VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2011 - 15 Nc 24/11
Fundstelle
openJur 2012, 83555
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. der Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze hat keinen Erfolg.

Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft.

Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang (Human-)Medizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juli 2011 (GV NRW S. 311) für das 1. Fachsemester zunächst auf 400 und durch Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (GV NRW S. 565) auf 401 und für das 3. Fachsemester durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012 vom 16. August 2011 (GV NRW S. 410) auf 348 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit.

Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 sind für solche Studienplätze, die - wie hier im Studiengang (Human-)Medizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 19. Januar 2011 (131-7.01.02.02.06) und 27. Juni 2011 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2011 erhobenen und zum 15. September 2011 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.

I. Lehrangebot

Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.

1. Unbereinigtes Lehrdeputat

Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinischetheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Der für die Kapazitätsüberprüfung hier maßgebliche Teil des Studiengangs (1./3. FS) wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).

Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2011 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56,5 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.

Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:

Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2011 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Fachbereichsrates der Medizinischen Fakultät vom 15. Juli 2011 nebst zugehörigem Stellenplan - wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum - weiterhin 50,5 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.

Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde liegt,

vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 - 13 C 9/10, jeweils www.nrwe.de,

ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.

Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.

Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),

vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats,

ist es mit Blick auf die gebotene normative Absicherung der Stellenzuordnung kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S.516) geänderten Fassung von Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) auf der Grundlage des dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum E gemäß § 31b Abs. 1 HG NRW durch den Haushaltsplan des Landes gewährten gesonderten Zuschusses unter Berücksichtigung der den Anmerkungen zum Haushaltsplan für den Fachbereich Medizin zu entnehmenden Ausweisung von Planstellen und Stellen über die Lehrkapazitäten der dem Fachbereich Medizin zugeordneten Lehreinheiten entscheidet.

Dieser Rechtsprechung schließt die Kammer sich mit der Maßgabe an, dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen. Denn die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit jeher aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben entsprachen die für die vergangenen Berechnungsjahre aufgestellten Stellenpläne.

Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 10. November 2010, 15 NC 18/10 u. a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u. a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris.

Für den Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2011/2012 betrifft, gilt nichts anderes. Er ist ebenfalls das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Auch im Rahmen der seither verändert geltenden haushaltsrechtlichen Entscheidungsgrundlage mussten und müssen sich zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung als das Ergebnis von gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs erweisen und konnten und können rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren bzw. sind von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen im Haushaltsplan für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2010/2011 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.

Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel ("Hochschulpaktmittel") erhält, im überarbeiteten Stellenplan zum Berechnungsstichtag 15. September 2011 weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56,5 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen.

Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung,

vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, alle auch veröffentlicht in juris,

für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben. Davon ist offenbar auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen und auch die rechtssatzförmige Festsetzung von - nach Korrektur im Rahmen der Änderungsverordnung - insgesamt 401 Studienplätzen hat darauf abgestellt. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris, unter Hinweis darauf, dass sich die Hochschule an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen muss, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, juris.

Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO.

Eine darüber hinausgehende Anhebung durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.

Vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O. und vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, www.nrwe.de, vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, jeweils www.nrwe.de.

Soweit hier, wie dargestellt, eine entsprechende Umsetzung geschehen ist, wurden die finanziellen Mittel dazu verwendet, zusätzliche Stellen zu schaffen, und die zusätzlich geschaffenen Stellen im Rahmen des (unbereinigten) Lehrangebots kapazitätsrechtlich berücksichtigt.

Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,

zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.

Vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de.

Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.

Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2011/2012 aufgestellten und unter Berücksichtigung des durch die "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin" vom 5. Mai 2011 zum Berechnungsstichtag 15. September 2011 ergänzten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) aus einer Stellenzahl von 56,5 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 365 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:

Stellenart

Stellen

Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV

Angebot in DS

C 4/W3 Universitätsprofessor

8,0

72

C 3/W2 Universitätsprofessor

5,0

45

A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben

2,0

18

A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben

5,0

25

A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit

5,0

35

A 13 Akademischer Rat auf Zeit

4,0

16

TV-L Wissenschaftlicher Angestellter; befristet

10,5

42

TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln

6,0

24

TV-L Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet

11,0

88

Summe

56,5

365

Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der durch den Wegfall einer Stelle für einen Akademischen Oberrat auf Zeit (A 14) im Vergleich zum letzten Haushaltsjahr 2010 zu verzeichnende Verlust von 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) wird durch die im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2011 erfolgte Einstellung einer zusätzlichen unbefristeten Beschäftigungsstelle (wissenschaftlicher Angestellter in unbefristetem Anstellungsverhältnis) und der dieser - laut Stellenplan - zugeordneten Lehrverpflichtung von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) kompensiert.

Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.

Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a.

Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.

Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (365 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 3,5 DS auf 368,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings angesichts der gebotenen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.

Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., juris und www.nrwe.de.

Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen.

Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O.

Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin erwägen, wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung von 3,5 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet", für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen nämlich die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. Q, Dr. Q1 und Dr. H jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 DS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C, Dr. Q, Q1), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 50 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. H um 0,5 DS (vgl. § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 3,5 DS überschreitet.

Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Das gilt namentlich für die bereits in den letztjährigen Berechnungszeiträumen vertiefte und unbeanstandet gebliebene Stellenzuordnung und -besetzung des wissenschaftlich Angestellten Dr. I. Der unbefristet beschäftigte Angestellte Dr. I, dessen Beschäftigungsauftrag sich - wie im Vorjahr - auf nur 80 % beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV: 5 DS) geführt. Seine individuelle Lehrverpflichtung ist allerdings in Anlehnung an die Dienstaufgaben der von ihm besetzten Stelle und der Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe arbeitsvertraglich mit 5 DS konkret vereinbart und damit kapazitätsrechtlich maßgeblich (vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 LVV).

Vgl. zu Dr. I bereits OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., juris und www.nrwe.de.

Der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. E1, dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag auf 9 SWS beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt. Eine Nebenabrede seines Arbeitsvertrages enthält aber eine ergänzende Regelung dahin, dass seine Lehrverpflichtung im Rahmen der Vorklinik nur 25 % beträgt. Soweit sie im Übrigen im Bereich der Theoretischen Medizin zu erbringen ist, hat dies zur Folge, dass die Stellenzuordnung und -besetzung kapazitätsrechtlich für die Vorklinik ohne Relevanz ist. Abgesehen davon bliebe ein etwaiges Mehr an Lehrleistung jedenfalls mit Blick auf erhebliche, im Weiteren noch aufzuzeigende Stellenvakanzen ohne Auswirkungen.

Im Übrigen bietet der Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stellen jedenfalls keinen Anlass, im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über die vorhergehenden Erwägungen hinausgehendes "Mehr" an Lehrleistung zu berücksichtigen. Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in der Berechnung einzustellen sind.

Nach Auffassung der Kammer,

vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u. a., und vom 8. November 2007, 15 NC 19/07 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschluss vom 3. November 2006, 15 NC 21/06 u. a., nicht veröffentlicht,

spricht zwar Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig,

vgl. zur Auslegung der Formulierung "im Bereich der Medizin" gem. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 2. September 2009, 7 AZR 291/08, juris (Rn 13),

wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter).

Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nicht, weil der Kapazitätsberechnung nicht eine primär arbeitsrechtliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist, sondern das (abstrakte) Stellenprinzip.

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a. und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 - 13 C 9/10, jeweils juris und www.nrwe.de.

Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05, juris und www.nrwe.de,

und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.

Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a., nicht veröffentlicht.

Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de,

in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich begrenztem Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 - 13 C 9/10, a.a.O.

Gemessen daran lässt sich vorliegend eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die Beschäftigungsverhältnisse der (befristet angestellten) wissenschaftlichen Mitarbeiter allerdings nicht feststellen. Die insoweit durch den zuständigen Personaldezernenten des Universitätsklinikums E abgegebene dienstliche Erklärung entspricht im Ergebnis den Tatsachen.

Soweit die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht promoviert sind (N, S, C1, T, X, N1, I1, L, N2, Q2, C2, L1), liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäftigungsdauer unterhalb der (Höchst-) Schwelle von 6 Jahren.

Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Von keinem dieser Angestellten wird die sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von 6 Jahren nach der Promotion (Dr. rer.nat. T1, Dr. rer.nat. Q3, Dr. rer.nat. B, Dr. rer.nat. G, Dr. rer.nat. T2, Dr. rer.nat. I2 sowie Dr. rer.nat. D, der, soweit er seit dem 1. August 2011 zu 100 % aus Drittmitteln finanziert wird, als Drittmittelbediensteter ohnehin nicht als das Lehrangebot erhöhend zu berücksichtigen ist),

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1626/04, www.nrwe.de und juris, m. w. N.,

bzw., soweit Beschäftigte im medizinischen Bereich betroffen sind, von 9 Jahren nach der Promotion (Dr. N3, Dr. T3 und Dr. X1) bzw., wegen in Betracht kommender Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Arbeitsverhältnisse um die nicht oder jedenfalls nicht vollständig in Anspruch genommenen Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiter, von höchstens 12 Jahren (Dr. rer.nat. C3, Dr. phil. X2) bzw. von höchstens 15 Jahren für im Bereich der Medizin beschäftige wissenschaftliche Angestellte (Dr. med. T4) überschritten.

Die zulässige Befristungsdauer wird auch nicht durch die wissenschaftliche Beschäftigte Dr. rer. nat. C4 (Promotionsdatum: 10. Mai 2001) überschritten. Zwar belaufen sich ihre Beschäftigungszeiten vor der Promotion auf 2 Jahre 9 Monate und nach der Promotion auf 10 Jahre 10 Monate und damit auf über 12 Jahre. Zu ihren Gunsten ist aber die Betreuung von zwei minderjährigen Kindern zu berücksichtigen, woraus sich eine verlängerte Dauer ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG um zwei Jahre je Kind, insgesamt also um vier Jahre ergibt.

Vgl. zur Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011, 13 C 45/11 u.a., www.nrwe.de und juris.

In allen Arbeitsverträgen der vorgenannten Angestellten ist im Übrigen nur ein Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden vereinbart worden, so dass auch insoweit kein Widerspruch zu ihrem Status (befristet wissenschaftlich Beschäftigte) erkennbar ist.

Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1, dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3- Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professurvertreter - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.

Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 - I B 4 - 3803 -, 02.08.2000 - 125 - 23/06 -, 20.11.2001 - 212 - 3803 und 03.01.2001 - 212-3803 (418).

Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein "Mehr" an Lehrleistung, das von der Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich mit einem Ansatz von 3,5 DS berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich schon aus der Nichtbesetzung von Stellen der Lehreinheit im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt.

Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.

Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.

Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils juris und www.nrwe.de; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 - 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht.

Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung exante über alle Stellengruppen hinweg allein aus der Nichtbesetzung von Stellen ("N.N.") über 77 DS zur Verfügung. Beschränkt man die Betrachtung auf die Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten sind nach der Stellenübersicht für die Lehreinheit Vorklinische Medizin (Stand: 30.09.2011) allein 8 der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte, für die ein Deputatansatz von 4 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 4 S. 5 LVV), mit dem Kürzel "N.N." gekennzeichnet und folglich unbesetzt, so dass sich allein hier schon eine Vakanz von 32 DS (8 x 4 = 32 DS) ergibt. Selbst wenn man die aus Mitteln des Hochschulpakts finanzierten Stellen der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter (insgesamt 6 Stellen) bei der Verrechnung nicht berücksichtigt,

vgl. hierzu etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, a.a.O. unter Hinweis darauf, dass diese Stellen nicht lediglich der Ergänzung der selbständigen Lehre durch unselbständige Lehre dienen, sondern der unmittelbaren Erhöhung des Lehrangebots,

sind hier noch 2 Stellen unbesetzt, so dass sich auch ohne Einbeziehung der infolge der Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 finanzierten Stellen noch eine Vakanz von 8 DS (2 x 4 = 8 DS) ergibt. Außerdem ist in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten insgesamt eine halbe Stelle unbesetzt geblieben, so dass sich hier ein weiterer Verrechnungsansatz von 4 DS (0,5 x 8) ergibt. Insgesamt stehen also - auch ohne Berücksichtigung der aus Mitteln des Hochschulpakts finanzierten und mit "N.N." ausgewiesenen Stellen - in der Stellengruppe der wissenschaftlichen Angestellten wegen der Nichtbesetzung von Stellen mindestens 12 DS zur Verrechnung mit dem von der Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich berücksichtigten "Mehr" an Lehrleistung (3,5 DS) zur Verfügung.

Damit kann offen bleiben, in welchem Umfang sich gegebenenfalls noch weitere Verrechnungsansätze infolge von Unterbesetzungen von Stellen ergeben und ob sich aus dem Umstand, dass die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten T5, Q4, A und U zwar nach dem vorgelegten Stellenplan in der ihrem Beschäftigungsverhältnissen entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ihnen aber ausweislich ihrer Arbeitsverträge nur eine Lehrverpflichtung von 4 SWS obliegt, ein weiterer Verrechnungsansatz wegen der Unterschreitung des diesen Stellen jeweils in Höhe von 8 DS zugeordneten Regellehrdeputats ergibt. Ferner kann offen bleiben, mit welchem Deputatansatz (8 DS oder 4 DS) die personalvertretungsrechtliche Freistellung (50 %) des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters T5, die kapazitätsrechtlich im Grundsatz zu berücksichtigen ist, in Ansatz zu bringen ist.

Vgl. dazu auch schon VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a. und vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., a.a.O.; zur kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Freistellungen grundsätzlich: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, zuletzt Beschluss vom 9. September 2009, NC 2 B 129/09, m. w. N., juris.

Bei summarischer Prüfung besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinischtheoretischen Medizin und der Klinischpraktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität negativ beeinflussen, hat die Kammer ebenso wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in ständiger Rechtsprechung verneint.

Vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen auf die Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht.

Dass eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin entgegen vereinzelter Ansicht nicht geboten ist, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts bestätigt. Mit Beschluss vom 2. März 2010 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (13 C 11/10 u.a., a. a. O.) hierzu ausgeführt:

"...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinischtheoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.

Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden..."

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

2. Lehrauftragsstunden

Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin - 365 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO).

Danach bleiben die in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen:

Zum einen gehörten die in der Übersicht aufgeführten Veranstaltungen nach Angaben der Antragsgegnerin überwiegend entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder wurden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinischtheoretische bzw. Klinischpraktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheiten angeboten. Die im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2010 unter Nr. 23 aufgeführte Veranstaltung (Seminar / Prof. Dr. Rehkämper) beruht auf einer irrtümlichen Eintragung und hat nach Angaben der Antragsgegnerin nicht stattgefunden.

Bei den im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2010 unter Nr. 1 und 6 sowie für das Wintersemester 2010/2011 unter Nr. 1, 2, 5, 6, 9, und 10 aufgeführten Veranstaltungen haben Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes im Fach Anatomie vertretungsweise erbracht. Bezogen auf den Lehrstuhl Anatomie waren nach Angaben der Antragsgegnerin im Sommersemester 2010 insgesamt zwei W3-Stellen, eine W2-Stelle sowie weitere Wissenschaftler-Stellen vakant und im Wintersemester 2010/2011, nachdem eine W3-Stelle mit Prof. G1 als Lehrstuhlvertreter besetzt werden konnte, noch eine W3-Stelle, eine W2-Stelle sowie weitere Wissenschaftler-Stellen. Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, können schon deshalb nicht als kapazitätserhöhend eingebracht betrachtet werden, weil sie keinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen.

Vgl. ausführlich dazu Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2004, 15 NC 234/04 u.a., juris, vgl. ferner Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u.a., a.a.O., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.; offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2009, 13 C 271/09, www.nrwe.de.

Ob die streitgegenständlichen Lehrleistungen in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 KapVO auch deswegen nicht als Lehrauftragsstunden zu qualifizieren sind, weil sämtliche Vertretungsdozenten dem C. und O. W-Institut für Hirnforschung und damit nicht der Lehreinheit Vorklinik angehören und ihre Vertretungsleistungen außerhalb ihrer eigentlichen Dienstaufgaben für die Lehreinheit Vorklinik freiwillig erbracht haben und hierfür auch nicht aus Haushaltsmitteln der Lehreinheit Vorklinik vergütet worden sind,

vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 6. Januar 2003, 15 NC 6/02 u.a. in Bezug auf Lehrleistungen eines dem o.a. Institut angehörenden Privatdozenten, die dieser zur Aufrechterhaltung des Lehrangebots freiwillig und unentgeltlich erbracht hat, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2003, 13 C 11/03, und Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2004, 15 NC 2324/04, alle jeweils juris,

lässt die Kammer offen.

3. Dienstleistungsexport

Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.

Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang).

Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt berechnet:

Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs

Caq

Aq/2

Caq x Aq/2

Medizinische Physik (Bachelor)

0,05

18,0

0,90

Medizinische Physik (Master)

0,01

8,5

0,09

Pharmazie (Staatsexamen)

0,04

53,5

2,14

Zahnmedizin (Staatsexamen)

0,87

24,5

21,32

Toxikologie (Master)

0,07

12,0

0,84

Summe

25,29

Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, jeweils www.nrwe.de und juris.

Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder vorgetragen noch nach summarischer Prüfung sonst ersichtlich, zumal sich die Gesamtsumme für den Dienstleistungsbedarf trotz der seit dem Berechnungszeitraum 2007/2008 erfolgten Ausweitung der Dienstleistungsexporte gegenüber dem noch im Berechnungszeitraum 2007/2008 in Ansatz gebrachten - und gerichtlich nicht beanstandeten - Wert von 26,14 mit 25,29 nicht erhöht hat, sondern diesen Wert weiterhin unterschreitet.

Vgl. zum WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 Nc 20/07 u.a., a.a.O.

4. Bereinigtes Lehrangebot

Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO

365 DS - 25,29 = 339,71 DS.

II.

Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität

Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.

Nach § 13 KapVO werden alle einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den Kapazitätsberechnungen mit Hilfe der in Anlage 2 zur KapVO ausgewiesenen Curricularnormwerte (CNW) beschrieben. Der CNW als Größe bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dabei wird der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-)Fremdanteil(e) (Caq) bezeichnet. Die Zusammensetzung eines Studiengangs ist das Ergebnis einer Studiengangquantifizierung. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil (Cap) für den Studiengang (Human-) Medizin (Vorklinik), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist, ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Vgl. zur Erhöhung auf einen Curriculareigenanteil von 2,42 vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., a.a.O., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., a.a.O. und für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., a.a.O.

Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris.

Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris,

hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77.

Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O.

Der hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. In Abzug zu bringen sind - wie im Vorjahr und insoweit unverändert geblieben - die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandeten Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten

Klinischtheoretische Medizin

in Höhe von 0,03 Caq

Klinischpraktische Medizin

in Höhe von 0,14 Caq

Physik

in Höhe von 0,15 Caq

Chemie

in Höhe von 0,15 Caq

Biologie

in Höhe von 0,15 Caq

und damit in einer Gesamtsumme von 0,62 Caq.

Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit damit geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von

2,42 - 0,62 = 1,80

entspricht, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Vgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., sowie nachfolgend vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a.a.O.

Aus dem Curricularnormwert von 1,80 und dem bereinigten Lehrdeputat von 339,71 ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von

(2 x 339,71 DS) : 1,80 = 377,46

bzw. gerundet 377 Studienplätzen.

III.

Überprüfung des Berechnungsergebnisses

Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 397.

Der mit 1/0,95 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 96,59% entspricht, ist bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.

Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" - wie z.B. Beurlaubungen - kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete "unvermutete" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden.

Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.

Weiterer Aufklärungsbedarf - wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht - besteht deshalb nicht. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von

377 x (1/0,95) = 396,84

das heißt gerundet 397 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2011/2012 entfallen.

Bei der Ermittlung der Auffüllgrenze für das 3. Fachsemester ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität zu berücksichtigen, dass zusätzliche Studienanfänger, deren Studienplätze aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden, für das Studienjahr 2011/2012 lediglich Veranstaltungen des 1. und 2. Fachsemesters nachfragen. Studierende, die im WS 2011/2012 das 3. Fachsemester erreichen, haben ihr Studium aber bereits mit dem WS 2010/2011 aufgenommen und entspringen damit einer Studienanfängerkohorte, die vor der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt vom 5. Mai 2011 mit dem Studium begonnen hat. Damit sind für das 3. Fachsemester die Studienanfängerzahlen zugrunde zu legen, die sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ohne Berücksichtigung der aus dem Hochschulpakt finanzierten zusätzlichen 6 Stellen ergeben. Stellt man insoweit auf ein auf der Grundlage von 50,5 Stellen ermitteltes (unbereinigtes) Lehrdeputat von 340 DS und auf ein nach Abzug eines Dienstleistungsbedarfs von 25,29 bereinigtes Lehrangebot von 314,71 DS ab, was eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 350 Studienplätzen ([2 x 314,71 DS] : 1,80 = 349,67) ergibt, entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 96,59 % auf das 3. Fachsemester folglich insgesamt 326 Studienplätze.

IV.

Besetzung

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 16. November 2011 sind inzwischen 402 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben und damit weit mehr als nach den für das streitbefangene Semester errechneten 397 Studienplätzen und ebenfalls mehr als nach den gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 auf der Grundlage der Änderungsverordnung vom 17. November 2011 (a.a.O.) festgesetzten 401 Studienplätzen geboten. Folglich stehen in Bezug auf das 1. Fachsemester freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studierwillige nicht zur Verfügung.

Gleiches gilt für die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 96,59% im 3. Fachsemester errechneten 326 Studienplätze und gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012 vom 16. August 2011 (a.a.O.) festgesetzten 348 Studienplätze, auf die sich insgesamt ebenfalls mehr, nämlich 366 Studierende zurückgemeldet haben.

Der Umstand, dass sowohl im 1. als auch insbesondere im 3. Fachsemester Überbelegungen jenseits der festgesetzten Zulassungszahlen zu verzeichnen sind, verletzt entgegen vereinzelter Ansicht die Rechte derjenigen nicht, die die Zulassung auf einen "außerkapazitären" Studienplatz begehren. Abgesehen davon, dass Streitgegenstand im vorliegenden "Kapazitätsprozess" nicht die durch die Rechtsverordnung festgesetzte Zulassungszahl ist, sondern die Frage, ob nach einer Inzidentprüfung der universitären Kapazitäten ein prozessrechtlicher Sicherungsanspruch dahingehend besteht, im Wege der Regelungsanordnung vorläufig eine Rechtsposition in Gestalt einer vorläufigen Zulassung zum Studium zu begründen - was hier aus den dargestellten Gründen nicht der Fall ist -, kann ein entsprechender Anspruch auf vollständige Ausnutzung aller Kapazitäten nicht mehr bestehen, wenn sämtliche Studienplätze - wie hier - auch im Rahmen einer Überbuchung vergeben und folglich nicht - mehr - ungenutzt sind. Darüber hinaus kann ein Studienbewerber auch nicht beanspruchen, dass ihm an Stelle des Studenten, der einen überbuchten Studienplatz innehat, ein Studienplatz zugeteilt wird; dies würde vielmehr seinerseits gegen dessen grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen. Eine weitere Aufklärung zur Frage der Handhabung von Überbuchungen durch die Antragsgegnerin, wie vereinzelt beantragt, war demzufolge entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.