OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2011 - 2 Ws 686/11
Fundstelle
openJur 2012, 83099
  • Rkr:

Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs für die Zeit der einstweiligen Unterbringung bei Ablehnung der Unterbringung gem. § 63 StGB im Urteil

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

Der unter Betreuung stehende Beschwerdeführer, der seit dem 14. oder 15. Lebensjahr regelmäßig Marihuana, Amphetamin und Ecstasy, zeitweise auch Kokain und Heroin, daneben Alkohol konsumiert, leidet an einer paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.

Am 10.12.2009 kam es zu einem Vorfall, der in dem Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 25.8.2011 (Az. 67 KLs - 601 Js 7/10 - 10/11) wie folgt beschrieben ist:

„Der Beschuldigte bewohnte zur Tatzeit eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses L.straße 60 in B.-F., welches gegenüber einer Hauptschule liegt. Infolge seiner seinerzeit unbehandelten paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis hatte er in der Nacht vom 09. auf den 10. Dezember 2009 wahrgenommen, dass in dem Schulgebäude die Lampen ausgingen, eine "Knallerei" stattgefunden habe und sich am nächsten Morgen keine Lehrer dort aufhielten. Er hatte deswegen bereits in der Nacht die Polizei gerufen. Da diese den Beschuldigten bereits kannte, hatte sie auf den Anruf jedoch nicht reagiert.

Daraufhin sprach der Beschuldigte am 10. Dezember 2009 kurz nach 08:00 Uhr den Zeugen Q. an, einen Schüler der Gemeinschaftshauptschule F., der seinen Roller vor dem Fenster der Wohnung des Beschuldigten abparkte, und erklärte ihm, er solle nicht in die Schule gehen, weil dort gleich ein "Gemetzel" stattfinden werde. Nachdem der Zeuge Q. diese Begebenheit den Lehrern der Schule mitgeteilt und der Direktor die Polizei alarmiert hatte, erschienen mehrere Polizeibeamte vor Ort. Die Zeugen X. und T. betraten zunächst das Schulgebäude und erhielten dort die Information, dass der Beschuldigte in der Erdgeschosswohnung des Hauses L.straße 60 nach wie vor am Fenster zu sehen sei. Daraufhin begaben sich die vorgenannten Polizeibeamten zusammen mit ihrer Kollegin I. und dem Dienstgruppenleiter U. zu dem Fenster der Wohnung des Beschuldigten. Der Zeuge U. sprach den Beschuldigten an und bat ihn, die Polizeibeamten einzulassen. Nachdem sie die Wohnung, deren Fenster teilweise zugestellt waren, betreten hatten, verweigerte der Beschuldigte im Gespräch zunächst die Vorlage seines Personalausweises. Nachdem er sich klargemacht hatte, dass das Verlangen der Polizeibeamten seine Berechtigung hatte, legte er den Ausweis jedoch vor. Nachdem er auf die Beamten einen verwirrten Eindruck machte, die Hände in seinen Hosentaschen hielt und nach Aufforderung aus der Hosentasche ein Messer hervor zog, forderten die Polizeibeamten den Beschuldigten auf, sich von ihnen abtasten zu lassen. Hiergegen sträubte und sperrte er sich, wodurch es zu einer Rangelei mit den Polizeibeamten kam. Im Rahmen dieser Rangelei gingen der Beschuldigte und die Zeugen zu Boden. Dabei verletzte sich die Zeugin X. an einem abgebrochenen scharfkantigen Kühlschrankgriff an ihrem linken Handrücken. Sie zog sich dort eine über dem Handgelenk auf den Handrücken übergehende ca. 5 cm lange, längs verlaufende Riss-/Schürfwunde zu, die zwischenzeitlich vernarbt ist. Bei einer anschließenden Durchsuchung wurden insgesamt drei Messer beim Beschuldigten sichergestellt, von denen ein Fallmesser und ein Butterflymesser nach dem Waffengesetz verboten sind.

Der Beschuldigte befand sich am 10. Dezember 2009 im Zustand einer akuten paranoidhalluzinatorischen Psychose, wodurch sowohl seine Steuerungsfähigkeit als auch seine Einsichtsfähigkeit in sein Tun aufgehoben waren.“

Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag nach PsychKG im C.krankenhaus B. untergebracht.

Die Sachverständige Dr. A. S. kam in ihrem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 20.4.2010 zu der Feststellung, beim Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB vorgelegen. Auch seien die psychopathologischen Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 63 StGB zu bejahen. 

Am 30.4.2010 erhob die Staatsanwaltschaft Aachen Antragsschrift im Sicherungsverfahren zur 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen. Diese erließ am 26.5.2010 gegen den Beschwerdeführer einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO, aufgrund dessen er am 28.5.2010 aus dem C.krankenhaus in die forensische Abteilung der LVR Klinik G. verlegt wurde.

Durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 27.7.2010 (AZ 66 KLs - 601 Js 7/10 - 8/10) wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und die vorläufige Unterbringungsanordnung vom 26.5.2010 aufrechterhalten. 

Auf die Revision des Betroffenen wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.3.2011 (Az. 2 StR 550/10) das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Durch Beschluss vom 5.5.2011 hob die nunmehr zuständige 7. große Strafkammer den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Aachen vom 25.6.2010 auf. Der Betroffene wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom selben Tag nach PsychKG untergebracht. Diese Unterbringung wurde bis zum 22.7.2011 verlängert.  Durch Urteil vom 25.8.2011 (67 KLs - 601 Js 7/10 - 10/11) wies die 7. große Strafkammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus zurück. Zwar liege ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und ein zweifacher Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Die Taten erreichten aber nicht die von § 63 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit. Zugleich versagte das Landgericht dem Betroffenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die einstweilige Unterbringung. Er habe sich auch vor und nach der Zeit der einstweiligen Unterbringung auf zivilrechtlicher Grundlage unfreiwillig in der stationären Behandlung einer psychiatrischen Einrichtung befunden. Während der gesamten Zeit der einstweiligen Unterbringung sei die fachärztliche Betreuung sichergestellt gewesen. Ohne diese stabilisierende Phase sei die Gefährlichkeitsprognose möglicherweise weniger günstig ausgefallen.

Gegen die Versagung der Entschädigung richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 31.8.2011, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Er macht geltend, während der einstweiligen Unterbringung in der Rheinischen Landesklinik W. sei keine Zwangsmedikation durchgeführt worden. Erst nach Aufhebung der Unterbringung und während seines weiteren Verbleibs in der LVR-Klinik W. seien Maßnahmen der Heilbehandlung durchgeführt worden. Da der Sozialhilfeträger sich geweigert habe, während der einstweiligen Unterbringung die Miete weiter zu tragen, sei seine Wohnung aufgelöst worden. Mangels Kostendeckung für die Unterstellung seien auch „Wohnungsgegenstände“ in Verlust geraten. 

II.

Die sofortige Beschwerde ist § 8 Abs. 3 StrEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 StrEG ist aus der Staatskasse zu entschädigen, wer im Falle des Freispruchs, wobei die Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB einem Freispruch gleichsteht (BGH NStZ-RR 2010, 296), durch eine einstweilige Unterbringung einen Schaden erlitten hat,

Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 StrEG kann die Entschädigung versagt werden, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Die Bestimmung gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein nur das Sicherungsverfahren betrieben, das Ziel einer Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB aber nicht erreicht hat, weil die von dem Beschuldigten zu erwartenden rechtswidrigen Taten nicht erheblich sind und von ihm keine Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht (BGH NStZ-RR a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 190; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 249; Kunz, StrEG, 4. Auflage, § 6 Rdn. 24; Meyer, StrEG, 7. Auflage, § 6 Rdn. 30). Diese Voraussetzungen  sind hier erfüllt. Kriterien für die damit eröffnete Ermessensausübung sind zum einen der Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Tat und das Ausmaß der Störung des Rechtsfriedens, zum anderen aber auch das Maß des Sonderopfers, das der Betroffene durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte (BGH a.a.O.).

Das Landgericht hat diese Kriterien berücksichtigt, gegeneinander abgewogen und eine Entschädigungspflicht aus der Staatskasse abgelehnt. Dem schließt sich der Senat an.

Zwar war die Intensität des vom Beschwerdeführer geleisteten Widerstandes eher gering. Nicht unberücksichtigt bleiben kann aber, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls ein Messer in der Hosentasche und weitere nach dem Waffengesetz verbotene Messer in der Wohnung hatte. Er hat diese Gegenstände zwar nicht gegen die Polizeibeamten eingesetzt. Gleichwohl wird der Rechtsfriede durch derartige Situationen erheblich gestört, zumal der Beschwerdeführer auf die Beamten einen verwirrten Eindruck machte und sie ihn nicht einzuschätzen vermochten.

Insbesondere ist aber das durch den Freiheitsentzug erlittene Sonderopfer vorliegend nicht geeignet, eine Entschädigung durch die Staatskasse zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung. Während der einstweiligen Unterbringung in der Landesklinik bestand die Möglichkeit der Behandlung. Dass der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Krankheitseinsicht in dieser Zeit die Einnahme von Medikamenten verweigert hat, ändert daran nichts. Dass gegen den Willen des Betroffenen keine Zwangsmedikation angeordnet war, kann er nicht als Grund für eine Entschädigungspflicht der Staatskasse anführen. Unabhängig davon war aber jedenfalls unter den beschützenden Bedingungen des psychiatrischen Krankenhauses die Drogen- und Alkoholabstinenz gewährleistet, die sicherlich zu der eingetretenen positiven Veränderung beigetragen. Nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. S., die bereits im Vorverfahren ein forensischpsychiatrisches Gutachten über den Beschuldigte erstellt und in beiden Hauptverhandlungen als Sachverständige anwesend war, hat sich das Verhalten des Betroffenen, der derzeit die notwendigen Medikamente einnimmt, deutlich verbessert, so dass nicht mit einem schnellen Rückfall zu rechnen sei. Auch habe er wieder Kontakt zu seinen Eltern aufgenommen. Schließlich ist die einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO nur ein Ausschnitt aus einem längeren stationären Aufenthalt, den der Betreuer im Interesse des Betroffenen nach PsychKG veranlasst hat. Auch das relativiert das vom Beschuldigten erbrachte Sonderopfer. 

Der Schaden durch den Wohnungsverlust und den Verlust von „Wohnungsgegenständen“ ist nicht beziffert. Zudem lebt der Beschwerdeführer seit Jahren von Hartz IV. Der dadurch gedeckte notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 SGB XII u.a. Unterkunft, Kleidung und Hausrat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in Verlust geratenen Gegenstände aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sind. Nicht anders wird es sich mit der neuen Wohnung, die der Beschuldigte seit 1.10.2011 hat, verhalten. Ein messbarer finanzieller Schaden, der von der Staatskasse zu tragen wäre, ist daher nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.