LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2011 - 8 Sa 949/11
Fundstelle
openJur 2012, 83842
  • Rkr:

Auslegung einer Beklagtenbezeichnung nach erkennbar gewordenen Umständen; Unmaßgeblichkeit später offengelegter gegenteiliger Umstände bei gleichzeitigem Antrag auf Rubrumsberichtigung

Erhebt der bei der K. GmbH und Co. KG beschäftigte Kläger unter Beifügung des von dieser verfassten Kündigungsschreibens Klage gegen die ebenfalls existente und unter derselben Anschrift tätige Fa. K. Holding GmbH und Co. KG, so wird das Auslegungsergebnis einer lediglich unrichtigen und deshalb berichtigungsfähigen Beklagtenbezeichnung nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger im Zusammenhang mit einem nachfolgend gestellten förmlichen Antrag auf Rubrumsberichtigung Umstände vorträgt, welche nahelegen, dass die Klage ursprünglich bewusst gegen die in der Klageschrift bezeichnete K. Holding GmbH u. Co KG als Konzernobergesellschaft gerichtet worden war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.05.2011 - 4 Ca 132/11 - unter gleichzeitiger Berichtigung des Beklagtenrubrums, dass sich die Klage richtet gegen die

Fa. K GmbH u. Co. KG, vertreten durch die

K Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer A und M

abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. K GmbH u. Co. KG durch die Kündigung vom 19.01. und 24.01.2010 nicht beendet worden ist.

2. Die Fa. K GmbH u. Co. KG wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

3. Die Fa. K GmbH u. Co. KG trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Kündigungsschutzklage um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und hierbei zunächst um die Frage der Berichtigung des Beklagtenrubrums, welches anstelle der zutreffenden Arbeitgeberbezeichnung "K GmbH u. Co KG" als Beklagte die "K Holding GmbH u. Co KG" nennt. Vorsorglich hat der Kläger die nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Arbeitgeberin beantragt.

Der am 10.11.1965 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er nahm am 15.05.1995 seine Tätigkeit für die K-Gruppe auf. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 21.03.2006 war der Kläger als Leiter des Geschäftsbereichs Wasserchemie der K KG tätig, welche im Jahre 2008 nach Eintritt der K Beteiligung GmbH als persönliche Gesellschafterin in die K GmbH & Co. KG umfirmierte; diese ist unstreitig die Arbeitgeberin. Als weitere Gesellschaft innerhalb der K-Gruppe existiert seit dem Jahre 2008 die K Holding GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die K Holding Verwaltungs GmbH ist. Sämtliche Firmen verfügen über eine identische Geschäftsanschrift.

Mit Schreiben vom 19.01.2011 (Bl. 4 d.A.) sprach die Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2011 aus. Nachdem der Kläger das von Herrn R unterzeichnete Kündigungsschreiben wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde mit an die Arbeitgeberin gerichtetem Schreiben vom 21.01.2011 (Bl. 132 d.A.) zurückgewiesen hatte, sprach die Arbeitgeberin erneut mit Schreiben vom 24.01.2011 (Bl. 17 d.A.) erneut eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Die gegen die Kündigung vom 19.01.2011 gerichtete und am 24.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage vom 21.01.2011 nennt als Beklagte die

Fa. K Holding GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaft K Holding Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. M, Dipl.-Kaufmann A.

Gleiches gilt für die Klageerweiterung vom 31.01.2011, betreffend die erneute Kündigung vom 24.01.2011.

Nach Zustellung von Klageschrift und Klageerweiterung an die K Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: K Holding) haben sich für diese die jetzigen Prozessbevollmächtigten gemeldet und nachfolgend mit Schriftsatz vom18.02.2011 auf die Tatsache hingewiesen, dass der Kläger bei ihr nicht beschäftigt gewesen sei. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.02.2011 die Berichtigung des Beklagtenrubrums und hilfsweise die nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Arbeitgeberin beantragt. Zur Begründung des hilfsweise gestellten Antrages auf nachträgliche Klagezulassung hat der Klägervertreter ausgeführt, er habe zur Überprüfung der Identität der Beklagten den Firmennamen im Internet überprüft, wobei die Eingabe des Suchwortes "K GmbH & Co. KG" zur Internetadresse .K-gruppe. führe. Im dortigen Impressum sei die Fa. K Holding GmbH & Co. KG als verantwortlich ausgewiesen. Diese Veröffentlichung sei Anlass dafür gewesen, in der Kündigungsschutzklage die Holding als Arbeitgeber zu bezeichnen. Außerdem habe der Kläger im Dezember 2010 von der Fa. K Holding GmbH & Co. KG unterzeichnete Weihnachtsgrüße erhalten. Demgegenüber hat die Fa. K Holding einer Rubrumsberichtigung widersprochen und zur Klärung ihrer Parteirolle den Erlass eines Zwischenurteils beantragt.

Nach Zustellung der Klageschrift nebst weiterer Schriftsätze an die Arbeitgeberin K GmbH u. Co KG hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 28.04.2011 beantragt

das Passivrubrum wie folgt zu berichtigen:

K GmbH & Co. KG, vertreten durch die K Beteiligungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer A und M, ebenda

sowie

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 19.01.2011, zugegangen am selben Tage, mit Ablauf des 31.07.2011 beendet wird,

2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Nr. 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen,

3. es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis besteht,

4. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den

Parteien nicht aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 24.01.2011, zugegangen am 25.01.2011, mit Ablauf des 31.07.2011 beendet wird.

5. hilfsweise die Kündigungsschutzklage vom 21.01.2011

nachträglich zuzulassen,

Beklagtenseits ist beantragt worden

1. durch Zwischenurteil festzustellen, dass die K Holding GmbH u. Co KG mit der wahren Beklagten dieses Rechtsstreits identisch ist,

2. die Klage abzuweisen

Der Kläger hat beantragt,

den Antrag der Beklagten abzuweisen

Durch Urteil vom 12.05.2011, hinsichtlich des Beklagtenrubrums mit Beschluss vom 01.09.2011 (Bl. 95 b der Akte) dahingehend berichtigt, dass beklagt sind als Beklagte zu 1) die Fa. K Holding GmbH u. Co KG und als Beklagte zu 2) die Fa. K GmbH u. Co KG, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die vom Kläger verfolgten Sachanträge seien - der Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift entsprechend - gegen die K Holding GmbH & Co. KG gerichtet und wegen deren fehlender Arbeitgebereigenschaft von vornherein unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers scheide eine Berichtigung des Beklagtenrubrums unter den vorliegenden Umständen aus. Nachdem der Kläger selbst erklärt habe, er sei trotz der eindeutigen Angaben auf dem Kündigungsschreiben davon ausgegangen, dass seine Arbeitgeberin die K Holding GmbH & Co. KG sei, weil diese im Internetauftritt der K-Gruppe als Verantwortliche aufgeführt werde und das Schreiben zum Jahreswechsel verfasst habe, habe er zweifelsfrei von vornherein die Partei verklagt, die er für seine Arbeitgeberin gehalten habe. Gegenüber der Fa. K Holding GmbH & Co. KG als Beklagte zu 1) erweise sich die Klage damit als unbegründet. Auch der im Verhältnis zur Fa. K GmbH & Co. KG als Beklagte zu 2) verfolgte Antrag auf nachträgliche Klagezulassung müsse erfolglos bleiben, da die Nichteinhaltung der Klagefrist nicht als unverschuldet angesehen werden könne. Dem Kläger als Leiter des Geschäftsfeldes Wasserchemie könne die rechtliche Konstruktion der K-Gruppe nicht unbekannt gewesen sein, insbesondere müsse dem Kläger bekannt gewesen sein, dass seine Arbeitgeberin seit dem Jahre 2008 unter der Bezeichnung K GmbH & Co. KG firmiere. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheide dementsprechend auch der verfolgte Anspruch auf Weiterbeschäftigung aus.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger - zunächst mit der Beklagtenbezeichnung im Urteilseingang "K Holding GmbH & Co.KG" am 18.05.2011 zugestellt worden. Die am 14.06.2011 eingegangene Berufungsschrift nennt als Beklagte und Berufungsbeklagte ebenso die K Holding GmbH & Co. KG. Nach Erlass des Berichtigungsbeschlusses vom 01.09.2011 - dem Kläger zugestellt am 06.09.2011 -, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2011 (Bl. 162 d.A.), bei Gericht eingegangen am 15.09.2011, erklärt, der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung und Weiterbeschäftigung richte sich gegen die K GmbH & Co. KG.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Antrag auf Rubrumsberichtigung und die verfolgten Sachanträge abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts treffe es nicht zu, dass der Kläger bewusst eine falsche Parteibezeichnung gewählt und anstelle des Arbeitgebers die Fa. K Holding verklagt habe, vielmehr sei es zur falschen Parteibezeichnung aufgrund eines Versehens gekommen, wie bereits erstinstanzlich dargestellt worden sei. Schon die Tatsache, dass der Klageschrift das Kündigungsschreiben mit der zutreffenden Beklagtenbezeichnung beigefügt gewesen sei, lasse erkennen, dass von Anfang die Fa. K GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin in Anspruch genommen werden solle. In Anbetracht der Personenidentität der Geschäftsführer der jeweiligen persönlich haftenden Komplementärgesellschaften, der Identität der Anschriften und der zentralen Personalverwaltung sei dies auch beklagtenseitig ohne weiteres erkennbar gewesen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Unrecht auch den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung abgewiesen. Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe sich der Arbeitnehmer ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen zu lassen, ferner beruhe die fehlerhafte Beklagtenbezeichnung nicht auf einem Sorgfaltsverstoß. Soweit die Kündigung in der Sache auf eine Schlechtleistung des Klägers gestützt werde, treffe dies weder in der Sache zu, noch seien die vorgetragenen Gründe zur Rechtfertigung einer Kündigung geeignet.

Nach übereinstimmender Erklärung zu Protokoll, dass neben den angegriffenen Kündigungen weitere Beendigungsgründe nicht im Streit sind und demgemäß der erstinstanzlich verfolgte allgemeine Feststellungsantrag als gegenstandslos angesehen werden kann

beantragt der Kläger zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.05.2011 - 4 Ca 132/11 - abzuändern und nach den Schlussanträgen des ersten Rechtszugmit der Maßgabe zu erkennen, dass sich der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung und der Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2) richtet

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Abweichend vom Standpunkt des Klägers sei für eine Berichtigung der Parteibezeichnung kein Raum, da der Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe - nicht aufgrund eines Versehens eine fehlerhafte Parteibezeichnung gewählt, sondern aus den von ihm dargestellten Gründen die Fa. K Holding GmbH & Co. KG als richtigen Ansprechpartner ausgewählt habe. Während bei Einreichung der Klageschrift unter Beifügung des Kündigungsschreibens eine Auslegung der Parteibezeichnung in dem Sinne in Betracht gekommen sei, dass trotz falscher Benennung die Fa. K GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin verklagt sein solle, scheide unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen des Klägers ein derartiges Verständnis aus. Nicht anders als für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage komme es auch für die Auslegung der Beklagtenbezeichnung auf den gesamten Prozessvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an. Dementsprechend könne für die Abgrenzung von zulässiger Rubrumsberichtigung und Parteiweichsel die isolierte Betrachtung der Klageschrift nicht maßgeblich sein.

Vorsorglich tragen die Beklagten zu den Gründen der ausgesprochenen Kündigung vor, diese beruhe auf personenbedingten Gründen. Wie die Entwicklung der Umsatzzahlen und betriebswirtschaftlichen Kennziffern belege, sei ein dramatischer Rückgang der Ergebnisse zu verzeichnen. Erkennbar sei der Kläger seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass der Kläger bei einem monatlichen Bruttogehalt von 5.000,-- € in der Lage sein müsse , neue Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen, vorhandene Kunden zu binden, Neukunden zu akquirieren und das Geschäft selbständig zu entwickeln. Auch wenn dem Kläger nicht unmittelbar ein Verschulden anzulasten sei, was dahinstehen möge, habe es doch in der Sphäre des Klägers als Leiter der Wasserchemie gelegen, den Geschäftsbereich weiter zu entwickeln. Dem Unternehmen sei nicht zuzumuten, sehenden Auges in die "wirtschaftliche Katastrophe" zu steuern.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet und führt unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur antragsgemäßen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der beklagten Arbeitgeberin, der K GmbH u. Co KG durch die angegriffenen Kündigungen vom 19.01. und 24.01.2010 nicht beendet worden ist. Ferner ist die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

A Die Berufung des Klägers ist zulässig.

I. Wie die Auslegung der Berufungsschrift sowie der weiteren Schriftsätze einschließlich des in Reaktion auf den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts verfassten Klägerschriftsatzes vom 12.09.2011 ergibt, richtet sich die Berufung in jedem Falle gegen die zuletzt als Beklagte zu 2) bezeichnete Fa. K GmbH u. Co KG und entspricht den gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung.

1. Allerdings hat der Kläger in der Berufungsschrift zunächst allein die Fa. K Holding GmbH u. Co KG als Beklagte und Berufungsbeklagte aufgeführt, wie dies dem Rubrum des arbeitsgerichtlichen Urteils entsprach. Abweichend hiervon trägt die Berufungsbegründung die Kurzbezeichnung L. /. K GmbH u. Co KG. Nach Berichtigung des arbeitsgerichtlichen Urteils durch Berichtigungsbeschluss vom 01.09.2011, dem Klägervertreter zugestellt am 06.09.2011, hat dieser mit Schriftsatz vom 12.09., bei Gericht eingegangen am 15.09.2011 erklärt, dass sich der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung und Weiterbeschäftigung gegen die Fa. K GmbH u. Co KG richte. Nach Eingang der Berufungserwiderung vom 10.10.2011, welche namens der Fa. K Holding als Beklagte zu 1) und der Fa. K GmbH u. Co KG als Beklagte zu 2) verfasst ist, weisen die weiteren Klägerschriftsätze wiederum die Kurzbezeichnung L ./. K Holding auf.

Trotz dieser Ungenauigkeiten lässt sich jedenfalls dem in Reaktion auf den Berichtigungsbeschluss verfassten Klägerschriftsatz vom 12.09.2011 mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass sich die Berufung mit den im o. a. Schriftsatz aufgeführten Anträgen auf nachträgliche Klagezulassung und Weiterbeschäftigung gegen die beklagte Fa. K GmbH u. Co KG richten soll, welche - entsprechend der Bezeichnung im arbeitsgerichtlichen Berichtigungsbeschluss - als Beklagte zu 2) bezeichnet ist. Auch wenn in diesem Zusammenhang der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der beiden angegriffenen Kündigungen nicht ausdrücklich erwähnt wird, bestehen auch insoweit keine Zweifel, dass auch insoweit die Arbeitgeberin als Beklagte zu 2) angesprochen ist, da ein Weiterbeschäftigungsantrag ohne Angriff auf die Kündigung sinn- und aussichtslos wäre.

2. Da die zunächst fehlerhafte Beklagtenbezeichnung im arbeitsgerichtlichen Urteil erst nachträglich berichtigt worden ist und erst hieraus eindeutig zu entnehmen war, gegen wen die Berufung zu richten war, war die nachfolgende Klarstellung der Beklagtenrolle mit Klägerschriftsatz vom 12.09.2011 auch nach Ablauf von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zulässig (Zöller/Vollkommer, § 319 ZPO Rn 25).

II. Zweifelhaft kann danach allein sein, ob neben der als Beklagten zu 2) aufgeführten Arbeitgeberin, der Fa. K GmbH u. Co KG, auch die im arbeitsgerichtlichen Urteil als Beklagte zu 1) bezeichnete K Holding GmbH u. Co KG als Partei des Berufungsverfahrens anzusehen ist und ob auch insoweit die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung erfüllt sind.

1. Das Arbeitsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Klage vom 21.01.2011 nebst Klageerweiterung als gegen die Beklagte zu 1) gerichtet angesehen und als unbegründet abgewiesen. Auch wenn sich der Kläger in der Sache, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 24.02.2011 mit dem Antrag auf Berichtigung des Beklagtenrubrums sowie hilfsweiser nachträglicher Zulassung der Klage ergibt, zweifelsfrei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf ein Rechtsverhältnis zur Holding-Gesellschaft oder irgendwelche Ansprüche gegen diese berufen hat, ändert dies nichts daran, dass auch aus seiner Sicht über den Antrag aus der Klageschrift vom 21.01.2011 zu entscheiden war, weil allein dieser zur Wahrung der Klagefrist des § 4 KSchG genügte. Die Tatsache, dass der Kläger auch im Berufungszuge keine materiellrechtlichen Positionen gegenüber der Beklagten zu 1) verfolgt, ändert nichts daran, dass er durch die Abweisung des Klageantrages vom 21.01.2011 als unbegründet auch im Verhältnis zu dieser prozessual beschwert ist, weil er sein Klageziel - die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gemäß dem Klageantrag vom 21.01.2011 - nur erreichen kann, wenn die arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Abweisung dieses Antrages abgeändert wird.

Danach ist davon auszugehen, dass sich die Berufung gegen beide Beklagte richtet.

2. Auch die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung ist zulässig. Zwar geht die Berufungsbegründung nicht auf die vorstehend genannten prozessualen Besonderheiten ein. Gleichwohl lässt sich der Berufungsbegründung erkennen, dass der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt mit der Erwägung bekämpft, die Klage sei von Anfang an erkennbar ausschließlich gegen die Fa. K GmbH u. KG gerichtet gewesen. Greift dieser Gesichtspunkt durch, entfällt damit ohne weiteres auch die Abweisung der vermeintlich gegen die Fa. K Holding als Beklagte zu 1) gerichteten Klage. Einer eigenständigen, formal auf die Berufung gegen die Beklagte 1) bezogenen Berufungsbegründung bedarf es damit nicht.

B Die somit umfassend eingelegte Berufung ist auch in der Sache begründet.

I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Allein die Tatsache, dass sich bei der Auslegung der Klageschrift die Notwendigkeit einer Auslegung ergibt, wer Partei des Rechtsstreits sein soll, führt nicht zu einer Unbestimmtheit der Klage. Ergibt die Auslegung der Beklagtenbezeichnung, dass das Rechtsschutzziel - der Wortwahl entsprechend - gegenüber der so bezeichneten Partei verfolgt wird, stellt es eine Frage der Begründetheit der Klage dar, ob das verfolgte Begehren im Verhältnis zu dieser Partei begründet ist. Führt hingegen die Auslegung zu dem Ergebnis, dass infolge einer erkennbaren Falschbezeichnung eine andere als die bezeichnete Person verklagt sein soll, ist die fehlerhafte Bezeichnung zu berichtigen und die materielle Rechtslage in Bezug auf die nunmehr nach Berichtigung korrekt bezeichnete, von Anfang an in Anspruch genommene Partei zu würdigen.

II. Die Berufung des Klägers erweist sich auch in der Sache als begründet.

Wie die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, richten sich die Klageschrift vom 21.01.2011 sowie die Klageerweiterung vom 31.01.2011 gegen die Fa. K GmbH u. Co KG als Arbeitgeberin. Diese ist zwar zunächst in der Klageschrift fehlerhaft bezeichnet, jedoch ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung der mit der Klageerhebung verbundenen Umstände, wer - auch für die gemeinte Partei erkennbar - in Wahrheit verklagt sein soll. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rubrumsberichtigung und nachträglicher Klagezulassung gemachten Angaben führen nicht zu einem abweichenden Auslegungsergebnis (1). Damit war die Klage in der Sache allein gegen die vom Arbeitsgericht als Beklagte zu 2) bezeichnete Fa. K GmbH u. Co KG als Arbeitgeberin gerichtet, die vom Arbeitsgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 1) getroffene Sachentscheidung geht damit ins Leere; allein in Bezug auf den Streit um Beteiligung am Rechtsstreit und den Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils war die Beklagte zu 1) am Rechtsstreit beteiligt (2). In der Sache erweisen sich die gegenüber der beklagten Fa. K GmbH u. Co KG verfolgte Anträge als begründet (3).

1. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt die Auslegung des Klagebegehrens, dass der Kläger trotz der verwendeten Beklagtenbezeichnung "K Holding GmbH & Co. KG" seine Arbeitgeberin, nämlich die Fa. K GmbH & Co. KG von Anfang an in Anspruch nehmen wollte. Dementsprechend handelt es sich bei der fehlerhaften Beklagtenbezeichnung um eine berichtigungsfähige Falschbezeichnung.

a) Wie auch die Beklagtenseite nicht in Abrede stellt, kommt es für die Auslegung, gegen wen sich die erhobene Kündigungsschutzklage richtet, nicht allein auf die verwendete Beklagtenbezeichnung an, vielmehr ist ergänzend auf die Klagebegründung und beigefügte Unterlagen abzustellen. Schon der Vortrag in der Klageschrift, der Kläger sei "von der Beklagten" eingestellt worden, diese habe mit dem beigefügten Schreiben das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt, weswegen die Feststellung beantragt werde, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der "arbeitgeberseitigen Kündigung" beendet werde, führt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem beigefügten Kündigungsschreiben die korrekte Arbeitgeberbezeichnung "K GmbH & Co. KG" zu entnehmen ist, zu dem unzweifelhaften Ergebnis, dass die Beklagtenbezeichnung misslungen und in Wahrheit die Fa. K GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin verklagt sein soll.

In Anbetracht der Tatsache, dass die beklagte Arbeitgeberin und die in der Klageschrift bezeichnete Fa. K Holding GmbH & Co. KG unter derselben Anschrift ansässig sind und die jeweiligen persönlich haftenden Gesellschaften durch dieselben Geschäftsführer vertreten werden, besteht kein Zweifel daran, dass die Arbeitgeberin zeitnah von der an die Fa. K Holding zugestellten Klage Kenntnis erhalten und diese Tatsache rechtlich zutreffend eingeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist auch das weitere, mit korrekter Bezeichnung des Arbeitgebers versehene Schreiben des Klägers vom 21.01.2011 zu berücksichtigen, mit welchem die Kündigung vom 19.01.2011 wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurückgewiesen worden ist. Dementsprechend war nicht allein für das Gericht, sondern auch für die beklagte Arbeitgeberin unschwer zu erkennen, dass sich der Kläger gerade ihr gegenüber und nicht gegenüber sonst wem gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzte und sich die in der Klageschrift verwendete Beklagtenbezeichnung erkennbar als fehlerhaft darstellte. Auch die Beklagtenseite stellt dies nicht in Abrede, will aber - wie das Arbeitsgericht - für die Auslegung der Beklagtenbezeichnung auf die nachfolgenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 24.02.2011 (Bl. 32 ff. d. A.) und vom 18.04.2011 (Bl. 61 ff. d. A.) zurückgreifen, mit welchen der Kläger den Antrag auf Rubrumsberichtigung und hilfsweise nachträgliche Klagezulassung zu begründen versucht hat.

b) Unabhängig davon, ob bei Erhebung einer fristgebundenen Kündigungsschutzklage diejenigen Umstände, welche zur Auslegung der Beklagtenbezeichnung heranzuziehen sind, noch innerhalb der Klagefrist erkennbar geworden sein müssen oder ob - wie die Beklagte hervorhebt - in jedem Falle bei der Auslegung der Beklagtenbezeichnung auf das gesamte Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass die in der Tat irritierenden Erklärungen des Klägervertreters zu den Gründen, welche zu der unrichtigen Parteibezeichnung geführt haben - so die Ausführungen zum Internetauftritt der K-Gruppe - zeitgleich mit dem Antrag auf Berichtigung des Beklagtenrubrums abgegeben worden sind. Weder aus Sicht des Gerichts noch aus Sicht der Beklagten ist damit zu irgendeinem Zeitpunkt dem Klägervorbringen zu entnehmen gewesen, es solle nicht die Arbeitgeberin, sondern die Holding-Gesellschaft verklagt sein.

Auch wenn man also dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils darin folgt, dass der Vortrag des Klägers dahin gehend zu verstehen ist, es sei bei Abfassung der Klage bewusst die Entscheidung getroffen worden, anstelle des Vertragsarbeitgebers die Holding-Gesellschaft als "Gesamtverantwortliche" der K-Gruppe gerichtlich in Anspruch zu nehmen, ist der diesbezügliche innere Wille nicht in der Klageschrift zum Gegenstand des nach außen erkennbar gewordenen Erklärungstatbestandes geworden. Nicht anders als nach den Regeln des materiellen Rechts orientiert sich die Auslegung von Prozesserklärungen am äußeren Erklärungstatbestand, der innere Wille ist demgegenüber unbeachtlich und führt auf dem Gebiet des materiellen Rechts allein zur Möglichkeit, die Erklärung wegen Irrtums anzufechten. Die nachträgliche Offenlegung der Motivation vermag am Auslegungsergebnis nichts zu ändern. Allein für den Fall, dass der Erklärungsempfänger schon bei Empfang der Erklärung die fehlerhafte Willensbildung und den wahren Willen des Erklärenden erkennt, ist dies bei der Auslegung der Erklärung nach den Regeln der "falsa demonstratio" zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Rn 8 m.w.N.). Dass es nicht auf inneren Willen, sondern auf den äußeren Erklärungstatbestand, wie er aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist, ankommt, zeigt der umgekehrte Fall, dass die Auslegung der Klageschrift - z.B. wegen fehlender Beifügung des Kündigungsschreibens - zu dem Ergebnis führt, eben die in der Klageschrift bezeichnete Person solle im Wege einer Kündigungsschutzklage in Anspruch genommen werden. Eine erst zusammen mit dem Antrag auf Rubrumsberichtigung erfolgte, noch so plausible Erklärung zu den Gründen für die fehlerhafte Beklagtenbezeichnung vermag dann nichts daran zu ändern, dass die falsche Partei verklagt ist.

c) Für die vorliegenden Fall bleibt damit festzuhalten, dass das bei Eingang und Zustellung der Klage maßgebliche Auslegungsergebnis, nach welchem die Arbeitgeberin als Beklagte gerichtlich in Anspruch genommen werden sollte, nicht durch spätere irritierende Erklärungen über die zugrundeliegende Motivation in Frage gestellt werden konnte, weil zeitgleich mit den Erklärungen über die maßgebliche Motivation erneut - wie schon in der Klageschrift - der Wille verdeutlicht wurde, das Klagebegehren ausschließlich gegenüber der Arbeitgeberin zu verfolgen.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, dass die Fa. K Holding GmbH u. Co KG vom Klagebegehren in der Sache nicht betroffen ist. Zwar hat die K Holding die Klage als gegen sich gerichtet angesehen, auch das Arbeitsgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Dementsprechend ist die als Beklagte zu 1) bezeichnete Holdinggesellschaft am Rechtsstreit und im Berufungsverfahren förmlich als Berufungsbeklagte beteiligt, weil der Kläger ihr den erstinstanzlich errungenen Prozesserfolg nehmen will. Dies ändert aber nichts daran, dass mit Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und antragsgemäßen Rubrumsberichtigung die Fa. K Holding ihren erstinstanzlichen Erfolg einbüßt und hinnehmen muss, dass sie in der Sache zu Unrecht den vorliegenden Rechtsstreit als auf sich bezogen aufgefasst hat.

3. Die somit rechtzeitig gegenüber der "richtigen" Beklagten erhobene Kündigungsschutzklage führt zum Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die angegriffene arbeitgeberseitige Kündigung nicht beendet worden ist. Hinsichtlich der Kündigung vom 19.01.2011 folgt dies schon aus der rechtzeitig gerügten fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde (§ 174 BGB), ferner aber auch aus den Gründen fehlender sozialer Rechtfertigung. Auch die Kündigung vom 24.01.2011 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein ausreichender Kündigungsgrund im Sinne des § 1 KSchG entnehmen lässt.

Die Beklagte trägt selbst nicht vor, der Kläger habe die unbefriedigende Umsatzentwicklung und Erfolglosigkeit durch konkrete pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen im Sinne verhaltensbedingter Kündigungsgründe verschuldet. Vielmehr geht die Beklagte vom Vorliegen personenbedingter Kündigungsgründe aus und folgert aus dem vorgetragenen Zahlenwerk, dass der Kläger seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Allein die Erfolglosigkeit einer Führungskraft lässt jedoch nicht den Schluss auf eine mangelnde Eignung zu. Vielmehr bedarf es zur Darlegung eines "nicht behebbaren Eignungsmangels" entsprechender Anhaltspunkte, welche die Überzeugungsbildung zulassen, dass der Arbeitnehmer trotz entsprechender Hinweise oder Abmahnungen sich außer Stande gezeigt hat, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Selbst bei einem Orchestermusiker, welchem nach Auffassung des Orchestervorstandes die Führungsqualitäten als Stimmführer der zweiten Geige fehlen, kann nicht ohne Weiteres von einem Eignungsmangel ausgegangen werden, vielmehr hat der Arbeitgeber zunächst auch in derartigen Fällen durch Hinweise und Abmahnungen auf ein vertragsgerechtes Verhalten hinzuwirken (BAG, 15.08.1984, 7 AZR 228/82, AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 = NJW 1985, 2158 ff.).

Diesen Maßstäben genügt der arbeitgeberseitige Vortrag zu den Kündigungsgründen nicht, weswegen die Kündigung als sozialwidrig anzusehen ist.

B. Aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses folgt die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für die Dauer des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

C. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.

D. Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.