LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2011 - 2 Sa 898/11
Fundstelle
openJur 2012, 83093
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.04.2011 - 1 Ca 2537/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Sache über einen Zahlungsanspruch des Klägers aus § 4 e des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 14.12.2003 i.d.F. vom 05.03.2004/02.06.2005.

Der Kläger war bei der Beklagten bis einschließlich 31.07.2009 zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.500,00 € beschäftigt. Aufgrund eines dreiseitigen Vertrages vom 16.07.2009 zwischen dem Kläger, der Beklagten und der B1 + T1 B2 und T2 GmbH wechselte der Kläger mit Wirkung zum 01.08.2009 in die B1 + T1 B2 und T2 GmbH. Wegen der Einzelheiten des dreiseitigen Vertrages wird auf Bl. 5 - 10 GA Bezug genommen.

Die Beklagte ist Mitglied im Verband Münsterländischer Metallindustrie e.V. und wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr Beschäftigten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW an. Diese Tarifverträge waren auch aufgrund einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.

Mit Wirkung zum 01.03.2007 führte die Beklagte das einheitliche Entgeltrahmenabkommen (ERA) in ihrem Betrieb ein. Zu diesem Zwecke bildete sie entsprechend dem Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i.d.F. vom 05.03.2004 bis zum 02.06.2005 einen sogenannten ERA-Anpassungsfonds. Dieser setzte sich zusammen aus nicht ausgezahlten Tariferhöhungen und hatte die Funktion, die durch die ERA-Einführung entstehenden Mehrkosten des Unternehmens für die Dauer von fünf Jahren dem Arbeitgeber auszugleichen und auf diese Weise die von den Tarifvertragsparteien zugesicherte Kostenneutralität zu gewährleisten. Zur Verwendung der in dem ERA-Anpassungsfonds eingestellten Mitteln enthält § 4 TV ERA-APF u.a. folgende Regelung:

"e) Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie

entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Einführungstarifvertrag zum ERA geregelt sind, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreiten für eine Übergangszeit zugesagt werden;

oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten/Auszubildenden auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln [...].

Zu den Anspruchsberechtigten können nur diejenigen Beschäftigten/Auszubildenden bestimmt werden, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und zum Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen."

Wegen der weiteren Einzelheiten des TV ERA-APF wird auf Bl. 31 - 34 GA Bezug genommen.

Zur Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat unter dem 18.06.2010 eine Betriebsvereinbarung (vgl. Bl. 35 ff. GA). Unter Zugrundelegung der in der Betriebsvereinbarung geregelten Auszahlungsmodalitäten zahlte die Beklagte sodann mit der Entgeltabrechnung für Juni 2010 die im Fonds eingestellten ERA-Beträge an die gewerblichen Mitarbeiter sowie mit der Abrechnung Juli 2010 die jeweils ermittelten Beträge an die Angestellten des Unternehmens aus.

Eine Zahlung an den Kläger lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass zwischen ihr und dem Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung (Juni/Juli 2010) kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Regelung in § 4 e des TV ERA-APF, wonach eine Auszahlung nur an solche Mitarbeiter erfolgen könne, die im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unwirksam sei. Denn er habe durch den teilweisen Einbehalt der Tariflohnerhöhungen durch die Beklagte einen Beitrag in den Anpassungsfonds geleistet, so dass kein sachlicher Grund dafür bestehe, nur Auszahlungen an die Mitarbeiter vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Auszahlung noch bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, wie viel Arbeitnehmer in den ERA-Anspassungsfonds während der sogenannten Vorbereitungsphase durch Einbehaltung eingezahlt haben;

den sich daraus ergebenden rechnerischen Anteilsbetrag an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Regelung in § 4 e des TV ERA-APF wirksam sei, weil die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten hätten. Der vom Kläger beanstandete Stichtag sei gerechtfertigt, weil er im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen eingeführt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Urteil vom 28.04.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stufenklage insgesamt abzuweisen gewesen sei, weil dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Zahlung aus dem Anpassungsfonds nach dem TV ERA-APF zustehe. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 e TV ERA-APF stünde der Anspruch nur solchen Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt noch fortbestanden habe. Entgegen der Ansicht des Klägers stehe ihm der Auszahlungsanspruch auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, weil der in § 4 e TV ERA-APF vorgesehene Stichtag nicht zu beanstanden sei. Denn es liege keine Ungleichbehandlung vor, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Denn Tarifvertragsparteien könnten insbesondere im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen, treffen. Eine solche zulässige Stichtagsregelung enthalte § 4 e TV ERA-APF, da diese Regelung der auf fünf Jahre angelegten ERA-Einführung Rechnung trage. Die Tatsache, dass die Stichtagsregelung für solche Arbeitnehmer eine gewisse Härte begründen könne, die zwar durch Einbehalt durch Tariflohnerhöhung zur Bildung der Anpassung beigetragen hätten, jedoch zum Auszahlungszeitpunkt bereits ausgeschieden seien, sei zwar nicht zu verkennen, hierbei handele es sich aber um eine nicht vermeidbare Folge einer typisierenden Stichtagsregelung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das am 06.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.06.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2011 mit Schriftsatz vom 03.08.2011, der am 08.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Der Kläger vertritt weiterhin unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Ansicht, dass die Regelung in § 4 e TV ERA-APF gegen den Gleichheitssatz verstoße und damit unwirksam sei. Er ist insbesondere der Ansicht, dass eine derartig tiefgreifende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie im vorliegenden Fall nicht mit bloßer Praktikabilität gerechtfertigt werden könne, da im Zeitalter der detaillierten Erfassung personenbezogener Daten durch die EDV keine übermäßigen Schwierigkeiten bestünden, um alle Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in den Anpassungsfonds eingezahlt hätten. Dies gelte umso mehr, als in den Betrieben, in denen erheblicher, betriebsbedingter Personalabbau stattfinde, die Betriebsparteien geneigt seien könnten, Regeln über die Auszahlung solange hinauszuzögern, bis der in Aussicht genommene Personalabbau vollendet sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.04.2011 - 1 Ca 2537/10 - abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Arbeitnehmer in den ERA-Anspassungsfonds während der sogenannten Vorbereitungsphase durch Einbehaltung eingezahlt haben;

den sich daraus ergebenden rechnerischen Anteilsbetrag an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts.

Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, dass eine tiefgreifende Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege, weil ihm zu Unrecht die Auszahlung von zurückgelegten Gehaltsansprüchen vorenthalten werde, die er als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erworben habe. Denn insoweit übersieht der Kläger, dass den Arbeitnehmern nach dem TV ERA-APF keine individuellen Ansprüche auf die Beträge zustanden, die entsprechend § 3 TV ERA-APF in der Vergangenheit in die Strukturkomponente geflossen sind, und nach Sinn und Zweck dieses Tarifvertrages keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der im Zeitpunkt der Auszahlung bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Betriebsvereinbarung vom 18.06.2010 vorliegt.

Der TV ERA-APÜF selbst regelt nicht der Auszahlung der auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge, sondern enthält in § 4 b (am Ende) und e nur tarifliche Vorgaben für eine entsprechende Regelung durch eine Betriebsvereinbarung. Diesen Vorgaben wird die Betriebsvereinbarung vom 18.06.2010, die in Ziffer 1 regelt, dass anspruchsberechtigt nur die Arbeitnehmer sind, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die tariflichen Vorgaben, die die persönliche Anspruchsberechtigung für die Auszahlung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfond zwingend und damit für die Betriebsparteien verbindlich regeln (vgl. dazu BAG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 AZR 314/10, juris), sind im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, sind die Tarifvertragsparteien durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Demensprechend sind Stichtage

als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist gebietet (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011 - 6 AZR 382/09, ZTR 2011, 214; Urt. v. 13.08.2009 - 6 AZR 244/08, ZTR 2009, 524). Davon ausgehend, ist die tarifliche Vorgabe, dass nur die Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 4 a TV ERA-APF i.V.m. einer Betriebsvereinbarung haben, die im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

Die Tarifvertragsparteien wollten nach der Präambel des ERA-ETV ein Tarifwerk schaffen, welches eine modernere und für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte einheitliche Entgeltfindung vorsieht. Der Übergang vom "alten zum neuen System" sollte "im Rahmen der vereinbarten Kostenneutralität" stattfinden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des ERA-ETV am 6. Juli 2004 hatten die Tarifvertragsparteien den ersten Schritt der Kostenneutralität bereits vereinbart. Zu unterscheiden sind insoweit die systembedingte Kostenneutralität und die (systembedingte) betriebliche Kostenneutralität.

Die systembedingten Mehrkosten des ERA legten die Tarifvertragsparteien mit 2,79 Prozent fest. Die Tarifvertragsparteien gingen also davon aus, dass die Vereinheitlichung der Tarife für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte durch die Einführung des ERA das Tarifniveau in einem fiktiven "Durchschnittsunternehmen" um 2,79 Prozent erhöht. Diese ERA-Einführung systembedingten Mehrkosten in Höhe von 2,79 Prozent (des bisherigen Entgeltvolumens) haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Wirkung "neutralisiert", indem sie im Rahmen der vier allgemeinen Tariferhöhungen im Zeitraum 1. Juni 2002 bis 1. März 2005 einen in der Summe um 2,8 Prozent reduzierten Anstieg der tariflichen Lohn- und Gehaltssätze festgelegt haben. Sie haben die einzelnen Tariferhöhungen gesplittet in eine die Entgelte nach den Lohn- und Gehaltstabellen erhöhende dauerhafte Komponente und in ein nicht tabellenwirksames restliches Erhöhungsvolumen (ERA-Strukturkomponente: 0,9 Prozent, 0,5 Prozent, 0,7 Prozent, 0,7 Prozent, zusammen 2,8 Prozent). Die Verteilung auf die beiden Komponenten ist in § 3 TV ERA-APF beschrieben.

Beide Tarifvertragsparteien wollten zwar ein einheitlicheres und moderneres Tarifwerk. Die mit Einführung von ERA zwangsläufig verbundene Erhöhung des Tarifniveaus sollte aber als Kosten jedoch nicht die Arbeitgeber treffen. Die Arbeitgeber wollten eine "versteckte" Erhöhung der Kosten aus den Vergütungstabellen vermeiden. Als Lösung haben die Tarifvertragsparteien eine Kompensation der Kosten durch nicht tabellenwirksame Erhöhungen vereinbart. Das Niveau der ERA-Tabellen entspricht damit im Ergebnis demjenigen, das bei Berücksichtigung beider Komponenten der vereinbarten Tariferhöhungen von 2002 bis 2005 von den bisherigen Lohn- und Gehaltstabellen auch erreicht worden wäre. Der Tariferhöhungsanteil in Höhe der nicht tabellenwirksamen ERA-Strukturkomponente ist insofern in die neuen ERA-Tariftabellen bereits "eingearbeitet" (vgl. dazu BAG, Urt. v. 15.12.2010 - 4 AZR 179/09, NZA 2011, 1000).

In einem zweiten Schritt wollten die Tarifvertragsparteien über die durchschnittliche systembedingte Kostenneutralität hinaus auch eine Kostenneutralität im einzelnen Betrieb erreichen, was in den Regelungen der §§ 3, 4 TV ERA-APF zum Ausdruck kommt. Da die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass je nach Beschäftigtenstruktur die konkreten betrieblichen Kosten durch die ERA-Einführung von den durchschnittlichen systembedingten Kosten in Höhe von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens abweichen können, sollten die Abweichungen im Einzelfall durch Verwendung des ERA-Anpassungsfonds neutralisiert werden. Der ERA-Anpassungsfonds dient somit in erster Linie dazu, Kosten abzusichern und auszugleichen, die über den durchschnittlichen systembedingten Kosten von 2,79 Prozent liegen, also der Sicherung der betrieblichen Kostenneutralität (vgl. dazu BAG, Urt. v. 15.12.2010 - 4 AZR 179/09, NZA 2011, 1000).

Dementsprechend dürfen § 4 Buchst. e TV ERA-APF die Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds nur zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, zur Auszahlung an diejenigen Beschäftigten verwendet werden, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. zur verbindlichen Regelung der Anspruchsberechtigten auch BAG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 AZR 314/10, juris). Wenngleich es in § 4 e des Tarifvertrages heißt, die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge seien eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausbezahlt wurden, so bedeutet dies nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang jedoch nicht, dass die in § 4 e TV ERA-AnpF geregelte Auszahlung an die Arbeitnehmer in der Auszahlung eines jeweils individuell angesparten Lohnes bestünde. Denn insoweit regelt § 4 e TV ERA-AP ausdrücklich, dass individuelle Ansprüche auf Beiträge aus dem ERA-Anpassungsfond vor Einführung der Betriebsvereinbarung nicht bestehen und auch individuelle Konten nicht geführt werden. Vielmehr handelt es sich nach Systematik und Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages um eine Ausschüttung nicht verbrauchter Geldmittel, welche primär zur Wahrung der betrieblichen Kostenneutralität, also für die Umstellung sämtlicher Entgelte auf das neue ERA-System, angespart wurden. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien ist ohne diese Rückstellungen die Einführung des Entgeltrahmentarifvertrags nicht möglich gewesen (vgl. BAG, Urt. v. 09.11.2005 - 5 AZR 361/05, juris). Die ERA-Strukturkomponenten sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil der Einführung eines einheitlichen Vergütungssystems in der Metallindustrie. Entsprechend dieser Zwecksetzung knüpft die Auszahlung unverbrauchter Mittel an die Arbeitnehmer nicht an die individuellen Beiträge, sondern an die Gegenüberstellung der gesamten betrieblichen Aufwendungen vor und nach der ERA-Einführung an. Weiter wird dieser Besonderheit der Auszahlung Rechnung getragen, indem der Tarifvertrag keine Vorgaben zur Höhe oder den Bemessungskriterien im Einzelnen enthält, vielmehr insoweit die Festlegung den Betriebspartnern überlässt. Geregelt ist lediglich, dass die begünstigten Arbeitnehmer zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben müssen. Auch der Umfang bzw. die Höhe dieses Beitrages wird tariflich nicht näher festgelegt. Auf diese Art und Weise erhält die an die Arbeitnehmer nach § 4 e TV ERA-APF vorgesehene Auszahlung den Charakter einer Ausschüttung nach einem - bezogen auf die betriebliche Kostenneutralität - "positiven Betriebsergebnis", wie dies etwa bei sonstigen gebräuchlichen Sonderzahlungen wie etwa Prämien der Fall ist (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.03.2011 - 2 Sa 359/09, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v,16.04.2010 - 13 Sa 197/10, juris; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.02.2010 - 14 Sa 71/09, juris). Da somit ein individueller Anspruch der Arbeitnehmer nach Sinn und Zweck der tariflichen ERA-Regelungen erst dann entsteht, wenn eine weitere Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht mehr erforderlich ist, liegt keine sachliche Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vor, die - wie der Kläger - vor dem Auszahlungszeitpunkt ausgeschieden sind. Denn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Auszahlungszeitpunkt ist nach Berücksichtigung des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Änderung der tariflichen Vergütungssysteme, die im Rahmen der vereinbarten Kostenneutralität stattfinden sollte und dem ERA-Anpassungsfond, der primär der Absicherung dieser Kostenneutralität durch "Rückstellungsbildung" dient (vgl. dazu auch LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.03.2011, a.a.O.; Hertzig/Bohn BB 2006, 1551 ff.) auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht zu beanstanden (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.04.2010 - 13 Sa 197/10, juris). Aus alldem folgt, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

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