LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2011 - L 7 AS 815/10
Fundstelle
openJur 2012, 83429
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.04.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 03.10.2007.

Die klagenden Eheleute, geboren am 00.00.1952 bzw. 00.00.1951, beantragten am 30. Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger bewohnen zusammen mit ihrem Sohn ein Eigenheim im B-weg 00 in der Gemarkung X. Die Wohnfläche des 1970 erbauten Hauses beträgt rund 126 qm, die Grundstücksgröße 662 qm. Das Haus wurde als Einfamilienhaus errichtet, die Geschosse sind untereinander weder baurechtlich noch tatsächlich wirksam abgeschlossen. Das Obergeschoss des Gebäudes wird von den Klägern und das Erdgeschoss vom Sohn der Kläger bewohnt, die Wohnungen sind mit getrennten Zählern ausgestattet. Auf das Erdgeschoss entfallen rund 58 qm und auf das Obergeschoss 50 qm. Der Sohn zahlt für das von ihm bewohnte Erdgeschoss Miete in Höhe von 196,80 Euro an die Kläger. Das Haus war am 23.09.2004 noch mit Schulden in Höhe von 11.992,81 Euro belastet. Monatlich zahlen die Kläger auf das Darlehen 153,39 Euro. Die Kläger haben sich nach ihrem eigenen Vortrag verpflichtet, frei werdende Beträge aus ihrer Lebensversicherung zur Finanzierung der Restschulden des Hauses zu nutzen und haben insoweit die Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Bausparkasse abgetreten. Während des streitigen Zeitraums haben sich diese Schulden weiter reduziert. Sie betrugen am 31.12.2005 10.218,59 Euro und am 31.12.2006 8.813,93 Euro. Die Klägerin war selbständig tätig, nach den Jahressteuerbescheiden hat sie keine Gewinne erwirtschaftet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Kläger Inhaber einer Lebensversicherung bei der C (im Folgenden: C Lebensversicherung). Diese Lebensversicherung hatte am 01.12.2003 einen Rückkaufswert einschließlich Überschussanteile von 36.835,44 Euro, für sie wurden vom Versicherungsbeginn am 01.12.1973 bis zum 01.02.2005 Beiträge in Höhe von 18.460,55 Euro gezahlt. Die Frage der Anrechnung des Vermögens bei dem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 12.10.2003 bis 31.12.2004 war bereits Gegenstand des Verfahrens beim Sozialgericht (SG) Dortmund, Az.: S 31 AL 11/06. In diesem Verfahren hatte der Kläger im Nachgang zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 09.12.2004, Az.: B 7 AL 44/04 R und vom 17.03.2005, Az.; B 7a/7 AL 68/04 R gegenüber der Bundesagentur für Arbeit am 10.04.2006 eine Erklärung abgegeben, nach der er nach Auszahlung seiner Lebensversicherung diese bis etwa zum 60. Lebensjahr weiterhin zur Alterssicherung anlegen werde. Aufgrund dieser Erklärung hatte die dortige Beklagte den Klägern einen zusätzlichen Freibetrag für die Altersvorsorgevermögen eingeräumt, in dessen Folge Arbeitslosenhilfe bewilligt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Des Weiteren besaßen die Kläger eine Versicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG. Der Rückkaufswert dieser Versicherung betrug zum 31.12.2004 1.133,50 Euro, die Beiträge hatten sich für diese Versicherung bis Februar 2006 auf 2.811,71 Euro belaufen.

Mit Bescheid vom 18.02.2005 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 59.510,86 Euro den Grundfreibetrag von 22.500 Euro übersteige. Mit bei dem Beklagten am 16.03.2005 eingegangenem Schreiben legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Beklagte sei von einem falschen Rückkaufswert der Lebensversicherung ausgegangen. Unter dem 14.04.2005 wurde von der M KG mitgeteilt, dass die C Lebensversicherung zum 01.12.2005 einen Rückkaufwert in Höhe von 41.523,87 Euro habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2005 zurück. Das vorhandene Vermögen überschreite die Vermögensfreigrenzen nach dem SGB II. Neben einem Sparguthaben in Höhe von 632,24 Euro verfügten die Kläger über eine Lebensversicherung, deren Rückkaufswert bei rund 39.000 Euro liegen dürfte. Diesem Vermögen sei für den Kläger ein Freibetrag in Höhe von 11.150 Euro und für die Klägerin in Höhe von 11.350 Euro, gesamt 22.5000 Euro gegenüber zu stellen. Durch das vorhandene Vermögen werde der Freibetrag um rund 17.100 Euro überschritten.

Mit ihrer am 12.07.2005 beim SG Dortmund erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Lebensversicherung des Klägers zu 1) werde zwar am 1. Dezember 2011 ausgezahlt, diene jedoch gleichwohl der Altersvorsorge. Denn bei Abschluss der Lebensversicherung sei die damals höchstmögliche Laufzeit von 38 Jahren vereinbart worden. Wenn es möglich gewesen wäre, einen Vertrag bis zur Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres abzuschließen, wäre dies erfolgt. Die Lebensversicherung sei leider nicht bereit, einen Zusatzvertrag zu schließen, dass die Lebensversicherung nicht vor Eintritt des Rentenalters in Anspruch genommen werden könne. Ihre Rentenansprüche seien bei der Altersrente nur gering. Zudem werde bei der jetzigen Verwertung der Lebensversicherung im Alter eine Versorgungslücke entstehen, weil sie über eine gemeinsame Regelaltersrente in Höhe von nur etwa 1.152,29 Euro verfügen würden. Diesbezüglich wurde eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers überreicht. Außerdem habe man sich verpflichtet, freiwerdende Beträge aus der Lebensversicherung zur Finanzierung der Restschulden des Hauses zu nutzen. Zudem habe man einem Freund, Herrn B, die Ansprüche aus der Lebensversicherung am 10.01.2006 i. H. v. 7500,- Euro zur Absicherung eines von ihm geleisteten Darlehens abgetreten. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 07.08.2007 haben die Kläger mitgeteilt, dass ihnen ihr Sohn unter die Arme gegriffen habe. Er habe ihnen manchmal 50 Euro und manchmal auch 100 Euro gegeben. Mit Schriftsatz vom 06.08.2008 haben die Kläger dann mitgeteilt, dass der Sohn dem Kläger zwei Darlehen gewährt habe. Ein Darlehen habe sich über 901,35 Euro verhalten. Von diesem Betrag seien zwei Autoreparaturrechnungen vom 14.01.2008 gezahlt worden. Des Weiteren habe der Sohn ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.500 Euro gewährt. Beide Darlehensverträge seien über eine Abtretungserklärung gesichert worden. Die Abtretung von Ansprüchen an den Sohn habe man gegenüber der Lebensversicherung wegen der Befürchtung, Schwierigkeiten mit der Bank zu bekommen, nicht angezeigt. Ferner habe man ein Darlehen über 12.000 Euro bei der Hausbank aufgenommen und am 04.10.2007 Ansprüche aus der Lebensversicherung in dieser Höhe an die Bank abgetreten.

Inzwischen war ein weiterer Antrag auf Leistungen nach SGB II vom 04.10.2007 von dem Beklagten mit Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt worden. Hiergegen ist ein Klageverfahren bei dem SG Dortmund anhängig (S 31 AS 354/08).

Das SG hat im Erörterungstermin vom 20.03.2010 den Sohn der Kläger M M und Herr B zu den Umständen der Darlehensgewährung an die Kläger vernommen.

Im März 2009 hat der Kläger zu 1) die C-Lebensversicherung mit 25.000 Euro beliehen. Zum Hintergrund hat er ausgeführt, dass ihm die Bank das Konto gesperrt habe, weil er inzwischen den Überziehungskredit überzogen habe.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen ab 01.01.2005 bis 03.10.2007 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Er hat zudem erklärt, dass er die Abtretungen zu Lasten der Auszahlungsbeträge der Lebensversicherung nur anerkennen werde, wenn entsprechende Abtretungsanzeigen vorliegen bzw. die Lebensversicherung eine solche Abtretung bestätigt habe. Eine Versorgungslücke des Klägers bei Rentenantritt sei nicht zu erkennen. Mit der erwarteten Rente in Höhe von ca. 1.150 Euro läge der Kläger zu 1) knapp über der zu erwartenden Durchschnittsrente, die das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) für 2020 mit 1.142 Euro prognostiziert habe.

Mit Urteil vom 12.04.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger aufgrund vorhandenen Vermögens nicht hilfebedürftig seien. Das Vermögen der Kläger habe sich zum Stand 31. Juli 2006 auf 33.493,16 Euro belaufen. Damit habe ein Überschuss des Vermögens gegenüber dem Freibetrag in Höhe von 10.388,16 Euro bestanden. Dieser Überschuss sei höher als die Summe der Schulden auf dem Haus zum Stand 31. Mai 2005 von 10.218,59 Euro, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Lebensversicherung für die Schulden auf dem Haus tatsächlich abgetreten worden sei. Die Kläger könnten nicht damit gehört werden, dass ihnen bezüglich der C Lebensversicherung höhere Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zustehen. Denn danach seien höhere Freibeträge nur für geldwerte Ansprüche vorgesehen, die der Altersvorsorge dienen, soweit sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall. Die Lebensversicherung des Klägers zu 1) könne jederzeit vor seinem 60. Geburtstag zurückgekauft werden. Die Lebensversicherung sei auch nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II von einer Verwertung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sei die Verwertung von Rechten ausgeschlossen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies sei hier nicht der Fall. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung liege über den eingezahlten Beträgen, so dass keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei Rückkauf der Lebensversicherung vorliege. Es liege auch keine besondere Härte wegen zu geringer Rentenansprüche aufgrund einer Lücke in der Erwerbsbiographie vor. Beide Kläger hätten keine Lücken in der Erwerbsbiographie wegen Selbständigkeit. Vielmehr bestünden allenfalls Lücken in der Erwerbsbiographie wegen Arbeitslosigkeit. Daraus könne sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) jedoch keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ergeben. Das Vermögen schließe weiterhin auch für die Zeit ab 01. August 2006 bis 03. Oktober 2007 Ansprüche der Kläger aus. Ab 01. August 2006 sei der allgemeine Lebensalter-Freibetrag vom Gesetzgeber auf 150 Euro herabgesetzt worden, so dass insgesamt ein Freibetrag von 18.000 Euro bestanden habe. Das Vermögen durch die C-Lebensversicherung habe sich bereits zum 01. Januar 2007 auf 44.194,32 Euro belaufen. Berücksichtige man darüber hinaus eine Abtretung von 7.500 Euro gegenüber Herrn B und 12.000 Euro gegenüber der Hausbank, blieben noch bezüglich der C-Lebensversicherung 24.694,32 Euro. Weiteres Vermögen habe sich durch das Bausparguthaben, das zum 31.12.2006 1.218,76 Euro betragen habe, ergeben. Bis einschließlich September 2007 seinen neunmal 50 Euro weiter eingezahlt worden, so dass der Bausparvertrag Anfang 2007 ein Guthaben von 1.668,78 Euro gehabe habe. Hinzu komme noch der Wert des Fonds bei I. Der letzte bei dem Gericht angezeigte Stand des Wertes habe im streitgegenständlichen Zeitraum zum 31. Dezember 2006 ca. 2.000 Euro betragen. Das Vermögen habe sich demnach Anfang Oktober 2007 auf insgesamt 28.363,08 Euro belaufen. Der Überschuss des Vermögens gegenüber den Freibeträgen habe also 10.363,08 Euro betragen. Selbst wenn man die Schulden für das Haus abziehe, die zum 31. Dezember 2006 8.818,93 Euro betragen hätten, liege das Vermögen noch über den Freibeträgen.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 29.04.2010 zugestellte Urteil am 14.05.2010 Berufung eingelegt. Bei der C Lebensversicherung handele es sich um eine Versicherung, die ihnen als Altersvorsorge diene und die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Arbeitsagentur nicht verwertet werden könne. Aufgrund dieser Vereinbarung sei es dem Kläger nicht möglich, die Lebensversicherung jederzeit vor einem 60. Geburtstag zurückzukaufen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des SG Dortmund vom 12.04.2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 03.10.2007 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger habe zwischenzeitlich die Lebensversicherung teilweise durch Beleihung und Belastung verwertet. Die Versicherung habe im März 2009 eine Auszahlung in Höhe von 25.000 Euro an die Kläger vorgenommen. Zudem sei das Guthaben bereits gegenüber der Hausbank zur Sicherung eines von dort gewährten Darlehens eingesetzt worden.

Bei der Anhörung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2011 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich im Jahr 1979 von dem Beruf des Bierbrauers zu dem Beruf eines Nachrichtengerätemechanikers und Funkelektronikers habe umschulen lassen. In der Folgezeit habe er sich zur Funktion eines Betriebsleiters hochgearbeitet. Er habe diese Tätigkeit aufgegeben, nachdem der Betrieb in das Ruhrgebiet verlegt wurde und sei infolge dessen seit 1997 arbeitslos. Er habe sich in der Folgezeit zum Vertriebsingenieur mit den Schwerpunkten Internetprogrammierung und Webdesign weiter qualifiziert, eine erwerbsmäßige Anstellung sei ihm jedoch nicht gelungen. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie keine Berufsausbildung absolviert habe. Nach ihrer Kinderauszeit sei sie rund dreizehn Jahre an Migräne erkrankt gewesen und habe eine Erwerbstätigkeit auf geringfügiger Basis verrichtet. Sie habe über die ganzen Jahre immer wieder eine kleine selbständige Tätigkeit ausgeübt, mit der sie aber keine Gewinne erzielt habe. Es habe sich dabei um den Handel mit Geschenkartikeln und elektronischen Bauteilen gehandelt. Seit März 2011 sei sie als Arbeitnehmerin bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Dortmund ist nicht begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vollständig abgelehnt, so dass sich der streitige Zeitraum an sich bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erstrecken würde (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b 37/06 R). Allerdings hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2008 für die Zeit ab 04.10.2007 erneut Leistungen abgelehnt, so dass der streitige Zeitraum bis zum 03.10.2007 begrenzt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 9/09 R, Rdn. 10, und Urteil vom 31.10.2007, Az.: B 14/11b AS 59/06 R, Rdn. 13).

Der angefochtene Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 ist rechtmäßig und hat die Kläger daher nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt.

Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 03.10.2007.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die Kläger erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummern 1, 2 und 4 des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kläger waren jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum wegen ihres Vermögens nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II. Die Kläger verfügten über verwertbares Vermögen in Form einer Lebensversicherung.

Das Vermögen aus der Lebensversicherung überschritt im streitgegenständlichen Zeitraum die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II und war damit oberhalb dieser Grenze grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums am 01.01.2005 besaßen die Kläger neben dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus die C Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von mindestens 36.835,44 Euro (Stand Dezember 2003) und die Versicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert von 1.133,50 Euro. Bei der LBS bestanden zur Finanzierung des Hauses noch Schulden in Höhe von höchstens 11.992,81 Euro (Stand 23.09.2004). Wenn man diese Schulden entsprechend der Erklärung der Kläger, sie hätten sich verpflichtet, frei werdende Beträge aus der Lebensversicherung zur Finanzierung der Restschulden des Hauses zu nutzen und insoweit die Ansprüche an die Bausparkasse abgetreten, in Abzug bringt, kann von einem Wert der C Lebensversicherung von mindestens 24.842,63 ausgegangen werden.

Ob und in welchem Umfang einem Leistungsberechtigen die Verwertung seines Vermögens zuzumuten ist, regelt § 12 Abs. 2, Abs. 3 SGB II. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004, BGBl 2902) sind vom Vermögen abzusetzen: ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils nicht 13.000 Euro übersteigen. Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Im konkreten Fall ergibt sich hieraus ein Freibetrag 22.500 Euro (Kläger Freibetrag gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 52 x 200 Euro: 10.600 Euro + Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro, gesamt 11.150 Euro; Klägerin 53 x 200 Euro + 750 Euro, gesamt 11.350 Euro).

Das diese Freibeträge überschießende Vermögen ist auch nicht in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung geschützt i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Bei den Lebensversicherungen handelt es sich nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). Das ist hier nicht der Fall.

Ebenso wenig können sich die Kläger auf einen Schutz des Lebensversicherungsvermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II berufen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. November 2004, BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners bzw. seit dem 01. August 2006 250 Euro, höchstens 13.000 Euro bzw. seit dem 01. August 2006 16.250 Euro nicht übersteigt (Änderung zum 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1796). Die Kläger haben keinen entsprechenden Verwertungsausschluss i.S. des § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG - i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) vertraglich vereinbart. Eine entsprechende Vereinbarung konnten die Kläger für die C Lebensversicherung auch nicht abschließen, weil der Vertrag eine Laufzeit nur bis zum 59. Lebensjahr des Klägers hatte. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 165 Abs. 3 VVG setzt eine Beendung des Vertrages mindestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. Ein Verwertungsausschluss war deshalb, wie die C in dem Schreiben vom 01.07.2005 zutreffend mitgeteilt hat, zu dem Vertrag des Klägers nicht möglich, da bei Ablauf des Vertrages die Auszahlung der Leistung erfolgen muss. Eine Reservierung des Auszahlungsbetrages bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres konnte von der Lebensversicherung nicht vorgenommen werden.

Die Nichtanwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II führt nicht zu einem Wertungswiderspruch zu der Rechtslage zum Arbeitslosenhilferecht zur Notwendigkeit einer Härtefallregelung nach dem Inkrafttreten des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - BGBl. I 4607 (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2004, Az.: B 7 AL 44/04 R, B 7 AL 56/04 R und Urteil vom 27.01.2005, Az.: B 7a/7 AK 34/04 R). Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat das BSG, weil vor dem 1. Januar 2005 Versicherungsnehmer die Voraussetzungen der erst am 01.01.2005 in Kraft getretenen §§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und 165 Abs. 3 VVG üblicherweise nicht erfüllen konnten, nur eine entsprechende Anwendung der privilegierten Vermögensgrenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II im Rahmen der Härtefallprüfung (des § 193 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -) vorgenommen. Diese Prüfung hatte im Falle des Klägers zu dem Ergebnis geführt, dass Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.10.2003 bis 31.12.2004 ohne Vermögensanrechnung zu gewähren war (SG Dortmund, Az.: S 31 AL 11/06). Ob den Klägern auch für den Zeitraum ab 01.01.2005 ein zusätzlicher Freibetrag für Altersvorsorgevermögen in Höhe von 200 Euro je Lebensjahr einzuräumen ist, ist daher erst im Rahmen des Härtetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 35/09 R).

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind ebenfalls nicht für das gesamte Vermögen aus den Lebensversicherungen erfüllt. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind Sachen und Rechte dann nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG ist jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 1. Alternative SGB II wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit der Verwertung nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteile vom 15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R, B 14/7b 52/06, B 14 AS 56/06 R, Urteil vom 06.09.2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Markteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufswert ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Dieser ergibt sich bei einer Lebensversicherung aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, wird vom BSG derzeit noch nicht einheitlich bewertet. Der 11b. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 17/06 R) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der 14. Senat hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen (BSG, Urteile vom 15.04.2008, a.a.O.). Zugleich hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung verbunden ist. Angesichts dessen ist es als zweifelhaft angesehen worden, ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit liegt.

Die Verwertung der Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG stellt sich nach diesen Grundsätzen als offensichtlich unwirtschaftlich dar. Denn der zu erzielende Gegenwert steht vorliegend in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes. Dabei kann der Senat offen lassen, welche Verlustgrenze ausgehend von der oben dargelegten Rechtsprechung des BSG zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt. Der Rückkaufswert lag mit 1.133,50 Euro um 1.678,21 Euro unter den eingezahlten Beiträgen in Höhe von 2.811,71 Euro. Der sich daraus errechnende Verlust bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert von mehr als 148 % liegt offensichtlich nicht mehr im Bereich der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II.

Bei der C Lebensversicherung standen dem Rückkaufwert von 36.835,44 Euro (Stand 01.12.2003) eingezahlte Beiträge in Höhe von 18.460,55 Euro gegenüber, so dass die Verwertung ohne Verlust an eingezahlten Beiträgen möglich und damit nicht offensichtlich unwirtschaftlich war. Der Senat konnte davon ausgehen, dass diese Feststellung auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zum 31.12.2004 weiterhin Gültigkeit besitzt.

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II sind hinsichtlich der C Lebensversicherung ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen, Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). Es richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II auszugehen ist (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrückliche Freistellung über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2004 Alg II-V) und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögenswertung stets verbundenen Einschnitte (BSG, a.a.O.). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall z.B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftige kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darzustellen. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R und Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 35/08 R). Im Rahmen des Härtetatbestandes ist entsprechend der früheren Rechtsprechung des BSG zum Recht der Alhi darauf abzustellen, ob der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine dieser Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat (BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 35/08 R m.w.N.). Dabei ist eine entsprechende Zweckbestimmung zur Altersvorsorge im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II etwa dann zweifelhaft, wenn eine Rentenversicherung bereits erheblich früher als zur üblichen Altersgrenze fällig gestellt ist. Nach den Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt es nahe, im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative SGB II auf das 60. Lebensjahr als frühesten Fälligkeitszeitpunkt einer Lebensversicherung abzustellen (BSG, a.a.O.).

Diese Voraussetzung kann der Kläger, wie oben dargelegt, hinsichtlich der C Lebensversicherung, nicht erfüllen, da die Lebensversicherung nach Ablauf der seinerzeit maximal möglichen Höchstdauer von 38 Jahren auf die Vollendung des 59. Lebensjahres und fünf Monate abgeschlossen war. Der Senat hat im Hinblick auf die Vertragslaufzeit von 38 Jahren und unter Berücksichtigung der Verwertungsausschlusserklärung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in dem Verfahren SG Dortmund, Az.: S 31 AL 11/06, keine Zweifel, dass die Lebensversicherung objektiv und subjektiv zur Alterssicherung zweckbestimmt war. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Lebensversicherung durch Abtretung zugunsten der Sparkasse und Beleihung teilweise verwertet hat. Der Verwertungsausschluss i.S. des § 165 Abs. 3 VVG, an dem sich die Verwertungsausschlusserklärung des Klägers orientiert hat, erfasst nur die vorzeitige Kündigung der Kapitallebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand und rechtsfertigt nicht den Schluss einer generellen Unverwertbarkeit (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R). Zudem ist die hier vorliegende Teilverwertung im Wesentlichen wegen der Ablehnung, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu zahlen, verursacht worden. Dies darf dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 17.03.2005, Az.: B 7a/7 AL 68/04 R).

Auch unter Beachtung der bei den Klägern zu berücksichtigenden Gesamtumstände stellt die in dem streitigen Zeitraum vorgenommene Anrechnung der C Lebensversicherung keine besondere Härte dar. Insbesondere haben die Kläger keine Lücken in der Altersversorgung zu erwarten, die geeignet sind, eine besondere Härte i.S. des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darzustellen. Nach den vorgelegten Rentenauskünften (Stand 2009) können die Kläger Renteneinkünfte erwarten, die deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegen (Kläger bei vorzeitiger Inanspruchnahme am 01.07.2019 unter Inkaufnahme einer Rentenminderung von 9 % und unter Zugrundelegung des derzeitigen Rentenwertes 811,56 Euro, Klägerin eine Regelaltersrente von 298,77 Euro unter Zugrundelegung ihrer bislang erreichten Rentenanwartschaft). Soweit die Kläger auf Lücken im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung hinweisen, machen sie keine atypische Erwerbsbiographie geltend. Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: 14/7b AS 52/06 R). Ergänzend ist insoweit hinsichtlich der Altersvorsorge zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr selbstgenutzte Eigenheim nahezu belastungsfrei gestaltet und sich durch die Vermietung der Erdgeschosswohnung ergänzende Einkünfte gesichert haben. Dabei geht der Senat davon aus, dass den Klägern im Hinblick auf ihr Alter und die Aussicht, im Alter unabhängig von Leistungen zur Grundsicherung zu leben, die nur vermietungsmäßige Verwertung einer Teilfläche ihres Eigenheimes als angemessene Verwertung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 2. Alternative SGB II anzuerkennen ist. Eine zusätzliche völlige Freistellung von der Anrechnung der C Lebensversicherung war daher, auch wenn dies einen Wertungswiderspruch zu der Entscheidung zur Anrechnung bei der Arbeitslosenhilfe bedeutet, nicht geboten.

Auch zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes am 03. Oktober 2007 steht der Hilfebedürftigkeit der Kläger ihr Vermögen entgegen. Zu diesem Zeitpunkt besaßen sie weiter die C Lebensversicherung, Rückkaufswert mindestens 44.194,32 Euro (Stand 01.01.2007), die Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung, Rückkaufswert mindestens 1.839,88 Euro (Stand 30.04.2006) und einen Bausparvertrag Nr. 000 in Höhe von mindestens 1.690 Euro (Stand 31.12.2007 1.841,89, abzüglich 3 Monatsprämien in Höhe von 50 Euro).

Die Verwertung der Lebensversicherung bei der Deutschen I Lebensversicherung AG war weiterhin wegen Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen, weil dem Rückkaufswert Beitragszahlungen in Höhe von 2.888,39 Euro entgegenstehen. Von dem Vermögen sind weiter die noch verbleibenden Schulden für das Haus in Höhe von mindestens 8.818,93 Euro (Stand 31.12.2006) in Abzug zu bringen.

Die Freibeträge betrugen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006 18.150 Euro (Kläger Freibetrag gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 55 x 150 Euro: 8.250 Euro + Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro, gesamt 9.000 Euro; Klägerin 56 x 150 Euro + 750 Euro, gesamt 9.150 Euro).

Das Darlehen des Freundes Herrn B in Höhe von 7.500 Euro und die Darlehen des Sohnes in Höhe von 3.500 Euro und 901,35 Euro sowie die im streitigen Zeitraum bestehende Kontenüberziehung des Kontos 650 3791 bei der Sparkasse Paderborn sind jedoch nicht von dem zu berücksichtigenden Vermögen in Abzug zu bringen. Es handelt sich dabei um Schulden, die die Kläger während des streitigen Zeitraums ohne wirksame Belastung des Vermögens aus der Lebensversicherung gemacht haben. Diese können nicht vermögensmindernd berücksichtigt werden.

Grundsätzlich wird beim Vermögen eine Gesamtsaldierung nicht vorgenommen. Die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z.B. eine auf einem Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da ein solcher Vermögensgegenstand nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteile vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R und vom 18.02.2010, Az.: B 4 AS 28/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 07.07.2010, Az.: L 19 AS 582/10B). So hat das BSG es nicht beanstandet, dass das LSG seine Prüfung bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auf das Kapitalvermögen des Klägers beschränkt hat und die Schulden bei seiner Mutter in Höhe von 10.0000 Euro sowie den Kontosaldo Ende Dezember 2004 in Höhe von ca. 3000 außer Betracht gelassen hat. Es hat ausgeführt, dass den Vorgaben der Gesetzesbegründung folgend (BT-Drucks. 15/1516 S. 46, 53 zu § 12) in diesem Zusammenhang auf die zur Alhi entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach erfordert auch die Bedürftigkeitsprüfung im SGB II keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, welche erst eingreifen soll, wenn der Leistungsberechtigte ihm zur Verfügung stehende Mittel verbraucht ist. (BSG, a.a.O., Rdn. 39)

Die Schulden der Kläger bei ihrem Sohn und bei dem Zeugen B sowie die aus dem im streitigen Zeitraum genommenen Überziehungskredit bei der Sparkasse Paderborn lasten nicht unmittelbar auf der C-Lebensversicherung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kläger, sie hätten Ansprüche aus der Lebensversicherung an Herr B und ihren Sohn abgetreten. Die Abtretung ist jedenfalls unwirksam. Die Abtretung hätte nach der Rechtsprechung des BGH gemäß § 13 Abs. 3 und 4 AVB zu ihrer Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige an den Versicherer bedurft (BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: IV ZR 207/08 Rdn. 13 m.w.N.). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich dies im weiteren Zeitverlauf auch bestätigt hat: So haben die Kläger sich im März 2009 eine Versicherungssumme in Höhe von 25.000 Euro auszahlen lassen. Damit handelt es sich um Privatschulden der Kläger bei ihrem Sohn und Herrn B. Diese sind nach der Rechtsprechung des BSG wie oben dargestellt jedoch nicht saldierbar mit Ausnahmen von Verbindlichkeiten, die auf dem Vermögensgegenstand selbst lasten. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass bei dem vom BSG entschiedenen Fall die Verbindlichkeiten schon zum Zeitpunkt des Antrages vorlagen, sie hier aber erst während des Folgezeitraumes auftraten. Es handelt sich hierbei auch nicht deswegen um eine Verwertung des Vermögens, weil durch die Privatschulden gerade der Lebensunterhalt sichergestellt wurde. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG bleibt kein Raum, die Aufnahme von Schulden nach Antragstellung anders zu bewerten ist als Schulden, die schon bei Antragstellung bestehen. Denn wenn nach dem Ende des streitigen Zeitraums und einer gewissen zeitlichen Zäsur ein neuer Antrag gestellt würde, darf nach der Rechtsprechung des BSG keine Gesamtsaldierung vorgenommen werden: die Privatschulden beim Sohn und Herrn B dürften nicht berücksichtigt werden. Würden man die Privatschulden hier ausreichen lassen ohne eine Minderung des Vermögensgegenstandes zu fordern, würde man sich von Zufälligkeiten hinsichtlich des streitigen Zeitraums abhängig machen. Auch die wiederholte Berücksichtigung der Lebensversicherung steht ihrer Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. Grundsätzlich ist eine wiederholte Vermögensberücksichtigung möglich. Wurde ein Vermögensgegenstand bereits einmal bei der Leistungsberechnung berücksichtigt und ist er bei erneuter Antragstellung noch vorhanden, so ist er bei der weiteren Leistungsberechnung erneut zu berücksichtigen. Insbesondere ist er hierdurch nicht unverwertbar. Der in § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen ist (BSG, Beschluss vom 30.07.2008, Az.: B 14 AS 14/08, Rdn. 5, BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/69, Rdn. 33). Zudem hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 19.12.1997, Az.: 5 C 7/96 im Zusammenhang mit der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen ausgeführt, dass es keine Berücksichtigung finden könne, wenn ein verwertbarer, also nicht unter das Schonvermögen fallender Vermögensgegenstand (noch) vorhanden ist, den der Hilfesuchende von sich aus, sei es auch durch eine äußerst sparsame, sogar noch unter Sozialhilfeniveau liegende Lebensführung, vor einer Verwertung (bisher) noch bewahrt hat (a.a.O., Rdn. 34). Dies ist auch nicht deswegen anders zu beurteilen, wenn im Verfahren über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens gestritten wird (a.a.O. Rdn. 36). Wer sich weigert, einzusetzendes oder verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt insoweit auf eigenes Risiko, als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen muss (a.a.O, Rdn. 36). Ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten findet nicht statt (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 8 SO 19/10 R). Etwas anders gilt im Übrigen nur, wenn im Bedarfszeitraum die Leistungen als Darlehen erbracht werden; dann muss die Gewährung in Form eines Darlehens ein Ende finden, wenn die Belastungen den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes erreicht haben, weil sich anderenfalls der Darlehensnehmer dann schlechter stünde als derjenige, der sein Vermögen verwertet und Anschluss daran Hilfe zum Lebensunterhalt erhält (BSG, a.a.O., Rdn. 27; BVerwG, Urteil vom 17.10.1974, Az. V C 50.73). Somit muss eine Verknüpfung zwischen den Schulden und dem Vermögensgegenstand vorhanden sein. Das ist hier jedoch wegen der fehlenden wirksamen Abtretungserklärung nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da zu der Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, wenn es zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Lebensversicherung nicht möglich war, einen Vertrag bis zur Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres zu schließen und die Gestaltungsmöglichkeit nach § 168 Abs. 3 VVG nicht eröffnet ist, bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.