VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2011 - 5 K 1801/10
Fundstelle
openJur 2012, 83738
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M.--------weg 15 in 44*** C. (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 001, 002). Sie wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. März 2010 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück M.--------weg 17-19 (Gemarkung T. , Flur 00, Flurstücke 003, 004).

Das vorbezeichnete Vorhabengrundstück liegt in einer Stichstraße des M.---------weges ; das klägerische Grundstück M.--------weg 15 grenzt mit seiner westlichen Seite an das Vorhabengrundstück an. Die Einfahrt in die Stichstraße beginnt mit einer Kurve. Die Stichstraße, die als Sackgasse in einem Wendehammer endet, ist etwa 150 m lang sowie ca. 5 m breit und verfügt lediglich auf der südlichen Seite über einen bepflasterten Bürgersteig.

An dieser Stichstraße liegen die - ausschließlich in offener Bauweise bebauten - Grundstücke mit den Hausnummern 1 bis 25 (ungerade Zahlen). Angefahren werden über die Stichstraße allerdings nur die Häuser mit den Nrn. 5 und 11a an der nördlichen Straßenseite sowie die Häuser mit den Nrn. 13a, 13, 15, 21, 23 und 25 an der südlichen Seite. Diese Häuser verfügen sämtlich über eigene Pkw-Stellplätze oder Garagen.

Die an der Stichstraße gelegenen Grundstücke sind zum Teil noch von dem Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 000 erfasst, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die Festsetzung "reines Wohngebiet (WR)" enthält. Das Vorhabengrundstück liegt nicht mehr in dem von dem Bebauungsplan erfassten Gebiet; es grenzt allerdings unmittelbar an dieses an.

Unter dem 19. Oktober 2009, eingegangen bei der Beklagten am 22. Oktober 2009, beantragte die Beigeladene bezüglich des Vorhabengrundstücks den Erlass eines Vorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses nebst Tiefgarage (mit 12 Pkw-Stellplätzen). Ausweislich des der Bauvoranfrage beigefügten Lageplans und der Bauzeichnungen sind insgesamt sieben Wohnungen und zwei Penthouses geplant, wobei die kleinste Wohneinheit über 133,80 m2 verfügen soll. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll von der Straße aus über eine unmittelbar an der Grenze zu dem Nachbargrundstück "M.--------weg 21 (Flurstück 005)" gelegene Kurve und von dort aus über eine parallel zur Straße verlaufende Rampe erfolgen. Im Bereich der Kurve ist für die Rampe ein Gefälle von 10 %, danach ein Gefälle von 15 % und im weiteren Verlauf - im Bereich des ersten Untergeschosses - eine Gefälle von 10 % geplant; vom ersten Untergeschoss gelangen die Pkw über einen Aufzug ("Parklift") in das zweite Untergeschoss, in welchem sich die 12 Stellplätze befinden.

Die von der Beigeladenen formulierte Fragestellung zum Vorbescheid umfasste ursprünglich die Zulässigkeit des Vorhabens sowohl in bauplanungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Während des Verwaltungsverfahrens änderte die Beigeladene am 12. November 2009 ihren Antrag dahingehend ab, dass ein Vorbescheid nur zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gewünscht sei. Der Antrag vom 19. Oktober 2009 wurde entsprechend unter dem 12. November 2009 handschriftlich abgeändert (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten).

Auf diesen Antrag hin erteilte die Beklagte am 26. März 2010 den hier streitgegenständlichen Vorbescheid, mit welchem die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) festgestellt wurde. Bestandteil des Vorbescheides sind neben dem übersandten Lageplan und den Bauzeichnungen auch ein - während des Verwaltungsverfahrens beigebrachtes - Lärmschutzgutachten vom 22. Dezember 2009 zu den durch das Befahren der Tiefgaragenzufahrt bedingten Lärmpegeln; nach jenem Gutachten werden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks die in Wohngebieten maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel (tags wie nachts) nicht überschritten. In dem Vorbescheid der Beklagten heißt es demgemäß, dass für den Fahrverkehr (Einfahrt Tiefgarage) ein Immissionsschutznachweis erstellt worden sei und dass nach dieser Schallprognose keine Bedenken hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen bestünden. In dem Vorbescheid wird u. a. ferner ausgeführt, dass sich auch hinsichtlich der Straßenabwicklung keine Bedenken gegen das Einfügen des Vorhabens in die Umgebungsbebauung ergeben würden.

Gegen diesen Vorbescheid haben die Kläger am 27. April 2010 die vorliegende Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung ihrer Klage u .a. vor, dass der Bauvorbescheid hinsichtlich seines Inhalts und seiner Reichweite zu unbestimmt sei, da (ursprünglich) nicht nur die planungsrechtliche, sondern auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geklärt werden sollte. Es bleibe unklar, was nun genau Gegenstand des Vorbescheides sei. Abgesehen davon füge sich das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf dessen "Ausdehnung" und "Massivität" nicht in die nähere Umgebung ein, die maßgeblich - reflexartig - durch den angrenzenden Bebauungsplan geprägt sei. Schließlich sei das Vorhaben aufgrund der zu erwartenden Verkehrsimmissionen auch rücksichtlos. Óberdies sei die schmale Stichstraße nicht geeignet, dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen und Parkplatzbedarf standzuhalten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. März 2010 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück "M.--------weg 17-19 (Gemarkung T. , Flur 33, Flurstücke 003, 004)" aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist zur Begründung ihres Antrags zunächst darauf hin, dass die Kläger hinsichtlich ihrer Einwände, das Vorhaben "passe" nicht in die Umgebung und sei nicht ausreichend erschlossen, jedenfalls nicht in eigenen (Nachbar-)Rechten verletzt seien. Darüber hinaus wirke sich das Vorhaben nicht rücksichtlos zum Nachteil der Kläger aus. Dies gelte sowohl mit Blick auf die zu erwartenden Immissionen als auch hinsichtlich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Denn für das Vorhaben seien 12 Stellplätze bei neun Wohneinheiten auskömmlich; nach Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NRW - und Ziff. 1.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sei regelmäßig ein Stellplatz je Wohnung ausreichend. Insoweit sei nicht zu befürchten, dass es in der Stichstraße des M.---------weges zu einer unzumutbaren Verschärfung der Verkehrssituation - etwa dergestalt, dass die Grundstücke der Anwohner zugeparkt würden und über Stunden nicht angefahren werden könnten - kommen werde.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Das Gericht hat am 23. November 2011 einen Ortstermin durchgeführt. Im Rahmen des Ortstermins haben die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 25. November 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakten der Parallelverfahren 5 K 1784/10 und 5 K 1807/10 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen.

Gründe

I. Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit, der keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid setzt voraus, dass der Bauvorbescheid nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Bauvorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht.

Ausgehend hiervon ist der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. März 2010 im Verhältnis zu den Klägern von Rechts wegen nicht zu beanstanden, weil der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid nicht gegen den Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der nach § 71 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) erlassene Vorbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. Ausweislich des Tenors des Vorbescheides befasst sich dieser - entsprechend dem Antrag der Beigeladenen in der Fassung vom 12. November 2009 - ausschließlich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

2. Der Vorbescheid erweist sich hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften auch in materiellrechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet, da das Vorhabengrundstück - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem die Frage der Erschließung sowie das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt.

St. Rspr., grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, zitiert nach juris (RdNr. 51), sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris (RdNr. 12), vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris (RdNr. 11), und vom 2. August 2011 - 5 L 579/11 -, juris (RdNr. 9).

Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte daher allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben sich mitunter nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, zitiert nach juris.

Das Gebot der Rücksichtnahme will vielmehr angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, jeweils zitiert nach juris.

Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier nicht feststellbar. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die dem Vorhaben zuzurechnenden verkehrsbedingten Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen (a) als auch hinsichtlich des mit dem Bauvorhaben verbundenen erhöhten Verkehrsaufkommens in der Stichstraße des M.---------weges (b). Derartige Beeinträchtigungen erweisen sich für die Kläger jedenfalls nicht als unzumutbare Belastungen.

a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsimmissionen, die unmittelbar bei der Zu- und Abfahrt zur geplanten Tiefgarage entstehen werden. Von diesen Immissionen werden die Kläger nicht nachhaltig beeinträchtigt sein, da die von der Straße aus auf das Vorhabengrundstück führende Tiefgaragenzufahrt unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück "M.--------weg 21" geplant ist. Dieser Bereich liegt mehr als 30 m von dem klägerischen Grundstück entfernt. Von dort aus wird die weitere Zufahrt über eine Rampe in das 1. Untergeschoss geführt und ist sodann eingehaust. Hinzu kommt, dass die mit der Nutzung der Tiefgaragenzufahrt verbundenen Immissionen selbst gegenüber dem Grundstück "M.--------weg 21" eine Unzumutbarkeit nicht erkennen lässt (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2011 in dem Parallelverfahren 5 K 1807/10).

Ob im Óbrigen durch die Verkehrsimmissionen die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet exakt eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Frage der Rücksichtslosigkeit nicht entscheidend. Technischrechnerisch ermittelte Immissionswerte sind in diesem Kontext für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausschlaggebend.

Die Kläger werden auch nicht etwa durch die Geräusche und Abgase des durch das Bauvorhaben ausgelösten An- und Abfahrtsverkehrs, der gegebenenfalls vor ihrem Haus über die Stichstraße des Löwenzahnwegs bis zum Wendehammer und zurück vorbeiführen wird, unzumutbar belastet. Zwar kann in einem solchen Sinne unter besonderen Umständen auch die Zunahme von Verkehrsgeräuschen aufgrund einer dem Vorhaben zuzurechnenden Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs in der weiteren Nachbarschaft zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1988 - 4 C 6. u. 7.85 -, zitiert nach juris (Kundenverkehr zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb); Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, juris (Zu- und Abfahrtsverkehr zu einem "Kurhaus" mit einer Gesamtbesucherkapazität von 1.231); Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 B 116.88 -, juris (zum Verladen von Ware und Leergut auf der Straße vor einem Getränkemarkt).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit allerdings geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr einer baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, dieser nur zuzurechnen ist, sofern er vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1992 - 7 B 103.92 -, und vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 -, jeweils zitiert nach juris.

Hier ist schon nicht zu erkennen, warum der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrslärm von dem "normalen" Straßenverkehrslärm unterscheidbar und daher dem Vorhaben zurechenbar sein sollte. Vielmehr wird auch das Bauvorhaben - wie die übrigen in der Stichstraße gelegenen Grundstücke - ausnahmslos mit Pkw im Rahmen der Wohnnutzung angefahren werden, so dass hinsichtlich Art und Qualität des zusätzlichen Verkehrslärms keine Unterscheidung zu der bisherigen straßenverkehrlichen Nutzung der Stichstraße des M.--------weges gegeben sein wird. Die Inanspruchnahme der - dem ö f f e n t l i c h e n Straßenverkehr gewidmeten - Stichstraße des M.--------weges zum Zwecke der verkehrsmäßigen Erschließung steht dem Bauvorhaben gleichermaßen zu, wie allen anderen Anliegern in jener Stichstraße auch.

Darüber hinaus ist nicht einmal im Ansatz festzustellen, dass bei dem hier in Rede stehenden Bauvorhaben mit insgesamt neun Wohneinheiten ein solche Verstärkung des Zu- und Abgangsverkehrs zu befürchten wäre, dass dadurch die Verkehrsimmissionen in der Stichstraße des M.--------weges die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten. Dies gilt für das Grundstück der Kläger bereits insofern, als dieses aufgrund seiner Lage ohnehin entsprechend vorbelastet ist; denn das klägerische Grundstück liegt unmittelbar im Bereich des Wendehammers, in welchem bereits verkehrsbedingte Wendemanöver stattfinden. Abgesehen davon können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Vorhabengrundstück bislang nicht bzw. nur mit einem Einfamilienhaus bebaut war und es dementsprechend bislang kaum Zu- und Abgangsverkehr zu eben diesem Grundstück gab. Denn bei dem Vorhabengrundstück mit einer Gesamtfläche von immerhin fast 2.500 m2 musste jederzeit mit einem auch größeren Wohnbauvorhaben gerechnet werden. Dass das Grundstück bislang nicht bzw. nur mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, mag für die Kläger insoweit bislang allenfalls ein faktischer Lagevorteil gewesen sein.

b) Auch im Óbrigen wird aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens in der Stichstraße die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten. Dies gilt sowohl mit Blick auf die von den Klägern erwarteten "Parkplatzprobleme" als auch hinsichtlich der befürchteten "Verkehrsgefährdungen".

Zwar kann sich ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall ausnahmsweise als rücksichtslos erweisen, falls die Verletzung der Pflicht zur Schaffung ausreichenden Parkraums für die Nutzer eines Bauvorhabens geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke zu beeinträchtigen. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein.

Die in den Bauvorlagen vorgesehene Herstellung von 12 Stellplätzen ist für das Vorhaben der Beigeladenen ausreichend bemessen (vgl. Nr. 51.11 VV BauO NRW sowie Ziffer 1.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf). Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie sind jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte nach wie vor von Bedeutung.

Vgl. u. a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 -, und vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, jeweils zitiert nach juris.

Orientiert man sich an den als sachverständig festgestellten Erfahrungswerten der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Errichtung eines Stellplatzes je Wohnung. Das Gericht sieht keinen Anlass, dass für das vorliegende Vorhaben von diesen Erfahrungswerten abzuweichen wäre.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht etwa zu befürchten, dass die künftigen Bewohner des Vorhabens statt der Tiefgarage den öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch nehmen werden. Zwar mag eine Tiefgarage mittels Aufzugsanlage oder ein sog. "Parklift" bei öffentlichen Einrichtungen im Einzelfall untauglich sein, um den Stellplatzbedarf zu befriedigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.08.1990 - 11 A 2085/88, zum Stellplatzbedarf einer Spielhalle, sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 1999 - 3 S 1163/99 -, zum Stellplatzbedarf für ein Islamisches Zentrum, jeweils zitiert nach juris.

Dies gilt indes nicht für ein Wohnbauvorhaben mit 12 Tiefgaragenstellplätzen. Insoweit gilt es zu bedenken, dass die - ausnahmslos dem Mehrfamilienhaus zugeordneten - Tiefgaragenstellplätze nur im Rahmen der Wohnnutzung angefahren werden; dies lässt erfahrungsgemäß den Schluss zu, dass es lediglich zu wenigen Fahrzeugbewegungen im Verlaufe eines Tages kommen wird. Anders als bei öffentlichen Einrichtungen mit regem Besucherverkehr ist daher hier mit etwaigen Rückstaus o. ä. nicht zu rechnen, so dass auch nicht zu befürchten ist, dass die Tiefgarage nicht von den Bewohnern in Anspruch genommen werden könnte.

Hinzu kommt, dass die bisherigen Anlieger in der Stichstraße des M.--------weges nahezu allesamt über eigene Stellplätze oder Garagen verfügen. Außerdem kann nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht nur die Stichstraße, sondern auch der Bereich des Löwenzahnwegs, der vor der Einmündung in die Stichstraße liegt, ohne weiteres zum Parken genutzt werden.

Nach alledem führt das Vorhaben der Beigeladenen im Bereich der Stichstraße auch nicht zu einer Verschärfung der Verkehrssituation, mit der zwingend oder typischerweise eine erhöhte (Verkehrs-)Gefährdung einhergehen könnte. Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse ohne Durchgangsverkehr; für Fußgänger ist an der südlichen Straßenseite ein befestigter Bürgersteig vorhanden. Die Stichstraße ist - ausweislich des Eindrucks, den der Einzelrichter im Rahmen des Ortstermins gewonnen hat - weder besonders eng noch besonders unübersichtlich. Dies gilt auch für den Einmündungsbereich in die Stichstraße wie für den Bereich des Wendehammers. Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Ein- oder Ausfahrtsvorgänge über die Tiefgaragenzufahrt zu einer besonderen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen könnten, da sich - soweit anhand des angefochtenen Vorbescheides abgeschätzt werden kann - die Zufahrt ohne Rangiervorgänge oder besondere Fahrmanöver befahren lassen dürfte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

IV. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.