LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2011 - 11 Sa 1107/11
Fundstelle
openJur 2012, 83494
  • Rkr:

Bei einem Einsatz auf auswärtigen Baustellen kann der Arbeitnehmer des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks NW bei Anwendung der einschlägigen Lohntarifverträge aus 2007 und 2010 für die anfallenden Wegezeiten neben den tarifvertraglich vorgesehenen Auslösungssätzen keine Vergütung mit Stundenlöhnen beanspruchen (LTV 11.10.2007 mit Geltung ab 01.11.2007 / LTV 22.01.2010 mit Geltung ab 01.01.2010).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011 - 5 Ca 146/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger für Fahrtzeiten zu auswärtigen Baustellen neben der im einschlägigen Lohntarifvertrag vorgesehenen Auslösung Stundenlöhne beanspruchen kann.

Der am 06.07.1969 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1992 bei der in H2 ansässigen Beklagten als Elektromechaniker beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrates. In § 1 Ziffer 2. ihres ursprünglichen Arbeitsvertrages haben die Parteien die Anwendbarkeit der "für das Maschinenbauer-, Schlosser- und Metallhandwerk, Fachverband Metall NRW" jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart. Dabei geht es nach der aktuellen Bezeichnung des einschlägigen Tarifbereichs um die Tarifverträge "für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen", zu denen auch die jeweils gültigen Lohntarifverträge gehören (LTV 11.10.2007 mit Geltung ab 01.11.2007 / LTV 22.01.2010 mit Geltung ab 01.01.2010 - letzterer in Kopie zur Akte genommen: Bl. 218 ff GA). Der LTV 2010 sieht unter II. insgesamt 6 Lohngruppen vor, regelt unter IV. die Stundenlohntarife für die einzelnen Lohngruppen und enthält unter "VII. Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)" die folgenden Bestimmungen (gleichlautend im LTV 2007):

"1. Notwendiges Fahrgeld wird bei Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen

erstattet für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz

des entsendenden Betriebes.

Es wird das übliche Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung

stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückfahrt vergütet.

2. Beträgt die Entfernung vom Sitz des Betriebes bis zur auswärtigen

Arbeitsstelle mehr als eine Wegstrecke von 5 km, wird dem Mit-

arbeiter je Montagearbeitstag neben dem Fahrgeld Auslösung nach

folgender Staffel gezahlt:

in Zone 1 von 5 bis 10 km 60 % des tariflichen Ecklohnes,

in Zone 2 von 11 bis 20 km 120 % des tariflichen Ecklohnes,

in Zone 3 von 21 bis 30 km 150 % des tariflichen Ecklohnes,

in Zone 4 von 31 bis 50 km 250 % des tariflichen Ecklohnes,

in Zone 5 über 50 km 280 % des tariflichen Ecklohnes.

Der tarifliche Ecklohn ist der Tariflohn der Lohngruppe 3, 2. Gesellenjahr.

3. Der Anspruch auf Auslösung setzt die Einhaltung der vollen betriebs-

üblichen täglichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraus.

Überstunden zählen nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit.

…"

Wegen des weiteren Wortlautes des LTV 2010 wird auf Bl. 218 ff GA verwiesen.

Unter dem 31. Oktober 2008 hatte die Beklagte mit der Überschrift "Nachtrag zum Arbeitsvertrag" (Bl. 136 GA) dem Kläger mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 01.11.2008 sein Stundenlohn nunmehr 16,44 € brutto betrage, der sich auf der Grundlage der "Tarifgruppe 5" zusammensetze aus dem Grundlohn von 13,82 €, der Montagezulage von 0,69 €, der Leistungszulage von 1,66 € und einer widerruflichen, bei Tariferhöhungen anrechenbaren übertariflichen Zulage von 0,27 €.

Mit seiner am 21.01.2010 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 20.01.2010 (Bl. 1 - 3 GA) hat der Kläger unter Vorlage der Kopien von Stundennachweisen (Bl. 4 - 8 GA) und von vorprozessualen Geltendmachungsschreiben vom 06.01.2010 (Bl. 9 - 11 GA) die Vergütung von Fahrtzeiten an etlichen Tagen der Monate September bis November 2009 verlangt, insgesamt 13,5 Stunden zu einem Stundenlohn von 16,44 € brutto, in der Summe 221,94 € brutto nebst Zinsen. Hinsichtlich der Stundenzahlen für die jeweiligen Tage und wegen der Detailangaben zu den jeweiligen Fahrten wird auf S. 3 der Klageschrift vom 20.01.2010 und auf S. 1-3 des Schriftsatzes des Klägers vom 30.07.2010 Bezug genommen (Bl. 3, 47 - 49 GA).

Gegenstand der am 14.04.2010 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung vom 13.04.2010 (Bl. 20, 21 GA) ist die Forderung von weiteren 69,87 € brutto nebst Zinsen, die sich für insgesamt 4,25 Stunden ergeben, nämlich im Wesentlichen Fahrzeiten von 1,75 Stunden am 01.12.2009 und von 1 Stunde am 03.12.2009 sowie 1,5 Stunden für die Arbeitsverhinderung des Klägers durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens in dem Gütetermin des Parallelverfahrens - 5 Ca 2934/09 - am 15.01.2010. Hinsichtlich der Detailangaben zu den Fahrten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.07.2010 auf Seite 3 (Bl. 49 GA) verwiesen.

Anfang Februar 2010 wurde der Kläger von dem Prokuristen W1 telefonisch angewiesen, das Firmenfahrzeug nicht mehr nach seiner Arbeit auf den auswärtigen Baustellen mit nach Hause zu nehmen, sondern nunmehr im Betrieb abzustellen. Seitdem begab sich der Kläger vor und nach der Tätigkeit auf einer auswärtigen Baustelle stets zum Firmensitz der Beklagten.

Gegenstand der Klageerweiterung vom 13.07.2010 (Bl. 33 - 35 = 39 - 41 GA) sind Ansprüche auf Zahlung von weiteren 378,12 € brutto nebst Zinsen im Wesentlichen für Fahrten im Zeitraum vom 01.03. bis 11.05.2010 im Umfang von insgesamt 23 Stunden. Wegen der Stundenzahlen für die einzelnen Tage wird auf die Klageerweiterung vom 13.07.2010 (Bl. 33 - 35 = 39 - 41 GA) und wegen der Detailangaben zu den jeweiligen Fahrten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.07.2010 auf Seite 4 (Bl. 50 GA) sowie vom 07.09.2010 (Bl. 84 - 86 GA) verwiesen und Bezug genommen.

Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte unter dem 06.08.2010 als "Nachtrag zum Arbeitsvertrag" dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 01.06.2010 sein Stundenlohn 15,84 € brutto betrage (Bl. 137 GA). Dieser setze sich auf der Grundlage der "Tarifgruppe 5" zusammen aus dem Grundlohn von 14,08 €, der Montagezulage von 0,70 €, der Leistungszulage von 1,06 € und der widerruflichen, bei Tariferhöhungen anrechenbaren übertariflichen Zulage von 0,00 € ("Übertarif-Zulage").

Unter dem 08.09.2010 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine "Vereinbarung über die Zahlung der Auslösung gemäß des der Betriebsvereinbarung vom 15.12.1999 zugrundelegten Tarifvertrages" (Bl. 108, 109 GA), welche für alle Monteure der Beklagten gelte (§ 1). Zum "Zweck der Vereinbarung" heißt es in § 3 Abs. 1:

"Die gezahlte Auslösung nach Entfernungspauschalen … wird nach wie vor, d. h. seit Zugrundelegung des Tarifvertrages, als jeweilige Abgeltung für die Fahrtzeiten vom Firmensitz zur auswärtigen Baustelle sowie von dieser zum Firmensitz zurück angesehen".

Wegen der weiteren Regelungen, auch zur Höhe der Auslösungssätze in § 4, wird auf die Kopie der Betriebsvereinbarung Bezug genommen auf (Bl. 108, 109 GA).

Mit seiner am 14.09.2010 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung vom 13.09.2010 (Bl. 87 - 89 GA) verlangt der Kläger die Zahlung von weiteren 920,27 € brutto nebst Zinsen für den Monat Juni 2010. Dieser Forderungsbetrag setzt sich zusammen zunächst aus der Vergütung für insgesamt 51,75 Stunden mit einem vom Kläger beanspruchten Stundenlohn von 16,71 € brutto, wobei es sich handelt um die im Geltendmachungsschreiben vom 27.07.2010 (Bl. 90 - 92 GA) aufgezählten 38 Stunden für die Hin- und Rückfahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Betriebssitz zum Kunden V + M in M2 und zurück, um 10 Stunden für die Teilnahme an einem Betriebsräteseminar am 14.06.2010, um eine 2,75-stündige Betriebsratssitzung am 24.06.2010 sowie um eine jeweils halbstündige Besprechung am 29. und 30.06.2010 in den Betriebsräumen der Beklagten nach der regulären Arbeitszeit des Klägers. Zudem begehrt der Kläger den tariflichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % für eine Mehrarbeit von 2 Stunden am 14.06.2010 sowie die Differenz zwischen dem beanspruchten Stundenlohn von 16,71 € brutto und dem gezahlten Stundensatz von 16,44 € brutto für die von der Beklagten in der Abrechnung für Juni 2010 (Bl. 93 GA) insgesamt ausgewiesenen 151,75 Stunden einschließlich höherer Zuschläge für die abgerechneten Überstunden.

Schließlich enthält die am 08.10.2010 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung vom 06.10.2010 (Bl. 110, 111 GA) die Forderung von weiteren 651,69 € brutto für den Monat Juli 2010. Diese resultiert aus den im Geltendmachungsschreiben vom 13.09.2010 (Bl. 112, 113 GA) aufgezählten 36 Stunden für die Hin- und Rückfahrten mit dem Firmenwagen vom Betriebssitz zum Kunden V + M in M2 und zurück sowie der Vergütung von 3 Stunden für die Teilnahme an den Kammerterminen am 06.07.2010 um 10.30 Uhr in dem Verfahren - 5 Ca 2934/09 - und am 20.07.2010 um 09.00 Uhr im vorliegenden Rechtsstreit, nachdem jeweils auch das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden war.

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - vorgetragen, sein Lohnanspruch für die Fahrtzeiten folge aus § 612 BGB, weil die betreffenden Fahrten im Interesse der Beklagten angefallen seien. Deshalb komme es weder auf die Bezeichnung als "Materialfahrt" an noch darauf, welche Verrichtungen er am Firmensitz zu erbringen gehabt habe, bevor er zur auswärtigen Baustelle gefahren sei. Die Vergütungspflicht für die Fahrtzeiten gelte umso mehr, wenn er am Betriebssitz zunächst auf der Baustelle benötigtes Material oder erforderliche Ersatzteile hätte aufnehmen müssen. Die an ihn gezahlte Auslösung stelle keinen Ersatz für seinen Vergütungsanspruch dar. Es komme hinzu, dass es für ihn aus den in seinem Schriftsatz vom 27.01.2011 unter II. auf den Seite 3 und 4 (Bl. 131 und 132 GA) dargelegten Gründen gar nicht ermittelbar sei, für welche Tage die gezahlte Auslösung gelten solle. Deshalb bestreite er, dass er für die streitgegenständlichen Tage überhaupt Auslösungsbeträge erhalten habe. Allerdings sei er ohnehin der Ansicht, dass ihm neben der tariflichen Auslösung auch die eingeklagte Fahrzeitvergütung zustehe. Daran könne die Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 (Bl. 108, 109 GA) wegen der in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelten Sperrwirkung durch den Tarifvertrag nichts ändern. Ab dem Monat Juni 2010 habe er Anspruch auf einen Stundenlohn von 16,71 € brutto. Mit Wirkung zum 01.01.2010 sei eine Tariflohnerhöhung erfolgt, so dass der Lohn der für ihn einschlägigen Lohngruppe 5 nunmehr 14,08 € brutto betrage. Unter Addition mit der im Schreiben der Beklagten vom 16.08.2010 (Bl. 137 GA) ausgewiesenen Montagezulage von 0,70 € sowie der jeweils im Schreiben der Beklagten vom 31.10.2008 (Bl. 136 GA) mitgeteilten Leistungszulage von 1,66 € und der übertariflichen Zulage von 0,27 € ergebe sich der geforderte Gesamtlohnbetrag von 16,71 € brutto. Es sei nicht erklärbar, aus welchen Gründen die Beklagte die Leistungszulage um 0,60 € verringert und die übertarifliche Zulage ganz in Fortfall gebracht habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 221,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2010 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 69,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.04.2010 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 378,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.07.2010 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 920,27 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2010 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 651,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die vom Kläger angegebene Dauer der einzelnen Fahrten für jeden beanspruchten Tag mit Nichtwissen bestritten. Seit 30 Jahren sei sie stets davon ausgegangen, dass für die Fahrzeiten zur auswärtigen Baustelle und zurück die jeweilige Auslösung als Vergütung der Fahrzeiten gezahlt werde und keine Bezahlung der Fahrzeiten als Arbeitszeit erfolge, so dass diese auch niemals kontrolliert worden seien. Dabei spiele es keine Rolle, ob Werkzeug, Material usw. mitgenommen werde oder nicht, da die Fahrzeiten stets anfallen würden, egal ob mit leerem oder mit beladenem Fahrzeug gefahren werde. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Regelungen über die Auslösung ganz offensichtlich von der Fahrt des Mitarbeiters vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle ausgegangen seien. Unter VII. 1. des Tarifvertrages hätten sie zunächst festgelegt, dass notwendiges Fahrgeld erstattet werde für Fahrten zwischen der auswärtigen Arbeitsstelle und dem Sitz des entsendenden Betriebes. Unter VII. 2. sei dann die Höhe der Auslösung abhängig von der Entfernung zwischen Betriebssitz und auswärtiger Arbeitsstelle geregelt, welche neben dem Fahrgeld gezahlt werde. Wenn aber die Tarifvertragsparteien beschlossen hätten, dass notwendiges Fahrgeld gezahlt werde für Fahrten zwischen Betriebssitz und auswärtiger Arbeitsstelle und daneben die Auslösung, seien sie ganz eindeutig davon ausgegangen, dass der Montagearbeiter die Auslösung für die Fahrt vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle erhalte. Nur dies gebe auch Sinn in Verbindung mit der Regelung unter VII. 3. des Lohntarifvertrages, die vorschreibe, dass der Anspruch auf Auslösung die Einhaltung der vollen betriebsüblichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Arbeitsstelle voraussetze, wobei Überstunden nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit zählen würden. Damit der Montagearbeiter gegenüber den am Betriebssitz arbeitenden Kollegen nicht benachteiligt werde, weil er nach dem Aufsuchen des Betriebssitzes zunächst noch zur auswärtigen Baustelle fahren müsse, erhalte er zur Abgeltung der Fahrzeit die Auslösung. Dies sei auch sachgerecht, da er während der Fahrt nicht produktiv arbeite und damit nicht seinen Montagelohn verlangen könne, gleichwohl jedoch für den Zeitaufwand der Fahrt "entschädigt" werden solle. Wenn die Fahrtzeit vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle allerdings als Arbeitszeit vergütet werden müsste, könnte der Montagearbeiter an den Tagen der Fahrten vom Betriebssitz zur auswärtigen Baustelle wegen der Regelung unter VII. 3. des Lohntarifvertrages nie eine Auslösung erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten eine eindeutige Regelung getroffen, dass die Fahrten zwischen Betriebssitz und auswärtiger Baustelle nicht als Arbeitszeit vergütet würden. Etwas anderes könne nur in den Fällen gelten, in denen der Montagearbeiter einen Teil seiner Arbeitszeit am Betriebssitz absolviere und damit keinen Anspruch auf Zahlung einer Auslösung habe. Es komme hinzu, dass nach der Regelung unter VIII. des Lohntarifvertrages Streitigkeiten bei der Durchführung dieser Lohnvereinbarung zunächst durch Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu regeln seien. Das hätten die Betriebsparteien hier durch die ihre Ansicht bestätigende Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 (Bl. 108, 109 GA) getan. Ihr Schreiben vom 06.08.2010 (Bl. 137 GA) enthalte die explizite Erläuterung, dass die übertarifliche Zulage gemäß der Vereinbarung von August 1992 angerechnet und die Leistungszulage nach der zwar gekündigten, aber noch nachwirkenden Betriebsvereinbarung ermittelt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 73,98 € brutto nebst Zinsen, 24,66 € nebst Zinsen und 49,32 € brutto nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger auferlegt. Bei den zugesprochenen Entgeltbeträgen handelt es sich um den Lohn, der auf die Zeiten der Wahrnehmung von arbeitsgerichtlichen Terminen entfällt. Das Arbeitsgericht hat die Klageabweisung - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - wie folgt begründet: Für die in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2009 sowie im März, April, Mai, Juni und Juli 2010 mit dem Firmenfahrzeug vom Betriebssitz der Beklagten zu den auswärtigen Baustellen und zurück durchgeführten Fahrten sei dem Kläger ein Vergütungsanspruch nicht zuzuerkennen. Einiges spreche dafür, dass dieses Ergebnis bereits aus dem fehlenden ordnungsgemäßen Beweisantritt des beweispflichtigen Klägers herzuleiten sei. Jedenfalls folge die Unbegründetheit der Vergütungsforderung daraus, dass die Fahrten vom Betriebssitz zu den auswärtigen Baustellen und zurück im Anwendungsbereich des Lohntarifvertrages für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen nicht als Arbeitszeit zu vergüten seien, solange dem Arbeitnehmer ein Auslösungsanspruch zustehe. Da davon auszugehen sei, dass mit der unter VII 2 des Lohntarifvertrages geregelten Auslösung die zusätzliche Wege zeit vom Betriebssitz zur auswärtigen Arbeitsstelle vergütet werden solle, könne der Kläger für die streitgegenständlichen Fahrten eine weitere Vergütung als Arbeitszeit nicht beanspruchen. Bestätigt werde dieses Ergebnis durch die Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010. Diese Betriebsvereinbarung sei nicht wegen der Sperrwirkung gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unerheblich. Der Tarifvertrag lasse unter VIII Satz 1 ausdrücklich den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zu.

Das Urteil ist dem Kläger am 15.06.2011 zugestellt worden. Der Kläger hat am 14.07.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.09.2011 am 08.09.2011 begründet.

In der Berufungsverhandlung am 15.12.2011 haben die Parteien einen Teilvergleich für die Tage 25.09.2009, 30.09.2009, 24.11.2009 und 15.03.2010 abgeschlossen (Zahlung von insgesamt 30,-- € brutto). Im Anschluss daran haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass es unstreitig ist, dass an den jetzt noch streitgegenständlichen Tagen es sich jeweils um die Fahrten zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende handelt an Tagen, an denen der Kläger jeweils die betriebsübliche Arbeitszeit an der auswärtigen Baustelle verrichtet hat.

Der Kläger hat sein Berufungsbegehren auf die Tage beschränkt, an denen er für Fahrtzeiten Stundenentgelte beansprucht. Gegenstand des Berufungsbegehrens sind damit die folgenden Stunden und Beträge für die nachfolgenden Monate:

a) September 2009: 9 Stunden x 16,44 € = 147,96 €,

b) Oktober 2009: 1 Stunde x 16,44 € = 16,44 €,

c) November 2009: 3,5 Stunden x 16,44 € = 57,54 €,

d) Dezember 2009: 1,75 Stunden x 16,44 € = 28,77 €,

e) März 2010: 8,25 Stunden x 16,44 € = 135,63 €,

f) April 2010: 6,5 Stunden x 16,44 € = 106,87 €,

g) Mai 2010: 4,25 Stunden x 16,44 € = 69,87 €,

h) Juni 2010: 38 Stunden x 16,71 € = 634,98 €,

i) Juli 2010: 36 Stunden x 16,71 € = 601,56 €.

Wegen der genauen Daten der angefallenen Stunden wird auf die Monatsaufstellungen unter 4) der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 196 - 199 GA) sowie auf die individualisierenden Angaben im schriftsätzlichen Vorbringen der ersten Instanz.

Der Kläger wendet ein, bei zutreffender Bewertung der Ansprüche unter Berücksichtigung der Regelungen im LTV Metallbauerhandwerk ergebe sich, dass er für Fahrten vom Betriebssitz in H2 H3 zu auswärtigen Baustellen und zurück zusätzlich zur tariflichen Auslösung eine Vergütung der absolvierten Wege zeit verlangen könne. Entgegen den vom Arbeitsgericht angedeuteten Zweifeln seien die von ihm dargelegten Fahrtzeiten von der Beklagten nicht erheblich bestritten. Die Beklagte könne aufgrund des bei ihr genutzten computergestützten Betriebsdatenerfassungssystems (Digitaler Fahrtenschreiber) alle Fahrten minutiös kontrollieren und nachhalten. Insofern sei ein Bestreiten der von ihm behaupteten Fahrtzeiten mit Nichtwissen unzulässig. Rein vorsorglich seien die digitalen Fahrtenschreiber für die genannten Tage zu Beweiszwecken von der Beklagten vorzulegen. Unzutreffend sei der Hinweis des Arbeitsgerichts, die Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 stehe der Forderung entgegen. Zunächst sei diese Vereinbarung erst zum 01.10.2010 in Kraft getreten. Im Übrigen Unterfalle die Betriebsvereinbarung aber auch der Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Ungeachtet der Regelungen im LTV Metallbauerhandwerk könne er die eingeforderten Stundenentgelte beanspruchen. Diese Wegezeitvergütung sei durch einen etwaigen tariflichen Auslösungsanspruch bei Montagearbeit entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts nicht ausgeschlossen. Nach § 612 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag könne er die arbeitsvertraglich vereinbarte und der Höhe nach sich aus dem Tarifvertrag ergebende Vergütung immer dann verlangen, wenn er Arbeit verrichte. Das von ihm gesteuerte Firmenfahrzeug habe nicht lediglich als Transportmittel gedient, sondern habe gleichzeitig eine "rollende Werkstatt" dargestellt, da das zu benutzende Werkzeug sowie gegebenenfalls Materialien und Ersatzteile im Interesse der Beklagten zu transportieren gewesen seien. Für die zu erledigenden Reparaturarbeiten habe er eine Vielzahl von Werkzeugen, darunter auch Spezialwerkzeug, "benötigt". Auch ein Grundsatz an Kleinmaterial (z.B. Schrauben oder Sicherungen) seien regelmäßig mit "an Bord" gewesen. Gelegentlich habe er weiteres benötigtes Material im Firmenfahrzeug transportiert. Dies habe er dann zuvor am Firmensitz in H2 aufgeladen. Weisungsgemäß habe er die von der Beklagten zur Verfügung gestellte "rollende Werkstatt" zu benutzen gehabt. Es handele sich bei den Fahrten um fremdnützige Tätigkeit. Aus dem Begriff "Auslösung" ergebe sich, dass die vorgegebenen Zahlungen einen pauschalierten Aufwendungsersatz darstellten, der Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, insbesondere im Montagebereich, abdecken solle. Demzufolge habe die Auslösung schon vom Begriff her mit einer Wegezeitvergütung nichts zu tun. Auch aus der konkreten Ausgestaltung des LTV Metallbauerhandwerk folge, dass mit der geregelten Auslösung keineswegs die absolvierte Wege zeit vergütet werden solle. So regele der LTV Metallbauerhandwerk einen Auslösungsanspruch erst ab einer Entfernung von fünf Kilometern. Im Ruhrgebiet könne aber auch eine scheinbar geringe Entfernung von vier Kilometern einen unendlichen Zeitaufwand bedeuten. Die Entfernung zu einem bestimmten Ziel habe nicht zwingend etwas mit der für die Anreise benötigten Zeit zu tun. Daraus folge, dass die entfernungsmäßig gestaffelte Auslösung im LTV Metallbauerhandwerk keine Pauschalierung der Wege zeit darstellen könne. Der Sinn der Regelung im LTV-Metallbauerhandwerk erschließe sich, wenn man an den als Beifahrer zur Montagestelle gelangenden Monteur denke. Da das "Mitgenommen werden" nicht als Arbeitszeit gezahlt werden könne, könne der Beifahrer nur die Auslösung beanspruchen. Deutlich werde, dass der tarifliche Auslösungsanspruch durchaus neben die vertraglichen Vergütungsansprüche aus § 611 BGB treten könne. Entscheidend für den Vergütungsanspruch sei die Fremdnützigkeit der Tätigkeit, da der Monteur weisungsgebunden Werkzeug und Material zur Montagestelle transportiere. Hätte der LTV Metallbauerhandwerk eine Wegezeitvergütung neben der zu zahlenden Auslösung ausschließen wollen, so hätte dies einer deutlichen Klarstellung im Tarifvertrag bedurft. Da dies nicht der Fall sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der LTV den fraglichen Anspruch aus § 612 BGB ausschließe. Soweit er für seine Ansprüche ab dem Monat Juni 2010 einen Stundenlohn von 16,71 € statt vormals 16,44 € berechne, hänge dies mit einer Tariflohnerhöhung zusammen, die bereits ab dem 01.01.2010 gegolten habe und die die Beklagte zunächst überhaupt nicht berücksichtigt habe und nach erfolgter Geltendmachung zu Unrecht dann nicht an ihn weitergegeben habe wegen angeblicher Anrechnung übertariflicher Zulagen. Wegen der weiteren Darlegungen des Klägers zu dieser Problematik wird auf Seite 13 und 14 der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 199, 200 GA). Im Ergebnis könne er zusätzlich zu dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag einen weiteren Betrag von 1.799,62 € brutto nebst Zinsen verlangen, da ihm ungeachtet der tariflichen Auslösung ein Anspruch auf Vergütung der Fahrzeiten zu bzw. von auswärtigen Baustellen zustehe.

Der Kläger beantragt - nach geringfügiger einvernehmlicher Klagerücknahme im Hinblick auf den in der Berufungsverhandlung abgeschlossenen Teilvergleich (s.o.) -,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011, AZ 5 Ca 146/10, zugestellt am 15.06.2011, wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den mit Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011, 5 Ca 146/10, bereits titulierten Betrag von 73,98 € brutto hinaus folgende weitere Beträge zu zahlen:

1) 184,95 € brutto (221,94 € - 28,77 € - 8,22 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2010;

2) weitere 12,33 € brutto (28,77 € - 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem16.04.2010;

3) weitere 295,93 € brutto (312,37 € - 16,44 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 14.07.2010;

4) weitere 634,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2010;

5) weitere 601,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.10.2010;

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Kläger für die Fahrt mit dem Firmenfahrzeug zwischen Betriebssitz und auswärtiger Baustelle kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zustehe. Diese Fahrten seien nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag nicht als Arbeitszeit zu vergüten, sofern dem Kläger für diese Fahrten ein Auslösungsanspruch zustehe. Der Kläger erhalte die tariflich vorgesehene Auslösung als Abgeltung für die aufgewendete Fahrzeit, in der Höhe gestaffelt nach der jeweiligen Entfernung zwischen Betriebssitz und auswärtiger Baustelle. Je weiter die auswärtige Baustelle vom Betriebssitz entfernt sei, umso höher sei die dem Kläger gezahlte Auslösung. Zutreffend sei das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Wortlaut der Regelungen des Lohntarifvertrages die zu vergütende Arbeitszeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien an der Montagestelle beginne und ende. Nach der Regelung unter VII 2. des Lohntarifvertrages schlössen sich ein Anspruch auf Auslösung und auf Zahlung einer weiteren Vergütung gegenseitig aus. Dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Arbeitszeitvergütung haben könne, werde an folgendem Beispiel deutlich: Wenn der Kläger zusätzlich zur Auslösung noch eine weitere Arbeitszeitvergütung für die Dauer der Fahrt erhielte, bekomme er bei einem Einsatz in M3 für die zwei Fahrtstunden eine Vergütung in Höhe von 67,83 € (2 Stundenlöhne a 16,44 € zuzüglich 34,95 € Auslösung), d. h. für die eigentlich produktive Tätigkeit auf der Baustelle einen Stundenlohn von 16,44 € und für die unproduktive Fahrtätigkeit pro Stunde 33,92 €. Dies könne lediglich gewerkschaftliches Wunschdenken darstellen. Da dem Kläger für die einzelnen Fahrten kein weiterer Vergütungsanspruch zustehe, sei es unerheblich, wer die Beweislast für die Dauer der einzelnen Fahrten trage. Auch die Einwendungen des Klägers hinsichtlich der Betriebsvereinbarung vom 08.09.2010 seien nicht überzeugend. Der Abschluss der Betriebsvereinbarung habe gerade dazu gedient, Streitigkeiten wie die vorliegende zu vermeiden. Die Betriebsvereinbarung enthalte darüber hinaus - zum Vorteil der Monteure und damit auch des Klägers - die Regelung, dass die Auslösung sogar stets in voller Höhe gezahlt werde, unabhängig von der Dauer des Einsatzes auf der Baustelle. Der Lohntarifvertrag unterscheide bei den Fahrten zur auswärtigen Baustelle nicht zwischen Fahrer und Beifahrer. Beide erhielten in gleicher Weise die ihnen zustehende Auslösung. Wegen der Einwände der Beklagten gegen die vom Kläger eingeforderte Erhöhung des Stundenlohns auf 16,71 € wird auf die Ausführungen unter IV der Berufungsbeantwortung Bezug genommen (Bl. 214 GA).

Gründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von Stundenlöhnen für die Fahrtzeiten zur Baustelle als unbegründet abgewiesen.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der Fahrt- oder Wegezeiten mit seinem individuellen Stundenlohn nach §§ 611 Abs. 1, 612 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Einem solchen Anspruch stehen die Regelungen in den Lohntarifverträgen für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2007 (LTV 2007) und vom 22.01.2010 (LTV 2010, Bl. 218 ff GA) entgegen, die kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sind.

1. Bei der Frage, ob der Arbeitnehmer bei einer Tätigkeit an einem außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Einsatzort Arbeitsentgelt auch für die Zeiten beanspruchen kann, die er für die Hin- und Rückfahrten aufwendet, ist von den nachstehenden Grundsätzen auszugehen (BAG 21.12.2006 - 6 AZR 341/06 - AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 10 mwN): Der Arbeitnehmer schuldet nicht allein die Aufwendung von Arbeitskraft, sondern braucht seine Arbeitskraft auch nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen für den Arbeitgeber einzusetzen. Verbraucht er diesen zeitlichen Rahmen durch Weg und Zeit, weil der Arbeitgeber die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an einen Ort außerhalb des Betriebes legt, so ist die im Interesse des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer verbrachte Wege zeit zwischen Betrieb und Arbeitsplatz grundsätzlich Teil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer befriedigt damit weisungsgebunden die Arbeitsbedürfnisse, die aus unternehmerischen Anlässen an einem außerhalb des Betriebes belegenen Ort auftauchen. Die An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes seines Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, sind deshalb regelmäßig zu vergütende Arbeitszeit. Etwas anderes gilt, wenn eine gegenteilige Tarif- oder einzelvertragliche Regelung getroffen worden ist (BAG aaO; BAG 03.09.1997 AP BGB § 6111 Dienstreise Nr. 1; vgl. auch Küttner-Griese, Personalbuch 2011, 141 Dienstreise Rn. 4 - 8).

2. Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt weder positiv noch negativ, ob der Kläger bei auswärtigen Einsätzen Stundenentgelte für die erforderlichen Fahrtzeiten erhält.

3. Eine von dem unter 1. dargestellten Grundsatz abweichende Regelung enthalten jedoch die hier anzuwendenden tarifvertraglichen Bestimmungen für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen im LTV 2007 und im LTV 2010.

a) Allerdings findet sich auch dort weder im Manteltarifvertrag noch in den Lohntarifverträgen aus 2007 und 2010 eine ausdrückliche Regelung zur Vergütungspflicht bei Wegezeiten. Der Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2006 (MTV) behandelt diese Frage nicht. Lediglich für An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen regelt § 2 Nr. 14 MTV, dass diese nicht als Arbeitszeit gelten. Wegezeiten hingegen werden weder dort noch an anderer Stelle des MTV behandelt. Auch im LTV 2007 und im LTV 2010 findet sich keine ausdrückliche Festlegung, ob Wegezeiten mit Stundenentgelt zu vergüten sind oder nicht.

b) Jedoch ergibt die Auslegung der Regelungen in den LTV 2007 und LTV 2010, dass der Arbeitgeber für Wegezeiten zu auswärtigen Montagestellen einschließlich der Rückfahrten kein Stundenentgelt schuldet.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

(BAG 21.12.2006 - 6 AZR 341/06 - AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 10 mwN)

bb) Der LTV 2007 und der LTV 2010 enthalten unter VII. spezielle Regeln für "Auswärtige Arbeiten (Montagearbeiten)".

Nach der insoweit gleichlautenden Regelung in VII. 1. des LTV 2007 wie VII. 1. des LTV 2010 (fortan nur noch: LTV) erhält der Arbeitnehmer bei Arbeiten auf auswärtigen Baustellen zunächst das notwendige Fahrgeld auf der Basis des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels. Es handelt sich um einen Aufwendungsersatz für entstandene Fahrtkosten.

Daneben erhält der Arbeitnehmer nach der ebenfalls gleichlautenden Bestimmung unter VII. 2. LTV bei einer Wegstrecke von mehr als 5 km eine Auslösung. Die Auslösung nach dem LTV berechnet sich nach einem Anteil oder Vielfachen des tariflichen Ecklohns, von 60 % des Ecklohns für die Zone 1 von 5 - 10 km bis hin zu 280 % des tariflichen Ecklohns in Zone 5 über 50 km. Nach dem Ecklohn zu Beginn des Jahres 2010 ergeben sich Beträge von 7,63 € für Zone 1, 15,26 für Zone 2, 19,08 € für Zone 3, 31,80 € für Zone 4 bis zu 35,61 € für die Zone 5.

cc) Die Auslegung dieser Regelung unter Berücksichtigung des tarifvertraglichen Gesamtzusammenhangs führt zu dem Ergebnis, dass die in VII. 2. LTV vorgesehene Auslösung die abschließende Zahlung des Arbeitgebers für die Wegezeiten bei auswärtigem Einsatz sein soll und daneben ein Stundenentgelt für Fahrtzeiten nicht beansprucht werden kann. Auch der Aufwand an Zeit wird durch den Auflösungsbetrag ausgeglichen.

(1) Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Höhe der vorgesehenen Auslösungsbeträge. Unter Auslösung ist im arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch die pauschalierte Aufwandsentschädigung bei auswärtiger Beschäftigung zu verstehen. Diese kann auch zusätzliche Vergütungselemente enthalten. Übersteigt eine Nahauslösung den steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Betrag, so ist der Steuerpflichtige Teil der Auslösung als zusätzliches sozialversicherungspflichtiges Entgelt ohne dahinter stehende Mehraufwendungen zu qualifizieren und beispielsweise bei Urlaub und Krankheit Teil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (BAG 10.02.1988 DB 1988, 2367; Küttner-Griese/Schlegel, Personalbuch 2011, 84 Auslösung Rn. 1,7,12; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14.Auflage 2011, S. 801, 678). Die Auslösung nach VII. 2. LTV enthält keinen Anteil für Fahrtkosten, die Fahrtkostenerstattung ist vorab in VII. 1. LTV gesondert geregelt. Die Auslösungssätze des LTV übersteigen die steuerrechtlich anerkannten Pauschalbeträge erheblich. Als Verpflegungsmehraufwand werden nach den steuerlichen Sätzen bei einer Auswärtstätigkeit von mindestens 8 Stunden 6,00 €, von mindestens 14 Stunden 12,00 € und von 24 Stunden 24,00 € anerkannt (Küttner-Schlegel, Personalbuch 2011, 436 Verpflegungsmehraufwendungen Rn. 8, 155 Einsatzwechseltätigkeit Rn. 91). Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt nach § 2 Nr. 1 Manteltarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NW vom 16.10.2006 (MTV) wöchentlich 37 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit umfasst bei einer 5-Tage-Woche 7,4 Stunden. Verbringt der Arbeitnehmer die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit auf der auswärtigen Baustelle, so liegt bereits der Auslösungsbetrag der Zone 1 (5 - 10 km) mit 7,63 € oberhalb des steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrags von 6,00 €, obwohl bei dieser Entfernungszone die Abwesenheit einschließlich Fahrtzeit nicht einmal zwangsläufig die 8-Stundengrenze übersteigen muss. Bei der Zone 2 (11-20 km) werden 15,64 € bezahlt, obwohl die arbeitsbedingte Abwesenheitszeit bei regulärer tariflicher Arbeitszeit im Regelfall nur geringfügig über der unteren steuerlichen Grenze von 8 Stunden liegen wird (= 6,00 €) und die nächst höhere steuerliche Stufe von (auch nur) 12,00 € erst bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden erreicht wird. Bereits bei einer Entfernung von 11 - 20 km erhält der Arbeitnehmer nach dem LTV also eine Auslösung, die noch über dem steuerrechtlichen Satz für eine mehr als 14stündige Abwesenheitszeit liegt (15,64 € bei 11 - 20 km Entfernung gegenüber 12,00 € bei mehr als 14 Stunden). Dies findet sich auch in den aktenkundigen Lohnabrechnungen des Klägers bestätigt. So weist die Abrechnung für Juni 2010 einen Betrag von 102,00 € als steuerfreie und einen Betrag von 515,45 € als steuerpflichtige Auslösung aus (Bl. 93 GA), im Juli 2010 sind es 102,00 € steuerfreie Auslösung und 510,79 € steuerpflichtige Auslösung (Bl. 114 GA). Dies weist auf einen - teilweisen und überwiegenden - Entgeltcharakter der tarifvertraglichen Auslösungssätze hin.

(2) Gegen einen Anspruch auf Stundenlohn für angefallene Fahrtzeiten spricht auch der weitere Wortlaut des LTV. Der LTV enthält in VII 2. die Regelung, dass der Anspruch auf Auslösung die Einhaltung der vollen betriebsüblichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Baustelle voraussetzt, wobei Überstunden nicht zur betriebsüblichen Arbeitszeit zählen. Aus dieser Regelung geht hervor, dass die Tarifvertragsparteien bei auswärtigen Baustellen die erforderlichen Wegezeiten nicht als Bestandteil der betrieblichen Arbeitszeit sehen. Sind aber die Fahrtzeiten in der Sichtweise der Tarifvertragsparteien nicht Bestandteil der betrieblichen Arbeitszeit, so spricht dies dagegen, die Fahrtzeiten ebenso wie die betriebliche Arbeitszeit mit dem individuellen tariflichen Stundenlohn zu entgelten.

(3) Für eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelung entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten spricht schließlich auch, dass nur das Verständnis der Beklagten zu vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Ergebnissen führt. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise auf einer 25 km entfernten Baustelle eingesetzt und benötigt er dabei für die Hin- und Rückfahrt 2 x 40 Minuten, so erhält er einen Auslösungsbetrag von 19,08 €, was pro Stunde Fahrtzeit einem Betrag von 14,31 € entspricht. Können die 2 x 25 km in 2 x 30 Minuten zurückgelegt werden, ergibt sich ein "Stundenertrag" an Auslösung von 19,08 €. Nach der Rechtsauffassung des Klägers ("Auslösung + Stundenlöhne") hätte die Beklagte an ihn im ersten Fall für 80 Minuten Wege zeit insgesamt 41,00 € statt der soeben ausgewiesenen 19,08 € zu zahlen und im zweiten Fall für nur 60 Minuten Wege zeit insgesamt 35,52 € anstelle von 19,08 € (ausgehend von 16,44 € Stundenlohn). Der Kläger erhielte für die unproduktiven Fahrtzeiten der beiden Beispiele im ersten Fall nahezu das Doppelte und im zweiten Fall mehr als das Doppelte des Stundenentgelts einer produktiven Arbeitsstunde. Das ist nicht sachgerecht.

(4) Die Gesamtbetrachtung der behandelten Aspekte führt zu dem Auslegungsergebnis, dass die Arbeitnehmer nach dem LTV 2007 und dem LTV 2010 für die Fahrtzeiten zu auswärtigen Baustellen neben der Auslösung kein Stundenentgelt beanspruchen können. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts verbleibt es dabei, dass der Kläger für die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Wegezeiten Stundenlöhne nicht beanspruchen kann.

II. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger wegen der Erfolglosigkeit der Berufung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Der durch Teilvergleich zugunsten des Klägers geregelte Teilbetrag gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu einer Kostenquotelung geführt, weil er im Vergleich zum Streitwert des Berufungsverfahrens verhältnismäßig geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen