juli/21. August 2005 schlossen die Parteien zwei variabel verzinsliche Darlehen über 978.308,24 € und 155.770,41 €, mit denen die Darlehen bei der I. zum 31. Oktober 2005 - mit Realisierung von Kursgewinnen von ca. 220.000,00 € für den Kläger - abgelöst wurden. Unter dem 9. November 2005 bestätigte die Beklagte dem Kläger schriftlich den am 7. November erfolgten Abschluss eines Zinsswapgeschäfts mit Enddatum 30. April 2011 zu einem Bezugsbetrag von 1.122.900,00 €, bei dem der Kläger eine Festzins von 3,6% und die Beklagte einen variablen Zins bezogen auf den EUR/EURIBOR/3M zu zahlen verpflichtet war. Dies wurde vom Kläger seinerseits am 25. November 2005 schriftlich bestätigt (Anl. K 8). Am 8. Februar 2006 schlossen die Parteien unter Aufhebung der bisherigen Darlehensverträge zwei neue Darlehen mit leicht reduzierten Kreditbeträgen (968.525,16 € und 154.212,70 €, Anl. B 6a und b = GA 254 ff.).

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 bestätigte die Beklagte dem Kläger „die am 23. Juni 2008 erfolgte Auflösung des ... Zinsswapgeschäfts“ und ermittelte eine von ihr zu zahlende Auflösungsprämie von 23.000,00 € mit Valuta zum 25. Juni 2008 (Anl. K 11). Unter „Besondere Vereinbarungen“ enthielt das Schreiben folgenden Hinweis: „Mit Zahlung der Auflösungsprämie werden alle Rechte und Pflichten aus diesem Zinsswapgeschäft zwischen der Sparkasse L. und Herrn J. M. aufgehoben. Es sind keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.“. Ab dem 26. Juni 2008 übersandte sie dem Kläger quartalsmäßige Abrechnungsschreiben für das Zinsswapgeschäft auf Basis eines Bezugsbetrags von 405.814,32 € (Anl. K 12), aufgrund derer die Parteien jedenfalls noch bis Herbst 2009 wechselseitig Zahlungen leisteten bzw. entgegennahmen.

Nachdem der Kläger die Darlehensverträge zum 30. Juni 2009 über die Volksbank Neuss abgelöst und sich gegen seine weitere Verpflichtung aus dem Zinsswapgeschäft gewandt hatte, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 zur Einhaltung dieser Verpflichtungen und Zahlung der ausstehenden Oktoberrate auf (Anl. K 13). Unter dem 21. Dezember 2009 kündigte sie den Zinsswapvertrag und forderte den Kläger unter Fristsetzung zum 30. Dezember 2009 zur Zahlung einer Abschlusszahlung von 18.476,80 € auf (Anl. K 14 = GA 36).

Der Kläger hat geltend gemacht, mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008 sei das Zinsswapgeschäft vollständig beendet worden, so dass die Beklagte daraus keine Ansprüche mehr gegen ihn geltend machen könne. Außerdem liege eine Fehlberatung der Beklagten vor, weil sämtliche Verträge aufgrund einer umfassenden Umschuldungsberatung der Beklagten geschlossen worden seien, deren erklärtes Ziel seinerseits eine Finanzierung gewesen sei, die - ebenso wie die vorherige Finanzierung über die I. - rechtlich und wirtschaftlich einer festverzinslichen, nicht grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierung (zumindest) gleichgestellt sei und bei der daher für ihn auch die Möglichkeit bestehen sollte, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden. Da die Mitarbeiter der Beklagten in dem Beratungsgespräch im Mai 2005 eine Finanzierung zu einem festen Zinssatz abgelehnt hätten, habe er sich auf das „Kombinationsprodukt“ aus Darlehensverträgen mit einem variablen Zins und Zinsswapverträgen (mit festen Zinszahlungen von seiner Seite gegen variable Zinszahlungen in Höhe seiner variablen Darlehenszinsen von Beklagtenseite) eingelassen, weil die Berater ihm erklärt hätten, hierbei handele es sich um die „moderne Form der festverzinslichen Finanzierung“, ohne dabei auf die rechtliche Eigenständigkeit des Zinsswapvertrages, insbesondere dessen Fortbestand bei Beendigung der Darlehensverträge und das bei vorzeitiger Beendigung des Swapgeschäfts anfallende Aufhebungsentgelt hinzuweisen. Außerdem habe das Swapgeschäft einen anfänglichen negativen Marktwert gehabt, auf den er - dies unstreitig - nicht hingewiesen wurde. Bei entsprechenden Hinweisen würde er erkannt haben, dass das angebotene Produkt nicht seinem Wunsch entsprach, und stattdessen eine klassische festverzinsliche Finanzierung bei einem anderen Institut gewählt haben. 

Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Zinsswapgeschäft keine Ansprüche mehr gegen ihn hat, und sie zur Zahlung von 2.057,16 € nebst Zinsen, hilfsweise zu seiner Freistellung von sämtlichen Ansprüchen aus dem Swapgeschäft zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2011 (GA 314 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Klageanträge Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf eine vollständige Auflösung des Swapgeschäfts berufen. Hierfür spreche zwar das Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008, die Beklagte habe aber substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass tatsächlich nur eine Teilablösung gewollt und vereinbart worden sei, entsprechend derer sie anschließend auch ihre Abrechnungsschreiben verfasst habe und wechselseitige Zahlungen geleistet worden seien. Sofern der Kläger vorgetragen habe, er sei dennoch von einer Gesamtauflösung ausgegangen, sei sein Vortrag zu pauschal gehalten. Den Einwand einer Fehlberatung könne der Kläger bereits deshalb nicht erheben, weil etwaige Ansprüche daraus jedenfalls gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt seien. Im Kern gehe es - auch nach seinem Vortrag - um den Vorwurf des unterlassenen Hinweises auf die mögliche Zahlung eines Auflösungsentgelts bei vorzeitiger Beendigung des Swapgeschäfts. Der behauptete Beratungsfehler betreffe daher eine unzutreffende Darstellung des Swapgeschäfts, stehe mithin im Zusammenhang mit einer Wertpapiernebenleistung gemäß § 2 Nr. 3a WpHG a.F. und habe mit der Beratung über die Verpflichtungen des Klägers aus den - rechtlich selbständigen - Darlehensverträgen nichts zu tun.

Mit seiner form- und fristgerechten Berufung wendet der Kläger sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowohl dagegen, dass das Landgericht eine vollständige Beendigung des Swapgeschäfts gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008 verneint hat, als auch gegen die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass es sich - nach seinem Vortrag - um eine einheitliche „Umschuldungsberatung“ gehandelt habe, in der ihm von der Beklagten statt der gewünschten klassischen festverzinslichen Finanzierung das „Kombinationsmodell“ als eine - rechtlich wie wirtschaftlich - entsprechende „moderne Form der festverzinslichen Finanzierung“ angeboten worden sei. Die Beratung könne daher nicht isoliert auf das Zinsswapgeschäft bezogen und als Wertpapiernebendienstleistung behandelt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2011 - 3 O 616/09 LG

Köln - abzuändern und

1.      festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber keine Ansprüche aus dem Zinssatz-Swap vom 09./25. November 2011, Nr. 830132, mehr hat,

2.      die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.057,16 nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 zu zahlen;

3.      hilfsweise, für den Fall dass der Antrag zu 1. unbegründet ist, die Beklagte zu verurteilen,

a.      ihn von sämtlichen ihrer Ansprüche aus dem Zinssatz-Swap vom 09./25. November 2011, Nr. 830132, freizustellen

und

b.      an ihn € 2.057,16 nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2009 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht seinen Einwand einer vollständigen Beendigung des Swapvertrages gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2008 (Anl. K 11) nicht hat durchgreifen lassen.

Zwar spricht der Wortlaut des Schreibens durchaus dafür, dass der Swap-Vertrag mit der Auflösungszahlung der Beklagten von 23.000,00 € vollständig aufgelöst werden und danach keinerlei wechselseitige Zahlungsverpflichtungen mehr bestehen sollten. Aus der anschließenden monatelangen Handhabung der Parteien ergibt sich aber, dass tatsächlich nur eine Teilauflösung - durch Reduzierung des Bezugsbetrages - zwischen ihnen vereinbart worden war. Dementsprechend hat die Beklagte noch bis Herbst 2009 abgerechnet und wurden wechselseitige Zahlungen vereinnahmt und geleistet, ohne dass der Kläger dem vor der Ablösung seiner Darlehensverträge bei der Beklagten widersprochen hätte. Das zeigt, dass auch er von einer Fortgeltung der Swap-Vereinbarung auf reduzierter Bezugsbasis ausgegangen ist. Soweit er mit der Berufung dagegen vorträgt, bei den Zahlungen der Beklagten und dem Einzug des von ihm geschuldeten Zinssatzes habe es sich um automatisierte Vorgänge gehandelt, deren Fortsetzung er aufgrund seiner vielfältigen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht bemerkt habe, ist dies angesichts der ihm unstreitig zugegangenen jeweiligen quartalsmäßigen Abrechnungsschreiben der Beklagten und der Tatsache, dass er die Fortsetzung der Abbuchungen nach der Ablösung der Darlehensverträge sehr wohl bemerkt zu haben scheint, nicht überzeugend.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch wegen Fehlberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge und des Zinsswapvertrages zu. Hierfür fehlt es nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt bereits an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten:

a. Der Vorwurf des Klägers, die von der Beklagten empfohlene Finanzierung habe nicht seinen Wünschen entsprochen, weil er dabei nicht die Möglichkeit gehabt habe, die gesamte Finanzierung entschädigungsfrei mit ordentlicher Kündigung zu beenden, sondern eine Ausgleichszahlung habe leisten müssen, greift nicht, weil die Beklagte den Kläger nach dem gegebenen Sachverhalt über diesen Umstand vor Abschluss der Verträge durch den „Anhang über die vorzeitige Erfüllung durch Ausgleichszahlung zu dem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ (Anl. K 4 = B 5 = GA 253), den er am 6. Juni 2005 unterzeichnet hat, hinreichend aufgeklärt hat. In diesem - nur eine Seite umfassenden - Anhang wurde ausdrücklich und im Einzelnen auf die bei vorzeitiger Beendigung zu leistende Ausgleichszahlung hingewiesen. Das Argument des Klägers, diese schriftliche Aufklärung sei zu spät erfolgt, weil er sich bereits in der Beratung im Mai 2005 für das „Kombinationsmodell“ entschieden habe, steht dem nicht entgegen, weil dieser - unterstellte - innerliche Entschluss noch keine vertragliche Bindung des Klägers herbeigeführt hat; eine solche Bindung wurde erst mit den - vom Kläger erst im August 2005 unterzeichneten - Darlehensverträgen und den Abschluss des Swapgeschäfts im November 2005 begründet. Der Kläger durfte sich auch nicht schlichtweg auf die mündlichen Angaben der Berater in dem Beratungsgespräch im Mai 2005 verlassen; vielmehr konnte die Beklagte erwarten, dass er die von ihm am 6. Juni 2005 unterzeichneten Formulare auch inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen würde. Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil ihm die Unterlagen nicht in diesem Gespräch, sondern erst mehrere Tage danach übersandt oder vorgelegt wurden, so dass er bereits deshalb im eigenen Interesse gehalten war, zu überprüfen, ob die schriftlich fixierten Angaben auch den mündlichen Abreden entsprachen.

Wegen der damit hinreichenden Aufklärung des Klägers über das Aufhebungsentgelt bedarf die zwischen den Parteien im Weiteren streitige Frage, ob bei ordentlicher Kündigung eines festverzinslichen Darlehens tatsächlich nach § 489 Abs. 4 BGB a.F. eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen wäre, keiner Entscheidung.

b. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt ergibt sich auch keine haftungsbegründende Fehlberatung der Beklagten daraus, dass sie den Kläger unstreitig nicht über den anfänglichen Marktwert des Swapgeschäfts aufgeklärt hat.

Nach Ansicht des Senats ist die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der dieser eine Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über einen von ihr bewusst einkalkulierten anfänglichen negativen Marktwert eines CMS-Spread-Ladder-Swaps (WM 2011, 682) wegen des damit bestehenden Interessenkonflikts bejaht hat, auf das vorliegende Swapgeschäft bereits nicht übertragbar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ist der variable Zinssatz bei dem hiesigen Swap nicht rechnerisch komplex (mit Hebelwirkung etc.) strukturiert; außerdem ist der Kläger hier Zahler eines festen Zinssatzes, so dass sein Verlustrisiko - anders als im Fall des Bundesgerichtshofs - nicht unbegrenzt besteht, sondern von vorneherein auf den von ihm zu zahlenden festen Zinssatz beschränkt ist. Die Variabilität der Zahlungspflicht der Beklagten ist der Swap-Konstruktion ebenfalls unschwer zu entnehmen und einzuschätzen. Ein verheimlichter, für den Anleger in ein undurchschaubares Finanzprodukt bewusst einstrukturierter, unerkennbarer Vorteil der Bank, der zusätzlich durch eine besondere Konstruktion (Leiter- und Hebelwirkung) verstärkt und perpetuiert wird und der deshalb eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden über den damit bestehenden Interessenkonflikt begründet, liegt daher hier nicht vor.

Unabhängig davon hat die Beklagte hier aber auch bereits in tatsächlicher Hinsicht bestritten, dass der anfängliche Marktwert des Zinsswaps tatsächlich negativ war, ohne dass der Kläger dem seinerseits substantiiert entgegengetreten wäre. Allein daraus, dass der Zinstausch in der Folgezeit für den Kläger teilweise negative Ergebnisse hatte, lässt sich - wie die Beklagte zu Recht anmerkt - kein Rückschluss auf den anfänglichen Marktwert des Geschäfts ziehen. Mangels weiteren Vortrags des Klägers - über seine pauschale Behauptung eines negativen anfänglichen Marktwerts hinaus - war auch seinem Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht nachzugehen, zumal im Weiteren auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte ihren „Gewinn“ aus einem (unterstellten) negativen Marktwert tatsächlich - wie in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - bereits durch ein Hedge-Geschäft ihrerseits realisiert hätte.

Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt lag daher kein tatsächlich anfänglich negativer Marktwert vor, über den die Beklagte wegen eines daraus resultierenden Interessenkonflikts hätte aufklären müssen, so dass auch insoweit keine haftungsbegründende Fehlberatung festzustellen ist.

Die streitige Frage, ob auf eine solche (unterstellte) Fehlberatung die kurze Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. anzuwenden wäre, kann daher offen bleiben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S.2, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil es sich um eine von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).