OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2011 - 8 A 2066/11
Fundstelle
openJur 2012, 83269
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düs-seldorf vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgeben worden ist, hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

I. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2011

- 8 A 161/10 - und Beschluss vom 30. Januar

2008 - 8 A 90/08 -.

Das ist hier nicht der Fall.

1. Derartige Schwierigkeiten ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ohne Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit nach Aktenlage entschieden hat.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es der Einnahme eines Augenscheins nicht bedurfte, da die vorliegenden Lichtbilder, die Lageskizze und der Stadtplan die örtlichen Verhältnisse hinreichend klar erkennen ließen. Begründete Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Durch die Rüge der Beklagten, das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in dem fraglichen Bereich rechtfertige, könne nicht nach Aktenlage und ohne genauere Untersuchung der Örtlichkeit beurteilt werden, wird bereits nicht dargelegt, welche neuen Erkenntnisse eine Inaugenscheinnahme ergeben hätte, oder inwiefern sich hieraus Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben würden.

Soweit die Beklagte weiter rügt, dass das Verwaltungsgericht zwar von einer fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten ausgehe, weil u.a. die notwendige Prüfung der örtlichen Verhältnisse durch die Beklagte nicht erfolgt sei, sich dann aber selbst einer Überprüfung der Örtlichkeit entziehe und nach Aktenlage entscheide, werden damit ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten dargelegt. Zum einen handelt es sich bei den ausdrücklich als "Anmerkung" bezeichneten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung nicht um eine die Entscheidung tragende Begründung. Zum anderen trifft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO keine eigene Ermessensentscheidung, sondern überprüft lediglich die Entscheidung der Behörde auf das Vorliegen von Ermessensfehlern; die Prüfung der örtlichen Verhältnisse als Voraussetzung einer sachgerechten Ermessensausübung ist daher Aufgabe der Beklagten.

2. Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob die Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die allein auf Gründe der Sicherheit des Verkehrs abstelle, in Widerspruch zu der grundsätzlichen Regelung in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO stehe, die Verkehrsbeschränkungen nicht nur aus Gründen der Sicherheit, sondern auch der Ordnung des Verkehrs zulasse,

begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache. Die Auslegung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und dessen Verhältnis zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist in der Rechtsprechung geklärt. Aus der - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 ff. = juris, Rn. 19,

ergibt sich, dass § 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert, nicht aber ersetzt worden ist, in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraussetzt, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Auf andere als die genannten Gesichtspunkte kann eine dem § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO unterfallende verkehrsbeschränkende Maßnahme daher nicht gestützt werden.

II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da das Zulassungsvorbringen aus den genannten Gründen auch keine erheblichen klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).